An die
Parlamentsdirektion
Begutachtungsverfahren
1010 Wien
per e-mail: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Salzburg, am 13.4.2005
Entwurf des BMI für ein Fremdenpolizeigesetz 2005
BMI/76.201/1383-III/1/c/05/TM
Sehr geehrte Damen und Herren!
In
gegenständlicher Angelegenheit übermitteln wir Ihnen unsere Stellungnahme zu
dem im
Betreff genannten Ministerialentwurf des Bundesministeriums für Inneres mit
dem
höflichen Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.
Mit freundlichen Grüßen
Helping Hands Salzburg
c.m.p. Sybille Wierer (Obfrau)
Anlage: Stellungnahme zum Entwurf des BMI für ein FPG 2005
Helping Hands Salzburg
Verein für fremdenrechtliche Beratung
Integration und antirassistische Projekte
Kaigasse 28
5020 Salzburg
Begutachtung zum Entwurf des BMI für ein Fremdenpolizeigesetz 2005
ReferentInnen: Sybille Wierer
Mag. Ljiljana Zlatojevic
Mag. Thomas Loos
I. Allgemeines
· Zur Gesetzestechnik:
Nachdem 1997 das FrG 1992 und AufenthG 1992 ersetzt wurde durch ein einheitliches Fremdengesetz, soll nun wieder eine Trennung in ein Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erfolgen. Der Zweck dieser Gesetzestechnik ist nicht nachvollziehbar, zumal das Fremdenrecht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unter den einheitlichen Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG „Fremdenpolizei“ fällt. Das Einwanderungsrecht, also die Regelungen betreffend Aufenthaltstitel, das Recht der vorübergehenden Einreise, also die Regelungen betreffend Einreisetitel stehen beide zwangsläufig im Zusammenhang mit Regelungen über die Aufenthaltsbeendigung und sind auch in einer Gesamtbetrachtung zu sehen und in einem einheitlichen Gesamtkonzept zu regeln. Dass, wie aus den Erläuterungen hervorgeht, fremdenpolizeiliche Bestimmungen von niederlassungsrechtlichen Bestimmungen abzugrenzen seien, ist nicht erstens schwer nachvollziehbar, handelt es sich doch in beiden Fällen um Regelungen des Fremdenpolizeirechtes im weiteren Sinne, zweitens nicht zweckmäßig und drittens noch lange kein Grund, eine sachlich zusammengehörige Gesamtregelung in zwei Gesetze zu splitten.
Die nunmehr geplante Wiedereinführung der Rechtszersplitterung in ein Recht der Einreisetitel und Aufenthaltsbeendigung einerseits und Aufenthaltstitel andererseits bewirkt allenfalls Verwirrung und Rechtsunsicherheit, gleichzeitig wird der Blick auf das dahinter stehende Gesamtkonzept erschwert.
Wenn nun in den Erläuterungen ausgeführt wird, dass die typischen polizeilichen Bestimmungen, die ein geordnetes Fremdenwesen in jedem Stadion (gemeint wohl Stadium) des Aufenthaltes in einem eigenen Gesetz zusammengefasst werden sollen, so ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb Einreisetitel ein geordnetes Fremdenwesen ermöglichen sollen, Aufenthaltstitel aber scheinbar nicht.
Von einer neuerlichen Trennung der fremdenrechtlichen Materie in Fremdenpolizeigesetz einerseits und Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz andererseits sollte abgesehen und das gesamte österreichische Fremdenrecht in einer einheitlichen Kodifikation belassen werden.
· Zur Bezeichnung des Gesetzes:
Dass der nunmehrige Entwurf die Bezeichnung „Fremdenpolizeigesetz“ statt „Fremdengesetz“ trägt, ist abzulehnen.
Aus rein juristischer Sicht stünde der Verwendung des Begriffes „Fremdenpolizeigesetz“ grundsätzlich nichts entgegen, handelt es sich doch um die Regelung des Fremdenpolizeirechts, also eine Materie der Verwaltungspolizei im Rahmen der Sicherheitsverwaltung. Dem juristischen Laien, und das sind bekanntlich die meisten Menschen, ist jedoch der juristische Inhalt des Begriffes des Verwaltungspolizeirechtes fremd, vielmehr verbindet er mit dem Begriff „Polizei“ bewaffnete Sicherheitsorgane. Es entsteht somit der Eindruck, dass der Zweck des Gesetzes nicht die Regelung eines geordneten Fremdenwesens (was juristisch der Inhalt des Fremdenpolizeirechtes ist), sondern der Abwehr von Fremden ist. Dadurch wird in der Öffentlichkeit der unrichtige Eindruck erweckt, Fremde seien im Allgemeinen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die es durch die Polizei abzuwehren gilt. Sollte dieser Eindruck möglicherweise sogar beabsichtigt sein, so ist diese Bezeichnung erst recht abzulehnen.
Als Alternative soll die Bezeichnung „Fremdengesetz“ beibehalten werden, so wie dies auch in anderen verwaltungspolizeilichen Materien analog gehandhabt wird, so ist ja u.a. das Straßenpolizeirecht in der „Straßenverkehrsordnung“ und das „Gewerbepolizeirecht“ in der Gewerbeordnung geregelt.
II. Zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen
· § 5
Abs. 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, Visa an der Grenze zu erteilen. Die gesetzlich vorgesehenen Determinanten sind insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH RS C-459/99 MRAX (auch im Zusammenhang mit dem neuen Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG), wonach Ehegatten von Unionsbürgern, die ihre Identität nachweisen können, in Ausübung ihres gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Aufenthalts- und Einreiserechtes an der Grenze nicht zurückgewiesen werden dürfen, zu eng. Soweit es sich um sichtvermerkspflichtige begünstigte Drittstaatsangehörige handelt, muss für diese die Möglichkeit geschaffen werden ein Visum am Grenzübergang zu erhalten, um eine Einreise unter Beachtung aller fremdenrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen. Im Gesetz wäre daher zwingend vorzusehen, dass der Bundesminister jedenfalls für begünstigte Drittstaatsangehörige durch Verordnung eine ausreichende Zahl von Grenzübergängen ermächtigen muss, Visa bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu erteilen.
· § 9
Bedauerlicherweise ist gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit Einreisetiteln nach wie vor kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Praxis zeigt, dass gerade dieses Rechtsschutzdefizit zu vermehrten Rechtsverletzungen bis hin zu gänzlicher Nichtbeachtung des Gesetzes seitens der Behörden führt (vgl. VfGH B1701/02;VwGH 2004/21/0029 u.a.) Die Möglichkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes kann dieses Defizit aus praktischen Gründen nicht ausgleichen. Überdies können die Gerichtshöfe Bescheide nur beheben, nicht erlassen. Positiv ist sicherlich, dass ein ordentlicher Rechtszug im Zusammenhang mit Einreisetiteln für begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehen wird. Dass als Begründung für die Einräumung einer effektiveren Rechtsschutzmöglichkeit in den Erläuterungen ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission dient und dies nicht schon aus eigener rechtsstaatlicher Überzeugung geschieht, ist im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundkonsens der zweiten Republik schwer bedenklich.
Zur effektiven rechtlichen Kontrolle der Verwaltung sollte langfristig im Zuge der geplanten Verfassungsreform gegen alle Bescheide eine Beschwerde an Verwaltungsgerichte erster Instanz mit voller Rechts- und Tatsachenkognition vorgesehen werden. Zwischenzeitig sollte eine Berufungsmöglichkeit gegen alle Bescheide an die Unabhängigen Verwaltungssenate vorgesehen werden. Im Übrigen würde ein ordentlicher Instanzenzug durch eine Verbesserung der Entscheidungsqualität zu einer Entlastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen.
Auffallend ist im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz auch, dass nach den Erläuterungen nunmehr ein gemeinschaftsrechtskonformes Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung von Staatsangehörigen von EU Mitgliedstaaten eingeführt werden soll – im Entwurfstext findet sich aber nichts dazu.
· § 11
In
Abs. 2 wird die Begründungspflicht der Entscheidung einer Vertretungsbehörde
nach wie vor massiv beschränkt, lediglich die maßgebliche Gesetzesbestimmung
ist anzuführen, einer weiteren Begründung darf es nicht. Auffallend ist in
diesem Zusammenhang, dass bezüglich begünstigter Drittstaatsangehöriger in Abs.
4 im Gegenzug ausdrücklich normiert wird, dass der Inhalt der Entscheidung
nachvollziehbar sein muss. Müssen nun abweisende Bescheide von Anträgen
begünstigter Drittstaatsangehöriger nach Abs. 4 nachvollziehbar begründet sein,
aber abweisende Bescheide von Anträge der übrigen Drittstaatsangehörigen nicht?
Dies entspricht zwar durchaus der derzeitigen Praxis einiger
Vertretungsbehörden, aber jedenfalls nur sehr wenig den Prinzipien eines
rechtsstaatlichen Verfahrens.
Aus
rechtsstaatlichen Erwägungen heraus wäre vorzusehen, dass auch im Fall der
Nichtanwendbarkeit des AVG im Verfahren vor den Vertretungsbehörden, jedenfalls
eine nachvollziehbare Begründung der Bescheide erfolgen muss.
·
§
12
Durch
Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmungen wird, anders als in anderen
Rechtsbereichen, aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, dass
mündige Minderjährige voll handlungsfähig seien, dies noch dazu in einem
fremden Land. Dies widerspricht nicht nur der sonstigen Rechssystematik,
sondern erscheint sowohl aus verfassungsrechtlicher Hinsicht, als auch im
Hinblick auf die Kinderrechtskonvention sehr bedenklich. Durch diese Bestimmung
wird minderjährigen Kindern der Schutz der Jugendwohlfahrt entzogen, was nicht
nur dem Fürsorgegebot der Kinderrechtskonvention widerspricht, sondern auch aus
verfassungsrechtlicher Sicht unsachlich erscheint.
Soweit
die Erläuterungen ausführen, dass Minderjährige ihren gesetzlichen Vertreter
sowie Vertrauenspersonen beiziehen können, so ist festzuhalten, dass dieses
Recht ohnehin zusteht und keiner besonderen Begründung bedarf. Die Besonderheit
der vorgeschlagenen Regelung liegt ja gerade darin, dass die gesetzliche
Vertretung eben nicht zwingend vorgesehen ist und das obwohl, wie die
Erläuterungen selbst ausführen, es gerade in diesen Bereichen zu belastenden
Rechtsakten kommt.
Besonders
auffallend ist die Regelung im Zusammenhang § 25 Abs. 3, wonach die Erteilung
eines Einreisetitels der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Es wird
also der Schutz der gesetzlichen Vertretung einerseits bei der
Aufenthaltsbeendigung als nicht erforderlich erachtet, andererseits
hinsichtlich der Einreise offensichtlich schon. Diese Differenzierung scheint
sachlich nicht gerechtfertigt.
·
§
13
Die Formulierung „soweit als möglich“ wäre
durch die grammatikalisch korrekte Form „soweit wie möglich“ zu ersetzen.
·
§
21
Hier besteht allgemein ein gewisser
Widerspruch zu der Regelung, dass Entscheidungen über Einreisetitel nicht zu
begründen sind. Einerseits werden die Voraussetzungen und die Versagungsgründe
detailliert geregelt, andererseits sind die Entscheidungen, die auf Grund
dieser detaillierten Regelung ergehen nicht zu begründen. Dem Missbrauch der
Versagungsgründe durch die Behörden wird dadurch Tür und Tor geöffnet, ist doch
gerade die Beurteilung der relativen Versagungsgründe, die eine umfassende
Interessensabwägung verlangt, eine rechtlich vergleichsweise aufwendige
Angelegenheit, sodass diese in der Praxis oft überhaupt nicht stattfindet. Zum
in der Praxis ineffektiven Rechtsschutz kann auf die obigen Ausführungen
verwiesen werden.
Insbesondere zu Abs. 5 Z8 bis 9 ist zu
erwähnen, dass die aus den Erläuterungen hervorgehenden Erwägungen durchaus
auch mit Abs. 5 Z 4 abgedeckt werden können. Abs. 5 Z 10 scheint sehr
unbestimmt, so ist unklar, was unter einer „hetzerischen Aufforderung oder
Aufreizung“ zu verstehen sein soll. Gerade diese Bestimmung trägt erhebliches
Missbrauchspotential in sich. Näheres siehe unten zu § 63.
·
§
24
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb für die
Erteilung eines D+C Visums, neben der Entscheidung der zuständigen Behörde auch
die Zustimmung der Sicherheitsbehörde im Inland erfolgen muss. Es stellt sich
in diesem Zusammenhang auch die Frage, welcher Rechtsschutz in dem Fall gewährt
wird, wenn die Sicherheitsbehörde diese Zustimmung zu Unrecht nicht erteilt. Im
Übrigen sind die gesetzlichen Zustimmungsvoraussetzungen überhaupt nicht
determiniert. Die Regelung erscheint daher verfassungsrechtlich bedenklich und
sinnlos. Alternativ sollte eine
Behörde ausschließlich zur Entscheidung zuständig sein.
Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb die
Erwerbstätigkeit nicht auch mit einem Visum D erlaubt sein sollte.
·
§
25 Abs. 7
Die vorgeschlagene Regelung stellt Fremde
unter Pauschalverdacht und scheint auch insbesondere im Hinblick auf Art. 8
EMRK bedenklich (Szymanski, Zu den Plänen für ein neues Asylrecht, migralex
2005, 35). Die Identität ist im Normalfalle durch den Reisepass nachgewiesen,
sodass es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Identitätsfestellung
überhaupt nicht bedarf. Damit wird überdies auch in Fällen, in denen überhaupt
keine Bedenken gegen die Echtheit des Reisepasses besteht, den
Ausstellungsstaaten implizit unterstellt, Reisepässe mit unrichtigen
Identitätsdaten auszustellen.
Die vorgeschlagene Bestimmung unterstellt
Fremden, die lediglich ein Visum beantragen, automatisch potentiell gefährliche
Menschen zu sein, weshalb es sofort präventiv einer erkennungsdienstlichen
Behandlung bedürfe. Diese Bestimmung ist daher auch aus diesen Gründen
abzulehnen.
·
§
34
Fraglich ist der Anwendungsbereich dieser
Bestimmung. Soll dadurch die Tätigkeit von Beratungsorganisationen
eingeschränkt werden oder sollen Mitarbeiter von solchen Organisationen
eingeschüchtert werden oder ist es Zweck, sonst nicht rechtmäßige
Ermittlungsmethoden der Polizei nicht angreifbar zu machen? Diese mögliche
Intention geht auch aus den Erläuterungen hervor, wonach es dem Betroffenen
nicht möglich sein wird, „sich in der konkreten Situation eine Befragung zu
verbieten“. Gerade diese Formulierung erinnert eher an die Diktion der
mittlerweile nicht mehr bestehenden Ostblockdiktaturen. Welche Funktion soll
denn diese Regelung eigentlich haben, wenn der Betroffene, wie aus den
Erläuterungen hervorgeht, nicht einmal verpflichtet ist die Wahrheit zu sagen?
Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zur Sachverhaltsermittlung sind im
Gegensatz zu diesem Vorschlag völlig ausreichend.
·
§
42
Vor allem Abs. 2 Z 4 des Entwurfes trägt
gerade im Zusammenspiel mit § 76 erhebliches Missbrauchspotential, da in der
Praxis schon eine bloße Unterstellung genügen wird, um eine Zurückweisung
vorzunehmen, wenngleich dies auch rechtswidrig ist. Gerade im Zusammenhang mit
der nunmehr in § 76 vorgeschlagenen Regelung besteht die Gefahr, dass einem zu
Unrecht zurückgewiesenen Fremden erhebliche Konsequenzen drohen. Eine UVS
Beschwerde gegen die Zurückweisung aus dem Ausland ist unpraktikabel und
überdies den meisten Fremden nicht bekannt. Rein faktisch läuft die Möglichkeit
einer UVS Beschwerde vom Ausland aus meist leer, was im Hinblick auf die schwerwiegende
Konsequenz des § 76 in der Realität keinen effektiven Rechtsschutz bietet bzw.
dieser sehr schwer zugänglich ist.
Soweit an der Konsequenz des § 76
festgehalten werden soll, wäre eine Zurückweisung jedenfalls mit einer
zwingenden Rechtsbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde an den UVS zu
verbinden.
Allgemein sollten einreisepräventive
Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, wie die Zurückweisung, deren
allgemeine Berechtigung im Grundsatz auch unsererseits nicht in Frage gestellt
wird, im Hinblick auf den schwach ausgebildeten Rechtsschutz und der damit
verbundenen Gefahr einer staatlichen „Sanktion“ auf Grund einer bloßen
Unterstellung nicht im Übermaße vorgesehen werden, zumal ja auch Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung zur Verfügung stehen, soferne dies zur öffentlichen
Sicherheit notwendig ist.
·
§
48
Die Institutionalisierung der Duldung ist
grundsätzlich zu begrüßen. Leider ist die Duldung nur unter einer auflösenden
Bedingung zu gewähren, wodurch diese bei Wegfall der gesetzlichen
Voraussetzungen ex lege außer Kraft tritt. Der Zweck, hier Rechtssicherheit zu
schaffen, wird dadurch aber konterkariert. Alternativ sollte die Aufhebung der
Duldung neuerlich durch Bescheid erfolgen, sodass Rechtssicherheit dahingehend
besteht, ob ein Fremder konkret geduldet wird oder nicht. Tritt der Bescheid
dagegen ex lege außer Kraft, so kann man sich diesen sparen, da er der
Rechtssicherheit nicht dient.
Die Beschränkung der Duldung auf einen Teil
des Bundesgebietes erscheint wenig sinnvoll. Dies würde zu einer übermäßigen
Belastung der Behörden führen, die prüfen müssen, ob diese Bestimmung
eingehalten wird oder nicht. Soferne ein Fremder untertauchen möchte, so wird
er dies nicht gerade deswegen nicht tun, weil er sich nur im Sprengel aufhalten
darf. Will er nicht untertauchen, so macht diese Beschränkung keinen Sinn. Eine
solche Regelung ist daher überflüssig.
·
§
56 Abs. 2 Z1
Diese Bestimmung schreibt die Ausweisung
nicht rechtmäßig aufhältiger Fremder, die nicht rechtskräftig verurteilt
wurden, zwingend vor. Im Unterschied dazu, ist § 56 Abs. 1 eine
Ermessensbestimmung. Es erscheint unsachlich, nicht verurteilte Fremde und
Fremde, die nicht rechtskräftig verurteilt wurden und für die daher die
Unschuldsvermutung gilt, dahingehend ungleich zu behandeln. Die gleichen
Ausführung gelten auch hinsichtlich der weiter genannten Tatbestände Z 2, 5 und
6.
·
§
57 Abs. 3
In dieser Bestimmung wird, wie leider auch
im bisherigen Gesetzestext und auch im weiteren Text des Entwurfes, die
Formulierung „Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen
und kulturellen Leben in Östereich“ verwendet, wobei völlig unklar ist, was
dies bedeuten soll. Statt dessen sollte klar gesagt werden, dass es sich um die
Erfüllung der Integrationsvereinbarung handelt, die aus diesem und jenem etc.
besteht. Somit wäre die Bestimmung klar inhaltlich determiniert.
Bedauerlicherweise wird nach wie vor
einerseits die „Nichterfüllung“ der Integrationsvereinbarung schwer
sanktioniert und stehen der Erfüllung der Integrationsvereinbarung eher
schwache positive integrationspolitische Anreize gegenüber und werden zu wenig
sonstige rechtliche und gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen für eine
gelungene Integration geschaffen. Das Wesen der Integration wird auf die
Erfüllung der einseitig verpflichtenden Integrationsvereinbarung reduziert, was
eine verkürzte Sicht der gesamten Problematik darstellt.
·
§
57 Abs 5
Unklar ist das Verhältnis
zwischen Abs 5 Z 2 und § 58 Abs.1. Kann nun ein Fremder, der länger als fünf
Jahre rechtmäßig aufhältig ist und im sechsten Jahr keiner erlaubten
Erwerbstätigkeit nachgeht nach § 57 Abs.5 Z 2 ausgewiesen werden oder ist
dieser nach § 58 Abs. 1 aufenthaltsverfestigt? Hier sollte klargestellt werden,
dass in einem solchen Fall die Aufenthaltsverfestigung gegeben ist.
Z 1 soll leider trotz immer
wieder vorkommender Härtefälle in der Praxis und insb. schwerer Konsequenzen
für Frauen in Kraft bleiben.
·
§
58 Abs. 3
Bei der zehnjährigen Frist zur
Aufenthaltsverfestigung soll nicht mehr nur bei einer Verurteilung von mehr als
einem Jahr eine Aufenthaltsbeendigung möglich sein. Damit kann selbst bei
Delikten hinsichtlich derer das Gericht ein geringes Verschulden anlastet ein
Fremder ausgewiesen werden, obwohl dieser keine Bindungen mehr zu seinem
Heimatstaat verfügt. Aus integrationspolitischer Sicht ist dies abzulehnen,
aber auch aus kriminalpräventiver Sicht.
·
§
63
Z 10 scheint verfassungsrechtlich
bedenklich. Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließlicher oder
vorwiegender Grund für die Adoption war, hat bereits das Bezirksgericht zu
beurteilen. Eine nachfolgende nochmalige Überprüfung durch die
Verwaltungsbehörde durchbricht nicht nur die Rechtskraft der
Gerichtsentscheidung, sondern auch das Prinzip der Trennung von Verwaltung und
Justiz.
Bei rechtskräftiger Adoptionsbewilligung des
Gerichtes würde, soweit eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung
überhaupt möglich wäre, das Delikt des Z 10 eigentlich überhaupt nie
verwirklicht, da ein rechtswidriges Verhalten nicht vorliegen kann, wenn dieses
Verhalten auf einer rechtskräftige Gerichtsentscheidung beruht.
Hinsichtlich Z 14 kann zunächst auf obige
Ausführungen verwiesen werden. Politische Tätigkeiten Fremder könnten riskant
werden, da die gesetzlichen Bestimmungen gering determiniert werden und gerade
Polizeibehörden das Fremdengesetz vollziehen. Grundsätzlich scheinen die
Intentionen nachvollziehbar, allerdings wäre durch genauere Bestimmungen
sicherzustellen, dass die Bestimmungen nicht dazu missbraucht werden, politisch
unangenehme Fremde aus politischen Gründen außer Landes zu schaffen. Es handelt
sich in diesem Zusammenhang um eine außergewöhnlich schwierige rechtliche
Materie, zu deren die zuständigen Behörden derzeit die notwendigen fachlichen
und personellen Ressourcen nicht verfügen, sodass zu befürchten ist, dass
derartige Bestimmungen nicht verfassungskonform vollzogen werden.
Überdies ist die Regelung insoferne im
Hinblick auf die Unschuldsvermutung bedenklich, da schon auf bloßen Verdacht
ein Aufenthaltsverbot verhängt werden kann. Gerade in einem solchen
demokratiepolitisch sensiblen Bereich wiegt diese Problematik umso schwerer.
Abs. 4 ist abzulehnen. Eine Unterbringung in
eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird vorgenommen, wenn keine
Schuldfähigkeit vorliegt, aber der „Täter“ für die Gesellschaft gefährlich ist.
Wenngleich auch das Aufenthaltsverbot keine Strafe darstellt bzw. darstellen
darf, so hat dies doch einen sanktionsähnlichen Charakter. Der Zweck des Aufenthaltsverbotes
darf ausschließlich der Schutz sein, nicht die Sanktion. Dieser Schutz ist
durch die Unterbringung selbst gewährleistet. Die Bestimmung ist eine
Einsparmaßnahme, die auf dem Rücken geistig beeinträchtiger Personen lastet und
aus menschlicher Sicht unakzeptabel.
·
§
64
Z 4 ist in der vorgeschlagenen Form
abzulehnen, da Fremde, die keinerlei Bindung zu dem Land besitzen, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, in dieses Land abgeschoben werden
können. Die (auch aus verfassungsrechtlicher
Sicht wohl zwingend) vorgesehene Berücksichtigung des Art. 8 EMRK entschärft
diese Bestimmung zwar, integrationspolitisch ist die vorgeschlagene Bestimmung
dennoch abzulehnen.
Die Gesellschaft stielt sich damit auch aus
ihrer gesellschaftspolitischen Verantwortung, die auch gegenüber Personen
besteht, die straffällig geworden sind. Unberücksichtigt wird die Tatsache,
dass Straffälligkeiten von Menschen meist auch Gründe in der Gesellschaft und
ihrer Stellung in der Gesellschaft haben. Weiters erweist sich eine Abschiebung
eines ohnehin schon straffällig gewordenen Menschen in eine ihm selbst
vollkommen fremde Gesellschaft als kriminalpolitisch kontraproduktiv. Eine
Reintegration in die Gesellschaft wird so noch schwerer gelingen, eher wird ein
solcher Täter dort rückfällig. Richtig ist zwar, dass dieses Problem dann in
ein anderes Land verschoben wird, aber deswegen ist es nicht aus der Welt.
Globales Denken ist sonst offenbar erforderlich, hier scheinbar leider nicht.
·
§
69
Auffallend ist, dass im Falle des
§ 57 Abs. 2 und 5 eine Berücksichtigung des Art. 8 EMRK nicht vorgesehen ist.
Wenngleich in vielen dieser Fälle im Falle der Aufenthaltsbeendigung kein
Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährte Recht vorliegen wird, so ist eine
generelle Ausnahme vom Vorbehalt des
Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gedeckt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar,
welche sachlichen Gründe für eine derartige Differenzierung mit den übrigen
Tatbeständen der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt sein sollte. So ist bei
straffällig gewordenen Personen Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, nicht aber bei
Personen, die zB durch Wegfall der Familienangehörigeneigenschaft ihr
Aufenthaltsrecht verloren haben.
·
§
79
Die zeitlich unbestimmte Dauer der Schubhaft für Asylwerber
während der Dauer des Verfahrens aus Gründen, die nicht von ihnen zu vertreten
sind, verstößt gegen Art. 5 EMRK und ist daher abzulehnen.
·
§
90
Diese Bestimmung benachteiligt
Angehörige von Österreichern gegenüber Angehörigen von EWR Bürgern, indem die
Altersgrenze für Verwandte in absteigender Linie auf 18 Jahre herabgesetzt
wird. Für diese Differenzierung ist keine sachliche Begründung ersichtlich,
weshalb eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung nahe
liegend scheint.
·
§
102
Hier kann auf die obigen
Ausführungen verwiesen werden.
·
§
118
Diese Bestimmung lässt offen, was
unter Förderung der rechtswidrigen Einreise zu verstehen ist. Es sollte im
Gesetz jedenfalls klargestellt werden, dass dieser Tatbestand durch Betreuung
und Rechtsberatungstätigkeit nicht erfüllt werden kann.
Überdies ist die Bestimmung
rechtspolitisch überzogen, ist doch eine Beilhilfe zum illegalen Grenzübertritt
ohnehin verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Raum für einen gerichtlichen
Straftatbestand verbleibt allenfalls im Falle der Entgeltlichkeit dieser
„Förderung“ der rechtswidrigen Einreise.
·
§
121
Diese Bestimmung ist sprachlich
schwer verständlich gefasst. Unklar ist schon, wann der objektive Tatbestand
vollendet ist (dies auch auf Grund der verwendeten grammatikalischen Zeitformen
in diesem Satz). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist merkwürdig, dass
hinsichtlich des Berufens auf die Ehe einerseits nur die Wissentlichkeit
strafbar ist, andererseits aber auch „wissen musste“, also eine Form der Fahrlässigkeit.
Der bedingte Vorsatz, hinsichtlich des Berufens auf die Ehe fällt
offensichtlich nicht unter das Delikt, was die Regelung umso schwerer
nachvollziehbar macht.
Es handelt sich daher einerseits
um ein reines Vorsatzdelikt, welches zum Teil Wissentlichkeit voraussetzt,
andererseits um eine Vorsatz-, Fahrlässigkeitskombination. Schon die gleiche
Strafdrohung und damit der gleiche gesetzliche Unrechtsgehalt scheint keine
sachliche Differenzierung zu sein ist doch bei Fahrlässigkeit der
Verschuldensgrad und damit der Unrechtsgehalt jedenfalls geringer als bei
Vorsatz. Unsachlich ist auch, dass der bedingte Vorsatz jedenfalls vom Wortlaut
her nicht umfasst ist (eine ausdehnende Interpretation muss aber am Grundsatz
nulla poena sine lege scheitern).
Neben der oben angeführten
rechtlichen Bedenken ist die Bestimmung rechtspolitisch abzulehnen, da damit in
der Rechtspraxis die Gefahr verbunden ist, ganz normale Ehen mit Fremden zu
kriminalisieren, da im Hinblick darauf, dass zum Teil Fahrlässigkeit ausreicht,
unschuldige Personen sehr leicht in einen Tatverdacht kommen können.
Grundsätzlich ist es rechtspolitisch nachvollziehbar, dass die Umgehung
bestehender Rechtsvorschriften wirksam verhindert werden soll, was aber nicht
zu einer Kriminalisierung und der Gefahr eines Pauschalverdachtes führen darf.
Die Bestimmung sollte daher
jedenfalls dahingehend modifiziert werden, dass die Strafbarkeit objektiv nur
im Falle der Entgeltlichkeit vorgesehen wird. Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite sollte das Delikt ausschließlich als reines Vorsatzdelikt konzipiert
werden. Die Strafbarkeit hinsichtlich einiger Tatbestandselemente schon bei
einer bestimmten Form der Fahrlässigkeit vorzusehen ist aus oben genannten
Gründen jedenfalls generell abzulehnen.
·
§
122
Diesbezüglich kann auf die obigen
Ausführungen verwiesen werden. Zusätzlich stellt sich auch hier die Frage nach
dem Anwendungsbereich dieses Tatbestandes. Soweit keine dem Verhältnis zwischen
leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung gewünscht ist, darf schon
das Bezirksgericht die Adoption nicht bewilligen. Ist diese bewilligt, so
inkludiert dies in rechtskräftiger Form die Feststellung, dass eine dem
Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung
vorliegt bzw. hergestellt werden soll. Dies schließt aber die Verwirklichung
des Tatbestandes des § 122 aus.
·
§
43 Abs. 3 und 4 PersStG
In der vorgeschlagenen Form
normiert diese Bestimmung in Verbindung mit § 114 FPG ein faktisches Eheverbot
für Menschen gegen die ein Aufenthaltsverbot besteht oder gegen die lediglich
ermittelt (!) wird, einen im FPG normierten gerichtlichen Straftatbestand
erfüllt zu haben. Diese Regelung ist nicht nur im Hinblick auf die
verfassungsgesetzliche Unschuldsvermutung bedenklich. Art. 12 EMRK, welcher das
Recht auf Eheschließung normiert, steht unter keinem Gesetzesvorbehalt, wird
also vorbehaltslos gewährt. Aus verfassungsrechtlichen und auch
rechtsstaatlichen Erwägungen ist diese vorgeschlagene Bestimmung daher ersatzlos
zu streichen.
Salzburg,
am 13.4.2005 Helping
Hands Salzburg
Sybille Wierer
Mag.
Ljiljana Zlatojevic
Mag.
Thomas Loos