Zl. ZS-R/P-43.00/05 Ba/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                          Wien, 5. April 2005

An das
Bundesministerium für Justiz                                                                auch per E-Mail
Museumstraße 7
1070 Wien

Betr.:     Entwurf einer EO-Novelle 2005

Bezug:  Ihr Schreiben vom 16. Februar 2005, GZ: BMJ-B12.115/0007-I 5/2005

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

Zu Artikel I Z 3 - § 7a EO

In § 7a Abs. 2 wird auf die in § 1 Z 10 bis 15 genannten Exekutionstitel Bezug genommen. Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass Rückstandsausweise und Bescheide, die Sozialversicherungsträger im Rahmen der Beitragseinbringung zu erlassen haben, darin nicht ausdrücklich angeführt werden. Es werden nur die Bescheide der Versicherungsträger, mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden, in § 1 Z 11 EO genannt.

In der Literatur wird zwar § 1 Z 13 EO als Grundlage für die Qualifikation von Rückstandsausweisen der Sozialversicherungsträger als Exekutionstitel herangezogen (vgl. z. B. Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 1 Rz 42), dessen Wortlaut lässt jedoch keinen direkten Bezug zu Sozialversicherungsbeiträgen erkennen.

Es wird deshalb vorgeschlagen, die Qualität von Bescheiden und Rückstandsausweisen der beitragseinhebenden Sozialversicherungsträger als Exekutionstitel in der Exekutionsordnung explizit festzulegen. Da § 1 Z 12 EO von „rechtskräftigen Erkenntnissen“ spricht, ist dabei auf § 412 Abs. 6 ASVG Rücksicht zu nehmen: Demnach ist auf Grund dieser lex specialis die Exekution von Bescheiden auch vor deren Rechtskraft zulässig.

§ 7a regelt die Anforderungen, die an europäische Vollstreckungstitel zu stellen sind. Vom Gesetzeswortlaut könnten darunter auch die Rückstandsausweise der Sozialversicherungsträger subsumiert werden. In den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, Seite 2, findet sich jedoch der Hinweis, dass nur öffentliche Urkunden, die auf „unbestrittenen Forderungen“ beruhen, als europäischer Exekutionstitel gelten sollen. Für Rückstandsausweise ist dabei zu beachten, dass diese der Rechtskraft nicht fähig sind. Dem Dienstgeber eröffnet sich vielmehr gemäß § 410 ASVG die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu verlangen.

Es verbleibt deshalb die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Rückstandsausweise der Sozialversicherungsträger als „Urkunden über unbestrittene Forderungen“ zu werten sind. Gelten sie als unbestritten, bis ein Feststellungsbescheid verlangt wird oder umgekehrt, gelten sie solange nicht als unbestritten, bis ein rechtskräftiger Bescheid darüber erlassen wurde?

In Anbetracht der großen Anzahl von sozialversicherungsrechtlichen Rückstandsausweisen, die wohl die Zahl von 100.000 pro Jahr in Österreich weit übersteigt, und der wachsenden Bedeutung internationaler Verflechtungen von Dienstgebern, die grenzüberschreitende Exekutionsmaßnahmen durch Sozialversicherungsträger in ständig steigendem Ausmaß erforderlich machen, sollte das Gesetz zu dieser Frage konkret Stellung beziehen.

Die Anzahl ausländischer Dienstgeber ist – insbesondere auch in Hinblick auf die Judikatur des EuGH, die die Gründung von Briefkastenfirmen erleichtert (vgl. aktuell dazu Derntl/Neumann, Das Sozialbetrugsgesetz, ASoK 2005, 96) – in Österreich ständig im Wachsen begriffen. Für die österreichischen Sozialversicherungsträger ist es auf Grund des Prinzips der Pflichtversicherung unabdingbar, rasch auch im EU-Aus­land exekutive Maßnahmen vorzunehmen. Ob der angedachte § 7a EO eine entsprechende Grundlage bilden kann, bleibt abzuwarten.

