Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 408/05                                                                Wien, 5. April 2005

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit

dem die Exekutionsordnung, das

Vollzugsgebührengesetz und das

Strafgesetzbuch geändert werden

(Exekutionsordnungs-Novelle

2005 - EO-Nov. 2005);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMJ-B12.115/0007-I 5/2005

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 16. Februar 2005 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

In allgemeiner Hinsicht:

 

Die im Hinblick auf die faktische Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts notwendigen Änderungen durch Art. I Z 2 und 3, die Angleichung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren an das zivilgerichtliche Mahnverfahren auf EUR 30.000,-- (Art. I Z 11) und der Entfall der Beilage des Exekutionstitels bei Identität von betreibendem Gläubiger und Titelaussteller, lassen eine Verfahrensvereinfachung und -beschleuni-gung erwarten und werden daher befürwortet.

 

zu Art. I Z 7 bis 9:

 

Zum Entfall der eigenhändigen Unterschrift am Vermögensverzeichnis ist folgendes zu bemerken:

 

Es ist zwar einerseits begrüßenswert, dass nunmehr auch dieses Dokument von der Papier- in eine zeitgemäßere EDV-Form überwechselt, fraglich ist nur, ob die im Entwurf vorgesehene, vom Vollstreckungsorgan zu protokollierende Erklärung des Verpflichteten einen adäquaten Ersatz darstellt. Die Beweisschwierigkeiten bezüglich Inhalt, Umfang und Abgabe des Vermögensverzeichnisses sind vorprogrammiert, vor allem die Bestreitung durch den Verpflichteten. Dies würde aber dem Zweck der Änderung zuwiderlaufen und das Verfahren möglicherweise noch mehr in die Länge ziehen. Die technischen Schwierigkeiten der elektronischen Signatur bzw. deren Umsetzung mögen zwar faktisch vorliegen, ändern aber nichts an der mangelnden Gleichwertigkeit und möglichen Erschwerung des Verfahrens durch oben angeführte Umstände.

 

In den Erläuterungen angesprochen aber bedauerlicherweise nicht umgesetzt ist die seit längerem erforderliche Neufassung des Inhalts des Vermögensverzeichnisses, insbesondere im Hinblick auf zeitgemäße Investitions- und Vermögensformen.

 

zu Art. I Z 13 lit. c:

 

Die in den Erläuterungen formulierten Absichten werden zwar geteilt, die Umsetzung in der Textierung ist jedoch sehr missverständlich, wie z. B. die Unterscheidung von

Schuldner und Verpflichteter. Bei reiner Wortinterpretation käme dem (richtigen) Verpflichteten Kostenersatz dafür zu, dass ein unbeteiligter Dritter fälschlicherweise als Verpflichteter geführt wird.

 

Erwähnt werden soll in diesem Zusammenhang auch, dass durch die notwendige Individualisierung des Verpflichteten durch Anführung des Geburtsdatums sowohl durch das Gericht als auch die betreibende Partei in jedem Stadium des Exekutionsverfahrens dem Problem der Exekutionsführung gegen unbeteiligte Dritte begegnet werden könnte.

 

zu Art. I Z 15 lit. b:

 

Die Vorsicht in der Wortwahl erscheint nicht zweckmäßig und geht allenfalls zu Lasten des Erstehers. Im Sinne der Rechtssicherheit für den Ersteher ist einer Formulierung der Vorzug zu geben, wonach im Versteigerungsedikt verbindlich die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Meistbots bekannt zu geben ist, und nicht - wie im Entwurf - welche Mitteilungen der Verpflichtete dem Gericht gegenüber (nicht) gemacht hat.

 

zu Art. I Z 25:

 

Die gegenständliche Formulierung wirft viel mehr Fragen auf, als damit gelöst werden, so zum Beispiel nach der Wirkung der Weiterleitung für das Exekutionsverfahren selbst (beispielsweise wen treffen welche Rechte/Pflichten bei Weiterleitung, Zustellwirkung, ist die Pfändung bewirkt, bejahendenfalls wann, gegen wen).

 

Entwurf und Erläuterungen sind widersprüchlich. Die Erläuterungen besagen, dass in der Exekutionsbewilligung jemand als Drittschuldner (jemand, gegen den der Verpflichtete Forderungen hat) aufscheint, der in Wirklichkeit aber keiner ist, sehr wohl jedoch ein anderer im Konzernverbund. Die Textierung des neuen § 294 Abs. 3 legt hingegen den Schluss nahe, dass die Exekutionsbewilligung mit Nennung des „richtigen“ Drittschuldners an einem zwar im Konzernverbund gelegenen aber nichtbezeichneten „falschen“ Dritten zugestellt wird. Dies ergibt sich vor allem aus Unterscheidung zwischen „Empfänger“ und „Drittschuldner“. Mit ersterem ist anscheinend jedoch völlig systemwidrig der in der Exekutionsbewilligung fälschlicherweise als Drittschuldner bezeichnete, mit letzterem der nicht bezeichnete aber echte Drittschuldner gemeint. Drittschuldner im Sinne der Exekutionsordnung ist jedoch derjenige, der als solcher vom Betreibenden Gläubiger genannt wird. Auch die Bezeichnung „Drittschuldner im Sinne des Abs. 1“ ändert nichts an obigen Bedenken, da Abs. 1 diesen Begriff nicht definiert, und somit von jener Bedeutung auszugehen ist, die ihm in der Exekutionsordnung allgemein zukommt.

 

Die Erläuterungen, wonach jemand schadenersatzpflichtig werden kann, weil er eine Exekutionsbewilligung/Drittschuldnererklärung an eine andere Rechtsperson weiterleitet, die in dieser Exekutionsbewilligung gar nicht als Drittschuldner aufscheint und somit schon aus diesem Grund gar nicht verpflichtet werden kann, sind rechtlich nicht nachvollziehbar.

 

Für Verwirrung stiftet der Entwurf auch, weil völlig unklar ist, welche Wirkung - für den bezeichneten Drittschuldner, für den „echten“ Drittschuldner, für die betreibende Partei, für Dritte - eine Weiterleitung im Sinne des Entwurfs haben soll.

 

Sollten mit dem gegenständlichen Entwurf Wirkungen gegen denjenigen beabsichtigt sein, der der gewollte aber nicht bezeichnete Drittschuldner ist, so ist dies aus mehreren Gründen abzulehnen. Einerseits ist zu befürchten, dass betreibende Gläubiger sozusagen auf gut Glück eine Person im Konzernverbund als Drittschuldner in der Hoffnung anführen, dass irgendeine andere Rechtsperson im Verbund tatsächlich Schuldner seines Verpflichteten ist, konzernintern an diese weitergeleitet wird und letztere auch zahlt, ohne dass sie hiezu verpflichtet wäre. Eine Exekution gegen einen unbekannten Drittschuldner ist de lege lata jedoch nur im Rahmen des § 294a EO zulässig. Andererseits kann faktisches Zukommen wohl nicht die Benennung durch den betrei-


benden Gläubiger bzw. das Exekutionsgericht ersetzen. Dies ist weder im zivilgerichtlichen Verfahren und sollte noch weniger im heikleren Bereich des Vollstreckungsverfahrens möglich sein.

 

Schließlich ist der Begriff des Konzerns der Exekutionsordnung fremd und wäre daher zu definieren.

 

zu Art. II Z 5:

 

Dadurch wird eine Verteuerung des Exekutionsverfahrens in jenen Fällen bewirkt, in denen mehrere Delogierungstermine bis zum endgültigen Vollzug benötigt werden.

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                            Mag. Michael Raffler

Dr. Günther Smutny                                                     Senatsrat