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BMJ-B12.115/0007-I 5/2005                   Rp  660/05/CN/Va/                   4298                   05.04.2005

                                       Dr. Christoph Nauer

 

 

BG, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005), Stellungnahme

 

Die WKÖ nimmt zu oa Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Der Gesetzesentwurf wird grundsätzlich begrüßt; insbesondere die Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und –vereinfachung. Die Position der betreibenden Gläubiger sollte jedoch bei kleinen Fehlern nicht durch zwangsweise Exekutionseinstellung bzw pauschalen Kostenersatz verschlechtert werden.

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

Zu Artikel I Z 3 (§ 7a Abs 1 EO):

In § 7a Abs 1 EO idF des Entwurfs wird auf "§ 1 Z 1 bis 8" verwiesen. Unseres Erachtens wäre auf "§ 1 Z 1 bis 9" zu verweisen (siehe dazu auch die EB).

 

Zu Artikel I Z 5 und 6 (§ 39 Abs 4 und § 43 Abs 3 EO):

Es wird begrüßt, dass mit Anträgen auf Einstellung oder Aufschiebung der Exekution jeweils auch der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit verbunden werden kann.

 

Zu Artikel I Z 7 (§ 47 Abs 1, 2 u 3 EO):

Bei der Abgabe der Vermögensverzeichnisse ist zu bedenken, dass psychologische Hemmschwellen wesentlich gesenkt werden, wenn die Unterschriftspflicht des Verpflichteten entfällt. Die Erfahrungen zeigen, dass immer mehr Vermögensverzeichnisse als Leermeldungen abgegeben werden. Auch könnte in Zukunft leicht vom Verpflichteten eingewandt werden, dass das Vollstreckungsorgan falsch protokolliert hat.

 

Zu Artikel I Z 10 (§ 54 Abs 2 EO):

Richtig wäre: "§ 54 Abs 2 wird folgender dritter Satz angefügt:"

 

Zu Artikel I Z 11 (§ 54b Abs 1 Z 2 EO):

Die Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Bewilligungsverfahren wird begrüßt. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren hat sich in der Praxis sehr bewährt.

 

Zu Artikel I Z 12 (§ 54e Abs 1 Z 2 EO):

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung, soll die Exekution auf Antrag des Verpflichteten vollständig eingestellt werden, wenn der Exekutionsantrag nicht komplett mit dem Exekutionstitel – insbesondere auch hinsichtlich Zinsen, Nebengebühren oder Kosten – übereinstimmt.

 

Die Bestimmung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bei der Einstellung einer Exekution kann insbesondere der Pfandrang verloren gehen. Nach den EB soll die Bestimmung einen Anreiz schaffen, dass der Gläubiger mit den Angaben im Exekutionsantrag zu Zinsen, Nebengebühren und Kosten gleich sorgfältig umgeht, wie mit jenen über den Kapitalbetrag. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein betreibender Gläubiger mit allen Angaben im Exekutionsantrag gleich sorgfältig umgeht. Rechtsanwälte sind dafür uU auch disziplinär verantwortlich. Wenn Fehler auftreten, wird den Gläubiger daran in der Regel kein Verschulden treffen (z.B. Tippfehler). Eine Bestrafung dieser Gläubiger durch die vollständige Einstellung der Exekution wäre unangemessen. Die Exekution sollte in diesen Fällen lediglich eingeschränkt werden. Die Bestimmung würde auch für Verpflichtete Möglichkeiten eröffnen, Exekutionen aufgrund von Fehlern im Cent-Bereich zu verzögern und dadurch uU die Position eines Gläubigers entscheidend zu verschlechtern. Gläubigern, die falsche Angaben mit Schädigungsabsicht machen, sollte mit anderen Mitteln begegnet werden. Der Verpflichtete wird auch durch die Einschränkung der Exekution ausreichend geschützt. Ein Bedarf, die bestehende Rechtslage zu ändern, ist daher nicht gegeben.

 

Zu Artikel I Z 13 (§ 54f Abs 2 u 3 EO):

Der Entwurf schlägt die Festsetzung von pauschalen Entschädigungsbeträgen vor, wenn der betreibende Gläubiger nicht über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung verfügt bzw wenn gegen unbeteiligte Dritte – etwa weil sie den gleichen Namen wie der Verpflichtete haben – Exekution geführt wird. Bereits nach geltender Rechtslage ist der betreibende Gläubiger in diesen Fällen verschuldensunabhängig zum Ersatz sämtlicher Vermögensnachteile des Verpflichteten bzw Dritten verpflichtet. Durch die Neuregelung wird der Verpflichtete bzw der Dritte jedoch vom konkreten Nachweis seines Schadens - sofern nur die Pauschalbeträge begehrt werden - befreit.

 

Die Einführung eines pauschalen Schaden- und Kostenersatzes wird abgelehnt. Bereits nach geltender Rechtslage kann nach § 54f EO ein tatsächlich entstandener Vermögensnachteil geltend gemacht werden. Die Vermögensnachteile sind dabei jedoch nachzuweisen. Der Ersatz von Schäden, ohne dass Schäden nachgewiesen werden, führt zu "punitive damages". Dadurch erfolgt kein Schadensausgleich, sondern der betreibende Gläubiger wird bestraft. Das ist systemwidrig. Besonders plastisch wird dies in jenen Fällen, in denen ein betreibender Gläubiger sogar nachweisen kann, dass dem zu unrecht Verpflichteten ein geringerer oder gar kein Vermögensnachteil entstanden ist. Nach der vorgeschlagenen Regelung müsste auch in diesen Fällen ein pauschaler Schadenersatz zugesprochen werden. Gleiches gilt für alle Fälle, in denen nicht dem betreibenden Gläubiger, sondern dem Gericht selbst ein Fehler zuzurechnen ist. Die Bestimmung sollte zumindest die Möglichkeit beinhalten, dass der betreibende Gläubiger keinen oder nur einen geringeren als den pauschalierten Ersatz zu leisten hat. Die EB führen aus, dass ein pauschaler Ersatz von Vermögensnachteilen erforderlich ist, da oftmals konkrete Kosten nicht nachgewiesen werden können und dass Geschädigte aus "Scheu, Unwissenheit oder Enttäuschung kein Interesse [haben], erneut mit dem Gericht in Kontakt zu treten, um Ersatz ihrer Kosten zu begehren". Diese Argumente erscheinen nicht zutreffend. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Geschädigter einen erlittenen Vermögensnachteil nachweisen muss. Die mangelnde Nachweisbarkeit von Kosten sollte nicht zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen. Auch dürfen subjektive Gründe eines Geschädigten (Scheu, Unwissenheit, usw) einen Anspruch geltend zu machen, nicht zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen. Wenn Geschädigte Ansprüche nicht geltend machen, so hat das Gericht sie über die Möglichkeiten zu belehren. Ersatzansprüche sind vom Betroffenen geltend zu machen und nachzuweisen und nicht von Amts wegen pauschal zuzusprechen.

 

Zu Artikel I Z 15 (§ 170 Z 10 EO):

Der Entwurf schlägt vor, dass bei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften der Verpflichtete spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts mitteilen muss, ob er auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG verzichtet, dh ob er auf die Steuerpflicht des Grundstücksumsatzes optiert.

 

Für einen potentielle Ersteher der Liegenschaft ist es besonders wesentlich, ob ein Netto- oder Bruttokaufpreis vorliegt. Die Bestimmung wird daher begrüßt. Die Bestimmung sollte jedoch dahin ergänzt werden, dass bei einer Option zur Steuerpflicht sichergestellt wird, dass weder Ersteher, noch der betreibende Gläubiger oder allfällige Buchberechtigte die beim Verpflichteten möglicherweise uneinbringliche Steuerlast zu tragen haben. Die angeführte Gefahr könnte vermieden werden, wenn der Ersteher die auf den Kaufpreis entfallende USt gleich direkt an das FA abzuführen hätte. Bei der Option zur Steuerpflicht ist für den Ersteher eine ordnungsgemäße Rechnung sehr wichtig. Es sollte daher vorgesehen werden, dass das Edikt als Rechnung im Sinne des UStG gilt und zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Zu Artikel I Z 16 (§ 170b Abs 3 EO):

Es wird sehr begrüßt, dass das gesamte Schätzgutachten einer Liegenschaft zukünftig in der Ediktsdatei veröffentlicht werden soll.

 

Zu Artikel I Z 19 (§ 253b EO):

Es ist nicht gerechtfertigt, dem Gläubiger Interventionskosten bei Forderungen unter Euro 2.000,- vorzuenthalten. Die Erfahrung zeigt, dass Fahrnisvollzüge eher erfolgreich sind, wenn eine Intervention stattfindet. Diese Intervention muss auch honoriert werden. Der Verpflichtete kann durch Zahlung auch jede Exekution vermeiden.

