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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-600.777/0001-V/2/2005 |
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An das Bundesministerium
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft office@lebensministerium.at |
Sachbearbeiter: |
Herr MMag
Patrick SEGALLA |
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Pers. e-mail: |
patrick.segalla@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2353 |
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Ihr Zeichen |
BMLFUW-LE
4.3.1/0003-I/2/2005 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum gegenständlichen Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Es wird angeregt, die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003“ durch „zuletzt geändert durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 78/2003“ zu ersetzen.
Angesichts der genauen Anführung sämtlicher gemeinschaftsrechtlicher Normen in § 23 des Gesetzes einschließlich der exakten Fundstellenangabe könnte diese Angabe – zum Zweck einer besseren Übersichtlichkeit des Gesetzestextes – in den materiellen Gesetzesbestimmungen entfallen.
Als die Gliederungseinheit, die die Anfügung erfährt, wäre in der Novellierungsanordnung nicht § 12 Abs. 3, sondern § 12 zu nennen.
Die Wendung „Daten, insbesondere § 10 LMSVG“ ist unklar.
Der in Abs. 2 zweiter Satz enthaltene Klammerverweis wäre auf (§ 23 Abs. 3 Z 5) richtigzustellen.
Im fünften Satz müsste es statt „Bundesministeriums“ vielmehr „Bundesminister“ lauten (LRL 36).
Im letzten Satz müsste es aus grammatikalischen Gründen „einen Bericht“ lauten.
Vgl. im Übrigen das unten unter III.1. zum Vorblatt Ausgeführte.
Der Novellierung des § 19 Abs. 2 wäre eine gesonderte, nummerierte Novellierungsanordnung zu widmen.
Als die Gliederungseinheit, die die Anfügung erfährt, wäre in der Novellierungsanordnung nicht § 20 Abs. 4, sondern § 20 zu nennen.
Nach dem Ausdruck „x/2005“ wäre nicht ein Strichpunkt, sondern ein Beistrich zu setzen.
Nach der Wortfolge „an Organe des Bundes und der Länder“ sollte der Beistrich entfallen.
Der Neufassung des § 23 Abs. 1 Z 2 und der des § 23 Abs. 1 Z 4 wären, da die neuzufassenden Bestimmungen nicht aufeinanderfolgen, gesonderte Novellierungsanordnungen zu widmen; Z 4 wäre umzuformatieren.
Als die Gliederungseinheit, die die Anfügung erfährt, wäre in der Novellierungsanordnung nicht § 23 Abs. 3, sondern § 23 zu nennen.
In die Angabe der Fundstellen der Verordnungen (EG) ist einheitlich zwischen dem Datum der Amtsblattkundmachung und der Seitenangabe ein Beistrich, am Ende der Z 4 ein Strichpunkt einzufügen.
Für den Fall, dass das do. Bundesministerium den gegenständlichen Gesetzesentwurf mit anderen, wie sie derzeit ebenfalls in Begutachtung stehen, für die Behandlung als Regierungsvorlage zu einem Sammelgesetz (zB „Agrarrechtsänderungsgesetz 2005“) zusammenfassen sollte, darf vorsorglich ersucht werden, nicht einfach die jeweiligen Vorblätter – wie dies bei vergangenen „Agrarrechtsänderungsgesetzen“ geschehen ist – im Sinne der Artikelgliederung aneinanderzureihen, sondern die einzelnen Inhalte in übersichtlicher Weise zu einem einheitlichen Vorblatt zusammenzufassen.
Nach der Darstellung des Vorblattes bestehen keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.
Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Das Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999), BGBl. I Nr. 139, stützt sich zufolge den Ausführungen der ihm zugrundeliegenden Regierungsvorlage (1648 BlgNR XX. GP) auf die folgenden Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 B‑VG:
– Z 2: Waren-
und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen;
– Z 4: Bundesfinanzen,
insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den
Bund einzuheben sind;
– Z 8: Angelegenheiten
des Gewerbes und der Industrie, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs;
– Z 12: Regelung
des geschäftlichen Verkehrs mit Futtermitteln, Gesundheitswesen, Veterinärwesen
und Ernährungswesen.
Davon sind die folgenden gemäß Art. 102 Abs. 1 iVm. Abs. 2 B‑VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen:
– Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie,
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG);
– Z 12: Gesundheitswesen,
Veterinärwesen und Ernährungswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG).
Mit dem Grundsatz der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung ist die Betrauung einer Bundesbehörde, wie sie das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist, unvereinbar.
Dementsprechend war im Vorblatt zu den Erläuterungen der zitierten Regierungsvorllage unter „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ das verfassungsrechtliche Erfordernis
„Zustimmung der Länder zur Kundmachung von Bundesgesetzen gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG, die die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten vorsehen.“
angegeben und wurde nachmals die Zustimmung der Länder zur Kundmachung
des Futtermittelgesetzes 1999 eingeholt. Noch in den Erläuterungen zum
6. Teil des Futtermittelgesetzes 1993 war in demselben Sinne
ausgeführt worden, dass „Vollziehungsaufgaben, die über den geschäftlichen
Verkehr mit Futtermitteln hinausgehen, ... weiterhin in der mittelbaren
Bundesverwaltung verbleiben (müssen), also in der Verantwortung des
Landeshauptmannes erfüllt werden ...“ (RV 1100 BlgNR 18. GP, 25).
Nach dem vorgesehenen Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit dem geltenden Abs. 1 jeweils des § 16 ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S 1. Nach Art. 3 Abs. 3 der zitierten Verordnung werden amtliche Kontrollen auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln oder Lebensmitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen durchgeführt. Dazu gehören nach derselben Verordnungsbestimmung Kontrollen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, der Verwendung von Futtermitteln und Lebensmitteln, der Lagerung von Futtermitteln und Lebensmitteln, aller Prozesse, Materialien, Substanzen, Tätigkeiten oder Vorgänge - einschließlich Transport – im Zusammenhang mit Futtermitteln oder Lebensmitteln sowie lebender Tiere und Pflanzen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieser Verordnung. Nach dem vorgesehenen § 16 Abs. 2 erster Satz iVm Abs. 1 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen.
§ 16 Abs. 5 behält dem Landeshauptmann auch in der vorgesehenen Fassung lediglich die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben vor.
Die vorgesehene Rechtslage ist daher im Lichte des Art. 102 Abs. 4 B‑VG, der für die Errichtung eigener Bundesbehörden für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten die Zustimmung der Länder erfordert, nicht anders zu beurteilen als die geltende.
Es kann nun möglicherweise argumentiert werden, dass die vorgesehene
Rechtslage, soweit eine Bundesbehörde mit der Vollziehung betraut wird, mit der
geltenden übereinstimmt und der Wortlaut des Art. 102 Abs. 4 B‑VG
(anders als jener der ähnliche Fälle regelnden Art. 102 Abs. 1
letzter Satz und Art. 129a B‑VG) nicht nahe legt, sodass eine nochmalige
Zustimmung entbehrlich sei. Gleichwohl sollte die Gelegenheit der im Entwurf
vorliegenden Novelle genützt werden, um einen im Jahr 1999 allenfalls
unterlaufenen Kundmachungsmangel zu sanieren (vgl. die Noten des
Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 30. Juli 1999, GZ 600.777/3-V/2/99,
vom 20. September 1999, GZ 600.777/4-V/2/99, und vom 29. Jänner 2001, GZ
600.777/1-V/1/00).
Als Angabe der Kompetenzgrundlagen genügen nicht die jeweiligen, mehrere
Kompetenztatbestände umfassenden Ziffern des Art. 10 Abs. 1 B‑VG,
vielmehr ist auch der Wortlaut der Kompetenztatbestände zu nennen (Legistische
Richtlinien 1979, Pkt. 94).
Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).
In der Erläuterung zu Z 10 wäre im letzten Satz das Wort „der“ (an dritter Satzstelle) zu entfernen.
Die Erläuterung zu Z 12, unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht bedürfe einer entsprechenden Vollziehungsanweisung, ist missverständlich, weil unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht gerade ohne innerstaatliche Umsetzung wirksam ist. Der Satz sollte daher überarbeitet werden.
Die Regierungsvorlage sollte – so wie bereits ein Begutachtungsentwurf! – eine Textgegenüberstellung enthalten (Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979).
IV. Zum Layout:
Der Entwurf entspricht in verschiedener Weise nicht den Layout-Richtlinien, vor allem aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Schriftarten. Die Übereinstimmung mit den Layout-Richtlinien wäre für die Behandlung im Ministerrat herzustellen (siehe den Beschluss der Bundesregierung vom 6. Juni 2001, Beschlussprotokoll Nr. 60/9, betreffend Elektronischer Rechtserzeugungsprozess, Projekt „E-Recht“).
V. Zum Aussendungsrundschreiben:
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden
Gesetzesbegutachtung auf seine in Rücksicht auf die der Entschließung des
Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August
1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85,
sowie vom
12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98 – in welchem
die aussendenden Stellen ersucht werden, in jedes Aussendungsrundschreiben zum
Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das
Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des
Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu senden – hinweisen.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
Die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zum ebenfalls mit der do. oz. Note zur Begutachtung versandten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird, ergeht gesondert.
21. April 2005
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER