Unabhängiger
Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, 3109 |
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An das Bundesministerium für Inneres Ballhausplatz 3 1010 Wien |
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Beilagen |
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Senat-A-230/1380 |
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Bei Antwort bitte Kennzeichen angeben
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(02742) 90590 |
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Bezug |
Bearbeiter |
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Durchwahl |
Datum |
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GZ. 76.201/1426-III/1/c/05 |
Dr. Boden |
15530 |
4. April 2005 |
Betrifft
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen wird sowie das Fremdengesetz 1997, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden; Begutachtungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist durch den vorliegenden Entwurf als Strafberufungsbehörde betroffen.
Im Entwurf sind zahlreiche Verordnungsermächtigungen vorgesehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der leichteren Vollziehung wird angeregt alle Regelungen – soweit sie vom gleichen Verordnungsgeber zu erlassen sind – in einer Verordnung zusammenzufassen.
Bemerkungen zu einzelnen Gesetzesstellen:
Zu Artikel 1 (NAG) § 2 Z 9 Begriff „Familienangehöriger“:
Es wird angeregt, diesen Begriff nach Möglichkeit ident mit dem im Entwurf für das Asylgesetz im § 2 Z 18 vorgesehenen Begriff festzulegen.
Zu Artikel 1 (NAG) § 81 Abs. 1:
Es sollte auch bei dieser Strafbestimmung ein dem Rahmen für die Geldstrafe entsprechender Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt werden.
Mit freundlichem Gruß
Unabhängiger Verwaltungssenat
im Land Niederösterreich
Dr. Boden
Präsident