Gemeinsame Stellungnahme der Burgenländischen, der Nieder-österreichischen, der Oberösterreichischen, der Salzburger, der Steiermärkischen, der Tiroler und der Wiener Umweltanwaltschaft
sowie der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg
Wien,
4. März 2005
Entwurf für ein Bundesgesetz
über die strategische Prüfung
im Verkehrsbereich (SP-V-G);
Stellungnahme
zu GZ 323.300/0001-II/GV-05
Bundesministerium für Verkehr
Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Umweltanwaltschaften der Österreichischen
Bundesländer nehmen zu oben angeführten Gesetzesentwurf folgendermaßen
Stellung:
Prinzipiell
wird die Umsetzung der SUP-Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlamentes auf Projekte im Bundesverkehrswegenetz als wichtiger Schritt für
eine transparentere Planung, Alternativenprüfung und Entscheidungsfindung
gesehen. Begrüßt wird auch die Tatsache, dass bei der Durchführung der SUP
Nachhaltigkeitsaspekte in den Zielen (§ 5) festgelegt wurden und somit neben
umweltbedingten, auch soziale und wirtschaftliche Auswirkungen zu
berücksichtigen sind.
Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz über die
strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-G) setzt unserer Ansicht nach
allerdings in Hinblick auf eine verkehrsübergreifende Gesamtplanung auf
Bundesebene in zu geringem Ausmaß auf einer übergeordneten strategischen Ebene
an. Der Anwendungsbereich des vorliegenden SUP-Entwurfs für den Verkehrsbereich
sollte daher unbedingt auf den derzeit noch unverbindlichen Generalverkehrsplan
Österreichs und hier auf dessen Weiterführung und Revision erweitert werden.
Die isolierte Betrachtung einzelner Infrastrukturprojekte im Rahmen einer SUP
erscheint uns hier zu wenig, da auf längerfristige Ausbaupläne anderer
Verkehrsträger nicht ausreichend Rücksicht genommen werden kann. Das wiederum
verhindert im Rahmen einer SUP die ausreichende Untersuchung, Betrachtung und
Bewertung von alternativen Szenarien bzw. die Optimierung der vorliegenden
Maßnahmen unter Einbeziehung der Planung anderer Verkehrsträger. Auf
strategischer Ebene wirkt sich insbesondere die organisatorische Trennung von
Straßen- und Schienenplanung negativ für ein verkehrsträgerübergreifendes
Vorgehen aus.
Gerade das wichtigste Ziel einer SUP, die Prüfung der
Alternativen und des Bedarfes und die Bewertung der Umweltauswirkungen dieser
verschiedenen Szenarien um rechtzeitig Fehlplanungen und Fehlentwicklungen
erkennen zu können, kann dadurch nur unzureichend erreicht werden.
Die Darlegung in den Erläuterungen, dass die
zusätzliche Überprüfung des Generalverkehrsplans bereits in Umsetzung
befindliche Projekte verzögern würde und einer nachträglichen Überprüfung zu
unterziehen wären, kann nicht nachvollzogen werden, da solch eine Regelung
natürlich nur solche Projekte berücksichtigen kann, die sich nicht bereits in
der Umsetzungsphase befinden.
Zweckmäßig wäre daher der Ausbau der
bundesgesetzlichen Regelung in der Art, dass die Erstellung eines Generalverkehrsplans als Ergebnis einer
umfassenden Gesamtverkehrsplanung gesetzlich vorgeschrieben wird.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch
eindringlich auf das konsensuale Ergebnis einer ÖGUT-Arbeitsgruppe, die unter
Einbindung von zahlreichen Experten aus dem BMVIT, Experten des BMLFUW, der
Bundeswirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Wien, der Bundesarbeiterkammer, der ÖSAG, des ÖKOBÜROS, der
Umweltanwaltschaft, der Magistratsabteilung 22, etc. unter anderem folgende Empfehlungen für die Umsetzung
der SUP-Richtlinie auf den Verkehrsbereich erarbeitet hat:
(Anmerkung: Der vollständige ÖGUT Bericht mit allen Empfehlungen ist unter folgender Internetadresse
zu finden: http://www.oegut.at/publikationen/pdf/sup_empfehlungen.pdf)
§
Ausbau
der bundesgesetzlichen Regelung, wonach künftige verkehrsträgerüber- greifende
Planungen für die hochrangige Verkehrsinfrastruktur inkl. entsprechender
verkehrspolitischer Maßnahmen (Gesamtverkehrsplan) verpflichtend in einem
formalisierten Prozess zu erstellen sind. Aus Sicht der Arbeitsgruppe sollte
hierfür ein Zeitraum von längstens 4 bis 8 Jahren angestrebt werden.
§
Mit der
Verpflichtung zur Durchführung einer verkehrsträgerübergreifenden Planung ist
ein formalisierter Planungsprozess festzulegen. Empfohlen wird zudem die verstärkte
Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte bei der
Erstellung eines Gesamtverkehrsplans. Durch die erhöhte Berücksichtigung von
volkswirtschaftlichen Aspekten im Verkehrswesen (insb. Integration externer
Kosten im Verkehrswesen), sozialer Gesichtspunkte und Umweltaspekte mit allen
bestehenden innerstaatlich und international verpflichtenden Umweltzielen (z.B.
Immisssionsschutzgesetz-Luft, Kyoto-Verpflichtung) sollte ein
Gesamtverkehrsplan nicht nur Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
sondern auch verkehrspolitische Maßnahmen umfassen. Insbesondere wird
empfohlen, bei zukünftigen Planungen Schritte zur Steuerung des
Verkehrsaufkommens im Sinne der Effizienz und der umweltpolitischen Ziele sowie
einer Verbesserung des
Mobilitätsmanagements adäquat zu berücksichtigen.
