An das Wien,
am 20. April 2005 / DaWo
Bundesministerium
für Verkehr,
Innovation
und Technologie
Stubenring
1
1010
Wien
Betr.: BMVIT-151.126/0001-II/ST8/2005
Entwurf einer Novelle zum
GEFAHRENGUTBEFÖRDERUNGSGESETZ
(GGBG Novelle 2005)
STELLUNGNAHME
Die Österreichische Tierärztekammer dankt für die
Möglichkeit, zur Regierungsvorlage einer Novelle des
Gefahrengutbeförderungsgesetzes (GGBG) 2005 eine Stellungnahme abgeben zu
können und teilt dazu folgendes mit:
Grundsätzlich betrifft das GGBG BGBl. 145/1998 im § 2 auch tierärztliche Tätigkeiten beim Versand ansteckungsfähiger
Stoffe nach der Richtlinie 94/55/EG Klasse 6.2.
Die vorgesehene Novelle bedeutet eine
Verschärfung einzelner Bestimmungen nach den Terroranschlägen
vom 11.9.2001 in USA.
Tierärzte sind in ihrer täglichen Arbeit mit dem Arbeitsplatz Auto damit
nicht betroffen, weil deren Tätigkeiten als Ausnahme nach ADR unter Reparatur-,
Wartungs- und Betreuungsarbeiten eingestuft werden. Bei der Beförderung von
Stickstoff im Auto im
einzelhandelsgerechten Besamungscontainer wird nicht Stickstoff von A nach B transportiert, sondern ist dieser nur als Transportmedium
zu betrachten (wie zum Beispiel
beim Transport eines Kühlschrankes, dabei wird auch ein gefährliches (Kühl)Gas
mittransportiert). Der Transport erfolgt zudem noch in ausnahmegeregelten Kleinmengen, die wie
z.B. Nitro-Lösungsmittel oder Chlor zur Schwimmbeckendesinfektion aus Baumärkten
oder anderen Abgabestellen mit dem Privatfahrzeug transportiert werden dürfen.
In der Novelle sollte aus Sicht der Österreichischen
Tierärztekammer im § 3 Ziffer 7 c aber zur Definition "Sicherung"
darauf hingewiesen werden, dass
durch Gefahrgüter auch Tiere betroffen werden können. ( z.B.
Fischsterben)
Es sollte der § 3 (7) c daher heißen: .....durch den Personen, Tiere, Güter oder die Umwelt
gefährdet werden können, ....
Der Präsident:
Dr. Helmut WURZER e. h.