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BMJ-B12.115/0007-I 5/2005 Rp 660/05/CN/Va/ 4298 05.04.2005
Dr. Christoph Nauer
BG,
mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das
Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005),
Stellungnahme
Die WKÖ nimmt zu oa Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
Der Gesetzesentwurf wird grundsätzlich begrüßt; insbesondere die Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und –vereinfachung. Die Position der betreibenden Gläubiger sollte jedoch bei kleinen Fehlern nicht durch zwangsweise Exekutionseinstellung bzw pauschalen Kostenersatz verschlechtert werden.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen:
Zu Artikel I Z 3 (§ 7a Abs 1 EO):
In § 7a Abs 1 EO idF des Entwurfs wird auf "§ 1
Z 1 bis 8" verwiesen. Unseres Erachtens wäre auf "§ 1 Z 1 bis
9" zu verweisen (siehe dazu auch die EB).
Zu Artikel I Z 5 und 6 (§ 39 Abs 4 und § 43
Abs 3 EO):
Es wird begrüßt, dass mit Anträgen auf Einstellung oder Aufschiebung der Exekution jeweils auch der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit verbunden werden kann.
Zu Artikel I Z 7 (§ 47 Abs 1, 2 u 3 EO):
Bei der Abgabe der Vermögensverzeichnisse ist zu
bedenken, dass psychologische Hemmschwellen wesentlich gesenkt werden, wenn die
Unterschriftspflicht des Verpflichteten entfällt. Die Erfahrungen zeigen, dass
immer mehr Vermögensverzeichnisse als Leermeldungen abgegeben werden. Auch
könnte in Zukunft leicht vom Verpflichteten eingewandt werden, dass das Vollstreckungsorgan
falsch protokolliert hat.
Zu Artikel I Z 10 (§ 54 Abs 2 EO):
Richtig wäre: "§ 54 Abs 2 wird folgender dritter
Satz angefügt:"
Zu Artikel I Z 11 (§ 54b Abs 1 Z 2 EO):
Die Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte
Bewilligungsverfahren wird begrüßt. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren hat
sich in der Praxis sehr bewährt.
Zu Artikel I Z 12 (§ 54e Abs 1 Z 2 EO):
Nach der vorgeschlagenen Bestimmung, soll die Exekution
auf Antrag des Verpflichteten vollständig eingestellt werden, wenn der
Exekutionsantrag nicht komplett mit dem Exekutionstitel – insbesondere auch
hinsichtlich Zinsen, Nebengebühren oder Kosten – übereinstimmt.
Die Bestimmung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bei
der Einstellung einer Exekution kann insbesondere der Pfandrang verloren gehen.
Nach den EB soll die Bestimmung einen Anreiz schaffen, dass der Gläubiger mit
den Angaben im Exekutionsantrag zu Zinsen, Nebengebühren und Kosten gleich
sorgfältig umgeht, wie mit jenen über den Kapitalbetrag. Grundsätzlich ist
davon auszugehen, dass ein betreibender Gläubiger mit allen Angaben im
Exekutionsantrag gleich sorgfältig umgeht. Rechtsanwälte sind dafür uU auch
disziplinär verantwortlich. Wenn Fehler auftreten, wird den Gläubiger daran in
der Regel kein Verschulden treffen (z.B. Tippfehler). Eine Bestrafung dieser
Gläubiger durch die vollständige Einstellung der Exekution wäre unangemessen.
Die Exekution sollte in diesen Fällen lediglich eingeschränkt werden. Die
Bestimmung würde auch für Verpflichtete Möglichkeiten eröffnen, Exekutionen
aufgrund von Fehlern im Cent-Bereich zu verzögern und dadurch uU die Position
eines Gläubigers entscheidend zu verschlechtern. Gläubigern, die falsche Angaben
mit Schädigungsabsicht machen, sollte mit anderen Mitteln begegnet werden. Der
Verpflichtete wird auch durch die Einschränkung der Exekution ausreichend
geschützt. Ein Bedarf, die bestehende Rechtslage zu ändern, ist daher nicht
gegeben.
Zu Artikel I Z 13 (§ 54f Abs 2 u 3 EO):
Der Entwurf schlägt die Festsetzung von pauschalen
Entschädigungsbeträgen vor, wenn der betreibende Gläubiger nicht über den im
Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung
verfügt bzw wenn gegen unbeteiligte Dritte – etwa weil sie den gleichen Namen
wie der Verpflichtete haben – Exekution geführt wird. Bereits nach geltender
Rechtslage ist der betreibende Gläubiger in diesen Fällen
verschuldensunabhängig zum Ersatz sämtlicher Vermögensnachteile des
Verpflichteten bzw Dritten verpflichtet. Durch die Neuregelung wird der
Verpflichtete bzw der Dritte jedoch vom konkreten Nachweis seines Schadens -
sofern nur die Pauschalbeträge begehrt werden - befreit.