Festzuhalten ist, dass die bereits vorhandenen normativen Regelungen keine ausreichende Grundlage dafür bieten, dieses sich täglich vergrößernde Problemfeld und die sich daraus ergebenden finanziellen Spannungen zu beherrschen. Art 92 VO 1408/71 (EWG) behandelt zwar die – internationale – Einziehung von Beiträgen. Es ist jedoch auf Grund des vagen Wortlautes bis heute strittig, ob dadurch der grenzüberschreitende Beitragseinzug ohne spezielle Legitimation durch völkerrechtlichen Vertrag zulässig ist.

Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Art. 92, gehen davon aus, dass jedenfalls betreffend jene Staaten, mit denen „alte“ Abkommen bzw. EWR-Ergänzungsabkommen geschlossen wurden, unmittelbare Anwendbarkeit vorliegt. Die Praxis zeigt jedoch ein völlig anderes Bild: So anerkennt z. B. Italien, das sowohl dem Art. 92 der Verordnung (EWG) über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer 1408/71 unterliegt als auch eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung mit Österreich geschlossen hat, Rückstandsausweise von Sozialversicherungsträgern nicht als Exekutionstitel. Die vorhandenen Regelungen mögen deshalb zwar wohlklingend und gut gemeint sein, in ihrer tatsächlichen Anwendung müssen sie hingegen als Undurchsetzbar qualifiziert werden.

Das unerfreuliche Resultat liegt darin, dass Leistungen der Sozialversicherung internationalisiert werden, die internationale Beitragseinbringung jedoch im Argen liegt. Es wird daher nachdrücklich gefordert die notwendigen Schritte für eine entsprechende Durchführungsregelung zu Art. 92 VO 1408/71 zu ergreifen (Eichenhofer in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht3, Art. 92 Rz 10, erhebt diese Forderung schon seit Langem) und für eine angemessene und leicht handhabbare Rechtsschutzmöglichkeit bzw. Sanktionierung von Verstößen Sorge zu tragen.

Für die vorliegende Novelle ergibt sich, dass Rückstandsausweise der Sozialversicherungsträger ausdrücklich als Exekutionstitel anerkannt werden müssten. Im Gesetzestext sollte dies eindeutig festgehalten werden.

Die rasche und sichere Einbringung ausständiger öffentlicher Mittel, wie es Sozialversicherungsbeiträge ja sind, sollte im Interesse der Allgemeinheit unterstützt und nicht (durch Beibehaltung unklarer Rechtslagen) behindert werden.

Zu Artikel I Z 5 und 6 - §§ 39 Abs. 4 und 42 Abs. 3 EO

Mit dem Antrag auf Einstellung bzw. Aufschiebung der Exekution soll der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit eingebracht werden können. Dieser Antrag ist erforderlichenfalls an das Gericht weiterzuleiten, das die Vollstreckbarkeit bestätigt hat.

Die Frage ist, ob ein derartiger Antrag auch an eine Verwaltungsbehörde weiterzuleiten ist, wenn diese die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ausgestellt hat. Aus § 7 Abs. 5 EO ergibt sich, dass Verwaltungsbehörden Anträge auf Einstellung bzw. Aufschiebung auch an Gerichte weiterzuleiten haben. Eine ausdrückliche Klarstellung, ob eine derartige behördenübergreifende Interaktion auch für die Rechtslage nach dieser Novelle gelten soll, scheint möglich und jedenfalls angebracht zu sein.

Die EO kennt weitere Fälle, in denen zwischen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Exekutionstiteln unterschieden wird. So ist gemäß § 35 Abs. 2 EO bei Exekutionstiteln gemäß § 1 Z 10, 12-14 EO die Oppositionsklage verwehrt; es sind hingegen Einwendungen bei der titelschaffenden Behörde zu erstatten. Bei der Impugnationsklage in § 36 EO findet sich diese Differenzierung nicht. In den Kommentaren zur EO von Neumann/Lichtblau, Angst und Burgstaller/Deixler-Hübner finden sich durchaus unterschiedliche Meinungen dazu, ob es sich dabei um eine gewollte Unterscheidung handelt oder § 35 Abs. 2 EO auch auf § 36 EO anwendbar sein soll.

Es wird deshalb angeregt, aus Anlass der EO-Novelle 2005 auch Klarheit für diese Frage zu sorgen.

Zu Artikel I Z 7- § 47 EO

Es ist nicht ersichtlich, warum zwar die Form eines Vermögensverzeichnisses, nicht jedoch auch sein Inhalt geändert werden, zumal in den Erläuterungen auf Seite 5 dargelegt wird, dass in der Praxis die Qualität der Vermögensverzeichnisse von betreibenden Gläubigern häufig beklagt wird. Dem kann vollinhaltlich zugestimmt werden: Bei Verpflichteten, die selbstständig tätig sind, ist daraus geradezu in der Regel nicht einmal abzuleiten, ob die angegebenen Einkommen brutto oder netto bzw. ob sie wöchentlich/monatlich/jährlich zu verstehen sind.

Es ist deshalb mit Nachdruck der Entwurf eines neuen Vermögensverzeichnis in Erinnerung zu rufen, welcher in der mit der EO-Novelle betrauten Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde. Die darin vorgesehenen konkreten Fragestellungen nach vorhandenem Vermögen ähneln den in Konkurseröffnungsverfahren verwendeten Formularen. Sie ermöglichen dem Gläubiger einen weit intensiveren Überblick über die wirtschaftliche Lage des Schuldners als bisher. Zugleich bieten diese konkreten Fragestellungen dem Schuldner aber auch eine intensive Anleitung und Gedächtnisstütze und ermöglichen dadurch ein rasches Ausfüllen. Ein allfälliger Einwand, Verbesserungen im Gegensatz zu den bisher verwendeten Formularen würden zu erhöhtem Zeitaufwand für die Gerichtsorgane führen, relativiert sich deshalb.

Zu Artikel I Z 10 - § 54 Abs. 2 EO

Dazu verweist der Hauptverband ausdrücklich auf folgende Erfahrungen:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse – NÖGKK führt ihre Exekutionen bereits seit eineinhalb Jahren im Elektronischen Rechtsverkehr durch. Aus diesem Anlass kam es in etlichen Fällen, in denen die exekutiv betriebene Forderungshöhe über € 10.000,00 lag und somit nicht unter das vereinfachte Bewilligungsverfahren des § 54b EO fiel, zu Anfragen und Korrespondenz mit Organwaltern der Bezirksgerichte. Unter exakter Darlegung der Rechtslage und unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung konnte erreicht werden, dass beinahe alle Bezirksgerichte der Rechtsansicht, wonach Gebietskrankenkassen auch in diesen Fällen zur Exekutionsführung im Elektronischen Rechtsverkehr berechtigt sind, folgten. Nur im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt waren mehrere Rekurse einzubringen, die alle zu Gunsten der NÖGKK entschieden wurden.

In den Erläuterungen zu § 54 Abs. 2 EO wird nun ausdrücklich eines dieser von Rechtsmittelverfahren (LG Wr. Neustadt 20.10.04, 17 R 313/04g) zitiert. Mit der vorliegenden Novelle soll der Gesetzeswortlaut noch eindeutiger der von der Abteilung Beitragseinbringung der NÖGKK maßgeblich initiierten Rechtsmeinung angepasst werden. Diese Änderung ist explizit zu begrüßen.

Zugleich möchten wir aber aufmerksam machen, dass damit dem raschen Fortschritt im Bereich des Exekutionswesens auf elektronischer Ebene noch keinesfalls abschließend Rechnung getragen wurde. Es soll deshalb an dieser Stelle bewusst gemacht werden, dass die Zukunft eine noch stärkere Zurückdrängung von Papierakten mit sich bringen wird. Es ist wohl abzusehen, dass dereinst auch Urteile elektronisch übermittelt und in dieser elektronischen Form als Exekutionstitel fungieren. Bis dahin sind aber Gesetz-(EO, GOG) und Verordnungsgeber (VO über den Elektronischen Rechtsverkehr) dazu aufgerufen, eine adäquate Lösung zur Verfügung zu stellen. Solange Urteile in Papierform übermittelt werden, könnten diese nur von der obsiegenden Partei (allenfalls, falls möglich, in zertifizierter/signierter Form) unveränderbar eingescannt und in weiterer Folge als Bestandteil des elektronischen Exekutionsantrages an das Gericht übermittelt werden.

Diese aufwändige Lösung sollte durch eine Lösung im Sinne des E-GovG ersetzt werden: Gerichtliche Entscheidungen sollten elektronisch mit Amtssignatur übermittelt werden.

Zu Artikel I Z 11 - § 54b Abs. 1 Z 2 EO

Die Wertgrenze für das vereinfachte Bewilligungsverfahren soll nach dem Entwurf auf € 30.000 angehoben werden. Die Begründung in den Erläuterungen dazu lautet, dass der Gleichklang mit dem zivilprozessrechtlichen Mahnverfahren wieder hergestellt werden soll.

Dabei ist zu bedenken, dass im Gesetzgebungsprozess betreffend die Zivilverfahrensnovelle 2002, mit der die Wertgrenze für das Mahnverfahren in der ZPO auf € 30.000,00 angehoben wurde, ursprünglich ein wertmäßig unbeschränktes Mahnverfahren intendiert war. In weiterer Folge wurde eine Wertgrenze von € 50.000,00 angedacht; in der Endfassung des Gesetzes wurden dann die nunmehr in Kraft stehenden € 30.000,00 festgelegt. Dabei wurde vom damaligen Justizausschuss in Aussicht gestellt, dass das Mahnverfahren künftig betragsmäßig unbeschränkt (in Anlehnung an die Rechtslage in Deutschland) erlaubt werden könne, falls sich das System bewährt.

Die betragsmäßige Grenze für das vereinfachte Exekutionsbewilligungsverfahren von € 30.000,00 scheint deshalb nicht zwingend. In Einklang mit den Regeln für das Mahnverfahren könnte bereits jetzt ein höherer Betrag festgesetzt werden.

Dabei ist zu bedenken, dass eine allenfalls durch das vereinfachte Bewilligungsverfahren erleichterte falsche Exekutionsführung einen Durchschnittsbürger bereits bei einem Betrag von unter € 30.000,00 vor unlösbare Probleme stellen kann. Die Grenze von € 30.000,00 hat in der Praxis damit den Effekt, dass sie Personen „schützt“, die ohnehin als wohlhabend bezeichnet werden können. Gerade derartige Personen sind aber wohl in der Regel besser als andere dazu in der Lage, ihre Rechte wahrzunehmen.

Es scheint deshalb angebracht, im Rahmen der EO-Novelle 2005 eine gänzliche wertmäßige Freigabe von Mahn- und vereinfachtem Bewilligungsverfahren zu überlegen und die Argumente in den Erläuterungen zu dokumentieren.

Zu bedenken ist aber, dass im ordentlichen Verfahren ergangene Bewilligungsbeschlüsse nicht, wie im vereinfachten Verfahren, dem Verpflichteten im Postwege, sondern unmittelbar bei Vornahme der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Der evidente Vorteil des Überraschungseffektes geht im Falle einer Ausdehnung des vereinfachten Verfahrens verloren. Es bestünde daher auch die Gefahr, dass Verpflichtete Vermögen verbringen oder sich anderweitig auf die bevorstehende Exekutionshandlung einstellen, sodass die damit verbundene Gefahr einer tendenziellen Verschlechterung des Einbringungserfolges zu berücksichtigen wäre.

Zu Artikel I Z 12 - § 54e Abs. 1 Z 2 EO

Die gesamte Exekution soll bei Einspruch des Verpflichteten einzustellen sein, wenn nicht alle im Exekutionsantrag genannten Teilbeträge mit dem Exekutionstitel übereinstimmen.

