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Bundesministerium für Inneres Herrengasse 7 1014 Wien |
Geschäftszahl: |
BMBWK-13.315/0005-III/4/2005 |
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SachbearbeiterIn: |
Mag. Andreas Bitterer |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-mail: |
andreas.bitterer@bmbwk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2369/53120-81 2369 |
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Ihr Zeichen: |
76.201/1426-III/1/c/05 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz erlassen wird sowie das Fremdengesetz 1997,
das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden;
Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur dankt für die
Übermittlung des Entwurfes betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz erlassen wird sowie das Fremdengesetz 1997, das
Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichgesetz 1967 und das
Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden, und nimmt wie folgt Stellung:
Zu Artikel 1 (Erlassung eines Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
- NAG):
Zu § 9, § 57 und § 81:
In Entsprechung der einschlägigen Richtlinie können die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern bzw. EWR-Bürgern für Aufenthalte von über drei Monaten eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Ausstellung einer „Anmeldebescheinigung“ bzw. „Daueraufenthaltskarte“ verlangen. Die nicht rechtzeitige Antragstellung zur Ausstellung einer „Anmeldebescheinigung“ bzw. „Daueraufenthaltskarte“ ist gemäß § 81 NAG mit Verwaltungsstrafe bedroht. Im Hinblick auf die angestrebte Erhaltung der akademischen Mobilität im europäischen Forschungsraum erscheint bezüglich der Umsetzung dieser Vorgangsweise eine Akkordierung mit anderen Mitgliedstaaten wesentlich.
Zu § 11 Abs. 2 Z 3:
Das Erfordernis, dass
die Krankenversicherung auch in Österreich leistungspflichtig sein muss
(verbunden mit erhöhten Versicherungsprämien), stellt gegenüber der bisherigen
Rechtslage ein Novum dar.
Zu § 11 Abs. 2 Z 6:
Beim Erfordernis,
dass der „Fremde“ bereits nach einem Jahr Niederlassung zumindest Teile der
Integrationsvereinbarung nachweisen muss, wären die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 NAG, wonach
grundsätzlich eine 5-Jahresfrist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung zur
Verfügung steht bzw. unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände ein
Aufschub zur Erfüllung bis längstens 2 Jahre erteilt werden kann, zu
berücksichtigen.
Zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5:
Ausgehend vom
„Handbuch zum Fremdengesetz“ wird bei Studierenden derzeit € 510/Monat als
mindester Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel vorgesehen. Die
Bezugnahme auf den Ausgleichszulagen-Richtsatz des § 293 ASVG lässt einen
Betrag von rd. € 665/Monat als ausreichend ansehen.
Zu § 13:
Während derzeit für Aufenthalte über sechs Monate bei der Erstantragstellung generell ein Gesundheitszeugnis verlangt wird, soll dies in Hinkunft (im Wege des Entwurfes eines Fremdenpolizeigesetzes) auf bestimmte Herkunftsländer und Krankheiten eingeschränkt werden. Diese Vereinfachung wird begrüßt.
Zu § 14:
Wie in den
Erläuterungen ausgeführt soll das System der Integrationsvereinbarung
ausgeweitet werden und es wird in diesem Zusammenhang auf die zumindest
„längerfristige Niederlassung“ (vgl. § 2 Abs. 2 NAG) und
vorderhand nicht auf eine bestimmte Art eines Aufenthaltstitels nach § 8
NAG abgestellt. Wenngleich Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 1
Z 5 definitionsgemäß für einen „vorübergehenden befristeten Aufenthalt“
erteilt werden, ergibt sich aus dem Gesamtregelungsbestand, dass künftig (im
Vergleich zum Reglement des Fremdengesetzes 1997) auch Drittstaatsangehörige
mit Aufenthaltsbewilligungen gemäß den §§ 67 ff NAG der
Integrationsvereinbarung unterliegen sollen.
In § 14 NAG wird
an verschiedenen Textstellen der Begriff „Fremder“ verwendet. Im Zusammenhang
mit der Definition des Begriffs „Fremder“ in § 2 Abs. 1 Z 1 NAG
(„… wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“) erscheinen
vorderhand auch EWR-Bürger von den Bestimmungen betreffend die
Integrationsvereinbarung erfasst zu sein. Im Hinblick auf die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen
Aufenthalts- und Niederlassungsrechte von Unionsbürgern bzw. EWR-Bürgern und
deren Angehörigen aufgrund des unmittelbar anwendbaren primären und sekundären
Gemeinschaftsrechts und der darauf bezugnehmenden Dokumente („Anmeldebescheinigung“
und „Daueraufenthaltskarte“ gemäß §§ 9, 57, 58 NAG) könnte das gegebene
Spannungsverhältnis durch die Verwendung des Begriffs „Drittstaatsangehöriger“
aufgelöst werden.
