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FHP
16/05/CA/AR 3152 15.03.2005
Bundesgesetz, mit dem das
Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz
und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden
Sehr geehrte Frau Mag. Gierlinger!
Die Wirtschaftskammer Österreich erlaubt sich zum im Betreff genannten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Artikel
I
Änderung
des Einkommensteuergesetzes 1988
Die Wirtschaftskammer Österreich hat grundsätzlich gegen die Beseitigung von Doppelbegünstigungen keine Bedenken. Auch die Berücksichtigung von – durch zwischenstaatliche und völkerrechtliche Vereinbarungen - steuerfrei gestellten Einkünften bei der für die Höhe der Negativsteuer ausschlaggebenden Bemessungsgrundlage, und bei der Zuverdienstgrenze für den
(Ehe)Partner beim Alleinverdienerabsetzbetrag sind systematisch logische, wenn auch fiskalische Ergänzungen, gegen die die Wirtschaftskammer Österreich keinen Einwand hat.
Zu Z 4
Hinsichtlich der im § 31 Abs. 2 Z 2, 2. Satz, im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nunmehr beabsichtigten Einschränkung, dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld nur in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden kann, wird die Auffassung vertreten, dass ein derartiger Antrag zumindest auch noch bis zur Rechtskraft des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides möglich sein sollte. Dadurch würde zur Vermeidung von Härten dem Steuerpflichtigen doch noch die Möglichkeit geboten werden, diesen Antrag nachzuholen, sollte er diesen anlässlich der Abgabe der Einkommensteuererklärung übersehen haben.
Artikel
III
Änderung
des EU-Quellensteuergesetzes
Zu Z 1
§ 4 Abs. 3 Möglichkeit des „Opting In“ für
inländische Investmentfonds:
Eine Änderung des ersten Satzes ist mit einer Klärung folgender zwei Fragen unmittelbar verbunden:
Nach dem nunmehr vorliegenden Gesetzesentwurf besteht die unerwünschte Rechtsfolge, dass alle Nicht-OGAW Fonds als Zahlstelle kraft Vereinnahmung gelten, sofern sie nicht gesondert zur Behandlung als OGAW optieren.
Eine Änderung der Bestimmung des § 4
Abs. 3 EU-QuStG ist aus unserer Sicht nur dann sinnvoll, wenn auch die
korrespondierende Bestimmung des Art 6 Abs. 4 EU-Zinsen-Richtlinie in
Österreich wortgleich umgesetzt wird. Art 6 Abs. 4 EU-Zinsen-Richtlinie
besagt, dass nur Zinszahlungen an Einrichtungen, denen das Optionsrecht des
Art. 4 Abs. 3 EU-Zinsen-Richtlinie nicht eingeräumt wurde, als
Zahlstelle kraft Vereinnahmung gelten. Einrichtungen (wie z.B. Nicht-OGAW
Fonds), denen das Optionsrecht des Art 4 Abs. 3 EU-Zinsen-Richtlinie eingeräumt
wurde, gelten im Umkehrschluss nicht als Zahlstelle kraft Vereinnahmung. In Deutschland wurde der genaue Wortlaut der Richtlinie
umgesetzt und dahingehend interpretiert, dass – nur wenn einer Art. 4 Abs. 2
Einrichtung die Wahlmöglichkeit des Art. 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wird - diese
Einrichtung zur Zahlstelle kraft Vereinnahmung wird (vgl. auch § 4 Abs. 3 und §
6 Abs. 4 der deutschen Zinsinformations-VO sowie RZ 38 und 50 des
Einführungsschreibens zur ZIV).
§ 4 Abs. 2 zweiter Satz EU-QuStG lautet derzeit:
„Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, die nicht gemäß Abs. 3 optiert hat, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.“
§ 4 Abs. 2 zweiter Satz EU-QuStG sollte bei wortgleicher Umsetzung der EU-Zinsen-Richtlinie wie folgt lauten:
„Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, der die Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.“
In den Erläuternden Bemerkungen sollte zudem klargestellt werden, dass Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 EU-QuStG, die grundsätzlich die Wahlmöglichkeit gemäß § 4 Abs. 3 EU-QuStG haben, nie zur Zahlstelle kraft Vereinnahmung werden.
Nach der bisherigen Rechtslage des EU-Quellensteuergesetzes gelten alle österreichischen Nicht-OGAW-Fonds von Gesetz wegen als OGAW-Fonds und müssen nicht gesondert für die Behandlung als OGAW optieren. Diese gesetzliche Regelung reduziert den Verwaltungsaufwand für die österreichische Nicht-OGAW-Fonds (derzeit ca. 1.000 Fonds) sowie die österreichische Finanzbehörden erheblich, ist doch eine gesonderte Option für die Fonds (inklusive Antragstellung bei der Finanzbehörde) nicht notwendig. Derzeit fehlt allerdings eine eindeutige gesetzliche Aussage, ob Nicht-OGAW Fonds überhaupt unter das EU-QuStG fallen und diese Optionsausübung überhaupt von Bedeutung ist.