In der Literatur wird dazu die Meinung vertreten, dass der betriebene Anspruch selbstverständlich niedriger sein kann als der im Titel behauptete, ohne dass dazu irgendetwas (z. B. Teilzahlung, Vermeidung höher Gerichtskosten für den betreibenden Gläubiger) behauptet werden müsste (Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 54 Rz 7). In der Literatur finden sich jedoch auch anders lautende Stimmen (Mohr, ÖJZ 1995, 889 (894); Jakusch in Angst, EO, § 54e Rz 7). Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich, wobei diese Rechtsfrage bisher noch nie an den OGH herangetragen worden sein dürfte (vgl. LG für ZRS Wien 15. Juli 2002, 47 R 463/02i).

Wir regen an, im Gesetzestext bzw. in den Erläuterungen diese Fallkonstellation ausdrücklich zu klären.

In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass die verspätete aufgetragene Titelvorlage ohne Konsequenzen bleiben soll, solange die Vorlage noch vor Entscheidung des Gerichts erfolgt (Kloiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 54b Rz 24). In der Rechtsprechung wird freilich gelegentlich die Ansicht vertreten, dass eine verspätete Vorlage jedenfalls zur Abweisung des Exekutionsantrages führen muss.

Wir regen deshalb auch diesbezüglich eine ausdrückliche Klarstellung durch den Gesetzgeber an.

Zu Artikel I Z 13 lit. c - § 54f Abs. 3 EO

Die getroffene Regelung für Ersatzansprüche von Personen, die durch fehlgeleitete Exekutionen in Anspruch genommen werden, erscheint sachgerecht, auch wenn den Sozialversicherungsträgern dadurch allenfalls finanzieller Mehraufwand entsteht.

Sicherzustellen ist, dass in personenstandsbezogenen, öffentlich zugänglichen Datenregistern ein hohes Maß an Sorgfalt bei der Verarbeitung dieser Daten angewendet wird. Derzeit ist leider zu bemerken, dass im Grundbuch das erhebliche Manko besteht, dass Eigentümer teilweise nur über den Namen und nicht über das Geburtsdatum identifiziert werden, wodurch die Verwechslung von Personen geradezu herbeigerufen wird.

Mit einer Verbesserung der Qualität anderer Auskünfte ist mit der Einführung des E-Government (vgl. § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) zu rechnen, weil die Vergabe von e-cards und Bürgerkarten bessere Datengrundlagen als bisher mit sich bringen wird.

Die Einführung bzw. Anwendung der Möglichkeiten des E-Government sollte in der Justiz auch in diesem Zusammenhang intensiviert werden (Datenverkehr mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen usw.).

Zu Artikel I Z 25 - § 294 Abs. 3 EO

Der vermeintliche Drittschuldner, der einem Konzern angehört, soll die Berechtigung erhalten, den Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an den konzernzugehörigen, tatsächlichen Drittschuldner weiterzuleiten. Diese Bestimmung ist an sich als sinnvoll zu bewerten. Problematisch erscheint freilich, dass der Gläubiger von dieser Weiterleitung keine Kenntnis erlangt und allenfalls von keinem der Drittschuldner eine Erklärung abgegeben wird.

Der Gläubiger wird deshalb oft gegen den Drittschuldner Klage einbringen. Dieser könnte sich darauf berufen, dass die Weiterleitung auf „Gefahr des Gläubigers“ eine Spezialnorm zur Kostenregelung des § 301 Abs. 3 EO darstellt. Der Gläubiger, der keine Drittschuldnererklärung erhält, würde deshalb Gefahr laufen, von den Drittschuldnern in Unkenntnis gelassen zu werden und die vollen Prozesskosten übernehmen zu müssen.

Es wird deshalb eine ausdrückliche Klarstellung der beschriebenen Fallkonstellation durch den Gesetzgeber angeregt.

Jedenfalls müsste definiert werden, was in der EO unter einem „Konzern“ zu verstehen ist.

Zu Artikel 1 Z 26 – § 299 Abs. 1 EO

Es ist nicht auszuschließen, dass die geplante Neufassung des § 299 Abs. 1 letzter Satz EO von der Rechtsprechung dahingehend interpretiert wird, dass ein laufendes (Sozial- oder Vertrags-)Versicherungsverhältnis ebenfalls als „Rechtsverhältnis“ und entsprechend z. B. eine Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) 13 Monate nach einem Wochengeldbezug als „neuerliche Geltendmachung“ eines Barleistungsanspruches aus diesem „Rechtsverhältnis“ qualifiziert wird.

Dies würde bedeuten, dass Exekutionsbewilligungen, die während aufrechtem Leistungsbezug einlangen, zumindest während aufrecht bleibender weiterer Krankenversicherung des Verpflichteten (laufendes Versicherungsverhältnis = laufendes Rechtsverhältnis) bis zur vollständigen Befriedigung des Betreibenden - zeitlich unbefristet (30 Jahre?!) - evident gehalten werden müssten. Eine derartige Vollziehung – und Evidenzhaltung - ist nicht vorstellbar. Sie würde überdies die Rechtsunsicherheit bei betreibenden Gläubigern und Verpflichteten vergrößern, weil in der Praxis fast nie erkennbar ist, ob (noch) mit Exekutionsobjekten zu rechnen ist. Der Ablauf der Pfändung würde dem Zufall (Eintritt von Krankenständen usw.) überlassen.

Wir sprechen uns daher für die Beibehaltung der bisherigen Fassung des § 299 Abs. 1 EO aus.

Zu Artikel I Z 26 - § 299 Abs. 2 und 3 EO, Entfall der Dreijahresfrist:

Bezüglich des Entfalls der Dreijahresfirst in § 299 Abs. 2 und 3 gibt es unter den Sozialversicherungsträgern verschiedene Standpunkte, je nachdem, ob die jeweiligen Träger häufiger in der Rolle des betreibenden Gläubigers oder in der Rolle des Drittschuldners zu finden sind. So begrüßen die Krankenversicherungsträger die vorgeschlagene Regelung und fordern sogar eine Ausdehnung der Anwendbarkeit, wohingegen die Unfall- und Pensionsversicherungsträger die Neuregelung ablehnen, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern schlägt eine Kompromissvariante vor:

Gebietskrankenkassen:

Der Wegfall der Dreijahresfrist und der damit einhergehende Umstand dass im Falle eines im Pfändungszeitpunkt unter dem Existenzminimum liegenden Arbeitseinkommens die Exekutionsbewilligung nun unbefristet aufrecht bleibt und somit bei Überschreiten des Existenzminimums sofort schlagend wird, wird dort ausdrücklich begrüßt. Die bisherige Rechtslage führte für Gläubiger und Drittschuldner zu erheblichem Verwaltungsaufwand und Mehrkosten; für den Gläubiger insbesondere auch zu erhöhten Gerichtskosten, wenn nach Ablauf der Frist eine neuerliche Exekution einzubringen war. Zugleich war der Umstand, welcher Gläubiger Zahlung durch den Drittschuldner erhielt, in erheblichem Ausmaß von aleatorischen Elementen abhängig.

Die positive Neuregelung weist allerdings einen Schwachpunkt auf: Sie soll erst anzuwenden sein, wenn das Zahlungsverbot nach dem 30. April 2005 zugestellt wurde. Für alle bis dahin ergehenden bzw. ergangenen Zahlungsverbote bleibt die unbefriedigende derzeitige Rechtslage somit bis zum 30. April 2008 in Kraft. Die Handhabung wird deshalb für die noch in der Dreijahresfrist laufenden Fälle weiter verkompliziert, das aleatorische Element verstärkt.

Es wird deshalb gefordert, die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 3 EO auf die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem 30. April 2002 zu beziehen.

Pensions- und Unfallversicherungsträger:

Die angestrebte Änderung von § 299 Abs. 2 EO, wonach die 3-Jahresfrist fallen soll, wird aus Sicht dieser Anstalten (renten-/pensionsauszahlende Stellen) abgelehnt. Das Vermeiden eines Kostenaufwandes (neuerliches Einbringen eines Exekutionsantrages) ist damit nicht gewährleistet, da erfahrungsgemäß trotzdem ungeprüft weitere Exekutionsanträge aufgrund desselben Titels eingebracht würden. Die Drittschuldnererklärungen werden durch das in Evidenzhalten aller Exekutionen deutlich länger. Eine Arbeitserleichterung kann dadurch vom heutigen Standpunkt nicht gesehen werden. Aus der Sicht des Drittschuldners ist die derzeitige Bestimmung beizubehalten.