Die Einführung eines pauschalen Schaden- und
Kostenersatzes wird abgelehnt. Bereits nach geltender Rechtslage kann nach §
54f EO ein tatsächlich entstandener Vermögensnachteil geltend gemacht werden.
Die Vermögensnachteile sind dabei jedoch nachzuweisen. Der Ersatz von Schäden,
ohne dass Schäden nachgewiesen werden, führt zu "punitive damages".
Dadurch erfolgt kein Schadensausgleich, sondern der betreibende Gläubiger wird
bestraft. Das ist systemwidrig. Besonders plastisch wird dies in jenen Fällen,
in denen ein betreibender Gläubiger sogar nachweisen kann, dass dem zu unrecht
Verpflichteten ein geringerer oder gar kein Vermögensnachteil entstanden ist.
Nach der vorgeschlagenen Regelung müsste auch in diesen Fällen ein pauschaler
Schadenersatz zugesprochen werden. Gleiches gilt für alle Fälle, in denen nicht
dem betreibenden Gläubiger, sondern dem Gericht selbst ein Fehler zuzurechnen
ist. Die Bestimmung sollte zumindest die Möglichkeit beinhalten, dass der
betreibende Gläubiger keinen oder nur einen geringeren als den pauschalierten Ersatz
zu leisten hat. Die EB führen aus, dass ein pauschaler Ersatz von
Vermögensnachteilen erforderlich ist, da oftmals konkrete Kosten nicht
nachgewiesen werden können und dass Geschädigte aus "Scheu, Unwissenheit
oder Enttäuschung kein Interesse [haben], erneut mit dem Gericht in Kontakt zu
treten, um Ersatz ihrer Kosten zu begehren". Diese Argumente erscheinen
nicht zutreffend. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Geschädigter einen
erlittenen Vermögensnachteil nachweisen muss. Die mangelnde Nachweisbarkeit von
Kosten sollte nicht zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen. Auch dürfen
subjektive Gründe eines Geschädigten (Scheu, Unwissenheit, usw) einen Anspruch
geltend zu machen, nicht zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen. Wenn
Geschädigte Ansprüche nicht geltend machen, so hat das Gericht sie über die
Möglichkeiten zu belehren. Ersatzansprüche sind vom Betroffenen geltend zu
machen und nachzuweisen und nicht von Amts wegen pauschal zuzusprechen.
Zu Artikel I Z 15 (§ 170 Z 10 EO):
Der Entwurf schlägt vor, dass bei Zwangsversteigerungen von
Liegenschaften der Verpflichtete spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des
Schätzwerts mitteilen muss, ob er auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung gemäß §
6 Abs 1 Z 9 lit a UStG verzichtet, dh ob er auf die Steuerpflicht des
Grundstücksumsatzes optiert.
Für
einen potentielle Ersteher der Liegenschaft ist es besonders wesentlich, ob ein
Netto- oder Bruttokaufpreis vorliegt. Die Bestimmung wird daher begrüßt. Die
Bestimmung sollte jedoch dahin ergänzt werden, dass bei einer Option zur
Steuerpflicht sichergestellt wird, dass weder
Ersteher, noch der betreibende Gläubiger oder allfällige Buchberechtigte die
beim Verpflichteten möglicherweise uneinbringliche Steuerlast zu tragen haben.
Die angeführte Gefahr könnte vermieden werden, wenn der Ersteher die auf den
Kaufpreis entfallende USt gleich direkt an das FA abzuführen hätte. Bei der
Option zur Steuerpflicht ist für den Ersteher eine ordnungsgemäße Rechnung sehr
wichtig. Es sollte daher vorgesehen werden, dass das Edikt als Rechnung im
Sinne des UStG gilt und zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Zu Artikel I Z 16 (§ 170b Abs 3 EO):
Es wird
sehr begrüßt, dass das gesamte Schätzgutachten einer Liegenschaft zukünftig in
der Ediktsdatei veröffentlicht werden soll.
Zu Artikel
I Z 19 (§ 253b EO):
Es ist nicht gerechtfertigt, dem Gläubiger
Interventionskosten bei Forderungen unter Euro 2.000,- vorzuenthalten. Die
Erfahrung zeigt, dass Fahrnisvollzüge eher erfolgreich sind, wenn eine
Intervention stattfindet. Diese Intervention muss auch honoriert werden. Der
Verpflichtete kann durch Zahlung auch jede Exekution vermeiden.