 

Zu Artikel I Z 25 (§ 294 Abs 3 EO):

Der Entwurf schlägt vor, dass bei Zustellung von Zahlungsverboten an Empfänger, die nicht Drittschuldner der genannten Forderung sind, dieser Empfänger zukünftig die Möglichkeit hat (nicht Verpflichtung!) das Zahlungsverbot samt Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an den tatsächlichen Drittschuldner weiterzuleiten, wenn er mit diesem konzernmäßig verbunden ist. Dadurch soll insbesondere für den Arbeitgeber im Konzern das Handling der Drittschuldnererklärungen erleichtert werden.

 

In der Praxis können Probleme auftreten, wenn zur gleichen Zeit, ausgehend von einem anderen Gläubiger, ein Zahlungsverbot samt Auftrag zur Drittschuldnererklärung an den richtigen Schuldner zugestellt wird. Welcher Gläubiger hat in diesen Fällen den besseren Rang? Unseres Erachtens das Zahlungsverbot des zweiten Gläubigers, da es als Erstes richtig zugestellt wurde. Das sollte aber auch in den EB klar gestellt werden. Weiters sollte der falsche Empfänger verpflichtet werden, den betreibenden Gläubiger über die Weiterleitung zu informieren.

 

Zu Artikel I Z 26 (§ 299 EO):

Grundsätzlich werden die geplanten Änderungen begrüßt.

 

In der Praxis bestehen jedoch bei Drittschuldneräußerungen, insbesondere beim AMS als Drittschuldner, aus Sicht des betreibenden Gläubigers folgende erhebliche Probleme: Die Verständigung vom Bezugsende erfolgt erst bis zu zwei Monaten nach dem Bezugsende. Weiters ist aus der Verständigung auch nicht der Grund des Bezugsendes (z.B. Übergang in eine Notstandshilfe, Krankenstand oder neue Anstellung) ersichtlich. Das führt zu einer weiteren Verfahrensverzögerung und auch kann auch zum Verlust eines „besseren“ Pfandrangs führen. Das AMS sollte daher eine konkrete Auskunftspflicht über den Grund des Bezugsendes treffen.

 

Es wird auch begrüßt, dass ein Pfandrecht bis zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von einem Jahr aufrecht bleiben soll. Auch bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wäre jedoch uU eine Auskunftspflicht aus Sicht des betreibenden Gläubigers von Vorteil. Dadurch könnte verhindert werden, dass neue Anträge zur „Nachforschung“ vorgenommen werden müssen.

 

Zu Artikel I Z 28 (§ 346a Abs 3 EO):

Der Verweis müsste lauten: Entweder "§§ 47 ff" oder "§ 47".

 

Zu Artikel II (Vollzugsgebührengesetz):

Die vom Entwurf vorgeschlagene Anhebung der Vergütung für Gerichtsvollzieher wird abgelehnt.

 

Vom betreibenden Gläubiger sind derzeit für eine Fahrnis- und Gehaltsexekutionen, neben der Vollzugsgebühr, Euro 6,- zu bezahlen; für eine Zwangsversteigerung Euro 20,- und für eine Räumung Euro 30,-. Gleichzeitig ist die Belastung der Gerichtsvollzieher erheblich zurückgegangen. Insbesondere sind etwa dem Gläubiger keine Vollzugsberichte mehr zuzusenden. Der Gläubiger muss daher von sich aus Informationen einholen. Das verursacht wiederum Kosten: Eine Anfrage im Dataweb kostet Euro 1,68. Ohne Zugang zum Dataweb entstehen Kosten durch die Anfrage bei Gericht. Weiters werden die Gebühren für die Zwangsräumung oder Zwangsversteigerung, sollten diese gar nicht stattfinden, auch nicht zurückbezahlt, sondern fallen in den „allgemeinen Topf“ für die Gerichtsvollzieher.

 

Für die Entlohnung der Gerichtsvollzieher sollte eine Art Erfolgsprämie eingeführt werden, die, je nach Ausmaß der Einbringlichkeit gestaffelt wird. Durch diesen Leistungsanreiz würden auch Fahrnisexekutionsverfahren effektiver ausgestaltet werden. Derzeit beschweren sich Unternehmen, dass sehr viele „Kurzvollzüge“ stattfinden, die mangels pfändbarer Gegenstände oder mangels Zugänglichkeit erfolglos sind und die Vollzüge insgesamt nicht sehr effizient erscheinen. Durch eine Erfolgsprämie wären Gerichtsvollzieher entsprechend motiviert und würden Vollzüge wahrscheinlich auch effektiver gestaltet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Christoph Leitl         Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident Generalsekretär-Stv.