Nicht-OGAW-Fonds sollten überhaupt nicht unter den Zinsenbegriff des EU-QuStG fallen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Passage der Erläuterungen zu Art 6 Z 1 lit. c der EU-Zinsen-Richtlinie (KOM (2001) 400) verwiesen, die unter anderem davon spricht, dass nur jene in Drittstaaten aufgelegten Fonds dem Zinsenbegriff unterliegen, die, wären sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen, als OGAW im Sinne der Richtlinie gelten würden, aber auch alle anderen Instrumente für gemeinsame Anlagen (z.B. Investmentclubs). Aus dieser Formulierung geht doch recht eindeutig hervor, dass die EU-Zinsen-Richtlinie generell nur auf „richtlinienkonforme“ Fonds und sonstige gemeinsame Anlageformen wie z.B. Investmentclubs etc. abstellt.
Nach den uns vorliegenden Informationen unterliegen Nicht-OGAW-Fonds derzeit zumindest in der Schweiz, in Deutschland und Großbritannien nicht der EU-Zinsen-Richtlinie. Österreichische Nicht-OGAW-Fonds sollten wettbewerbsrechtlich gleichgestellt werden. Die Richtlinie sollte entsprechend der derzeitigen deutschen Regelung umgesetzt werden.
Wird § 4 Abs. 2 zweiter Satz nicht richtlinienkonform umgesetzt, ist von einer Änderung des § 4 Abs. 3 EU-QuStG insgesamt abzusehen, da das in den EB erwähnte Argument der Untersuchungen der Fondswirtschaft, die ergeben haben sollen, dass die vorgesehene gesetzliche Fiktion des § 4 Abs. 3 keine Verwaltungseinsparung bringt, definitiv nicht stimmt. Kernpunkt der Änderung war wie bereits erwähnt, dass österreichische Nicht-OGAWs nicht der Richtlinie unterliegen sollen.
Zu Z 3
§ 7 Abs. 3 – Umstellung der Besteuerung
ausländischer Investmentfonds auf das KESt-System
·
In § 7 Abs. 3 EU-QuStG wird im ersten
Satz nur von den thesaurierenden Fonds gesprochen. Auch im Vorblatt zu den
erläuternden Bemerkungen wird auf den administrativen Anpassungsbedarf bei der
Abwicklung des EU-Quellensteuerabzuges bei thesaurierenden Fonds nach
der Umstellung des Entrichtungsmodus der nationalen Kapitalertragsteuer
verwiesen. Dies ist nicht korrekt, denn vom Meldesystem (analog zur Auslandsfonds-KESt)
sind nicht nur thesaurierende, sondern auch ausschüttende Fonds betroffen.
Belässt man § 7 Abs. 3 EU-QuStG nun in der Form, könnte daraus geschlossen
werden, dass das Meldesystem nur thesaurierende Fonds umfasst. Eine
diesbezügliche Anpassung wäre vorzunehmen.
Eine diesbezügliche Anpassung wäre in folgender Form vorzunehmen:
- § 7 Abs. 3 erster Satz wird zu § 7 Abs. 4
- § 7 Abs. 3 letzten drei Sätze idF des Begutachtungsentwurfes wird zu § 7 Abs. 3.
·
Weiters wird in § 7 Abs. 3 letzter Satz
EU-QuStG des Begutachtungsentwurfes folgendes festgehalten:
„Unterbleibt diese Meldung und kann der in den ausschüttungsgleichen
Erträgen enthaltene Zinsanteil nicht in anderer geeigneter Weise nachgewiesen
werden, findet § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes
Anwendung.“
Dies wird in den EB damit begründet, dass für Zwecke der EU-QuSt eine Nachweisführung beim Finanzamt nicht möglich ist, wenn seitens eines Kapitalanlagefonds keine Meldung über den Anteil des KESt-pflichtigen Fondsertrages im Wege der Meldestelle (ÖKB) erfolgt. Dies sei im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, weshalb die Vorlage eines solchen anderen geeigneten Nachweises direkt bei der Zahlstelle möglich sein sollte.
Eine
Nachweisführung durch den Kunden bei der Zahlstelle ist aus
verwaltungstechnischen Gründen abzulehnen, da in automatisierte Abläufe
eingegriffen werden müßte. Ebenso besteht kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht,
da die EU-QuSt nur Sicherungssteuercharakter hat und im Veranlagungswege im
Wohnsitzstaat angerechnet bzw. rückerstattet wird. Die Passage „und kann der in
den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene Zinsanteil nicht in anderer
geeigneter Weise nachgewiesen werden“ wäre dementsprechend zu streichen.
· Der letzte Satz sollte insofern präzisiert werden: Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 2 EStG sinngemäße Anwendung und geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger des Kapitalanlagefonds über.
Artikel
IV
Änderung
des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Zu Z 2
Die vorgeschlagene Formulierung zum Begriff der Abfertigung ist insofern bedenklich, als der ausdrückliche Bezug auf die vereinfachten Verfahren des Art. 76 Abs. 1 lit. a oder b ZK nicht mehr enthalten ist.
Äußerst problematisch ist auch die angedachte Einbeziehung der Überwachung in den Abfertigungsbegriff: Abfertigung ist ein rechtskonstitutiver Akt, der zeitlich präzise bestimmbar sein muss; das ist bei „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung“ von der Natur der Sache her nicht möglich.
Sollte mit der Anfügung lediglich eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Kommissionsgebühren geplant sein, so wäre dies – unbeschadet der entschiedenen Ablehnung seitens der WKÖ – an anderer Stelle zu regeln.
Zu Z 5
Zu § 11 Abs. 6 ist zwar den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen, dass die Abfertigung an zugelassenen Warenorten denselben rechtlichen Stellenwert erhalten soll, wie die Abfertigung am Amtsplatz, doch bleibt in der Textierung der Norm diese Absicht uneingelöst. Wenn die angesprochene Verordnung nicht erlassen wird (dies steht im Ermessen des Verordnungsgebers), ist die Abfertigung ausschließlich am Amtsplatz möglich. In § 11 Abs. 6 neu wären daher zumindest die rechtliche Verpflichtung zur Erlassung der Verordnung sowie einige Kriterien neben der Zweckbestimmung gesetzlich zu verankern, wie z.B., dass der Firmensitz der Inhaber von Bewilligungen zu Verfahren des
§ 59 jedenfalls ein zugelassener Warenort ist.
Zu Z 8
Es sei angemerkt, dass die Verpflichtung zur Verwendung des Informatikverfahrens
e-Zoll statt des bisher für Sammelanmelder gebräuchlichen EDIVV mit zum Teil erheblichen Kosten für die Wirtschaft verbunden ist. Die WKÖ geht nicht nur im unmittelbaren Interesse ihrer Mitglieder, sondern auch im Interesse der Erhaltung der Attraktivität des Zollabfertigungsstandortes Österreich und der damit verbundenen Wertschöpfung davon aus, dass diese Umstellung vom bürokratischen Aufwand her möglichst sparsam und für die Mitglieder kostengünstig umgesetzt wird.
Aus der Sicht der WKÖ unabdingbar ist die gesetzliche Fixierung einer Frist für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung. Auch im Sinn der erwähnten Attraktivität des Standortes sollte dafür der 12. Tag des auf die im vereinfachten Anmeldeverfahren oder im Anschreibeverfahren durchgeführten Warenanmeldungen folgenden Kalendermonats normiert werden. Ebenso fehlt die gesetzliche Ermöglichung einer Berichtigung.
Ferner sollte das Prinzip der automatischen Überlassung der Waren, falls im Zuge der periodisch angeordneten Direktmeldungen keine Kontrollen festgesetzt werden, in das Gesetz aufgenommen werden, um eine einheitliche Vorgangsweise zu ermöglichen.
An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass gesetzlicher Regelungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen/Fristen gegeben ist, unter denen vollständige und/oder ergänzende Anmeldungen durch Einzelanmelder erfolgen (Predeclaration).Dazu gehört auch die Frage der Rechtskraft der Predeclaration, aber auch die Berichtigungsmöglichkeit.
Zu Z 10
Zahlungsaufschub kann gewährt werden für die Fälle des vereinfachten Anmeldeverfahrens [Art. 76(1) lit. b], und des Anschreibeverfahrens [Art. 76(1)lit. c]. Die Sammelanmelder sind weiterhin von der Gestellungspflicht befreit und nehmen die Anmeldung der Waren vorerst durch Anschreibung der Waren in ihrer Buchführung vor. Das ist aber der Tatbestand des Art. 76(1) lit. c, für welchen der Zahlungsaufschub nach Art. 226 lit. c zu gewähren ist. Obwohl nun das e-Zoll, wie schon eingangs erwähnt, auf der Einzelzollanmeldungsbasis für die Sammelanmelder vorgesehen ist, heißt das nicht, dass sie in ihren Rechten als Inhaber des Anschreibeverfahrens eingeschränkt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass sie auch in der Handhabung des Zahlungsaufschubes nicht schlechter gestellt werden können als bisher. Da verfahrensmäßig keine Änderungen im Bereich der Anschreibung zu erwarten sind, sollte auch der Zahlungsaufschub wie bisher geregelt werden. Insbesondere die einmalige Abbuchung pro Monat laut Art. 226 lit. c ist eine Verfahrenserleichterung für die Unternehmen, auf die nicht verzichtet werden kann.
Zu Z 15
Nach der geplanten Formulierung des § 120 Abs. 1m würden die Inhaber von Bewilligungen für vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren diese Bewilligung ex lege verlieren. Es sollte im Gegenteil gesetzlich vorgesorgt werden, dass diese Bewilligungen nach Maßgabe des BGBl I Nr. xxx/2005 weitergelten.
Abschließend sei angemerkt, dass wesentliche Grundzüge eines Notfallsystems für Einzelanmelder und Anmelder nach § 59 jedenfalls gesetzlich geregelt werden sollten.
Es wird um Berücksichtigung unserer Anliegen ersucht.
Wunschgemäß wird
diese Stellungnahme auf elektronischem Weg an das Parlament übermittelt.
Freundliche Grüße
Dr. Christoph Leitl Dr.
Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.