Univ.- Doz. Dr. Alexander
Tipold
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Universität Wien
Schottenbastei 10 - 16
1010 Wien
An das
Bundesministerium für Justiz
Postfach 63, 1016 Wien
Museumsstraße 7
Entwurf
Exekutionsordnungs-Novelle 2005;
Begutachtungsverfahren
BMJ-B12.115/0007-I 5/2005
Wien, am
18. März 2005
Auf Grund der Einladung vom 16.
Februar 2005 möchte ich im Folgenden zu dem Entwurf einer
Exekutionsordnungs-Novelle 2005, BMJ-B12.115/007-I 5/2005, Stellung nehmen. Die
Stellungnahme beschränkt sich auf den von der Novelle betroffenen § 292a
StGB, da für mich als Strafrechtler die Tragweite aller übrigen Änderungen
nicht abschätzbar ist.
Die
Stellungnahme gliedert sich in drei Bereiche: Der erste Bereich betrifft den
Änderungsvorschlag in der Fassung des Entwurfes, der zweite Bereich schlägt
Änderungen dieser Bestimmung und des § 292b StGB vor, die für den Fall
einer Änderung gleich mitberücksichtigt werden könnten. Zuletzt erlaube ich
mir, grundsätzliche Zweifel an dieser Bestimmung anzumelden.
Es
ist mir bewusst, dass das eigentliche Anliegen des Entwurfes nicht auf den
Strafbestimmungen liegt. Da die §§ 292a und 292b StGB auch im Zuge einer
EO-Novelle eingefügt wurden – wenn auch erst durch den Justizausschuss – können
Nachbesserungen ebenso durch eine EO-Novelle erfolgen.
I.
Anmerkungen zum Vorschlag des § 292a StGB in der Fassung des Entwurfes
1. § 292a StGB soll nach dem Entwurf um den
Halbsatz „oder nach Belehrung über die Strafbarkeit nach § 292a StGB
abgibt“ erweitert werden. Dieser Halbsatz enthält eigentlich einen Zirkel: Die
Belehrung über die Strafbarkeit nach § 292a StGB soll die Strafbarkeit
nach § 292a begründen. Aber wie soll über die Strafbarkeit nach
§ 292a StGB belehrt werden, wenn eine solche erst mit und nach der
Belehrung entsteht? Die Belehrung soll ja konstitutiv wirken. Der Rechtspfleger
kann eigentlich nicht über die Strafbarkeit des falschen
Vermögensverzeichnisses belehren, sondern muss den Verpflichteten über die
Wirkung der Belehrung im Hinblick auf die Strafbarkeit belehren.
2. Darüber hinaus ist die Nennung der
Strafbarkeit nach § 292a StGB in § 292a StGB eher merkwürdig,
verweist doch dann die Bestimmung auf sich selbst. Und die Belehrung als
konstitutives Element der Strafbarkeit einzurichten, erscheint eine
Überbetonung im Vergleich zu den anderen Elementen.
3. Es erscheint als sinnvoller, für die
Strafbarkeit auf die zu protokollierende mündliche Erklärung abzustellen. Wie
wäre es mit „ … oder dessen Richtigkeit und Vollständigkeit in einer zu
protokollierenden mündlichen Erklärung (förmlich) bestätigt … “ ?
4. Es ist allerdings fraglich, ob nicht überhaupt
auf diese Änderung des § 292a StGB verzichtet werden könnte. Wird das
elektronisch erfasste Vermögensverzeichnis ausgedruckt, kann es im Sinn der
geltenden Fassung des § 292a StGB auch unterfertigt werden. Die
Verpflichtung dazu könnte in § 47 Abs 2 EO idF des Entwurfes
aufgenommen werden. Die Bestimmung könnte in diesem Punkt lauten: „ … zu
belehren. Ein Formular ist nach dem Ausfüllen auszudrucken. Der Verpflichtete
hat sodann vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsbeamten dieses
Vermögensverzeichnis zu unterfertigen und dadurch zu bestätigen, dass seine
Angaben richtig und vollständig seien und er nichts von seinem Vermögen
verschwiegen habe. “
II. Änderungsvorschläge für § 292a StGB, die über
den Entwurf hinausgehen, sowie des § 292b StGB
5. Ein Änderungsvorschlag betrifft den Klammerausdruck
in § 292a StGB in der geltenden Fassung: Es gibt auch außerhalb der
genannten Bestimmungen Vermögensverzeichnisse. Zu nennen sind hier § 31a
AbgEO und § 72b KO. Beide Bestimmungen waren dem Gesetzgeber 1991
unbekannt, weil sie erst später geschaffen wurden. Nach Plöchl/Seidl WK2
§ 292a Rz 7 fallen diese Vermögensverzeichnisse nicht unter den
Tatbestand des § 292a StGB. Es ist zwar mE vertretbar, den Klammerausdruck
nicht als taxative Aufzählung aufzufassen, und so diese beiden
Vermögensverzeichnisse schon bei geltender Rechtslage zu erfassen, ohne sich
den Vorwurf einzuhandeln, gegen das Analogieverbot zu verstoßen. Es ist
jedenfalls sachlich geboten, diese beiden Fälle eines Vermögensverzeichnisses
unter die Strafnorm des § 292a StGB zu stellen.
6. Angesichts der Meinung im Wiener Kommentar zum
StGB (WK) und der Nähe zum Analogieverbot erscheint es aber jedenfalls als
sinnvoller, diese beiden Fälle entweder explizit in die Klammer aufzunehmen
oder aber den Klammerausdruck zur Gänze zu beseitigen, wobei dann in den
Materialien auf den Grund dafür eigens hingewiesen werden müsste. Letzteres
hätte den Vorteil, auch heute noch unbekannte Vermögensverzeichnisse ohne
Änderung des § 292a StGB strafrechtlich schützen zu können.
7. Die tätige Reue nach § 292b StGB macht für Beteiligte Schwierigkeiten. Der Bestimmungstäter oder ein Beitragstäter kann naturgemäß keine der dort genannten Handlungen setzen. Sie bleiben dem Wortlaut nach für § 292a StGB strafbar, selbst wenn sie das Gericht und alle Gläubiger benachrichtigen, glaubwürdig die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses aufzeigen und so eine Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers verhindern. Dasselbe gilt für den Fall, dass sie auf den unmittelbaren Täter einwirken, woraufhin dieser die Berichtigung vornimmt. Beteiligte hätten nur die Möglichkeit, straffrei zu werden, wenn sie sich auch an einer Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB) beteiligen, die die Strafbarkeit nach § 292a StGB verdrängt. Denn sie könnten den Schaden gutmachen und so § 167 StGB (Tätige Reue) für sich in Anspruch nehmen. Die Strafbarkeit wegen § 292a lebt in diesem Fall nicht auf (Brandstetter JAP 1991/92, 261). Es erscheint aber als sachwidrig, bei einem größeren Unrecht Strafaufhebung zu ermöglichen, bei einem kleineren hingegen gar nicht.
8. Sollte den Beteiligten nicht Reue zugute
kommen, wenn sie (rechtzeitig und) freiwillig den unmittelbaren Täter dazu
bringen, die Berichtigung des Vermögensverzeichnisses vorzunehmen? Auch darauf
gerichtetes Bemühen sollte genügen, wenn der unmittelbare Täter bereits von
sich aus die Berichtigung vorgenommen hat, sofern der Beteiligte das nicht
wusste. Der Hinweis auf die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses sollte
für die Beteiligten genügen, wenn sowohl das Gericht als auch alle Gläubiger
benachrichtigt worden sind, der Hinweis (rechtzeitig und) freiwillig erfolgte
und noch kein Schaden eingetreten ist. Dies sollte auch als ernstliches Bemühen
für den Fall genügen, dass das Vermögensverzeichnis bereits berichtigt wurde
und der Beteiligte das nicht wusste.
9. Hierfür könnte in § 292b ein neuer
Abs 2 eingefügt werden, der wie folgt lauten könnte: „Ebenso ist
nicht zu bestrafen, wer als Beteiligter freiwillig (und bevor die Behörde …
erfahren hat) die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines
Gläubigers verhindert. Droht ein solcher Erfolg nicht, ist der Beteiligte nicht
zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum
bemüht, den Erfolg abzuwenden (, bevor die Behörde … erfahren hat).“
10. Der Wissensstand der Behörde wurde dabei in
Klammer gesetzt, weil er mE systemwidrig ist, mag er auch in vielen Bestimmungen
vorkommen. Neben § 167 StGB – bei dem es aber um eine Schadensgutmachung
und nicht wie hier um eine Schadensvermeidung geht – findet sich eine derartige
Regelung in den §§ 151 Abs 2, 175 Abs 2, 247, 279 Abs 2
StGB sowie in den §§ 3c und 3e Abs 2 VerbotsG. Durch diese Einschränkung
wird Reue ausgeschlossen, auch wenn der Täter nichts von den Kenntnissen der
Behörden weiß. Dies erscheint vor dem Hintergrund der zum Rücktritt nach
§ 16 StGB und zur tätigen Reue nach § 167 StGB vertretenen Theorien
als systemwidrig, denn der dem Täter unbekannte Kenntnisstand der
Behörde hat zB keinen Einfluß auf spezial- und generalpräventive Überlegungen
über die Notwendigkeit einer Bestrafung (Strafzwecktheorie zu § 16) und
widerspricht auch den für § 167 als entscheidend angesehenen
Opferinteressen.
