Z
E N T R A L A U S S C H U S S
beim Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
für Bundeslehrer und
Bundeserzieher
an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen
und an Anstalten
der Lehrer- und der Erzieherbildung
1010 Wien, Bankg. 9/EG
20-24, Tel.: 01/533 62 98, Fax: 01/533 47 98, E-Mail: za.bmhs@bmbwk.gv.at
per
eMail: v@bka.gv.at
cc: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Bundeskanzleramt
Österreich
Ballhausplatz
2
1014
Wien
Wien,
am 11. März 2005ZA-Zl.: 2005/94, Mag. Rai/Ka
Entwurf
„Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz
hinsichtlich des
Schulwesens geändert wird“___________________________
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Die Einführung der Zweidrittelmehrheit
bei der Beschlussfassung über bestimmte Schulgesetze im Jahre 1962 war
Jahrzehnte Garant für Kontinuität im Schulwesen. Schülerinnen und Schüler
konnten sich darauf verlassen, dass ihre Schule auch bei Änderung der
Zusammensetzung der Regierung weiterhin Bestand hatte, Eltern hatten die Sicherheit,
dass die von ihren Kindern begonnene Ausbildung auch in der nächsten
Legislaturperiode weitergeführt werden konnte, in unserem berufsbildenden
Schulwesen konnten die einzelnen Lehranstalten unter großem Engagement der
Lehrerschaft eigene Profile entwickeln, ohne befürchten zu müssen, dass zu
Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode die Schulart aufgelöst sein würde.
Mit der Einführung der qualifizierten
Mehrheit für Schulgesetze sollte den Grundsätzen eines demokratischen und
bundesstaatlich eingerichteten Rechtsstaates Rechnung getragen werden. Wie Jonak/Kövesi
eindrucksvoll darlegen, ist durch die Kompetenzartikel 14 und 14 a, dem Aufbau
des Bundesstaates entsprechend, der den Bund als Gesamtstaat und die ihn
bildenden neun Bundesländer als Gliedstaaten vorsieht, vor allem im Hinblick
auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der
staatlichen Funktionen Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des
Schulwesens das Schulwesen nicht erstarrt, sondern durch die Klarlegung
der Grundlagen in seiner Weiterentwicklung gefördert worden. Somit hat
die Bindung wesentlicher Bereiche der Schulgesetzgebung an die gleichen
Beschlusserfordernisse wie für Verfassungsgesetze zur Versachlichung der
schulpolitischen Diskussion beigetragen.
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Ein Abgehen vom Zweidrittelerfordernis
für die gesetzliche Regelung des Schulwesens bedeutet, dass die einer erhöhten
Bestandgarantie unterliegenden Schulgesetze nun von einer einfachen Mehrheit
geändert werden können, wodurch die Konsensfunktion der Schulverfassung in
Frage gestellt wird. Das bedeutet ein Aufgeben des Schutzes einer
relativ großen Minderheit vor der einfachen Mehrheit.
Das Abgehen vom Zweidrittelerfordernis
bedeutet ein Aufgeben der Bestandsgarantie insbesondere für folgende Bereiche
der Schulgesetze:
Auch bisher stand die Forderung nach
2/3-Mehrheit einer sinnvollen Änderung von Schulgesetzen nicht entgegen und
wird dies wohl auch in Zukunft nicht tun. Alles andere wäre eine Blockade der
Vernunft, die es bisher nicht gab und wohl von keiner im Parlament vertretenen
Partei vertreten werden kann.
Aus den obcit. Gründen lehnt der
Zentralausschuss-BMHS den ersatzlosen Entfall des Abs. 10 des Art. 14
(Schulwesen) sowie Abs. 8 des Art. 14 a (land- und forstwirtschaftliches
Schulwesen) ab.
Mit freundlichen Grüßen
für den Zentralausschuss
Prof. Mag. Jürgen RAINER
e.h.
Vorsitzender
F.d.R.d.A.:
Angela
Kampfhofer