Zu
Artikel I Z 25 (§ 294 Abs 3 EO):
Der Entwurf schlägt vor, dass bei Zustellung von Zahlungsverboten an
Empfänger, die nicht Drittschuldner der genannten Forderung sind, dieser
Empfänger zukünftig die Möglichkeit hat (nicht Verpflichtung!) das
Zahlungsverbot samt Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des
betreibenden Gläubigers an den tatsächlichen Drittschuldner weiterzuleiten,
wenn er mit diesem konzernmäßig verbunden ist. Dadurch soll insbesondere für
den Arbeitgeber im Konzern das Handling der Drittschuldnererklärungen
erleichtert werden.
In
der Praxis können Probleme auftreten, wenn zur gleichen Zeit, ausgehend von
einem anderen Gläubiger, ein Zahlungsverbot samt Auftrag zur
Drittschuldnererklärung an den richtigen Schuldner zugestellt wird. Welcher
Gläubiger hat in diesen Fällen den besseren Rang? Unseres Erachtens das
Zahlungsverbot des zweiten Gläubigers, da es als Erstes richtig zugestellt wurde.
Das sollte aber auch in den EB klar gestellt werden. Weiters sollte der falsche
Empfänger verpflichtet werden, den betreibenden Gläubiger über die
Weiterleitung zu informieren.
Zu
Artikel I Z 26 (§ 299 EO):
Grundsätzlich werden die geplanten Änderungen begrüßt.
In der Praxis bestehen jedoch bei Drittschuldneräußerungen, insbesondere beim AMS als Drittschuldner, aus Sicht des betreibenden Gläubigers folgende erhebliche Probleme: Die Verständigung vom Bezugsende erfolgt erst bis zu zwei Monaten nach dem Bezugsende. Weiters ist aus der Verständigung auch nicht der Grund des Bezugsendes (z.B. Übergang in eine Notstandshilfe, Krankenstand oder neue Anstellung) ersichtlich. Das führt zu einer weiteren Verfahrensverzögerung und auch kann auch zum Verlust eines „besseren“ Pfandrangs führen. Das AMS sollte daher eine konkrete Auskunftspflicht über den Grund des Bezugsendes treffen.
Es wird auch begrüßt, dass ein Pfandrecht bis zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von einem Jahr aufrecht bleiben soll. Auch bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wäre jedoch uU eine Auskunftspflicht aus Sicht des betreibenden Gläubigers von Vorteil. Dadurch könnte verhindert werden, dass neue Anträge zur „Nachforschung“ vorgenommen werden müssen.
Zu
Artikel I Z 28 (§ 346a Abs 3 EO):
Der Verweis müsste lauten: Entweder "§§ 47
ff" oder "§ 47".
Zu
Artikel II (Vollzugsgebührengesetz):
Die vom Entwurf vorgeschlagene Anhebung der Vergütung für Gerichtsvollzieher wird abgelehnt.
Vom betreibenden Gläubiger sind derzeit für eine Fahrnis- und Gehaltsexekutionen, neben der Vollzugsgebühr, Euro 6,- zu bezahlen; für eine Zwangsversteigerung Euro 20,- und für eine Räumung Euro 30,-. Gleichzeitig ist die Belastung der Gerichtsvollzieher erheblich zurückgegangen. Insbesondere sind etwa dem Gläubiger keine Vollzugsberichte mehr zuzusenden. Der Gläubiger muss daher von sich aus Informationen einholen. Das verursacht wiederum Kosten: Eine Anfrage im Dataweb kostet Euro 1,68. Ohne Zugang zum Dataweb entstehen Kosten durch die Anfrage bei Gericht. Weiters werden die Gebühren für die Zwangsräumung oder Zwangsversteigerung, sollten diese gar nicht stattfinden, auch nicht zurückbezahlt, sondern fallen in den „allgemeinen Topf“ für die Gerichtsvollzieher.
Für die Entlohnung der Gerichtsvollzieher sollte eine Art Erfolgsprämie eingeführt werden, die, je nach Ausmaß der Einbringlichkeit gestaffelt wird. Durch diesen Leistungsanreiz würden auch Fahrnisexekutionsverfahren effektiver ausgestaltet werden. Derzeit beschweren sich Unternehmen, dass sehr viele „Kurzvollzüge“ stattfinden, die mangels pfändbarer Gegenstände oder mangels Zugänglichkeit erfolglos sind und die Vollzüge insgesamt nicht sehr effizient erscheinen. Durch eine Erfolgsprämie wären Gerichtsvollzieher entsprechend motiviert und würden Vollzüge wahrscheinlich auch effektiver gestaltet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr.
Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.