Allgemeiner Teil:
Im
allgemeinen ist am vorgelegten Entwurf die mangelhafte Umsetzung beschlossener
Richtlinien sowie die der teilweise vehemente Eingriff in verfassungsgesetzlich
gewährleistete Rechte zu kritisieren.
Dazu sind folgende Beispiele zu bringen:
Explizite Regelungen für langfristig aufhältige
Drittstaatsangehörige fehlen, v.a. die Umsetzung von Art. 22 der Richtlinie
2003/109/EG, in der die Verfahren bezüglich weitergewanderter langfristig
aufhältiger Drittstaatsangehöriger geregelt sind.
Aufenthaltsrecht ex lege für Unionsbürger und Angehörige, die mögliche
Verpflichtung zur Ersichtlichmachung ändert daran nichts - auch für Angehörige
österr. Staatsbürger, da ein formaler Wohnsitzwechsel ins EU-Ausland eine
sinnleere Beeinträchtigung ist und der VfGH zur Inländerdiskriminierung bereits
abgesprochen hat.
Das in den Änderungen zum Personenstandsgesetz vorgesehene faktische
Eheverbot zwischen österreichischen Staatsangehörigen und bestimmten Fremden
ist aufgrund Art.12 MRK nicht haltbar.
Die vorgesehenen Gebietsbeschränkungen für Geduldete sind in Hinblick
auf das Recht auf Freizügigkeit fragwürdig.
Die Regelungen, dass wenn "bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen" Aufenthaltsverbote zu erteilen bzw. Einreisetitel zu
versagen sind, sind keine adäquate Lösung für Fragen des Terrorismusverdachts,
mit der eine "habeas corpus"-Tradition und von wem auch immer für
notwendig erachtete Sicherheitsmaßnahmen vereinbart werden können.
Wenn bloße Verdachtsmomenten ausreichen sollen, müssen - außer wenn
dadruch ausgelöste Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen - diese
eine außerordentliche "Dichte" oder "Qualität" besitzen, um
mit den Grundrechten vereinbar zu werden.
Besonderer Teil:
Handlungsfähigkeit § 12 FPG:
§ 12 des vorgelegten Entwurfes setzt den Beginn der Handlungsfähigkeit
nach diesem Bundesgesetz mit der Vollendung des 14. Lebensjahres fest.
Dies ist insoferne problematisch, als dass etwa eine nicht
rechtzeitige Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Bundesgesetz
weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann und diese nach dem
vorgestellten Entwurf dem Fremden schon ab Vollendung des 14. Lebensjahres
zurechenbar wären.
Es ist fraglich, ob Personen mit Vollendung des genannten Alters stets
schon in der Lage sein werden, ihre Interessen im notwendigen Ausmaß
wahrzunehmen, so wie dies die erläuternden Bemerkungen unterstellen.
Jedenfalls handelt es sich bei dieser Regelung um einen Systembruch
zur allgemeinen Bestimmung nach § 9 AVG. Es ist fraglich, wie die abweichende
Bestimmung sachlich zu rechtfertigen ist. Die Erläuternden Bemerkungen dazu
weisen jedenfalls lediglich daraufhin, dass sich in Österreich viele Fremde der
genannten Altersgruppe alleine aufhalten würden bzw. diese angeblich in der
Lage wären ihre Interessen alleine wahrzunehmen.
Festzustellen ist, dass für das Abgehen von den Bestimmungen zur allgemeinen verwaltungsrechtlichen Handlungsfähigkeit keinerlei sachliche Begründung vorliegt.
Visaerteilung §§ 20-30 FPG 2005
§ 21 FPG:
Insgesamt
ist festzsustellen, dass nach dem neuen FPG die Voraussetzungen für die Erlangung eines Visas erweitert
wurden und die Möglichkeit der Behörde, Ermessensentscheidungen zu treffen,
eingeschränkt wurde.
In § 21
Abs. 1 wurden die Ermessensbestimmungen, dass die Erteilung eines Visums
versagt werden kann, wenn ein Fremder falsche Angaben macht bzw. die
Wiederausreise erscheint nicht gesichert ist, zu zwingenden Versagunsgründen.
Die derzeitige Möglichkeit, dass ein Visum in Bescheidform §14 Abs 5 FrG
1997 in allen ausgestellt werden kann, wenn ein Fremder kein gültiges
Reisedokument besitzt, wurde auf „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
aus humanitären Gründen“eingeschränkt.
Die Gültigkeit des Reisedokuments muß lt. SDÜ Art. 13 die des
Sichtvermeks überschreiten. Weshalb die Gültigkeit des Reisedokuments jene des
Visums um drei Monate überschreiten soll, ist nicht nachvollziehbar und wohl
verzichtbar.
Daß es gem. § 21 (5) Z. 9 & 10hinreichend sein soll, Visa nicht zu erteilen oder
(später) fremdenrechtliche Maßnahmen zu setzen, wenn "bestimmte Tatsachen
die Annahme rechtfertigen" ist keine adäquate Lösung für Fragen des
Terrorismusverdachts, mit der eine "habeas corpus"-Tradition und von
wem auch immer für notwendig erachtete Sicherheitsmaßnahmen vereinbart werden
können.
Wenn bloße Verdachtsmomenten ausreichen sollen, müssen - außer wenn
dadruch ausgelöste Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen - diese
eine außerordentliche "Dichte" oder "Qualität" besitzen, um
mit den Grundrechten vereinbar zu werden.
Für Delikte oder Vorbereitungen, deren Beweis bloß aufgrund des
Quellenschutzes nicht möglich scheint, sind spezifische - ev. temporäre -
Regulative zu schaffen, die eine Beschränkung der Offenlegung zulassen.
§ 28 FPG:
Es ist als Verschärfung zu sehen, dass mit § 28 Abs2 Z 8-10 neue
Versagungsgründe zur Visaerteilung hinzugefügt wurden.
Diese
Bestimmungen eröffnen der Behörde die weitgehende Möglichkeit, nach freiem
Ermessen die Erteilung von Einreisetiteln zu versagen.
Die
Bestimmung zum Visum zu Erwerbszwecken
des § 24 FPG ist zwar grundsätzlich positiv zu beurteilen, allerdings
ist festzustellen, dass solche Möglichkeiten einer kurzfristigen
Erwerbstätigkeit nur Ergänzung zu einer längerfristifgen Zuwanderung und
Integration sein können.
Auch die Berufungsmöglichkeit für begünstigte Drittstaatsangehörige
(bestimmte Verwandte von Österreichern, EWR- und Schweizer Bürgern) ist
prinzipiell positiv zu beurteilen, allerdings wäre eine Ausweitung dieser
Regelung auf sämtliche Visaanträge wünschenswert.
§ 34 FPG:
§ 34 ermächtigt die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes von Dritten
Auskunft zu verlangen. Diese Bestimmung ist viel zu weit gefasst und
zielt darauf ab Beratungsorganisationen und Rechtsanwälte in ihrer Arbeit zu behindern indem die
betroffenen Personen regelmäßig befragt werden.
§ 34 ist in Verbindung mit § 13 Abs 1 anzuwenden.
In den erläuternden Bemerkungen zu § 34 wird auf die erläuternden
Bemerkungen zu § 13 verwiesen. § 13 Abs 1 enthält eine umfassende Ermächtigung
zu nicht eingreifendem Handeln der Sicherheitsbehörden. Mittel die nicht in
subjektive Rechte eingreifen, dürfen demnach zur Aufgabenerfüllung unbeschränkt
eingesetzt werden. Die Frage, ob eine Zustimmung des Betroffenen vorliegt hat
daher besondere Bedeutung. Wenn sich jemand lediglich in Unvermeidliches fügt,
liegt keine Zustimmung vor. Empörend ist allerdings die Bemerkung:
„Andererseits schließt aber auch nicht jede Motivationshilfe eine freiwillige
Gestattung aus.“
Der Begriff Motivationshilfe löst unangenehme Vorahnungen aus.
