An das                        Wien, am 20. April 2005 / DaWo

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

Betr.:            BMVIT-151.126/0001-II/ST8/2005

Entwurf einer Novelle zum GEFAHRENGUTBEFÖRDERUNGSGESETZ

(GGBG Novelle 2005)

 

STELLUNGNAHME

 

 

Die Österreichische Tierärztekammer dankt für die Möglichkeit, zur Regierungsvorlage einer Novelle des Gefahrengutbeförderungsgesetzes (GGBG) 2005 eine Stellungnahme abgeben zu können und teilt dazu folgendes mit:

 

Grundsätzlich betrifft das GGBG   BGBl. 145/1998  im § 2  auch tierärztliche Tätigkeiten beim Versand ansteckungsfähiger Stoffe nach der Richtlinie 94/55/EG Klasse 6.2.

 

Die vorgesehene Novelle bedeutet eine Verschärfung  einzelner  Bestimmungen nach den Terroranschlägen vom 11.9.2001 in USA.

 

Tierärzte sind in ihrer täglichen  Arbeit mit dem Arbeitsplatz Auto damit nicht betroffen, weil deren Tätigkeiten als Ausnahme nach ADR unter Reparatur-, Wartungs- und Betreuungsarbeiten eingestuft werden. Bei der Beförderung von Stickstoff  im Auto im einzelhandelsgerechten Besamungscontainer wird nicht Stickstoff  von A nach  B transportiert, sondern ist dieser nur als Transportmedium zu betrachten  (wie zum Beispiel beim Transport eines Kühlschrankes, dabei wird auch ein gefährliches (Kühl)Gas mittransportiert). Der Transport erfolgt zudem noch in  ausnahmegeregelten Kleinmengen, die wie z.B. Nitro-Lösungsmittel oder Chlor zur Schwimmbeckendesinfektion aus Baumärkten oder anderen Abgabestellen mit dem Privatfahrzeug transportiert werden dürfen.

 

In der Novelle sollte aus Sicht der Österreichischen Tierärztekammer im § 3 Ziffer 7 c aber zur Definition "Sicherung" darauf hingewiesen werden, dass  durch Gefahrgüter auch Tiere betroffen werden können. ( z.B. Fischsterben)

 

Es sollte der § 3 (7) c  daher heißen:  .....durch den Personen, Tiere, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, ....

 

 

Der Präsident:

 

Dr. Helmut WURZER e. h.