Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetztes über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2005); Begutachtungsverfahren

BMJ-B8.150/0004-I 4/2005

 

Sehr geehrter Herr Dr. Hopf,

 

grundsätzlich begrüßen wir diesen Gesetzesentwurf sehr, da damit eine langjährige Forderung des Österreichische Komponistenbund (ÖKB) erfüllt ist. Nachstehend möchten wir zu einigen Paragraphen Stellung nehmen:

 

ad § 9.4: Grundsätzlich befürworten wir die im § 9.4 geregelten Möglichkeit einer Neugenehmigung einer Verwertungsgesellschaft. Allerdings scheint uns, dass die dafür notwendigen Begründungen zu schwammig formuliert sind und bitten um klarere Begründungen.

Z.B. ad § 9.4.3: Es sollte jedenfalls die Mehrheit der Bezugsbereschtigten mit der Maßnahme einverstanden sein.

 

ad § 13.2: Wir würden wünschen, dass die bisherige Praxis beibehalten wird und weiterhin 51% den sozialen und kulturellen Einrichtungen zufließen. Die Begründung für die 50%-Variante in den Erläuterungen ist für uns nicht schlüssig.

 

ad § 13.4: Dieser Paragraph scheint entbehrlich.

 

ad § 14.1: Im 2. Satz ist die Formulierung „nach Tunlichkeit“ zu streichen.

 

ad § 17.3: Dieser Paragraph bedeutet, dass eine Nichteinigung zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzer letztlich auf dem Rücken der Urheber ausgetragen wird. Dies ist für uns – als Komponisten-Interessenvertretung – natürlich alles andere als wünschenswert.

 

In Punkt 1.2. der Erläuterungen (Vorbereitung des Entwurfs) heißt es, dass Vertreter aller unmittelbar und mittelbar beteiligten Kreise zur Enquete eingeladen wurde. Wir möchten festhalten, dass der ÖKB nicht eingeladen war. Da das Gesetz die Urheber sehr unmittelbar betrifft, bitten wir sehr, in Zukunft zu solchen Gesprächen eingeladen zu werden.

 

Wir bitten, unsere Änderungswünsche zuz berücksichtigen, und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

 

Rainer Bonelli

Österreichischer Komponistenbund

Generalsekretär