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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN Landesregierung |
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Fachabteilung 7C An das Bundesministerium für Inneres Sektion III/Recht Postfach 100 1014 Wien |
è Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen Bearbeiter: Dr. Harald Hanik Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F –
14.00-21/04-2 |
Bezug: |
76.201/1383 – III/1/c/05/TM |
Graz, am 12.April 2005 |
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Ggst.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen sowie das
Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Begutachtungsverfahren. |
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Zu den im gegenständlichen Begutachtungsverfahren ausgesandten Gesetzesentwürfen gibt die Stmk. Landesregierung folgende Stellungnahme ab:
Allgemeines:
Grundsätzlich ist an die vorliegende Gesetzesnovelle der Maßstab des Einklangs der neuen Gesetzeslage mit den Grundsätzen der Österreichischen Bundesverfassung und den Menschenrechten anzulegen. Dies scheint in vielen Bereichen des Gesetzesentwurfes nicht der Fall zu sein.
Es kann der Eindruck gewonnen werden, dass das Asylverfahren in erster Linie als Instrument zur Bekämpfung der Kriminalität gesehen wird und nicht als rechtsstaatliches Mittel zur Gewährung von Schutz für in Österreich hilfesuchende Fremde. Dies zeigt sich auch an der erheblichen Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitsbehörden, welche mit diesem Gesetzesentwurf begründet werden.
Die Behauptung, wonach eine Verschärfung und Beschleunigung der Asylverfahren aufgrund einer hohen Antragsdichte notwendig wird, ist falsch, sinken doch die AsylwerberInnen - Zahlen in den letzten Jahren in Österreich deutlich. Neben den gesetzlichen Bestimmungen bedarf es auch gesellschaftspolitischer Maßnahmen, um in unserem Land mit Fragen der Zuwanderung und des Asyls in rechtsstaatlicher, humaner Art und Weise umzugehen.
Außer Streit steht die notwendige, deutliche Aufstockung des Personals in der ersten und zweiten Instanz des Asylverfahrens.
1. Asylgesetz
2005
Nach § 3 Abs. 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Vorliegen der Voraussetzungen abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. Diese wird in § 11 definiert und lautet wie folgt: „Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftstaates vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.“
Es wird also auf zwei Kriterien abgestellt. Einerseits auf die objektiven Bedingungen in dem Teil des Herkunftstaates, wo Schutz möglich ist, und andererseits auf subjektive Umstände, nämlich ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Diese harte Bestimmung ist also insoweit weniger bedenklich, da eben auch auf die subjektiven Umstände achtzugeben ist.
Eine Einzelfallprüfung wird daher auch in den UNHCR Ausführungen als unbedingt notwenig erachtet. Dieses Kriterium sollte daher gesetzlich verankert werden.
§ 12 regelt die Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren. Dies reicht von wahrheitsgemäßer Darlegung der Begründung des Antrages, rechtzeitigem Erscheinen zu Verfahrenshandlungen, Mitwirkung in der erkennungsdienstlichen Behandlung, Übergabe aller Dokumente, Urkunden und Beweismittel bis hin zur Bekanntgabe der Anschrift (entsprechend dem Meldegesetz – also innerhalb von drei Tagen).
Dies erscheint zu unbestimmt und allgemein. Die Beschränkung des Fragerechts auf den Zweck des Verfahrens sollte in den Gesetzestext aufgenommen werden.
Im Abs. 4 sollte der Begriff „ soweit möglich“ ersatzlos gestrichen werden.
§ 13 sieht eine Beschränkung des Aufenthaltes des Asylwerbers im Zulassungsverfahren auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in der er versorgt wird, vor. Während des Zulassungsverfahrens hat der Asylwerber kein Aufenthaltsrecht, er wird lediglich „geduldet“. Die Wortwahl wird im Hinblick auf den Schutz- und Hilfsgedanken des internationalen Asylrechts als sehr missglückt angesehen. Es wird angeregt, eine andere Bezeichnung für diesen Aufenthaltstitel zu suchen. Die Erläuterungen zu § 13 verweisen auf Art. 7 der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates), der zulässt, dass Asylwerbern ein Gebiet zugewiesen wird, in dem sie sich frei bewegen dürfen. Die Genfer Flüchtlingskonvention räumt jedoch das Recht ein, sich ungehindert im Land zu bewegen.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der örtliche Zuständigkeitsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde für einen Asylwerber (im Regelfall ohne Deutschkenntnisse) nicht bekannt sein wird und es daher erforderlich wäre, diesen eine Plangrundlage in ausreichender Genauigkeit (1:2.000) zur Verfügung zu stellen. Andernfalls wären die Rechtsfolgen bei (irrtümlichen) Verlassens der „erlaubten Zone“ mangels Bestimmtheit für die Rechtunterworfenen rechtswidrig.
Die angeführten Bedenken gelten ebenso für § 48 FPG.
§ 14 regelt das Aufenthaltsrecht. Ein Verweis auf § 68 des Fremdenpolizeigesetzes erfolgt hinsichtlich des Entzuges des Aufenthaltsrechtes von Asylwerbern.
§ 68 Fremdenpolizeigesetz regelt, dass einem Asylwerber das Aufenthaltsrecht entzogen werden kann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, diese sind in § 63 Abs. 2 aufgezählt, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Die nicht taxative Aufzählung (insbes.) ist äußerst problematisch, denn es macht möglich, dass aufgrund von Analogieschlüssen Tatbestände für die Ausweisung neu entwickelt werden können.
Nach § 19 Abs. 3 können Einvernahmen, soweit dies zweckmäßig ist, unter Verwendung technischer Einrichtungen zu Wort- und Bildübertragung vorgenommen werden. Ob eine solche technische Lösung gerade in so sensiblen Verfahren von Vorteil ist, ist umstritten.
Die Einvernahme unter Verwendung von technischen Einrichtungen sollte nur in begründeten Einzelfällen erfolgen.
Mit § 23 Abs. 3 normiert der Entwurf, dass Zustellungen von durchsetzbaren zurück- oder abweisenden Entscheidungen auch bei Bestehen einer Zustellbevollmächtigung bei Volljährigkeit des Asylwerbers nur an diesen vorzunehmen sind.
Diese Bestimmung wurde von den Verfassungsrechtlern Univ.-Prof. Mayer und Funk als verfassungswidrig bezeichnet. Es wird damit der Grundsatz der Vertretungsfreiheit, der im Verwaltungsverfahrensrecht festgelegt ist, durchbrochen.
§ 9 ZustellG bestimmt, dass dann, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, die Behörde - soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Auch wenn das Asylgesetz nun von dieser Befugnis zur Schaffung einer abweichenden Regelung gebraucht macht, so ist dies gerade bei Asylwerbern, die der österreichischen Sprache nicht mächtig sind, verfassungsrechtlich problematisch. Denn auch in diesem Fall sollte der durch Art. 11 Abs. 2 B-VG gebotenen Einheitlichkeit des Verfahrensrechtes der Vorzug gegeben werden und Abweichungen nur dann erlaubt sein, wenn sie erforderlich sind; die Erforderlichkeit kann hier jedoch nicht gesehen werden.
Es ist durchaus denkbar, dass das Ereignis, welches die „Traumatisierung“ auslöst, auch während der Flucht eintreten kann. Das Gesetz stellt jedoch ab auf ein Ereignis, das die Flucht ausgelöst hat, weshalb Traumatisierungen, die später entstanden sind, nicht zu berücksichtigen sind. Als Beispiel könnte man schwerste Menschenrechtsverletzungen (systematische Vergewaltigungen während der Flucht) oder auch Traumatisierungen, die durch die Umstände der Flucht entstanden sind (tagelanger Transport in geschlossenen Behältern) sehen.
Es soll daher jedenfalls der § 30 dahingehend geändert werden, dass Ereignisse, die während der Flucht eine Traumatisierung auslösen, Berücksichtigung finden.
Gemäß § 38 ist eine Entscheidung, mit der einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, sieben Tage nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) durchsetzbar, wenn dieser der Berufung nicht die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Eine Abschiebung ist somit auch möglich, wenn der UBAS seine Entscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sieben Tagen trifft. Es erscheint rechtsstaatlich höchst bedenklich, dem Asylwerber das Risiko des Verzuges des UBAS aufzuerlegen, insbesondere im Hinblick darauf, dass hier die Sicherheit von Leib und Leben von den gerade verfügbaren Kapazitäten beim UBAS abhängig gemacht wird.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung scheint als Sanktion für „nicht konformes Verhalten“ während des erstinstanzlichen Verfahrens (längerer Aufenthalt im Inland, Täuschung über die wahre Identität, die Staatsangehörigkeit oder die Echtheit der Dokumente) eingesetzt zu werden. Das widerspricht dem Sachlichkeitsgebot und dem rechtsstaatlichen Prinzip und wird daher abgelehnt. Es ist keine sachliche Begründung erkennbar, die ein Abgehen von § 64 AVG rechtfertigen kann.
Wenn sich ein Asylwerber vor Antragstellung länger im Inland aufgehalten hat, ist dies nicht automatisch eine Begründung für das Aberkennen der aufschiebenden Wirkung. Gerade unbegleitete Minderjährige wissen beispielsweise oft nicht, dass sie einen Asylantrag stellen können oder werden daran von Dritten gehindert. Sie können daher oft für längere Zeit in der Illegalität leben, bevor sie mit Behörden in Kontakt kommen.
Der Zeitraum von drei Monaten ist zu kurz, da z.B. ein Krankenhausaufenthalt durchaus einer Antragstellung auf Gewährung von Asyl entgegenstehen könnte. Ein Zeitraum von sechs Monaten wäre somit anzustreben.
Es fehlen weiters in den Erläuterungen nachvollziehbare Gründe für die Sonderbestimmungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung.
§ 39 zählt die sicheren Herkunftsstaaten auf. Neben den 24 EU-Mitgliedstaaten sind das auch 10 weitere Staaten (Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Bulgarien, Rumänien und Kroatien).
Die Aufzählung der EU Mitgliedsstaaten soll durch den Begriff EU-Mitgliedsstaaten ersetzt werden; im Abs. 4 wären Bulgarien, Rumänien und Kroatien zu streichen.
§ 58 sieht vor, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten sind.
Hier wäre aufzunehmen, dass die Einrichtung einer Erstaufnahmestelle nur im Einvernehmen mit den Ländern zu erfolgen hat.
Auf die Bestimmungen des Art. 3 Grundversorgungsvereinbarung Art. 15a B-VG wird hingewiesen. Darin ist festgelegt, dass nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland Betreuungseinrichtungen des Bundes in den Ländern eingerichtet werden dürfen.
Abs. 1 sollte dahingehend geändert werden, dass die Wortfolge „kann Integrationshilfe gewährt werden“ ersetzt wird durch „ist Integrationshilfe zu gewähren“.
2.
Fremdenpolizeigesetz 2005
Im Hinblick auf das geplante Fremdenpolizeigesetz 2005 erlaubt sich die Stmk. Landesregierung aus inhaltlicher Sicht auf die den Bundesländern zugekommene Stellungnahme der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, in welcher zu einer Vielzahl der geplanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 Bezug genommen wurde bzw. Änderungen angeregt wurden, zu verweisen. Die zitierte Stellungnahme der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit basiert unter anderem auf den Ergebnissen der in der Zeit vom 30. März bis 1. April 2005 im Bundesministerium für Inneres abgehaltenen Sonderbegutachtungsrunde, in deren Rahmen auch Vertretern der Bezirkshauptmannschaften Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den vorliegenden Gesetzesentwürfen bzw. zum vorliegenden Entwurf eines Fremdenpolizeigesetzes 2005 zu äußern. An dieser Begutachtungsrunde waren auch Vertreter von steirischen Bezirkshauptmannschaften zu gegen, welche die Stellungnahme der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit als konstruktives Ergebnis und brauchbare Grundlage für noch vorzunehmende Änderungen des Entwurfes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 betrachten.
