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BMJ-B5.0004/0001-I2/2005 Rp 652/05/CN/Va/ 4298 11.03.2005
Dr. Christoph Nauer
Entwurf eines BG, mit dem im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch das
Zessionsrecht und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden
(Zessionsrechts-Änderungsgesetz - ZessRÄG), Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die
Wirtschaftskammer Österreich nimmt zum oa Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
Der
Gesetzesentwurf zur Aufhebung der absoluten Wirkung von Zessionsverboten geht
auf eine Initiative der WKÖ zurück und wird daher grundsätzlich begrüßt. Der
Entwurf geht jedoch über den von der WKÖ erstatten Regelungsvorschlag zur
Verbesserung der Verkehrsfähigkeit von Forderungen hinaus und beschränkt die
Zulässigkeit von Abtretungsverboten zu weitgehend. Die Gestaltungsfreiheit von
Schuldner und Gläubiger würde durch eine solche Regelung unangemessen
beschränkt. Der Entwurf wird daher, insoweit er vom Vorschlag der
Wirtschaftskammer Österreich abweicht abgelehnt.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen:
Zu Art 1 (§ 1396a ABGB):
Nach
der Judikatur des OGH[1]
kommt der Vereinbarung eines Abtretungsverbots zwischen Schuldner und Gläubiger
„absolute“ Wirkung zu. Ein vereinbartes Abtretungsverbot wirkt daher nicht nur
obligatorisch inter partes sondern ist auch Dritten gegenüber wirksam. Wird
entgegen einem vereinbarten Abtretungsverbot vom Gläubiger (Zedent) eine
Forderung abgetreten, so kann sich der debitor cessus (Schuldner) auch
gegenüber dem Zessionar auf das Abtretungsverbot berufen. Existiert ein Abtretungsverbot,
so kann der Zessionar – unabhängig davon, ob er das Abtretungsverbot kannte
oder kennen musste – die Forderung nicht wirksam erwerben. Durch ein
Abtretungsverbot belastete Forderungen stehen daher dem Gläubiger als
Finanzierungsbasis (etwa mittels Factoring oder eines Zessionskredits) nicht
zur Verfügung. Damit Forderungen durch Abtretungsverbote dem Rechtsverkehr
nicht gänzlich entzogen werden und in Zukunft besser zu Finanzierungszwecken
eingesetzt werden können, wurde von der WKÖ ein Regelungsvorschlag an das BMJ
herangetragen. Der WKÖ Vorschlag basiert auf einem Interessenausgleich
innerhalb der Organisation.
Die
Eckpunkte des Vorschlags orientieren sich an der UNCITRAL Zessionskonvention:
-
Ein vereinbartes Abtretungsverbot soll bloß relative Wirkung haben. Dh
eine Abtretung, die entgegen einem vereinbartem Abtretungsverbot erfolgt, ist
wirksam und der Schuldner hat grundsätzlich, wenn ihm die Abtretung bekannt
gemacht worden ist, an den Zessionar zu leisten. Diese grundsätzliche Leistungspflicht
des Schuldners an den Zessionar soll jedoch dadurch eingeschränkt werden, dass
der Schuldner nach Verständigung über die Abtretung der Forderung mit
schuldbefreiender Wirkung weiterhin auch an den Altgläubiger leisten kann, wenn
dem Schuldner diesbezüglich nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
-
Im Innenverhältnis jedoch soll die Wirksamkeit eines vertraglich
vereinbarten Abtretungsverbots nicht berührt werden. Dh Ansprüche des debitor
cessus gegen den Zedenten, der entgegen dem Abtretungsverbot
Forderungsabtretungen vornimmt, sollen aufrecht bleiben. Gegen den Zessionar
soll jedoch die Geltendmachung von diesen Ansprüchen aus dem Innenverhältnis
(Zedent – debitor cessus) ausgeschlossen sein; selbst dann, wenn der Zessionar
vom Abtretungsverbot wusste.
-
Der debitor cessus soll sich – wie bei jeder Zession – auch gegenüber dem
Zessionar auf Rücktritts- bzw Anfechtungsrechte aus dem der Forderung zugrunde
liegenden Vertragsverhältnis berufen können.
-
In einem Versicherungsverhältnis bestehen besondere Mitwirkungspflichten
des Versicherungsnehmers (Gläubigers) an der Feststellung der Art und des
Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers. Ein Versicherer hat daher ein
besonderes Interesse, dass vor Feststellung seiner Leistungspflicht keine
Abtretung des Anspruchs auf Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer
erfolgt. Um den rechtlich anerkennenswerten Interessen des Versicherers
Rechnung zu tragen, wurde von der WKO vorgeschlagen, dass im Falle eines
vereinbarten Abtretungsverbots eine Leistungspflicht an einen Zessionar erst
dann vorliegt, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach feststeht.
Abtretungsverbote
sollten im Innenverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger weiterhin wirksam
bleiben, jedoch dem Erwerb der Forderung durch einen Dritten (Zessionar) nicht
entgegenstehen. Richtig ist, dass dadurch dem von einem Abtretungsverbot
betroffenen Gläubiger nicht zu 100 Prozent gedient ist, da er zwar an einen
Dritten wirksam abtreten kann, dies jedoch - aufgrund des Abtretungsverbots -
im Verhältnis zum Schuldner nicht darf. Insbesondere durch Konventionalstrafen
könnte ein Abtretungsverbot in diesem Fall durch den Schuldner weiterhin
sanktioniert werden. Es sprechen jedoch auch viele Argumente dafür, das
Abtretungsverbot als Instrument des Schuldnerschutzes nicht über die Maßen zu
beschränken. Das ABGB sieht zwar im Zusammenhang mit Forderungsabtretungen
einen umfassenden Schuldnerschutz vor, jedoch kann sich die Position des
debitor cessus durch eine Abtretung dennoch verschlechtern. Zunächst wird durch
§ 1394 ABGB festgelegt, dass sich die Forderung ihrem Inhalt nach
(Leistungszeitpunkt, -ort und –gegenstand) durch eine Abtretung nicht
verändert. Dem Schuldner bleiben auch nach der Abtretung sämtliche Einwendungen
gegen die Forderung erhalten. Darüber hinaus kann der Schuldner, bis er
gesicherte Kenntnis von der Zession und des Neugläubigers hat, weiterhin mit
schuldbefreiender Wirkung an seinen ursprünglichen Gläubiger leisten.
Grundsätzlich wird durch eine Abtretung auch die Aufrechnungslage des debitor
cessus nicht verschlechtert. Der debitor cessus kann gegenüber dem Zessionar
aufrechnungsweise sämtliche Forderungen einwenden, sofern sie bereits im
Zeitpunkt der Abtretung bestanden haben oder zwischen Abtretung, aber noch vor Verständigung
des debitor cessus, entstanden sind. Dennoch kann durch eine Abtretung die
Position des debitor cessus verschlechtert werden. Schwierigkeiten für den
debitor cessus können sich insbesondere bei der Mehrfachabtretung von
Forderungen ergeben. In einer solchen Situation sieht sich der debitor cessus
mehreren Anspruchstellern gegenüber und es ist nicht sicher, wer tatsächlich
Anspruchsinhaber ist. Strittig ist, ob der debitor cessus in dieser Situation
weiterhin schuldbefreiend an den Zedenten leisten kann. Der debitor cessus wird
zwar zunächst seine Leistung im Hinblick auf die unklare Anspruchslage
verweigern können, wird jedoch – wenn niemand seine Gläubigerstellung
einwandfrei nachweisen kann – verpflichtet sein, eine gerichtliche Hinterlegung
vorzunehmen. Weiters wird in jedem Fall durch eine Abtretung die
Wechselseitigkeit in einem Schuldverhältnis beeinträchtigt. ZB müssten nach
einer Abtretung Gewährleistungsansprüche gegen den Zahlungsanspruch des
Zessionars eingewendet werden. Die Verbesserungsmöglichkeit hat jedoch nur der
Zedent als ursprünglicher Vertragspartner. Weiters kann die Ausübung von
Gestaltungsrechten durch den debitor cessus, welche nicht nur die abgetretene
Forderung sondern das gesamte Schuldverhältnis betreffen, nach erfolgter
Abtretung äußerst problematisch sein. Es ist nämlich umstritten, ob die
Gestaltungsrechte gegen den Zedenten oder gegen den Zessionar geltend zu machen
sind. Schlussendlich könnte durch die Abtretung auch die Aufrechnungslage des
debitor cessus verschlechtert werden. Das ABGB sieht zwar grundsätzlich, wie
oben ausgeführt, einen umfassenden Schuldnerschutz vor. Wenn jedoch eine
Forderung des debitor cessus gegen den Zedenten erst nach Verständigung von der
Abtretung begründet wird, steht diese Forderung nicht zur Aufrechnung gegen den
Zessionar zur Verfügung. Dieses Problem kann sich insbesondere bei laufenden
Geschäftsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner stellen.
Unter
Abwägung der angeführten Argumente wurde innerhalb der Wirtschaftskammer Österreich
der bereits erwähnte Kompromiss gefunden, eine Verkehrsschutzlösung
vorzuschlagen und in die inter partes Wirkungen eines Abtretungsverbots nicht
einzugreifen. Diese Lösung wird von der WKÖ weiter gefordert.
Der
vorliegende Gesetzesentwurf geht demgegenüber über den Vorschlag der WKO hinaus
und greift zu weitgehend in die Gestaltungsfreiheit von Schuldner und Gläubiger
ein. Nach dem Entwurf soll die Vereinbarung eines Abtretungsverbots zwischen
Schuldner und Gläubiger nur dann verbindlich sein, wenn sie im Einzelnen
ausgehandelt worden ist und den Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände
des Falles nicht gröblich benachteiligt. Der Entwurf beschränkt damit die
Möglichkeit, Abtretungsverbote zu vereinbaren. Er wird daher aus den oben
genannten Gründen abgelehnt.
§
1396a Abs 4 ABGB idF des Entwurfs enthält eine Ausnahme für die Vereinbarung
von Zessionsverboten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Für Arbeitgeber
ist die Vereinbarung von Zessionsverboten die einzige Möglichkeit, den Problemen
rund um die Stellung als Drittschuldner zu entgehen. Bei exekutiven
Pfandrechten (Gehaltsexekution) bleiben dem Arbeitgeber die Mühen als
Drittschuldner ohnehin nicht erspart. Die Sonderregelung für
Arbeitsverhältnisse wird daher ausdrücklich begrüßt.
Zur
Ausnahme für Förderungen der öffentlichen Hand (§ 1396a Abs 4 ABGB idF des
Entwurfs) wird jedoch eine andere Position vertreten. Der Entwurf begründet die
Ausnahme damit, dass die öffentliche Hand ein besonderes Interesse an der
widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel hat. Dieses Interesse ist
unbestritten, wird aber in den praktisch relevanten Fällen der Abtretung einer
Forderung auf Fördermittel nicht beeinträchtigt. Oftmals ist es erforderlich,
dass ein gefördertes Projekt - in der Phase von der Zusage der Fördermittel bis
zur Auszahlung - durch Fremdmittel
vorfinanziert wird. In diesen Fällen besteht kein Interesse der öffentlichen
Hand, die Abtretung des Anspruchs auf Förderung an den Kreditgeber (zur
Sicherung der Fremdfinanzierung) zu verhindern. Insbesondere liegt die
widmungsgemäße Verwendung der (vorfinanzierten) Förderungsmittel auch im
Interesse des Kreditgebers, sodass dieser die widmungsgemäße Verwendung
entsprechend kontrollieren wird.
Zu Art 2 Z 1 (§ 11 Abs 5 VersVG):
Die
vom Entwurf vorgeschlagene Sonderbestimmung für Versicherungsverhältnisse deckt
sich im Wesentlichen mit dem ursprünglichen Regelungsvorschlag der WKO.
Im
Detail besteht jedoch ein Unterschied: Von der WKO wurde vorgeschlagen, dass im
Falle eines vereinbarten Abtretungsverbots, der Versicherer - auch nach
Verständigung von der Abtretung – erst dann an den Zessionar zu leisten hat,
wenn die Leistungspflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach
feststeht oder der Versicherer die Leistungspflicht anerkannt hat.
Systemkonform mit dem vorgeschlagenem § 1396a ABGB hätte nach diesem Vorschlag
auch ein Zessionsverbot in einem Versicherungsvertrag bloß relative Wirkung.
Die verbotswidrige Abtretung würde aber den Versicherer nicht verpflichten, vor
Feststehen der Leistungspflicht an den Zessionar zu leisten.
Die
vom Entwurf vorgeschlagene Bestimmung würde jedoch dazu führen, dass
Zessionsverbote vor Feststehen der Leistungspflicht des Versicherers absolut
wirken würden. Ein Zessionar könnte daher eine Forderung, die vor Feststehen
der Leistungspflicht entgegen einem Abtretungsverbot abgetreten wurde, nicht
wirksam erwerben. Forderungen auf Versicherungsleistungen könnten dadurch – für
eine allfällige Vorfinanzierung – nicht mehr als Sicherheit herangezogen
werden. Die Bestimmung sollte daher so ausgestaltet werden, dass eine Abtretung
des Anspruchs gegen die Versicherung auch vor endgültiger Feststellung der
Leistungspflicht des Versicherers Dritten gegenüber wirksam ist. Die
Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Feststellung der Art und des Umfangs
der Leistungspflicht des Versicherers bleiben in jedem Fall beim
Versicherungsnehmer.
Zu Art 3:
Der
Entwurf schlägt vor, eine Sonderbestimmung für das Pfandleihergewerbe zum
gutgläubigen Pfandrechtserwerb zu streichen. Nach der derzeitigen Rechtslage
können Pfandleiher im Rahmen ihrer Gewerbsausübung ein Pfandrecht auch an
gestohlen, verloren gegangenen oder dem Eigentümer sonst abhanden gekommenen
Gegenständen erwerben. Dies ist nach der allgemeinen Regelung des § 366 Abs 4
HGB nicht möglich. Der Entwurf begründet die Aufhebung der Sonderbestimmungen
für das Pfandleihergewerbe im Wesentlichen damit, dass der Finanzierung mittels
Pfandleihe keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukomme und daher eine
Rechtsbereinigung erfolge.
Vorangestellt
sei, dass in einem marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftssystem
grundsätzlich über den Stellenwert des Eigentums und seines Schutzes nicht
diskutiert werden muss. Das vorliegende Problem kann aber nicht als reine
Rechtsbereinigung dargestellt werden. In der WKÖ wurde schon lang über das
Pfandleiherprivileg diskutiert. Zur Frage der Aufhebung des
Pfandleiherprivilegs konnte innerhalb der Wirtschaftskammer Österreich keine
einheitliche Position erzielt werden. Die bekannten Positionen stellen sich
unverändert wie folgt dar:
Von
Seiten des Handels, insbesondere des Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten-
und Briefmarkenhandels, wurde die Abschaffung des Pfandleiherprivilegs bereits
bisher vehement gefordert und wird daher die vorliegende Regelung des Entwurfs
sehr begrüßt. Im Wesentlichen begründet der Handel seine Position damit, dass
Waren die durch Diebstahl oder Veruntreuung bei einem Händler abhanden gekommen
sind, über den Weg der Verpfändung bei einem Pfandleiher dem Zugriff des
Eigentümers (Händlers) entzogen werden. Der Händler bleibt zwar weiterhin
Eigentümer, das Pfandrecht des Pfandleihers geht dem Eigentum jedoch vor.