Zu § 14
Abs. 4 und 5:
Ausgenommen von der
Erfüllung der Integrationsvereinbarung sind ua. „Fremde“, die zum Zeitpunkt
der Erfüllungspflicht (=binnen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des
Aufenthaltstitels) unmündig sind oder sein werden, dh. das neunte Lebensjahr
nicht vollendet haben. Es ist davon auszugehen, dass – sofern im Zuge der
Verlängerung eines Aufenthaltstitels das neunte Lebensjahr vollendet wird – die
Frist für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung zu laufen beginnt. Im
Konnex mit den Bestimmungen betreffend die Erfüllung der Module der Integrationsvereinbarung
durch die Erbringung von schulischen Nachweisen ist zu bemerken, dass die
schulrechtliche Aufnahme von ausländischen Aufnahmswerbern grundsätzlich
entsprechend dem Alter in die Schulstufe der Schulart erfolgt, deren
Berechtigung aufgrund eines (nostrifizierten ausländischen) Zeugnisses
nachgewiesen wird bzw. die an sich angestrebt wird (Verpflichtung zur Ablegung
von Einstufungsprüfungen und/oder von Aufnahmsprüfungen).
Zu § 14
Abs. 5 Z 3:
1. Das erste Tatbestandselement des
§ 14 Abs. 5 Z 3 NAG besteht aus den kumulativen Elementen:
a. „mindestens
fünfjähriger Besuch einer Pflichtschule“ und
b. „positiver
Abschluss des Unterrichtsfaches Deutsch“.
ad a. Es wird darauf aufmerksam gemacht,
dass entsprechend § 5 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 76 idgF, ab dem 5. Schuljahr die allgemeine Schulpflicht auch durch den
Besuch (der Unterstufe) einer allgemein bildenden höheren Schule, im 9.
Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren
Schule erfüllt werden kann. Bei diesen (zur Schulpflichterfüllung geeigneten)
Schularten handelt es sich jedoch um keine allgemein bildenden Pflichtschulen.
ad b. Ausgehend von den Erläuterungen
scheint unklar zu sein, ob bei über fünfjährigem Besuch von allgemein bildenden
Pflichtschulen (einschließlich zur Schulpflichterfüllung geeigneten Schulen)
jedenfalls die positive Jahresbeurteilung des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ in
der zuletzt besuchten Schulstufe vorliegen muss (arg. „… im 5. Jahr oder
einem Pflichtschuljahr danach …“). oder die die positive Jahresbeurteilung des
Pflichtgegenstandes „Deutsch“ im 5. Jahr der Schulpflicht ausreichend ist.
2. Hinsichtlich des zweiten
Tatbestandselementes „das Unterrichtsfach Deutsch in der 9. Schulstufe
positiv abgeschlossen hat“ gilt es zu beachten, dass die Erfüllung der
neunjährigen Schulpflicht an sich von der Frage der Erreichung von Lehrzielen
(nach Schulstufen) zu trennen ist. So können Schüler, die nach Erfüllung der
ersten 8 Jahre der Schulpflicht das Lehrziel etwa der Hauptschule nicht
erreicht haben (dh. die 4. Hauptschulklasse und damit die 8. Schulstufe etwa
durch Wiederholen von Schulstufen nicht erreicht haben bzw. negativ
abgeschlossen haben), ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch
den Weiterbesuch der Hauptschule anstelle der Polytechnischen Schule erfüllen
(§ 18 Schulpflichtgesetz 1985), sodass die Absolvierung von
Unterrichtsgegenständen auf der 9. Schulstufe unter dem Aspekt der
ausschließlich neunjährigen Verpflichtung zum Schulbesuch nicht in Frage kommt.
Zumal die Erläuterungen zu dieser Formulierung den Hinweis „unabhängig von der
Dauer des Schulbesuchs“ enthalten, wird die Textierung wohl ausschließlich in
dem Sinne zu verstehen sein, dass die positive Jahresbeurteilung des
Pflichtgegenstandes „Deutsch“ auf (dem Niveau) der 9. Schulstufe
erforderlich ist.
Zu § 14
Abs. 5 Z 6:
Für die Anrechnung
des Moduls 3 ist erforderlich, dass der Fremde „über einen Schulabschluss
verfügt, der zumindest der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs.
1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss in
einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
berufsbildenden mittleren Schule gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl.
