Zl. ZS-R/P-43.00/05 Ba/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                        Wien, 26. April 2005

An das                                                                                                     per E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1031 Wien

und an das                                                                                               per E-Mail
Präsidium des Nationalrats
(und in 25 Ausfertigungen in Papierform)

Betr.:     Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes - IWG

Bezug:  Ihr E-Mail vom 6. April 2005,

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes wie folgt Stellung:

Das IWG dient – wie den Erläuterungen zu entnehmen ist – der Umsetzung der EU Richtlinie 2003/98/EG. Mit dieser Richtlinie soll ein gemeinschaftsweiter Mindeststandard für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektor geschaffen werden. Die in der Richtlinie genannten Maßnahmen sollen der Förderung des Binnenmarktes und der Wettbewerbsfähigkeit dienen und unterliegen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Wettbewerbsrechts und der Nichtdiskriminierung.

Betroffene der Richtlinie und somit vom IWG sind alle öffentlichen Stellen, wobei diese analog zu den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe definiert werden. Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband unterliegen daher den Regelungen des IWG (§ 4 Z 1 lit. b).

Grundsätzlich bestehen in Österreich bereits umfangreiche Vorschriften über den Zugang, die Verwendung und die Weitergabe von Daten. Durch das IWG sollen diese Vorschriften auch weiterhin nicht berührt oder verändert werden (vgl. § 2 Abs. 2 bis 4).

In den Erläuterungen zu § 2 wird festgehalten, dass das IWG kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen begründet, soweit für den Zugang zu den beantragten Dokumenten bereits Zugangsregelungen bestehen.

Der Hauptverband begrüßt diese Klarstellung, weil sie bedeutet, dass die Regeln über das Auskunftspflichtrecht, insbesondere das Auskunftspflichtgesetz BGBl. Nr. 287/1987, unverändert beibehalten werden können.

Wichtig ist weiters die Klarstellung (§ 2 Abs. 1 des Entwurfes usw.), dass das Gesetz nur Dokumente betrifft, die bereits vorhanden sind, dass also keine neuen Ausarbeitungen, Auswertungen und Zusammenstellungen angefertigt werden müssen.

In § 5 Abs. 3 wird weiters für die Bearbeitungsfrist primär auf die geltenden Zugangsregeln abgestellt und nur subsidiär die im IWG genannte Frist zur Anwendung gebracht.

Trotz dieser Abgrenzungsregelungen ergeben sich aus dem IWG offene Fragen bzw. Unschärfen bezüglich der Abgrenzung zu bestehenden Vorschriften über den Zugang, die Verwendung und die Weitergabe von Daten.

Es kann unseres Erachtens durchaus argumentiert werden, dass der die Verwendung und Weitergabe von Daten in Österreich umfassend geregelt ist, sodass für das IWG – dessen Basis eine Richtlinie ist, die lediglich einen gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard schaffen will – kein Anwendungsbereich mehr bleibt. Allerdings wird es bei Erlassung des IWG immer wieder Argumentations- und Erklärungsbedarf geben, wenn die Anwendung des IWG auf Grund dem vorgehender Vorschriften abgelehnt werden wird. Diese Situation wird nicht unbedingt zur Rechtssicherheit und reibungslosen Abwicklung beitragen und so möglicherweise das Ziel der Regelungen – die einfache Informationsweiterverwendung – beeinträchtigen.

Es stellt sich daher grundsätzlich die Frage, ob eine Umsetzung der Richtlinie durch eine eigene gesetzliche Regelung überhaupt erforderlich ist, oder ob nicht viel mehr die bestehenden Vorschriften bereits den Inhalt der Richtlinie vollinhaltlich Rechnung tragen.

Zum Nachweis der Umsetzung der Richtlinie wäre eine Zusammenstellung und Systematisierung der bestehenden Vorschriften natürlich um einiges aufwändiger, als dies mit Hilfe eines neuen – eng am Wortlaut der Richtlinie angelehnten - Gesetzes der Fall wäre. Für den angestrebten Zweck der Bestimmungen – Erleichterung und Förderung der Informationsweiterverwendung – wäre dies unseres Erachtens jedoch weitaus dienlicher.

Nicht übersehen werden darf, dass auch mit dem IWG keineswegs notwendig eine Förderung der Informationsweiterverwendung verbunden sein muss. Im Gegenteil: Die öffentlichen Stellen werden – wie in den Erläuterungen dargestellt – durch das Gesetz nicht verpflichtet, die Verwertung oder Weitergabe von Dokumenten überhaupt zuzulassen. Weiters ist auch die Nutzung elektronischer Kommunikationswege und die Bereitstellung von Dokumenten in elektronischer Form jeweils nur „nach Möglichkeit“ vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 1).

Um Rechtsunsicherheiten und einem erhöhten Verwaltungsaufwand auszuweichen, könnten sich daher die öffentlichen Stellen durchaus gesetzeskonform darauf zurückziehen, grundsätzlich keine Weiterverwendung von Dokumenten zuzulassen. Das wäre aber wohl ein unerwünschtes Ergebnis des Entwurfes.

Für die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband stellen sich in diesem Zusammenhang noch einige spezifische Fragen:

Die Sozialversicherung ist nicht nur durch Datenschutzbestimmungen in der Weitergabe von Daten beschränkt, sondern auch durch das Gebot der Verwendung ihrer Mittel ausschließlich für Sozialversicherungszwecke: Gemäß § 81 Abs. 1 ASVG dürfen die Mittel der Sozialversicherung nur für die gesetzliche vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Diese Bestimmung wurde bis dato von der Aufsichtsbehörde sehr restriktiv interpretiert. Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, dürfen die Sozialversicherungsträger keine Informationen oder Daten weitergeben, auch wenn dies durch datenschutzrechtliche Bestimmungen erlaubt wäre.

Nichts desto trotz erstellt die Sozialversicherung im Rahmen ihrer Aufgaben, zu der auch die Aufklärung, Information und sonstige Form der Öffentlichkeitsarbeit gehören (vgl. § 81 Abs. 1 ASVG), eine Fülle von Informationen und gibt diese weiter. All diese Dokumente sind schon bisher öffentlich und zum Großteil elektronisch zugänglich.

Neben den amtlichen Veröffentlichungen der Sozialversicherung über www.avsv.at werden diese Dokumente v. a. über das Internetportal www.sozi­al­ver­si­che­rung.at und die Rechtsdokumentation www.sozdok.at bereitgestellt und kostenfrei allen Nutzern zugänglich gemacht. Darüber hinaus gibt es regelmäßig gegen Entgelt zu erwerbende Publikationen (Fachzeitschrift, Handbuch, Jahresbericht, statistisches Handbuch).

Der Hauptverband geht dabei davon aus, dass das IWG die bisherige Praxis der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Wege der Zugänglichmachung, nicht verändert: Informationen, die bisher öffentlich und kostenfrei zugänglich waren, werden auch nach dem Inkrafttreten des IWG öffentlich und kostenfrei zugänglich sein können, wie z. B. die Informationen in den Internetangeboten der Sozialversicherung.

Das IWG würde damit für (juristisch oder natürliche) Personen, die Dokumente von der Sozialversicherung erhalten wollen, keinen zusätzlichen Vorteil bieten, es würde aber für die Sozialversicherung – neben den bereits bestehenden Verwaltungsabläufen auf Grund von Auskunftsverpflichtungen (z. B. nach dem Datenschutzgesetz oder dem Auskunftspflichtgesetz) – einen weiteren Verwaltungsablauf für die Bearbeitung von Anträgen nach § 5 IWG nach sich ziehen.

Die Einführung von kostendeckenden Entgelten nach § 7 wäre zwar denkbar, würde aber weite Personenkreise von den Angeboten ausschließen oder zumindest deren Zutritt erschweren (Pensionisten, Behinderte, Kinder usw.).

Es kann nicht Ergebnis des IWG sein, dass in Zukunft für den Zugang zu Dokumenten (über weitere Zugänglichkeitsregeln oder Gebührenbarrieren) zusätzliche Hemmnisse aufgebaut werden, die zwar den Anbietern von Dienstleistungen zusätzliche Geschäftsfelder eröffnen, aber für die Betroffenen Zutrittsbarrieren aufstellen.

Durch die Anwendung des IWG könnte die kostenlose Benützung von Dokumenten öffentlicher Stellen in Bibliotheken oder sonstigen Dokumentationszentren in Frage gestellt sein, weil ja Entgelte nicht diskriminierend sein dürfen (und eine kostenlose Bibliotheksnutzung wohl nicht in Zweifel gezogen werden soll).

In den vergangenen Jahren führte weiters der Wunsch nach „verbessertem Zugang zum Recht“ dazu, dass die Rechtsdokumentationsangebote des Bundes und der Länder wie auch der Sozialversicherung kundenfreundlich und kostenlos gestaltet wurden.

Soll nun diese Linie verlassen werden und die Informationsvermittlung wieder in erster Linie (gegen zusätzliche Kosten für die Betroffenen) mediatisiert werden?

Dies sollte nicht geschehen und es sollte auch im Gesetzestext klar erkennbar sein, dass der Zugang zu öffentlichen Informationen – soweit es sich um Grundlagen wie Rechtstexte und Verfahrensinformationen, aber auch Organisationswissen – weiterhin kostenlos sein sollte.

Es wurde von einigen Sozialversicherungsträgern gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit der Festlegung und Veröffentlichung von Bedingungen und Entgelten nach § 9 Abs. 1, sowie den zu treffenden „praktischen Vorkehrungen“ nach Abs. 3 gefordert, die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmungen zu weitgehend sei und daher ihre ersatzlose Streichung gefordert.

Nach Ansicht des Hauptverbandes sollte zumindest überlegt werden, für diese Bestimmungen eine Übergangsfrist vorzusehen – z. B. dass solche Festlegungen und praktischen Vorkehrungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu veröffentlichen sind.

Abschließend darf jedoch nochmals darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach Ansicht des Hauptverbandes der gegenständliche Entwurf für die Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG nicht notwendig erscheint und die bestehenden Vorschriften bereits alle Aspekte der Richtlinie abdecken. Sollte dies in einigen kleinen Breichen nicht der Fall sein, könnte durch Novellierung der jeweiligen Bestimmungen ohne großen Aufwand eine Anpassung erreicht werden.

Zu § 4 Abs. 2 lit. b – Teildokumente:

Die Bestimmung könnte so zu verstehen sein, dass auch einzelne Datensätze von großen Datenspeicherungen (Statistiken) bekanntzugeben wären. Ist das tatsächlich beabsichtigt?

Zu § 5 – Antragseinbringung:

Die im öffentlichen Recht geltenden Regeln sollten auch hier einzuhalten sein (vgl. § 13 AVG mit der Kundmachung der Erreichbarkeitsregeln in der Fassung des E-Go­vern­ment-Gesetzes BGBl. I Nr. 10/2004). Sonderbestimmungen über die Antragseinbringung sollen nicht geschaffen werden.

Im § 5 Abs. 4 müsste es im Übrigen richtig lauten: Abs. 3 Z 4.

Zu § 7 – Entgelte:

Es ist uns nicht bekannt, dass es nach dem bisherigen Verständnis im österreichischen öffentlichen Recht zulässig wäre, dass Behörden eine „angemessene Gewinnspanne“ erzielen, also eine gewerberechtlich geregelte Tätigkeit entfalten dürften. Diese Bestimmung dürfte dem europäischen Wettbewerbsrecht widersprechen (vgl. die Entscheidungen des EuGH zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit öffentlicher Stellen).

Abgesehen davon:

Die Berechtigung zum Einheben kostendeckender Entgelte ist nutzlos, solange Regeln über Dienstpostenpläne bestehen, nach welchen keine oder nur eingeschränkt neue Planstellen geschaffen werden dürften oder Einschränkungen hinsichtlich der Verwaltungsaufwendungen bestehen (vgl. § 609 Abs. 7 und 8 ASVG).

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: