Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft

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Abteilung für
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Zl.4.1.5/0002-I/3/2005                   Up/093/DA/PE                     4274                   12.04.2005

SB: Mag. Hinterleitner                   Dr. Daniela Andratsch                        

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird;
Stellungnahme

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Wirtschaftskammer Österreich nimmt Bezug auf den im Betreff vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Begutachtung gestellten Entwurf und erlaubt sich zu den Bestimmungen wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Die Wirtschaftskammer Österreich unterstützt den vorliegenden Entwurf des Forstgesetzes 1975, mit dem der Zugang für die Forstorgane „Forstassistent“ und „Forstadjunkt“ an die neuen Studiengänge an der Universität für Bodenkultur Wien im Bereich Forstwirtschaft angepasst wird. Weiters ist es erfreulich, dass nunmehr auch die Absolvierung einer HTL für Forstwirtschaft (Försterschule) den Zugang für die Tätigkeit als Forstassistent möglich macht. Der erfolgreiche Besuch einer HTL für Forstwirtschaft berechtigte gemäß § 105 Abs. 1 Z 2 Forst G bereits bisher die Tätigkeit als „Forstadjunkt“. Die in § 105 Abs. 1 Z 1 lit. b und lit. c Forst G vorgesehene zusätzliche Ausbildung für das Bakkalaureatsstudium Forstwirtschaft und Absolventen einer HTL für Forstwirtschaft hinsichtlich der Tätigkeit als „Forstassistent“ erscheint aus unserer Sicht noch etwas unklar. Eine Verordnung nach § 105 Abs. 1a Forst G wird die offenen Fragen (...erforderlichenfalls zu deren Ergänzung notwendiger Lehrveranstaltungen...) aber sicherlich lösen.

 

Unabhängig davon fordert die Wirtschaftskammer Österreich aber, dass in § 61 Abs. 2 Forst G neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forst G genannten Ausbildungen auch einschlägige Technische Büros – Ingenieurbüros (Technische Büros – Ingenieurbüros für Forstwirtschaft) als befugte Fachkräfte für die Planung von forstlichen Bringungsanlagen verankert werden. Weiters sind bezüglich der Waldfachplanung in § 10 Forst G neben den Forstwirten und Ziviltechnikern auch die Technischen Büros – Ingenieurbüros für Forstwirtschaft als Befugte anzuführen.  Der umfassende Berechtigungsumfang der Technische Büros - Ingenieurbüros gemäß § 134 GewO 1994 berechtigt diese nämlich zur Beratung, Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten im jeweiligen Fachgebiet. Einschlägige Technische Büros – Ingenieurbüros (Technische Büros – Ingenieurbüros für Forstwirtschaft) sind daher aufgrund ihrer hohen Qualifikation - Universität oder Fachhochschule oder HTL und mehrjährigen Praxis und der Befähigungsprüfung (Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung vom 28.1.2003, BGBl. II 89/2003) sowie der Verpflichtung zur unabhängigen Berufsausübung (Standesregeln BGBl. 726/1990) für die Tätigkeit als befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forst G geradezu prädestiniert.

 

In diesem Sinne ersucht die Wirtschaftskammer Österreich, das Forstgesetz 1975 wie folgt (Änderungen fett gedruckt) zu ergänzen:

 

§ 10 Abs. 2

Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind Forstwirte, und Ziviltechniker und Technische Büros – Ingenieurbüros für Forstwirtschaft befugt.

 

§ 61 Abs. 2 Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind:

1. für die Planung Absolventen der in § 105 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung sowie einschlägige Technische Büros - Ingenieurbüros

2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen, einschlägige Technische Büros – Ingenieurbüros und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) ...

 

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung dieses Anliegens.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Christoph Leitl        Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident Generalsekretär-Stv.