242/1962, entspricht.“
Entsprechend dem
Reglement des Fremdengesetzes 1997 sind Studierende von der Verpflichtung,
eine Integrationsvereinbarung einzugehen, ausgenommen. Künftig wird auf diese
Zielgruppe regelmäßig § 14 Abs. 4 Z 6 NAG (jedenfalls hinsichtlich der
ordentlichen Studierenden) Anwendung finden und die Integrationsvereinbarung
als erfüllt anzusehen sein. Dieser Ausnahmetatbestand wird auch für andere
Zielgruppen, wie etwa Forscher, von besonderer Bedeutung sein.
Im Zusammenhang mit
dem Abstellen auf das Vorliegen „zumindest der allgemeinen Universitätsreife“
wird künftig Augenmerk auf die damit verbundene Vollzugspraxis zu legen sein,
wenn die zuständigen Dienststellen der Bundesländer Amtshilfe der Universitäten
für die Feststellung in Anspruch nehmen möchten, ob ein bestimmter
ausländischer Bildungsnachweis einer allgemeinen Universitätsreife entspricht.
Dieses Ansinnen könnte direkt von den Aufenthaltsbehörden an die Universitäten
gestellt oder indirekt über die Antragsteller für einen Aufenthaltstitel an die
Universitäten herangetragen werden. In beiden Fällen ist mit massiven
Vorbehalten der Universitäten zu rechnen, soweit die Bewerber um einen
Aufenthaltstitel keinen Konnex zur betreffenden Universität haben.
Hinsichtlich des Erfordernisses „Abschluss in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren Schule gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962,“ wird darauf aufmerksam gemacht, dass etwa auf Basis des Art. 14a B-VG auch die Forstfachschule gemäß §§ 117 ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF, sowie die land- und forstwirtschaftliche Fachschulen gemäß Bundesgrundsatzgesetz, BGBl. Nr. 320/1975 idgF, im Sinne der österreichischen Schulstruktur als berufsbildende mittlere Schule einzustufen sind. Zudem basieren die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nicht auf dem Schulorganisationsgesetz. Weiters wird durch die Benennung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung „berufsbildende mittlere Schule“ der damit verbundene Schulabschluss inhaltlich hinlänglich konkretisiert, ohne dass es des Hinweises auf eine „öffentliche“ oder „mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ Schule bedürfte. Es wird angeregt, die angesprochenen Verweise entfallen zu lassen.
Zu § 15 Abs.
4:
Bei Studierenden und
Schülern (ausgenommen diejenigen, die „aufgrund der allgemeinen Schulpflicht
die Schule besuchen“), deren Aufenthaltszweck in der Absolvierung einer Ausbildung
besteht, sowie deren Familienangehörigen (vgl. § 2 Abs. 1 Z 9
NAG: Ehegatte und minderjähriges Kind), soll der Träger der
Bildungseinrichtung die Kurskosten des Moduls 2 zur Gänze tragen (rd.
1 500 €/Person).
Im Hinblick auf die
im Wege des § 15 Abs. 6 NAG begründete (zusätzliche) Haftung des zur
Erfüllung der Integrationsvereinbarung Verpflichteten ist diese Vorgehensweise
nicht verständlich und wird seitens des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur die Haftung von öffentlichen Schulen in Trägerschaft
des Bundes für die Kurskosten des Moduls 2 (die öffentlichen allgemein
bildendenden Pflichtschulen in Trägerschaft der Länder bzw. der Gemeinden
werden durch die Formulierung „ausgenommen diejenigen, die aufgrund der allgemeinen
Schulpflicht die Schule besuchen“ weitgehend nicht erfasst) sowohl dem Inhalt
nach als auch der Reichweite nach abgelehnt, da dies der Begründung einer
Bundeshaftung gleich käme.
Aufgrund des
Art. 14 Abs. 6 B-VG sind die öffentlichen Schulen allgemein ohne
Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse,
der Sprache und des Bekenntnisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen
Voraussetzungen (zB. § 4 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes:
Erfüllung der gesetzlichen Aufnahmsbedingungen, Verfügbarkeit eines
Schulplatzes) zugänglich, sohin auch für ausländische Kinder. Ausgehend von
dieser allgemeinen Zugänglichkeit kann jedoch im Zusammenhang mit einem
unterstellen Gedanken des „Verursacherprinzips“ bei der Regelung betreffend
die Tragung von Kurskosten auf Basis der nieder- und aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen nicht die Auffassung vertreten werden, dass öffentliche Schulen
für den Schulbesuch ausländischer Kinder verantwortlich sind bzw. diesen
verursachen.