11. Es wird daher vorgeschlagen, diesen Satzteil in
§ 292b StGB in der geltenden Fassung zu streichen. Die Freiwilligkeit
erscheint als ausreichendes Korrektiv. Wird dem Vorschlag, für Beteiligte eine
Reueregelung zu konzipieren, beigetreten, sollte auch hier der Wissensstand der
Behörde irrelevant sein.
12. § 292b StGB könnte demnach lauten: „ (1) Wegen
falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die unvollständigen
ergänzt, sofern nicht bereits die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder
geschmälert wurde. (2) Ebenso ist nicht zu bestrafen, wer als
Beteiligter freiwillig die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines
Gläubigers verhindert. Droht ein solcher Erfolg nicht, ist der Beteiligte nicht
zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum
bemüht, den Erfolg abzuwenden. “
III.
Grundsätzliche Überlegungen zur Strafbestimmung des § 292a StGB
1. Letztlich könnte auch die Berechtigung der
Strafnorm an sich in Zweifel gezogen werden. Zieht man für die Beurteilung der
praktischen Bedeutung des § 292a StGB die gerichtliche Kriminalstatistik
heran, so weist das Jahr 1998 mit 37 Verurteilungen den Höchststand aus, das
Jahr 2000 mit 8 Verurteilungen neben dem ersten Jahr 1992 mit 4 Verurteilungen
die niedrigste Rate. 2003 sind 18 Verurteilungen verzeichnet. Chronologisch geordnet
sind pro Jahr Verurteilungen ausgewiesen: 2003: 18; 2002: 16; 2001: 17; 2000:
8; 1999: 27; 1998: 37; 1997: 32; 1996: 24; 1995: 36; 1994: 24; 1993: 23 und
1992: 4. Die
Zahlen sind gleich bleibend sehr niedrig. Diese niedrigen Zahlen könnten
dadurch bedingt sein, dass Täter zum einen auch andere Delikte begehen, zum
anderen aber wird die Strafbarkeit nach § 292a StGB durch jene nach
§ 156 StGB (Betrügerische Krida) und § 162 StGB
(Vollstreckungsvereitelung) verdrängt. Angesichts dessen erscheint es zumindest
überprüfenswert zu sein, diese Bestimmung zur Gänze zu beseitigen.
2. Damit würde auch das Problem der richtigen
Einordnung im StGB und damit der Rechtsgutsbestimmung beseitigt: § 292a
StGB schützt nämlich aufgrund seiner Einordnung und des Willens des
Gesetzgebers die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen durch falsche oder unvollständige
Vermögensverzeichnisse. Aufgrund des im Tatbild vorgesehenen Erfolges kommen zu
diesem Allgemeinrechtsgut jedenfalls noch Individualinteressen, nämlich die
Befriedigungsinteressen eines Gläubigers, hinzu. Die Rechtspflege ist daher
nicht um ihrer selbst Willen geschützt, der Individualschutz ist nicht bloßer
Reflex – wie dies zu § 297 StGB (Verleumdung) vertreten wird –, vielmehr
erscheinen gerade die Individualinteressen als entscheidend. Falsche und
unrichtige Verzeichnisse sind irrelevant, wenn sie nicht zu einer konkreten
Gefährdung von Gläubigerinteressen führen. Und das zu Recht.
3. Man hätte die Bestimmung daher durchaus bei den Vermögensdelikten
ansiedeln können. In Betracht kommen die Kridadelikte: Hinsichtlich des
Exekutionsverfahrens besteht eine Nähe zur Vollstreckungsvereitelung
(§ 162 StGB), hinsichtlich des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens eine
solche zur Betrügerischen Krida und ihren verwandten Delikten
(§ 156 ff StGB). Die Einordnung des Tatbestandes bei den
Rechtspflegedelikten ist nur historisch erklärbar, denn § 292a StGB soll
jene Fälle erfassen, die früher unter § 288 Abs 2 StGB gefallen sind.
Das ändert aber nichts an der Systemwidrigkeit.
4. Entfiele die Regelung, entfiele auch diese
Systemwidrigkeit. Und eine große Strafbarkeitslücke würde wohl nicht entstehen.
Hält man eine strafrechtliche Erfassung hingegen für nötig, sollten die
Bestimmungen nach § 162 StGB als § 162a und § 162b in das
StGB eingefügt werden. Dies entspräche eher dem geschützten Rechtsgut.
Mit
vorzüglicher Hochachtung
Alexander Tipold