FINANZPROKURATUR
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X/26743/zu 1a                                                                             Wien, am 30. März 2005

An das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung Pers/6
Stubenring 1
1010  Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

Betreff:        Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes;
                Stellungnahme der Finanzprokuratur

 

               zu GZ. BMWA-15.875/0008-Pers/6/2005

 

 

 

 

 

Die Finanzprokuratur beehrt sich, zum Entwurf eines Informationsweiterverwendungs-
gesetzes folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Die in den Erläuterungen mehrfach – im Einklang mit Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG – hervorgehobene Intention, wonach öffentliche Stellen grundsätzlich nicht verpflichtet werden sollen, Dokumente zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen, ist im Entwurf keineswegs umgesetzt: Schon § 5 Abs. 3, 4 deutet iZm dem Hinweis auf § 12 auf eine vor den ordentlichen Gerichten überprüfbare Begründungspflicht und auf einen einklagbaren Anspruch auf Bereitstellung hin. (Übrigens dürfte das Klammerzitat in § 5 Abs 4 "Abs. 3 Z 3" unrichtig sein und sollte sich offenbar richtig auf Abs. 3 Z. 2 und 4 beziehen; in Abs. 3 Z. 4 kommt das Wort "nicht" offenbar versehentlich doppelt vor.) Nach der zahlreich vorliegenden Judikatur und Literatur zum "Kontrahierungszwang der öffentlichen Hand" (vgl. Bydlinski in Klecatsky-FS 129 ff) kann auch kaum ein Zweifel daran bestehen, dass in einer Vielzahl von in Betracht kommenden Fällen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bereitstellung zur Weiterverwendung eingeräumt würde.

Nicht zuletzt aus diesen Gründen ist der vorgesehene Weg, die Bereitstellung zur Weiterverwendung der Privatwirtschaftsverwaltung und die Entscheidung darüber den ordentlichen Gerichten zuzuordnen, entschieden in Frage zu stellen. – Eine Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg könnte zusammen mit einer ausdrücklichen Bestimmung, wonach kein subjektiver Rechtsanspruch auf Bereitstellung zur Weiterverwendung bestehe, die Problematik entschärfen.

Fragen der Gewährleistung/Haftung für inhaltliche Richtigkeit der Dokumente erscheinen im Entwurf in keiner Weise bedacht und geregelt.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wird diese Stellungnahme gleichzeitig in 25 Ausfertigungen, zusätzlich auch elektronisch, übermittelt.

 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:

(Dr. Gnida)