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Zl. ZS-R/P-42.01/05 Gm/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN
KUNDMANNGASSE 21
POSTFACH 600 DVR
0024279
VORWAHL Inland: 01,
Ausland: +43-1 TEL.
711 32 / Kl. 1202
TELEFAX 711 32 3775
Wien, 27. April 2005
An das
Bundesministerium für per
e-mail
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1031 Wien
An das
Präsidium des Nationalrats per
e-mail
(und 25 Ausfertigungen in Papierform)
Betr.: Bundesgesetz, mit dem das
- Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
- Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
- Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das
- Dienstgeberabgabegesetz geändert werden
(Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005)
Bezug: e-mail des BMGF vom 24.
März 2005,
GZ: BMGF-96119/0004-I/B/9/2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005 – wie folgt Stellung:
Gegen den vorliegenden Entwurf bestehen seitens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger grundsätzlich keine Einwände, jedoch wird darauf hingewiesen, dass es noch eine Reihe von Novellierungsvorschlägen gibt (auf die in den Beilagen im Detail näher eingegangen wird), die nach unserer Ansicht unbedingt jetzt berücksichtigt werden sollten.
* * *
Die Anmerkungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (bzw. der Sozialversicherungsträger) zu den einzelnen Bestimmungen der Entwürfe sowie einige Ergänzungsvorschläge finden Sie als Beilage zu diesem Schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:
Beilagen
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Stellungnahme
zum Entwurf SRÄG 2005
zu Artikel 1
Änderung des ASVG
(64. Novelle zum ASVG)
Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Einbeziehung von Personen, denen nach einem anderen Bundesgesetz als dem ASVG berufliche Ausbildung im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gewährt wird, in die Vollversicherung nach dem ASVG systemwidrig ist. Um die sich aus den Erläuterungen ergebende Problematik der mangelnden Unfallversicherung dieser Personen zu beseitigen, wäre deren Einbeziehung in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG ausreichend. Diese Vorgangsweise wird auch in Bezug auf die anderen nach anderen Bundesgesetzen als dem ASVG kranken- und pensions-, jedoch nicht unfallversicherte Personen gewählt.
Der vorgeschlagene Textentwurf würde im Detail bedeuten, dass Personen, die bisher den Bestimmungen des BSVG oder GSVG unterworfen waren, nunmehr nach dem ASVG versichert wären, wobei darauf hinzuweisen ist, dass gerade solche Rehabilitanden, die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in Anspruch nehmen, erfahrungsgemäß Leistungen stärker in Anspruch nehmen als andere.
Eine derartige Verschiebung ist schwer nachvollziehbar, weil kein Grund vorhanden ist, eine gleichartige Regelung nicht im GSVG bzw. BSVG zu schaffen.
Abgesehen davon wären durch die Änderung künftig auch jene Personen, die eine Umschulungsmaßnahme aus dem Titel der beruflichen Rehabilitation nach den Bestimmungen des BSVG bzw. GSVG erhalten, im ASVG vollversichert.
Damit bestünde für diesen Personenkreis auch eine Anspruchsberechtigung nach den Bestimmungen des ASVG und somit auch auf Krankengeld.
Gleichzeitig könnten diese Personen aber auch Übergangsgeld nach den Bestimmungen des BSVG (§ 156) bzw. des GSVG (§ 164) beziehen, sodass eine Doppelleistung vorgesehen wäre.
Hingewiesen wird auf einen Widerspruch in den erläuternden Bemerkungen:
Im besonderen Teil ist angeführt, dass auch Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz eine berufliche Ausbildung gewährt wird, in die Vollversicherung einbezogen werden sollen. In den im allgemeinen Teil enthaltenen Erläuterungen ist hingegen vermerkt, dass die Vollversicherung für TeilnehmerInnen an Schulungsaktionen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation im GSVG und BSVG eingeführt wird.
Abgesehen davon, dass hier insoweit ein Widerspruch besteht, darf angemerkt werden, dass berufliche Ausbildungen im Rahmen der Rehabilitation auch im B-KUVG (§ 99 a) vorgesehen ist und – soweit bekannt – auch in verschiedenen Versorgungsgesetzen („andere Bundesgesetze") berufliche Ausbildung im Rahmen der Rehabilitation enthalten sein dürfte.
Unseres Erachtens wäre daher zunächst zu prüfen, ob nicht auch andere Rechtsträger berufliche Maßnahmen der Rehabilitation aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften durchführen (insbesondere Versorgungsgesetze).
Ist dies zutreffend und wären nunmehr auch solche Personen von der Vollversicherung erfasst, dann müsste § 35 Abs. 2 ASVG entsprechend geändert werden, dort sind nämlich namentlich nur die Versicherungsträger, die die berufliche Ausbildung gewähren, als Dienstgeber aufgezählt. Der Ausdruck „Versicherungsträger" ist aber nur für die Versicherungsträger nach den Sozialversicherungsgesetzen heranzuziehen.
Die Änderung, dass bei Beziehern von Kinderbetreuungsgeld die Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendertages endet, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt, wird ausdrücklich begrüßt.
Zuständig für die Durchführung der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung der von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommenen Personen hat aus systematischen Gründen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu sein.
Dieser Umstand wäre in den §§ 19a ASVG und 9 B-KUVG ausdrücklich festzuschreiben. Dasselbe gilt für die Vorschreibung der Beiträge nach § 53a ASVG.
Das Service-Entgelt sollte nicht jeweils zum 15. November für das folgende Kalenderjahr vom Versicherten für sich und seine Angehörigen eingehoben werden, da es bei dieser Einhebungsart mehrere Schwierigkeiten geben wird.
Durch die Verzögerung, die sich aus den Meldeläufen und den notwendigen Datenübermittelungen ergibt, wird die tatsächliche Einhebung des Service-Entgelts bei einem Stichtag am 15. November nicht vor Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres möglich sein.
Da dieser Stichtag zudem in der Zwischensaison liegt, wird das Service-Entgelt von weniger Personen einzuheben sein (wir weisen in diesem Zusammenhang auch auf ausländische Saisonarbeiter hin). Dies kann einerseits sachlich nicht gerechtfertigt werden und führt andererseits zu signifikanten Einnahmenausfällen bei den Krankenversicherungsträgern.
Im Sinne einer ökonomischen Verwaltungsführung (und zur Vermeidung der Notwendigkeit von Rückforderungsanträgen bei Mehrfachversicherung nach Abs. 4 und des damit verbundenen Verfahrens) regen wir daher an, das Service-Entgelt über eine geringfügige Anhebung des Dienstnehmerbeitragssatzes im Wege der laufenden Beitragsabfuhr einzuheben und hiefür keine Sonderverfahren vorzusehen.
Wir schließen uns
grundsätzlich den in den erläuternden Bemerkungen enthaltenen Ausführungen an.
In der Praxis der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat sich nämlich
gezeigt, dass der Versicherungsschutz für „Schnupperlehre" gemäß
§ 175 Abs. 5 ASVG in Verbindung mit § 13b Schulunterrichtsgesetz
(SchUG) zu eng ist, weil die
Schüler oftmals die Berufsorientierung außerhalb der Schulzeit absolvieren.
Es stellt sich allerdings die Frage, wer Normadressat der Bestimmung ist, wonach diese individuelle Berufsorientierung 15 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf.
Ist dies der Betrieb, wird dieser kaum in der Lage sein, einwandfrei festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Zeiten ein Schüler/eine Schülerin bereits in einem anderen Betrieb verbracht hat. Er wird in einem solchen Fall auf die Angaben des Erziehungsberechtigten und/oder des Schülers/der Schülerin angewiesen sein. Daher scheint diese Bestimmung wenig praktikabel zu sein.
Hinzu kommt, dass es einem Schüler nach unserer Auffassung nicht verboten sein soll, unter Umständen mehrere Betriebe kennen zu lernen.
Aus dem oben angeführten Grund sollte daher die Bestimmung so gefasst sein, dass Versicherungsschutz besteht, wenn pro Betrieb die Berufsorientierung 15 Tage nicht überschreitet.
Die missbräuchliche Anwendung dürfte wenig wahrscheinlich sein, weil der Betrieb ansonsten Gefahr läuft, gegen das Kinder- und Jugendbeschäftigungsverbot zu verstoßen und dem Schüler/der Schülerin bei missbräuchlicher Eingliederung in den Arbeitsprozess auch ein Entgeltanspruch zusteht.
Aufgrund der Formulierung „die außerschulische Berufsorientierung kann nur mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden", stellt sich die Frage, ob der Ausdruck „kann" nur eine Ordnungsvorschrift darstellt oder ob ein Verstoß den Versicherungsschutz ausschließt.
Im Lichte des § 175 Abs. 6, wonach verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht ausschließt, müssten unseres Erachtens diese Anspruchsvoraussetzungen im Sinne einer Conditio sine qua non geregelt werden, um sicher zu stellen, dass bei einem Verstoß kein Versicherungsschutz gegeben ist.
Ähnliches gilt für die Bestimmung, wonach § 13b Abs. 3 SchUG anzuwenden ist. Bei dieser Bestimmung kommt hinzu, dass bei Eingliederung in den Arbeitsprozess ein – wenn auch unerlaubtes (Kinder- und Jugendbeschäftigungsverbot) – Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Wenn beabsichtigt ist, dass ein Verstoß gegen § 13b Abs. 3 SchUG den Versicherungsschutz ausschließen soll, müsste ebenfalls eine Verknüpfung vorgesehen sein.
Nach unserer Auffassung dürfte es aber problematisch sein, den Versicherungsschutz davon abhängig zu machen, dass der Schüler – neben dem Verbot der Eingliederung in den Arbeitsprozess – auf relevante Rechtsvorschriften hinzuweisen ist.
Wir regen daher folgenden Gesetzestext an:
„Bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung in einem
Betrieb im Ausmaß von höchsten 15 Tagen pro Kalenderjahr außerhalb der in
§ 13b SchUG geregelten Veranstaltungen von Schülern und Schülerinnen der
8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und 9. Klasse
der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemeinen
bildenden höheren Schule, sofern der/die Erziehungsberechtigten dieser
außerschulischen Berufsorientierung zustimmen und diese außerhalb der
Unterrichtszeiten stattfindet".
Es ist nach unserer Ansicht auch überlegenswert, Schüler der 5. Klasse AHS (z. B. Gymnasium) in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, da es sich dabei um ein Pflichtschuljahr handelt.
Der Verweis auf § 13b Abs. 3 SchUG wäre zu streichen, weil er für den Versicherungsschutz gegenstandslos ist. Vielmehr wäre eine solche Bestimmung in das Arbeitnehmerschutzgesetz aufzunehmen.
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e) ASVG sollte um die Mitglieder der Controllinggruppe gemäß den § 32a ff. ASVG und des Sozial- und Gesundheitsforums nach den §§ 442 ff. ASVG ergänzt werden, sodass auch diese Personen teilversichert in der Unfallversicherung sind.
Die Ergänzung ist notwendig, da die Controllinggruppe bzw. das Sozial- und Gesundheitsforum – beide eingerichtet durch die 63. Novelle im 3. Sozialversicherungs-Änderungs-Gesetz 2004 (Art. 1 im 3. SVÄG 2004 Teil 1) –keine Verwaltungskörper mehr sind.
Entsprechend den Erläuterungen des Entwurfes sollen die durch die Pensionsversicherungsanstalt eingehobenen Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung weitergeleitet werden.
Es fehlt jedoch eine entsprechende Regelung in § 73 Abs. 2a ASVG.
§ 73 Abs. 2a ASVG sollte daher jedenfalls im folgenden Satz ergänzt werden:
„Die Pensionsversicherungsanstalt hat die Beiträge an die zuständige
Krankenfürsorgeanstalt zu überweisen.“
Zu § 77 Abs. 1 ASVG, wonach der Zusatzbeitrag gemäß § 51b ASVG auch für Selbstversicherte fünf Jahre rückwirkend gelten soll, sollte eine Novellierung vorgesehen werden, da nach einem Erkenntnis des VwGH vom 22. Dezember 2004 (GZ: 2004/08/0028) die Einhebung des Zusatzbeitrages von Selbstversicherten nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich ist.
Der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem Hauptverband übermittelte Textvorschlag wird von uns grundsätzlich begrüßt:
§ 77 Abs. 1 erster Satz sollte um die Formulierung „§ 51b ist anzuwenden“ (rückwirkend mit 1. 1. 2000) ergänzt werden.
§ 77 Abs. 1 zweiter Satz sollte lauten: „Die §§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden.“ (rückwirkend mit 1. 1. 2001).
Nach Wirksamwerden der Satzung 2004 der Betriebskrankenkasse Mondi
Business Paper im Dezember 2004 hat sich die
Trägerbezeichnung auf „Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper"
geändert.
In den Abs. 10 und 11
des § 447f ASVG findet sich zur Zeit noch die alte Bezeichnung mit BKK
Neusiedler. Dies sollte auf die korrekte Bezeichnung geändert werden.
In § 609 Abs. 7
ASVG ist folgende Z 11 anzufügen:
„11.
die Kosten für die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a."
Begründung:
Seit 1. Jänner 2003 ist
jede Sozialversicherungsprüfung eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen
Abgaben. Der Sozialversicherungsprüfer hat neben den Sozialversicherungsabgaben
auch die Lohnsteuer sowie die Kommunalsteuer zu prüfen. Die Kosten für diese
gemeinsame Prüfung hat der Krankenversicherungsträger selbst zu tragen. Dies
gilt auch für die Prüfung der Kommunalsteuer, die im Interesse der Kommunen
erfolgt. Ein Kostenersatz durch die Kommunen ist für diese Tätigkeiten nicht
vorgesehen.
Damit die
Krankenversicherungsträger und die Finanz die gemeinsame Prüfung (auch im
Interesse der Kommunen) effizient und effektiv erfüllen können und ein
befriedigendes Mehrergebnis erreicht werden kann, ist eine entsprechende
Personalausstattung erforderlich. Auf besonderes Ersuchen des Bundesministers
für Finanzen wurde daher vereinbart, dass mit Ende des Jahres 2004 jeweils 250
GPLA-Prüfer im Einsatz sein sollen.
Für die
Gebietskrankenkassen bedeutet dies, dass für diese Tätigkeit neue Personen
aufgenommen werden müssen. Die neuen Prüfer werden grundsätzlich aus dem
Innendienst des Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereiches rekrutiert, fehlen
aber dann in diesem Bereich, der auch laufend neue gesetzliche Aufgaben erhält
(zuletzt die Administration des BMVG).
Ende des Jahres 2004 hat
sich bei den Krankenversicherungsträgern ein Stand von ca. 236 Vollbeschäftigungsäquivalenten
für die gemeinsame Prüfung ergeben. Nach den Dienstpostenplänen wäre ein
Personalstand von 248 Personen möglich. Durch die gesetzlich vorgesehene
Deckelung der Verwaltungskosten ist es den Krankenversicherungsträgern aber
unmöglich, mehr als diese 236 Personen einzusetzen.
Die Verwaltungskostendeckelung für die gemeinsame Prüfung ist daher aus Sicht des Hauptverbandes und der Krankenversicherungsträger kontraproduktiv. Der geringere Personaleinsatz wird sich negativ auf das zu erzielende Mehrergebnis aus einer gemeinsamen Prüfung auswirken. Zwingend notwendige Investitionen in die Zukunft werden durch die Verwaltungskostendeckelung verhindert.
Der Hauptverband ersucht daher um eine entsprechende gesetzliche Regelung,
dass der Personal- und Sachaufwand für die gemeinsame Prüfung aller
lohnabhängigen Abgaben aus der Verwaltungskostendeckelung herausgerechnet
werden darf.
Dieser Vorschlag wurde auch bereits an das Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herangetragen sowie im Vorfeld mit
dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt.
Mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des OGH (er geht davon aus, dass intensiv-medizinische Pflege Teil der medizinischen Hauskrankenpflege sein kann) und die dazu im Widerspruch stehende Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes (der dies grundsätzlich verneint hat) bedarf es einer Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der KV-Träger im Bereich der medizinischen Hauskrankenpflege (Klarstellung der Zuständigkeit der Gebietskörperschaften bei Notwendigkeit intensivmedizinischer Pflege).
Aus dieser widersprüchlichen Judikatur ergeben sich insbesondere erhebliche Abgrenzungsprobleme betreffend der Frage der Leistungspflicht zum stationären Bereich. Es ist daher aus unserer Sicht dringend erforderlich, die Zuständigkeit der verschiedenen Gebietskörperschaften für intensiv-medizinische Pflege klarzustellen. Aus Sicht des Hauptverbandes ist auch über eine schärfere Abgrenzung der medizinischen Hauskrankenpflege zur Pflege, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, nachzudenken.
Die vom Bundesministerium zugesagte, auf Grund des diesbezüglichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes notwendig gewordene Sanierung der Bestimmungen über den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für Selbstversicherte in der Krankenversicherung ist im vorliegenden Entwurf wider Erwarten auch nicht enthalten.
Die Bestimmung regelt die Abgeltung der Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach dem AlVG zu erbringende Leistungen.
Strittig ist, welche Leistungen des AlVG davon umfasst sind.
Die ausdrückliche Anführung der Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld im ersten Satz der Bestimmung darf nicht außer acht gelassen werden.
Wille des Gesetzgeber war es, dass die übrigen in § 6 Abs. 1 AlVG angeführten Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht vom Pauschalbetrag umfasst sind, sondern extra abgegolten werden.
Bei anderer Auslegung, so wie das AMS die Bestimmung interpretiert (Pauschalbetrag umfasst alle Leistungen nach dem AlVG), leisten die Krankenversicherungsträger mehr als sie erstattet erhalten.
Konkret entsteht für die Abrechnung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 23 AlVG (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) für das Jahr 2004 sowie für die Nachverrechnung für die Jahre 2002 und 2003 der Sozialversicherung einen Schaden in Höhe von 22 Millionen Euro.
Wir ersuchen daher um rückwirkende Klarstellung.
Bezug nehmend auf die am 2. Februar 2005 im BMSG stattgefundene Besprechung bzw. auf die Aufforderung entsprechende Novellierungsvorschläge vorzubringen erlaubt sich die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau folgenden Vorschlag darzulegen:
§ 16 Abs. 9 APG
(Übergangsbestimmung NEU) bzw.
§ 620 Abs. x (Schlussbestimmung zur 64. Novelle des ASVG) lautet:
„(x) Auf Personen, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) der
knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, sind – sofern
dies nach Durchführung einer Parallelberechung im Sinne des Abschnittes IV APG
für die versicherte Person günstiger ist – ausschließlich die Bestimmungen des
Vierten und Zehnten Teiles des ASVG in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung
anzuwenden.“
Erläuterungen
Das allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt u. a. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension sowie Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenpension für Personen, die nach dem 31. 12. 1954 geboren sind und verweist im übrigen auf die Bestimmungen des ASVG.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist somit klarzustellen, dass hinsichtlich der vom APG nicht umfassten Regelungen für jene Personen, die der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind (Abschnitt 4 Vierter Teil) die Bestimmungen des ASVG in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung auch für nach dem 31. 12. 1954 geborene Personen weiterhin ausschließlich anzuwenden sind, wenn dies für jene Personen günstiger ist.
Finanzielle Auswirkungen
Am 31. 12. 2004 waren insgesamt nur mehr 2548 nach dem 31. 12. 1954 geborene Personen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert.
Davon entfielen auf die Jahrgänge
1955 – 1959 882
1960 – 1964 765
1965 – 1969 519
1970 und jünger 382.
Anbetrachts der strukturellen Entwicklung im österreichischen Bergbau wird sich die Anzahl der knappschaftlichen Dienstnehmer innerhalb der nächsten 10 Jahre auf ca. 1.000 verringern, von denen wiederum am Stichtag ein erheblicher Teil nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sein wird.
Bezug nehmend auf die am 2. Februar 2005 im BMSG stattgefundene Besprechung bzw. auf die Aufforderung entsprechende Novellierungsvorschläge vorzubringen erlaubt sich die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau folgenden Vorschlag darzulegen:
§ 18 Abs. 3 und 4 SUG lauten:
„(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die
teilweise Aufwandsabgeltung für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung
einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3,
deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß
Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt,
beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.
(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der
Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war,
hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung
an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen.
Dieser Beitrag ist für die anteilige Aufwandsabgeltung für die Ersatzzeiten
in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt
quartalsweise durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende
Verfahren gilt.“
Erläuterungen
Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I Nr. 142/2004 wurde der Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG ) aufgehoben. § 617 Abs. 12 ASVG regelt, dass ab 1. 1. 2005 dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen dürfen.
§ 18 Abs. 3 und Abs. 4 SUG bezieht sich in der derzeit geltenden Fassung bei der Beitragsaufteilung für Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach wie vor auf die Regelung des § 447g ASVG.
Es erscheint notwendig, diese Regelung in der Weise anzupassen, dass der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als zuständigem Pensionsversicherungsträger diese Beiträge entsprechend dem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der VAEB zur Gänze zufließen. Eine generelle Zuteilung der Mittel zur Pensionsversicherungsanstalt ist aus Sicht der VAEB strikt abzulehnen.
Ergänzend wird festgehalten, dass die Ersatzzeiten nach dem SUG weiterhin als Ersatzzeiten in der bisherigen Form zu qualifizieren sind.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Stellungnahme
zum Entwurf SRÄG 2005
zu Artikel 2
Änderung des GSVG
(31. Novelle zum GSVG)
§ 7 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 7 GSVG sollten jeweils lauten:
„Die Pflichtversicherung endet weiters mit dem Letzten des
Kalendermonates nach der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über
das Ausscheiden aus der Versicherung, wenn der Aufenthalt des Versicherten seit
mindestens 6 Monaten unbekannt ist. Die Zustellung erfolgt durch öffentliche
Bekanntmachung iSd. § 25 Zustellgesetz, BGBl. 1982/200.“
Begründung:
Derzeit besteht keine Möglichkeit, im Fall des unbekannten Aufenthaltes eines (einer) Versicherten die Pflichtversicherung zu beenden; in diesen Fällen werden regelmäßig trotz Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet und entsteht so lange beträchtlicher administrativer Aufwand, bis letztlich die nicht einbringlichen Beiträge abgeschrieben werden müssen.
Auf Grund des Wortlautes des § 17 Abs. 1 ZustellG scheidet eine Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt aus. Eine Hinterlegung ohne Zustellversuch nach § 23 ZustellG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Am besten passt § 25 ZustellG, der Zustellungen an Personen mit unbekannter Abgabestelle durch öffentliche Bekanntmachung regelt:
§ 25. (1)
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine
Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich
nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt
ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel,
dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24) nicht
ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als
bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen
verstrichen sind.
(2) Die Behörde
kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Stellungnahme
zum Entwurf SRÄG 2005
zu Artikel 3
Änderung des BSVG
(30. Novelle zum BSVG)
„Wie dem
Allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen hiezu zu entnehmen ist, beruhen
die im Entwurf enthaltenen Änderungen auf Vorschlägen der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern, die diese nach einer ersten Überarbeitung der Auswirkungen der mit
1. 1. 1999 wirksam gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herangetragen hat.
Diese Aussage
ist in mehrfacher Hinsicht zu präzisieren: Zum einen hat die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern aufbauend auf ersten Erkenntnissen in der täglichen Vollzugspraxis
des seit 1. 1. 1999 rechtwirksamen Leistungsrechtes in der bäuerlichen
Unfallversicherung einen erstmaligen Korrekturbedarf bereits im Frühjahr 2002
an das BMGF herangetragen, dessen legistische Umsetzung seit diesem Zeitpunkt
jedoch infolge anderweitiger Prioritäten wiederholt rückgereiht werden musste.
Ebenso ist
darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Abänderungsvorschläge laufend
mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs akkordiert
wurden und auf einem rechtsgültigen Beschluss des einschlägigen
Sozialausschusses basieren.
Zum anderen muss
festgehalten werden, dass der zuletzt im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz
dem BMGF Anfang März 2005 übermittelte Entwurf nur zu einem Bruchteil in dem
gegenständlichen Ministerialentwurf seinen Niederschlag gefunden hat. Dies
selbst im Hinblick auf zahlreiche Bestimmungen, die ihrer Rechtsmaterie zufolge
ausschließlich in die Zuständigkeit des BMGF
ressortieren.
Hier seit
stellvertretend auf die nach wie vor aushaftende Überführung der in der
Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG teilversicherten
Personen, für die die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 28
ASVG leistungszuständig ist, in das BSVG ebenso verwiesen wie auf einen dringenden
Korrekturbedarf der §§ 80 Abs. 2 und 101a BSVG idF des 3. SVÄG 2004.
(Zwecks Veranschaulichung ist das gesamte Novellenpaket in der an das BMGF
Anfangs März 2005 übermittelten Fassung diesem Schreiben als Beilage
angeschlossen.)
In
Übereinstimmung mit der Präsidentenkonferenz sieht sich die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern dementsprechend veranlasst, namens der
bäuerlichen Versichertengemeinschaft die raschestmögliche Umsetzung des
Gesamtvorschlages einzufordern und den Hauptverband um seine diesbezügliche
Unterstützung zu ersuchen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist sich
hiebei bewusst, dass angesichts der zweigeteilten Ressortzuständigkeit in dem
seitens des BMGF zu verantwortenden Entwurf einer 30. BSVG-Novelle nur jene
Tatbestände Berücksichtigung finden können, für die eine alleinige
Ressortverantwortlichkeit des BMGF gegeben ist (Abermals sei in diesem Zusammenhang
auf die versicherungsrechtliche Überführung der nach § 8 Abs. 1
Z 3 ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Personen sowie auf den
Änderungsbedarf bezüglich der §§ 80 Abs. 2 und 101a BSVG hingewiesen.)
Nach Ansicht der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern gebietet ein verantwortungsvoller Umgang
mit den gegenständlichen Änderungsvorschlägen zum Leistungsrecht der
bäuerlichen Unfallversicherung aber auch eine seriöse Auseinandersetzung mit
dem jüngst ergangenen Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 10. 3. 2005 zu
G 147/04-7, welches der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 6. 4.2005
zugestellt worden ist.
Kernaussage
dieses Erkenntnisses ist die als verfassungswidrig erkannte Aufhebung der
Wortfolge „und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben
ist“ in § 149d Abs. 1 1. Satz BSVG. Die Aufhebung tritt mit Ablauf
des 31. 3. 2006 in Kraft.
Zwar ist
nicht in Abrede zu stellen, dass mit diesem VfGH-Erkenntnis ein zentraler
Grundsatz des Leistungsrechtes in der bäuerlichen Unfallversicherung in Frage
gestellt ist und eine seriöse Aufarbeitung der sich hieraus ergebenden
rechtlichen Konsequenzen nicht innerhalb weniger Tage erwartet werden kann,
doch sollte dieses Erkenntnis ungeachtet seines binnen Jahresfrist gegebenen
Reparaturbedarfes keinesfalls als Vorschub genommen werden, um das gesamte
einschlägige Novellierungspaket ersatzlos zurückzuziehen.
Zum einen hätte
dies zur unmittelbaren Konsequenz, dass die aus der täglichen Vollziehungspraxis
für notwendig erkannten Leistungsverbesserungen keinen legistischen
Niederschlag fänden, zum anderen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das
VfGH-Erkenntnis ausnahmslos nur jene Fälle anspricht, in denen eine Leistung
von vornherein verwehrt wird, weil ein Pensionsanspruch besteht. Es tangiert
jedoch keine Fälle, in denen eine bestehende Leistung nicht mehr gebührt, weil
nachträglich eine Pension hinzu tritt.
Die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach einer unmittelbar nach
Zustellung durchgeführten Erstanalyse des einschlägigen VfGH-Erkenntnisses im
Lichte der zwei vorangeführten Fallgruppen ihre Stellungnahme zu dem
vorliegenden Ministerialentwurf nochmals überarbeitet und entsprechende
Korrekturen vorgenommen, weshalb sie in weiterer Folge die Auffassung vertritt,
dass der um eben diese Korrekturen ergänzte Entwurf ein in sich geschlossenes
Gesamtbild ergibt, welches ungeachtet eines jedenfalls gegebenen
Korrekturbedarfes bis 31. 3. 2006 als solches eigenständig in Kraft gesetzt werden
könnte.“
Diese Bestimmung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufhebung des § 2 Abs. 6 BSVG, des § 3 Abs. 2 GSVG und der Änderung des § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG durch den gegenständlichen Entwurf, weshalb der Konditionalsatz in § 4 Z 1 konsequenterweise lauten müsste:
„wenn sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes versichert sind,“
Legistischer Fehler:
Verweis auf § 3 Abs. 2 GSVG – diese Bestimmung wird aufgehoben.
Der derzeit geltenden Rechtslage zufolge ist ein § 3 Abs. 4 BSVG nicht existent.
Diese Bestimmung ist vielmehr zentraler Bestandteil eines seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern unterbreiteten Novellierungsvorschlages, welcher zum Ziel hat, die derzeit gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, für die gemäß § 28 ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern leistungszuständig ist, als solche in das BSVG überzuführen.
Falls diesem Vorschlag nicht näher getreten werden sollte, ist auch eine Adaptierung des § 16 Abs. 4 BSVG entbehrlich.
Auf die grundsätzlichen Ausführungen zum weiteren Schicksal dieses Novellierungsvorschlages in den einleitenden Bemerkungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu Art. 3 sei verwiesen.
Es sollte eine flexible Regelung in § 34 Abs. 4 BSVG beim Beitragszuschlag (bei Nichtmelden von bäuerlichen Nebentätigkeiten) von 5 bis 10 % vorgesehen werden, um einerseits den Härten zu begegnen, aber andererseits auch notorische Verletzungen der Beitragspflicht nach wie vor entsprechend sanktionieren zu können.
Eine bloße Absenkung von derzeit 10 % auf 5 % erscheint nicht zielführend zu sein.
Allerdings birgt der schon bisher maßgebliche Wortlaut des § 34 Abs. 4 BSVG eine rechtliche Inkorrektheit dergestalt in sich, als in dieser Bestimmung eine Frist im Sinne einer Zeitspanne angesprochen wird, obwohl ein sich aus § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG exakt ableitbarer Zeitpunkt gemeint ist.
Bei Berücksichtigung auch dieses Umstandes sollte § 34 Abs. 4 BSVG korrekterweise daher lauten:
„(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20
Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt,
kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 bis
10 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.“
Stellungnahme der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt:
„Gemäß
§ 179 Abs. 1 ASVG ist die Bemessungsgrundlage die Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des
Versicherungsfalles. War der Versicherte jedoch im letzten Kalenderjahr nicht
ganzjährig beschäftigt, so sehen die weiteren Absätze des § 179 ASVG eine
entsprechende Hochrechnung vor, um eine kalenderjährliche Bemessungsgrundlage
festzustellen.
Für
Geldleistungen sieht § 148f Abs. 1 BSVG zunächst einen festen Betrag
vor. In weiterer Folge bestimmt jedoch der Abs. 2, dass abweichend von
Abs. 1 auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in
Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG zu bilden und mit der
Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen ist. Als
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage
heranzuziehen.
In der Praxis
bedeutet dies, dass bei Nebenerwerbslandwirten die Beitragsgrundlagen aus den
unselbständigen Erwerbseinkommen mit der festen Bemessungsgrundlage gemäß
§ 181 Abs. 2 Z 2 ASVG zusammenzurechnen und mit jener des
Abs. 1 zu vergleichen ist; die höhere Bemessungsgrundlage ist für die
Ermittlung der Geldleistungen heranzuziehen.
War der
Nebenerwerbslandwirt nicht ganzjährig beschäftigt, ist nach derzeitiger
Rechtslage in Berücksichtigung der „Hochrechnungsbestimmungen“ des § 179
Abs. 2 ff ASVG vorzugehen. Nach den erläuternden Bemerkungen wird diese
„Hochrechnung“ als Begünstigung angesehen und soll durch die Zitierung des
§ 179 Abs. 1 ASVG beseitigt werden. Eine ähnliche Begünstigung gibt
es jedoch im ASVG.
Der § 178
Abs. 1 ASVG bestimmt zunächst, dass bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 182 alle Dienstverhältnisse,
Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern in sie in die
Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen sind, auch
wenn sie neben einander ausgeübt werden.
Für die Bildung
der Bemessungsgrundlage sieht nun § 181 Abs. 2 ASVG feste Beträge vor
– zur Bemessung der Versehrtenrente an Schwerversehrte und der Witwen/Witwerrenten
einen Betrag in Höhe von derzeit € 9.948,06 im Kalenderjahr, in allen
übrigen Fällen einen Betrag von derzeit € 4.973,65 im Kalenderjahr.
In der Praxis
bedeutet dies, dass bei einem Arbeitsunfall eines unselbständig Erwerbstätigen,
der auch in der Unfallversicherung nach § 3 BSVG pflichtversichert ist, zu
der Bemessungsgrundlage als unselbständig Erwerbstätiger auch die feste
Bemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 2 ASVG hinzuzurechnen ist.
In die
Pflichtversicherung gemäß § 3 BSVG einbezogen sind zunächst die Personen,
die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb
führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Des
weiteren sind jedoch die in § 3 Abs. 1 Z 2 angeführten Familienangehörigen
einbezogen, wenn sie in diesem Betrieb tätig sind. Bei dieser
Pflichtversicherung für die nahe stehenden Familienangehörigen handelt es sich
in Wahrheit aber um einen beitragsfreien Versicherungsschutz und nicht um eine
beitragspflichtige versicherte Tätigkeit.
Der § 3
Abs. 1 Z 2 BSVG umfasst nicht nur die im land-(forst)wirtschaftlichen
Betrieb hauptberuflich beschäftigen Familienangehörigen (vgl. § 2
Abs. 1 Z 2 bis 4 BSVG), sondern alle dort aufgezählten
Familienangehörigen, sofern sie (auch vorübergehend) eine Tätigkeit in diesem
Betrieb ausüben.
Wie oben
ausgeführt, handelt es sich daher in Wahrheit um einen Versicherungsschutz für
Unfälle im land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Die Aufzählung in § 178
Abs. 1 ASVG („… in die Unfallversicherung … nach dem Bauern-Sozialversicherungs-gesetz
einbezogen sind“) bewirkt jedoch, dass bei Arbeitsunfällen in Zusammenhang mit
unselbständiger Erwerbstätigkeit die Bemessungsgrundlagen zusammenzurechen
sind, auch wenn der Familienangehörige nur kurzfristig (beispielsweise Mithilfe
bei der Ernte) im Betrieb tätig war.
Wenn nun aus
Sicht der bäuerlichen Unfallversicherung die „Hochrechnung“ gemäß § 179
Abs. 2 ff ASVG als ungerechtfertigte Begünstigung angesehen wird, dann
trifft dies umso mehr auf die nur vorübergehend tätigen Familienangehörigen zu.
Die in
§ 181 Abs. 2 ASVG angeführte Bemessungsgrundlage steht mit
vorübergehenden Tätigkeiten in keinerlei wirtschaftlichem Zusammenhang. Hinzu
kommt noch, dass diese Familienangehörigen namentlich nicht erfasst sind, weil
keine Meldebestimmungen bestehen und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
daher im wesentlichen auf die Glaubhaftmachung angewiesen ist.
Für die
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt steht zweifellos außer Frage, dass bei
den hauptberuflich tätigen Familienangehörigen eine Zusammenrechnung der
Bemessungsgrundlagen gerechtfertigt ist, wenn diese neben der hauptberuflichen
Tätigkeit im land-(forst)wirtschaftlichem Betrieb noch eine Erwerbstätigkeit
nach dem ASVG ausüben.
Nicht
gerechtfertigt ist jedoch eine Zusammenrechnung bei einer vorübergehenden oder
sporadischen Tätigkeit in einem solchen Betrieb.
Eine Änderung
des § 181 Abs. 2 ASVG ist unseres Erachtens nicht möglich, da auch
Personen nach dem ASVG unfallversichert sind, für die die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern leistungszuständig ist (vgl. § 28 Z 2 ASVG).
Aus Sicht der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt dürfte es aber genügen, die Zusammenrechnungsbestimmung
in § 178 ASVG auf die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 BSVG in
der Kranken- und Pensionsversicherung Pflichtversicherten einzuschränken.
Die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt erlaubt sich daher, aus den oben angeführten Gründen
folgenden Änderungsvorschlag zu unterbreiten:
§ 178
Abs. 1 sollte lauten:
„Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis
182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten,
sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen oder
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 BSVG pflichtversichert sind, zu
berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden“.“
Die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung würde im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage eine ungewollte Einschränkung mit sich bringen, da der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr enthalten wäre.
Zwischen dem Versicherungsfall des Alters und der Erwerbsunfähigkeit sollte daher in Entsprechung der bisherigen Rechtslage der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingefügt werden.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Auswirkungen des VfGH-Erkenntnisses vom 10. 3. 2005 zu Zl. G 147/04-7 auf die gegenständliche Bestimmung ist auf die einleitenden Bemerkungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu Art. 3 zu verweisen.
In den einschlägigen Erläuterungen findet sich u. a. die Aussage, dass dieser Bestimmung ein Nettoeinkommensverständnis, und zwar ohne Ansatz von Unterhaltsansprüchen zu Grunde zu legen ist.
Letzteres ist jedoch aus dem Gesetzestext weder direkt noch indirekt ableitbar und bedürfte zutreffendenfalls einer ausdrücklichen Anordnung, wie dies beispielsweise in § 149g Abs. 4 BSVG der Fall ist.
Zu § 148j
Abs. 1
Angesichts der Grundsatzbestimmung des § 1b BSVG hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung sollte auf eine geschlechtsspezifische Textierung jedenfalls verzichtet werden.
Inhaltlich bestehen gegen die vorgeschlagene Fassung des § 148j Abs. 1 keine Bedenken, erwägenswert erschiene jedoch zum Zwecke des besseren Verständnisses eine textliche Ergänzung der einschlägigen Erläuternden Bemerkungen unter Hinweis auf den zweigeteilten Rentenzweck der Betriebsrente nach dem BSVG.
Zu § 148j
Abs. 2
Diese Bestimmung ist die zentrale Aussage zur obligatorischen Abfindung einer Betriebsrente nach deren Wegfall.
§ 148i Abs. 1 bestimmt den Abfindungszeitpunkt in jenen Fällen, in denen eine vormals befristete Erwerbsunfähigkeitspension unbefristet zuerkannt wird.
Diese Fälle sind durch das Zitat des § 148i Abs. 1 3. Satz jedoch nicht korrekt umrissen, da das Zitat nur die befristete EU-Pension anspricht.
Zum Zwecke der Präzisierung wird daher vorgeschlagen, den 1. Halbsatz des 2. Satzes in § 148j Abs. 2 nachstehend zu formulieren:
„In den Fällen der
unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente
zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden
Monatsersten abzufinden,“
In den Erläuterungen ist in Abs. 1 ein Redaktionsfehler.
Es sollte dort die Jahreszahl 1992 durch 1982 ersetzt werden, weil in diesem Jahr das Betriebshilfegesetz in Kraft getreten ist.
Sowohl die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gemäß § 196 ASVG als auch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 148v BSVG gewähren die freiwillige Leistung der besonderen Unterstützung seit Jahren nach Maßgabe einschlägig beschlossener Vorstandsrichtlinien, welche einerseits die erforderliche Flexibilität aufweisen, um auf Einzelfälle entsprechend eingehen zu können, andererseits aber auch eine gleich lautende Vollziehungspraxis innerhalb des Unfallversicherungsträgers gewährleisten.
Durch die wechselseitige Angleichung der einschlägigen Vorstandsrichtlinien beider Unfallversicherungsträger ist eine in der täglichen Vollziehungspraxis bestens bewährte Ausrichtung gegeben.
Die durch den Entwurf gesetzlich
vorgegebene Umwandlung derartiger interner Vorstandsrichtlinien in eine
Satzungsbestimmung käme im Ergebnis einer Überreglementierung gleich und sollte
keinesfalls verwirklicht werden.
Dies alleine schon vor dem Hintergrund, dass die inhaltliche Überführung der bisherig bestens bewährten Vorstandsrichtlinien in die Satzung einer unverhältnismäßigen Aufblähung der Satzung gleichkäme.
Da die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in ihrem ursprünglichen Entwurf lediglich eine Präzisierung des § 148v BSVG vorgeschlagen hatte und die nunmehr manifestierte Satzungsermächtigung mit dieser originären Intention keinesfalls in Einklang zu bringen ist, wird dieser Vorschlag seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückgezogen.
Die vorgeschlagene Ergänzung steht mit dem aktuellen VfGH-Erkenntnis vom 10. 3. 2005 zu Zl. G 147/04-7 im offenkundigen Widerspruch und sollte daher nicht weiter verfolgt werden.
Auf die einschlägigen die einleitenden Bemerkungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu Art. 3 wird verwiesen.
In der Textierung des Einleitungssatzes ist der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „Erwerbsfähigkeit“ zu ersetzen.
Beide Bestimmungen stellen in der vorgeschlagenen Fassung u. a. auf den Bezug einer Pension bzw. eines Ruhegenusses ab.
Auch diese Einschränkung ist mit den grundsätzlichen Auswirkungen des jüngsten VfGH-Erkenntnisses vom 10. 3. 2005 zu Zl. G 147/04-7 nicht in Einklang zu bringen, weshalb diese Passage jeweils aus dem Text entfernt werden sollte.
Folgerichtig bedürfen auch die einschlägigen Erläuternden Bemerkungen einer diesbezüglichen Korrektur.
