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Zl.4.1.5/0002-I/3/2005 Up/093/DA/PE
4274 12.04.2005
SB: Mag. Hinterleitner Dr. Daniela Andratsch
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert
wird;
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Wirtschaftskammer Österreich nimmt Bezug auf den im Betreff vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Begutachtung gestellten Entwurf und erlaubt sich zu den Bestimmungen wie folgt Stellung zu nehmen:
Die Wirtschaftskammer Österreich unterstützt den vorliegenden Entwurf
des Forstgesetzes 1975, mit dem der Zugang für die Forstorgane „Forstassistent“
und „Forstadjunkt“ an die neuen Studiengänge an der Universität für Bodenkultur
Wien im Bereich Forstwirtschaft angepasst wird. Weiters ist es erfreulich, dass
nunmehr auch die Absolvierung einer HTL für Forstwirtschaft (Försterschule) den
Zugang für die Tätigkeit als Forstassistent möglich macht. Der erfolgreiche
Besuch einer HTL für Forstwirtschaft berechtigte gemäß § 105 Abs. 1 Z 2 Forst G
bereits bisher die Tätigkeit als „Forstadjunkt“. Die in § 105 Abs. 1 Z 1 lit. b
und lit. c Forst G vorgesehene zusätzliche Ausbildung für das
Bakkalaureatsstudium Forstwirtschaft und Absolventen einer HTL für
Forstwirtschaft hinsichtlich der Tätigkeit als „Forstassistent“ erscheint aus
unserer Sicht noch etwas unklar. Eine Verordnung nach § 105 Abs. 1a Forst G
wird die offenen Fragen (...erforderlichenfalls zu deren Ergänzung
notwendiger Lehrveranstaltungen...) aber sicherlich lösen.
Unabhängig davon fordert die Wirtschaftskammer Österreich aber, dass in § 61 Abs. 2 Forst G neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forst G genannten Ausbildungen auch einschlägige Technische Büros – Ingenieurbüros (Technische Büros – Ingenieurbüros für Forstwirtschaft) als befugte Fachkräfte für die Planung von forstlichen Bringungsanlagen verankert werden. Weiters sind bezüglich der Waldfachplanung in § 10 Forst G neben den Forstwirten und Ziviltechnikern auch die Technischen Büros – Ingenieurbüros für Forstwirtschaft als Befugte anzuführen. Der umfassende Berechtigungsumfang der Technische Büros - Ingenieurbüros gemäß § 134 GewO 1994 berechtigt diese nämlich zur Beratung, Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten im jeweiligen Fachgebiet. Einschlägige Technische Büros – Ingenieurbüros (Technische Büros – Ingenieurbüros für Forstwirtschaft) sind daher aufgrund ihrer hohen Qualifikation - Universität oder Fachhochschule oder HTL und mehrjährigen Praxis und der Befähigungsprüfung (Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung vom 28.1.2003, BGBl. II 89/2003) sowie der Verpflichtung zur unabhängigen Berufsausübung (Standesregeln BGBl. 726/1990) für die Tätigkeit als befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forst G geradezu prädestiniert.
In diesem Sinne ersucht die Wirtschaftskammer Österreich, das Forstgesetz 1975 wie folgt (Änderungen fett gedruckt) zu ergänzen:
§ 10 Abs. 2
Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind
Forstwirte, und Ziviltechniker und Technische Büros –
Ingenieurbüros für Forstwirtschaft befugt.
§ 61 Abs. 2 Befugte Fachkräfte im Sinn des
Abs. 1 sind:
1. für die Planung Absolventen der in § 105
Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung sowie einschlägige Technische Büros -
Ingenieurbüros
2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten
Absolventen, einschlägige Technische Büros – Ingenieurbüros und
Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) ...
Wir ersuchen um Berücksichtigung dieses Anliegens.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr. Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.