Zusätzlich erlaubt sich die Stmk. Landesregierung vor allem im Hinblick auf finanzielle Aspekte und Auswirkungen des geplanten Fremdenpolizeigesetzes 2005 auf folgende Punkte hinzuweisen:
Die vorliegende Regelung bringt unter dem Mantel der Verfahrensökonomie eine wesentliche Einschränkung der Parteienrechte mit sich. So ist der in Abs. 1 verwendete Begriff der „freien Überzeugung“, nach der die Vertretungsbehörde beurteilen kann, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, dem Rechtsstaatsprinzip fremd. Auch die mündliche Verkündung der „Entscheidung“ ist im Hinblick darauf, dass nur ein geringer Teil der AntragstellerInnen der deutschen Sprache und ein noch geringerer Teil der „Behördensprache“ mächtig ist, abzulehnen.
Auf Grund der zwingenden Notwendigkeit, mündlich verkündete Bescheide schriftlich zu dokumentieren, ist auch der Vorteil der Verwaltungsvereinfachung nicht gegeben. Offenbar soll die mündlich verkündete Entscheidung eine erste Hürde für rechts- und behördenunkundige Antragsteller darstellen.
Gemäß der zitierten Bestimmung kann die Behörde einem Fremden auch bei Vorliegen von Versagungsgründen für die Erteilung von Einreisetiteln ein Visum erteilen, wenn die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Praktische Erfahrungen mit dem Fremdengesetz 1997 und vorgelegten Verpflichtungserklärungen zur Erlangung von Einreisetiteln haben gezeigt, dass in jenen Fällen, in welchen im Zusammenhang mit der eingereisten Person entstandene Kosten (z.B. durch Krankheit) trotz einer abgegebenen Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet nicht eingehoben werden können, diese Kosten vom Sozialhilfeband und folglich vom Land Steiermark bzw. den Gemeinden getragen werden mussten. Diesbezüglich wäre eine Regelung erforderlich, dass in derartigen Fällen die Kostentragung nicht durch die Sozialhilfebände, sondern durch den Bund erfolgt und somit nicht den Ländern und Gemeinden zur Last fällt.
Die zeitliche Beschränkung der Dauer der Schubhaft wird nunmehr so geregelt, dass bei einem Fremden, der binnen 24 Monaten länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der sechste Monat überschritten wurde, und danach alle sechs Wochen vom örtlich zuständigen UVS von Amts wegen zu prüfen ist. Die Behörde hat dann darzulegen, warum die Aufrechterhaltung notwendig und verhältnismäßig ist. Damit fällt die bisherige Beschränkung gem. § 69 FrG von sechs Monaten für die Schubhaft (§ 83).
Eine
Verlängerung der Schubhaft über die Dauer von 6 Monaten wird abgelehnt, da die
bisherige Frist von 6 Monaten ausreichend ist.
Gemäß dieser Bestimmung sind für den Vollzug der Schubhaft für jede Sicherheitsbehörde eigene Hafträume zu unterhalten, wobei diese Hafträume für eine Sicherheitsbehörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Sicherheitsbehörden gemeinsam errichtet werden. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 67 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, auf deren Grundlage im Bundesland Steiermark derzeit die Bezirksverwaltungsbehörden über keine eigenen Hafträume verfügen, sondern der Vollzug der Schubhaft in den Polizeianhaltezentren der Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben möglich ist.
