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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-600.232/0001-V/A/5/2005 |
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An das Bundesministerium
für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien |
Sachbearbeiter: |
Frau Dr
Angela JULCHER |
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Pers. e-mail: |
angela.julcher@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2288 |
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Ihr Zeichen |
BMJ-B12.115/0007-l
5/2005 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO‑Nov. 2005);
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Statt des Paragraphenzeichens wurde versehentlich ein Anführungszeichen gesetzt.
In Abs. 1 müsste es wohl „Z 1 bis 9“ statt „Z 1 bis 8“ heißen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum auf Grund der vorgeschlagenen Neuregelung von der Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses durch den Verpflichteten abgegangen werden muss; so scheint zB nichts dagegen zu sprechen, die Unterfertigung auf einem – zum Akt zu nehmenden – Ausdruck des elektronisch erstellten Vermögensverzeichnisses vorzusehen. Ohne eine Unterfertigung würden einer Bestrafung nach § 292a StGB wohl regelmäßig Beweisschwierigkeiten entgegen stehen, müsste doch – jeweils unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – nicht nur die Tatsache der Abgabe des Vermögensverzeichnisses bewiesen werden, sondern auch der Umstand, dass die Fehlerhaftigkeit auf den Angaben des Verpflichteten und nicht etwa auf Eingabefehlern des Rechtspflegers oder Gerichtsvollziehers beruht.
Die Untergliederung von Novellierungsanordnungen in literae, jedenfalls aber in subliterae, sollte vermieden werden (vgl. LRL 121). Außerdem sind grundsätzlich nur vollständige Gliederungseinheiten zu novellieren (LRL 122). Die Abs. 1 und 2 des § 48 sollten daher zur Gänze neu gefasst werden, statt in getrennten Novellierungsanordnungen zunächst den ersten und dann den dritten Satz jedes dieser Absätze zu ändern.
In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass diese Änderung klarstelle, dass ein Exekutionsantrag im vorliegenden Fall auch bei Forderungen über 30.000 Euro im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden könne. Dies sollte näher erklärt werden.
Die Bedeutung des vorgeschlagenen Abs. 3 erscheint ohne Zuhilfenahme der Erläuterungen unklar. Zum besseren Verständnis könnte es beitragen, in der zweiten Zeile das Wort „hiebei“ durch das Wort „dadurch“ zu ersetzen.
Die Bedenken des Landesgericht Eisenstadt gegen § 74 Abs. 1 letzter Satz EO in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997, die vom Verfassungsgerichtshof geteilt wurden und schließlich zum Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung durch das Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198-200/01, führten, richteten sich primär gegen die Privilegierung des betreibenden Gläubigers bei Forderungen über der Betragsgrenze von (damals) 52 000 S. Im Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof ua. auch aus, dass kein Einwand gegen eine Bagatellgrenze [für den Ersatz von Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug] bestehe, die auf die Relation des einzubringenden Betrages zu den Kosten abstelle, dass er es aber für unsachlich halte, wenn ab einer bestimmten Höhe der hereinzubringenden Forderung die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug generell als zur Rechtsverwirklichung notwendig zugesprochen werden müssten.
Diese Rechtsfolge – dass die Interventionskosten ab einer bestimmten Forderungshöhe ohne Prüfung der Erforderlichkeit gebühren – wird durch die vorgeschlagene Neuregelung vermieden. Allerdings muss umgekehrt wohl auch der Ausschluss des Kostenersatzes ohne Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sein; eine solche Rechtfertigung läge für den Verfassungsgerichtshof offenbar in einer bestimmten „Relation des einzubringenden Betrages zu den Kosten“, die die Verpflichtung zum Kostenersatz als unverhältnismäßig erscheinen ließe. In den Erläuterungen wird nun ausgeführt, dass ein solches Anknüpfen an die Relation zwischen der Höhe der betriebenen Forderung und der Höhe der Interventionskosten auf Grund des Rechenaufwandes für Gericht und Anwälte kaum praktikabel wäre; vorgeschlagen wird daher eine absolute Bagatellgrenze. Dies erscheint nicht von vornherein unzulässig, allerdings sollte erläutert werden, welche sachlichen Kriterien für die Festsetzung der entsprechenden Forderungshöhe maßgeblich waren; zu denken wäre dabei etwa an die Relation der Forderungshöhe zu den durchschnittlichen Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug. Die bloße Feststellung, dass die durch die Beteiligung entstehenden Kosten den durch sie erzielten Vorteil erst bei Forderungen in der Größenordnung ab 2 000 Euro rechtfertigen, lässt hingegen eine ausreichende Begründung vermissen.
Die Novellierungsanordnung der lit. b sollte lauten: „Abs. 3 dritter Satz lautet:“.
Die normative Aussage, dass es nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (oder sonstigen Rechtsverhältnisses) gelte, wenn das Arbeitsverhältnis (oder sonstige Rechtsverhältnis) aufrecht bleibe, ist vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen geschilderten Unklarheiten im Zusammenhang mit der geltenden Rechtslage zwar nachvollziehbar, erscheint aber sprachlich und legistisch nicht ganz geglückt. Es wird daher angeregt, eine spezifischere Klarstellung zu treffen, etwa dahingehend, dass eine Karenzierung nicht als Unterbrechung gilt.
Es wird angeregt, anstelle des Wortes „einzuvernehmen“ das Wort „anzuhören“ zu verwenden.
In den In-Kraft-Tretens-Bestimmungen wäre auch die Fundstelle der Novelle anzugeben; im Übrigen wird angeregt, aus Gründen der Einheitlichkeit auch in den In-Kraft-Tretens-Bestimmungen den Kurztitel „Exekutionsordnungs-Novelle 2005“ statt der Bezeichnung „EO-Novelle 2005“ zu verwenden.
Außerdem wird empfohlen, statt die Novelle als solche in Kraft zu setzten, das In-Kraft-Treten der einzelnen geänderten Bestimmungen zu regeln (nach dem Muster: „Der Titel, §§ 2, 7a, 23, 39 Abs. 4 […] in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2005, BGBl. I Nr. xxx/2005, treten mit […] in Kraft.“; vgl. dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 12. Dezember 1991, GZ 602.271/11-V/2/91).
Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Art. I Z 2 (§ 2 EO):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).
Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003-V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere darauf, dass die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ zu Beginn jeder Seite wiederholt werden sollten.
Dem Präsidium des Nationalrats werden unter einem 25 Ausfertigungen und
eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme übermittelt.
4. April 2005
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER