DVF

Dachverband

der Österreichischen Filmschaffenden

 

 

 

An das Bundesministerium für Justiz

Herrn Dr. Gerhard Hopf

Museumstrasse 7

1070 Wien                                                                                        Wien, am 20.4.2005

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften (VerwGesG 2005)

 

Sehr geehrter Herr Dr. Gerhard Hopf!

Der Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden bedankt sich für die Zusendung des o.a. Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

A. Grundsätzliches

Eine Neufassung des Verwertungsgesellschaftengesetzes von 1936 war überfällig und wird daher vom Dachverband der Filmschaffenden begrüßt. Die wenigen bisherigen Novellierungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes – sämtliche im Rahmen von Novellierungen des Urheberrechtsgesetzes – reichen nicht aus, um die Rahmenbedingungen für eine zeitgemäße kollektive Wahrnehmung von Urheber- und Leistungs­schutzrechten zu gewährleisten. Unklar bleibt jedoch, warum die vorliegende Novellierung vor Verabschiedung der EU- Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung erfolgt, was innerhalb kürzester Zeit zu einer neuerlichen Anpassung führen könnte.

 

Gleichstellung aller Verwertungsgesellschaften

 

Im Gesetz ist die Gleichstellung aller Verwertungsgesellschaften zu verankern. Es ist sachlich nicht begründbar, warum die Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden ihren Anteil an Kabelgeldern in einer „Untermietposition“ von der Verwertungsgesellschaft Audivisuelle Medien erhält. Diese Gleichstellung ist bereits seit 1996 überfällig.

 

Zukünftige Nutzungsarten

 

Das Verwertungsgesellschaftengesetz sollte grundsätzlich zukünftige Nutzungsarten berücksichtigen und festlegen, wie UrheberInnen später einzubinden sind.

Monopol

Eine staatliche Aufsicht ist durch die Monopolstellung von Verwertungsgesellschaften geboten. Es ist aus Sicht des Dachverband der Filmschaffendens der richtige Weg, die Monopolstellung zu belassen und eine mit ausreichenden Befugnissen ausgestattete Behörde als staatliche Aufsicht einzurichten. Mit der Aufweichung des Monopols beispielsweise in Deutschland ist es vermehrt zu Rechtsunsicherheiten für Nutzerinnen und Nutzer sowie für Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber gekommen, keineswegs aber zu einer marktbelebenden und qualitätsfördernden Konkurrenz.

 

Staatliche Aufsicht

Die bisherige Aufsicht durch das Bundeskanzleramt, die mittels Staatskommissären ausgeübt worden ist, hat nicht dazu geführt, dass eine effiziente Aufsicht gewährleistet war. Auch im vorliegenden Entwurf sind nicht ausreichend abgestufte Maßnahmen vorgesehen, um gegen Verwertungsgesellschaften vorzugehen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Staatsaufsicht in der noch geltenden Form hat auch nicht die notwendige Transparenz für Bezugsberechtigte sowie für Konsumentinnen und Konsumenten herstellen können. Hier beschreitet der Entwurf neue Wege, die vom Dachverband der Filmschaffenden grundsätzlich begrüßt werden.

 

Mitwirkung von UrheberInnen und KonsumentInnen

Der Entwurf regelt das Zusammenwirken von Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen und staatlicher Aufsicht, wobei der Anfang und das Ende der Kette außer Acht gelassen werden. So stehen zwar den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerorganisationen Antragsrechte an die Aufsichtsbehörde zu, den UrheberInnen und KonsumentInnen hingegen nicht. Zwar sucht der Entwurf die Rechtsstellung der Bezugsberechtigten in den Verwertungsgesellschaften zu verbessern und stattet sie mit umfangreichen Informationsrechten aus, was vom Dachverband der Filmschaffenden ausdrücklich gutgeheißen wird. Doch betreffend die Bedingungen der Wahrnehmung (Gesamtverträge, Tarife) fehlt ihnen die Möglichkeit der Mitwirkung.

 

Aufteilung der Einkünfte zwischen den Verwertungsgesellschaften

Obschon in dem Entwurf – wie in anderen Gesetzen – regelmäßig von angemessenen Vergütungen, angemessenem Entgelt u.ä. gesprochen wird, gibt es zur Interpretation dieser Formulierung „angemessen“ wenig Hilfestellung.

Wie die Verwertungsgesellschaften zuvor schon untereinander das inländische Aufkommen an Vergütungen (Leerkassetten- bzw. Trägermedienvergütung, Kabelentgelte, Reprografievergütung, Vergütungen für Vermieten und Verleihen etc.) untereinander aufteilen entzieht sich bislang und auch nach dem vorliegenden Entwurf jeder Kontrolle. Dies ist deshalb problematisch, weil im „freien Spiel der Kräfte“ zwischen den Verwertungsgesellschaften sowohl die wirtschaftliche als auch die historische Stellung der einzelnen Gesellschaften faktisch von überragender Bedeutung sind. Schließlich handelt es sich um Einrichtungen, von denen die größte über 70 Millionen Euro an Lizenzerträgen erwirtschaftet, während die kleinste (selbständig agierende Verwertungs­gesellschaft) nur wenig über 1 Million Euro an Lizenzerträgen einnimmt. Die älteste ist etliches über 100 Jahre alt, die jüngste blickt auf eine zwölfjährige Geschichte zurück. Wenn es zur Absprache über die Erträgnisse kommt, spielen Tradition, wirtschaftliches Gewicht und Argumente eine Rolle, weniger jedoch wissenschaftliche Erhebungen über die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Kunstsparten in verschiedenen Bereichen der Verwertung. So kommt es, dass bis ins Jahr 2003 die Filmproduzentinnen und Filmurheber gemeinsam einen kleineren Anteil an der Video-Leerkassettenvergütung erhielten als die Musikurheberinnen und –produzenten. Hier erscheint es sinnvoll, in die Autonomie der Verwertungsgesellschaften einzugreifen und als Basis für die Aufteilung von Vergütungen wissenschaftliche Daten heranzuziehen.

Parlament und Bundeskanzler

Viele für die Bezugsberechtigten entscheidende Punkte bleiben in dem Entwurf dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin überlassen, die im Verordnungsweg Regelungen treffen kann. Dies ist die hierarchischste Form der Regelung und übergeht weit gehend die Betroffenen.

Alle Berichtspflichten der Verwertungsgesellschaften richten sich an die staatliche Aufsicht, die Aufsichtsbehörde selbst unterliegt jedoch keinerlei Berichtspflichten gegenüber dem Parlament. Einzig der „SKE-Bericht“ (UrhGNov 1980) über die Verwendung der Mittel, die sozialen und kulturellen Zwecken zugeführt werden müssen, gelangt derzeit ans Parlament. Es scheint zweckmäßig, dass das Parlament umfassender über einen kulturell wie wirtschaftlich bedeutsamen Bereich der Gesellschaft informiert wird.

 

Programmlieferungspflicht

 

Längst überfällig ist auch eine Programmlieferungspflicht. Für den Filmbereich heißt das, daß TV- und Radiosender ihr Sendeprogramm sekundengenau an die Verwertungsgesellschaften liefern sollten. Im Gesetzestext sollte daher ein Passus verankert werden, der

NutzerInnen von Werken, die über Verwertungsgesellschaften abgerechnet werden sind verpflichtet ... bekannt zu geben.

lautet.

 

ORF

Im vorliegenden Gesetzestext ist ausschließlich vom „ORF“ die Rede. Das ist im Sinn der tatsächlichen Gegebenheiten in „Rundfunkanstalten“ zu ändern.

 

B. Vorschläge im Einzelnen

§ 1

Auf den Ausdruck Treuhänder sollte verzichtet werden, da er in der österreichischen Rechtsordnung nicht klar umschrieben ist. Stattdessen soll es heißen:

§ 1 Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, im eigenen Namen aber für die Rechnung ihrer Bezugsberechtigten in gesammelter Form...

§ 3

Wenn staatlicherseits in die bisher bestehende Autonomie bezüglich der Rechtsform eingegriffen werden soll, ist es nicht nachvollziehbar, dass Genossenschaften und Kapitalgesellschaften erlaubt, Verwertungsgesellschaften in Form eines Vereins aber verboten sind. Der Verein gilt als demokratisch und ist durchaus in der Lage als Wirtschaftsbetrieb professionell zu agieren (Musikverein, ÖGB etc.). Strebt man eine Vereinheitlichung der Rechtsform an und wünscht sowohl demokratische Verhältnisse als auch die Eintragung als Gesellschaft im Firmenbuch an, wäre die Genossenschaft die einzige passende Form.

Der Dachverband der Filmschaffenden schlägt daher vor, nur gemeinnützige Genossenschaften zuzulassen.

§ 3 (1) Die Betriebsgenehmigung darf nur einer inländischen Genossenschaft erteilt werden, die nicht auf Gewinn gerichtet ist und volle Gewähr dafür bietet...

 

Wenn es um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung geht, sind die Nutzerorganisationen, die Rechteinhaberinnen und die Konsumenten davon betroffen. Sie bzw. ihre Vertretungsorganisationen sind daher zu hören. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der ORF dazu gehört werden soll.

§ 3 (4) Vor Erteilung einer Betriebsgenehmigung sind die Organisationen der Nutzer, Konsumentinnen und Urheber (§ 21) zu hören.

Welche Organisationen als Vertretungen der Rechteinhaber in Frage kommen, kann per Verordnung festgelegt werden, ähnlich wie für das KSVFG die Organisationen, die Kurienmitglieder entsenden, per Verordnung aufgezählt werden.

§ 7

Sofern sich Streitigkeiten im Anwendungsbereich des Verwertungsgesellschaftengesetzes ergeben, muss geklärt werden, welche Mittel den Streitparteien zur Verfügung stehen. Im Entwurf ist davon die Rede, dass die Beteiligten die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen kann. Dies ist zu konkretisieren, indem den Beteiligten ein Anhörungs-, Stellungnahme und Antragsrecht zugesprochen wird.

§ 7 (4) Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Konsumenten-organisationen und Bezugsberechtigten andererseits, so kann jede Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen. Es steht hierfür allen Beteiligten ein Anhörungs-, Stellungnahme und Antragsrecht zu.

§ 8

Hier scheint lediglich übersehen worden zu sein, dass auch Abänderungen der Verteilungsregeln und der SKE-Regeln der Aufsichtsbehörde übermittelt werden sollten:

§ 8 (2) 3. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Abänderung

§ 8 (2) 4. die Regeln für die Zuwendungen aus sozialen und kulturellen Einrichtungen und deren Abänderung

§ 9

§ 9 (4) ist aus Sicht des Dachverbandes der Filmschaffenden zu streichen.

Diese der Aufsichtsbehörde ermöglichte Maßnahme würde in wohlerworbene Rechte eingreifen und die Interessen der Bezugsberechtigten empfindlich beeinträchtigen.

Auch aus der Sicht von Nutzern und Zahlungspflichtigen ist die durch diese Bestimmung ermöglichte Destabilisierung und Infragestellung der Kontinuität bedenklich.

Vor allem aber würde dadurch ausländischen Gesellschaften die Möglichkeit eröffnet werden, mit Hilfe ausländischen Repertoires österreichischen Verwertungsgesellschaften nicht nur Konkurrenz zu machen, sondern diese zu verdrängen. Dies ist nicht im Sinn österreichischer Urheber und Leistungsschutzberechtigter, da in diesem Fall Tantiemen vermehrt ins Ausland fließen würden.

 

§ 10

Im § 10 (3) 3. scheint die Widerspruchsfrist mit vier Wochen nach Veröffentlichung für die Bezugsberechtigten zu kurz bemessen. Gerade künstlerische Arbeit bedingt regelmäßig mehrwöchige Reisen und Auslandsaufenthalte.

§ 10 (3) 3. Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter oder eine Bezugsberechtigte nicht binnen acht Wochen nach Kundmachung...

 

§ 12

Die Formulierung der „möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit“ könnte in die Irre führen und in Richtung DRM (digital rights management) verstanden werden. Dem widerspräche jedoch gleich im § 13 das Erfordernis der sozialen und kulturellen Einrichtungen. Der Dachverband der Filmschaffenden ist der Auffassung, dass der Verteilungsaufwand nicht unverhältnismäßig hoch im Hinblick auf den Ertrag sein darf und schlägt daher folgende Formulierung für den 2. Satz des § 12 (1) vor:

§ 12 (1) Sie haben hiebei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine umfassende Erhebung der anspruchsbegründenden Sachverhalte, der Durchsetzung dieser Ansprüche und der Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

 

§ 13

Die Sozialen und kulturellen Einrichtungen sind für das Kunst- und Kulturschaffen in Österreich von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Es gilt daher, bei den gesetzlichen Regelungen hierfür größte Sorgfalt anzuwenden. Die geltende Regelung gebietet die Zuweisung des überwiegenden Teils der Leerkassettenvergütung (in der Praxis 51%) und erlaubt auch die Zuweisung aus anderen Quellen (z.B. Kabelvergütung) an die SKE. Dies sollte beibehalten werden. Es muss klar sein, dass mit „Leerkassettenvergütung“ das Aufkommen aus allen Arten von unbespielten Ton- und Bild­tonträgern (Trägermedien) zu verstehen ist. Diese Klarstellung kann in den Erläuterungen Platz finden.

Was die SKE der VGR betrifft, so hat es in der Vergangenheit berechtigte Zweifel an deren Sinnhaftigkeit gegeben. Sinnvoll erscheint hier eine Regelung die allein eine Widmung der entsprechenden Mittel für kulturelle Zwecke (Filmförderung) vorsieht.

Für die festen Regeln von SKE sind aus Sicht des Dachverbandes der Filmschaffenden zumindest zwei Vorgaben in diesem Gesetz zu treffen.

§ 13 (2) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Leerkassettenvergütung nach § 42 b UrhG geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der Einhebungskosten zuzuführen. Für Verwertungsgesellschaften, die keine natürlichen Personen als Bezugsberechtigte haben, gilt, dass sie ausschließlich kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der Einhebungskosten zuzuführen haben.

§ 14

Der zweite Satz des § 14 (1) bedingt eine Klarstellung, was „kulturell hochwertige“ Werke sind. Die derzeitige Praxis (z.B. Unterscheidung von U- und E-Musik) ist unzeitgemäß. Ein besseres Indiz wäre der Gestaltungsaufwand für die Künstlerin(nen) in dem Sinn, dass beim Film der Animationsfilm am oberen Ende der Skala steht und die Aufzeichnung von Aufführungen am unteren Ende. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Abstufung nur für bestimmte Nutzungs­handlungen gelten soll (Aufführung und Sendung) und nicht allgemein. Zweiter Satz des § 14 (1):

§ 14 (1) In den Verteilungsregeln sind gestalterisch aufwendige Werke höher zu bewerten als gestalterisch einfachere, Originale höher als Bearbeitungen.

§ 15

Hier bedarf es nach Auffassung des Dachverbandes der Filmschaffenden Anpassungen entsprechend den Vorschlägen nach

§ 3.

§ 16

Zur Vereinfachung:

§ 16 (1) 6. die Berichte nach § 8 (2) 10 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr.

Im Absatz 2 könnte der Ausdruck „in gedruckter Form“ zu Missverständnissen führen und könnte durch „in schriftlicher Form auf Papier“ ersetzt werden.

§ 19

Anpassungen entsprechend den Vorschlägen betreffend § 3

§ 21

An dieser Stelle fehlen Anhörungs- bzw. Mitspracherecht  von wichtigen Gruppen: der Konsumentinnen, die ja auch Nutzer sind und als solche in der Nutzerorganisation Arbeiterkammer zusammengeschlossen sind, sie sind letztendlich die Zahlerinnen der in den Gesamtverträgen festgesetzten Tarife.  Die Urheberinnen und Urheber sind von den Gesamtverträgen ebenfalls stark betroffen – in dem Sinn, dass ihr Einkommen teilweise davon abhängig ist. Deshalb sollen auch die Berufsorganisationen der Urheberinnen ein Anhörungs- bzw. Mitspracherecht erhalten. Die Überschrift des § 21 müsste entsprechend erweitert werden: Nutzerorganisationen, Urheber- und Konsumentinnenorganisationen. Anzufügen wäre an § 21 ein Absatz (4) folgenden Inhalts:

§ 21 (4) Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Gesamtverträgen steht der Bundesarbeiterkammer und den Berufsorganisationen der betroffenen Urhebern ein Anhörungsrecht zu; des weiteren steht ihnen ein Antragsrecht an die Augsichtsbehörde zu.

§ 25

Hier besteht Unklarheit betreffend das Beantragen einer Satzung. An wen hätte sich ein solcher Antrag zu richten?

§ 28

Entsprechend dem Vorschlag des Dachverbands der Filmschaffenden, Urheberinnen- und Konsumentenorganisationen ein Antragsrecht an die Aufsichtsbehörde einzuräumen, wird folgende Anfügung vorgeschlagen:

§ 28 (4) 9. die Behandlung von Anträgen.

Eine direkte Berichtspflicht der Aufsichtsbehörde an das Parlament fehlt. Der Dachverband der Filmschaffenden schlägt daher vor, der Aufsichtsbehörde aufzutragen, jährlich einen Bericht an das Parlament vorzulegen, der folgende Punkte enthalten muss: Welche Verwertungsgesellschaften sind im Bundesgebiet tätig (Anschrift, GeschäftsführerIn), welcher Rechtebestand fällt in ihre Zuständigkeit, Höhe der Aufkommen, das die Verwertungsgesellschaften verteilen in allen Bereichen der Werknutzung, Tätigkeit der SKE.

 

§ 31

Bei der Besetzung des Urheberrechtssenats ist darauf zu achten, dass die Agenden von spezialisierten Richterinnen wahrgenommen werden. Das spricht für eine Besetzung aus den Richtern und Richterinnen des OGH Wien.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Kurt Mayer

Vorsitzender

 

 

 

 

Fragen:

Sollen Bezugsberechtigte bei Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften vorher gefragt werden? (§ 6)

 

Wie sollen Abstufungen (Bewertungen) erfolgen? Was ist „kulturell höherwertig“?

 

Die Aufsichtsbehörde ist nach dem Entwurf eine dem BKA nachgeordnete Behörde. Bislang war für die Vollziehung des VerwGesG in erster Linie das Justizministerium zuständig. Ws ist vorzuziehen?