Vielmehr und unter
Blickwinkel auf die vergleichbare Situation bezüglich der Studierenden an
Universitäten, ist der Besuch einer öffentlichen österreichischen
Bildungseinrichtung vom eigenständigen Ansinnen des jeweiligen
Drittstaatsangehörigen getragen, eine Ausbildung unter Inanspruchnahme des
bestehenden öffentlichen Bildungsangebotes zu absolvieren. Dieser Befund wird
umso deutlicher als hinsichtlich der allenfalls vorhandenen Familienangehörigen
des Schülers oder des Studierenden nach Maßgabe des § 75 NAG
(Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft) abgeleitete
Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen sind und ein Bezug der aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen zu der öffentlichen Bildungseinrichtung im Großteil nicht
besteht. Die aus den Titeln des Nieder- und Aufenthaltsrechts genuin
erfliessenden (Kostentragungs-)Verpflichtungen für Drittstaatsangehörige
einschließlich deren Familienangehörige können nach Auffassung des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht auf die Träger
von öffentlichen Bildungseinrichtungen überwälzt werden.
Zu § 19:
Entsprechend des
Kenntnisstandes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist
eine erkennungsdienstliche Behandlung derzeit noch nicht realisiert. Es erscheint wesentlich die diesbezügliche Einführung in Abstimmung
mit den anderen Mitgliedstaaten vorzunehmen.
Zu § 20
Abs. 2 Z 6:
Die Berechtigung für
drittstaatsangehörige Forscher bereits den Erstantrag für einen Aufenthaltstitel
im Inland zu stellen, wird – vorgezeichnet durch die einschlägige Richtlinie
der Europäischen Union – begrüßt.
Zu § 21:
Die Bestimmungen des
Fremdengesetzes 1997 erlauben die Erteilung von Erstaufenthaltserlaubnissen
unmittelbar durch die Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Dies hat bei den Studierenden
seit 2002 zu einer wesentlichen Beschleunigung des früher meist drei- oder
mehrmonatigen Verfahrens geführt.
Da künftig
Aufenthaltstitel – auch aus technischen Gründen (Kartenform) – wieder generell
im Inland hergestellt werden sollen (vgl. § 20 Abs. 1 zweiter Satz NAG, § 21
Abs. 1 erster Satz NAG sowie § 22 Abs. 2 und 3 NAG), darf besonderes Augenmerk
darauf gelenkt werden, dass die zeitgerechte Erteilung von
Aufenthaltsberechtigungen für die Einhaltung von Studienfristen von
wesentlicher Bedeutung ist.
Zu § 23:
Die
Ausstellung einer Bestätigung über den Verlängerungsantrag, welche zur
sichtvermerksfreien (Wieder-)Einreise nach Österreich berechtigt, wird
ausdrücklich begrüßt.
Zu § 67:
Grundsätzlich erscheint es ausgehend von der Formulierung des § 7 Abs. 4 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 („… (4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn 1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung … dient; …“) zweckmäßig, dass der in diesem Zusammenhang bislang im Fremdenrecht undifferenziert verwendeten Schülerbegriff des Schulrechts nunmehr durch die Ausformulierung in den Z 2 bis 4 des § 67 Abs. 1 NAG eine genauere, auf die gewünschte Aufenthaltsbewilligung abgestimmte Determinierung erfährt. Während es im Schulrecht nämlich einer solchen Differenzierung nicht bedarf, vermag eine Unterscheidung der verschiedenen „Arten“ von Schülern durchaus differenzierte aufenthaltsrechtliche „Effekte“ hervorzurufen, wenn an die unterschiedlichen Schulbesuche unterschiedliche Rechtsfolgen im Sinne der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung geknüpft werden sollen. Allerdings wäre auf folgende Umstände hinzuweisen:
Zu § 67 Abs. 1 Z 2:
1. Entsprechend § 3 Abs. 1
des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, ist als
ordentlicher Schüler aufzunehmen, wer „… a) die gesetzlichen
Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt, b)
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem
Unterricht zu folgen vermag, …“.
Die Aufnahme als
außerordentlicher Schüler kommt dann in Betracht, wenn der Aufnahmsbewerber
nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden
Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die
Aufnahme rechtfertigen dh. wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Aufnahme als ordentlicher Schüler nicht erfüllt sind, wie etwa
- fehlender
erfolgreicher Abschluss derjenigen Schulstufe, die für die Aufnahme in die
erste Stufe einer Schulart erforderlich ist,
- fehlende
erfolgreiche Ablegung von Aufnahms- oder Eignungsprüfungen,
- fehlende
Ablegung einer Einstufungsprüfung oder
- mangelnde
Kenntnisse der Unterrichtssprache (§ 4 Abs. 1 SchUG).
Die Aufnahme eines
nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur
dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden
Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind (§ 4 Abs. 5 SchUG).
Der allgemeinen
Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler
aufzunehmen, wenn ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder
Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zu einer
Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 SchUG). Die
Aufnahme als außerordentlicher Schüler wird – bei schulpflichtigen Kindern –
höchstens für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Bei Schülern, die in dieser
Zeit die deutsche Sprache ohne eigenes Verschulden nicht ausreichend erlernen
konnten, kann die Frist um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler
ohne Rücksicht auf die Kenntnisse der Unterrichtssprache als ordentlicher
Schüler aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 SchUG).
Die Aufnahme eines
Kindes als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler entscheidet sich im
Rahmen des Aufnahmsverfahrens bei der in Aussicht genommenen (öffentlichen)
Schule und setzt sohin die Anwesenheit des Kindes zur Entscheidung über die
Schülereigenschaft voraus. Im Zusammenhang mit den Verfahrensbestimmungen des
NAG, wonach Erstanträge grundsätzlich vor Einreise in das Bundesgebiet bei der
zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen und abzuwarten sind
(§ 20 NAG), wird die Voraussetzung der ordentlichen Schülereigenschaft
zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Schüler wohl schwerlich zu
erbringen sein, da diese seriöserweise erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels
festgestellt werden kann. Zudem darf angemerkt werden, dass die
außerordentliche Schülereigenschaft nicht nur auf die Fälle der mangelnden
Kenntnis der Unterrichtssprache beschränkt ist, sondern etwa auch die Fälle
betrifft, in denen der Schüler bis zur vollständigen Ablegung einer Einstufungsprüfung
als außerordentlicher Schüler aufzunehmen ist und die ordentliche Schülereigenschaft
schulrechtlich erst später entsteht.
Im Lichte der obigen
Ausführungen erscheint eine Bezugnahme ausschließlich auf die ordentliche
Schülereigenschaft bei öffentlichen Schulen aus schulrechtlicher Sicht sachlich
nicht ausgewogen. Sofern die Beibehaltung der ordentlichen Schülereigenschaft
als erforderlich erachtet wird, erscheint die Eröffnung der Möglichkeit der
Erstantragsstellung im Inland unabdingbar.
2. Die Textierung „… öffentlichen Schule nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, …“ in § 67 Abs. 1 Z 2 NAG greift zu kurz, da schulorganisationsrechtliche Regelungen für öffentliche Schulen etwa auch
- auf Basis des Art. 14 B-VG im
- Bundesgesetz über die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974 idgF, bzw.
- auf Basis des Art. 14a B-VG im
- Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 idgF,
- Bundesgrundsatzgesetz für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 idgF, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetze der Länder,
- Bundesgrundsatzgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975 idgF, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetze der Länder, sowie
- Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF (Forstfachschule, §§ 117 ff),
getroffen werden.
Zumal die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 6 und 7 bzw. Art. 14a Abs. 7 B-VG hinlänglich eine Unterscheidung von öffentlichen und privaten Schulen erlauben, erscheint es zweckmäßig, § 67 Abs. 1 Z 2 NAG nicht mit Bezugnahmen auf differenzierte schulorganisationsrechtliche Grundlagen von öffentlichen Schulen zu überfrachten und den expliziten Hinweis auf das Schulorganisationsgesetz entfallen zu lassen.
Zu § 67 Abs. 1 Z 3:
Hinsichtlich der Privatschulen, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, gilt – da sie das Schulunterrichtsgesetz anzuwenden haben – das zur ordentlichen und außerordentlichen Schülereigenschaft bei § 67 Abs. 1 Z 2 NAG Ausgeführte.
Vergleichbar der auch bei § 67 Abs. 1 Z 2 NAG hinsichtlich der organisationsrechtlichen Grundlagen von öffentlichen Schulen beschriebenen Situation ist für den Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens auf Basis des Art. 14a B-VG zu bemerken, dass für private land- und forstwirtschaftliche Berufs- bzw. Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht in der Textierung keine Vorsorge getroffen worden ist, da diese nicht nach dem Privatschulgesetz, sondern nach den land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzen der Länder in Ausführung der genannten Bundesgrundsatzgesetze zu beurteilen sind.
Zu § 67 Abs. 1 Z 4:
Die Wortfolge „ordentliche und außerordentliche“ wäre zu streichen, da im Bereich der Statutschulen meist keine derartige Differenzierung erfolgt.
Zu § 68:
Hinsichtlich der
nicht auf Art. 14 B-VG basierenden „nichtschulischen Bildungseinrichtungen“ im
Sinne des § 67 Abs. 1 Z 5 NAG ist jedenfalls keine
Zuständigkeit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
gegeben und kann eine diesbezügliche Mitwirkung an einer Zertifizierung auch im
Hinblick auf das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 idgF.,
nicht begründet werden.
Weiters ist die vorgeschlagene Mitwirkung (Einvernehmensherstellung) der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur an einer Zertifizierung von Statutschulen mit Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, jedenfalls aus dem Grund abzulehnen, da davon auszugehen ist, dass Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht jedenfalls dem Schulbegriff des Privatschulgesetzes und somit auch den Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes gerecht werden.
Sofern eine Zertifizierung aus anderen, nämlich dem Regelungstatbestand des Ein- und Auswanderungswesens bzw. der Fremdenpolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG iVm dem Bundesministeriengesetz 1986) angehörenden, Kriterien geboten erscheint, wird seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ebenso kein Mitwirkungsbedarf geortet. Den Inhalt und die Form der Zertifizierung kann wohl nur die Bundesministerin für Inneres nach bestimmten ausreichend determinierten grundsätzlichen Kriterien – die dem NAG nicht zu entnehmen sind und daher im Lichte des Art. 18 B-VG bedenklich erscheinen – festlegen und nicht die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres). Eine Vollzugskompetenz der Tatbestände gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG kommt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur keinesfalls zu. Auch aus diesem Grund ist die geplante Vorgehensweise betreffend die vorgesehene Zertifizierung abzulehnen, da dadurch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur das Ein- und Auswanderungswesen vollziehen würde.
Es wird dringend
ersucht
- die
Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur in § 68 Abs. 1 erster Satz NAG und
- die
Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur in § 68 Abs. 1 zweiter Satz NAG
ersatzlos zu
streichen.
Die darauf
bezugnehmende Vollzugsklausel in § 87 NAG sowie die
sachliche Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 4 NAG wären entsprechend zu adaptieren.
Zu § 69:
Die Diktion „Studium besuchen“ in § 69 Abs. 1 Z 2 NAG ist dem Hochschulrecht fremd und könnte treffender durch „ein ordentliches oder außerordentliches Studium durchführen“ ersetzt werden. Die Durchführung eines (ordentlichen oder außerordentlichen) Studiums impliziert den entsprechenden Studierendenstatus, so dass dieser nicht zusätzlich erwähnt werden müsste. In § 69 Abs. 3 NAG wäre dementsprechend die Wortfolge „dem Besuch eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums“ durch den Ausdruck „einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium“ zu ersetzen.
Der Text des § 69 NAG führt explizit zum Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120 idgF, dem im Wesentlichen auch die Terminologie entnommen wurde. Die Bestimmung muss aber nach Ansicht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur jedenfalls so gelesen werden, dass sie auch Studierende der Fachhochschulen und der akkreditierten Privatuniversitäten erfasst. Es erscheint wesentlich, dass die erfassten Institutionen unmittelbar benannt werden. Daher wird folgende Formulierung des § 69 Abs. 1 Z 2 NAG vorgeschlagen:
„2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Lehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.“
Es wird davon ausgegangen, dass außerordentliche Studierende, welche sich an einem (Vorstudien-)Lehrgang auf die Ergänzungsprüfung(en) vorbereiten (ua. durch Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse), wie bisher eine Aufenthaltsberechtigung erhalten.
Die ausschließliche Bezugnahme auf Studienerfolgsnachweise auf Basis des Universitätsgesetzes 2002 wäre sohin entsprechend zu adaptieren. Es wird begrüßt, dass für den Bereich der Studierenden keine Regelung über eine allfällige Zertifizierung hochschulähnlicher Einrichtungen vorgenommen worden ist.
Zu § 72 bis § 74:
Die angesprochenen
Bestimmungen sollen im Sinne einer Erhöhung der Forscherinnen- und
Forschermobilität im Europäischen Forschungsraum Erleichterungen für
Forscherinnen und Forscher bewirken. Dies entspräche den Ergebnissen einer
diesbezüglichen High Level Group der EC. Auf die primär nutznießenden
österreichischen Universitäten, aber auch die außeruniversitären
Forschungseinrichtungen, wird weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen
Bezug genommen.
Zu § 72:
Zur Verdeutlichung wird angemerkt, dass § 1 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, nicht einzelne Forschungseinrichtungen vom sachlichen Geltungsbereich ausnimmt, sondern bestimmte Tätigkeiten an bestimmten Einrichtungen, wie etwa wissenschaftliche Tätigkeiten an einer Unterrichtsanstalt (Abs. 2 lit. b) oder Tätigkeiten als Honorarprofessor oder Vertragsassistent an einer österreichischen Universität (Abs. 2 lit. i). Daher wird folgende Formulierung des § 72 Abs. 1 Z 2 NAG vorgeschlagen:
„2. sie eine vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommene Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung ausüben.“
Allerdings gilt es diesbezüglich zu beachten, dass die
Begrifflichkeiten des § 1 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz
„Forschung“ an sich nicht begünstigen. Nach Ansicht des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur ist es für die künftige Handhabung des
§ 72 Abs. 1 Z 2 NAG wesentlich, dass die wissenschaftliche Lehre und Forschung
allgemein und zwar ohne Einschränkung auf bestimmte Einrichtungen als vom
sachlichen Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen
angesehen wird, wie dies derzeit schon durch § 1 Z 6 der Verordnung zum
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. II Nr. 609/1990 idgF, zum Ausdruck kommt.
Zu § 73:
Die österreichische Forschungslandschaft tritt – ausgehend von der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung – differenziert in Erscheinung und ist sie einerseits durch die dominierende Position der Universitäten, andererseits durch die vorherrschende klein- und mittelbetriebliche Struktur der forschenden Unternehmen gekennzeichnet. In diesem Sinne wird der im § 73 NAG verwendete Begriff „Forschungseinrichtung“ umfassend zu verstehen sein und Einrichtungen sowohl privatrechtlicher als auch hoheitlicher Natur umfassen, die von verschiedenen Rechtspersonen getragen werden (Bund, Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Gesellschaften, Vereine, etc.). Die Fülle an möglichen Trägerschaften und Beteiligungsmöglichkeiten an Rechtsträgern (Gesellschaftsanteile, Förderungen) lässt eine Mitwirkung (Einvernehmensherstellung) der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur an einer Zertifizierung von Forschungseinrichtungen jedenfalls aus diesem Grund nicht zweckmäßig erscheinen.
Zudem gilt es zu beachten, dass die vorgeschlagene Zertifizierung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Regelungstatbestand des Ein- und Auswanderungswesens bzw. der Fremdenpolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG iVm dem Bundesministeriengesetz 1986) zu sehen ist, da eine Zertifizierung überhaupt erst den Abschluss von sog. „Aufnahmevereinbarungen“ zwischen der Forschungseinrichtung und dem drittstaatsangehörigen Forscher ermöglichen soll. Eine Vollzugskompetenz der Tatbestände gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG kommt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur von vornherein nicht zu.
Sofern aus nieder- und aufenthaltrechtlichen
Gesichtspunkten eine fachliche bzw. gutachterliche Expertise bei der
Zertifizierung von Forschungseinrichtungen als erforderlich erachtet wird, bietet
sich nach Ansicht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
eine Einbindung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
(FFG) für Forschungseinrichtungen der Wirtschaft und allenfalls des
Wissenschaftsfonds (FWF) für universitäre bzw. außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen an, die aus ihrer täglichen operativen Praxis weit reichende Kenntnisse
über den Kreis der präsumtiven antragstellenden Forschungseinrichtungen haben.
Gemäß § 3 Abs. 2 des FFG-Errichtungsgesetzes (FFG-G), BGBl. I Nr. 73/2004, ist die FFG gesetzlich dazu berufen, „durch jegliche Maßnahmen und
Tätigkeiten Forschung, Technologie, Entwicklung und Innovation (FTE) zum Nutzen
Österreichs zu fördern“.
Unter diesen
Gesichtspunkten ist eine Einvernehmensherstellung mit der
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur entbehrlich und wäre
diese daher zu streichen.
Die darauf bezugnehmende Vollzugsklausel in § 87 NAG sowie die sachliche Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 4 NAG wären entsprechend zu adaptieren.
Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird mangels Hinweis in den Erläuterungen davon ausgegangen, dass ua. jedenfalls folgende Forschungseinrichtungen von „Rechtsträgern im Sinne des § 1 des Amtshaftungsgesetzes betrieben werden“ und daher keiner Zertifizierung bedürfen: die Universitäten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie die Anstalten des Forschungsorganisationsgesetzes.
Die weiteren Anwendungsmöglichkeiten dieses Ausnahmetatbestandes auf Forschungseinrichtungen, die zwar von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen werden, aber nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden (zB. sind die wissenschaftlichen teilrechtsfähigen Einrichtungen des Forschungsorganisationsgesetzes aufgrund ihrer gesetzlichen Einrichtung als juristische Personen des öffentlichen Rechts zu qualifizieren, jedoch ist ihr Handeln nicht hoheitlich und findet daher das Amtshaftungsgesetz keine Anwendung) hängen davon ab, ob zum Erfordernis der Rechtsträgereigenschaft auch die Notwendigkeit des hoheitlichen Handelns („in Vollziehung der Gesetze“) hinzuzutreten hat. Die Erläuterungen geben diesbezüglich keine Auskunft.
Hinsichtlich der Behandlung von Einrichtungen, die in privatrechtlicher Form organisiert sind und Beteilungen von „Rechtsträgern im Sinne des § 1 des Amtshaftungsgesetzes“ aufweisen, wie etwa ARC Seibersdorf Research GmbH (Gesellschafteranteile des Bundes) oder Joanneum Research GmBH (Gesellschafteranteile des Landes Steiermark), werden in den Erläuterungen ebenfalls keine Aussagen getroffen.
Insgesamt erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung der Forschung wesentlich sachgerechter zu sein, dass für die Frage der „Nichtzertifizierung“ auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. auf überwiegende Anteilsrechte von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abgestellt wird. Der Verweis im NAG auf das Amthaftungsgesetz ist, sollte er nicht auch ein Verweis auf das Erfordernis der „Hoheitsverwaltung“ sein, zumindest irreführend und sollte dies in den erläuternden Bemerkungen klärend festgehalten werden.
In Bezug auf Fachhochschul-Studiengänge ist zu bemerken, dass diese entweder von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erhalten werden. Zumal entsprechend den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen die Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ist auch eine Zertifizierung für diese Forschungseinrichtungen entbehrlich.
Zu § 74:
Der Textierung ist zu entnehmen, dass kein Zwang für
Forschungseinrichtungen besteht jedenfalls Aufnahmevereinbarungen
abzuschließen. Allerdings kommt dem drittstaatsangehörigen Forscher bei
Vorliegen einer Aufnahmevereinbarung (und der übrigen Voraussetzungen des 1.
Teiles des NAG) ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu.
Die Aufnahmevereinbarungen
enthalten eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG), welche zwar gemäß § 74
Z 3 NAG eine kürzere Geltungsdauer, aber keinen reduzierten Haftungsumfang
aufweisen dürfen.
Die Anwendung des
§ 74 Z 3 NAG auf Forschungseinrichtungen, die keiner Zertifizierung
bedürfen, ist abzulehnen, da sie etwa im Fall der Anstalten nach dem
Forschungsorganisationsgesetz oder den Universitäten nur eine (weitere)
Bundeshaftung begründen und (allenfalls) zu Zahlungsströmen zwischen
Einrichtungen der öffentlichen Hand führen würde.
§ 73 Abs. 1
letzter Satz NAG könnte daher wie folgt ergänzt werden:
„(1) …bedürfen keiner Zertifzierung zum Abschluss von
Aufnahmevereinbarungen; § 74 Z 3 findet keine Anwendung.“
Zu § 87:
Im Hinblick auf die Ausführungen zu § 68 und § 73 NAG wäre die Textierung „mit der Vollziehung des § 68 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,“ sowie „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersatzlos zu streichen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdengesetzes 1997):
Zumal bereits im Rahmen der dritten Novellierungsanordnung ua. der gänzliche Entfall des § 111 (betreffend das In-Kraft-Treten) angeordnet worden ist, kommt im Wege der nachfolgenden zehnten Novellierungsanordnung eine „Umwandlung“ eines nicht mehr existenten Paragraphen unter Beibehaltung dessen Absatzinhalte eins bis zwölf in einen neuen § 23 nicht in Betracht.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):
Zu Z 1 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5
Z 1):
§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5 sieht für befristete Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und 5 keine Gebühr vor. Derzeit ist für befristete Aufenthaltstitel eine Gebühr von € 75 vorgesehen. Der Verweis auf § 8 Abs.1 Z 4 NAG im Klammerausdruck dürfte ein redaktionelles Versehen sein, da es sich hierbei um einen unbefristeten Aufenthaltstitel handelt.
Im Hinblick auf die in den Bereichen Bildung und Forschung aufgeworfenen und für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wesentlichen Fragenstellungen darf bereits an dieser Stelle das Interesse an der Abhaltung gemeinsamer zielorientierter Lösungsgespräche bekundet werden.
Im Übrigen besteht kein Anlass zu Bemerkungen.
25 Kopien dieser Stellungnahme werden dem Präsidium des Nationalrates zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird eine Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.
Wien, 20. April 2005
Für die Bundesministerin:
SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller
Elektronisch gefertigt