§
Mit der Stärkung und dem Ausbau gesetzlicher Grundlagen für die Erstellung
und Revision eines verkehrsträgerübergreifenden Gesamtverkehrsplans auf
Bundes-ebene wird auch die Voraussetzung für die Durchführung einer
verpflichtenden SUP geschaffen.
.
§
Es wird
empfohlen, den Gesamtverkehrsplan in regelmäßigen zeitlichen Abständen einer
Revision zu unterziehen, um auf die aktuellen verkehrspolitischen Rahmen-
bedingungen Rücksicht nehmen zu können. Dabei ist auf Grundlage des jeweils
gültigen Gesamtverkehrsplans sowie der zwischenzeitlich eingetretenen
Änderungen der Rahmenbedingungen eine umfassende Anpassung vorzunehmen. Aus Sicht der
Arbeitsgruppe sollte hierfür ein Zeitraum von längstens 4 bis 8 Jahren
angestrebt werden.
§
Die
Revision des Gesamtverkehrsplans soll in einem formal geregelten Prozess
ablaufen und von einem standardisierten, formalen SUP-Verfahren begleitet sein.
Wesentlich erscheint es der Arbeitsgruppe, dass im Rahmen der regelmäßigen
Revision des Gesamtverkehrsplans der gesamte Plan, und nicht nur die jeweiligen
Änderungen, in die SUP einbezogen wird.
Neben diesen prinzipiellen Anmerkungen zu
den einzelnen Punkten im Detail:
Zu § 1:
Die Definition des bundesweit hochrangigen
Verkehrswegenetzes beschränkt sich auf Schienen-, Wasser- und Straßenverkehr
und nimmt damit den unzweifelhaft dazu gehörigen Luftverkehr, insbesondere auch
die Flughäfen, davon aus. Angesichts des steigenden Flugverkehrsaufkommens, der
Internationalisierung von Flughäfen und deren staatenübergreifenden
Kooperationen sollte § 1 entsprechend ergänzt werden
Zu § 2:
Nach den Vorgaben
des Art. 3 SUP-Richtlinie ist zu überprüfen, ob die unter § 2 Abs. 2 fallenden
Netzveränderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die
Überprüfungsmöglichkeit auf erhebliche Umweltauswirkungen sollte im § 2 Abs. 2
vorgesehen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist notwendig, um die
richtlinienkonforme Umsetzung zu gewährleisten. Im selben Zusammenhang sollte
ebenso auf den Konsultationsmechanismus im Rahmen der
Umwelterheblichkeitsprüfung gemäß SUP-Richtlinie Bedacht genommen werden.
Zu § 3:
Punkt 2 wäre folgendermaßen zu ergänzen:
...und deren mögliche Auswirkungen.
Zu § 4:
Der Begriff der
„Richtlinie“ ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Aus der Formulierung
geht nicht hervor, ob es sich um ein verbindliches (Verordnung) oder
unverbindliches Dokument (Arbeitsbehelf) handeln soll. § 4 sollte dahingehend
konkretisiert werden.
Die UmweltanwältInnen können gem. § 7 bei
der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades eine Stellungnahme abgeben.
Es wird daher angeregt, auch die UmweltanwältInnen bei der Erstellung der
„Richtlinie“ für die Durchführung der strategischen Prüfung sowie der
Festlegung des Umfanges rechtzeitig einzubinden.
Zu § 5:
Der in
Anführungszeichen gesetzte Wortlaut, die angeführten Ziele „so weit wie
möglich“ zu berücksichtigen, sollte gestrichen werden, da im Rahmen des
Abwägungsprozesses ohnedies die mehr oder weniger erfolgte Berücksichtigung von
Zielen begründet werden muss.
In den angeführten Zielen fehlt eine
Berücksichtigung und Betrachtung auch der volkswirtschaftlichen Zielsetzungen.
Alleine betriebswirtschaftliche Aspekte im Rahmen der Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedingungen ist gerade bei einer intermodalen Betrachtung von
Verkehrssystemen unzureichend. Wesentliche volkswirtschaftliche Aspekte, die
auch zu einer transparenteren
Darstellung der externen Kosten im Verkehr beitragen, würden
unberücksichtigt bleiben.
Zu § 10:
Gemäß Art. 3 Abs. 7 SUP-Richtlinie haben
die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass die Gründe für die Entscheidung,
keine Umweltprüfung vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden. Es reicht daher nicht aus, bloß vorgesehene Netzveränderungen
kundzumachen, sondern es müssen auch die Erwägungsgründe, die gegen die
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung sprechen, erläutert werden.
Zu § 12 Abs 1 Z 1:
Nach dieser
Bestimmung sind nur Gesetzes- bzw. Verordnungsentwürfe gemäß
HL-G kund zu
machen, Schifffahrtsgesetz, Bundesstraßengesetz bleiben unberücksichtigt,
weshalb eine Ergänzung dahingehend nötig erscheint.
Für die Wiener Umweltanwaltschaft: Für
die Tiroler Umweltanwaltschaft:
eh.
e.h.
Mag.Dr. Andrea
Schnattinger Hofrat
DI Sigbert Riccabona
Für die Salzburger
Umweltanwaltschaft: Für
die Stmk. Umweltanwaltschaft:
e.h.
e.h.
Dr. Wolfgang Wiener Hofrat
Dr. Alois Oswald
Für die NÖ
Umweltanwaltschaft: Für
die OÖ Umweltanwaltschaft:
e.h.
e.h.
Univ.-Prof.Dr. Harald
Rossmann DI
Dr. Johann Wimmer
Für die Bgld.
Umweltanwaltschaft:
e.h.
Prof. Mag. Hermann
Frühstück
Für die
Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg:
e.h.
DI Katharina Lins