Von Seiten der Pfandleiher wird vorgebracht, dass die Finanzierung
mittels Pfandleihe nicht an wirtschaftlicher Bedeutung verloren hat. Die
Branche macht einen grob geschätzten Jahresumsatz mit Belehnungen von Euro 40
Mio. Der durchschnittliche Betrag mit dem Wertgegenstände belehnt werden,
beträgt Euro 50,- bis 360,-. Beim Markführer Dorotheum, das einen Jahresumsatz
bei Belehnungen von Euro 32 Mio aufweist, ist der Umsatz gegenüber dem Vorjahr
um mehr als 10 % gestiegen. Durchschnittlich werden beim Dorotheum etwa 100.000
Neubelehnungen pro Jahr vorgenommen. Neben dem Dorotheum sind noch weitere
Pfandleiher am Markt tätig, die geschätzt 8 Mio Euro Belehnungsumsatz
aufweisen. Die Zahlen belegen, dass weiterhin
Nachfrage nach schneller und kurzfristiger Finanzierungsmöglichkeit durch
Pfandleihe besteht. Andere Finanzierungsformen eignen sich nur bedingt als
Ersatz: Girokontenüberziehungen sind stark von der Bonität abhängig und
Ratengeschäfte sowie Leasingfinanzierungen können nicht für die Bestreitung der
Lebenserhaltungskosten herangezogen werden. Es ist daher nicht zutreffend, dass
der Pfandleihe keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt.
Dem
Vorwurf, dass gestohlene Gegenstände belehnt werden, hält das
Pfandleihergewerbe entgegen, dass umfangreiche Maßnahmen ergriffen werden, um
die Belehnung von gestohlenen Sachen zu unterbinden. Das Dorotheum gibt an,
dass sich nur 0,003 % (= 3 Stück) der Pfandgegenstände, gemessen an der
Gesamtzahl der durchschnittlich auf Lager liegenden Pfandgegenstände von 90.000
Stück, nach der Inpfandnahme als gestohlen herausgestellt haben. Ohne das
Pfandleiherprivileg bestünde jedoch die Gefahr, dass die organisierte
Kriminalität durch fingierte Eigentumsdelikte die Pfandleiher massiv schädigen
könnten. Aus Deutschland wird berichtet, dass mangels Bestimmungen über einen
gutgläubigen Pfandrechtserwerbs, massive Probleme durch missbräuchliche
Belehnungen aufgetreten sind. Das Dorotheum gibt an, dass besondere
Überprüfungsroutinen existieren, um die Inpfandnahme gestohlener Gegenstände zu
verhindern. Vom Dorotheum wurde ein Avisosystem eingerichtet und ein eigener
Mitarbeiter führt die zentrale Koordination von Diebstahlsmeldungen und
Fälschungen durch und informiert rasch sämtliche Experten und Schätzmeister
mittels Email. Binnen Minuten wird über etwaige Diebstahlsmeldungen informiert. Als
Grundlage wird dafür vom Dorotheum verwendet: Datenbank des BMI (www.bmi.gv.at/fahndung); CD-Rom der Interpol (mit
laufenden Updates); Datenbank des Artloss Register (www.artloss.com). Daneben werden auch Diebstahlsmeldungen von Privatpersonen mit Fotos,
Zeichnungen und Objektbeschreibungen aufgenommen. Weiters führt das Dorotheum
Lombardmeldungen (zentrale Erfassung des Verpfänders) bei Gebrauchsgegenständen
ab Euro 1.000,- und bei Schmuckgegenständen ab Euro 2.000,- durch.
Die
Stellungnahme wurde auch an begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr.
Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.