Univ.- Doz. Dr. Alexander Tipold

Institut für Strafrecht und Kriminologie

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Entwurf Exekutionsordnungs-Novelle 2005;

Begutachtungsverfahren

BMJ-B12.115/0007-I 5/2005

Wien, am 18. März 2005

Auf Grund der Einladung vom 16. Februar 2005 möchte ich im Folgenden zu dem Entwurf einer Exekutionsordnungs-Novelle 2005, BMJ-B12.115/007-I 5/2005, Stellung nehmen. Die Stellungnahme beschränkt sich auf den von der Novelle betroffenen § 292a StGB, da für mich als Strafrechtler die Tragweite aller übrigen Änderungen nicht abschätzbar ist.

Die Stellungnahme gliedert sich in drei Bereiche: Der erste Bereich betrifft den Änderungsvorschlag in der Fassung des Entwurfes, der zweite Bereich schlägt Änderungen dieser Bestimmung und des § 292b StGB vor, die für den Fall einer Änderung gleich mitberücksichtigt werden könnten. Zuletzt erlaube ich mir, grundsätzliche Zweifel an dieser Bestimmung anzumelden.

Es ist mir bewusst, dass das eigentliche Anliegen des Entwurfes nicht auf den Strafbestimmungen liegt. Da die §§ 292a und 292b StGB auch im Zuge einer EO-Novelle eingefügt wurden – wenn auch erst durch den Justizausschuss – können Nachbesserungen ebenso durch eine EO-Novelle erfolgen.

I. Anmerkungen zum Vorschlag des § 292a StGB in der Fassung des Entwurfes

1.     § 292a StGB soll nach dem Entwurf um den Halbsatz „oder nach Belehrung über die Strafbarkeit nach § 292a StGB abgibt“ erweitert werden. Dieser Halbsatz enthält eigentlich einen Zirkel: Die Belehrung über die Strafbarkeit nach § 292a StGB soll die Strafbarkeit nach § 292a begründen. Aber wie soll über die Strafbarkeit nach § 292a StGB belehrt werden, wenn eine solche erst mit und nach der Belehrung entsteht? Die Belehrung soll ja konstitutiv wirken. Der Rechtspfleger kann eigentlich nicht über die Strafbarkeit des falschen Vermögensverzeichnisses belehren, sondern muss den Verpflichteten über die Wirkung der Belehrung im Hinblick auf die Strafbarkeit belehren.

2.     Darüber hinaus ist die Nennung der Strafbarkeit nach § 292a StGB in § 292a StGB eher merkwürdig, verweist doch dann die Bestimmung auf sich selbst. Und die Belehrung als konstitutives Element der Strafbarkeit einzurichten, erscheint eine Überbetonung im Vergleich zu den anderen Elementen.

3.     Es erscheint als sinnvoller, für die Strafbarkeit auf die zu protokollierende mündliche Erklärung abzustellen. Wie wäre es mit „ … oder dessen Richtigkeit und Vollständigkeit in einer zu protokollierenden mündlichen Erklärung (förmlich) bestätigt … “ ?

4.     Es ist allerdings fraglich, ob nicht überhaupt auf diese Änderung des § 292a StGB verzichtet werden könnte. Wird das elektronisch erfasste Vermögensverzeichnis ausgedruckt, kann es im Sinn der geltenden Fassung des § 292a StGB auch unterfertigt werden. Die Verpflichtung dazu könnte in § 47 Abs 2 EO idF des Entwurfes aufgenommen werden. Die Bestimmung könnte in diesem Punkt lauten: „ … zu belehren. Ein Formular ist nach dem Ausfüllen auszudrucken. Der Verpflichtete hat sodann vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsbeamten dieses Vermögensverzeichnis zu unterfertigen und dadurch zu bestätigen, dass seine Angaben richtig und vollständig seien und er nichts von seinem Vermögen verschwiegen habe.

II. Änderungsvorschläge für § 292a StGB, die über den Entwurf hinausgehen, sowie des § 292b StGB

5.     Ein Änderungsvorschlag betrifft den Klammerausdruck in § 292a StGB in der geltenden Fassung: Es gibt auch außerhalb der genannten Bestimmungen Vermögensverzeichnisse. Zu nennen sind hier § 31a AbgEO und § 72b KO. Beide Bestimmungen waren dem Gesetzgeber 1991 unbekannt, weil sie erst später geschaffen wurden. Nach Plöchl/Seidl WK2 § 292a Rz 7 fallen diese Vermögensverzeichnisse nicht unter den Tatbestand des § 292a StGB. Es ist zwar mE vertretbar, den Klammerausdruck nicht als taxative Aufzählung aufzufassen, und so diese beiden Vermögensverzeichnisse schon bei geltender Rechtslage zu erfassen, ohne sich den Vorwurf einzuhandeln, gegen das Analogieverbot zu verstoßen. Es ist jedenfalls sachlich geboten, diese beiden Fälle eines Vermögensverzeichnisses unter die Strafnorm des § 292a StGB zu stellen.

6.     Angesichts der Meinung im Wiener Kommentar zum StGB (WK) und der Nähe zum Analogieverbot erscheint es aber jedenfalls als sinnvoller, diese beiden Fälle entweder explizit in die Klammer aufzunehmen oder aber den Klammerausdruck zur Gänze zu beseitigen, wobei dann in den Materialien auf den Grund dafür eigens hingewiesen werden müsste. Letzteres hätte den Vorteil, auch heute noch unbekannte Vermögensverzeichnisse ohne Änderung des § 292a StGB strafrechtlich schützen zu können.

7.     Die tätige Reue nach § 292b StGB macht für Beteiligte Schwierigkeiten. Der Bestimmungstäter oder ein Beitragstäter kann naturgemäß keine der dort genannten Handlungen setzen. Sie bleiben dem Wortlaut nach für § 292a StGB strafbar, selbst wenn sie das Gericht und alle Gläubiger benachrichtigen, glaubwürdig die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses aufzeigen und so eine Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers verhindern. Dasselbe gilt für den Fall, dass sie auf den unmittelbaren Täter einwirken, woraufhin dieser die Berichtigung vornimmt. Beteiligte hätten nur die Möglichkeit, straffrei zu werden, wenn sie sich auch an einer Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB) beteiligen, die die Strafbarkeit nach § 292a StGB verdrängt. Denn sie könnten den Schaden gutmachen und so § 167 StGB (Tätige Reue) für sich in Anspruch nehmen. Die Strafbarkeit wegen § 292a lebt in diesem Fall nicht auf (Brandstetter JAP 1991/92, 261). Es erscheint aber als sachwidrig, bei einem größeren Unrecht Strafaufhebung zu ermöglichen, bei einem kleineren hingegen gar nicht.

8.     Sollte den Beteiligten nicht Reue zugute kommen, wenn sie (rechtzeitig und) freiwillig den unmittelbaren Täter dazu bringen, die Berichtigung des Vermögensverzeichnisses vorzunehmen? Auch darauf gerichtetes Bemühen sollte genügen, wenn der unmittelbare Täter bereits von sich aus die Berichtigung vorgenommen hat, sofern der Beteiligte das nicht wusste. Der Hinweis auf die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses sollte für die Beteiligten genügen, wenn sowohl das Gericht als auch alle Gläubiger benachrichtigt worden sind, der Hinweis (rechtzeitig und) freiwillig erfolgte und noch kein Schaden eingetreten ist. Dies sollte auch als ernstliches Bemühen für den Fall genügen, dass das Vermögensverzeichnis bereits berichtigt wurde und der Beteiligte das nicht wusste.

9.     Hierfür könnte in § 292b ein neuer Abs 2 eingefügt werden, der wie folgt lauten könnte: „Ebenso ist nicht zu bestrafen, wer als Beteiligter freiwillig (und bevor die Behörde … erfahren hat) die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers verhindert. Droht ein solcher Erfolg nicht, ist der Beteiligte nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, den Erfolg abzuwenden (, bevor die Behörde … erfahren hat).“

10.  Der Wissensstand der Behörde wurde dabei in Klammer gesetzt, weil er mE systemwidrig ist, mag er auch in vielen Bestimmungen vorkommen. Neben § 167 StGB – bei dem es aber um eine Schadensgutmachung und nicht wie hier um eine Schadensvermeidung geht – findet sich eine derartige Regelung in den §§ 151 Abs 2, 175 Abs 2, 247, 279 Abs 2 StGB sowie in den §§ 3c und 3e Abs 2 VerbotsG. Durch diese Einschränkung wird Reue ausgeschlossen, auch wenn der Täter nichts von den Kenntnissen der Behörden weiß. Dies erscheint vor dem Hintergrund der zum Rücktritt nach § 16 StGB und zur tätigen Reue nach § 167 StGB vertretenen Theorien als systemwidrig, denn der dem Täter unbekannte Kenntnisstand der Behörde hat zB keinen Einfluß auf spezial- und generalpräventive Überlegungen über die Notwendigkeit einer Bestrafung (Strafzwecktheorie zu § 16) und widerspricht auch den für § 167 als entscheidend angesehenen Opferinteressen.

11.  Es wird daher vorgeschlagen, diesen Satzteil in § 292b StGB in der geltenden Fassung zu streichen. Die Freiwilligkeit erscheint als ausreichendes Korrektiv. Wird dem Vorschlag, für Beteiligte eine Reueregelung zu konzipieren, beigetreten, sollte auch hier der Wissensstand der Behörde irrelevant sein.

12.  § 292b StGB könnte demnach lauten: „ (1) Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die unvollständigen ergänzt, sofern nicht bereits die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde. (2) Ebenso ist nicht zu bestrafen, wer als Beteiligter freiwillig die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers verhindert. Droht ein solcher Erfolg nicht, ist der Beteiligte nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, den Erfolg abzuwenden. “

III. Grundsätzliche Überlegungen zur Strafbestimmung des § 292a StGB

1.     Letztlich könnte auch die Berechtigung der Strafnorm an sich in Zweifel gezogen werden. Zieht man für die Beurteilung der praktischen Bedeutung des § 292a StGB die gerichtliche Kriminalstatistik heran, so weist das Jahr 1998 mit 37 Verurteilungen den Höchststand aus, das Jahr 2000 mit 8 Verurteilungen neben dem ersten Jahr 1992 mit 4 Verurteilungen die niedrigste Rate. 2003 sind 18 Verurteilungen verzeichnet. Chronologisch geordnet sind pro Jahr Verurteilungen ausgewiesen: 2003: 18; 2002: 16; 2001: 17; 2000: 8; 1999: 27; 1998: 37; 1997: 32; 1996: 24; 1995: 36; 1994: 24; 1993: 23 und 1992: 4. Die Zahlen sind gleich bleibend sehr niedrig. Diese niedrigen Zahlen könnten dadurch bedingt sein, dass Täter zum einen auch andere Delikte begehen, zum anderen aber wird die Strafbarkeit nach § 292a StGB durch jene nach § 156 StGB (Betrügerische Krida) und § 162 StGB (Vollstreckungsvereitelung) verdrängt. Angesichts dessen erscheint es zumindest überprüfenswert zu sein, diese Bestimmung zur Gänze zu beseitigen.

2.     Damit würde auch das Problem der richtigen Einordnung im StGB und damit der Rechtsgutsbestimmung beseitigt: § 292a StGB schützt nämlich aufgrund seiner Einordnung und des Willens des Gesetzgebers die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen durch falsche oder unvollständige Vermögensverzeichnisse. Aufgrund des im Tatbild vorgesehenen Erfolges kommen zu diesem Allgemeinrechtsgut jedenfalls noch Individualinteressen, nämlich die Befriedigungsinteressen eines Gläubigers, hinzu. Die Rechtspflege ist daher nicht um ihrer selbst Willen geschützt, der Individualschutz ist nicht bloßer Reflex – wie dies zu § 297 StGB (Verleumdung) vertreten wird –, vielmehr erscheinen gerade die Individualinteressen als entscheidend. Falsche und unrichtige Verzeichnisse sind irrelevant, wenn sie nicht zu einer konkreten Gefährdung von Gläubigerinteressen führen. Und das zu Recht.

3.      Man hätte die Bestimmung daher durchaus bei den Vermögensdelikten ansiedeln können. In Betracht kommen die Kridadelikte: Hinsichtlich des Exekutionsverfahrens besteht eine Nähe zur Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB), hinsichtlich des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens eine solche zur Betrügerischen Krida und ihren verwandten Delikten (§ 156 ff StGB). Die Einordnung des Tatbestandes bei den Rechtspflegedelikten ist nur historisch erklärbar, denn § 292a StGB soll jene Fälle erfassen, die früher unter § 288 Abs 2 StGB gefallen sind. Das ändert aber nichts an der Systemwidrigkeit.

4.     Entfiele die Regelung, entfiele auch diese Systemwidrigkeit. Und eine große Strafbarkeitslücke würde wohl nicht entstehen. Hält man eine strafrechtliche Erfassung hingegen für nötig, sollten die Bestimmungen nach § 162 StGB als § 162a und § 162b in das StGB eingefügt werden. Dies entspräche eher dem geschützten Rechtsgut.

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

Alexander Tipold