Zahl: PrsG-502.01

Bregenz, am 11.04.2005

 

 

 

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 1
1012 Wien
SMTP:  nikolaus.bachler@lebensministerium.at

 

Auskunft:

Dr. Harald Kraft

Tel: +43(0)5574/511-20212

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird; Entwürfe, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 23.2.2005, BMLFUW-LE 4.1.7/0014-I/4/2005

 

 

Zu den im Betreff bezeichneten Gesetzesentwürfen wird Stellung genommen wie folgt:

 

Zu den § 34b Abs. 8 der Gesetzesentwürfe:

 

Im § 34b Abs. 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz geändert wird, sowie im § 34b Abs. 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird, soll vorgesehen werden, dass für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000 gelten.

 

Folglich sollen auch in Verfahren nach den Flurverfassungsgesetzen und den Wald- und Weideservitutengesetzen der Länder die Fragen, welche Organisationen als Umweltorganisationen gelten und in welchen Ländern ihnen Parteistellung zukommt, durch Anerkennungsbescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLUFW) entschieden werden.

 

Durch solche grundsatzgesetzliche Regelungen käme die als Alternativvariante in den Erläuterungen erwähnte „ad-hoc Anerkennung von Umweltorganisationen in jedem einzelnen Verfahren“ durch die zuständigen Landesbehörden nicht mehr in Frage.

 

Begründet wird diese Entscheidung des Grundsatzgesetzgebers damit, dass die in den vorliegenden Entwürfen vorgeschlagene Variante eine dem UVP-G 2000 entsprechende Rechtslage darstelle, die das Ergebnis eines umfassenden Diskussionsprozesses im Vorfeld der UVP-G-Novelle 2004 sei. Es handle sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer um die zweckmäßigste Variante; außerdem diene sie der Rechtssicherheit.

 

Nach Auffassung der Vorarlberger Landesregierung bestehen gegen die Festlegung der Zuständigkeit des BMLFUW in den § 34b Abs. 8 der vorliegenden Entwürfe folgende verfassungsrechtlichen Bedenken:

 

Eine bundes(grundsatz)gesetzliche Regelung, mit der eine Bundesbehörde für zuständig erklärt wird (arg. „Für die Entscheidung … gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 … UVP-G 2000“), in Verfahren, die in Vollziehung Landessache sind, über die Parteistellung zu entscheiden, wäre kompetenzwidrig (s. die Ausführungen in den Erläuterungen zu § 19 Abs. 7 UVP-G 2000).

Mit einem solchen Bundesgesetz wird nämlich einerseits in die Vollzugskompetenz der Länder in den Angelegenheiten der Flurverfassung bzw. der Wald- und Weidenutzungsrechte eingegriffen, andererseits werden damit Regelungen bezüglich der Verwaltungsorganisation in den Ländern getroffen, die aber gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG ausschließlich dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere in VfSlg 8466/1978 (S. 528) und VfSlg 12470/1990 dazu ausgesprochen, dass hinsichtlich jeder Norm eine enge Wechselbeziehung zwischen deren organisationsrechtlicher und deren materiellrechtlicher Intention besteht, sodass es unter dem Gesichtspunkt der kompetenzrechtlichen Einordnung einer Regelung nur darum gehen kann, ob lediglich die abstrakte Behördenorganisation selbst oder vielmehr die materiellrechtliche Aufgabe der Behörde den Zweck der Norm verkörpert.

In den Fällen des § 34b Abs. 8 letzter Satz der Entwürfe stehen nach Auffassung der Vorarlberger Landesregierung die organisationsrechtlichen Aspekte im Vordergrund, da es sich damit um eine zuständigkeitsbegründende Norm handelt.

Dabei genügt es keinesfalls, dass auf die im § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 in Verfassungsrang stehende Zuständigkeitsregelung verwiesen wird, da durch § 34b Abs. 8 letzter Satz der Entwürfe dem BMLFUW neue Zuständigkeiten – nämlich solche in Angelegenheiten des Flurverfassungsgesetzes – übertragen werden.

 

Abgesehen von diesen verfassungsrechtlichen Bedenken wird darauf hingewiesen, dass – im Unterschied zur Rechtslage im § 19 Abs. 7 UVP-G – in Vorarlberg bei der Umsetzung der IPPC-Richtlinie im Vorarlberger IPPC-Anlagengesetz eine „ad-hoc Anerkennung von Umweltorganisationen in jedem einzelnen Verfahren“ durch die zuständigen Landesbehörden präferiert wird.

 

Es würde deshalb dem Grundsatz der „Einheitlichkeit des Landesrechts“ widersprechen, wenn in den Angelegenheiten der Flurverfassung und der Wald- und Weidenutzungsrechte aufgrund grundsatzgesetzlicher Vorgaben eine davon abweichende Regelung getroffen werden müsste.

 

Die Vorarlberger Landesregierung lehnt den § 34b Abs. 8 letzter Satz der vorliegenden Entwürfe deshalb ab. Es wird verlangt, die grundsatzgesetzlichen Vorgaben so zu gestalten, dass es dem jeweiligen Landesgesetzgeber überlassen bleibt, für welche Variante der Anerkennung von Umweltorganisationen er sich entscheiden möchte.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

Der Landesrat

 

 

 

Mag Siegi Stemer

 

 

 

 

  

 

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