Bundesministerium für Inneres

Herrengasse 7

1014 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMBWK-13.315/0005-III/4/2005

SachbearbeiterIn:

Mag. Andreas Bitterer

Abteilung:

III/4

E-mail:

andreas.bitterer@bmbwk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2369/53120-81 2369

Ihr Zeichen:

76.201/1426-III/1/c/05

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Niederlassungs- und

Aufenthaltsgesetz erlassen wird sowie das Fremdengesetz 1997,

das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967

und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dankt für die Übermittlung des Entwurfes betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen wird sowie das Fremdengesetz 1997, das Gebührengesetz 1957, das Familienlasten­ausgleichgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden, und nimmt wie folgt Stellung:

 

Zu Artikel 1 (Erlassung eines Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG):

 

Zu § 9, § 57 und § 81:

In Entsprechung der einschlägigen Richtlinie können die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern bzw. EWR-Bürgern für Aufenthalte von über drei Monaten eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Ausstellung einer „Anmeldebescheinigung“ bzw. „Daueraufenthaltskarte“ verlan­gen. Die nicht rechtzeitige Antragstellung zur Ausstellung einer „Anmeldebescheinigung“ bzw. „Daueraufenthaltskarte“ ist gemäß § 81 NAG mit Verwaltungsstrafe bedroht. Im Hinblick auf die angestrebte Erhaltung der akademischen Mobilität im europäischen Forschungsraum erscheint bezüglich der Umsetzung dieser Vorgangsweise eine Akkordierung mit anderen Mitgliedstaaten wesentlich.

 

Zu § 11 Abs. 2 Z 3:

Das Erfordernis, dass die Krankenversicherung auch in Österreich leistungspflichtig sein muss (verbunden mit erhöhten Versicherungsprämien), stellt gegenüber der bisherigen Rechtslage ein Novum dar.

 

Zu § 11 Abs. 2 Z 6:

Beim Erfordernis, dass der „Fremde“ bereits nach einem Jahr Niederlassung zumindest Teile der Integrationsvereinbarung nachweisen muss, wären die Bestimmungen des  § 14 Abs. 8 NAG, wonach grundsätzlich eine 5-Jahresfrist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung zur Verfügung steht bzw. unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung bis längstens 2 Jahre erteilt werden kann, zu berücksichtigen.

 

Zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5:

Ausgehend vom „Handbuch zum Fremdengesetz“ wird bei Studierenden derzeit € 510/Monat als mindester Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel vorgesehen. Die Bezugnahme auf den Ausgleichszulagen-Richtsatz des § 293 ASVG lässt einen Betrag von rd. € 665/Monat als ausreichend ansehen.

 

Zu § 13:

Während derzeit für Aufenthalte über sechs Monate bei der Erstantragstellung generell ein Gesundheitszeugnis verlangt wird, soll dies in Hinkunft (im Wege des Entwurfes eines Fremden­polizeigesetzes) auf bestimmte Herkunftsländer und Krankheiten eingeschränkt werden. Diese Vereinfachung wird begrüßt.

 

Zu § 14:

Wie in den Erläuterungen ausgeführt soll das System der Integrationsvereinbarung ausgeweitet werden und es wird in diesem Zusammenhang auf die zumindest „längerfristige Niederlassung“ (vgl. § 2 Abs. 2 NAG) und vorderhand nicht auf eine bestimmte Art eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG abgestellt. Wenngleich Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 definitions­gemäß für einen „vorübergehenden befristeten Aufenthalt“ erteilt werden, ergibt sich aus dem Gesamtregelungsbestand, dass künftig (im Vergleich zum Reglement des Fremdengesetzes 1997) auch Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligungen gemäß den §§ 67 ff NAG der Integrationsvereinbarung unterliegen sollen.

 

In § 14 NAG wird an verschiedenen Textstellen der Begriff „Fremder“ verwendet. Im Zusam­menhang mit der Definition des Begriffs „Fremder“ in § 2 Abs. 1 Z 1 NAG („… wer die österrei­chische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“) erscheinen vorderhand auch EWR-Bürger von den Bestimmungen betreffend die Integrationsvereinbarung erfasst zu sein. Im Hinblick auf die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechte von Unions­bürgern bzw. EWR-Bürgern und deren Angehörigen aufgrund des unmittelbar anwendbaren primären und sekundären Gemeinschaftsrechts und der darauf bezugnehmenden Dokumente („Anmeldebescheinigung“ und „Daueraufenthaltskarte“ gemäß §§ 9, 57, 58 NAG) könnte das gegebene Spannungsverhältnis durch die Verwendung des Begriffs „Drittstaatsangehöriger“ aufgelöst werden.

