Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetztes über
Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2005); Begutachtungsverfahren
BMJ-B8.150/0004-I 4/2005
Sehr geehrter Herr Dr. Hopf,
grundsätzlich begrüßen wir diesen Gesetzesentwurf sehr, da
damit eine langjährige Forderung des Österreichische Komponistenbund (ÖKB)
erfüllt ist. Nachstehend möchten wir zu einigen Paragraphen Stellung nehmen:
ad § 9.4: Grundsätzlich befürworten wir die im § 9.4
geregelten Möglichkeit einer Neugenehmigung einer Verwertungsgesellschaft.
Allerdings scheint uns, dass die dafür notwendigen Begründungen zu schwammig
formuliert sind und bitten um klarere Begründungen.
Z.B. ad § 9.4.3: Es sollte jedenfalls die Mehrheit der
Bezugsbereschtigten mit der Maßnahme einverstanden sein.
ad § 13.2: Wir würden wünschen, dass die bisherige Praxis
beibehalten wird und weiterhin 51% den sozialen und kulturellen Einrichtungen
zufließen. Die Begründung für die 50%-Variante in den Erläuterungen ist für uns
nicht schlüssig.
ad § 13.4: Dieser Paragraph scheint entbehrlich.
ad § 14.1: Im 2. Satz ist die Formulierung „nach Tunlichkeit“
zu streichen.
ad § 17.3: Dieser Paragraph bedeutet, dass eine
Nichteinigung zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzer letztlich auf dem
Rücken der Urheber ausgetragen wird. Dies ist für uns – als
Komponisten-Interessenvertretung – natürlich alles andere als wünschenswert.
In Punkt 1.2. der Erläuterungen (Vorbereitung des Entwurfs)
heißt es, dass Vertreter aller unmittelbar und mittelbar beteiligten Kreise zur
Enquete eingeladen wurde. Wir möchten festhalten, dass der ÖKB nicht eingeladen
war. Da das Gesetz die Urheber sehr unmittelbar betrifft, bitten wir sehr, in
Zukunft zu solchen Gesprächen eingeladen zu werden.
Wir bitten, unsere Änderungswünsche zuz berücksichtigen, und
verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Rainer Bonelli
Österreichischer Komponistenbund
Generalsekretär