Mit der in Aussicht genommenen Änderung sollen Pfändungen von Leistungsansprüchen, die für eine Dauer von drei Jahren das Existenzminimum nicht übersteigen, künftig nicht mehr erlöschen, unabhängig davon, ob das Einkommen während einer bereits laufenden Exekution unter das Existenzminimum fällt (Abs. 2) oder bereits bei Zustellung des Zahlungsverbots dieses nicht erreicht wird (Abs. 3). Laut den angeführten Erläuterungen liegt die Begründung dieser Änderung in den Erleichterungen für die Drittschuldner durch den Entfall der Fristenüberwachung und dadurch, dass durch die betreibenden Parteien ohnehin sofort neuerlich Exekution geführt werde.

Aus Sicht der Pensionsversicherungsanstalt ist das Gegenteil zu erwarten, da durch das Erlöschen älterer Forderungen die Lage bei Schuldnern, die unzählige Pfändungen aufzuweisen haben, übersichtlich bleibt. Anders als bei privaten Dienstgebern, die sich in der Regel von einem Dienstnehmer trennen, sobald der Aufwand für die Bearbeitung der Lohnpfändungen ein nicht mehr vertretbares Ausmaß erreicht, hat der Pensionsversicherungsträger alle derartigen Beschlüsse vorzumerken und in Evidenz zu halten. In einzelnen Fällen wird hier die Zahl von 100 vorgemerkten Pfändungen deutlich überschritten. Insbesondere die von den Verpflichteten, aber auch Gerichten und Rechtsanwälten häufig gewünschten Auskünfte betreffend die Anzahl und Höhe der vorrangig vorgemerkten Exekutionen werden deutlich umfassender ausfallen. Erfahrungen in der Praxis der Pensionsversicherungsanstalt haben gezeigt, dass in wenigen Fällen, in denen ein Pfandrecht erloschen ist, aus demselben Titel neuerlich Exekution geführt wird.

In Anbetracht der zu erwartenden Steigerung des Verwaltungs- und Arbeitsaufwandes im Bereich der Pensionsversicherungsträger ist daher eine Änderung der bestehenden Regelung nicht vorzunehmen.

Kompromissvariante:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern schlägt eine Kompromissvariante vor:

Bisher war seitens des Drittschuldners bei Absinken des Arbeitseinkommen des Verpflichteten unter das Existenzminimum eine dreijährige Beobachtungsfrist einzuhalten, falls der Bezug innerhalb dieses Zeitraumes wieder das Existenzminimum übersteigt. Im vorliegenden Entwurf ist geplant, diese Befristung ersatzlos zu streichen.

Dies würde aber für alle Pensions- und Unfallversicherungsträger, sohin auch für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als auszahlende Stellen für Pensionen und Renten bedeuten, dass alle jemals eingelangten Exekutionen bis längstens zum Ableben des Verpflichteten in Evidenz gehalten werden müssten. Auch bei der Abgabe von Drittschuldnererklärungen führe dies zu einer Anhäufung von Vorpfändern, die in Summe dem betreibenden Gläubiger nunmehr mitzuteilen wären. Das aber würde einen administrativ unverhältnismäßigen Mehraufwand im Vergleich zur jetzt bestehenden Regelung bedeuten, welcher selbst durch technische Unterstützung nur bedingt wett gemacht werden könnte.

Darum wird seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern folgende Änderung des § 299 Abs. 2 und 3 EO vorgeschlagen:

Die Wortfolge „innerhalb von drei Jahren“ wird in „innerhalb von fünf Jahren“ geändert.

Diese Änderung brächte ebenfalls eine Erleichterung für den Gläubiger, ohne gleichzeitig die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung mit übermäßigem administrativem Mehraufwand zu belasten.

Zu Artikel I Z 27 - § 303a EO

Die Praxis hat gezeigt, dass die Formulierung von § 303a für juristische Laien schwer verständlich ist und daher viele Drittschuldner diese Bestimmung insofern falsch interpretieren, als sie der Ansicht sind, dass erst nach Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes erstmalig Abzüge vorzunehmen sind. Vielfach muss daher den Drittschuldnern erklärt werden, dass diese Norm lediglich Nachteile für den Verpflichteten im Falle eines Einspruchs hintanhalten soll, dass aber das Zahlungsverbot mit der Zustellung bewirkt wird und daher Einbehalte sofort vorzunehmen, aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an den Gläubiger zu leisten sind. Diese Problematik könnte sich nun mit der Ausdehnung der „Zahlungsvakanz“ bis zum nächsten Auszahlungstermin bzw. bis acht Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots verschärfen.

Wünschenswert wäre daher eine legistische Klarstellung, dass § 303a nicht den materiellen Beginn der Verpflichtung zum Einbehalt regelt, sondern lediglich jenen Zeitpunkt bestimmt, ab dem frühestens die einbehaltenen Beträge zur Überweisung zu bringen sind.

Zu Artikel II - Änderungen des Vollzugsgebührengesetzes

Bei verbundenen Verfahren sowie einheitlichen Verwertungsverfahren stehen Vergütung und Fahrtkosten dem Gerichtsorgan nur einmal zu. Der betreibende Gläubiger hat jedoch vorweg in jedem Verfahren die Gebühren zu entrichten. Es wird deshalb die Statuierung einer gesetzlichen Verpflichtung gefordert, wonach jeglicher Mehrbetrag an Gebühren von Amts wegen an die jeweiligen Gläubiger zu refundieren ist.

***

Darüber hinaus wird im Rahmen der Novelle angeregt, eine Bestimmung dahingehend aufzunehmen, dass ein Einkommen mit einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (Ehegatten) in Höhe des Richtsatzes mit dem Ehegatten (Familienrichtsatz) entsprechend dem Richtsatz für Pensionsberechtigte (Einzelrichtsatz) nicht pfändbar ist.

Ein Einkommen in Höhe des Richtsatzes mit Ehegatten im gemeinsamen Haushalt (Familienrichtsatz) ist derzeit pfändbar und führt – wie nachstehend beschrieben – zu einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten:

Ehegatte ist Alleinverdiener:

Ein Ehegatte mit Ausgleichszulage ist dann pfändbar, wenn nur er (in Exekution gezogener Ehegatte) über ein Einkommen verfügt. Der Wert des Familienrichtsatz für das Jahr 2005 beträgt € 1.030,24 – das pfändbares Einkommen mit einem unterhaltsberechtigten Ehegatten liegt demnach je nach Krankenversicherungsbeitrag knapp über € 115,-.

Beide Ehegatten verfügen über Einkommen, jedoch unter Pfändungsgrenze:

Haben beide Ehegatten ein Einkommen und überschreitet die Höhe des Einkommens des Ehegatten, gegen den Exekution geführt wird, nicht die Grenze des pfändbaren Einkommens bei einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (Einkommen unter € 860,-), so geht die Exekution völlig ins Leere.

Beide Ehegatten verfügen über Einkommen, ein Einkommen liegt über der Pfändungsgrenze:

Haben zwar beide Ehegatten ein Einkommen, überschreitet jedoch die Höhe des Einkommen des Ehegatten, gegen den Exekution geführt wird, das pfändbare Einkommen, so ist umso mehr pfändbar, je näher er in die Position des Alleinverdieners gelangt.

Diese Vorgangsweise führt dazu, dass über den Bezug von Ausgleichszulage bei gegebener Sachlage den Ehegatten einerseits ein unterschiedliches Existenzminimum verbleibt und andererseits Dritte als Gläubiger teilweise eine Befriedigung aus dem Bezug der Ausgleichszulage erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: