Zl. ZS-R/P-42.01/05 Gm/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

     A-1031 WIEN                       KUNDMANNGASSE 21                     POSTFACH 600      DVR 0024279

                    VORWAHL Inland: 01,  Ausland:  +43-1            TEL. 711 32 / Kl. 1202            TELEFAX 711 32 3775

                                                                                                        Wien, 27. April 2005

An das
Bundesministerium für                                                                                           per e-mail
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1031 Wien


An das
Präsidium des Nationalrats                                                                                   per e-mail
(und 25 Ausfertigungen in Papierform)

Betr.:     Bundesgesetz, mit dem das
- Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
- Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
- Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das
- Dienstgeberabgabegesetz geändert werden
(Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005)

Bezug:  e-mail des BMGF vom 24. März 2005,
GZ: BMGF-96119/0004-I/B/9/2005

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005 – wie folgt Stellung:

Gegen den vorliegenden Entwurf bestehen seitens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger grundsätzlich keine Einwände, jedoch wird darauf hingewiesen, dass es noch eine Reihe von Novellierungsvorschlägen gibt (auf die in den Beilagen im Detail näher eingegangen wird), die nach unserer Ansicht unbedingt jetzt berücksichtigt werden sollten.

* * *

Die Anmerkungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (bzw. der Sozialversicherungsträger) zu den einzelnen Bestimmungen der Entwürfe sowie einige Ergänzungsvorschläge finden Sie als Beilage zu diesem Schreiben.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:

 

Beilagen

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme

zum Entwurf SRÄG 2005

zu Artikel 1

Änderung des ASVG
(64. Novelle zum ASVG)

Zu Art. 1 Z 1 - § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG

Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Einbeziehung von Personen, denen nach einem anderen Bundesgesetz als dem ASVG berufliche Ausbildung im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gewährt wird, in die Vollversicherung nach dem ASVG systemwidrig ist. Um die sich aus den Erläuterungen ergebende Problematik der mangelnden Unfallversicherung dieser Personen zu beseitigen, wäre deren Einbeziehung in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG ausreichend. Diese Vorgangsweise wird auch in Bezug auf die anderen nach anderen Bundesgesetzen als dem ASVG kranken- und pensions-, jedoch nicht unfallversicherte Personen gewählt.

Der vorgeschlagene Textentwurf würde im Detail bedeuten, dass Personen, die bisher den Bestimmungen des BSVG oder GSVG unterworfen waren, nunmehr nach dem ASVG versichert wären, wobei darauf hinzuweisen ist, dass gerade solche Rehabilitanden, die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in Anspruch nehmen, erfahrungsgemäß Leistungen stärker in Anspruch nehmen als andere.

Eine derartige Verschiebung ist schwer nachvollziehbar, weil kein Grund vorhanden ist, eine gleichartige Regelung nicht im GSVG bzw. BSVG zu schaffen.

Abgesehen davon wären durch die Änderung künftig auch jene Personen, die eine Umschulungsmaßnahme aus dem Titel der beruflichen Rehabilitation nach den Bestimmungen des BSVG bzw. GSVG erhalten, im ASVG vollversichert.

Damit bestünde für diesen Personenkreis auch eine Anspruchsberechtigung nach den Bestimmungen des ASVG und somit auch auf Krankengeld.

Gleichzeitig könnten diese Personen aber auch Übergangsgeld nach den Bestimmungen des BSVG (§ 156) bzw. des GSVG (§ 164) beziehen, sodass eine Doppelleistung vorgesehen wäre.

Hingewiesen wird auf einen Widerspruch in den erläuternden Bemerkungen:

Im besonderen Teil ist angeführt, dass auch Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz eine berufliche Ausbildung gewährt wird, in die Vollversicherung einbezogen werden sollen. In den im allgemeinen Teil enthaltenen Erläuterungen ist hingegen vermerkt, dass die Vollversicherung für TeilnehmerInnen an Schulungsaktionen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation im GSVG und BSVG eingeführt wird.

Abgesehen davon, dass hier insoweit ein Widerspruch besteht, darf angemerkt werden, dass berufliche Ausbildungen im Rahmen der Rehabilitation auch im  B-KUVG (§ 99 a) vorgesehen ist und – soweit bekannt – auch in verschiedenen Versorgungsgesetzen („andere Bundesgesetze") berufliche Ausbildung im Rahmen der Rehabilitation enthalten sein dürfte.

Unseres Erachtens wäre daher zunächst zu prüfen, ob nicht auch andere Rechtsträger berufliche Maßnahmen der Rehabilitation aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften durchführen (insbesondere Versorgungsgesetze).

Ist dies zutreffend und wären nunmehr auch solche Personen von der Vollversicherung erfasst, dann müsste § 35 Abs. 2 ASVG entsprechend geändert werden, dort sind nämlich namentlich nur die Versicherungsträger, die die berufliche Ausbildung gewähren, als Dienstgeber aufgezählt. Der Ausdruck „Versicherungsträger" ist aber nur für die Versicherungsträger nach den Sozialversicherungsgesetzen heranzuziehen.

Zu Art. 1 Z 4 - § 12 Abs. 5a ASVG

Die Änderung, dass bei Beziehern von Kinderbetreuungsgeld die Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendertages endet, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt, wird ausdrücklich begrüßt.

Zu Art. 1 Z 6 und Z 8 - §§ 19a Abs. 1 und 53a Abs. 3a ASVG

Zuständig für die Durchführung der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung der von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommenen Personen hat aus systematischen Gründen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu sein.

Dieser Umstand wäre in den §§ 19a ASVG und 9 B-KUVG ausdrücklich festzuschreiben. Dasselbe gilt für die Vorschreibung der Beiträge nach § 53a ASVG.

Zu Art. 1 Z 7 - § 31c Abs. 3 ASVG

Das Service-Entgelt sollte nicht jeweils zum 15. November für das folgende Kalenderjahr vom Versicherten für sich und seine Angehörigen eingehoben werden, da es bei dieser Einhebungsart mehrere Schwierigkeiten geben wird.

Durch die Verzögerung, die sich aus den Meldeläufen und den notwendigen Datenübermittelungen ergibt, wird die tatsächliche Einhebung des Service-Entgelts bei einem Stichtag am 15. November nicht vor Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres möglich sein.

Da dieser Stichtag zudem in der Zwischensaison liegt, wird das Service-Entgelt von weniger Personen einzuheben sein (wir weisen in diesem Zusammenhang auch auf ausländische Saisonarbeiter hin). Dies kann einerseits sachlich nicht gerechtfertigt werden und führt andererseits zu signifikanten Einnahmenausfällen bei den Krankenversicherungsträgern.

Im Sinne einer ökonomischen Verwaltungsführung (und zur Vermeidung der Notwendigkeit von Rückforderungsanträgen bei Mehrfachversicherung nach Abs. 4 und des damit verbundenen Verfahrens) regen wir daher an, das Service-Entgelt über eine geringfügige Anhebung des Dienstnehmerbeitragssatzes im Wege der laufenden Beitragsabfuhr einzuheben und hiefür keine Sonderverfahren vorzusehen.

Zu Art. 1 Z 13 - § 175 Abs. 5 Z 3 ASVG

Wir schließen uns grundsätzlich den in den erläuternden Bemerkungen enthaltenen Ausführungen an. In der Praxis der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat sich nämlich gezeigt, dass der Versicherungsschutz für „Schnupperlehre" gemäß § 175 Abs. 5 ASVG in Verbindung mit § 13b Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zu eng ist, weil die Schüler oftmals die Berufsorientierung außerhalb der Schulzeit absolvieren.

Es stellt sich allerdings die Frage, wer Normadressat der Bestimmung ist, wonach diese individuelle Berufsorientierung 15 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf.

Ist dies der Betrieb, wird dieser kaum in der Lage sein, einwandfrei festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Zeiten ein Schüler/eine Schülerin bereits in einem anderen Betrieb verbracht hat. Er wird in einem solchen Fall auf die Angaben des Erziehungsberechtigten und/oder des Schülers/der Schülerin angewiesen sein. Daher scheint diese Bestimmung wenig praktikabel zu sein.

Hinzu kommt, dass es einem Schüler nach unserer Auffassung nicht verboten sein soll, unter Umständen mehrere Betriebe kennen zu lernen.

Aus dem oben angeführten Grund sollte daher die Bestimmung so gefasst sein, dass Versicherungsschutz besteht, wenn pro Betrieb die Berufsorientierung 15 Tage nicht überschreitet.

Die missbräuchliche Anwendung dürfte wenig wahrscheinlich sein, weil der Betrieb ansonsten Gefahr läuft, gegen das Kinder- und Jugendbeschäftigungsverbot zu verstoßen und dem Schüler/der Schülerin bei missbräuchlicher Eingliederung in den Arbeitsprozess auch ein Entgeltanspruch zusteht.

Aufgrund der Formulierung „die außerschulische Berufsorientierung kann nur mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden", stellt sich die Frage, ob der Ausdruck „kann" nur eine Ordnungsvorschrift darstellt oder ob ein Verstoß den Versicherungsschutz ausschließt.

Im Lichte des § 175 Abs. 6, wonach verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht ausschließt, müssten unseres Erachtens diese Anspruchsvoraussetzungen im Sinne einer Conditio sine qua non geregelt werden, um sicher zu stellen, dass bei einem Verstoß kein Versicherungsschutz gegeben ist.

Ähnliches gilt für die Bestimmung, wonach § 13b Abs. 3 SchUG anzuwenden ist. Bei dieser Bestimmung kommt hinzu, dass bei Eingliederung in den Arbeitsprozess ein – wenn auch unerlaubtes (Kinder- und Jugendbeschäftigungsverbot) – Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Wenn beabsichtigt ist, dass ein Verstoß gegen § 13b Abs. 3 SchUG den Versicherungsschutz ausschließen soll, müsste ebenfalls eine Verknüpfung vorgesehen sein.

Nach unserer Auffassung dürfte es aber problematisch sein, den Versicherungsschutz davon abhängig zu machen, dass der Schüler – neben dem Verbot der Eingliederung in den Arbeitsprozess – auf relevante Rechtsvorschriften hinzuweisen ist.

Wir regen daher folgenden Gesetzestext an:

„Bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung in einem Betrieb im Ausmaß von höchsten 15 Tagen pro Kalenderjahr außerhalb der in § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen von Schülern und Schülerinnen der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemeinen bildenden höheren Schule, sofern der/die Erziehungsberechtigten dieser außerschulischen Berufsorientierung zustimmen und diese außerhalb der Unterrichtszeiten stattfindet".

Es ist nach unserer Ansicht auch überlegenswert, Schüler der 5. Klasse AHS (z. B. Gymnasium) in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, da es sich dabei um ein Pflichtschuljahr handelt.

Der Verweis auf § 13b Abs. 3 SchUG wäre zu streichen, weil er für den Versicherungsschutz gegenstandslos ist. Vielmehr wäre eine solche Bestimmung in das Arbeitnehmerschutzgesetz aufzunehmen.

Ergänzungsvorschlag zum ASVG - § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e)

§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e) ASVG sollte um die Mitglieder der Controllinggruppe gemäß den § 32a ff. ASVG und des Sozial- und Gesundheitsforums nach den §§ 442 ff. ASVG ergänzt werden, sodass auch diese Personen teilversichert in der Unfallversicherung sind.

Die Ergänzung ist notwendig, da die Controllinggruppe bzw. das Sozial- und Gesundheitsforum – beide eingerichtet durch die 63. Novelle im 3. Sozialversicherungs-Änderungs-Gesetz 2004 (Art. 1 im 3. SVÄG 2004 Teil 1) –keine Verwaltungskörper mehr sind.

Ergänzungsvorschlag zum ASVG - § 73 Abs. 2a

Entsprechend den Erläuterungen des Entwurfes sollen die durch die Pensionsversicherungsanstalt eingehobenen Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung weitergeleitet werden.

Es fehlt jedoch eine entsprechende Regelung in § 73 Abs. 2a ASVG.

§ 73 Abs. 2a ASVG sollte daher jedenfalls im folgenden Satz ergänzt werden:

„Die Pensionsversicherungsanstalt hat die Beiträge an die zuständige Krankenfürsorgeanstalt zu überweisen.“

Ergänzungsvorschlag zum ASVG - § 77 Abs. 1

Zu § 77 Abs. 1 ASVG, wonach der Zusatzbeitrag gemäß § 51b ASVG auch für Selbstversicherte fünf Jahre rückwirkend gelten soll, sollte eine Novellierung vorgesehen werden, da nach einem Erkenntnis des VwGH vom 22. Dezember 2004 (GZ: 2004/08/0028) die Einhebung des Zusatzbeitrages von Selbstversicherten nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich ist.

Der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem Hauptverband übermittelte Textvorschlag wird von uns grundsätzlich begrüßt:

§ 77 Abs. 1 erster Satz sollte um die Formulierung „§ 51b ist anzuwenden“ (rückwirkend mit 1. 1. 2000) ergänzt werden.

§ 77 Abs. 1 zweiter Satz sollte lauten: „Die §§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden.“ (rückwirkend mit 1. 1. 2001).

Ergänzungsvorschlag zum ASVG - § 447f Abs. 10 und Abs. 11 ASVG

Nach Wirksamwerden der Satzung 2004 der Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper im Dezember 2004 hat sich die Trägerbezeichnung auf „Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper" geändert.

In den Abs. 10 und 11 des § 447f ASVG findet sich zur Zeit noch die alte Bezeichnung mit BKK Neusiedler. Dies sollte auf die korrekte Bezeichnung geändert werden.

Ergänzungsvorschlag zum ASVG - § 609 Abs. 7 Z 11 ASVG

In § 609 Abs. 7 ASVG ist folgende Z 11 anzufügen:

„11. die Kosten für die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a."

Begründung:

Seit 1. Jänner 2003 ist jede Sozialversicherungsprüfung eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben. Der Sozialversicherungsprüfer hat neben den Sozialversicherungsabgaben auch die Lohnsteuer sowie die Kommunalsteuer zu prüfen. Die Kosten für diese gemeinsame Prüfung hat der Krankenversicherungsträger selbst zu tragen. Dies gilt auch für die Prüfung der Kommunalsteuer, die im Interesse der Kommunen erfolgt. Ein Kostenersatz durch die Kommunen ist für diese Tätigkeiten nicht vorgesehen.

Damit die Krankenversicherungsträger und die Finanz die gemeinsame Prüfung (auch im Interesse der Kommunen) effizient und effektiv erfüllen können und ein befriedigendes Mehrergebnis erreicht werden kann, ist eine entsprechende Personalausstattung erforderlich. Auf besonderes Ersuchen des Bundesministers für Finanzen wurde daher vereinbart, dass mit Ende des Jahres 2004 jeweils 250 GPLA-Prüfer im Einsatz sein sollen.

Für die Gebietskrankenkassen bedeutet dies, dass für diese Tätigkeit neue Personen aufgenommen werden müssen. Die neuen Prüfer werden grundsätzlich aus dem Innendienst des Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereiches rekrutiert, fehlen aber dann in diesem Bereich, der auch laufend neue gesetzliche Aufgaben erhält (zuletzt die Administration des BMVG).

Ende des Jahres 2004 hat sich bei den Krankenversicherungsträgern ein Stand von ca. 236 Vollbeschäftigungsäquivalenten für die gemeinsame Prüfung ergeben. Nach den Dienstpostenplänen wäre ein Personalstand von 248 Personen möglich. Durch die gesetzlich vorgesehene Deckelung der Verwaltungskosten ist es den Krankenversicherungsträgern aber unmöglich, mehr als diese 236 Personen einzusetzen.

Die Verwaltungskostendeckelung für die gemeinsame Prüfung ist daher aus Sicht des Hauptverbandes und der Krankenversicherungsträger kontraproduktiv. Der geringere Personaleinsatz wird sich negativ auf das zu erzielende Mehrergebnis aus einer gemeinsamen Prüfung auswirken. Zwingend notwendige Investitionen in die Zukunft werden durch die Verwaltungskostendeckelung verhindert.

Der Hauptverband ersucht daher um eine entsprechende gesetzliche Regelung, dass der Personal- und Sachaufwand für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben aus der Verwaltungskostendeckelung herausgerechnet werden darf.

Dieser Vorschlag wurde auch bereits an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herangetragen sowie im Vorfeld mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt.

Ergänzungsvorschlag zum ASVG – gesetzliche Regelung bezüglich Leistungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger bei medizinischer Hauskrankenpflege

Mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des OGH (er geht davon aus, dass intensiv-medizinische Pflege Teil der medizinischen Hauskrankenpflege sein kann) und die dazu im Widerspruch stehende Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes (der dies grundsätzlich verneint hat) bedarf es einer Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der KV-Träger im Bereich der medizinischen Hauskrankenpflege (Klarstellung der Zuständigkeit der Gebietskörperschaften bei Notwendigkeit intensivmedizinischer Pflege).

Aus dieser widersprüchlichen Judikatur ergeben sich insbesondere erhebliche Abgrenzungsprobleme betreffend der Frage der Leistungspflicht zum stationären Bereich. Es ist daher aus unserer Sicht dringend erforderlich, die Zuständigkeit der verschiedenen Gebietskörperschaften für intensiv-medizinische Pflege klarzustellen. Aus Sicht des Hauptverbandes ist auch über eine schärfere Abgrenzung der medizinischen Hauskrankenpflege zur Pflege, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, nachzudenken.

Die vom Bundesministerium zugesagte, auf Grund des diesbezüglichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes notwendig gewordene Sanierung der Bestimmungen über den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für Selbstversicherte in der Krankenversicherung ist im vorliegenden Entwurf wider Erwarten auch nicht enthalten.

Ergänzungsvorschlag zum AlVG
- § 42 AlVG (idF, die bis 31. 12. 2004 in Geltung stand)

Die Bestimmung regelt die Abgeltung der Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach dem AlVG zu erbringende Leistungen.

Strittig ist, welche Leistungen des AlVG davon umfasst sind.

Die ausdrückliche Anführung der Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld im ersten Satz der Bestimmung darf nicht außer acht gelassen werden.

Wille des Gesetzgeber war es, dass die übrigen in § 6 Abs. 1 AlVG angeführten Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht vom Pauschalbetrag umfasst sind, sondern extra abgegolten werden.

Bei anderer Auslegung, so wie das AMS die Bestimmung interpretiert (Pauschalbetrag umfasst alle Leistungen nach dem AlVG), leisten die Krankenversicherungsträger mehr als sie erstattet erhalten.

Konkret entsteht für die Abrechnung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 23 AlVG (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) für das Jahr 2004 sowie für die Nachverrechnung für die Jahre 2002 und 2003 der Sozialversicherung einen Schaden in Höhe von 22 Millionen Euro.

Wir ersuchen daher um rückwirkende Klarstellung.

Ergänzungsvorschlag der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Anwendbarkeit der leistungsrechtlichen Sonderregelungen des knappschaftlichen Pensionsrechtes

Bezug nehmend auf die am 2. Februar 2005 im BMSG stattgefundene Besprechung bzw. auf die Aufforderung entsprechende Novellierungsvorschläge vorzubringen erlaubt sich die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau folgenden Vorschlag darzulegen:

§ 16 Abs. 9 APG (Übergangsbestimmung NEU) bzw.
§ 620 Abs. x (Schlussbestimmung zur 64. Novelle des ASVG) lautet:

„(x) Auf Personen, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, sind – sofern dies nach Durchführung einer Parallelberechung im Sinne des Abschnittes IV APG für die versicherte Person günstiger ist – ausschließlich die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles des ASVG in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“

Erläuterungen

Das allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt u. a. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension sowie Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenpension für Personen, die nach dem 31. 12. 1954 geboren sind und verweist im übrigen auf die Bestimmungen des ASVG.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist somit klarzustellen, dass hinsichtlich der vom APG nicht umfassten Regelungen für jene Personen, die der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind (Abschnitt 4 Vierter Teil) die Bestimmungen des ASVG in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung auch für nach dem 31. 12. 1954 geborene Personen weiterhin ausschließlich anzuwenden sind, wenn dies für jene Personen günstiger ist.

Finanzielle Auswirkungen

Am 31. 12. 2004 waren insgesamt nur mehr 2548 nach dem 31. 12. 1954 geborene Personen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert.

Davon entfielen auf die Jahrgänge

1955 – 1959                882

1960 – 1964               765

1965 – 1969                519

1970 und jünger          382.

Anbetrachts der strukturellen Entwicklung im österreichischen Bergbau wird sich die Anzahl der knappschaftlichen Dienstnehmer innerhalb der nächsten 10 Jahre auf ca. 1.000 verringern, von denen wiederum am Stichtag ein erheblicher Teil nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sein wird.

Ergänzungsvorschlag der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Änderungen des Sonderunterstützungsgesetz

Bezug nehmend auf die am 2. Februar 2005 im BMSG stattgefundene Besprechung bzw. auf die Aufforderung entsprechende Novellierungsvorschläge vorzubringen erlaubt sich die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau folgenden Vorschlag darzulegen:

§ 18 Abs. 3 und 4 SUG lauten:

„(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die teilweise Aufwandsabgeltung für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.

(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Aufwandsabgeltung für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.“

Erläuterungen

Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I Nr. 142/2004 wurde der Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG ) aufgehoben. § 617 Abs. 12 ASVG regelt, dass ab 1. 1. 2005 dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen dürfen.

§ 18 Abs. 3 und Abs. 4 SUG bezieht sich in der derzeit geltenden Fassung bei der Beitragsaufteilung für Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach wie vor auf die Regelung des § 447g ASVG.

Es erscheint notwendig, diese Regelung in der Weise anzupassen, dass der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als zuständigem Pensionsversicherungsträger diese Beiträge entsprechend dem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der VAEB zur Gänze zufließen. Eine generelle Zuteilung der Mittel zur Pensionsversicherungsanstalt ist aus Sicht der VAEB strikt abzulehnen.

Ergänzend wird festgehalten, dass die Ersatzzeiten nach dem SUG weiterhin als Ersatzzeiten in der bisherigen Form zu qualifizieren sind.

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme

zum Entwurf SRÄG 2005

zu Artikel 2

Änderung des GSVG
(31. Novelle zum GSVG)

Ergänzungsvorschlag zum GSVG - § 7 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 7

§ 7 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 7 GSVG sollten jeweils lauten:

„Die Pflichtversicherung endet weiters mit dem Letzten des Kalendermonates nach der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung, wenn der Aufenthalt des Versicherten seit mindestens 6 Monaten unbekannt ist. Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung iSd. § 25 Zustellgesetz, BGBl. 1982/200.“

Begründung:

Derzeit besteht keine Möglichkeit, im Fall des unbekannten Aufenthaltes eines (einer) Versicherten die Pflichtversicherung zu beenden; in diesen Fällen werden regelmäßig trotz Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet und entsteht so lange beträchtlicher administrativer Aufwand, bis letztlich die nicht einbringlichen Beiträge abgeschrieben werden müssen.

Auf Grund des Wortlautes des § 17 Abs. 1 ZustellG scheidet eine Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt aus. Eine Hinterlegung ohne Zustellversuch nach § 23 ZustellG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Am besten passt § 25 ZustellG, der Zustellungen an Personen mit unbekannter Abgabestelle durch öffentliche Bekanntmachung regelt:

§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme

zum Entwurf SRÄG 2005

zu Artikel 3

Änderung des BSVG
(30. Novelle zum BSVG)

Einleitende Bemerkungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu Art. 3

„Wie dem Allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen hiezu zu entnehmen ist, beruhen die im Entwurf enthaltenen Änderungen auf Vorschlägen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die diese nach einer ersten Überarbeitung der Auswirkungen der mit 1. 1. 1999 wirksam gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herangetragen hat.

Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht zu präzisieren: Zum einen hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern aufbauend auf ersten Erkenntnissen in der täglichen Vollzugspraxis des seit 1. 1. 1999 rechtwirksamen Leistungsrechtes in der bäuerlichen Unfallversicherung einen erstmaligen Korrekturbedarf bereits im Frühjahr 2002 an das BMGF herangetragen, dessen legistische Umsetzung seit diesem Zeitpunkt jedoch infolge anderweitiger Prioritäten wiederholt rückgereiht werden musste.

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Abänderungsvorschläge laufend mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs akkordiert wurden und auf einem rechtsgültigen Beschluss des einschlägigen Sozialausschusses basieren.

Zum anderen muss festgehalten werden, dass der zuletzt im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz dem BMGF Anfang März 2005 übermittelte Entwurf nur zu einem Bruchteil in dem gegenständlichen Ministerialentwurf seinen Niederschlag gefunden hat. Dies selbst im Hinblick auf zahlreiche Bestimmungen, die ihrer Rechtsmaterie zufolge ausschließlich in die Zuständigkeit des BMGF ressortieren.

Hier seit stellvertretend auf die nach wie vor aushaftende Überführung der in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG teilversicherten Personen, für die die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 28 ASVG leistungszuständig ist, in das BSVG ebenso verwiesen wie auf einen dringenden Korrekturbedarf der §§ 80 Abs. 2 und 101a BSVG idF des 3. SVÄG 2004. (Zwecks Veranschaulichung ist das gesamte Novellenpaket in der an das BMGF Anfangs März 2005 übermittelten Fassung diesem Schreiben als Beilage angeschlossen.)

In Übereinstimmung mit der Präsidentenkonferenz sieht sich die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dementsprechend veranlasst, namens der bäuerlichen Versichertengemeinschaft die raschestmögliche Umsetzung des Gesamtvorschlages einzufordern und den Hauptverband um seine diesbezügliche Unterstützung zu ersuchen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist sich hiebei bewusst, dass angesichts der zweigeteilten Ressortzuständigkeit in dem seitens des BMGF zu verantwortenden Entwurf einer 30. BSVG-Novelle nur jene Tatbestände Berücksichtigung finden können, für die eine alleinige Ressortverantwortlichkeit des BMGF gegeben ist (Abermals sei in diesem Zusammenhang auf die versicherungsrechtliche Überführung der nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Personen sowie auf den Änderungsbedarf bezüglich der §§ 80 Abs. 2 und 101a BSVG hingewiesen.)

Nach Ansicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gebietet ein verantwortungsvoller Umgang mit den gegenständlichen Änderungsvorschlägen zum Leistungsrecht der bäuerlichen Unfallversicherung aber auch eine seriöse Auseinandersetzung mit dem jüngst ergangenen Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 10. 3. 2005 zu G 147/04-7, welches der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 6. 4.2005 zugestellt worden ist.

Kernaussage dieses Erkenntnisses ist die als verfassungswidrig erkannte Aufhebung der Wortfolge „und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist“ in § 149d Abs. 1 1. Satz BSVG. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 3. 2006 in Kraft.

Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass mit diesem VfGH-Erkenntnis ein zentraler Grundsatz des Leistungsrechtes in der bäuerlichen Unfallversicherung in Frage gestellt ist und eine seriöse Aufarbeitung der sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht innerhalb weniger Tage erwartet werden kann, doch sollte dieses Erkenntnis ungeachtet seines binnen Jahresfrist gegebenen Reparaturbedarfes keinesfalls als Vorschub genommen werden, um das gesamte einschlägige Novellierungspaket ersatzlos zurückzuziehen.

Zum einen hätte dies zur unmittelbaren Konsequenz, dass die aus der täglichen Vollziehungspraxis für notwendig erkannten Leistungsverbesserungen keinen legistischen Niederschlag fänden, zum anderen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das VfGH-Erkenntnis ausnahmslos nur jene Fälle anspricht, in denen eine Leistung von vornherein verwehrt wird, weil ein Pensionsanspruch besteht. Es tangiert jedoch keine Fälle, in denen eine bestehende Leistung nicht mehr gebührt, weil nachträglich eine Pension hinzu tritt.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach einer unmittelbar nach Zustellung durchgeführten Erstanalyse des einschlägigen VfGH-Erkenntnisses im Lichte der zwei vorangeführten Fallgruppen ihre Stellungnahme zu dem vorliegenden Ministerialentwurf nochmals überarbeitet und entsprechende Korrekturen vorgenommen, weshalb sie in weiterer Folge die Auffassung vertritt, dass der um eben diese Korrekturen ergänzte Entwurf ein in sich geschlossenes Gesamtbild ergibt, welches ungeachtet eines jedenfalls gegebenen Korrekturbedarfes bis 31. 3. 2006 als solches eigenständig in Kraft gesetzt werden könnte.“

Zu Art. 3 Z 2 - § 4 Z 1 BSVG

Diese Bestimmung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufhebung des § 2 Abs. 6 BSVG, des § 3 Abs. 2 GSVG und der Änderung des § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG durch den gegenständlichen Entwurf, weshalb der Konditionalsatz in § 4 Z 1 konsequenterweise lauten müsste:

„wenn sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind,“

Legistischer Fehler:

Verweis auf § 3 Abs. 2 GSVG – diese Bestimmung wird aufgehoben.

Zu Art. 3 Z 6 - § 16 Abs. 4 BSVG

Der derzeit geltenden Rechtslage zufolge ist ein § 3 Abs. 4 BSVG nicht existent.

Diese Bestimmung ist vielmehr zentraler Bestandteil eines seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern unterbreiteten Novellierungsvorschlages, welcher zum Ziel hat, die derzeit gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, für die gemäß § 28 ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern leistungszuständig ist, als solche in das BSVG überzuführen.

Falls diesem Vorschlag nicht näher getreten werden sollte, ist auch eine Adaptierung des § 16 Abs. 4 BSVG entbehrlich.

Auf die grundsätzlichen Ausführungen zum weiteren Schicksal dieses Novellierungsvorschlages in den einleitenden Bemerkungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu Art. 3 sei verwiesen.

Zu Art. 3 Z 8 - § 34 Abs. 4 BSVG

Es sollte eine flexible Regelung in § 34 Abs. 4 BSVG beim Beitragszuschlag (bei Nichtmelden von bäuerlichen Nebentätigkeiten) von 5 bis 10 % vorgesehen werden, um einerseits den Härten zu begegnen, aber andererseits auch notorische Verletzungen der Beitragspflicht nach wie vor entsprechend sanktionieren zu können.

Eine bloße Absenkung von derzeit 10 % auf 5 % erscheint nicht zielführend zu sein.

Allerdings birgt der schon bisher maßgebliche Wortlaut des § 34 Abs. 4 BSVG eine rechtliche Inkorrektheit dergestalt in sich, als in dieser Bestimmung eine Frist im Sinne einer Zeitspanne angesprochen wird, obwohl ein sich aus § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG exakt ableitbarer Zeitpunkt gemeint ist.

Bei Berücksichtigung auch dieses Umstandes sollte § 34 Abs. 4 BSVG korrekterweise daher lauten:

„(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 bis 10 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.“

Zu Art. 3 Z 10 - § 148f Abs. 2 erster Satz BSVG

Stellungnahme der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt:

Gemäß § 179 Abs. 1 ASVG ist die Bemessungsgrundlage die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles. War der Versicherte jedoch im letzten Kalenderjahr nicht ganzjährig beschäftigt, so sehen die weiteren Absätze des § 179 ASVG eine entsprechende Hochrechnung vor, um eine kalenderjährliche Bemessungsgrundlage festzustellen.

Für Geldleistungen sieht § 148f Abs. 1 BSVG zunächst einen festen Betrag vor. In weiterer Folge bestimmt jedoch der Abs. 2, dass abweichend von Abs. 1 auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen ist. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei Nebenerwerbslandwirten die Beitragsgrundlagen aus den unselbständigen Erwerbseinkommen mit der festen Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG zusammenzurechnen und mit jener des Abs. 1 zu vergleichen ist; die höhere Bemessungsgrundlage ist für die Ermittlung der Geldleistungen heranzuziehen.

War der Nebenerwerbslandwirt nicht ganzjährig beschäftigt, ist nach derzeitiger Rechtslage in Berücksichtigung der „Hochrechnungsbestimmungen“ des § 179 Abs. 2 ff ASVG vorzugehen. Nach den erläuternden Bemerkungen wird diese „Hochrechnung“ als Begünstigung angesehen und soll durch die Zitierung des § 179 Abs. 1 ASVG beseitigt werden. Eine ähnliche Begünstigung gibt es jedoch im ASVG.

Der § 178 Abs. 1 ASVG bestimmt zunächst, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 182 alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern in sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen sind, auch wenn sie neben einander ausgeübt werden.

Für die Bildung der Bemessungsgrundlage sieht nun § 181 Abs. 2 ASVG feste Beträge vor – zur Bemessung der Versehrtenrente an Schwerversehrte und der Witwen/Witwerrenten einen Betrag in Höhe von derzeit € 9.948,06 im Kalenderjahr, in allen übrigen Fällen einen Betrag von derzeit € 4.973,65 im Kalenderjahr.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei einem Arbeitsunfall eines unselbständig Erwerbstätigen, der auch in der Unfallversicherung nach § 3 BSVG pflichtversichert ist, zu der Bemessungsgrundlage als unselbständig Erwerbstätiger auch die feste Bemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 2 ASVG hinzuzurechnen ist.

In die Pflichtversicherung gemäß § 3 BSVG einbezogen sind zunächst die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Des weiteren sind jedoch die in § 3 Abs. 1 Z 2 angeführten Familienangehörigen einbezogen, wenn sie in diesem Betrieb tätig sind. Bei dieser Pflichtversicherung für die nahe stehenden Familienangehörigen handelt es sich in Wahrheit aber um einen beitragsfreien Versicherungsschutz und nicht um eine beitragspflichtige versicherte Tätigkeit.

Der § 3 Abs. 1 Z 2 BSVG umfasst nicht nur die im land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigen Familienangehörigen (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 BSVG), sondern alle dort aufgezählten Familienangehörigen, sofern sie (auch vorübergehend) eine Tätigkeit in diesem Betrieb ausüben.

Wie oben ausgeführt, handelt es sich daher in Wahrheit um einen Versicherungsschutz für Unfälle im land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Die Aufzählung in § 178 Abs. 1 ASVG („… in die Unfallversicherung … nach dem Bauern-Sozialversicherungs-gesetz einbezogen sind“) bewirkt jedoch, dass bei Arbeitsunfällen in Zusammenhang mit unselbständiger Erwerbstätigkeit die Bemessungsgrundlagen zusammenzurechen sind, auch wenn der Familienangehörige nur kurzfristig (beispielsweise Mithilfe bei der Ernte) im Betrieb tätig war.

Wenn nun aus Sicht der bäuerlichen Unfallversicherung die „Hochrechnung“ gemäß § 179 Abs. 2 ff ASVG als ungerechtfertigte Begünstigung angesehen wird, dann trifft dies umso mehr auf die nur vorübergehend tätigen Familienangehörigen zu.

Die in § 181 Abs. 2 ASVG angeführte Bemessungsgrundlage steht mit vorübergehenden Tätigkeiten in keinerlei wirtschaftlichem Zusammenhang. Hinzu kommt noch, dass diese Familienangehörigen namentlich nicht erfasst sind, weil keine Meldebestimmungen bestehen und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt daher im wesentlichen auf die Glaubhaftmachung angewiesen ist.

Für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt steht zweifellos außer Frage, dass bei den hauptberuflich tätigen Familienangehörigen eine Zusammenrechnung der Bemessungsgrundlagen gerechtfertigt ist, wenn diese neben der hauptberuflichen Tätigkeit im land-(forst)wirtschaftlichem Betrieb noch eine Erwerbstätigkeit nach dem ASVG ausüben.

Nicht gerechtfertigt ist jedoch eine Zusammenrechnung bei einer vorübergehenden oder sporadischen Tätigkeit in einem solchen Betrieb.

Eine Änderung des § 181 Abs. 2 ASVG ist unseres Erachtens nicht möglich, da auch Personen nach dem ASVG unfallversichert sind, für die die Sozialversicherungsanstalt der Bauern leistungszuständig ist (vgl. § 28 Z 2 ASVG).

Aus Sicht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt dürfte es aber genügen, die Zusammenrechnungsbestimmung in § 178 ASVG auf die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung Pflichtversicherten einzuschränken.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erlaubt sich daher, aus den oben angeführten Gründen folgenden Änderungsvorschlag zu unterbreiten:

§ 178 Abs. 1 sollte lauten:

„Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen oder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 BSVG pflichtversichert sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden“.

Zu Art. 3 Z 12 - § 148i Abs. 1 BSVG

Die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung würde im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage eine ungewollte Einschränkung mit sich bringen, da der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr enthalten wäre.

Zwischen dem Versicherungsfall des Alters und der Erwerbsunfähigkeit sollte daher in Entsprechung der bisherigen Rechtslage der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingefügt werden.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Auswirkungen des VfGH-Erkenntnisses vom 10. 3. 2005 zu Zl. G 147/04-7 auf die gegenständliche Bestimmung ist auf die einleitenden Bemerkungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu Art. 3 zu verweisen.

Zu Art. 3 Z 15 - § 148i Abs. 4 BSVG

In den einschlägigen Erläuterungen findet sich u. a. die Aussage, dass dieser Bestimmung ein Nettoeinkommensverständnis, und zwar ohne Ansatz von Unterhaltsansprüchen zu Grunde zu legen ist.

Letzteres ist jedoch aus dem Gesetzestext weder direkt noch indirekt ableitbar und bedürfte zutreffendenfalls einer ausdrücklichen Anordnung, wie dies beispielsweise in § 149g Abs. 4 BSVG der Fall ist.

Zu Art. 3 Z 16 - § 148j Abs. 1 bis 3 BSVG

Zu § 148j Abs. 1

Angesichts der Grundsatzbestimmung des § 1b BSVG hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung sollte auf eine geschlechtsspezifische Textierung jedenfalls verzichtet werden.

Inhaltlich bestehen gegen die vorgeschlagene Fassung des § 148j Abs. 1 keine Bedenken, erwägenswert erschiene jedoch zum Zwecke des besseren Verständnisses eine textliche Ergänzung der einschlägigen Erläuternden Bemerkungen unter Hinweis auf den zweigeteilten Rentenzweck der Betriebsrente nach dem BSVG.

Zu § 148j Abs. 2

Diese Bestimmung ist die zentrale Aussage zur obligatorischen Abfindung einer Betriebsrente nach deren Wegfall.

§ 148i Abs. 1 bestimmt den Abfindungszeitpunkt in jenen Fällen, in denen eine vormals befristete Erwerbsunfähigkeitspension unbefristet zuerkannt wird.

Diese Fälle sind durch das Zitat des § 148i Abs. 1 3. Satz jedoch nicht korrekt umrissen, da das Zitat nur die befristete EU-Pension anspricht.

Zum Zwecke der Präzisierung wird daher vorgeschlagen, den 1. Halbsatz des 2. Satzes in § 148j Abs. 2 nachstehend zu formulieren:

„In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden,“

Zu Art. 3 Z 17 - § 148u BSVG

In den Erläuterungen ist in Abs. 1 ein Redaktionsfehler.

Es sollte dort die Jahreszahl 1992 durch 1982 ersetzt werden, weil in diesem Jahr das Betriebshilfegesetz in Kraft getreten ist.

Zu Art. 3 Z 18 - § 148v BSVG

Sowohl die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gemäß § 196 ASVG als auch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 148v BSVG gewähren die freiwillige Leistung der besonderen Unterstützung seit Jahren nach Maßgabe einschlägig beschlossener Vorstandsrichtlinien, welche einerseits die erforderliche Flexibilität aufweisen, um auf Einzelfälle entsprechend eingehen zu können, andererseits aber auch eine gleich lautende Vollziehungspraxis innerhalb des Unfallversicherungsträgers gewährleisten.

Durch die wechselseitige Angleichung der einschlägigen Vorstandsrichtlinien beider Unfallversicherungsträger ist eine in der täglichen Vollziehungspraxis bestens bewährte Ausrichtung gegeben.

Die durch den Entwurf gesetzlich vorgegebene Umwandlung derartiger interner Vorstandsrichtlinien in eine Satzungsbestimmung käme im Ergebnis einer Überreglementierung gleich und sollte keinesfalls verwirklicht werden.

Dies alleine schon vor dem Hintergrund, dass die inhaltliche Überführung der bisherig bestens bewährten Vorstandsrichtlinien in die Satzung einer unverhältnismäßigen Aufblähung der Satzung gleichkäme.

Da die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in ihrem ursprünglichen Entwurf lediglich eine Präzisierung des § 148v BSVG vorgeschlagen hatte und die nunmehr manifestierte Satzungsermächtigung mit dieser originären Intention keinesfalls in Einklang zu bringen ist, wird dieser Vorschlag seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückgezogen.

Zu Art. 3 Z 20 - § 149d Abs. 1 BSVG

Die vorgeschlagene Ergänzung steht mit dem aktuellen VfGH-Erkenntnis vom 10. 3. 2005 zu Zl. G 147/04-7 im offenkundigen Widerspruch und sollte daher nicht weiter verfolgt werden.

Auf die einschlägigen die einleitenden Bemerkungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu Art. 3 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 21 - § 149g Abs. 1 Einleitungssatz BSVG

In der Textierung des Einleitungssatzes ist der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „Erwerbsfähigkeit“ zu ersetzen.

Zu Art. 3 Z 22 - § 149g Abs. 1 und 2 BSVG

Beide Bestimmungen stellen in der vorgeschlagenen Fassung u. a. auf den Bezug einer Pension bzw. eines Ruhegenusses ab.

Auch diese Einschränkung ist mit den grundsätzlichen Auswirkungen des jüngsten VfGH-Erkenntnisses vom 10. 3. 2005 zu Zl. G 147/04-7 nicht in Einklang zu bringen, weshalb diese Passage jeweils aus dem Text entfernt werden sollte.

Folgerichtig bedürfen auch die einschlägigen Erläuternden Bemerkungen einer diesbezüglichen Korrektur.

Zu Art. 3 Z 21 und 24 - § 149g Abs. 1 und 3 BSVG

Die vorgesehene Anhebung des Schwerversehrtengeldes erscheint sozialpolitisch verständlich, bedarf aber einer zusätzlichen jährlichen Finanzierung von etwa € 50.000,-- (laut Erläuterungen), wofür ein Bedeckungsvorschlag nicht ersichtlich ist.

Es gab zwar in den letzten Jahren Überschüsse in der Sparte Unfallversicherung nach dem BSVG, die dafür in Frage kämen, aber nach einigen Schlussbestimmungen des BSVG auch für die Abgänge in der Kranken- und Pensionsversicherung von 1997 bis 2005 heranzuziehen waren.

Zu Art. 3 Z 25 - § 148g Abs. 4 BSVG

Obwohl dem Grunde nach die Anrechnungsbestimmung für das Versehrtengeld in § 149g Abs. 4 BSVG akzeptiert werden könnte, erscheint der letzte Satz durch formalgesetzliche Delegation nicht verfassungskonform zu sein.

Die Ermächtigung für den Versicherungsträger von der Anrechnung zur Gänze oder teilweise abzusehen, müsste im Gesetz näher determiniert werden.

Vorschlag:

„In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.“

Zu Art. 3 Z 29 - § 149l Abs. 1 BSVG

Die Ergänzung in § 149l Abs. 1 BSVG sieht nun vor, dass bei Gesamtrentenbildungen mit Versehrtenrenten nach einem anderen Bundesgesetz die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist.

Im zweiten Satz der Erläuterungen sollte aber der letzte Halbsatz entfallen, da er nur zu Mißverständnissen Anlass gäbe.

Gesamtpaket der Novellierungsvorschläge
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Novellierungsvorschläge zum BSVG

1.        In § 1 werden nachstehende Sätze angefügt:

„Als im Inland ausgeübt gilt eine selbständige Erwerbstätigkeit, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist. Teilflächen eines solchen Betriebes, die im Ausland gelegen sind und keine eigene organisatorische Einheit bilden, gehören zur inländischen Erwerbstätigkeit, soferne überstaatliche oder zwischenstaatliche Verpflichtungen nichts Gegenteiliges bestimmen.“

2.        In § 2 entfällt der Abs. 6.

3.        Dem § 3 wird nachstehender Abs. 4 angefügt:

„(4) Weiters sind in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1.    gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 versicherte Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, oder die an Gesundheitsmaßnahmen (§§ 96b, 100 und 101) teilnehmen;

2.    die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Mitglieder des Beirates gemäß §§ 201 ff in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;

3.    Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie in ihrer Tätigkeit in einem land(forst)wir­schaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation bzw. ihrer Anstalt;

4.    die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, sofern sie nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen unfallversichert sind;

5.    Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern, die aufgrund der diese Vertretung regelnden Vorschriften gewählt oder sonst bestellt sind, sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;

6.    Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission nach § 7 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 375/1992, und des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl.Nr. 448/1980, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen unfallversichert sind.“

4.        In § 6 Abs. 1 entfällt die Z 4 und lautet der Abs. 4:

„(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt:

1.    bei den gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 in der Unfallversicherung teilversicherten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet;

2.    bei den gemäß § 3 Abs. 4 Z 2, 4 und 6 in der Unfallversicherung teilversicherten Personen mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. der Bestellung zum Versicherungsvertreter, öffentlichen Verwalter und Kommissions- oder Beiratsmitglied;

3.    in allen übrigen Fällen mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.“

 

5.        In § 7 Abs. 1 entfällt die Z 2 und lautet der Abs. 4:

„(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet:

1.    bei den gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 in der Unfallversicherung teilversicherten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes;

2.    bei den gemäß § 3 Abs. 4 Z 2, 4 und 6 in der Unfallversicherung teilversicherten Personen mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit, der Enthebung als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden als Kommissions- oder Beiratsmitglied bzw. mit dem Ende der Funktionsausübung eines Versicherungsvertreters;

3.    in allen übrigen Fällen mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.“

6.        In § 16 lautet der Abs. 4:

„(4) Für in der Unfallversicherung teilversicherte Personen gemäß § 3 Abs. 4 gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht in den Fällen des § 3 Abs. 4 Z 4 dem Versicherten selbst, in den übrigen Fällen dem entsprechenden Rechtsträger obliegt. Das Nähere wird in der Satzung des Unfallversicherungsträgers bestimmt.“

7.        In § 20 Abs. 1 lautet der 2. Satz:

„Sie haben innerhalb der selben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen bzw. den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden die Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem in beiderseitigem Einvernehmen festgelegten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“

8.        In § 20 Abs. 2 entfällt in Z 2 die Wortfolge „bis 4e“ und wird nachstehende Z 3 angefügt:

„3. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4c zu bilden ist, jene Erklärungen, die dem Finanzamt vorgelegt wurden in Kopie oder die bei Steuererklärungspflicht gemäß § 42 EStG 88 vorzulegen gewesen wären, unverzüglich vorzulegen.“

9.        In § 20 Abs. 3 lautet der 1. Satz:

„Kommt eine in Absatz 1 oder 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9 BSVG) zu bemessenden Beitrag zu leisten.“

10.    In § 20 lautet die Überschrift

Auskunftspflicht der Versicherten,
der Leistungs(Zahlungs)empfänger und sonstiger Personen

und wird nachstehender Abs. 8 angefügt:

„(8) Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. einer land(forst)wirt­schaftlichen Fläche im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen hinsichtlich der Bewirtschaftung dieses Betriebes (dieser Fläche) Folgendes mitzuteilen:

 

1.    Flächenausmaß und Kulturart

2.    Eigenbewirtschaftung oder Überlassung an dritte Personen; gegebenenfalls

a) Name und Anschrift der (des) Bewirtschafter(s)

b) Rechtstitel für die Bewirtschaftung“

11.    In § 22 Abs. 2 entfällt der 2. Halbsatz und lautet die lit. d:

„d) Beiträge gemäß § 30 Abs. 7 bis 9 bzw. 11“

12.    In § 23 Abs. 1 wird jeweils in Z 1 und Z 2 nach dem Ausdruck „BewG 1955“ die Wortfolge „bzw. als Betriebsgrundstück gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 BewG 1955“ eingefügt.

13.    In § 23 lautet Abs. 1b:

„(1b) Werden Einkünfte aufgrund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage für diese Tätigkeiten die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte im Sinne des EStG 88 heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.“

14.    In § 23 Abs. 3 wird eine lit. h eingefügt:

„h) bei im Ausland gelegenen Teilflächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit dem Betriebssitz in Österreich (§ 1), der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (§ 29 bis § 50 BewG) ermittelte Ertragswert.“

15.    In § 23 lautet Abs. 4c:

„(4c) Werden Einkünfte aufgrund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener aus den Einkünften im Sinne des EStG 88 sich ergebende Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeiten bezieht.

Werden Einkünfte nicht zur Einkommensteuer veranlagt oder erklärt, so ergibt sich die endgültige Beitragsgrundlage aus den gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 vorzulegenden Erklärungen. Sind vorgeschriebene Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 88 in Abzug gebracht, sind diese hinzuzurechnen. Abs. 4 1. Satz gilt entsprechend.“

16.    In § 23 lautet Abs. 4d:

„(4d) Werden Einkünfte aufgrund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage die nach Abs. 4c für das vorangegangene Beitragsjahr festgestellte Beitragsgrundlage.“

17.    In § 23 entfallen die Abs. 4e und 10a.

18.    In § 23 Abs. 5 wird im 1. Halbsatz der Ausdruck „gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 3 lit. b, c, d, f und h“ ersetzt.

 

 

19.    In § 23 Abs. 6 lautet der letzte Satz:

„Liegt für eine der in Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf persönliche Hinzurechnung gemäß § 23a vor, ist deren Beitragsgrundlage im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.“

20.    In § 23 entfällt Abs. 8.

21.    Nach § 23 wird nachstehender § 23a samt Überschrift eingefügt:

Persönliche Hinzurechnung von Beitragskomponenten

§ 23a. (1) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, kann ein Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 der Beitragsgrundlage einer in § 23 Abs. 6 genannten Person hinzugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen und für mindestens 1 Beitragsjahr wirksam. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, in dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.

(2) Die Zurechnung gemäß Abs. 1 ist im Falle eines Versicherten

a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum Höchstausmaß von 2/3

b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %

c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum Höchstausmaß von 50 %

des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur an jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.“

22.    In § 27a enthält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird nachstehender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.“

23.    In § 30 Abs. 6 entfällt der 2. Halbsatz einschließlich der Wortfolge „und für Personen“.

24.    In § 30 erhält der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung Abs. 11 und werden nachstehende Absätze angefügt:

„(7) Der Beitrag für die nach § 3 Abs. 4 Z 1 teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf EUR 2,18 belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.

(8) Der Beitrag für die nach § 3 Abs. 4 Z 2, 5 und 6 teilversicherten Personen beläuft sich für den Kalendermonat auf EUR 1,75.

(9) Für nach § 3 Abs. 4 Z 4 teilversicherte Personen ist als allgemeiner Beitrag der nach Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz von einer festen Beitragsgrundlage zu bemessen, die betraglich der Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 10 lit. a 1. Fall entspricht.

(10) Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:

1.    für die nach § 3 Abs. 4 Z 1 teilversicherten Personen vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;

2.    für die nach § 3 Abs. 4 Z 2 teilversicherten Personen vom Versicherungsträger;

3.    für die nach § 3 Abs. 4 Z 4 teilversicherten Personen von diesen;

4.    für die nach § 3 Abs. 4 Z 5 teilversicherten Personen von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);

5.    für die nach § 3 Abs. 4 Z 6 teilversicherten Personen vom Bund.“

25.    In § 32 wird nachstehender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Teilversicherte in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 sind die Beiträge für die Aufenthaltsdauer einschließlich An- und Abreisetag zu leisten.“

26.    In § 33

-        erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5 und

-        wird nachstehender Abs. 4 (neu) eingefügt:

„(4) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten gemäß § 3 Abs. 4 Z 1, 2 bzw. 4 bis 6 werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.“

27.    In § 34 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Ausmaß von 10 %“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von bis zu 10 %“ ersetzt.

28.    § 38 Abs. 7 lautet:

„(7) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der in Abs. 4 Z 2 bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.“

29.    In § 42 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 24 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

30.    In § 67 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

31.    In § 80 Abs. 2 werden der 3. und 4. Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch niedergelassene Vertragsärzte, Vertragsdentisten und Vertrags-Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich EUR 7,30 pro Inanspruchnahme im Quartal.“

32.    § 101a entfällt.

33.    In § 140 Abs. 4 erhält die bisherige lit. n die Bezeichnung lit. m und wird nachstehende lit. n angefügt:

„n) Versehrtengeld gemäß § 149g Abs. 3“

34.    In § 148f Abs. 2 1. Satz wird die Wortfolge „§ 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG“ durch die Wortfolge „§ 179 Abs. 1 ASVG“ ersetzt.

 

35.    In § 148i Abs. 1 wird der 1. Satz durch nachstehende Sätze ersetzt:

„Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen, außer in den Fällen des Abs. 4, mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw. Erwerbsunfähigkeit, des Anfalls eines Ruhegenusses oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Fällt eine solche Pension oder ein Ruhegenuss nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, aber vor dem Anfall der Betriebsrente, an, so fällt die Betriebsrente, außer in den Fällen des Abs. 4, zum Dauerrentenzeitpunkt weg.“

36.    In § 148i Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck.

37.    In § 148i wird nachstehender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 wird unter der Voraussetzung, dass der Pensionsanspruch bzw. die Betriebsaufgabe kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im Kalendermonat nach dem theoretischen Abfindungszeitpunkt (§ 148j Abs. 2) verbleibende Einkommen den entsprechenden 1 ½-fachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) nicht übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist § 140 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die über den theoretischen Abfindungszeitpunkt hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat. Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der Antragstellung den 1 ½-fachen entsprechenden Richtsatz übersteigt; spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters.“

38.    In § 148j lauten die Abs. 1 bis 3:

„(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung einer der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente gekürzt auf das halbe Ausmaß bis zum Wegfall gemäß § 148i Abs. 1 1. Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

(2) Anstelle der gemäß § 148i Abs. 1 1. Satz und Abs. 2 weggefallenen Betriebsrenten gebührt außer bei einer nach einer Abfindung gemäß Abs. 1 weitergewährten Betriebsrente eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des § 148i Abs. 1 3. Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.

(3) Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz geregelt.“

39.    In § 148j Abs. 4 wird nachstehender Satz angefügt:

„Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfindung hinaus ausbezahlt, ist der zuviel ausbezahlte Betrag auf das Abfindungskapital anzurechnen.“

40.    In § 148u Abs. 2 wird nachstehender Satz angefügt:

„Der Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem Vertragspartner Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.“

41.    In § 148v wird die Wortfolge „die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes“ durch die Wortfolge „die im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall entstehenden (Rest)Kosten einer Gebisssanierung oder des Transportes des Versehrten an den Ort der Behandlung oder vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes“ ersetzt.

42.    In § 148x wird der Ausdruck „§ 148 Z 5 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 148 Z 4 ASVG“ ersetzt.

43.    In § 149d Abs. 1 1. Satz lautet der letzte Halbsatz:

„und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Anspruch auf Pension aus eigener Pensionsversicherung bzw. auf Ruhegenuss begründet ist.“

44.    In § 149g lautet:

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger in dem Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:

1.    An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und im Zeitpunkt des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension bzw. einen Ruhegenuss haben, soferne der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.

2.    An andere Versehrte, soweit diese im Zeitpunkt des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension bzw. einen Ruhegenuss haben, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit erzielen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 beträgt das Versehrtengeld EUR 9,10. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor § 45 vervielfachte Betrag.

(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 148f Abs. 1.

(4) Auf das Versehrtengeld gemäß Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.

(5) Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die gemäß Abs. 1 bzw. 3 geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.“

 

45.    In § 149k entfällt der 2. Absatz.

 

46.    In § 149l Abs. 1 wird nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen.“

47.    In § 149n wird nachstehender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für den Fall der Betriebsfortführung durch die Witwe (den Witwer) oder durch Waisen gebührt ein Teilersatz für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften (§ 148u), längstens aber bis zu 2 Jahre nach dem Todesfall.“

48.    In § 149o lautet Abs. 1:

„(1) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht und hatte zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles sein hinterbleibender Ehepartner weder einen Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung bzw. einen Ruhegenuss, noch die Witwe (der Witwer) in der Folge aus Anlass des Todesfalles einen Anspruch auf Witwen(Witwer-)pension begründet, so gebührt dem hinterbleibenden Ehepartner bis zu seinem Tod bzw. seiner Wiederverehelichung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20 % des Bemessungsgrundlage, soferne derselbe zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht das Regelpensionsalter erreicht hat.“

49.    In § 149r lautet Abs. 1:

„(1) Den Kindern im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente, soferne die Waise zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch keinen Anspruch auf Pension aus einer eigenen Pensionsversicherung bzw. einen Ruhegenuss hatte und in der Folge aus Anlass des Todesfalles auch keine Waisenpension bezieht. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.“

50.    In § 182 erhalten die bisherigen Z 1 bis 5 die Bezeichnung Z 2 bis 6 und wird nachstehender Z 1 (neu) eingefügt:

„1. Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.“

51.    In § 217 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Betriebsgrundstücke gemäß § 60 des Bewertungsgesetzes zu übermitteln:“

52.    In § 217 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1a bzw. 1b“ ersetzt.

53.    Nach § 296 wird folgender § 297 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu ...... BGBl. I Nr. xxx/2005

§ 297. (1) Es treten in Kraft:

1.    mit 1. Juli 2005 die §§ 1, 3 Abs. 4, 6 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 4, 22 Abs. 2 lit. d, 23 Abs. 1 Z 1 und 2, 23 Abs. 3 lit. h, 23 Abs. 5 1. Satz, 30 Abs. 6 2. Halbsatz, 30 Abs. 7 bis 11, 32 Abs. 2a, 33 Abs. 4 und 5, 140 Abs. 4 lit. m und n, 148i Abs. 3, 148u Abs. 2, 148v, 148x, 149k, 149n, 149o Abs. 1 und 149r Abs. 1,

2.    mit 1. Jänner 2006 die §§ 20 Abs. 2 Z 2 und 3, 23 Abs. 1b, 23 Abs. 4c, 23 Abs. 4d, 23 Abs. 6 letzter Satz und 23a,

3.    rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 20 Überschrift, Abs. 1 2. Satz, Abs. 3 1. Satz und Abs. 8, 27a Abs. 2, 42 Abs. 2 Z 3, 80 Abs. 2 3. und 4. Satz, 148f Abs. 2 1. Satz, 182 Z 1 bis 6 und 217 Abs. 2.

4.    rückwirkend mit 1. Juli 2004 die §§ 149d Abs. 1 1. Satz und 149g,

5.    rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 67 Abs. 2 und 3,

6.    rückwirkend mit 1. Juli 2003 die §§ 148i Abs. 1 und 4 und 148j Abs. 1 und 4,

7.    rückwirkend mit 1. August 2001 die §§ 34 Abs. 4 und 149l Abs. 1,

8.    rückwirkend mit 1. März 1993 § 38 Abs. 7.

(2) Die §§ 2 Abs. 6 und 23 Abs. 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(3) § 101a tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.

(4) § 23 Abs. 4e und 10a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(5) Auf Versicherungsfälle von Personen gemäß § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist das Leistungsrecht nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, selbst wenn diese zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 30. Juni 2005 eingetreten sind, jedoch erst nach dem 1. Juli 2005 gemeldet werden.

(6) Die §§ 149o und 149r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind auch auf Versicherungsfälle ab dem 1. Jänner 1999 anzuwenden, soferne der Tod nach dem 30. Juni 2005 eingetreten ist.

(7) § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der theoretische Abfindungszeitpunkt (§ 148j Abs. 2) nach dem 30. Juni 2005 gelegen ist.

(8) Die §§ 20 Abs. 2 Z 2 und 3, 23 Abs. 1b, 23 Abs. 4c, 23 Abs. 4d, 23 Abs. 6 und 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.

(9) In Abweichung von § 23 Abs. 1a 3. Satz können Betriebe mit einer laufenden Beitragsgrundlagenoption durch eine gemeinsame Erklärung aller an der Betriebsführung beteiligten Personen ohne Angabe von Gründen ihren Ausstieg aus der Option bewirken. Soferne ein solcher Antrag bis spätestens zum 31. März 2007 bei der Anstalt eingelangt ist, wirkt er ab dem 1. Jänner 2006 bzw. bei Einlangen des Antrages bis 31. März 2008 ab dem 1. Jänner 2007.“

Novellierungsvorschläge zum ASVG

1.        § 4 Abs. 1 Z 8 lautet:

„8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht aufgrund eines Dienst- oder Lohnverhältnisses erfolgt.“

2.        In § 28 lautet die Z 2:

„2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 13 des Bauern-Sozialversicherungs­gesetzes) für

a)  die Personen, die eine der in § 176 Abs. 1 Z 2 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben, soferne diese Personen gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungs­gesetzes in der Unfallversicherung pflichtversichert sind, hinsichtlich der in § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer dort genannten Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung gemäß § 22a versichert sind;

b)  die gemäß § 4 Abs. 3 nach diesem Bundesgesetz in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung iVm § 572 Abs. 4 weiterhin versicherten Personen.“

3.        Nach § xxx wird nachstehender § yyy angefügt:

„§ yyy. (1) Es treten in Kraft:

Die §§ 4 Abs. 1 Z 8 und 28 Z 2 mit 1. Juli 2005.

(2) § 28 ASVG Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 30. Juni 2005 eingetreten sind, jedoch erst nach dem 1. Juli 2005 gemeldet werden.“

Erläuternde Bemerkungen

Zu den §§ 1, 23 Abs. 3 und 5

Nicht erst seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union per 1. 1. 1995 gehen Bauern im verstärkten Maße im Nahbereich der Staatsgrenze dazu über, im benachbarten Ausland gelegene landwirtschaftlich genutzte Flächen im Zuge des kleinen Grenzverkehrs zu pachten und ihrem Betriebsgefüge einzubinden. Diese im Ausland gelegenen Flächen stellen in der Regel keine eigene organisatorische Einheit dar, sondern werden als Zubehörflächen zu dem in Österreich ansässigen Betrieb angesehen.

Gemäß § 1 BSVG regelt dieses Bundesgesetz unter anderem die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständigen Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen. Für die Lösung des gegenständlichen Problems ist es von essentieller Bedeutung wie die Wortfolge „der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständigen Erwerbstätigen“ zu verstehen ist.

Eine Legaldefinition findet sich in § 3 Abs. 1 ASVG, der zufolge eine selbständige Erwerbstätigkeit als im Inland ausgeübt gilt, soferne der Sitz des Betriebes im Inland gelegen ist. Das ASVG geht demzufolge von einem organisatorischen Begriffsverständnis aus, dem zufolge darunter auch im Ausland gelegene Betriebsmittel zu subsumieren sind, soferne sie ein Zubehör zum österreichischen Betrieb darstellen und von ihrem funktionalen Gefüge her nicht als eigenständige organisatorische Einheit anzusehen sind.

Diesen Grundsatz hat die Judikatur schon zu einem früheren Zeitpunkt vertreten, wo in einem umgekehrt gelagerten Sachverhalt der österreichischen Bauernkrankenkasse die Einbeziehung in Österreich gelegener landwirtschaftlicher Flächen in die Pflichtversicherung mit der Begründung verwehrt wurde, die betreffenden Flächen seien nach dem Ausstrahlungsprinzip organisatorisch einem im benachbarten Ausland gelegenen land- und forstwirtschaft­lichen Betrieb zuzurechnen. Dies, obwohl in beiden Anlassfällen die gegenständlichen Flächen einen Einheitswert im Sinne des österreichischen Bewertungsgesetzes aufgewiesen haben.

Diese Rechtsauffassung entspricht, umgelegt auf österreichische Verhältnisse, exakt jener Legaldefinition des § 3 Abs. 1 ASVG, welche ebenfalls das Ausstrahlungsprinzip normiert. Es ist daher davon auszugehen, dass in Anwendung eben dieses Ausstrahlungsprinzipes die versicherungsrechtliche Beurteilung im Ausland gelegener Betriebsmittel, welche als Zugehör zum österreichischen Betrieb anzusehen sind, ausschließlich nach innerstaat­lichen Rechtsnormen zu erfolgen hat.

Der letztgenannte Grundsatz fand bzw. findet auch in den einschlägigen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen seinen Niederschlag, da diese in aller Regel einen nahezu gleichlautenden Passus aufweisen, der zufolge sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Staates zu richten hat, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Durch den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum 1. 5. 2004 ist Österreich ab diesem Zeitpunkt ausschließlich von Staaten umgeben, in denen entweder infolge der EU-Mitglied­schaft auf direktem Wege oder im Umweg über supranationale Abkommen (Schweiz bzw. Liechtenstein) die Verordnung 1408/71 an die Stelle bisheriger bilateraler Abkommen getreten ist, weshalb eine rechtliche Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang normative Aussagen der Verordnung 1408/71 einer weiteren Anwendung des obgenannten Ausstrahlungsprinzipes entgegenstehen.

Während die SV-Abkommen auf dem Grundsatz aufbauen, dass das Vorliegen doppelter Erwerbstätigkeiten in beiden Staaten jeweils eine ‑ somit doppelte ‑ Versicherung­spflicht begründet, normiert die Verordnung 1408/71 das Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates auch bei mehrfachen Erwerbstätigkeiten.

Beachtlich und durch die Materialia eindeutig belegt ist hierbei jedoch der Umstand, dass die Anwendung dieses Prinzipes stets zur Voraussetzung hat, dass zumindest in organisatorischer Hinsicht zwei verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden.

So bestimmt beispielsweise Artikel 14a Z 2 der Verordnung 1408/71 bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet zwei oder mehrerer Staaten die Zuständigkeit des Wohnsitzstaates. In Ausführung dazu bestimmt § 2 des EU-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 154/94 idgF, wie in einem solchen Fall das ausländische Erwerbseinkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Bundesgesetzes ist aus mehreren Textpassagen unmissverständlich ableitbar, dass es sich hiebei um zwei verschiedene Erwerbstätigkeiten handeln muss. Sei es die Führung eines Gewerbebetriebes in einem Staat und die Führung eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebes in einem anderen Staat oder die Führung zweier eigenständiger Land- und Forstwirtschaftsbetriebe in je einem Staat, klar ist jedenfalls die Notwendigkeit des Vorhandenseins zweier Erwerbstätigkeiten.

Bei der gegenständlichen Problematik handelt es sich jedoch – wie eingangs erwähnt – um eine einzige selbständige Erwerbstätigkeit, die organisatorisch nur einem Betriebsitz zuzurechnen ist. Diese Fallkonstellation ist in der Zuständigkeitsregel des Artikel 14a von der Z 3 erfasst, welche bestimmt, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaates hat und durch dessen Betrieb die gemeinsamen Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Genau das aber ist die Fortschreibung des vormals bestandenen Grundsatzes, derzufolge das Ausstrahlungsprinzip zur Anwendung gelangen soll. Damit ist aber belegt, dass auch die Verordnung 1408/71 für den Bereich jener Anrainerstaaten, die der Europäischen Union ange­hören, nichts normiert was der Fortschreibung des „Ausstrahlungsprinzipes“ entgegenstehen könnte.

Die Rechtslage kann also dahingehend zusammengefasst werden, dass das innerstaatlich normierte Ausstrahlungsprinzip sowohl in den zwischenstaatlichen SV-Ab­kommen als auch in der supranationalen Rechtsnormverordnung 1408/71 seinen Nieder­schlag findet und als international anerkannter Grundsatz zu gelten hat. Die vorgeschlagene legistische Umsetzung bedeutet daher im Ergebnis nur eine Festschreibung bereits bestehender Rechtsgrundsätze, die infolge der stetig fortschreitenden Öffnung der Grenzen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die beitragsrechtliche Berücksichtigung der gege­nständlichen Flächen soll dadurch erreicht werden, dass in Anlehnung an die verfahrens­rechtliche Vorschrift des § 20 Abs. 5 BSVG (hilfsweise Heranziehung des Einheitswertes eines Vergleichsbetriebes bei fehlenden Unterlagen) eine materiellrechtliche Bestimmung normiert wird (§ 23 Abs. 3 lit. h), nach der in administrativ vertretbarer Form auf einen Einheitswert im Sinne des Bewertungsgesetzes einer vergleichbaren Fläche im Inland zurückgegriffen werden darf. Diese Lösung basiert auf der Annahme, dass das Vorhandensein einer Staatsgrenze im Allgemeinen ohne jeden Einfluss auf die Bodenbonität dies und jenseits der Grenze ist. Leistungsrechtlich bedarf es keiner weiteren Bestimmungen, da dies im Einzelfall nach denselben Grundsätzen wie ein reiner „Inlandsfall“ zu beurteilen sein wird.

 

Zu den §§ 2 Abs. 6 und 23 Abs. 8 BSVG bzw. § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG

Teilnehmer an Umschulungsaktionen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG vollversichert. Dementsprechend werden solche Personen bei Zuständigkeit der AUVA von derselben ab Beginn der Ausbildung auf Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet und Beiträge entrichtet. Auch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern übt diese Praxis, weshalb sich die Bestimmung des § 2 Abs. 6 BSVG als totes Recht erweist.

In Ergänzung dazu bedarf jedoch § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG einer dahingehenden Korrektur, dass auch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach einem anderen Bundesgesetz in die Vollversicherung integriert werden.

Zu den §§ 3 Abs. 4, 6 Abs. 4, 7 Abs. 4, 16 Abs. 4, 22 Abs. 2, 30 Abs. 7 bis 10,32 Abs. 2a und 33 Abs. 5

Die Abänderung dieser Bestimmungen ist durch die versicherungsrechtliche Integration jener Personengruppen, welche bislang gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert waren, im BSVG bedingt.

Zu § 6 Abs. 4

Die vormals im ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) normierte Teilversicherung in der Unfallversicherung für Patienten in einer Eigenen Einrichtung ist rechtlich von der durch § 3 Abs. 1 BSVG abgedeckten Unfallversicherung streng zu trennen. Daraus ergibt sich das Erfordernis deren Beginn und Ende gesondert zu normieren.

Zu § 20 Abs. 1 und 3

Die grundsätzliche Einbeziehung der bäuerlichen Nebentätigkeiten in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG erfolgte per 1. 1. 1999. Zwischenzeitig ergingen einige gesetzliche Änderungen mit dem gemeinsamen Ziel, innerhalb der bäuerlichen Nebentätigkeiten eine ausgewogene und praxisgerechte Beitragsbemessung zu gewährleisten; zuletzt durch das SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004.

Durch diese Maßnahmen in Verbindung mit gezielten Schwerpunktaktionen der Sozial­versicherungsanstalt der Bauern ist es gelungen, sowohl das Meldeverhalten der Versicherten als auch das einschlägige Beitragsaufkommen spürbar zu erhöhen. Stichprobenartige  Überprüfungen im Rahmen der erwähnten Schwerpunktaktionen zeigen jedoch deutlich, dass die gesetzlich vorgegebene Umsatzmeldung in unterschiedlicher Schwankungsbreite von den zu Grunde liegenden Geschäftsunterlagen abweicht. Dies kann sich zu Lasten, aber auch zu Gunsten des Versicherten auswirken, weshalb es in Anlehnung an § 41a ASVG geboten erscheint, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die gesetzliche Möglichkeit zu eröffnen, Beitragsüberprüfungen auch an Ort und Stelle vorzunehmen.

Zu den §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 1b, 4c, 4d, 4e bzw. 10a

Durch die 26. BSVG-Novelle (BGBl. I/142/2002) wurde hinsichtlich der bäuerlichen Nebentätigkeiten erstmals die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag der Beitragsbemessung die jeweiligen Werte des Einkommensteuerbescheides zu Grunde zu legen. Gleichzeitig wurde diese Personengruppe mit einem Mindestbeitrag (§ 23 Abs. 10a) belegt, um allfällige mit einem solchen Antragsmodell verbundene Beitragseinbußen hintanzuhalten.

Das Modell an sich hat sich bewährt, bedarf aber der nachträglichen Feinabstimmung. Da der erwähnte Mindestbeitrag der jeweils maßgeblichen Mindestbeitrags­grundlage additiv hinzuzurechnen ist, bedeutet dies im Ergebnis eine Verdoppelung der Mindestbeitragsgrundlage, was generell als sozialpolitisch unvertretbar erachtet wird, weshalb diese entfallen soll.

Dieser Entfall bedarf jedoch des Ersatzes durch die Schaffung einer eigenständigen Beitragsgrundlage in den sich aus dem Einkommensteuerrecht ergebenden Fällen, wo einer Einkommensteuererklärung nicht notwendigerweise ein einschlägiger Bescheid folgt bzw. wo die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht obligatorisch ist (vgl. § 42 EStG 88). Im ersteren Fall soll hiebei auf die bezughabende Einkommensteuererklärung abgestellt werden, im letztgenannten Fall kann eine einschlägige Optionsmöglichkeit nur dann aufrecht erhalten werden, wenn es dem Antragsteller hiebei zur unabdingbaren Bedingung gemacht wird, den bezughabenden Teil der Einkommensteuererklärung gleichsam für Zwecke der Sozialversicherung vorlegen zu müssen (§ 20 Abs. 2 Z 3). Die Unabdingbarkeit ergibt sich hiebei aus der Tatsache, dass nur aus einem der Einkommensteuererklärung gleichzuhaltenden Schriftstück die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einnahmen sowie die darauf bezugnehmenden Ausgaben ersichtlich sind.

Derzeit weist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern 312 „kleine Optionsfälle“ auf, wobei die Vermutung nahe liegt, dass diese verhältnismäßig geringe Anzahl an Geschäftsfällen eben auf die als zu hoch empfundene Mindestbeitragsleistung zurückzuführen ist. Da aus dem Mindestpauschale für 2005 ein jährlicher Beitrag von EUR 1.711,92 resultiert, ist für den gänzlichen Entfall dieses Mindestpauschales ein Betrag von EUR 534.119,04 für das Kalenderjahr 2005 zu veranschlagen. Diesem Verlust ist ein nicht näher zu beziffernder Beitragseinnahmenzuwachs gegenüberzustellen, von dem zu erwarten ist, dass er den errechneten Verlust nicht nur egalisiert, sondern darüberhinaus zu einem geringen Beitragseinnahmenzuwachs führen wird.

Dem liegt einerseits die Überlegung zu Grunde, dass durch die vorgeschlagenen Maßnahmen die Attraktivität der „kleinen Option“ zunehmen wird, sowie andererseits dass durch den Rückgriff auf die Beilage zur Einkommensteuererklärung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die für die Beitragsbemessung einschlägigen Einnahmensdaten in einem weitaus größeren Umfang zur Verfügung stehen als dies bislang der Fall war.

Zu § 20 Abs. 8

Gemäß den §§ 1 und 2 des BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des LAG 1984 führen. Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG obliegt diesen natürlichen Personen die Verpflichtung, die Aufnahme einer einschlägigen Betriebsführertätigkeit binnen 1 Monat nach Eintritt der Voraussetzungen zu melden.

Kommt ein Betriebsführer einer derartigen Verpflichtung – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, ist es mitunter nahezu unmöglich die bestehende Pflichtversicherung auch von Amts wegen festzustellen und die sich daraus für den einzelnen Be­triebs­führer ergebende Beitragspflicht zum Wohle der gesamten Versichertengemeinschaft zu realisieren.

Nahezu unmöglich ist es in jenen nicht selten anzutreffenden Fallkonstellationen, in denen sich die maßgebliche landwirtschaftliche Betriebsfläche im Eigentum einer juristischen Person befindet und die Bewirtschaftung zumeist im Wege eines Pacht­verhältnisses an eine natürliche Person überlassen wird.

Zwar kommt in derartigen Fällen der juristischen Person gegebenenfalls die rechtliche Qualifikation als „Auskunftsperson“ im Sinne des § 358 Abs. 1 ASVG zu, doch kann die Auskunftsverpflichtung der juristischen Person im Sinne der genannten Bestimmung nur dann erfolgreich in Anspruch genommen werden, falls im Vorfeld der Erhebungen Indizien bekannt werden, die auf eine rechtliche Verbindung zwischen der festzustellenden betriebs­führenden natürlichen Person und der juristischen Person als Eigentümer der maßgeblichen Betriebsfläche schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, eröffnet die gegenwärtige Rechtslage keine Möglichkeit derartige Versicherungs­ver­hältnisse von Amts wegen festzustellen.

Zwar stünde einer derartigen Bekanntgabe datenschutzrechtlich nichts im Wege, doch verweigern derartige Institutionen mangels eindeutiger Rechtsgrundlage die freiwillig angefragte Auskunft, an welche natürliche Personen sie die Bewirtschaftung überlassen haben.

Das Ausmaß derartiger sich im Eigentum juristischer Personen befindlicher land-(forst)wirtschaftlicher Betriebsflächen ist nicht gering einzuschätzen, zumal hievon vordringlich Betriebsflächen in Betracht kommen, die sich im Eigentum der österreichischen Bundesforste, von Stiftungen, von Gemeinden und nicht zuletzt kirchlicher Institutionen einschließlich der Klöster und Stifte befinden.

Um diese nicht unbeträchtliche Lücke zu Lasten der übrigen sich wohl verhaltenden ‑ weil ihrer Meldepflicht nachkommenden – Versicherten­gemeinschaft zu schließen, bedarf es der gesetzlichen Normierung einer rechtlichen Handhabe, die es der Sozialversicherungsanstalt der Bauern auch von Amts wegen ermöglicht, derartige unge­meldete Bewirtschaftungsverhältnisse zu erfassen.

Die diesbezüglich in Vorschlag gebrachte Norm des § 20 Abs. 8 nimmt hierbei rechtliche Anleihe an der seit dem Jahre 2001 gesetzlich normierten Auskunftspflicht der Auftraggeber von land(forst)wirt­schaftlichen Nebentätigkeiten gemäß § 20b, welche sich in der Praxis bestens bewährt hat.

Zu § 22 Abs. 2

Der zweite Halbsatz des bisherigen § 22 entfällt wegen der Übernahme der Versicherten­gruppen aus § 8 ASVG in das BSVG.

Zu den §§ 23 Abs. 6 und 23a

Seit der Stammfassung definiert das BSVG die Beitragsgrundlage der in einem land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb mittätigen und dementsprechend mitversicherten „familieneigenen“ Arbeitskräfte als prozentuell vorgegebene Teilmenge der Beitragsgrundlage des Betriebsführers. Diese „Pauschalierung“ entspricht schon lange nicht mehr den Erfordernissen der modernen Betriebswelt, in der auf vielfältigste Erwerbskombinationen zur Existenzsicherung zurückgegriffen wird.

Zwar fließen diese bäuerlichen Nebentätigkeiten zwischenzeitig in vollem Umfang in die Betriebsbeitragsgrundlage ein, doch verhindert die vorgenannte Systematik nach wie vor eine individuelle Zuteilung der Wertschöpfung hieraus, gleichwohl sich die „familieneigenen“ Arbeitskräfte den täglichen Erfordernissen entsprechend auf einzelne Nebentätigkeiten spezialisieren, um mit den jeweils hieraus erzielten Einkünften zum Betriebseinkommen als solches beizutragen. Hiebei ist sämtlichen Nebentätigkeiten systemgerecht gemeinsam, dass sie im Auftrag des Betriebsführers erfolgen, wobei sich Letzterer aber bei der Erbringung gegenüber dritten Personen Erfüllungsgehilfen bedienen darf.

Angesichts der durch das Pensionskonto des APG vorgegebenen Individualisierung von Beitragseinkünften und deren leistungsrechtlichem Niederschlag soll diesem agrarpolitischen Spannungsfeld dadurch gegengesteuert werden, indem dem Betriebsführer innerhalb des Familienverbandes die Möglichkeit eröffnet wird, freiwillig Einkünfte aus bäuer­lichen Nebentätigkeiten der Beitragsgrundlage des an der Betriebsführung beteiligten bzw. hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Ehepartners, (Schwieger-)Kindes oder Übergebers zuzurechnen, welcher für eben diese Einkünfte einen erheblichen Beitrag leistet.

Vom Sonderfall der „Übertragung“ von Einkünften aus Nebentätigkeiten zwischen zwei an der Betriebsführung gleichrangig beteiligten Ehepartnern bzw. vom Betriebsführer an den im Betrieb hauptberuflich beschäftigten Ehepartner abgesehen, ist hiebei eine völlige Lösung des Betriebsführers von der jeweiligen Nebentätigkeit durch Hinzurechnung der Einkünfte nicht beabsichtigt und auch nicht möglich, da sich eine Nebentätigkeit nach heutigem System in Summe je nach Angehörigem in der Bandbreite von 133 % bis zu 150 % zu Buche schlägt (100 % Betriebsführer, 33 % bzw. 50 % Angehöriger) und eine Hinzurechnung zur Beitragsgrundlage des Angehörigen nur bis zu 100 % zulässig sein soll.

Da es sich um eine reine Verschiebung innerhalb des gleichbleibenden Beitragsvolumens handelt, ist die vorgeschlagene Maßnahme aufwandsneutral.

 

 

Zu § 27a Abs. 2

Im Zuge der 28. Novelle wurde für die neu eingeführte „nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung“ versehentlich kein Beitragssatz normiert.

Zu § 30 Abs. 7

Die Teilversicherung in der Unfallversicherung für die Dauer des Aufenthaltes in einer Sonderkrankenanstalt für Rehabilitation oder einer Einrichtung der Gesundheitsvorsorge bewirkt eine personenbezogene „Mehrfachversicherung in der UV“.

Dem ASVG-System folgend bedeutet dies die Verpflichtung zur Zahlung eines UV-Beitrages durch den Rechtsträger der Einrichtung, in der sich der Versicherte aufhält. Hält sich der Versicherte dementsprechend in einer Eigenen Einrichtung der SVB auf, muss die SVB für die Dauer des Aufenthaltes einen UV-Beitrag an sich selbst bezahlen. Diese Rechtsfolge bestand unverändert bereits nach den Bestimmungen des ASVG, sodass dies nicht als Neuerung bezeichnet werden kann.

Zu § 30 Abs. 8

Die monatliche Beitragsgrundlage folgt § 74 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des SRÄG 2004.

Zu § 30 Abs. 9

In Anlehnung an § 44 Abs. 1 Z 3 ASVG hätte die Überführung dieser Personengruppe in das BSVG zur Folge, dass für die Teilversicherung in der Unfallversicherung eine individuelle einkommensabhängige Beitragsgrundlage gebildet werden müsste. Um den damit einhergehenden administrativen Aufwand gering zu halten wird vorgeschlagen, für diese zahlenmäßig geringe Gruppe eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe der herkömmlichen Mindestbeitragsgrundlage festzuschreiben.

Zu § 34 Abs. 4

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 wurde § 34 BSVG per 1. 8. 2001 um einen Abs. 4 ergänzt, demzufolge ein Beitragszuschlag auch bei nicht rechtzeitiger Einnahmensbekanntgabe bäuerlicher Nebentätigkeiten verhängt werden kann.

Allerdings ist der Gestaltungs­spielraum dieser Ermessensentscheidung massivst eingeschränkt, da dem eindeutigen Wortlaut zufolge nur die Möglichkeit besteht entweder den Zuschlag im Höchstausmaß zu verhängen oder davon zur Gänze abzusehen. In der Praxis erweist sich diese Vorgabe als zu eng, da das zu verhängende Höchstausmaß (10 % des nachzuzahlenden Betrages) mitunter zu unvertretbaren Härten führen kann. Es besteht daher dringender Novellierungsbedarf dahingehend, dass die Wortfolge „im Ausmaß von 10 %“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von bis zu 10 %“ ersetzt wird, um derartigen Härtefällen auch begegnen zu können.

Zu § 38 Abs. 7

§ 38 Abs. 7 BSVG wurde mit der 9. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 113/1986, eingeführt, war der zugleich mit der 41. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 111/1986, beschlossenen Bestimmung des § 67 Abs. 9 ASVG nachgebildet und umschrieb den haftenden Personenkreis mit einer Verweisung auf § 38 Abs. 4 BSVG, die (ebenso wie die entsprechende Verweisung in § 67 Abs. 9 ASVG) insbesondere auch Angehörige erfasste.

Mit Erkenntnis vom 10. 3. 1992 zu G 299/91 erklärte der Verfassungsgerichtshof den Regelungsinhalt des § 38 Abs. 7 BSVG, insoweit er die Angehörigen betraf, für verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, § 38 Abs. 7 BSVG werde (zur Gänze) aufgehoben und die Aufhebung trete mit Ablauf des 28. 2. 1993 in Kraft. Diese Entscheidung wurde mit BGBl. Nr. 247/1992 am 12. 5. 1992 kundgemacht.

Mit der 51. ASVG-Novelle (Artikel I des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335/1993) wurde in § 67 Abs. 9 ASVG die maßgebende Verweisung für die Bestimmung des haftenden Personenkreises auf wesentlich beteiligte Personen und Personen mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung eingeschränkt. Diese am 26. 5. 1993 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung trat gemäß § 551 Abs. 1 Z 10 ASVG rückwirkend mit 1. 3. 1993 in Kraft und wurde im Ausschussbericht (die Regierungsvorlage hatte die Änderung noch nicht vorgesehen) damit begründet, dass der Verfassungsgerichtshof die inhalts­gleiche Vorschrift des § 38 Abs. 7 BSVG unter dem Blickwinkel der darin (unter anderem) enthaltenen Anknüpfung an das bloße Angehörigenverhältnis aufgehoben habe (1968 BlgNR XVIII. GP 3).

Zugleich wurde mit der 18. BSVG-Novelle (Artikel I des gleichfalls am 26. 5. 1993 kundgemachten Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993) das BSVG u.a. wie folgt geändert:

„Z 16a. In § 38 Abs. 7 wird der Ausdruck Abs. 4 durch den Ausdruck Abs. 4 Z 2 bzw. 3 ersetzt.“

Gemäß § 247 Abs. 1 Z 4 BSVG trat auch diese Änderung „rückwirkend mit 01.03.1993“ in Kraft.

Im Ausschussbericht vom 19. 2. 1993 wurde im Wesentlichen wie in der Begründung des § 67 Abs. 9 ASVG betreffenden Änderungsvorschlages zur 51. ASVG-Novelle nach einem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Folgendes ausgeführt (970 BlgNR XVIII. GP 2):

Die Aufhebung der gegenständlichen Bestimmung wird mit Ablauf des 28. 2. 1993 in Kraft treten. Es ist daher notwendig diese Regelung in verfassungskonformer Weise neu zu formulieren, Vorbild für die gegenständliche Regelung ist § 16 BAO.

Als Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 10.157/1984 ist in dieser Bestimmung der Verweis auf die Worte „eines seiner Angehörigen (§ 25) oder“ entfallen. Die gleiche Lösung wird nunmehr auch für § 38 Abs. 7 BSVG in der Weise vorgeschlagen, dass der Verweis auf Abs. 4 des § 38, der in seiner Z 1 die Angehörigen des Betriebsvorgängers aufnimmt, auf die Z 2 und 3 des § 38 Abs. 4 BSVG eingeschränkt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. 12. 2000 zu Zl. 99708/0010 zutreffend festgestellt hat, ist die durch den obgenannten Ausschussbericht eindeutig belegte Absicht der Neubeschlussfassung des § 38 Abs. 7 BSVG in verfassungskonformer Weise durch ein offenkundiges Versehen des Gesetzgebers bis zum heutigen Tage nicht realisiert worden. Dies deshalb, da der Sozialausschuss bei seinem seinerzeitigen Antrag irrtümlich übersehen hatte, dass durch das erwähnte VfGH-Erkenntnis vom 10. 3. 1992 zu G 299/91 die gesamte Bestimmung des § 38 Abs. 7 BSVG aufgehoben worden ist. Diese unverschuldete Benachteiligung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei der gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Beitragseinbringung im Verhältnis zu ASVG und GSVG gilt es dementsprechend zu bereinigen.

Zu § 42 Abs. 2 Z 3

Hinsichtlich der Dotierung des Unterstützungsfonds verweist § 42 Abs. 2 Z 3 im Bereich der Pensionsversicherung nach wie vor auf die Partnerleistung des Bundes gemäß § 31 Abs. 2, obwohl die letztgenannte Bestimmung seit 1. 1. 2005 nicht mehr existent ist.

Die einzige noch vergleichbare Partnerleistung findet sich nunmehr in § 24 Abs. 2 Z 2 BSVG, ohne ausdrückliche gesetzliche Anführung ist deren Berücksichtigung bei der Erstellung des Budgetvoranschlages jedoch nicht möglich.

Zu § 67

Mit der Einführung der e-card (Rollout-Beginn per  1. 4. 2005) wird die Vorschreibung der Behandlungskosten für ärztliche Hilfe nach einer technischen Übermittlung der entsprechenden Behandlungsdaten quartalsweise im Nachhinein erfolgen.

Bisher waren die Behandlungsbeiträge bei der Ausstellung der Krankenscheine dem laufenden Pensionsbezug aufgerechnet worden. Diese Vorgangsweise findet im Versichertenkreis breite Akzeptanz, u. a. auch deswegen, weil bei einer Kostenanteilsvorschreibung zusätzlich Bankgebühren anfallen. Mit der Einschränkung auf einen Quartalsrhythmus würden sich beachtliche zusätzliche administrative Belastungen ergeben, weil mit der Einschränkung des Abs. 2 erheblicher Nachbearbeitungsaufwand verbunden ist (Aufteilung der Behandlungsbeiträge auf die zwei nachfolgenden Pensionsauszahlungen, Erstellen von separaten Vorschreibungen).

Die Einschränkung der Aufrechnung soll daher für aus der ärztlichen Hilfe stammende Kostenanteile entfallen. Insgesamt verändert sich dadurch nichts an der finanziellen Belastung der Pensionsbezieher.

Zu § 80 Abs. 2

Seit der Einführung des Krankenscheinsystems im Bereich der bäuerlichen Krankenversicherung per 1. 7. 1998 normiert § 80 Abs. 2 BSVG eine besondere Ausformung des generellen Kostenanteils in Gestalt des sogenannten Behandlungsbeitrages.

Der Behandlungsbeitrag ist pro Behandlungsfall zu entrichten. Die grundsätzliche Systematik des Behandlungskostenbeitrages als Ausformung eines pauschalierten Kostenanteils hat sich bewährt und findet auch die uneingeschränkte Akzeptanz der Versichertengemeinschaft. Eine Systemübernahme in das Zeitalter des e-cardsystems ist daher angezeigt und als zusätzliche Finanzierungskomponente der bäuerlichen Krankenversicherung unerlässlich. Da jedoch das e-cardsystem stark quartalsorientiert ausgerichtet ist, soll dieses zeitliche Element hinkünftig stärker Berücksichtigung finden. Die starke zeitliche Determi­nierung rückt auch den Behandlungsfall als Einheit für die Kostenbeitrag in den Hintergrund, sodass die in der e-card-Organisation präferierte Behandler orientierte Sicht auch Ansatz für den Kostenbeitrag sein soll.

Das 3. SVÄG 2004 hat zwar bereits den Versuch unternommen, die Rechtslage auf das e-cardsystem abzustimmen, es konnte aber die sich in der Praxis abzeichnenden Erfordernisse im Zusammenhang mit der Handhabung der e-card noch nicht berücksichtigen.

Zu § 101a

Das in § 31c ASVG normierte Service-Entgelt für die e-card versteht sich in seiner gesamten Systematik als Nachfolgekonstrukt der vormaligen Krankenscheingebühr einschließlich des von der Entrichtung ausgenommenen Personenkreises. Dies ist mit der generellen Kostenbeteiligung in der Krankenversicherung der selbständig Erwerbstätigen, sohin auch der bäuerlichen Versicherten, nicht vergleichbar.

Durch § 80 Abs. 2 BSVG in der vorgeschlagenen Fassung ist sichergestellt, dass jeder ärztliche Erstkontakt eines bäuerlichen Versicherten im Quartal mit EUR 7,30 Behandlungsbeitrag behaftet ist. Eine darüberhinaus noch durch § 101a BSVG vorgegebene Einhebung eines zusätzlichen Service-Entgeltes käme in mehrfacher Hinsicht einer erheblichen Benachteiligung der bäuerlichen Versicherten gleich. Daran vermag auch die individuelle Ausformung durch eine Satzungsbestimmung nicht das Geringste zu ändern, im Gegenteil trüge § 101a BSVG bei Fortbestand zu einer Verschärfung dieser Ungleich­behandlung bei.

Durch die obligatorische Formulierung wäre die Sozialversicherungsanstalt der Bauern jedenfalls verhalten, von bestimmten Personengruppen ein solches Service-Entgelt einzuheben, gleichzeitig wäre das willkürliche Herausgreifen einer Personengruppe aber jedenfalls einer Ungleichbehandlung mit anderen Gruppen gleichzusetzen.

Dem Satzungsgeber bliebe daher nur die Möglichkeit, alle Versicherten mit einem derartigen Service-Entgelt zu belegen, was die angesprochene Ungleichbehandlung zum ASVG nur ins Unerträgliche steigern würde.

§ 101a BSVG soll daher ersatzlos entfallen.

 

 

Zu § 140 Abs. 4

Die Anrechnung des Schwerversehrtengeldes auf eine allfällige Ausgleichszulage  (Ehegattenpension, Hinterbliebenenpension) ist umstritten. Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt eine Anrechnung.

Ein Verständnis dahingehend, das Schwerversehrtengeld zur Gänze unter § 140 Abs. 4 lit. d zu subsumieren, ist durch Praxis und Judikatur der Pensionsversicherung nicht ge­deckt. Eine Gleichbehandlung mit den Fällen der lit. d ist jedoch gerechtfertigt und soll durch die vorgeschlagene Ergänzung erreicht werden.

Zu § 148f Abs. 2

Mit der Zitierung des § 179 Abs. 1 ASVG soll klargestellt werden, dass unterjährige Beschäftigungsverhältnisse in ihrer tatsächlichen zeitlichen Dauer und nicht jeweils auf ein gesamtes Kalenderjahr umgelegt berücksichtigt werden.

Eine solche Hochrechnung würde eine weitere Begünstigung bewirken und ist auch nicht erforderlich, weil der gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage eine ganzjährige berufliche Tätigkeit unterlegt ist, die zudem auch außerhalb der Landwirtschaft ausgeübte Tätigkeiten berücksichtigt (siehe EB zur RV der 22. Novelle zum BSVG).

Zu § 148i Abs. 1

Durch diese Ergänzung wird klargestellt, dass nicht nur eine sozialversicherungsrechtliche Direktpension aus der Sozialversicherung, sondern auch die Alterssicherung aus beamteten Verhältnissen für den Wegfall der Betriebsrenten relevant ist.

Das BSVG-Rentenrecht geht von einer Weiterführung des Betriebes aus. Daher wurde der Anspruchsausschluss des § 149d Abs. 1 auch auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abgestellt.

Die Praxis hat gezeigt, dass dieses Ziel bei Arbeitsunfällen mit schwersten Unfallfolgen nur zum Teil erreicht werden kann und Unfallopfer noch während des ersten Jahres nach dem Unfallereignis sich zu einer Pensionsantragstellung gezwungen sehen. Die vorgeschlagene Änderung soll sicherstellen, dass für solche Fälle eine vorläufige Betriebsrente erbracht wird, aber zum Dauerberentungszeitpunkt ‑ wie bei später erfolgenden Pensionierungen oder späteren Betriebsaufgaben ‑ ein Rentenwegfall eintritt. Zugleich verhindert die vorgenommene Ergänzung unfallunabhängige Gestaltungsüberlegungen hinsichtlich einer Pensionsantragstellung vor dem Anfall der Betriebsrente.

Zu § 148i Abs. 3

Mit der angesprochenen Einmalzahlung war seit jeher die Gesamtvergütung gemäß § 149k Abs. 2 gemeint, sodass das Klammerzitat von Anbeginn unrichtig war. Da § 149k Abs. 2 mit derselben Novelle ersatzlos entfällt, ist folgerichtig der Klammerausdruck zur Gänze zu eliminieren.

Zu § 148i Abs. 4

Vordringlich bei schweren Arbeitsunfällen jüngeren Versicherter mit nachfolgender Erwerbsunfähigkeitspension wird die verpflichtende Abfindung nicht immer als sozialverträglich angesehen, weil mit der wegen der geringen Zahl der Versicherungsmonate nur geringen Pensionshöhe eine langfristige Einkommenssicherung angezweifelt werden muss. Die vorgeschlagene Änderung sieht eine Weiterleistung der Betriebsrente bei einem nach dem Nettoeinkommensverständnis unter dem 1 ½-fachen des entsprechenden Richt­satzes liegendem Einkommen vor.

Nicht zuletzt aus administrativen Erwägungen wird hiebei jedoch von einer laufenden Einkommensüberprüfung Abstand genommen, dies vor dem Hintergrund, dass seit Inkrafttreten der maßgeblichen Abfindungsverordnung, BGBl. Nr. 245/99, versicherungs­mathematische Faktoren die Höhe des Abfindungskapitals bestimmen, weshalb die einmalige Kapitalisierung der Rente im Vergleich zur laufenden Auszahlung mit keiner wirtschaftlichen Benachteiligung verbunden ist. Bis zum obligatorischen Rentenwegfall mit Erreichen des Regelpensionsalters soll es daher dem Versehrten freigestellt sein, im Bedarfsfall eine vorzeitige Kapitalisierung zu beantragen.

Zu § 148j Abs. 1

Die verpflichtende Abfindung des Abs. 2 sah bereits von Vornherein eine Kapitalisierung mit der Hälfte des Rentenwertes vor. Diese Einschränkung unterblieb jedoch bei der freiwilligen Abfindung und ist dies im Lichte der zu Grunde liegenden Systematik inkonsequent, weshalb eine systematische Angleichung vorgenommen werden soll.

Maßgeblich ist hiebei der zweigeteilte Rentenzweck der Betriebsrente. Während sich die eine Hälfte auf die finanzielle Abgeltung der persönlichen Ungemach nach dem erlittenen Arbeitsunfall bezieht, versteht sich die andere Hälfte als Ausgleich des entgangenen Betriebseinkommens durch den unfallbedingten Entfall der Arbeitskraft (vgl. Tomandl – System Punkt 2.3.3). Bei der obligatorischen Abfindung wird der persönliche Teil abgefunden, die andere Hälfte bedarf keiner Abfindung, da der Anfall einer Direktpension die Betriebsaufgabe zur Voraussetzung hat, sodass auf einen allfälligen Einkommensentfall im Zusammenhang mit der Betriebsführung nicht mehr Bedacht genommen werden muss. Bei der freiwilligen Abfindung hingegen ist in aller Regel von einer nachfolgenden Beibehaltung der Betriebsführung auszugehen, sodass es im Ergebnis konsequent erscheint, zwar den „persönlichen Rentenanteil“ abzufinden, die „Ausgleichszahlung“ für das unfallbedingt entgangene Betriebseinkommen jedoch weiterhin zu gewährleisten. Da ein Abfindungskapital in aller Regel einer versicherungsmathematisch bedingten Kürzung unterworfen ist, ist mit der Neuregelung keine Schlechterstellung des Betroffenen verbunden.

Zu § 148j Abs. 3

Die zum 1. 7. 1999 in Kraft getretene neue Abfindungsverordnung zu § 184 ASVG bezieht sich nicht auf Betriebsrenten der bäuerlichen Unfallversicherung. Bei der Ausarbeitung der angesprochenen Abfindungsverordnung war davon ausgegangen worden, dass wegen der Besonderheit der verpflichtenden Abfindung für das BSVG eine eigenständige Abfindungsverordnung erforderlich ist. Im Hinblick auf die versicherungsmathematische Maßgabe sind die Grundsätze der Abfindungsverordnung des BSVG vorgegeben. Eine Beschlussfassung durch den Hauptausschuss des Nationalrates erübrigt sich daher für die BSVG-Ab­findungsverordnung.

Zu § 148j Abs. 4

Verfahrensbedingt kann in den meisten Fällen nicht exakt zum Abfindungsstichtag die laufende Rente eingestellt werden. Nach allgemein geübter Praxis erfolgt eine Anrechnung des zuviel ausbezahlten Betrages auf das Abfindungskapital. Im Hinblick auf die Rechtskonstruktion der verpflichtenden Abfindung ist eine gesetzliche Verankerung dieser Praxis angezeigt.

Zu § 148u Abs. 2

Im bäuerlichen Bereich kommt der überbetrieblichen Zusammenarbeit eine herausragende Bedeutung zu. Zwar kennt auch das Leistungsrecht der gewerblich Selbständigen spätestens seit dem Inkrafttreten des Betriebshilfegesetzes 1992 die Versicherungsleistung „Betriebshilfe“, doch ist das im bäuerlichen Bereich vorherrschende Organisationsniveau in jeglicher Hinsicht unerreicht, da mit Ausnahme des Bundeslandes Wien eine flächendeckende Organisationsstruktur unter der Federführung des Bundesverbandes der Maschinen- und Betriebshilferinge Österreichs gegeben ist.

Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen dieser Organisation und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern begann mit dem Inkrafttreten des Betriebshilfegesetzes 1992 und erfährt seit diesem Zeitpunkt eine kontinuierliche Intensivierung. Da sich beide Vertragspartner ihrer hohen sozialen Verantwortung für das Wohl der bäuerlichen Ver­sicherten­gemeinschaft bewusst sind (Letzteres wird insbesondere durch die Tatsache unterstrichen, dass in jedem örtlichen Maschinen- und Betriebshilfering ein hauptamtlicher Geschäftsführer die Verantwortung wahrnimmt), konnte das seit 1. 1. 1999 in Geltung stehende Leistungsrecht der bäuerlichen Unfallversicherung in Gestalt des § 148u Abs. 2 BSVG die Ringorganisation auf indirektem Wege zu einem Bestandteil des Leistungs­spektrums machen.

In allseits anerkannter und bislang einzigartiger Art und Weise erfährt die vertragliche Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverband der Maschinen- und Betriebshilferinge Österreichs und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab 1. 7. 2004 durch das In­kraft­treten eines neuen Kooperationsvertrages eine gänzlich neue Dimension, die durch eine besonders intensive Einbindung der hauptberuflichen Geschäftsführer in den Vollziehungs­bereich gekennzeichnet ist.

Dieses Vertragswerk ist aber nur dann voll funktionstauglich, wenn zudem die gesetzliche Möglichkeit geschaffen wird, sich bei der Vollziehungsarbeit der elektronischen Medien zu bedienen und dementsprechend ein wechselseitiger Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern legalisiert wird. In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind keine entgegenstehenden Hemmnisse erkennbar, da es sich zum einen um „nicht sensible“ Daten gemäß § 8 DSG 2000 handelt und sich andererseits die „rechtliche Befugnis“ des Bundesverbandes aus dessen Vereinsstatuten ergibt.

Zu § 148v

Durch diese Ergänzung soll es der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Unfallversicherungsträger ermöglicht werden, Bergungs- und Krankentransportkosten zu tragen, wenn ein Anspruch des Versehrten gegenüber dem sonst vorleistungspflichtigen Krankenversicherungsträger nicht gegeben ist.

Ebenfalls soll dadurch eine ergänzende Kostentragung für Zahnersatz ermöglicht werden, wenn dieser im Rahmen einer Vorleistungspflicht von der Krankenversicherung geleistet wurde.

Zu § 149d

Diese Ergänzung erfolgt im Gleichschritt mit der in § 148i Abs. 1 vorgenommenen Ergänzung.

Zu § 149g Abs. 1

Beim Versehrtengeld nach Abs. 1 soll vom Antragserfordernis abgegangen werden. Die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen zeigen deutlich, dass die Frage des Bedarfs der Leistung zweckmäßigerweise in Verbindung mit der Möglichkeit von Betriebshilfeeinsätzen zu erörtern ist und dies daher ebenso wie beim Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte amtswegig verlaufen soll.

Das Versehrtengeld verlangt einen konkreten unfallkausalen Entfall des Einkommens. Das weitere Erfordernis des Vorliegens einer Existenz gefährdenden Situation hat sich in Einzelfällen als wesentlich verschärfende Voraussetzung erwiesen und auch bei massiven Einkommensverlusten das Überbrückungsziel verhindert.

In der praktischen Anwendung ergaben sich bei der Beurteilung der Existenzgefährdung gravierende Probleme, weil dafür über die Einkommenssituation hinaus die gesamten Lebensumstände des Versehrten und seiner Familie zu berücksichtigen waren, was in Arbeitsunfallsituationen und den damit einhergehenden erschwerten persönlichen und familiären Begleitumständen bei den Betroffenen auf Unverständnis stieß.

Zu § 149g Abs. 3

Durch Ergänzung wird klargestellt, dass bei der prognostischen Einschätzung der Schwerversehrtheit Vorunfälle nicht zu berücksichtigen sind.

Das große Versehrtengeld ist als Einmalleistung konstruiert, die bei schwersten Versicherungsfällen in einheitlicher Höhe zur Verfügung stehen soll. Daher ist als Bemessungsgrundlage jene des § 148f Abs. 1 heranzuziehen. Mit der Anhebung auf 60 % der Bemessungs­grundlage soll jene Leistungshöhe gesichert werden, die einer Betriebsrente inklusive Zusatzrente bei mittlerer Schwerversehrtheit entspricht.

Zu § 149g Abs. 4

Der Ansatz von Unterhaltsansprüchen bei der Einkommensanrechnung auf das Versehrtengeld hat sich in der Praxis als bedenklich erwiesen, weil vor allem bei jüngeren Unfallopfern anstelle der mit dem Versehrtengeld erwarteten Entlastung die finanziellen Verpflichtungen des familiären Umfeldes angesprochen werden mussten.

Eine unterschiedliche Formulierung des Zeitbezuges bezüglich der Einkommensanrechnung ist entbehrlich.

Zu § 149g Abs. 5

Mit einer Aussage zum Anfall des Versehrtengeldes soll die Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Zeitpunktes des Zuganges der Leistung behoben werden. Ein alleiniges Abstellen auf die zu erwartende Erwerbsminderung erübrigt die faktisch nichtbeantwortbare Auseinandersetzung, zu welchem Zeitpunkt sich die Einkommenssituation konkret verschlechtert hat.

Zu § 149k Abs. 2

Durch den auf Beginn des 2. Jahres aufgeschobenen Anfall der Betriebsrente erübrigen sich Regelungen über kurzzeitige Rentenleistungen. Die Konstruktion der Gesamtvergütung ist damit obsolet geworden.

Zu § 149l Abs. 1

Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass auch bei Gesamtrentenbildungen mit Versehrtenrenten des ASVG, für die die SVB zuständig ist, für die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Unberücksichtigt bleibt eine allfällige begünstigte Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 2, da § 149l Abs. 1 durch die Betragsgarantie selbst eine Begünstigungsregelung enthält.

Zu § 149n Abs. 5

Die Möglichkeit einer Unterstützung für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften war bisher auf die durch einen Versicherungsfall arbeitsunfähig gewordenen Personen beschränkt. Besonders schwierig stellt sich die Abdeckung der Arbeitsleistung nach einem tödlichen Arbeitsunfall dar. Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll die Weiterführung des Betriebes durch die Angehörigen bzw. der Übergang zur Betriebsnachfolge unterstützt werden.

Zu den §§ 149o Abs. 1 bzw. 149r Abs. 1

Im Gegensatz zur Betriebsrente wurde bei den Hinterbliebenenrenten keine Anspruchseinschränkung bei Vorliegen eines Direktpensionsanspruches vorgesehen. Dies führt zu nicht entsprechenden Auswirkungen, da nach tödlichen Versicherungsfällen, auch wenn die Todesfolge erst nach Jahren eintritt, Hinterbliebenenleistungen mit dem Todestag anfallen und somit parallel Pensions- und Rentenleistungen zur Auszahlung kommen. Weiters soll mit dieser Änderung der parallele Bezug von eigener Pension und Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung ausgeschlossen werden, zumal aus dem Ableben des Ver­sicherten meist auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension entsteht.

Zu § 182

§ 182 Z 1 BSVG verweist hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf den VII. Teil des ASVG mit der Maßgabe der Z 1, dass nur die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger gegenüber Verwaltungshilfe zu gewähren haben. Dementsprechend verweigern sonstige Verwaltungsbehörden einschlägige Ersuchen mit der Begründung, dass eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung nicht gegeben sei.

Tatsächlich steht der einschränkende Gesetzestext im diametralen Gegensatz zur bekundeten Absicht des historischen Gesetzgebers, wie der Verweis in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des BSVG belegt.

Diese verweisen ihrerseits auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 105 B-KVG, denen zu entnehmen ist, dass die Verwaltungshilfe der Gemeinden und Behörden der Finanzverwaltung additiv zu § 360 ASVG beabsichtigt war. Da in jüngster Vergangenheit mehrmals Verwaltungsbehörden die Verwaltungshilfe wie belegt zu Unrecht unter Berufung auf den Gesetzestext verweigert haben, soll dem durch eine legistische Klarstellung in Anlehnung an die originäre Absicht des Gesetzgebers begegnet werden.

Zu § 217 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 1

§ 217 BSVG normiert die gesetzliche Verpflichtung, von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen durch die Zurverfügungstellung ihres Datenmaterials auf elektronischem Wege, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Feststellung der Ver­sicherungs- und Beitragspflicht sowie die Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach dem BSVG zu ermöglichen.

Dementsprechend kommt dieser Bestimmung elementare Bedeutung zu. So bestimmt beispielsweise Abs. 2 derselben die Verpflichtung der Abgabenbehörden des Bundes die bezughabenden Daten von land(forst)wirtschaftlichen Vermögen gemäß § 29 des Bewertungs­gesetzes zur Verfügung zu stellen. Was in der Folge unter land(forst)wirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes zu verstehen ist, ergibt sich aus den §§ 30 bis 50 BewG.

Eine Lücke hinsichtlich der vollständigen Erfassung des bezughabenden Datenmaterials ergibt sich jedoch noch in Gestalt der sogenannten Betriebsgrundstücke gemäß § 60 BewG. Der Legaldefinition des Abs. 1 zufolge ist darunter der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz zu verstehen, soweit er – losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb – entweder zum Grundvermögen als solches gehört oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.

Da derartige Flächen mitunter aus dem vordringlichen Motiv der Vermeidung einer Beitragspflicht in gewerbliche Betriebe eingebracht werden, wäre die Zurverfügungstellung ein­schlägigen Datenmaterials eine spürbare administrative Erleichterung für die Sozialversicherungs­anstalt der Bauern ihrem gesetzlichen Auftrag zufolge den pflichtversicherten Personenkreis lückenlos zu erfassen. Dementsprechend bedarf auch § 23 Abs. 1 hinsichtlich der Beitragsgrundlagenbildung einer Ergänzung.

Zu § 297 Abs. 4

Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Änderungen werden auf den 1. 7. 2005 abgestellt, was zur Folge hätte, dass erst nach diesem Datum gemeldete, aber vorher schon eingetretene Ereignisse nicht in die Zuständigkeit der SVB fallen würden. Die Übergangsregel soll verhindern, dass auf Dauer eine parallele Anwendung des ASVG und BSVG notwendig ist.

Zu § 297 Abs. 5

Durch diese Übergangsregel werden alle tödlichen Ereignisse ab 1. 7. 2005 gleich behandelt.

Zu § 297 Abs. 8

Im Zuge der erstmaligen Einführung einer Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a wurde für diese Fälle eine gesonderte Mindestbeitragsgrundlage in allen Zweigen aus der Überlegung heraus geschaffen, durch diese „erhöhte“ Mindestbeitragsgrundlage ein Instrument der „Eigenfinanzierung“ für die Versichertengruppe zu gewährleisten. Ein politisch akkordierter Bestandteil der Pensionsharmonisierung ist u. a. die stufenweise Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der selbständig Erwerbstätigen auf das betragliche Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG.

Dies gilt selbstredend auch für die Beitragsgrundlagenoption, wodurch es innerhalb weniger Jahre zu einer überdurchschnittlichen Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage vordringlich für Optionsbetriebe kommt. Da gemäß § 23 Abs. 1a ein Ausstieg aus der einmal gewählten Beitragsgrundlagenoption nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, kann dies im Einzelfall zu unzumutbaren Härten führen, die infolge der gesetzlichen Erfordernisse auch nicht durch einen sofortigen Ausstieg revidiert werden können.

Es wird daher vorgeschlagen, parallel mit der Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage jenen Betrieben, die anderenfalls in der Beitragsgrundlagenoption verfangen bleiben würden, eine einmalige Ausstiegsmöglichkeit zu eröffnen.

Zu § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG

Siehe die Ausführungen zu § 2 Abs. 6 BSVG.

Zu § 28 ASVG

Die versicherungsrechtliche Integration jener Personengruppen, welche bislang gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert waren, bei gleichzeitiger Leistungszuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Unfallversicherungsträger, hat die weitestgehende Eliminierung der Z 2 in § 28 ASVG zur Folge.

In formaler Hinsicht verbleiben jedoch 3 Zuständigkeitstatbestände, die zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen. Dabei handelt es sich um die zufällige bzw. organisierte Lebensrettung gemäß § 176 Abs. 1 Z 2 und 7 ASVG, im Falle des Zusammentreffens mit einer bereits bestehenden gesetzlichen Unfallversicherungspflicht gemäß § 3 BSVG, sowie um die Gruppe der selbständigen Pecher und Winzer. Letztere unterlagen bis 31. 12. 1999 gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 und Z 9 der Vollversicherung nach dem ASVG mit UV-Leistungs­zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 28 Z 2 lit. b.

Ab dem 1. 1. 2000 sind diese Personen als neue Selbständige nach dem GSVG versichert, es sei denn sie haben diese Tätigkeit schon vor dem 1. 1. 2000 ausgeübt. Letzteren falls verbleiben sie im ASVG gemäß § 572 Abs. 4.

Die vollständige Integration dieses Personenkreises im BSVG hätte eine Fülle gesetzlicher Änderungen zur Folge, denen ein zahlenmäßig sehr kleiner Versichertenkreis gegenüberstünde, darüber hinaus wäre die Integration ausschließlich in der Vergangenheit wirksam. Da § 572 Abs. 4 ASVG den vor dem 1. 1. 2000 Versicherten den Status quo gewährleistet, erscheint es vertretbar die SVB-Zuständigkeit für diese Gruppe ausnahmsweise in § 28 ASVG zu belassen. Die Abfuhr der durch die Gebietskrankenkasse eingehobenen UV-Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern garantiert § 63 Abs. 1 ASVG.

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme

zum Entwurf SRÄG 2005

zu Artikel 4

Änderung des B-KUVG
(33. Novelle zum B-KUVG)

Einleitende Bemerkungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu Art. 4

 

„Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG

Die im Zuge des Gesetzesentwurfes vorgesehene Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG samt Begleitmaßnahmen (Entfall der Mindestbeitragsgrundlage; Selbstversicherung analog § 19a ASVG) ist aus sozialpolitischer Sicht sinnvoll und zweckmäßig und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter grundsätzlich begrüßt. Allerdings darf in diesem Zusammenhang keinesfalls übersehen werden, dass mit der Umsetzung dieses legistischen Vorhabens eine Fülle von administrativen Maßnahmen zu setzen sind, die in dieser Form bei der BVA bislang nicht erforderlich waren. Es ist unbedingt notwendig, dieser Tatsache unter dem Blickwinkel der Verwaltungskostendeckelung Rechnung zu tragen!

Konkret sollte der aus der Implementierung resultierende Mehraufwand – nämlich einerseits der einmalige Umstellungsaufwand, andererseits die damit verbundene Dauerbelastung (Verwaltung der freiwilligen Versicherung, Vorschreibung der Beiträge, Mahnverfahren, Abrechnung und Kontrolle hinsichtlich der Dienstgeberabgabe, etc.) aus dem Verwaltungs- und Verrechnungs-aufwand nach § 609 Abs. 7 ASVG herausrechenbar sein. Die legistische Umsetzung könnte entweder direkt in § 609 Abs. 7 ASVG oder in einer eigenen Bestimmung im B-KUVG erfolgen.“

Zu Art. 4 Z 7 - § 7a B-KUVG

Legistischer Fehler:

Verweis in Abs. 4 Z 2 auf Abs. 4 Z 2 oder 3 – wäre zu korrigieren auf Abs. 5 Z 2 oder 3.

Zu Art. 4 Z 15 - § 20d B-KUVG

Es fehlt der Hinweis darauf, dass dieser Pauschalbeitrag nur dann zu leisten ist, „wenn ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt“, da nur dann eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Bestimmung des § 7 Z 4 lit. a bis e begründet wird.

Die vorgesehenen Bestimmung würde die Vorschreibung des Pauschalbeitrages auch dann auslösen, wenn mehrere geringfügige Tätigkeiten ausgeübt werden und die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.

Ergänzungsvorschlag zum B-KUVG
- Aufnahme einer Verpflichtung der Dienstgeber zum elektronischen Meldefluss

Im ASVG ist die Verpflichtung der Dienstgeber zur Meldung auf EDV-unter­stütztem Weg bereits seit langem vorgesehen.

Hingegen erfolgen mangels einer bis dato bestehenden gesetzlichen Verpflichtung im B-KUVG die Meldungen auf verschiedensten Wegen, was eine wesentliche Steigerung des administrativen Aufwandes bedeutet.

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung regen wir daher an, im B-KUVG eine – an die Besonderheiten des B-KUVGs adaptierte – diesbezügliche Regelung aufzunehmen.

Ergänzungsvorschlag zum B-KUVG - Sanktionsmöglichkeiten für Meldeverstöße

Im B-KUVG bestehen im Unterschied zum ASVG keine bzw. nur unzureichende Sanktionsmöglichkeiten im Falle von Meldeverstößen, sowie bei verspäteten Beitragszahlungen.

Gerade solche Sanktionsmöglichkeiten würden jedoch den beträchtlichen Verwaltungsaufwand, der aus einem derartigem Fehlverhalten resultiert, erheblich reduzieren also die Zahlungs- und Meldemoral wesentlich verbessern.

Zielführend ist es daher, entsprechende Sanktionsmöglichkeiten wie sie etwa im ASVG vorgesehen sind (Beitragszuschlag, etc.) legistisch im B-KUVG zu verankern.

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme

zum Entwurf SRÄG 2005

zu Artikel 5

Änderung des
Dienstgeberabgabegesetzes

Ergänzungsvorschlag der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – zu § 3 Dienstgeberabgabegesetz

Bezug nehmend auf die am 2. Februar 2005 im BMSG stattgefundene Besprechung bzw. auf die Aufforderung entsprechende Novellierungsvorschläge vorzubringen erlaubt sich die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau folgenden Vorschlag darzulegen:

§ 3 Dienstgeberabgabegesetz lautet:

§ 3. 23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen; ergibt sich gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Krankenversicherung sind diese Beiträge von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten; 76,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen. Ergibt sich gemäß § 29 Z 2 lit. a ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese entsprechenden Beiträge von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.

In-Kraft-Treten: Diese Bestimmungen § 3 Abs. 1 DAG treten rückwirkend mit 1. 1. 2005 in Kraft.

Erläuterungen:

Bis zum 31. 12. 2004 wurde die Beitragsabführung für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen in § 53a ASVG Abs. 5 (Pensionsversicherung) und in § 3 Dienstgeberabgabegesetz erster Satz (Krankenversicherung) und letzter Satz (Pensionsversicherung) geregelt.

Die Regelung des § 53a Abs. 5 ASVG wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz aufgehoben, sodass sich die Vorgehensweise nunmehr ausschließlich nach § 3 DAG orientiert.

Pensionsversicherung:

Bisher wurden die Erträge aus der Dienstgeberabgabe (PV) an den Ausgleichsfonds der PV-Träger überwiesen. § 3 DAG letzter Satz wurde mit Wirksamkeit 1. 1. 2005 in der Weise abgeändert, dass diese Mittel an die Pensionsversicherungsanstalt (statt bisher AF PV-Träger) abgeführt werden müssen.

Da die VAEB als Pensionsversicherungsträger bisher aufgrund des Aufteilungsschlüssels des AF PV-Träger anteilige Erträge bekommen hat, ist dies nach der getroffenen Neuregelung nicht mehr der Fall. Eine Korrektur dieser Bestimmung unter Beachtung des Zuständigkeitsbereiches der VAEB in der Pensionsversicherung ist notwenig, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Beiträge weiterhin der Pensionsversicherung der VAEB zufließen.

Krankenversicherung:

Da die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau seit 1. 1. 2005 nicht mehr Mitglied des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ist, ist es auch notwendig, § 3 1. Satz DAG in der Weise abzuändern, dass die anteiligen Erträge von der VAEB einzubehalten sind und nicht an den AF der KV-Träger abzuführen sind. Eine dementsprechende Ausnahmeregelung für die VAEB ist in diese Bestimmung einzubauen.