 

Zu § 14 Abs. 4 und 5:

Ausgenommen von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung sind ua. „Fremde“, die zum Zeit­punkt der Erfüllungspflicht (=binnen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des Aufent­haltstitels) unmündig sind oder sein werden, dh. das neunte Lebensjahr nicht vollendet haben. Es ist davon auszugehen, dass – sofern im Zuge der Verlängerung eines Aufenthaltstitels das neunte Lebensjahr vollendet wird – die Frist für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung zu laufen beginnt. Im Konnex mit den Bestimmungen betreffend die Erfüllung der Module der Integ­rationsvereinbarung durch die Erbringung von schulischen Nachweisen ist zu bemerken, dass die schulrechtliche Aufnahme von ausländischen Aufnahmswerbern grundsätzlich entsprechend dem Alter in die Schulstufe der Schulart erfolgt, deren Berechtigung aufgrund eines (nostrifi­zierten ausländischen) Zeugnisses nachgewiesen wird bzw. die an sich angestrebt wird (Ver­pflichtung zur Ablegung von Einstufungsprüfungen und/oder von Aufnahmsprüfungen).

Zu § 14 Abs. 5 Z 3:

1. Das erste Tatbestandselement des § 14 Abs. 5 Z 3 NAG besteht aus den kumulativen Ele­menten:

a.   „mindestens fünfjähriger Besuch einer Pflichtschule“ und

b.   „positiver Abschluss des Unterrichtsfaches Deutsch“.

 

ad a. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechend § 5 Abs. 3 des Schulpflicht­gesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 idgF, ab dem 5. Schuljahr die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch (der Unterstufe) einer allgemein bildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule erfüllt werden kann. Bei diesen (zur Schulpflichterfüllung geeigneten) Schularten handelt es sich jedoch um keine allge­mein bildenden Pflichtschulen.

 

ad b. Ausgehend von den Erläuterungen scheint unklar zu sein, ob bei über fünfjährigem Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen (einschließlich zur Schulpflichterfüllung geeig­neten Schulen) jedenfalls die positive Jahresbeurteilung des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ in der zuletzt besuchten Schulstufe vorliegen muss (arg. „… im 5. Jahr oder einem Pflichtschuljahr danach …“). oder die die positive Jahresbeurteilung des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ im 5. Jahr der Schulpflicht ausreichend ist.

 

2. Hinsichtlich des zweiten Tatbestandselementes „das Unterrichtsfach Deutsch in der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat“ gilt es zu beachten, dass die Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht an sich von der Frage der Erreichung von Lehrzielen (nach Schulstufen) zu trennen ist. So können Schüler, die nach Erfüllung der ersten 8 Jahre der Schulpflicht das Lehrziel etwa der Hauptschule nicht erreicht haben (dh. die 4. Hauptschulklasse und damit die 8. Schulstufe etwa durch Wiederholen von Schulstufen nicht erreicht haben bzw. negativ abgeschlossen haben), ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Hauptschule anstelle der Polytechnischen Schule erfüllen (§ 18 Schulpflichtgesetz 1985), sodass die Absol­vierung von Unterrichtsgegenständen auf der 9. Schulstufe unter dem Aspekt der ausschließlich neunjährigen Verpflichtung zum Schulbesuch nicht in Frage kommt. Zumal die Erläuterungen zu dieser Formulierung den Hinweis „unabhängig von der Dauer des Schulbesuchs“ enthalten, wird die Textierung wohl ausschließlich in dem Sinne zu verstehen sein, dass die positive Jahres­beurteilung des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ auf (dem Niveau) der 9. Schulstufe erforderlich ist.

 

Zu § 14 Abs. 5 Z 6:

Für die Anrechnung des Moduls 3 ist erforderlich, dass der Fremde „über einen Schulabschluss verfügt, der zumindest der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 des Universi­tätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss in einer öffentlichen oder mit Öffent­lichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren Schule gemäß dem Schulorganisations­gesetz, BGBl. 242/1962, entspricht.“

 

Entsprechend dem Reglement des Fremdengesetzes 1997 sind Studierende von der Verpflich­tung, eine Integrationsvereinbarung einzugehen, ausgenommen. Künftig wird auf diese Ziel­gruppe regelmäßig § 14 Abs. 4 Z 6 NAG (jedenfalls hinsichtlich der ordentlichen Studierenden) Anwendung finden und die Integrationsvereinbarung als erfüllt anzusehen sein. Dieser Ausnah­metatbestand wird auch für andere Zielgruppen, wie etwa Forscher, von besonderer Bedeutung sein.

Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf das Vorliegen „zumindest der allgemeinen Universi­tätsreife“ wird künftig Augenmerk auf die damit verbundene Vollzugspraxis zu legen sein, wenn die zuständigen Dienststellen der Bundesländer Amtshilfe der Universitäten für die Feststellung in Anspruch nehmen möchten, ob ein bestimmter ausländischer Bildungsnachweis einer allge­meinen Universitätsreife entspricht. Dieses Ansinnen könnte direkt von den Aufenthaltsbehörden an die Universitäten gestellt oder indirekt über die Antragsteller für einen Aufenthaltstitel an die Universitäten herangetragen werden. In beiden Fällen ist mit massiven Vorbehalten der Univer­sitäten zu rechnen, soweit die Bewerber um einen Aufenthaltstitel keinen Konnex zur betreffen­den Universität haben.

 

Hinsichtlich des Erfordernisses „Abschluss in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren Schule gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962,“ wird darauf aufmerksam gemacht, dass etwa auf Basis des Art. 14a B-VG auch die Forstfachschule gemäß §§ 117 ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF, sowie die land- und forstwirtschaftliche Fachschulen gemäß Bundesgrundsatzgesetz, BGBl. Nr. 320/1975 idgF, im Sinne der österreichischen Schulstruktur als berufsbildende mittlere Schule einzustufen sind. Zudem basieren die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nicht auf dem Schulor­ganisationsgesetz. Weiters wird durch die Benennung der gesetzlich geregelten Schulartbe­zeichnung „berufsbildende mittlere Schule“ der damit verbundene Schulabschluss inhaltlich hin­länglich konkretisiert, ohne dass es des Hinweises auf eine „öffentliche“ oder „mit dem Öffent­lichkeitsrecht ausgestattete“ Schule bedürfte. Es wird angeregt, die angesprochenen Verweise entfallen zu lassen.

 

Zu § 15 Abs. 4:

Bei Studierenden und Schülern (ausgenommen diejenigen, die „aufgrund der allgemeinen Schulpflicht die Schule besuchen“), deren Aufenthaltszweck in der Absolvierung einer Ausbil­dung besteht, sowie deren Familienangehörigen (vgl. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG: Ehegatte und min­derjähriges Kind), soll der Träger der Bildungseinrichtung die Kurskosten des Moduls 2 zur Gänze tragen (rd. 1 500 €/Person).

 

Im Hinblick auf die im Wege des § 15 Abs. 6 NAG begründete (zusätzliche) Haftung des zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung Verpflichteten ist diese Vorgehensweise nicht verständ­lich und wird seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Haftung von öffentlichen Schulen in Trägerschaft des Bundes für die Kurskosten des Moduls 2 (die öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschulen in Trägerschaft der Länder bzw. der Gemeinden werden durch die Formulierung „ausgenommen diejenigen, die aufgrund der allge­meinen Schulpflicht die Schule besuchen“ weitgehend nicht erfasst) sowohl dem Inhalt nach als auch der Reichweite nach abgelehnt, da dies der Begründung einer Bundeshaftung gleich käme.

 

Aufgrund des Art. 14 Abs. 6 B-VG sind die öffentlichen Schulen allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekennt­nisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (zB. § 4 Abs. 2 des Schulor­ganisationsgesetzes: Erfüllung der gesetzlichen Aufnahmsbedingungen, Verfügbarkeit eines Schulplatzes) zugänglich, sohin auch für ausländische Kinder. Ausgehend von dieser allgemei­nen Zugänglichkeit kann jedoch im Zusammenhang mit einem unterstellen Gedanken des „Ver­ursacherprinzips“ bei der Regelung betreffend die Tragung von Kurskosten auf Basis der nieder- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht die Auffassung vertreten werden, dass öffentliche Schulen für den Schulbesuch ausländischer Kinder verantwortlich sind bzw. diesen verursachen.

 

Vielmehr und unter Blickwinkel auf die vergleichbare Situation bezüglich der Studierenden an Universitäten, ist der Besuch einer öffentlichen österreichischen Bildungseinrichtung vom eigen­ständigen Ansinnen des jeweiligen Drittstaatsangehörigen getragen, eine Ausbildung unter Inanspruchnahme des bestehenden öffentlichen Bildungsangebotes zu absolvieren. Dieser Befund wird umso deutlicher als hinsichtlich der allenfalls vorhandenen Familienangehörigen des Schülers oder des Studierenden nach Maßgabe des § 75 NAG (Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft) abgeleitete Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen sind und ein Bezug der aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen zu der öffentlichen Bildungseinrichtung im Großteil nicht besteht. Die aus den Titeln des Nieder- und Aufenthaltsrechts genuin erfliessenden (Kostentragungs-)Verpflichtungen für Drittstaatsangehörige einschließlich deren Familienan­gehörige können nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht auf die Träger von öffentlichen Bildungseinrichtungen überwälzt werden.

 

Zu § 19:

Entsprechend des Kenntnisstandes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist eine erkennungsdienstliche Behandlung derzeit noch nicht realisiert. Es erscheint wesentlich die diesbezügliche Einführung in Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten vor­zunehmen.

 

Zu § 20 Abs. 2 Z 6:

Die Berechtigung für drittstaatsangehörige Forscher bereits den Erstantrag für einen Aufent­haltstitel im Inland zu stellen, wird – vorgezeichnet durch die einschlägige Richtlinie der Europäi­schen Union – begrüßt.

 

Zu § 21:

Die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 erlauben die Erteilung von Erstaufenthalts­erlaubnissen unmittelbar durch die Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Dies hat bei den Stu­dierenden seit 2002 zu einer wesentlichen Beschleunigung des früher meist drei- oder mehrmo­natigen Verfahrens geführt.

 

Da künftig Aufenthaltstitel – auch aus technischen Gründen (Kartenform) – wieder generell im Inland hergestellt werden sollen (vgl. § 20 Abs. 1 zweiter Satz NAG, § 21 Abs. 1 erster Satz NAG sowie § 22 Abs. 2 und 3 NAG), darf besonderes Augenmerk darauf gelenkt werden, dass die zeitgerechte Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen für die Einhaltung von Studienfristen von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Zu § 23:

Die Ausstellung einer Bestätigung über den Verlängerungsantrag, welche zur sichtvermerks­freien (Wieder-)Einreise nach Österreich berechtigt, wird ausdrücklich begrüßt.

 

Zu § 67:

Grundsätzlich erscheint es ausgehend von der Formulierung des § 7 Abs. 4 Z 1 des Fremden­gesetzes 1997 („… (4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn 1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung … dient; …“) zweckmäßig, dass der in diesem Zusammenhang bislang im Fremdenrecht undifferenziert verwendeten Schülerbegriff des Schulrechts nunmehr durch die Ausformulierung in den Z 2 bis 4 des § 67 Abs. 1 NAG eine genauere, auf die gewünschte Aufenthaltsbewilligung abgestimmte Determinierung erfährt. Während es im Schulrecht nämlich einer solchen Differenzierung nicht bedarf, vermag eine Unterscheidung der verschiedenen „Arten“ von Schülern durchaus differenzierte aufenthalts­rechtliche „Effekte“ hervorzurufen, wenn an die unterschiedlichen Schulbesuche unterschied­liche Rechtsfolgen im Sinne der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung geknüpft werden sollen. Allerdings wäre auf folgende Umstände hinzuweisen:

 

Zu § 67 Abs. 1 Z 2:

1. Entsprechend § 3 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, ist als ordentlicher Schüler aufzunehmen, wer „… a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt, b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, …“.

 

Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler kommt dann in Betracht, wenn der Aufnahms­bewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schul­stufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen dh. wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentlicher Schüler nicht erfüllt sind, wie etwa

-     fehlender erfolgreicher Abschluss derjenigen Schulstufe, die für die Aufnahme in die erste Stufe einer Schulart erforderlich ist,

-     fehlende erfolgreiche Ablegung von Aufnahms- oder Eignungsprüfungen,

-     fehlende Ablegung einer Einstufungsprüfung oder

-     mangelnde Kenntnisse der Unterrichtssprache (§ 4 Abs. 1 SchUG).

Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbe­werber aufgenommen worden sind (§ 4 Abs. 5 SchUG).

 

Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zu einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 SchUG). Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler wird – bei schulpflichtigen Kindern – höchstens für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Bei Schülern, die in dieser Zeit die deutsche Sprache ohne eigenes Verschulden nicht ausreichend erlernen konnten, kann die Frist um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden; nach Beendigung des außerordent­lichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf die Kenntnisse der Unterrichtssprache als ordentlicher Schüler aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 SchUG).

 

Die Aufnahme eines Kindes als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler entscheidet sich im Rahmen des Aufnahmsverfahrens bei der in Aussicht genommenen (öffentlichen) Schule und setzt sohin die Anwesenheit des Kindes zur Entscheidung über die Schülereigenschaft voraus. Im Zusammenhang mit den Verfahrensbestimmungen des NAG, wonach Erstanträge grund­sätzlich vor Einreise in das Bundesgebiet bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen und abzuwarten sind (§ 20 NAG), wird die Voraussetzung der ordentlichen Schüler­eigenschaft zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Schüler wohl schwerlich zu erbringen sein, da diese seriöserweise erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels festgestellt werden kann. Zudem darf angemerkt werden, dass die außerordentliche Schülereigenschaft nicht nur auf die Fälle der mangelnden Kenntnis der Unterrichtssprache beschränkt ist, sondern etwa auch die Fälle betrifft, in denen der Schüler bis zur vollständigen Ablegung einer Einstu­fungsprüfung als außerordentlicher Schüler aufzunehmen ist und die ordentliche Schülereigen­schaft schulrechtlich erst später entsteht.

 

Im Lichte der obigen Ausführungen erscheint eine Bezugnahme ausschließlich auf die ordent­liche Schülereigenschaft bei öffentlichen Schulen aus schulrechtlicher Sicht sachlich nicht aus­gewogen. Sofern die Beibehaltung der ordentlichen Schülereigenschaft als erforderlich erachtet wird, erscheint die Eröffnung der Möglichkeit der Erstantragsstellung im Inland unabdingbar.

 

2. Die Textierung „… öffentlichen Schule nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, …“ in § 67 Abs. 1 Z 2 NAG greift zu kurz, da schulorganisationsrechtliche Rege­lungen für öffentliche Schulen etwa auch

-     auf Basis des Art. 14 B-VG im

-     Bundesgesetz über die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974 idgF, bzw.

-     auf Basis des Art. 14a B-VG im

-     Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 idgF,

-     Bundesgrundsatzgesetz für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 idgF, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetze der Länder,

-     Bundesgrundsatzgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975 idgF, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetze der Länder, sowie

-     Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF (Forstfachschule, §§ 117 ff),

getroffen werden.

 

Zumal die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 6 und 7 bzw. Art. 14a Abs. 7 B-VG hinlänglich eine Unterscheidung von öffentlichen und privaten Schulen erlauben, erscheint es zweckmäßig, § 67 Abs. 1 Z 2 NAG nicht mit Bezugnahmen auf differenzierte schulorganisationsrechtliche Grund­lagen von öffentlichen Schulen zu überfrachten und den expliziten Hinweis auf das Schulorgani­sationsgesetz entfallen zu lassen.

 

Zu § 67 Abs. 1 Z 3:

Hinsichtlich der Privatschulen, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, gilt – da sie das Schulunterrichtsgesetz anzuwenden haben – das zur ordentlichen und außerordentlichen Schülereigenschaft bei § 67 Abs. 1 Z 2 NAG Ausgeführte.

 

Vergleichbar der auch bei § 67 Abs. 1 Z 2 NAG hinsichtlich der organisationsrechtlichen Grund­lagen von öffentlichen Schulen beschriebenen Situation ist für den Bereich des land- und forst­wirtschaftlichen Schulwesens auf Basis des Art. 14a B-VG zu bemerken, dass für private land- und forstwirtschaftliche Berufs- bzw. Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht in der Textierung keine Vorsorge getroffen worden ist, da diese nicht nach dem Privatschulgesetz, sondern nach den land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzen der Länder in Ausführung der genannten Bundesgrundsatzgesetze zu beurteilen sind.

 

Zu § 67 Abs. 1 Z 4:

Die Wortfolge „ordentliche und außerordentliche“ wäre zu streichen, da im Bereich der Statut­schulen meist keine derartige Differenzierung erfolgt.

 

Zu § 68:

Hinsichtlich der nicht auf Art. 14 B-VG basierenden „nichtschulischen Bildungseinrichtungen“ im Sinne des § 67 Abs. 1 Z 5 NAG ist jedenfalls keine Zuständigkeit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gegeben und kann eine diesbezügliche Mitwirkung an einer Zertifizierung auch im Hinblick auf das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 idgF., nicht begründet werden.

 

Weiters ist die vorgeschlagene Mitwirkung (Einvernehmensherstellung) der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur an einer Zertifizierung von Statutschulen mit Öffentlichkeits­recht gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, jedenfalls aus dem Grund abzulehnen, da davon auszugehen ist, dass Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht jedenfalls dem Schulbegriff des Privatschulgesetzes und somit auch den Aufgaben der österrei­chischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes gerecht werden.

 

Sofern eine Zertifizierung aus anderen, nämlich dem Regelungstatbestand des Ein- und Aus­wanderungswesens bzw. der Fremdenpolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG iVm dem Bundes­ministeriengesetz 1986) angehörenden, Kriterien geboten erscheint, wird seitens des Bundes­ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ebenso kein Mitwirkungsbedarf geortet. Den Inhalt und die Form der Zertifizierung kann wohl nur die Bundesministerin für Inneres nach bestimmten ausreichend determinierten grundsätzlichen Kriterien – die dem NAG nicht zu ent­nehmen sind und daher im Lichte des Art. 18 B-VG bedenklich erscheinen – festlegen und nicht die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Einvernehmen mit der Bundes­ministerin für Inneres). Eine Vollzugskompetenz der Tatbestände gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG kommt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur keinesfalls zu. Auch aus diesem Grund ist die geplante Vorgehensweise betreffend die vorgesehene Zertifizierung abzulehnen, da dadurch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur das Ein- und Auswanderungswesen vollziehen würde.

 

Es wird dringend ersucht

-     die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in § 68 Abs. 1 erster Satz NAG und

-     die Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in § 68 Abs. 1 zweiter Satz NAG

ersatzlos zu streichen.

 

Die darauf bezugnehmende Vollzugsklausel in § 87 NAG sowie die sachliche Zuständigkeits­regelung in § 3 Abs. 4 NAG wären entsprechend zu adaptieren.

 

Zu § 69:

Die Diktion „Studium besuchen“ in § 69 Abs. 1 Z 2 NAG ist dem Hochschulrecht fremd und könnte treffender durch „ein ordentliches oder außerordentliches Studium durchführen“ ersetzt werden. Die Durchführung eines (ordentlichen oder außerordentlichen) Studiums impliziert den entsprechenden Studierendenstatus, so dass dieser nicht zusätzlich erwähnt werden müsste. In § 69 Abs. 3 NAG wäre dementsprechend die Wortfolge „dem Besuch eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums“ durch den Ausdruck „einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium“ zu ersetzen.

 

Der Text des § 69 NAG führt explizit zum Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120 idgF, dem im Wesentlichen auch die Terminologie entnommen wurde. Die Bestimmung muss aber nach Ansicht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur jedenfalls so gelesen werden, dass sie auch Studierende der Fachhochschulen und der akkreditierten Privatuniversi­täten erfasst. Es erscheint wesentlich, dass die erfassten Institutionen unmittelbar benannt wer­den. Daher wird folgende Formulierung des § 69 Abs. 1 Z 2 NAG vorgeschlagen:

 

„2.  ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Lehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.“

 

Es wird davon ausgegangen, dass außerordentliche Studierende, welche sich an einem (Vor­studien-)Lehrgang auf die Ergänzungsprüfung(en) vorbereiten (ua. durch Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse), wie bisher eine Aufenthaltsberechtigung erhalten.

 

Die ausschließliche Bezugnahme auf Studienerfolgsnachweise auf Basis des Universitäts­gesetzes 2002 wäre sohin entsprechend zu adaptieren. Es wird begrüßt, dass für den Bereich der Studierenden keine Regelung über eine allfällige Zertifizierung hochschulähnlicher Einrich­tungen vorgenommen worden ist.

 

Zu § 72 bis § 74:

Die angesprochenen Bestimmungen sollen im Sinne einer Erhöhung der Forscherinnen- und Forschermobilität im Europäischen Forschungsraum Erleichterungen für Forscherinnen und Forscher bewirken. Dies entspräche den Ergebnissen einer diesbezüglichen High Level Group der EC. Auf die primär nutznießenden österreichischen Universitäten, aber auch die außeruni­versitären Forschungseinrichtungen, wird weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen Bezug genommen.

 

Zu § 72:

Zur Verdeutlichung wird angemerkt, dass § 1 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, nicht einzelne Forschungseinrichtungen vom sachlichen Geltungs­bereich ausnimmt, sondern bestimmte Tätigkeiten an bestimmten Einrichtungen, wie etwa wissenschaftliche Tätigkeiten an einer Unterrichtsanstalt (Abs. 2 lit. b) oder Tätigkeiten als Honorarprofessor oder Vertragsassistent an einer österreichischen Universität (Abs. 2 lit. i). Daher wird folgende Formulierung des § 72 Abs. 1 Z 2 NAG vorgeschlagen:

 

„2.  sie eine vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenom­mene Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung ausüben.

 

Allerdings gilt es diesbezüglich zu beachten, dass die Begrifflichkeiten des § 1 Abs. 2 Auslän­derbeschäftigungsgesetz „Forschung“ an sich nicht begünstigen. Nach Ansicht des Bundes­ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist es für die künftige Handhabung des § 72 Abs. 1 Z 2 NAG wesentlich, dass die wissenschaftliche Lehre und Forschung allgemein und zwar ohne Einschränkung auf bestimmte Einrichtungen als vom sachlichen Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen angesehen wird, wie dies derzeit schon durch § 1 Z 6 der Verordnung zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. II Nr. 609/1990 idgF, zum Ausdruck kommt.

 

Zu § 73:

Die österreichische Forschungslandschaft tritt – ausgehend von der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung – differenziert in Erscheinung und ist sie einerseits durch die dominierende Position der Universitäten, andererseits durch die vorherrschende klein- und mittelbetriebliche Struktur der forschenden Unternehmen gekennzeichnet. In diesem Sinne wird der im § 73 NAG verwendete Begriff „Forschungseinrichtung“ umfassend zu verstehen sein und Einrichtungen sowohl privatrechtlicher als auch hoheitlicher Natur umfassen, die von verschiedenen Rechts­personen getragen werden (Bund, Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Gesell­schaften, Vereine, etc.). Die Fülle an möglichen Trägerschaften und Beteiligungsmöglichkeiten an Rechtsträgern (Gesellschaftsanteile, Förderungen) lässt eine Mitwirkung (Einvernehmens­herstellung) der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur an einer Zertifizierung von Forschungseinrichtungen jedenfalls aus diesem Grund nicht zweckmäßig erscheinen.

 

Zudem gilt es zu beachten, dass die vorgeschlagene Zertifizierung in unmittelbarem Zusam­menhang mit dem Regelungstatbestand des Ein- und Auswanderungswesens bzw. der Frem­denpolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG iVm dem Bundesministeriengesetz 1986) zu sehen ist, da eine Zertifizierung überhaupt erst den Abschluss von sog. „Aufnahmevereinbarungen“ zwischen der Forschungseinrichtung und dem drittstaatsangehörigen Forscher ermöglichen soll. Eine Vollzugskompetenz der Tatbestände gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG kommt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur von vornherein nicht zu.

 

Sofern aus nieder- und aufenthaltrechtlichen Gesichtspunkten eine fachliche bzw. gutachterliche Expertise bei der Zertifizierung von Forschungseinrichtungen als erforderlich erachtet wird, bie­tet sich nach Ansicht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Einbin­dung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) für Forschungs­einrichtungen der Wirtschaft und allenfalls des Wissenschaftsfonds (FWF) für universitäre bzw. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen an, die aus ihrer täglichen operativen Praxis weit reichende Kenntnisse über den Kreis der präsumtiven antragstellenden Forschungseinrichtun­gen haben. Gemäß § 3 Abs. 2 des FFG-Errichtungsgesetzes (FFG-G), BGBl. I Nr. 73/2004, ist die FFG gesetzlich dazu berufen, „durch jegliche Maßnahmen und Tätigkeiten Forschung, Technologie, Entwicklung und Innovation (FTE) zum Nutzen Österreichs zu fördern“.

 

Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur entbehrlich und wäre diese daher zu streichen. Die darauf bezugnehmende Vollzugsklausel in § 87 NAG sowie die sachliche Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 4 NAG wären entsprechend zu adaptieren.

 

Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird mangels Hinweis in den Erläuterungen davon ausgegangen, dass ua. jedenfalls folgende Forschungseinrichtungen von „Rechtsträgern im Sinne des § 1 des Amtshaftungsgesetzes betrieben werden“ und daher keiner Zertifizierung bedürfen: die Universitäten, die Österreichische Akademie der Wissen­schaften sowie die Anstalten des Forschungsorganisationsgesetzes.

 

Die weiteren Anwendungsmöglichkeiten dieses Ausnahmetatbestandes auf Forschungs­einrichtungen, die zwar von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen werden, aber nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden (zB. sind die wissenschaftlichen teilrechts­fähigen Einrichtungen des Forschungsorganisationsgesetzes aufgrund ihrer gesetzlichen Ein­richtung als juristische Personen des öffentlichen Rechts zu qualifizieren, jedoch ist ihr Handeln nicht hoheitlich und findet daher das Amtshaftungsgesetz keine Anwendung) hängen davon ab, ob zum Erfordernis der Rechtsträgereigenschaft auch die Notwendigkeit des hoheitlichen Handelns („in Vollziehung der Gesetze“) hinzuzutreten hat. Die Erläuterungen geben diesbe­züglich keine Auskunft.

 

Hinsichtlich der Behandlung von Einrichtungen, die in privatrechtlicher Form organisiert sind und Beteilungen von „Rechtsträgern im Sinne des § 1 des Amtshaftungsgesetzes“ aufweisen, wie etwa ARC Seibersdorf Research GmbH (Gesellschafteranteile des Bundes) oder Joanneum Research GmBH (Gesellschafteranteile des Landes Steiermark), werden in den Erläuterungen ebenfalls keine Aussagen getroffen.

 

Insgesamt erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung der Forschung wesentlich sachgerechter zu sein, dass für die Frage der „Nichtzertifizierung“ auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. auf überwiegende Anteilsrechte von juristischen Personen des öffent­lichen Rechts abgestellt wird. Der Verweis im NAG auf das Amthaftungsgesetz ist, sollte er nicht auch ein Verweis auf das Erfordernis der „Hoheitsverwaltung“ sein, zumindest irreführend und sollte dies in den erläuternden Bemerkungen klärend festgehalten werden.

 

In Bezug auf Fachhochschul-Studiengänge ist zu bemerken, dass diese entweder von juristi­schen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erhalten werden. Zumal entsprechend den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen die Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ist auch eine Zertifizierung für diese For­schungseinrichtungen entbehrlich.

 

Zu § 74:

Der Textierung ist zu entnehmen, dass kein Zwang für Forschungseinrichtungen besteht jeden­falls Aufnahmevereinbarungen abzuschließen. Allerdings kommt dem drittstaatsangehörigen Forscher bei Vorliegen einer Aufnahmevereinbarung (und der übrigen Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG) ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Die Aufnah­mevereinbarungen enthalten eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG), welche zwar gemäß § 74 Z 3 NAG eine kürzere Geltungsdauer, aber keinen reduzierten Haftungsumfang aufweisen dürfen.

 

Die Anwendung des § 74 Z 3 NAG auf Forschungseinrichtungen, die keiner Zertifizierung bedürfen, ist abzulehnen, da sie etwa im Fall der Anstalten nach dem Forschungsorganisations­gesetz oder den Universitäten nur eine (weitere) Bundeshaftung begründen und (allenfalls) zu Zahlungsströmen zwischen Einrichtungen der öffentlichen Hand führen würde.

 

§ 73 Abs. 1 letzter Satz NAG könnte daher wie folgt ergänzt werden:

„(1) …bedürfen keiner Zertifzierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen; § 74 Z 3 findet keine Anwendung.“

 

Zu § 87:

Im Hinblick auf die Ausführungen zu § 68 und § 73 NAG wäre die Textierung „mit der Vollzie­hung des § 68 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,“ sowie „dem Bundesminister für Bildung, Wissen­schaft und Kultur“ ersatzlos zu streichen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdengesetzes 1997):

Zumal bereits im Rahmen der dritten Novellierungsanordnung ua. der gänzliche Entfall des § 111 (betreffend das In-Kraft-Treten) angeordnet worden ist, kommt im Wege der nachfolgen­den zehnten Novellierungsanordnung eine „Umwandlung“ eines nicht mehr existenten Paragra­phen unter Beibehaltung dessen Absatzinhalte eins bis zwölf in einen neuen § 23 nicht in Betracht.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

 

Zu Z 1 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5 Z 1):

§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5 sieht für befristete Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und 5 keine Gebühr vor. Derzeit ist für befristete Aufenthaltstitel eine Gebühr von € 75 vorgesehen. Der Verweis auf § 8 Abs.1 Z 4 NAG im Klammerausdruck dürfte ein redaktionelles Versehen sein, da es sich hierbei um einen unbefristeten Aufenthaltstitel handelt.

 

Im Hinblick auf die in den Bereichen Bildung und Forschung aufgeworfenen und für das Bundes­ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wesentlichen Fragenstellungen darf bereits an dieser Stelle das Interesse an der Abhaltung gemeinsamer zielorientierter Lösungsgespräche bekundet werden.

 

Im Übrigen besteht kein Anlass zu Bemerkungen.

 

25 Kopien dieser Stellungnahme werden dem Präsidium des Nationalrates zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird eine Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.

 

 

Wien, 20. April 2005

Für die Bundesministerin:

SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller

 

 

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