Z E N T R A L A U S S C H U S S

beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

für Bundeslehrer und Bundeserzieher

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

und an Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung

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Wien, am 11. März 2005ZA-Zl.: 2005/94, Mag. Rai/Ka

 

 

Stellungnahme zu GZ BKA-601.999/0007-V/2005 vom 15. 2. 2005

Entwurf „Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz

hinsichtlich des Schulwesens geändert wird“___________________________

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Einführung der Zweidrittelmehrheit bei der Beschlussfassung über bestimmte Schulgesetze im Jahre 1962 war Jahrzehnte Garant für Kontinuität im Schulwesen. Schülerinnen und Schüler konnten sich darauf verlassen, dass ihre Schule auch bei Änderung der Zusammensetzung der Regierung weiterhin Bestand hatte, Eltern hatten die Sicherheit, dass die von ihren Kindern begonnene Ausbildung auch in der nächsten Legislaturperiode weitergeführt werden konnte, in unserem berufsbildenden Schulwesen konnten die einzelnen Lehranstalten unter großem Engagement der Lehrerschaft eigene Profile entwickeln, ohne befürchten zu müssen, dass zu Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode die Schulart aufgelöst sein würde.

 

Mit der Einführung der qualifizierten Mehrheit für Schulgesetze sollte den Grundsätzen eines demokratischen und bundesstaatlich eingerichteten Rechtsstaates Rechnung getragen werden. Wie Jonak/Kövesi eindrucksvoll darlegen, ist durch die Kompetenzartikel 14 und 14 a, dem Aufbau des Bundesstaates entsprechend, der den Bund als Gesamtstaat und die ihn bildenden neun Bundesländer als Gliedstaaten vorsieht, vor allem im Hinblick auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der staatlichen Funktionen Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens das Schulwesen nicht erstarrt, sondern durch die Klarlegung der Grundlagen in seiner Weiterentwicklung gefördert worden. Somit hat die Bindung wesentlicher Bereiche der Schulgesetzgebung an die gleichen Beschlusserfordernisse wie für Verfassungsgesetze zur Versachlichung der schulpolitischen Diskussion beigetragen.

 

 

 

 

 

Ein Abgehen vom Zweidrittelerfordernis für die gesetzliche Regelung des Schulwesens bedeutet, dass die einer erhöhten Bestandgarantie unterliegenden Schulgesetze nun von einer einfachen Mehrheit geändert werden können, wodurch die Konsensfunktion der Schulverfassung in Frage gestellt wird. Das bedeutet ein Aufgeben des Schutzes einer relativ großen Minderheit vor der einfachen Mehrheit.

 

Das Abgehen vom Zweidrittelerfordernis bedeutet ein Aufgeben der Bestandsgarantie insbesondere für folgende Bereiche der Schulgesetze:

 

 

 

Auch bisher stand die Forderung nach 2/3-Mehrheit einer sinnvollen Änderung von Schulgesetzen nicht entgegen und wird dies wohl auch in Zukunft nicht tun. Alles andere wäre eine Blockade der Vernunft, die es bisher nicht gab und wohl von keiner im Parlament vertretenen Partei vertreten werden kann.

 

Aus den obcit. Gründen lehnt der Zentralausschuss-BMHS den ersatzlosen Entfall des Abs. 10 des Art. 14 (Schulwesen) sowie Abs. 8 des Art. 14 a (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen) ab.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

für den Zentralausschuss

 

Prof. Mag. Jürgen RAINER e.h.

Vorsitzender

 

 

 

F.d.R.d.A.:

Angela Kampfhofer

 

 

 

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