Diesbezüglich sollte zumindest aus den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf hervorgehen, dass sowohl aus Kostengründen als auch aus organisatorischer Sicht der Vollzug der Schubhaft in den Bezirksverwaltungsbehörden selbst nicht geboten erscheint bzw. keinesfalls die Verpflichtung seitens der Länder besteht, in Bezirksverwaltungsbehörden Hafträume einzurichten. Diesbezüglich wird seitens des Landes Steiermark auch darauf verwiesen, dass mit dem derzeit vorhandenen Polizeianhaltezentren in Graz und Leoben offensichtlich das Auslangen gefunden werden kann.
Gemäß § 102 Abs. 1 des Entwurfes ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn gewisse Voraussetzungen, wie z.B. die Verhängung der Schubhaft oder die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung vorliegen. Da entsprechend der Bestimmungen des § 103 offensichtlich beabsichtigt ist, dass diese erkennungsdienstlichen Behandlungen nicht in den Dienststellen der Bundespolizei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden, sondern in den Bezirkshauptmannschaften als Sicherheitsbehörden I. Instanz selbst, wird seitens der Stmk. Landesregierung angeregt, dass die Kosten für die Anschaffung der für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlichen Geräte nicht von den Bundesländern sondern vom Bund zu tragen sein sollten.
§ 120 Ausbeutung
eines Fremden wurde unverändert von § 105 Fremdengesetz übernommen.
Festgehalten
wird, dass Vergehen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht automatisch
unter die Bestimmungen des § 120 FPG 2005 zu subsumieren sind.
Die Formulierung „weiß“ wird abgelehnt. Sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 wären die Worte „weiß oder“ zu streichen.
Die Formulierung „weiß“ wird abgelehnt. Sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 und 3 wären die Worte „weiß oder“ zu streichen.
3. Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Die Wortfolge „...die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen fortgesetzt oder nachhaltig gefährden ...“ in § 2 Abs. 4 Z. 1 unterscheidet sich von der Vorgängerbestimmung. Dort hieß es „... fortgesetzt und nachhaltig...“. Laut den Erläuterungen ist jedoch keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Die Wortfolge soll daher wieder auf „...fortgesetzt und nachhaltig...“ korrigiert werden. Dieser Unterschied ist nicht unbedeutend: Die bisherigen Erfahrungen mit der Erstaufnahmestelle Traiskirchen zeigen, dass dort Entlassungen wegen Verletzung der Hausordnung sehr schnell und häufig durchgeführt werden.
Im Abs. 3
ist vorgesehen, dass Organe des Landes für die Asylbehörde tätig werden, wenn
eine Unterbringung/Grundversorgung in einer Versorgungseinrichtung der Länder
gewährt wird.
Dies
widerspricht der Art 15a B-VG-Grundversorgungsvereinbarung, da der Bund sich
verpflichtet, Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen und
Erstaufnahmestellen) gem. Art. 3 zu führen und nicht vorgesehen ist, dass
Bundesbetreuung in Länderquartieren vollzogen wird. Ebenso ist nicht erkennbar,
welche Aufgaben Organe der Länder in diesem Bereich übernehmen sollen.
In neuen
Absatz 3 wird Bundesbetreuung für maximal 7 Tage gewährt. Ebenso ist hier
vorgesehen, dass diesbezüglich das Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der
Länder (Landesleitstelle Grundversorgung) hergestellt wird.
Dieser
Absatz widerspricht ebenfalls der Grundversorgungsvereinbarung, da der Bund
sich im Art. 3 verpflichtet hat, Grundversorgung in Einrichtungen des Bundes
ohne Zeitlimit zu gewähren.
Die in den
§§ 4 und 6 vorgesehenen Änderungen werden abgelehnt, da diese eine völlige
Zurückziehung der Aufgaben des Bundes im Rahmen der
Grundversorgungsvereinbarung mit sich bringen würde.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)