FINANZPROKURATUR
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X/26743/zu 1a Wien, am 30. März 2005
An das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Pers/6
Stubenring 1
1010 Wien
Betreff: Entwurf
eines Informationsweiterverwendungsgesetzes;
Stellungnahme
der Finanzprokuratur
zu GZ. BMWA-15.875/0008-Pers/6/2005
Die
Finanzprokuratur beehrt sich, zum Entwurf eines Informationsweiterverwendungs-
gesetzes folgende Stellungnahme abzugeben:
Die in den Erläuterungen mehrfach – im Einklang
mit Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG – hervorgehobene Intention,
wonach öffentliche Stellen grundsätzlich nicht verpflichtet werden sollen,
Dokumente zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen, ist im Entwurf
keineswegs umgesetzt: Schon § 5 Abs. 3, 4 deutet iZm dem Hinweis auf § 12 auf
eine vor den ordentlichen Gerichten überprüfbare Begründungspflicht und auf
einen einklagbaren Anspruch auf Bereitstellung hin. (Übrigens dürfte das
Klammerzitat in § 5 Abs 4 "Abs. 3 Z 3" unrichtig sein und sollte sich
offenbar richtig auf Abs. 3 Z. 2 und 4 beziehen; in Abs. 3 Z. 4 kommt das Wort
"nicht" offenbar versehentlich doppelt vor.) Nach der zahlreich
vorliegenden Judikatur und Literatur zum "Kontrahierungszwang der
öffentlichen Hand" (vgl. Bydlinski in Klecatsky-FS 129 ff) kann auch kaum
ein Zweifel daran bestehen, dass in einer Vielzahl von in Betracht kommenden
Fällen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bereitstellung zur
Weiterverwendung eingeräumt würde.
Nicht zuletzt aus diesen Gründen ist der
vorgesehene Weg, die Bereitstellung zur Weiterverwendung der
Privatwirtschaftsverwaltung und die Entscheidung darüber den ordentlichen
Gerichten zuzuordnen, entschieden in Frage zu stellen. – Eine Verweisung auf
den Verwaltungsrechtsweg könnte zusammen mit einer ausdrücklichen Bestimmung,
wonach kein subjektiver Rechtsanspruch auf Bereitstellung zur Weiterverwendung
bestehe, die Problematik entschärfen.
Fragen der Gewährleistung/Haftung für
inhaltliche Richtigkeit der Dokumente erscheinen im Entwurf in keiner Weise
bedacht und geregelt.
Dem Präsidium des Nationalrates wird diese Stellungnahme gleichzeitig in 25 Ausfertigungen, zusätzlich auch elektronisch, übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
(Dr. Gnida)