Abs 2 erklärt die Ausübung von Zwangsgewalt für unzulässig. Aufgrund
des Begriffes der Motivationshilfe und der erläuternden Bemerkung, dass es dem
Betroffenen nicht möglich sein soll sich eine Befragung durch die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verbieten, sind trotzdem in der Praxis
rechtswidrige Methoden der Befragung mittels Motivationshilfen zu befürchten.
In diesem Licht scheinen die Ziffern 1-3 des § 34 Abs 1 gegen das
Sachlichkeitsgebot zu verstoßen.
§ 35 FPG:
Erweiterung der Befugnisse gegenüber § 35 SPG.
Legistisch bedenklich ist die Formulierung: „wenn aufgrund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist...“
§ 37 FPG:
§ 37 Z 2 ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zum Betreten oder Durchsuchen von
z.B. Räumen soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt
ist, dass darin mindestens fünf Fremde aufhältig sind und sich darunter Fremde
befinden, die nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind oder sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Ob als bestimmte Tatsache das Vernehmen einer Konversation in einer
Fremdsprache zu werten ist, ist nicht auszuschliessen und zeigt dass, diese
Bestimmung insgesamt viel zu weit gefasst ist.
Die Befugniserweiterung auf Durchsuchung von Räumlichkeiten im Rahmen
der Verwaltungspolizei ist insbesondere aufgrund der exzessiven Tatbestände im Rahmen dieses Gesetzes abzulehnen.
Es ist eine gleichheitswidrige Regelung wenn aufgrund des HausrechtsG
Eingriffe in das Hausrecht nur aufgrund eines richterlichen Befehls oder durch
Anordnung von Sicherheitsbehörden bei Gefahr im Verzug zulässig sind, hier aber
im Rahmen der Verwaltungspolizei die selben Eingriffe, bei exzessiven
verwaltungsrechtlichen Tatbeständen möglich sein sollen.
Damit wäre das HausrechtsG in seinem restriktiven Anwendungsbereich
ausgehöhlt.
Auch aus der Sicht des Art 8 EMRK erscheint diese Regelung
problematisch.
§ 38 FPG:
§ 38 ermächtigt zur Durchsuchung von Kleidung. Wünschenswert wäre eine
Regelung gewesen, welche die Einschränkungen dieser Ermächtigung aufgrund von
Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur aufzeigt. Es sind in der Praxis
Rechtswidrigkeiten in diesem sensiblen Bereich zu befürchten.
§ 40 FPG:
§ 40 Abs 1 Z 1 normiert die Ermächtigung zur Festnahme eines Fremden
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dieser nicht
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Legistisch und im Lichte von Art 5 EMRK ist die Formulierung „wenn
aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält“ bedenklich.
Die bestimmten Tatsachen sind nicht taxativ oder demonstrativ
aufgezählt.
Es ist zu befürchten dass es zu vielen rechtswidrigen Festnahmen
kommen wird, und die bereits überbeanspruchten UVS durch diese Regelung noch
weiter belastet werden.
Aus der im Art. 18 Abs 1 und 2 B-VG angeordneten Bindung der
Vollziehung an das Gesetz ist das
an den Gesetzgeber gerichtete Gebot abzuleiten , inhaltlich ausreichend
bestimmte Regelungen zu schaffen.
Das Erfordernis besonders genauer Determinierung wird auch für Gesetze bejaht,
die nicht bloß zufällig und ausnahmsweise, sondern geradezu in der Regel in
Grundrechte eingreifen („eingriffsnahes Gesetz“).
Diese Bestimmung greift in
das durch Art 5 EMRK garantierte Recht auf Freiheit und
Sicherheit ein, die mangelnde Determinierung gibt der Vollziehung zu
weitreichende Möglichkeiten.
§ 40 Abs 3 Z 4 ermöglicht auch die Festnahme von Asylwerbern während
des erstinstanzlichen Verfahrens wenn aufgrund bestimter Tatsachen anzunehmen
ist, dass der Asylantrag mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung
zurückgewiesen werden wird. Diese Regelung ist wiederum legistisch fragwürdig
und stellt einen Eingriff in das durch Art 5 EMRK garantierte Recht auf Freiheit und Sicherheit dar, der in diesem Zusammenhang nicht
gerechtfertigt ist.
Aus der im
Art. 18 Abs 1 und 2 B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz ist das an den
Gesetzgeber gerichtete Gebot abzuleiten , inhaltlich ausreichend bestimmte
Regelungen zu schaffen. Das
Erfordernis besonders genauer Determinierung wird auch für Gesetze bejaht, die
nicht bloß zufällig und ausnahmsweise, sondern geradezu in der Regel in
Grundrechte eingreifen („eingriffsnahes Gesetz“).
Diese Bestimmung greift in
das durch Art 5 EMRK garantierte Recht auf Freiheit und
Sicherheit ein, die mangelnde Determinierung gibt der Vollziehung zu
weitreichende Möglichkeiten.
§ 42 FPG:
§ 42 Abs 2 Z 4 b ermöglicht es Fremde an der Einreise zu hindern, wenn
sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen. In Verbindung mit der
problematischen Bewislastumkehr des § 42 Abs 3 stellt diese Bestimmung die Grundlage
dar bei pauschalem Verdacht gegen Einreisende aus bestimmten Nationen deren
Einreise zu verhindern. Zusätzlich wird durch die Ersichtlichmachung der
Zurückweisung im Reisedokument eine Stigmatisierung geschaffen.
Duldung § 48 FPG:
§ 48 des Entwurfs zum neuen FPG regelt die
„Duldung“ als Nachfolgeregelung zu § 56 Abs 2 FrG 1997 (Abschiebeaufschub).
Grundsätzlich fällt an der Regelung zur Duldung
zunächst auf, dass das geforderte Beweismaß in Bezug auf faktisch nicht
abschiebbare Fremde im Verhältnis zur derzeitigen Regelung verschärft wurde. Während als
Voraussetzung zur Erteilung eines Abschiebeaufschubs noch gefordert war, dass
die Abschiebung „aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint“, ist nun gefordert,
dass die Abschiebung tatsächlich „ aus faktischen Gründen unmöglich ist“.
Zu befürchten ist aufgrund dieser Regelung
jedenfalls, dass der Status als „Geduldeter“ wohl erst nach mehrmaligen,
langandauernden Schubhaftnahmen gewährt werden wird. (Überprüfung der
faktischen Abschiebbarkeit)
Weiters entfällt gem. § 48 Abs 2 im Verfahren zur
Zuerkennung der Duldung das behördliche Ermittlungsverfahren. (Mandatsbescheid
i S v § 57 AVG)
Dazu ist zu hinterfragen, wie bei „faktisch nicht
abschiebbaren Personen“ ohne behördliches Ermittlungsverfahren festgestellt
werden soll, dass jemand tatsächlich nicht abschiebbar ist.
Abgesehen davon normiert der Tatbestand des § 57
AVG, auf den im Begutachtungsentwurf verwiesen wurde, ausdrücklich, dass nur im
Falle von Gefahr im Verzug Bescheide ohne Ermittlungsverfahren erlassen werden
können. Da eine solche Gefahrensituation im Rahmen der Duldung wohl nicht
anzunehmen sein wird, bleibt fraglich, warum die Erlassung mittels
Mandatsbescheid vorgesehen ist.
Aufgrund der Tatsache, dass in § 48 FPG normiert
ist, dass im Falle des Eintritts der faktischen / rechtlichen Abschiebbarkeit
eines Fremden kein gegensätzlicher Bescheid nötig ist, muss eine bislang
faktisch nicht abschiebbare Person weiters damit rechnen, ohne irgendeinen
förmlichen Akt jederzeit abgeschoben zu werden. Die Duldung bietet demnach
keinerlei geschützte Rechtsposition in Bezug auf den Aufenthalt des Fremden im
Bundesgebiet.
Ähnliches gilt auch in Bezug auf den „Schutz“ des Fremden
vor Schubhaftnahmen:
Der Vorteil der bisherigen Regelung, dass Fremde
mit Abschiebeaufschub zumindest
befristet damit rechnen konnten, nicht in Schubhaft genommen zu werden,
fällt durch die Neuregelung weg.
Künftig wird es wohl trotz Duldung und entsprechendem
Ausweis keinen Schutz vor jederzeitiger Schubhaftnahme geben, da sich die
Behörde ja nicht verpflichtet, von einer Abschiebung für bestimmte Zeit
abzusehen.
Mögliche Begründung für Schubhaftnahmen wären die
Verfahrenssicherung oder die Überprüfung
der Voraussetzungen zur Duldung...
Weiters ist zu kritisieren, dass es - wie auch
bisher zum Abschiebeaufschub- in Bezug auf die Duldung keine Möglichkeit zu
Berufung/ Vorstellung gibt.
§ 48 Abs 3 bestimmt, dass die „Duldung“ des Fremden
auf einen bestimmten Bereich, mindestens eine Bezirksverwaltungsbehörde,
beschränkt werden kann. Weiters wird die Möglichkeit von Aufträgen,
insbesondere der Meldung bei Sicherheitsdienststellen, normiert.
Festzustellen ist dabei, dass solche
Gebietseinschränkungen wohl nicht verfassungskonform sein können, da diese dem
Recht auf Freizügigkeit; Art. 2 Abs 1 4. ZP MRK, widersprechen. Der Kunstgriff,
dass der Aufenthalt nur im geduldeten Bereich rechtmäßig sein soll, vermag die
Regelung wohl nicht verfassungskonform machen, da jedem im Bundesgebiet
rechtmäßig Aufhältigen ( was ein Geduldeter somit wäre) das Recht auf
Freizügigkeit zukommt. Durch den rechtmäßigen Aufenthalt in einem Teil des
Bundesgebiets kann der Geduldete also schon sein Recht auf Freizügigkeit in
Anspruch nehmen.
Von solchen Erwägungen abgesehen, kann die
Einschränkung des Aufenthaltsbereichs auf eine Bezirksverwaltungsbehörde auch
im alltäglichen Leben des Fremden unerträgliche Konsequenzen mit sich bringen.
Zu denken ist dabei zB an Krankenhausbesuche, falls sich im Duldungsbereich
kein entsprechendes Krankenhaus befindet
Zuletzt ist festzustellen, dass die Regelung zur
Duldung auch eine eklatante Ungleichbehandlung zwischen subsidiär
Schutzberechtigten gem. AsylG swie Personen, die sich vor der
Sicherheitsbehörde auf das Refoulementverbot berufen.
Gem. § 67 FPG tritt ein Aufenthaltsverbot außer
Kraft, wenn dem Fremden ein Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt
wird.
Die Bestimmungen zum Refoulementverbot des § 52 FPG
entsprechen inhaltlich jenen der subsidiären Schutzberechtigung im AsylG.
Daher ist zu hinterfragen, warum in sachlich
weitgehend ident gelagerten Fällen durch die Geltendmachung vor verschiedenen
Behörden in einem Fall ein Aufenthaltsverbot außer Kraft tritt, im anderen Fall
der jeweilige Fremde nur geduldet wird.
Die Strafbestimmung des § 123 FPG zum unbefugten
Aufenthalt enthält für Geduldete, die ihren Duldungsbereich verlassen,
Sanktionsandrohungen, die im Verhältnis zum „Vergehen“ der Überschreitung von
Bezirksgrenzen wohl nicht sachlich
gerechtfertigt sein können.
Eine Geldstrafe von 2180 Euro, im Wiederholungsfalle von 4360 Euro
wird überdies bei Geduldeten, die keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen
dürfen, wohl immer uneinbringlich sein. Daher wird für den Fall, dass ein
Geduldeter außerhalb seines Duldungsbereiches betreten wird, wohl im Endeffekt
immer eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Schubhaft und gelinderes Mittel § 79 ff FPG:
§ 79 FPG:
Der neu geschaffene § 79 Abs 2 regelt die Anordnung von Schubhaft über
Asylwerber.
§ 79 Abs 2 Z 1 ermächtigt
die zuständige Sicherheitsbehörde zur Anordnung von Schubhaft, wenn gegen den
Asylwerber eine durchsetzbare, wenn auch nicht rechtskräftige Ausweisung nach §
10 AsylG erlassen wurde. Diese Bestimmung dürfte durch Art 5 Abs 1 lit. f EMRK
und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG gedeckt sein.
Legistisch und im Lichte von Art 5 EMRK bedenklich erscheint Z 4
wonach Schubhaft verhängt werden kann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden mangels Zuständigkeit Österreichs
zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Die bestimmten Tatsachen sind nicht
taxativ oder demonstrativ aufgezählt. Den erläuternden Bemerkungen ist auch
nichts zu entnehmen.
Aus der im Art. 18 Abs 1 und 2 B-VG angeordneten Bindung der
Vollziehung an das Gesetz ist das
an den Gesetzgeber gerichtete Gebot abzuleiten , inhaltlich ausreichend
bestimmte Regelungen zu schaffen.
Das Erfordernis besonders genauer Determinierung wird auch für Gesetze bejaht,
die nicht bloß zufällig und ausnahmsweise, sondern geradezu in der Regel in
Grundrechte eingreifen („eingriffsnahes Gesetz“).
Diese Bestimmung greift in
das durch Art 5 EMRK garantierte Recht auf Freiheit und
Sicherheit ein, die mangelnde Determinierung gibt der Vollziehung zu
weitreichende Möglichkeiten.
§ 80 FPG:
Geändert hat sich in § 80 Abs 5 FPG im Vergleich zur Vorgängerregelung
des § 66 Abs 5 FrG die Bestimmung,
dass Fremden aufgetragen werden kann, sich zur Durchsetzung der Abschiebung,
für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten
aufzuhalten (bisher 24 Stunden).
Gemäß § 8 AVG wird Parteistellung anzunehmen sein. Der Auftrag sich an
bestimmten Orten aufzuhalten (§ 80 Abs 5 FPG) wird wohl als Bescheid zu deuten
sein.
§ 82 FPG:
§ 82 regelt die Durchführung der Schubhaft
Neu ist in Abs 1 letzter Satz, dass für den Vollzug der Schubhaft § 69
des Strafvollzugsgesetzes mit Ausnahme des letzten Satzes des Abs. 1, sinngemäß
anzuwenden ist.
Die in § 69 FPG beabsichtigte Zwangsbehandlung und Zwangsernährung von
in Schubhaft befindlichen Personen stellt einen schweren Eingriff in deren
Menschenrechte dar.
Art 3 EMRK besagt: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Als Verletzung von Art. 3 EMRK wurde eine zwangsweise erfolgte
ärztliche Behandlung angesehen (VfSlg 10.051).
Gemäß Art 1 Abs PersFrG sind festgenommene Menschen unter Achtung der
Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln.
Fraglich
ist weiters, ob es dem Sachlichkeitsgebot entspricht eine Regelung die den
Strafvollzug regelt auch auf die Schubhaft anzuwenden. Man muss sich vor Augen halten, dass
Personen, über die die Schubhaft verhängt worden ist, vielfach keinen Straftatbestand,
sondern einen verwaltungsrechtlichen Sachverhalt verwirklicht haben, der zu
einer Ausweisung oder einem Aufenthaltsverbot führt. Selbst Personen gegen die ein
Aufenthaltsverbot aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung erlassen
worden ist, haben in der Regel ihre Strafe zu Beginn der Schubhaft bereits
verbüßt, und sind daher nicht von unbescholtenen Schubhäftlingen zu
differenzieren.
Es ist festzuhalten, dass eine Zwangsernährung im Rahmen der Schubhaft
als Verletzung des Art 3 EMRK zu werten ist, da aus den oben
genannten Gründen die
Verhältnismäßigkeit des Eingriffes zu verneinen ist.
§ 83 FPG:
Neu ist im § 83 Abs 4 dass die Schubhaft im Falle der Z 1-3 unbegrenzt
aufrecht erhalten werden kann. (Alte Regelung § 69 Abs 4 FrG: nicht länger als
6 Monate)
Dies ist hinsichtlich Art 1 Abs 3 und 4 PersFrG zu hinterfragen.
Art 1 legt den Schutzumfang des PersFrG fest. Geschützt ist die
körperliche Bewegungsfreiheit natürlicher Personen vor willkürlichen Eingriffen
der staatlichen Gewalt.
Abs 3 legt das Gebot der Verhältnismäßigkeit als Determinante für den
Gesetzgeber und die Vollziehung fest; die Bestimmnug bezieht sich auf die
Zulässigkeit der Anwendung der freiheitsbeschränkender Maßnahmen. Abs 4 ordnet
das Gebot der Verhältnismäßigkeit für die Durchführung freiheitsentziehender
Maßnahmen an.
Es ist davon auszugehen dass mit ansteigender Dauer der Schubhaft die
weitere Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme einer immer stärker werdenden
Begründung ihres Zweckes bedarf.
In Anlehnung an Art 1 Abs 3 PersFrG obliegt es dem Gesetzgeber eine
Regelung zu erlassen, die klar determiniert in welchen Fällen die
Verhältnismäßigkeit der Schubhaft weiterhin vorliegt. Die zeitlich unbegrenzte
Zulässigkeit der Schubhaft in den Fällen des § 83 Abs 4 Z 1-3 ohne weitere
gesetzliche Determinerung erscheint verfassungsrechtlich auch in bezug auf das
Sachlichkeitsgebot problematisch.
Bei bloß unrechtmäßigem Aufenthalt ist die Möglichkeit unbegrenzter
Schubhaft, auch bei Erfüllung eines Tatbestandes des § 83 Abs 4 Z 1-3 auf jeden
Fall abzulehnen.
§ 83 Abs 6 normiert die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit
der Schubhaft durch den UVS ab einer sechs Monate übersteigenden
Schubhaftdauer, alle sechs Wochen. Dies soll eine Kompensation der mangelnden
gesetzlichen Determinierung des § 83 Abs 4 Z 1-3 bewirken.
Aus dem Satz: „die Verwaltungsakten haben von der Behörde so
rechtzeitig vorgelegt zu werden, dass dem Unabhängigen Verwaltungssenaten eine
Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt.“ lässt sich
ableiten, dass es eine einwöchige Entscheidungsfrist gibt. Damit wird Art 6 Abs 1 PersFrG entsprochen, jedoch
stellt sich das Problem bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs , insbesondere
da es regelmässig eine Sprachbarriere geben dürfte. Es wäre eine zusätzliche
Regelung wünschenswert, die das Parteiengehör in dieser Konstellation
absichert.
Aus rechtspolitischer Perspektive ist zu sagen, dass der
Gleichheitssatz einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht
ausschliesst. Innerhalb dieses Spielraumes steht es dem Gesetzgeber frei,
verschiedene rechtspolitische Zielvorstellungen zu verfolgen (VfSlg 11.369).
Unzulässig sind aber exzessive Regelungen (VfSlg 9583, 9641, 10.926)
Wenn mit diesem Gesetz eine sehr restriktive Politik verfolgt werden
soll, ist dies politisch sicherlich zulässig, die Verfassung im Sinne des
Sachlichkeitsgebotes darf aber dabei nicht ignoriert werden.
Ausweisung, Aufenthaltsverbot §§ 56 bis 76 sowie 89 FPG:
§ 56 FPG:
Gemäß § 56 Abs 2 Z 1 wurden die Gründe, die zu Ausweisung führen,
verschärft:
Fremde (nicht EU Bürger,nicht Schweizer, nicht bestimmte Angehörige
von Österreichern, EU-Bürgern und Schweizern), die sich mit einem Visum (aber
ohne Aufenthaltstitel wie NB, AE) in Österreich aufhalten, können nun
ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Einreise bei
Verwirklichung bestimmter Sachverhalte, bestimmter Vergehen, Straftaten, nicht
vorhandener Unterhaltsmittel etc betreten werden oder verdächtigt werden.
Nach altem Gesetz konnten sie nur ausgewiesen werden wenn sie binnen 1
Monats nach Einreise betreten wurden. Die Regelung des Entwurfes stellt somit
eine Verschärfung dar.
Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist weiters zu kritisieren, dass
gem. Abs 2 Z 2 es nach wie vor möglich ist, eine Ausweisung nur aufgrund einer
Beschuldigung ohne entsprechende Verurteilung zu verhängen.
§ 58 FPG:
Lt. Richtlinie 2003/109/EG treffen die Regelungen des § 58 Abs 2
FPG bereits nach fünfjährigem
Aufenthalt zu, weiters wird eine Gefährdungsprognose und die Einschaltung eines
Gerichts gefordert. Die unrichtige od. unvollständige Umsetzung der Richtlinie
wird bestenfalls zu einer erneuten Verurteilung der Republik vor dem EuGH
führen. Abs 1 der betrachteten Regelung ist somit als richtlinienwidrig zu
streichen, die Frist gem. Abs 2 auf fünf Jahre zu verkürzen.
§ 60 FPG:
Ob die Ausweisung "zum Zeitpunkt der Erlassung" rechtmäßig
war, ist das Kriterium der Gerichtshöfe öffentlichen rechts, damit würde bloß
die Aufhebung wegen Sachverhaltsänderung für den Fremden unmöglich gemacht, der
- vermeintlich besonsders gesetzeskonform - ausreist und das verfahren vom
Ausland aus führen will.
Zur Sicherung der Zuständigkeit eines Gerichts wie
in Art 12. der Richtlinie 2003/109/EG gefordert (s. dazu auch die Anmerkungen
zu § 89 (3) mit Analyse der sprachlichen Fassungen) ist der UVS als
Berufungsinstanz erforderlich, sofern nicht ordentliche Gerichte eingeschaltet
werde (s. StG 1852 §19 –
Landesverweis nur für Verbrechen als Zusatzstrafe, bei Vergehen gem. § 240 iVm
§ 249 nur anstatt anderer Sanktionen).
§ 63 FPG:
Die Sanktionen bei Geschwindigkeitsübertretungen (§ 20 StVO) und
Alkoholisierung (§ 99 StVO) gem. § 63 Abs 2 Z 2 sind mit Geld- und Freiheitsstrafen, ggf.
Führerscheinentzug sachlich zu ahnden; die Verhängung eines Aufenthaltsverbots
ist unsachlich und überschießend. Richtigerweise wird in Folge der § 37 FSG
angesprochen: Wenn die sachliche Sanktion des Führerscheinentzugs nicht greift,
sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen angebracht und nicht vorher.
Desgleichen ist eine summarische Ahndung bei Verstößen gegen das
Geweberecht genauso unangemessen wie unbestimmte Übertretungen des SPG oder des
Versammlungsgesetzes. Diese Vergehen werden verwaltungsrechtlich in sachlichem
Umfang nach den Bestimmungen dieser Bundesgesetze oder des VStG geahndet;
Verbrechenstatbestände sind gerichtlich zu beurteilen, womit (2) Z.1
ausreichende Bestimmungen enthält.
Zusammengefasst kann zur Wahrung der sachlichen Rechtfertigung Z.2 auf den Tatbestand des § 37 FSG
reduziert werden.
Eine Verschärfung stellt § 63 Abs 2 Z 9 FPG dar. Während in der
bisherigen Regelung ein Aufenthaltsverbot nur erlassen werden konnte, wenn ein
Vermögensvorteil geleistet wurde, ist diese Voraussetzung nun weggefallen.
Aus
rechtsstaatlichem Gesichtspunkt sind § 63 Abs 2 Z 12 bis 15 bedenklich. In
allen diesen Regelungen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur
aufgrund behördlicher Annahmen vorgesehen, es wird nicht auf rechtskräftige
Verurteilungen abgestellt. Z 12 ist dabei so undeutlich gefasst, dass unklar
ist ob eine Verurteilung Voraussetzung für ein Aufenthaltsverbot ist oder
nicht.
§ 64 FPG:
Es fehlt hier die verfahrensrechtliche Bestimmung
über den gerichtlichen Schutz langfristig aufhältiger Drittstaatsangehöriger,
EWR-Bürger und deren Familienangehöriger.
Betreffend
der Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbots - § 64 FPG-Entwurf- ist im Vergleich
zur jetzigen Rechtslage (§ 38 FrG) zu bemerken, dass
Unzulässigkeitsbestimmungen beim Vorliegen bereits geringerer Verurteilungen
nicht mehr gelten sollen.
Neu ist
außerdem, dass trotz einer möglichen Staatsbürgerschaftsverleihung ein
Aufenthaltsverbot verhängt werden kann, wenn vermutet wird, dass der Fremde die
innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich als Mitglied einer
kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder kriminellen Organisation (§§
278,278 a oder b StGB) gefährden könnte.
Ob eine
Verurteilung nach den §§ 278, 278 a oder b StGB für die Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes vorliegen muß oder ein anhängiges Gerichtsverfahren
„ausreichen“ würde, geht weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen
hervor. Es wird davon auszugehen sein, dass die Behörde selbst die Beurteilung
vornehmen wird.
Diese
Bestimmung des §64 Z 4 bezieht sich auf langjährig niedergelassene
aufenthaltsverfestigte Fremde, wobei ein krasser Unterschied zwischen jetziger
Gesetzeslage und Entwurf zu ersehen ist.
Über einen
Fremden kann nun – wie § 64 Z 4 lautet – auch dann, wenn er seinen Wohnsitz vor
Vollendung seines 3.Lebensjahres in Österreich begründet hat und hier
langjährig niedergelassen war, ein Aufentshaltverbot verhängt werden, wenn er
zu einer gerichtlichen unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist oder durch die Mitgliedschaft zu einer terroristischen
oder kriminellen Organisation die innere oder äußere Sicherheit Österreichs
gefährden könnte.
Bisher war
„Aufenthaltsverbot-Verbot“ (§38 Abs.2 FrG) „absolut“ und unabhängig von Art
oder Höhe eines Strafurteils. Eine Person, die von klein auf im Inland
aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, war, sowohl was
die Verhängung des Aufenthaltsverbotes als auch eine Ausweisung anbelangt
(korrespondierende Bestimmungen §§ 35 Abs. 4 und 38 Abs. 1 Z 4 bzw. 38 Abs. 1
Z4 bzw. 38 Abs. 2 FrG) geschützt.
Wie bisher können
Aufenthaltsverbote grundsätzlich auch dann verhängt werden, wenn man sein
ganzes Leben hier verbracht hat, aber erst mit 3 Jahren oder später ins Land
gekommen ist.
Die neue Regelung stellt einen gewaltigen Rückschritt in
fremdenpolizeiliche Zeiten vor 1998 dar, wo fremde, die hier geboren wurden und
oft ihr „Heimatland“ nicht kennen, abgeschoben werden konnten. Sie steht in
vollem Widerspruch zu Art. 8 EMRK – Schutz des Rechts auf Privat – und
Familienleben.
Zusammenfassend
ist zu sagen, dass wen der Gesetzgeber schon die Möglichkeit der beibehaltung
einer weitergehenderen Regelung gem Art. 13 der RL 2003/109/EG nicht nutzt, die
korrekte Umsetzung des gerichtlichen Rechtsschutzes umso wichtiger wäre.
§ 65 FPG:
Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ist nach drei Jahren das
Recht einzuräumen, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu stellen
und das diebezügliche Verfahren effektiv zu führen, was mit der Berechtigung
zur Einreise verbunden sein kann, um etwa eine Aussage in diesem Verfahren zu
machen.
§ 67 FPG:
Die Regelung gem. Abs. 1 ist auch auf Aufenthaltsverbote anzuwenden,
wenn ein Jahr Wartefrist für die Wiedereinreise gefordert wird.
§ 70 FPG:
Wenn Vergehenstatbeständen eine Ausreiseverpflichtung nach sich
ziehen, dann soll diese anstatt der Freiheitsstrafe eintreten.
§ 74 FPG:
Hier sollte das Zusammenwirken von den Behörden
zweier Unionsstaaten in Verfahren bezüglich langfristig aufhältiger
Drittstaatsangehöriger geregelt werden (Art. 22 der Richtlinie 2003/109/EG).
§ 75 FPG:
Diese Bestimmung ist im Lichte der Art. 31 (4) RL 2004/38/EG, wohl
auch der RL 2003/109/EG bei mehr als 5 Jahren Aufenthalt zu prüfen: Zur
Erfüllung der Forderung nach einem wirksamen Rechtsschutzverfahren sind
entsprechende Vorkehrungen erforderlich.
§ 89 FPG:
Hier ist eine unzureichende RL-Umsetzung zu bemängeln:
Grundsätzlich ist auf "schwerwiegende" Gefährdung der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gem. RL 2004/38/EG abzustellen, die
"erhebliche" Gefahr (leichterer, ev. wiederholbarer? Gefärdungen)
reicht nicht aus.
Nach 5 Jahren sind diese "schwerwiegenden Gründe" auch für
die Ausweisung begünstigter Drittstaatsangehöriger zu fordern - s. RL
2003/109/EG, Art. 12 (1)
Unionsbürger nach 10 Jahren Aufenthalt und Minderjährige dürfen nur
ausgewiesen werden, wenn gem. Art. 28 (3) der RL 2004/38/EG "zwingende
Gründe der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt
wurden" vorliegen. lt. Diese Liste ist noch nicht erstellt, ein Verweis
auf § 63 (2) Z. 12 oder 15 scheint temporär zulässig.
Ad § 89 (3)
Die
Bestimmungen von Art. 30 und 31 der RL 2004/38/EG fordern Verfahrensabläufe,
die es in Österreich nicht gibt. Hierbei sind zwei Problemkreise festzumachen:
1.
Die Frage der
Qualifikation der Berufungsbehörde als Gericht
Die Richtlinie 2004/38/EG scheint in Art. 30 (3) -
Benennung der Berufungsinstanz - zwar die Alternative zu erlauben, als
Berufungsbehörde für die materielle Entscheidung über aufenthaltsbeendende
Maßnahmen entweder ein Gericht oder eine administrative Instanz vorzusehen: "In
der Mitteilung ist anzugeben, bei welchem Gericht oder bei welcher
Verwaltungsbehörde der Betroffene einen Rechtsbehelf einlegen kann, ..."
In den Ausführungen des Art 31 zu den
Verfahrensgarantien mangelt es der deutschen Fassung der Richtlinie an Präzision,
wenn von "...Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei
einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats..." die Rede ist. In der
englischen Fassung wird - treffsicherer - auf "...access to judicial
and, where appropriate, administrative redress procedures in the host Member
State…" abgestellt; analog auch die französische Fassung "...voies
de recours juridictionnelles et, le cas échéant, administratives dans l'État
membre d’accueil...".
Damit ist die Frage zu beantworten: Wann ist eine
Verwaltungsbehörde geeignet?
Die Richtlinie 2004/38/EG gibt keine nähere
Antwort; aus den Gründen und anderen Bestimmungen läßt sich annehmen, daß der
Grad der Verbundenheit, der Aufenthaltsdauer, familiärer Beziehungen, etc. wohl
Kriterien darstellen, und bezüglich der Aufenthaltsdauer findet sich
tatsächlich in der Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung langfristig
aufenthaltsberechtigter Drittstatsangehöriger eine analoge Regelung. Dort
begründet ein fünfjähriger dauernder Aufenthalt (Art. 4) den Status des
"langfristig Aufenthaltsberechtigten", und sowohl dieser Status als
auch das Aufenthaltsrecht derartiger Personen unterliegt expliziten
Rechtsschutzbedingungen. Zur Aberkennung des geschützten Status ist in Art. 10
(2) diese Richtlinie in der deutschen Fassung wieder nur unscharf "...so
kann die betreffende Person in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechtsbehelfe
einlegen." Die englische Version spricht bereits von "...shall
have the right to mount a legal challenge...", und die französische
Fassung ist völlig klar: "…a le droit d'exercer un recours
juricictionnel…" im Gegensatz zum oben zitierten in bestimmten Fällen
zulässigen "recours administratif".
Keine Diskussion gibt es bei der
Aufenthaltsbeedigung selbst, hier steht lt. Art. 12 (4) der Richtlinie "...der
Rechtsweg offen" und wird im Bedarfsfall "Prozesskostenhilfe
zu bewilligt" (Art. 5). Um Spitzfindigkeiten zuvorzukommen: "...a
judicial redress procedure..." bzw. "...un recours
juridictionnel..." mit nichtdiskriminierendem Zugang zu "Legal
aid…" bzw. "L'aide judiciaire..." ist eindeutig.
2.
Die Frage der
Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz
Zuerst gilt es, den "vorläufigen
Rechtsschutz" abzubilden. Dieser ist nur im regulären Verwaltungsverfahren
zumindest mit gleicher Wirkung gegeben, nicht aber bei Ausschluß der
aufschiebenden Wirkung und auch nicht nach rechtskräftiger Entscheidung in der
Sache und noch offener Entscheidung über den Rechtsschutz - Art. 31 der
Richtlinie 2004/38/EG sieht hier offensichtlich zwei Verfahren vor. Der
einmonatige Durchsetzungsaufschub deckt bei üblicher Verfahrensdauer dies nicht
ab. Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz nur bei einer Entscheidung auf Basis
eines Gerichtsurteils, bei vorheriger Befassung eines Gerichts (!) oder bei
Vorliegen der bereits diskutierten "zwingenden Gründe".
Damit bietet sich als übersichtliches Verfahren, daß die Vorgaben des
Unionsrechts in beiden Problembereichen vollumfänglich erfüllt (die Umsetzung
"im Wesentlichen" lt. erläuternden Bemerkungen ist unzureichend und
eröffnet wohl nur den Rechtszug zur Amtshaftung), etwa folgendes an:
§ 89 (3b) Berufungsbehörde gegen Entscheidungen über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ist für EWR-Bürger und
begünstigte Drittstaatsangehörige der örtlich zuständige UVS als Tribunal iSd
Art. 131 (4) B-VG. Der UVS ist weiters für Entscheidungen über den Ausschluß
der aufschiebenden Wirkung zuständig, sofern nicht ein ordentliches Gericht im
Rahmen eines Verfahrens über die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit (Gefährdungsprognose) abgesprochen hat oder zwingenden Gründe gem.
Art. 28 (3) vorliegen.
Als restriktivere, aber auch aufwendiger zu administrierende Variante
kann die UVS-Zuständigkeit im materiellen Verfahren auf Personen beschränkt
werden, die zumindest 5 Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhältig sind
(analog Richtlinie 3003/109/EG), die Zuständigkeit über die Entscheidung zur
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gilt aber sofort.
Ad § 89 (4) Z.1
EWR-Bürgern reicht jedenfalls ein Personalausweis, s. §17, eine
ergänzte Formulierung könnte Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Z. 1
ausschließen.
Bei Sichtvermerkspflicht von - wohl nur begünstigten
Drittstaatsangehörigen - ist in Umsetzung von Richtlinie 2004/38/EG Art. 5 (4)
jedenfalls ein Verfahren vorzusehen, nach dem begünstigte Drittstaatsangehörige
bei Nachweis dieser Eigenschaft entweder ohne Sichtvermerk einreisen dürfen und
in angemessener Frist diesen im Inland erteilt bekommen oder der Sichtvermerk
an der Grenzkontrollstelle erteilt wird. Diese Forderung läßt sich unmittelbar
aus der Rechtsprechung des EuGH Rs. C-459/99 Rn 62 ableiten.
Ad § 89 (4) Z. 3 & 4
Diese sind zu streichen, da gem. Art. 15 der Richtlinie 2004/38/EG die
Verfahrensgarantien gem. Art. 30 und 31 dieser Richtlinie zu gewährleisten
sind, was bei einer Zurückweisung nicht möglich ist. Überdies können ohne Kunst
des Hellsehens diese Tatbestände nicht vorab festgestellt werden und ersetzt
die Prognose auch nicht das ordentliche Verfahren. Somit stellen ZZ 3&4
eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
Ad § 89 (4) Z. 5
Wenn eine
Terrorismusregelung erwünscht ist: § 63 (2) Z. 12 und 15 bieten eine klare
Definition. Auch in diesen Fällen gilt die Verfahrensgarantie der Richtlinie
2004/38/EG und ist die verfahrensfreie Maßnahme der Zurückweisung nur als
Maßnahme bei Gefahr in Verzug denkbar, sofern mit unmittelbarer Anleitung dazu
ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. Die Notwendigkeit einer derartigen
Bestimmung bleibt allerdings fragwürdig, da ein "zur Tat
schreitender" Krimineller jedenfalls festzunehmen wäre.
Ad § 89 (5)
Nur nach
rechtskräftiger Entscheidung unter o.g. Verfahrensgarantien, dieses ist vom
Vertragsstaat nachzuweisen.
§ 90 FPG:
Die Beschränkung auf das 18. Lebensjahr ist eine
Inländerdiskriminierung gegenüber begünstigten Drittstaatsangehörigen und wurde
in der Vergangenheit schon vom VfGH aufgehoben. Deshalb ist die Altersgrenze
analog mit 21 Jahren festzusetzen.
Erkennungs- und Ermittlungsdienst §§ 102 FPG:
§ 102 FPG:
Die
Anwendbarkeit des § 102 (1) Z.6 auf EWR-Bürger und begünstigte
Drittstaatsangehörige ist zu bezweifeln. Gemäß dem Gleichbehandlungsgebot des
Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG ist die Gleichbehandlung mit österr.
Staatsbürgern - die nur im Ermittlungsverfahren erkennungsdienstlich behandelt
werden - herzustellen. Sofern der Einreise- und Aufenthaltswunsch nicht per se
den Verdacht einer strafbaren Handlung darstellt, stellt eine systematische erkennungsdienstliche
Behandlung eine Umglieichbehandlung zu österr. Staatsbürgern dar.
Es ist in diesem Zusammenhang besonders darauf hinzuweisen, daß wegen
der Erteilung eines Einreisetitels erhobene erkennungsdienstliche Daten gem.
(5) offensichtlich nur in den Fällen der Z. 1, 2 oder 8 zu löschen sind,
wohingegen z.B. die Verordnung 2725/2000 des Rates (Eurodac-Einrichtung) die
Daten jedenfalls nach 10 Jahren zu löschen sind, bei illegal eingereisen
Personen gem. Art. 8 dieser Verordnung ein Löschen bei Erteilung eines
Aufenthaltsgenehmigung oder nach zwei Jahren vorgesehen ist.
§ 107 FPG:
"Erhebung von Anklagen": Hier wird ein Grundrechtsproblem
offensichtlich und die ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte für die
Ahndung von Straftaten unterlaufen. Die Unschuldsvermutung des Strafrechts ist
mit der Beweiswürdigung des AVG nicht vereinbar, die Übermittlung von
Verdachtsfällen somit sinnleer. Wenn eine Berechtigung des Gerichts geschaffen
werden soll, die Behörde gegebenenfalls direkt mit Ermittlungen zu beauftragen,
so ist die Formulierung verunglückt.
Normierung behördlicher Mitteilungspflichten/
Novelle des Personenstandsgesetzes
§ 108 FPG:
Zu § 108 Abs 3, der die Mitteilungspflicht von Zivilgerichten und
Personenstandsbehörden an die Sicherheitsbehörden bzgl. Anträgen auf
Namensänderung, Adoption und Verehelichung von Fremden normiert, ist darauf
hinzuweisen, dass diese Regelung zu weit gefasst scheint. Eine Datenweitergabe
würde in diesem Falle auch EWR-Bürger betreffen und somit eine
Ungleichbehandlung von Österreichern und EWR-Bürgern bedeuten. Weiters würde
eine solche Regelung die Behörden auch verpflichten, die Daten von Touristen,
die in Österreich heiraten möchten, an die fremdenpolizeiliche Behörde
weiterzuleiten.
Von solchen Überlegungen abgesehen, weist eine solche Regelung
rechtspolitisch in eine bedenkliche Richtung. Falls seitens der befassten
Behörde ein Verdacht bestehen sollte, dass eine im Sinne des FPG strafbare
Handlung vorliegt, hätte die Behörde ohnehin die zuständige Staatsanwaltschaft
zu befassen.
Jedenfalls
ist festzustellen, dass eine solche Weitergabe von Daten ohne spezielle
anlassbezogene Relevanz auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht
auf Datenschutz in Hinblick auf § 1 DSG darstellt, der auch durch die
vorgesehenen Gesetzesvorbehalte nicht gerechtfertigt werden kann.
§ 114 FPG, §§ 43, 45 PStG:
§ 114 FPG bildet zusammen mit §§ 43, 45 PStG einen Regelungskomplex,
der nicht dazu dient, Scheinehen zu verhindern sondern darauf abzielt,
Eheschließungen mit bestimmten Fremden überhaupt unmöglich zu machen,
unabhängig davon, ob ein tatsächliches Privat- und Familienleben zu führen
geplant ist.
Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass gem. § 114 FPG die
Personenstandsbehörden, sofern eine Ehe mit zumindest einem
drittstaatsangehörigen Ehegatten geschlossen werden soll, in einer Anfrage an
die Sicherheitsbehörden ermitteln sollen, ob gegen den betreffenden Fremden
bestimmte vollstreckbare Aufenthaltsverbote ( § 63 Abs 2 Z 1, Z 5, Z 12-15)
oder Ermittlungen i S eines strafbaren Delikts nach dem FPG vorliegen. Sollte
eine solche Anfrage positiv verlaufen, hat die Personenstandsbehörde sowohl die
Trauung als auch die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu verweigern.
Rechtlich ist dazu festzustellen, dass eine solche Regelung einem
Eheverbot gleichkommt, von der auch zahlreiche österreichische Staatsbürger
betroffen wären. Vor allem in Hinblick auf Art. 12 EMRK ist die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Verbotes nicht gegeben, da die
entsprechende Regelung ein Heiratsverbot darstellt.
Nach der
Rechtsprechung der EMRK-Organe verstößt ein derartiges Verbot klar gegen das
Grundrecht auf Eheschließung. Etwa hat die Kommission eine Verletzung von Art.
12 EMRK bei der Verweigerung der Eheschließung für (lebenslängliche !)
Strafgefangene erkannt und die Kommission und der Gerichtshof ein dreijähriges
Eheverbot nach der dritten Scheidung als Verstoß gegen das Recht auf
Eheschließung gewertet.
Rechtspolitisch ist zu kritisieren, dass ein solches Eheverbot eine
Verlagerung der fremdenpolizeilichen Überprüfung vom Verfahren zur Erteilung
eines Aufenthaltstitels zur Eheschließung selbst bedeutet. Dies hat zur Folge,
dass eine fremdenpolizeiliche Überprüfung verbunden mit einem daraufhin
ausgesprochenen Eheverbot unabhängig davon stattfindet, ob jemals überhaupt die
Führung eines gemeinsamen Privat- und Familienlebens im österreichischen
Bundesgebiet geplant ist. Zu denken wäre etwa an ein gemeinsames Privat- und
Familienleben im Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Intention
dieser Regelung insoferne unklar ist, als ohnehin schon bislang auch im Falle
von Angehörigen eines Österreichers bzw. EWR-Bürgers die Möglichkeit bestand,
in den umfassten Fällen die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den
Drittstaatsangehörigen zu versagen. Welches fremdenrechtliche Interesse nun
darin gelegen ist, dass darüber hinaus letztendlich auch verhindert werden
soll, dass ein gemeinsames Familienleben auch außerhalb des österreichischen
Bundesgebiet geführt werden kann, bleibt fraglich.
Mit der Intention der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens
lässt sich ein solch fundamentaler Eingriff wohl nicht mehr rechtfertigen.
Zu bedenken ist auch, dass nicht sämtliche Rechtsordnungen die Vorlage
eines Ehefähigkeitszeugnisses verlangen, insoferne zumindest theoretisch auch
daran zu denken ist, dass eine solche Regelung auch eine Form des
„Heiratstourismus“ nach sich ziehen könnte.
Zuletzt ist darauf zu verweisen, dass ein solches Eheverbot nicht nur
Fremde, die in Österreich rechtmäßig gerichtlich verurteilt wurden und deren
österreichische Verlobte trifft sondern auch auf Fälle anwendbar ist, in denen
ein Aufenthaltsverbot gem. § 63 Abs 2 Z 12 bis 15 verhängt wurde.
Wie im Abschnitt zu den Aufenthaltverboten bereits festgestellt wurde,
enthalten diese Bestimmungen einen weitgehenden Freibrief der Behörde, den
Aufenthalt von Fremden nur aufgrund von Verdachtsmomenten zu verbieten.
STRAFBESTIMMUNGEN NEU §§118-125 FPG
§ 118 FPG:
§ 118 Abs 1 FPG bestimmt,
dass die Förderung der Ein –als auch der Durchreise in bzw durch einen
Mitgliedstaat des EWR oder einen Nachbarstaat Österreichs mit bis zu einem Jahr
Freiheitsstrafe gerichtlich zu bestrafen ist. Bislang war dieses Verhalten
nicht strafbar.
Dazu ist festzustellen, dass diese Regelung inhaltlich unbestimmt
formuliert ist und für die Behörden wohl eine Möglichkeit bieten könnte,
zahlreiche „unerwünschte“ Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen. Eine
korrekte Umsetzung der Richtlinie 2002/90/EG iVm Rahmenbeschluß 2002/946/JI muß
auf den Vorsatz bei Hilfe zur Ein- oder Durchreise abstellen (Art. 1 (1) a der
Richtlinie), bezüglich des Aufenthalts auf Gewinnabsicht abstellen (Art. 1 (1)
b der Richtlinie).
Zu differenzieren wären weiters die Strafbestimmungen des Abs. 5. Die
Bandenbildung hat hier wohl eine andere Qualität als das bewußte Inkaufnehmen
des Todes von ev. Mehreren Geschleppten.
§ 119 FPG:
§119 Abs.1 FPG
bestimmt, dass, wer einem Fremden den unbefugtem Aufenthalt mit dem Vorsatz
erleichtert, sich dadurch einen Vermögensvorteil zu schaffen oder eine
Aufenthaltsbeendigung hintanzuhalten, mit gerichtlicher Freiheitsstrafe von bis
zu einem Jahr (od. Geldstrafe) bedroht ist.
Nach § 107 a FrG ist diese Tat bislang nur eine Verwaltungsübertretung.
Laut Erläuterungen muß man bei Tatbegehung
Bereicherungsvorsatz haben. Der Bereicherungsvorsatz ist laut Wortlaut von §119 Abs. 1 aber nur eines von zwei
Motiven einem Fremden den unbefugten Aufenthalt zu ermöglichen. Nach
grammatikalischer Interpretation müsste auch der bloße Vorsatz eine
Aufenthaltsbeendigung zu verhindern zu wollen, für eine Bestrafung genügen.
Es ist
also festzustellen, dass nach Interpretation des Gesetzeswortlauts diese Norm
einen sehr weitreichenden Anwendungsbereich hätte und eine krasse Verschärfung
der bestehenden Gesetzeslage bedeutet.
Sollte diese Bestimmung tatsächlich in dieser Form
umgesetzt werden , bedeutet sie auch eine nachhaltige Kriminalisierung der
Rechtsbeistandstätigkeit. Es liegt dabei der Verdacht nahe, dass die
Zielrichtung der Regelung auch dahin geht, Nicht-regierungs-Organisationen, die
im Asyl- und Fremdenbereich tätig sind, sowie in diesem Bereich engagierte
Anwälte zu sanktionieren.
§ 121 FPG:
Gem. §121 Abs.1 FPG des Entwurfs ist der
Österreicher oder bereits niedergelassene Fremde ist bei Eingehen einer Ehe mit
einem Fremden strafbar (vom Gericht mit bis zu 360 Tagsätzen Geldstrafe), wenn
ein gemeinsames Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK nicht geführt wird, wobei
er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erhaltung oder
Beibehaltung von Aufenthaltstiteln, für die Erlangung der Staatsbürgerschaft oder
zur Verhinderung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen auf diese Ehe beruft.
Durch diese Regelung soll also das Eingehen
sogenannter Scheinehen – unabhängig von finanziellen Zuwendungen- unter Strafe
gestellt werden.
Österreicher oder niedergelassene Fremde, die etwa aus Mitleid oder
Gefälligkeit heiraten, wären durch eine solche Regelung mit einer gerichtlichen
Strafe erfasst.
Dies wird in den
erläuternden Bemerkungen mit der generalpräventiven Wirkung begründet, um der
Aushebelung der Aufenthaltsbestimmungen entgegen zu wirken.
§ 121 Abs 2 bestimmt, dass ein Österreicher der eine Scheinehe eingeht
und dafür Entgelt entgegennimmt ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
Zu kritisieren ist, dass in § 121 Abs 1 ebenso wie in § 121 Abs 2
darauf abgestellt wird, ob die Ehegatten ein gemeinsames Eheleben tatsächlich
führen und nicht etwa darauf, ob die Führung eines gemeinsamen Ehelebens
beabsichtigt ist. Das würde in einer extensiven Auslegung dazu führen, dass
stets, sofern die Ehegatten einen Aufenthaltstitel beantragen während sich ein
Ehegatte noch im Ausland befindet, dies ein strafbares Verhalten darstellt.
Unzumutbar ist auch die Formulierung des „Wissenmüssens“ in der genannten Regelung. Diese
Formulierung stellt damit auf eine Form der groben Fahrlässigkeit ab, die im
Strafrecht so nicht bekannt ist. Weiters führt eine solche Regelung zu einer
möglichen Auslegung, in der wohl jede Eheschließung zwischen einem Österreich
und einem Fremden, der – aus welchen Gründen immer- im Anschluß nicht die
Führung eines tatsächlichen Ehelebens folgt, erfasst werden könnte.
§ 121 Abs 5 enthält einen Strafausschließungsgrund. Wer freiwillig, bevor die
Strafverfolgungsbehörden von seinem Verschulden erfährt, an der Aufklärung der
Sache mitwirkt, ist nicht zu bestrafen, sofern die „Scheinehe“ nicht gegen
Entgelt eingegangen wurde.
Eventuell hat die Fremdenpolizei durch die Drohung mit einer Anzeige
an die Strafbehörden die Möglichkeit mehrere Scheinehen aufzudecken.
Letztlich ist zu befürchten, dass durch eine solche
Bestimmung einerseits das Denunziantentum gefördert werden könnte,
andererseits österreichischen
Ehegatten dazu dienen könnte, ausländische Ehegatten, die ihnen lästig geworden
sind, im fremdenpolizeilichen Verfahren loszuwerden.
§ 122 FPG:
Gem. § 122 FPG ist nun auch hier derjenige zu bestrafen der einen
Fremden adoptiert, der sich in der Folge im aufenthaltsrechtlichen Verfahren
auf diese Adoption beruft, obwohl die Betroffenen keine dem Verhältnis zwischen
leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen wollen.
(Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen), wer gegen Entgelt zum Schein adoptiert mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Dabei ist festzustellen, dass jeder Adoption ein gerichtliches Verfahren
vorgeht, in dem die Voraussetzungen der Annahme, darunter ein bestehendes oder
beabsichtigtes Eltern – Kind - Verhältnis, überprüfen. Es erscheint einerseits
sinnlos, warum diese Überprüfung nun im fremdenpolizeilichen Verfahren
wiederholt werden soll. Andererseits ist es auch im Sinne der Rechtssicherheit
bedenklich, wenn ein durch die Gerichtsbehörde bereits festgestelltes Eltern
–Kind - Verhältnis im nachhinein durch eine Verwaltungsbehörde verneint wird.
§123 FPG:
Ein Geduldeter kann mit bis zu 2180 € Geldstrafe, im Fall der
Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen
(Verwaltungsübertretung) bestraft werden, wenn er einen Teil des Bundesgebiets
betritt, in dem er nicht geduldet wird.
Das stellt
eine grobe Einschränkung der Rechts auf Freizügigkeit und Recht auf Privat und
Familienleben dar. Verwandtenbesuche etc in ein anderes Bundesland ua. werden
nicht mehr möglich sein.
Nach § 123 Abs 3 Z 3 werden begünstigte Drittstaatsangehörige nicht wegen Aufenthalts ohne Visum
bestraft. An dieser Regelung ist zu kritisieren, dass Familienangehörige von
Österreichren davon nicht erfasst sind.