Die vorgesehene Anhebung des Schwerversehrtengeldes erscheint sozialpolitisch verständlich, bedarf aber einer zusätzlichen jährlichen Finanzierung von etwa € 50.000,-- (laut Erläuterungen), wofür ein Bedeckungsvorschlag nicht ersichtlich ist.
Es gab zwar in den letzten Jahren Überschüsse in der Sparte Unfallversicherung nach dem BSVG, die dafür in Frage kämen, aber nach einigen Schlussbestimmungen des BSVG auch für die Abgänge in der Kranken- und Pensionsversicherung von 1997 bis 2005 heranzuziehen waren.
Obwohl dem Grunde nach die Anrechnungsbestimmung für das Versehrtengeld in § 149g Abs. 4 BSVG akzeptiert werden könnte, erscheint der letzte Satz durch formalgesetzliche Delegation nicht verfassungskonform zu sein.
Die Ermächtigung für den Versicherungsträger von der Anrechnung zur Gänze oder teilweise abzusehen, müsste im Gesetz näher determiniert werden.
Vorschlag:
„In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung
der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze
oder teilweise absehen.“
Die Ergänzung in § 149l Abs. 1 BSVG sieht nun vor, dass bei Gesamtrentenbildungen mit Versehrtenrenten nach einem anderen Bundesgesetz die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist.
Im zweiten Satz der Erläuterungen sollte aber
der letzte Halbsatz entfallen, da er nur zu Mißverständnissen Anlass gäbe.
Novellierungsvorschläge zum BSVG
1. In § 1 werden nachstehende Sätze angefügt:
„Als im Inland ausgeübt gilt eine
selbständige Erwerbstätigkeit, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen
ist. Teilflächen eines solchen Betriebes, die im Ausland gelegen sind und keine
eigene organisatorische Einheit bilden, gehören zur inländischen
Erwerbstätigkeit, soferne überstaatliche oder zwischenstaatliche Verpflichtungen
nichts Gegenteiliges bestimmen.“
2. In § 2 entfällt der Abs. 6.
3. Dem § 3 wird nachstehender Abs. 4 angefügt:
„(4) Weiters sind in der Unfallversicherung
aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt,
pflichtversichert:
1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 versicherte Personen, die in einer
Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder
Gesundheitsvorsorge dient, oder die an Gesundheitsmaßnahmen (§§ 96b, 100
und 101) teilnehmen;
2. die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Mitglieder des Beirates gemäß
§§ 201 ff in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;
3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie
der Anstalten der Evangelischen Diakonie in ihrer Tätigkeit in einem
land(forst)wirschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation bzw. ihrer
Anstalt;
4. die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes,
sofern sie nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen unfallversichert
sind;
5. Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern,
die aufgrund der diese Vertretung regelnden Vorschriften gewählt oder sonst
bestellt sind, sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der
Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung der ihnen aufgrund
ihrer Funktion obliegenden Pflichten;
6. Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission nach § 7 des
Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 375/1992, und des Beirates nach
§ 12 des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem, BGBl.Nr. 448/1980, in Ausübung ihrer Funktion,
soweit sie nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen
unfallversichert sind.“
4. In § 6 Abs. 1 entfällt die Z 4 und lautet der Abs. 4:
„(4) Die Pflichtversicherung in der
Unfallversicherung beginnt:
1. bei den gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 in
der Unfallversicherung teilversicherten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes,
der den Grund der Versicherung bildet;
2. bei den gemäß § 3 Abs. 4 Z 2, 4
und 6 in der Unfallversicherung teilversicherten Personen mit der Erteilung der
amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw.
der Bestellung zum Versicherungsvertreter, öffentlichen Verwalter und
Kommissions- oder Beiratsmitglied;
3. in allen übrigen Fällen mit dem Tag der
Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.“
5. In § 7 Abs. 1 entfällt die Z 2 und lautet der Abs. 4:
„(4) Die Pflichtversicherung in der
Unfallversicherung endet:
1. bei den gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 in
der Unfallversicherung teilversicherten Personen mit dem Wegfall des für die
Versicherung maßgeblichen Tatbestandes;
2. bei den gemäß § 3 Abs. 4 Z 2, 4
und 6 in der Unfallversicherung teilversicherten Personen mit der Entziehung
der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit,
der Enthebung als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden als
Kommissions- oder Beiratsmitglied bzw. mit dem Ende der Funktionsausübung eines
Versicherungsvertreters;
3. in allen übrigen Fällen mit dem Ende der die
Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.“
6. In § 16 lautet der Abs. 4:
„(4) Für in der Unfallversicherung
teilversicherte Personen gemäß § 3 Abs. 4 gelten die Absätze 1 bis 3
sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht in den Fällen des § 3
Abs. 4 Z 4 dem Versicherten selbst, in den übrigen Fällen dem
entsprechenden Rechtsträger obliegt. Das Nähere wird in der Satzung des
Unfallversicherungsträgers bestimmt.“
7. In § 20 Abs. 1 lautet der 2. Satz:
„Sie haben innerhalb der selben Frist auf
Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur
Einsicht vorzulegen bzw. den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des
Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden die Einsicht in alle
Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder
an einem in beiderseitigem Einvernehmen festgelegten Ort zu gewähren, sofern
diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“
8. In § 20 Abs. 2 entfällt in Z 2 die Wortfolge „bis 4e“ und wird nachstehende Z 3 angefügt:
„3. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4c zu bilden ist,
jene Erklärungen, die dem Finanzamt vorgelegt wurden in Kopie oder die bei
Steuererklärungspflicht gemäß § 42 EStG 88 vorzulegen gewesen wären, unverzüglich
vorzulegen.“
9. In § 20 Abs. 3 lautet der 1. Satz:
„Kommt eine in Absatz 1 oder 2 genannte
Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der
sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen
Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die
Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem
Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie
dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4
einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9 BSVG) zu
bemessenden Beitrag zu leisten.“
10. In § 20 lautet die Überschrift
„Auskunftspflicht
der Versicherten,
der Leistungs(Zahlungs)empfänger und sonstiger Personen“
und wird nachstehender Abs. 8 angefügt:
„(8) Eigentümer eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,
haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen hinsichtlich der
Bewirtschaftung dieses Betriebes (dieser Fläche) Folgendes mitzuteilen:
1. Flächenausmaß und Kulturart
2. Eigenbewirtschaftung oder Überlassung an
dritte Personen; gegebenenfalls
a) Name und Anschrift der (des) Bewirtschafter(s)
b) Rechtstitel für die Bewirtschaftung“
11. In § 22 Abs. 2 entfällt der 2. Halbsatz und lautet die lit. d:
„d) Beiträge gemäß § 30
Abs. 7 bis 9 bzw. 11“
12. In § 23 Abs. 1 wird jeweils in Z 1 und Z 2 nach dem Ausdruck „BewG 1955“ die Wortfolge „bzw. als Betriebsgrundstück gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 BewG 1955“ eingefügt.
13. In § 23 lautet Abs. 1b:
„(1b) Werden Einkünfte aufgrund von
betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz
erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1)
für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach
Abs. 4b als Beitragsgrundlage für diese Tätigkeiten die steuerrechtlich
maßgeblichen Einkünfte im Sinne des EStG 88 heranzuziehen. Der Antrag ist bis
zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem
diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen
Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu
stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und
denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr,
bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller
Betriebsführer.“
14. In § 23 Abs. 3 wird eine lit. h eingefügt:
„h) bei im Ausland gelegenen
Teilflächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit dem Betriebssitz in
Österreich (§ 1), der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter
Betriebe in Österreich (§ 29 bis § 50 BewG) ermittelte Ertragswert.“
15. In § 23 lautet Abs. 4c:
„(4c) Werden
Einkünfte aufgrund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1
Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b
gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener aus den Einkünften im
Sinne des EStG 88 sich ergebende Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4,
der sich auf diese Tätigkeiten bezieht.
Werden Einkünfte nicht zur Einkommensteuer
veranlagt oder erklärt, so ergibt sich die endgültige Beitragsgrundlage aus den
gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 vorzulegenden Erklärungen. Sind
vorgeschriebene Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz als Betriebsausgaben im Sinne des § 4
Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 88 in Abzug gebracht, sind diese
hinzuzurechnen. Abs. 4 1. Satz gilt entsprechend.“
16. In § 23 lautet Abs. 4d:
„(4d) Werden Einkünfte aufgrund von betrieblichen
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde
ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen
Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage die nach
Abs. 4c für das vorangegangene Beitragsjahr festgestellte Beitragsgrundlage.“
17. In § 23 entfallen die Abs. 4e und 10a.
18. In § 23 Abs. 5 wird im 1. Halbsatz der Ausdruck „gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 3 lit. b, c, d, f und h“ ersetzt.
19. In § 23 Abs. 6 lautet der letzte Satz:
„Liegt für eine der in Z 1 bis 4
genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf persönliche Hinzurechnung
gemäß § 23a vor, ist deren Beitragsgrundlage im Sinne des Antrages zu
erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.“
20. In § 23 entfällt Abs. 8.
21. Nach § 23 wird nachstehender § 23a samt Überschrift eingefügt:
„Persönliche
Hinzurechnung von Beitragskomponenten
§ 23a. (1) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach
§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, kann ein Betriebsführer
(§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit
entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 der
Beitragsgrundlage einer in § 23 Abs. 6 genannten Person hinzugerechnet
wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden
Jahres zu stellen und für mindestens 1 Beitragsjahr wirksam. Der Widerruf eines
solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden
Jahres zu stellen, in dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein
und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und
Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller
Betriebsführer.
(2) Die Zurechnung gemäß Abs. 1
ist im Falle eines Versicherten
a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum
Höchstausmaß von 2/3
b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum
Höchstausmaß von 100 %
c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum
Höchstausmaß von 50 %
des auf die Nebentätigkeit entfallenden
Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder
betrieblichen Tätigkeit nur an jeweils eine Person bis zu deren jeweils
maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.“
22. In § 27a enthält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird nachstehender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Selbstversicherten haben für die
Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 %
der Beitragsgrundlage beläuft.“
23. In § 30 Abs. 6 entfällt der 2. Halbsatz einschließlich der Wortfolge „und für Personen“.
24. In § 30 erhält der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung Abs. 11 und werden nachstehende Absätze angefügt:
„(7) Der Beitrag für die nach § 3
Abs. 4 Z 1 teilversicherten Personen ist von einer festen
kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die
Satzung des Versicherungsträgers festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf
EUR 2,18 belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1 ASVG) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch
die Satzung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
(8) Der Beitrag für die nach § 3
Abs. 4 Z 2, 5 und 6 teilversicherten Personen beläuft sich für den
Kalendermonat auf EUR 1,75.
(9) Für nach § 3 Abs. 4
Z 4 teilversicherte Personen ist als allgemeiner Beitrag der nach Abs. 1
in Betracht kommende Hundertsatz von einer festen Beitragsgrundlage zu
bemessen, die betraglich der Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 23
Abs. 10 lit. a 1. Fall entspricht.
(10) Die Beiträge sind zur Gänze zu
tragen:
1. für die nach § 3 Abs. 4 Z 1 teilversicherten
Personen vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;
2. für die nach § 3 Abs. 4 Z 2
teilversicherten Personen vom Versicherungsträger;
3. für die nach § 3 Abs. 4 Z 4
teilversicherten Personen von diesen;
4. für die nach § 3 Abs. 4 Z 5
teilversicherten Personen von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen
Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);
5. für die nach § 3 Abs. 4 Z 6
teilversicherten Personen vom Bund.“
25. In § 32 wird nachstehender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Teilversicherte in der
Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 sind die Beiträge für
die Aufenthaltsdauer einschließlich An- und Abreisetag zu leisten.“
26. In § 33
-
erhält der
bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5 und
-
wird
nachstehender Abs. 4 (neu) eingefügt:
„(4) Die Fälligkeit und die Einzahlung
der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten gemäß
§ 3 Abs. 4 Z 1, 2 bzw. 4 bis 6 werden unter Bedachtnahme auf die
besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der
Satzung des Versicherungsträgers geregelt.“
27. In § 34 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Ausmaß von 10 %“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von bis zu 10 %“ ersetzt.
28. § 38 Abs. 7 lautet:
„(7) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem
Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum
einer der in Abs. 4 Z 2 bzw. 3 genannten Personen, so haftet der
Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er
nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner
Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.“
29. In § 42 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 24 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
30. In § 67 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.
31. In § 80 Abs. 2 werden der 3. und 4. Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Für ärztliche Hilfe und chirurgisch
konservierende Zahnbehandlung durch niedergelassene Vertragsärzte, Vertragsdentisten
und Vertrags-Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag)
einheitlich EUR 7,30 pro Inanspruchnahme im Quartal.“
32. § 101a entfällt.
33. In § 140 Abs. 4 erhält die bisherige lit. n die Bezeichnung lit. m und wird nachstehende lit. n angefügt:
„n) Versehrtengeld gemäß § 149g
Abs. 3“
34. In § 148f Abs. 2 1. Satz wird die Wortfolge „§ 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG“ durch die Wortfolge „§ 179 Abs. 1 ASVG“ ersetzt.
35. In § 148i Abs. 1 wird der 1. Satz durch nachstehende Sätze ersetzt:
„Betriebsrenten, die als Dauerrenten
(§ 149e) festgestellt wurden, fallen, außer in den Fällen des Abs. 4,
mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw.
Erwerbsunfähigkeit, des Anfalls eines Ruhegenusses oder mit dem Tag der Aufgabe
des Betriebes weg. Fällt eine solche Pension oder ein Ruhegenuss nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles, aber vor dem Anfall der Betriebsrente, an, so
fällt die Betriebsrente, außer in den Fällen des Abs. 4, zum
Dauerrentenzeitpunkt weg.“
36. In § 148i Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck.
37. In § 148i wird nachstehender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 1 wird
unter der Voraussetzung, dass der Pensionsanspruch bzw. die Betriebsaufgabe
kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist,
eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im Kalendermonat nach dem
theoretischen Abfindungszeitpunkt (§ 148j Abs. 2) verbleibende
Einkommen den entsprechenden 1 ½-fachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1
lit. a) nicht übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist § 140
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die über den theoretischen
Abfindungszeitpunkt hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben
hat. Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg,
in dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der
Antragstellung den 1 ½-fachen entsprechenden Richtsatz übersteigt;
spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters.“
38. In § 148j lauten die Abs. 1 bis 3:
„(1) Betriebsrenten können mit
Zustimmung des Versehrten durch Gewährung einer der Hälfte des Wertes der Rente
entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter
Abfindung wird die Betriebsrente gekürzt auf das halbe Ausmaß bis zum Wegfall
gemäß § 148i Abs. 1 1. Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer
Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente
zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der
Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e Abs. 2
Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der
Sozialhilfe anzuhören.
(2) Anstelle der gemäß § 148i
Abs. 1 1. Satz und Abs. 2 weggefallenen Betriebsrenten gebührt außer
bei einer nach einer Abfindung gemäß Abs. 1 weitergewährten Betriebsrente
eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden
Kapital. In den Fällen des § 148i Abs. 1 3. Satz ist die Betriebsrente
zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden
Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das
Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls
bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu
Grunde zu legen ist.
(3) Das Abfindungskapital ist nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, das Nähere wird durch
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz geregelt.“
39. In § 148j Abs. 4 wird nachstehender Satz angefügt:
„Wird die laufende Rente über den Stichtag
der Rentenabfindung hinaus ausbezahlt, ist der zuviel ausbezahlte Betrag auf
das Abfindungskapital anzurechnen.“
40. In § 148u Abs. 2 wird nachstehender Satz angefügt:
„Der Versicherungsträger ist darüber hinaus
ermächtigt, dem Vertragspartner Personaldaten der Versicherten
(Versicherungsnummer, Name und Anschrift) ausschließlich zum Zwecke der
Unterstützung der für die Abwicklung der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen
Administration auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.“
41. In § 148v wird die Wortfolge „die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes“ durch die Wortfolge „die im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall entstehenden (Rest)Kosten einer Gebisssanierung oder des Transportes des Versehrten an den Ort der Behandlung oder vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes“ ersetzt.
42. In § 148x wird der Ausdruck „§ 148 Z 5 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 148 Z 4 ASVG“ ersetzt.
43. In § 149d Abs. 1 1. Satz lautet der
letzte Halbsatz:
„und für den Versehrten zum Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Anspruch auf Pension aus eigener
Pensionsversicherung bzw. auf Ruhegenuss begründet ist.“
44. In § 149g lautet:
Versehrtengeld
aus der Unfallversicherung
§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach
Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger in dem Jahr
zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit
und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu
gewähren:
1. An Personen, die einen
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und
im Zeitpunkt des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension
bzw. einen Ruhegenuss haben, soferne der Eintritt des Versicherungsfalles einen
nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y)
kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur
Folge hat.
2. An andere Versehrte, soweit diese im Zeitpunkt
des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension bzw. einen
Ruhegenuss haben, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst
oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine
Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit erzielen.
(2) In den Fällen des Abs. 1
beträgt das Versehrtengeld EUR 9,10. An die Stelle dieses Betrages tritt
ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor § 45 vervielfachte Betrag.
(3) Anstelle eines Versehrtengeldes
nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr
nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem
Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form
einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der
Bemessungsgrundlage gemäß § 148f Abs. 1.
(4) Auf das Versehrtengeld gemäß
Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des
§ 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines
Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung
erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der
Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.
(5) Das Versehrtengeld fällt mit dem
Tag an, ab dem die gemäß Abs. 1 bzw. 3 geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit
vorliegt.“
45. In § 149k entfällt der 2. Absatz.
46. In § 149l Abs. 1 wird nach dem 2.
Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage
gemäß § 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen.“
47. In § 149n wird nachstehender Abs. 5
angefügt:
„(5) Für den Fall der
Betriebsfortführung durch die Witwe (den Witwer) oder durch Waisen gebührt ein
Teilersatz für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften (§ 148u), längstens
aber bis zu 2 Jahre nach dem Todesfall.“
48. In § 149o lautet Abs. 1:
„(1) Wurde der Tod des Versicherten
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht und hatte zum
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles sein hinterbleibender
Ehepartner weder einen Anspruch auf eine Pension aus eigener
Pensionsversicherung bzw. einen Ruhegenuss, noch die Witwe (der Witwer) in der
Folge aus Anlass des Todesfalles einen Anspruch auf Witwen(Witwer-)pension
begründet, so gebührt dem hinterbleibenden Ehepartner bis zu seinem Tod bzw.
seiner Wiederverehelichung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20 % des
Bemessungsgrundlage, soferne derselbe zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles noch nicht das Regelpensionsalter erreicht hat.“
49. In § 149r lautet Abs. 1:
„(1) Den Kindern im Sinne des
§ 119 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen
Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde,
gebührt eine Waisenrente, soferne die Waise zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles noch keinen Anspruch auf Pension aus einer eigenen Pensionsversicherung
bzw. einen Ruhegenuss hatte und in der Folge aus Anlass des Todesfalles auch
keine Waisenpension bezieht. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die
Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.“
50. In § 182 erhalten die bisherigen Z 1
bis 5 die Bezeichnung Z 2 bis 6 und wird nachstehender Z 1 (neu) eingefügt:
„1. Die
Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den im Vollzug dieses
Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen
ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise
hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten
Verwaltungshilfe zu leisten.“
51. In § 217 Abs. 2 lautet der
Einleitungssatz:
„Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem
Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 folgende Daten von
land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes)
zuzüglich allfälliger Betriebsgrundstücke gemäß § 60 des
Bewertungsgesetzes zu übermitteln:“
52. In § 217 Abs. 2 wird jeweils der
Ausdruck „Abs. 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1a bzw. 1b“
ersetzt.
53. Nach § 296 wird folgender § 297 samt
Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu ...... BGBl. I Nr. xxx/2005
§ 297. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2005 die §§ 1, 3 Abs. 4,
6 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 4, 22 Abs. 2
lit. d, 23 Abs. 1 Z 1 und 2, 23 Abs. 3 lit. h, 23
Abs. 5 1. Satz, 30 Abs. 6 2. Halbsatz, 30 Abs. 7 bis 11, 32
Abs. 2a, 33 Abs. 4 und 5, 140 Abs. 4 lit. m und n, 148i
Abs. 3, 148u Abs. 2, 148v, 148x, 149k, 149n, 149o Abs. 1 und
149r Abs. 1,
2. mit 1. Jänner 2006 die §§ 20 Abs. 2
Z 2 und 3, 23 Abs. 1b, 23 Abs. 4c, 23 Abs. 4d, 23
Abs. 6 letzter Satz und 23a,
3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die
§§ 20 Überschrift, Abs. 1 2. Satz, Abs. 3 1. Satz und
Abs. 8, 27a Abs. 2, 42 Abs. 2 Z 3, 80 Abs. 2 3. und 4.
Satz, 148f Abs. 2 1. Satz, 182 Z 1 bis 6 und 217 Abs. 2.
4. rückwirkend mit 1. Juli 2004 die §§ 149d
Abs. 1 1. Satz und 149g,
5. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 67
Abs. 2 und 3,
6. rückwirkend mit 1. Juli 2003 die §§ 148i
Abs. 1 und 4 und 148j Abs. 1 und 4,
7. rückwirkend mit 1. August 2001 die §§ 34
Abs. 4 und 149l Abs. 1,
8. rückwirkend mit 1. März 1993 § 38
Abs. 7.
(2) Die §§ 2 Abs. 6 und 23
Abs. 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(3) § 101a tritt mit 1. Jänner
2005 außer Kraft.
(4) § 23 Abs. 4e und 10a
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(5) Auf Versicherungsfälle von Personen
gemäß § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2005 ist das Leistungsrecht nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, selbst
wenn diese zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 30. Juni 2005
eingetreten sind, jedoch erst nach dem 1. Juli 2005 gemeldet werden.
(6) Die §§ 149o und 149r in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind auch auf Versicherungsfälle
ab dem 1. Jänner 1999 anzuwenden, soferne der Tod nach dem 30. Juni 2005
eingetreten ist.
(7) § 148i Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der theoretische Abfindungszeitpunkt (§ 148j
Abs. 2) nach dem 30. Juni 2005 gelegen ist.
(8) Die §§ 20 Abs. 2 Z 2
und 3, 23 Abs. 1b, 23 Abs. 4c, 23 Abs. 4d, 23 Abs. 6 und
23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind erstmals
für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.
(9) In Abweichung von § 23
Abs. 1a 3. Satz können Betriebe mit einer laufenden
Beitragsgrundlagenoption durch eine gemeinsame Erklärung aller an der
Betriebsführung beteiligten Personen ohne Angabe von Gründen ihren Ausstieg aus
der Option bewirken. Soferne ein solcher Antrag bis spätestens zum
31. März 2007 bei der Anstalt eingelangt ist, wirkt er ab dem
1. Jänner 2006 bzw. bei Einlangen des Antrages bis 31. März 2008 ab
dem 1. Jänner 2007.“
Novellierungsvorschläge zum ASVG
1. § 4 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Personen, denen im Rahmen beruflicher
Maßnahmen der Rehabilitation nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht aufgrund eines
Dienst- oder Lohnverhältnisses erfolgt.“
2. In § 28 lautet die Z 2:
„2. die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern (§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) für
a) die
Personen, die eine der in § 176 Abs. 1 Z 2 und 7 genannten
Tätigkeiten ausüben, soferne diese Personen gemäß § 3 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversichert
sind, hinsichtlich der in § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten
jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer dort genannten
Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der
Zusatzversicherung gemäß § 22a versichert sind;
b) die
gemäß § 4 Abs. 3 nach diesem Bundesgesetz in der am 31. Dezember
1999 geltenden Fassung iVm § 572 Abs. 4 weiterhin versicherten
Personen.“
3. Nach § xxx wird nachstehender § yyy angefügt:
„§ yyy.
(1) Es treten in Kraft:
Die §§ 4 Abs. 1 Z 8 und 28
Z 2 mit 1. Juli 2005.
(2) § 28 ASVG Z 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, die zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 30. Juni 2005 eingetreten
sind, jedoch erst nach dem 1. Juli 2005 gemeldet werden.“
Erläuternde Bemerkungen
Zu den §§ 1, 23 Abs. 3 und 5
Nicht erst seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union per 1.
1. 1995 gehen Bauern im verstärkten Maße im Nahbereich der Staatsgrenze dazu
über, im benachbarten Ausland gelegene landwirtschaftlich genutzte Flächen im
Zuge des kleinen Grenzverkehrs zu pachten und ihrem Betriebsgefüge einzubinden.
Diese im Ausland gelegenen Flächen stellen in der Regel keine eigene
organisatorische Einheit dar, sondern werden als Zubehörflächen zu dem in
Österreich ansässigen Betrieb angesehen.
Gemäß § 1 BSVG regelt dieses Bundesgesetz unter anderem die
Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im
Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständigen Erwerbstätigen und ihrer
mittätigen Angehörigen. Für die Lösung des gegenständlichen Problems ist es von
essentieller Bedeutung wie die Wortfolge „der im Inland in der Land- und
Forstwirtschaft selbständigen Erwerbstätigen“ zu verstehen ist.
Eine Legaldefinition findet sich in § 3 Abs. 1 ASVG, der
zufolge eine selbständige Erwerbstätigkeit als im Inland ausgeübt gilt, soferne
der Sitz des Betriebes im Inland gelegen ist. Das ASVG geht demzufolge von
einem organisatorischen Begriffsverständnis aus, dem zufolge darunter auch im
Ausland gelegene Betriebsmittel zu subsumieren sind, soferne sie ein Zubehör
zum österreichischen Betrieb darstellen und von ihrem funktionalen Gefüge her
nicht als eigenständige organisatorische Einheit anzusehen sind.
Diesen Grundsatz hat die Judikatur schon zu einem früheren Zeitpunkt
vertreten, wo in einem umgekehrt gelagerten Sachverhalt der österreichischen
Bauernkrankenkasse die Einbeziehung in Österreich gelegener landwirtschaftlicher
Flächen in die Pflichtversicherung mit der Begründung verwehrt wurde, die
betreffenden Flächen seien nach dem Ausstrahlungsprinzip organisatorisch einem
im benachbarten Ausland gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zuzurechnen. Dies, obwohl in beiden Anlassfällen die gegenständlichen Flächen
einen Einheitswert im Sinne des österreichischen Bewertungsgesetzes aufgewiesen
haben.
Diese Rechtsauffassung entspricht, umgelegt auf österreichische
Verhältnisse, exakt jener Legaldefinition des § 3 Abs. 1 ASVG, welche
ebenfalls das Ausstrahlungsprinzip normiert. Es ist daher davon auszugehen,
dass in Anwendung eben dieses Ausstrahlungsprinzipes die
versicherungsrechtliche Beurteilung im Ausland gelegener Betriebsmittel, welche
als Zugehör zum österreichischen Betrieb anzusehen sind, ausschließlich nach
innerstaatlichen Rechtsnormen zu erfolgen hat.
Der letztgenannte Grundsatz fand bzw. findet auch in den einschlägigen
zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen seinen Niederschlag, da diese
in aller Regel einen nahezu gleichlautenden Passus aufweisen, der zufolge sich
die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Staates zu richten
hat, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Durch den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum 1. 5. 2004 ist Österreich
ab diesem Zeitpunkt ausschließlich von Staaten umgeben, in denen entweder
infolge der EU-Mitgliedschaft auf direktem Wege
oder im Umweg über supranationale Abkommen (Schweiz bzw. Liechtenstein) die
Verordnung 1408/71 an die Stelle bisheriger bilateraler Abkommen getreten ist,
weshalb eine rechtliche Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob und bejahendenfalls
in welchem Umfang normative Aussagen der Verordnung 1408/71 einer weiteren
Anwendung des obgenannten Ausstrahlungsprinzipes entgegenstehen.
Während die SV-Abkommen auf dem Grundsatz aufbauen, dass das Vorliegen
doppelter Erwerbstätigkeiten in beiden Staaten jeweils eine ‑ somit
doppelte ‑ Versicherungspflicht begründet,
normiert die Verordnung 1408/71 das Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates
auch bei mehrfachen Erwerbstätigkeiten.
Beachtlich und durch die Materialia eindeutig belegt ist hierbei jedoch
der Umstand, dass die Anwendung dieses Prinzipes stets zur Voraussetzung hat,
dass zumindest in organisatorischer Hinsicht zwei verschiedene Erwerbstätigkeiten
ausgeübt werden.
So bestimmt beispielsweise Artikel 14a Z 2 der Verordnung 1408/71
bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet zwei oder mehrerer
Staaten die Zuständigkeit des Wohnsitzstaates. In Ausführung dazu bestimmt
§ 2 des EU-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 154/94 idgF, wie in einem solchen
Fall das ausländische Erwerbseinkommen bei der Beitragsbemessung zu
berücksichtigen ist.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses
Bundesgesetzes ist aus mehreren Textpassagen unmissverständlich ableitbar, dass
es sich hiebei um zwei verschiedene Erwerbstätigkeiten handeln muss. Sei es die
Führung eines Gewerbebetriebes in einem Staat und die Führung eines Land- und
Forstwirtschaftsbetriebes in einem anderen Staat oder die Führung zweier
eigenständiger Land- und Forstwirtschaftsbetriebe in je einem Staat, klar ist
jedenfalls die Notwendigkeit des Vorhandenseins zweier Erwerbstätigkeiten.
Bei der gegenständlichen Problematik handelt es sich
jedoch – wie eingangs erwähnt – um eine einzige selbständige Erwerbstätigkeit,
die organisatorisch nur einem Betriebsitz zuzurechnen ist. Diese
Fallkonstellation ist in der Zuständigkeitsregel des Artikel 14a von der
Z 3 erfasst, welche bestimmt, dass die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines
Mitgliedstaates hat und durch dessen Betrieb die gemeinsamen Grenze von zwei
Mitgliedstaaten verläuft, den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates
unterliegt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Genau das aber ist
die Fortschreibung des vormals bestandenen Grundsatzes, derzufolge das
Ausstrahlungsprinzip zur Anwendung gelangen soll. Damit ist aber belegt, dass
auch die Verordnung 1408/71 für den Bereich jener Anrainerstaaten, die der
Europäischen Union angehören, nichts normiert was
der Fortschreibung des „Ausstrahlungsprinzipes“ entgegenstehen könnte.
Die Rechtslage kann also dahingehend zusammengefasst werden, dass das
innerstaatlich normierte Ausstrahlungsprinzip sowohl in den zwischenstaatlichen
SV-Abkommen als auch in der supranationalen
Rechtsnormverordnung 1408/71 seinen Niederschlag findet und als
international anerkannter Grundsatz zu gelten hat. Die vorgeschlagene
legistische Umsetzung bedeutet daher im Ergebnis nur eine Festschreibung
bereits bestehender Rechtsgrundsätze, die infolge der stetig fortschreitenden
Öffnung der Grenzen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die beitragsrechtliche
Berücksichtigung der gegenständlichen Flächen soll dadurch erreicht
werden, dass in Anlehnung an die verfahrensrechtliche Vorschrift des
§ 20 Abs. 5 BSVG (hilfsweise Heranziehung des Einheitswertes eines
Vergleichsbetriebes bei fehlenden Unterlagen) eine materiellrechtliche
Bestimmung normiert wird (§ 23 Abs. 3 lit. h), nach der in
administrativ vertretbarer Form auf einen Einheitswert im Sinne des
Bewertungsgesetzes einer vergleichbaren Fläche im Inland zurückgegriffen werden
darf. Diese Lösung basiert auf der Annahme, dass das Vorhandensein einer
Staatsgrenze im Allgemeinen ohne jeden Einfluss auf die Bodenbonität dies und
jenseits der Grenze ist. Leistungsrechtlich bedarf es keiner weiteren
Bestimmungen, da dies im Einzelfall nach denselben Grundsätzen wie ein reiner
„Inlandsfall“ zu beurteilen sein wird.
Zu den §§ 2 Abs. 6 und 23
Abs. 8 BSVG bzw. § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG
Teilnehmer an Umschulungsaktionen im Rahmen der beruflichen
Rehabilitation sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG vollversichert.
Dementsprechend werden solche Personen bei Zuständigkeit der AUVA von derselben
ab Beginn der Ausbildung auf Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage bei der
zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet und Beiträge entrichtet. Auch die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern übt diese Praxis, weshalb sich die
Bestimmung des § 2 Abs. 6 BSVG als totes Recht erweist.
In Ergänzung dazu bedarf jedoch § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG
einer dahingehenden Korrektur, dass auch die beruflichen Maßnahmen der
Rehabilitation nach einem anderen Bundesgesetz in die Vollversicherung
integriert werden.
Zu den §§ 3 Abs. 4, 6
Abs. 4, 7 Abs. 4, 16 Abs. 4, 22 Abs. 2, 30 Abs. 7 bis
10,32 Abs. 2a und 33 Abs. 5
Die Abänderung dieser Bestimmungen ist durch die
versicherungsrechtliche Integration jener Personengruppen, welche bislang gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung nach dem ASVG
teilversichert waren, im BSVG bedingt.
Zu § 6 Abs. 4
Die vormals im ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c)
normierte Teilversicherung in der Unfallversicherung für Patienten in einer
Eigenen Einrichtung ist rechtlich von der durch § 3 Abs. 1 BSVG
abgedeckten Unfallversicherung streng zu trennen. Daraus ergibt sich das
Erfordernis deren Beginn und Ende gesondert zu normieren.
Zu § 20 Abs. 1 und 3
Die grundsätzliche Einbeziehung der bäuerlichen Nebentätigkeiten in die
Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG erfolgte per 1. 1. 1999.
Zwischenzeitig ergingen einige gesetzliche Änderungen mit dem gemeinsamen Ziel,
innerhalb der bäuerlichen Nebentätigkeiten eine ausgewogene und praxisgerechte
Beitragsbemessung zu gewährleisten; zuletzt durch das SRÄG 2004, BGBl. I Nr.
105/2004.
Durch diese Maßnahmen in Verbindung mit gezielten Schwerpunktaktionen
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist es
gelungen, sowohl das Meldeverhalten der Versicherten als auch das einschlägige
Beitragsaufkommen spürbar zu erhöhen. Stichprobenartige Überprüfungen im Rahmen
der erwähnten Schwerpunktaktionen zeigen jedoch deutlich, dass die gesetzlich
vorgegebene Umsatzmeldung in unterschiedlicher Schwankungsbreite von den zu
Grunde liegenden Geschäftsunterlagen abweicht. Dies kann sich zu Lasten, aber
auch zu Gunsten des Versicherten auswirken, weshalb es in Anlehnung an
§ 41a ASVG geboten erscheint, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
die gesetzliche Möglichkeit zu eröffnen, Beitragsüberprüfungen auch an Ort und
Stelle vorzunehmen.
Zu den §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 1b,
4c, 4d, 4e bzw. 10a
Durch die 26. BSVG-Novelle (BGBl. I/142/2002) wurde hinsichtlich der
bäuerlichen Nebentätigkeiten erstmals die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag
der Beitragsbemessung die jeweiligen Werte des Einkommensteuerbescheides zu
Grunde zu legen. Gleichzeitig wurde diese Personengruppe mit einem
Mindestbeitrag (§ 23 Abs. 10a) belegt, um allfällige mit einem
solchen Antragsmodell verbundene Beitragseinbußen hintanzuhalten.
Das Modell an sich hat sich bewährt, bedarf aber der nachträglichen Feinabstimmung.
Da der erwähnte Mindestbeitrag der jeweils maßgeblichen Mindestbeitragsgrundlage additiv hinzuzurechnen ist, bedeutet dies im Ergebnis
eine Verdoppelung der Mindestbeitragsgrundlage, was generell als
sozialpolitisch unvertretbar erachtet wird, weshalb diese entfallen soll.
Dieser Entfall bedarf jedoch des Ersatzes durch die Schaffung einer
eigenständigen Beitragsgrundlage in den sich aus dem Einkommensteuerrecht
ergebenden Fällen, wo einer Einkommensteuererklärung nicht notwendigerweise ein
einschlägiger Bescheid folgt bzw. wo die Abgabe einer Einkommensteuererklärung
nicht obligatorisch ist (vgl. § 42 EStG 88). Im ersteren Fall soll hiebei
auf die bezughabende Einkommensteuererklärung abgestellt werden, im
letztgenannten Fall kann eine einschlägige Optionsmöglichkeit nur dann aufrecht
erhalten werden, wenn es dem Antragsteller hiebei zur unabdingbaren Bedingung
gemacht wird, den bezughabenden Teil der Einkommensteuererklärung gleichsam für
Zwecke der Sozialversicherung vorlegen zu müssen (§ 20 Abs. 2
Z 3). Die Unabdingbarkeit ergibt sich hiebei aus der Tatsache, dass nur
aus einem der Einkommensteuererklärung gleichzuhaltenden Schriftstück die für
die Beitragsbemessung maßgeblichen Einnahmen sowie die darauf bezugnehmenden
Ausgaben ersichtlich sind.
Derzeit weist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern 312 „kleine
Optionsfälle“ auf, wobei die Vermutung nahe liegt, dass diese verhältnismäßig
geringe Anzahl an Geschäftsfällen eben auf die als zu hoch empfundene
Mindestbeitragsleistung zurückzuführen ist. Da aus dem Mindestpauschale für
2005 ein jährlicher Beitrag von EUR 1.711,92 resultiert, ist für den
gänzlichen Entfall dieses Mindestpauschales ein Betrag von EUR 534.119,04
für das Kalenderjahr 2005 zu veranschlagen. Diesem Verlust ist ein nicht näher
zu beziffernder Beitragseinnahmenzuwachs gegenüberzustellen, von dem zu
erwarten ist, dass er den errechneten Verlust nicht nur egalisiert, sondern
darüberhinaus zu einem geringen Beitragseinnahmenzuwachs führen wird.
Dem liegt einerseits die Überlegung zu Grunde, dass durch die
vorgeschlagenen Maßnahmen die Attraktivität der „kleinen Option“ zunehmen wird,
sowie andererseits dass durch den Rückgriff auf die Beilage zur Einkommensteuererklärung
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die für die Beitragsbemessung
einschlägigen Einnahmensdaten in einem weitaus größeren Umfang zur Verfügung
stehen als dies bislang der Fall war.
Zu § 20 Abs. 8
Gemäß den §§ 1 und 2 des BSVG erstreckt sich die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf natürliche
Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb im Sinne der Bestimmungen des LAG 1984 führen. Gemäß § 16
Abs. 1 BSVG obliegt diesen natürlichen Personen die Verpflichtung, die
Aufnahme einer einschlägigen Betriebsführertätigkeit binnen 1 Monat nach
Eintritt der Voraussetzungen zu melden.
Kommt ein Betriebsführer einer derartigen Verpflichtung – aus
welchen Gründen auch immer – nicht nach, ist es mitunter nahezu
unmöglich die bestehende Pflichtversicherung auch von Amts wegen festzustellen
und die sich daraus für den einzelnen Betriebsführer
ergebende Beitragspflicht zum Wohle der gesamten Versichertengemeinschaft zu
realisieren.
Nahezu unmöglich ist es in jenen nicht selten anzutreffenden Fallkonstellationen,
in denen sich die maßgebliche landwirtschaftliche Betriebsfläche im Eigentum
einer juristischen Person befindet und die Bewirtschaftung zumeist im Wege
eines Pachtverhältnisses an eine natürliche Person
überlassen wird.
Zwar kommt in derartigen Fällen der juristischen Person gegebenenfalls
die rechtliche Qualifikation als „Auskunftsperson“ im Sinne des § 358
Abs. 1 ASVG zu, doch kann die Auskunftsverpflichtung der juristischen
Person im Sinne der genannten Bestimmung nur dann erfolgreich in Anspruch
genommen werden, falls im Vorfeld der Erhebungen Indizien bekannt werden, die
auf eine rechtliche Verbindung zwischen der festzustellenden betriebsführenden natürlichen Person und der juristischen Person als
Eigentümer der maßgeblichen Betriebsfläche schließen lassen. Ist dies nicht der
Fall, eröffnet die gegenwärtige Rechtslage keine Möglichkeit derartige
Versicherungsverhältnisse von Amts wegen festzustellen.
Zwar stünde einer derartigen Bekanntgabe datenschutzrechtlich nichts im
Wege, doch verweigern derartige Institutionen mangels eindeutiger
Rechtsgrundlage die freiwillig angefragte Auskunft, an welche natürliche Personen
sie die Bewirtschaftung überlassen haben.
Das Ausmaß derartiger sich im Eigentum juristischer Personen
befindlicher land-(forst)wirtschaftlicher Betriebsflächen ist nicht gering
einzuschätzen, zumal hievon vordringlich Betriebsflächen in Betracht kommen,
die sich im Eigentum der österreichischen Bundesforste, von Stiftungen, von
Gemeinden und nicht zuletzt kirchlicher Institutionen einschließlich der
Klöster und Stifte befinden.
Um diese nicht unbeträchtliche Lücke zu Lasten der übrigen sich wohl
verhaltenden ‑ weil ihrer Meldepflicht
nachkommenden – Versichertengemeinschaft zu schließen, bedarf es der
gesetzlichen Normierung einer rechtlichen Handhabe, die es der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern auch von Amts wegen ermöglicht, derartige
ungemeldete Bewirtschaftungsverhältnisse zu
erfassen.
Die diesbezüglich in Vorschlag gebrachte Norm des § 20 Abs. 8
nimmt hierbei rechtliche Anleihe an der seit dem Jahre 2001 gesetzlich
normierten Auskunftspflicht der Auftraggeber von land(forst)wirtschaftlichen
Nebentätigkeiten gemäß § 20b, welche sich in der Praxis bestens bewährt
hat.
Zu § 22 Abs. 2
Der zweite Halbsatz des bisherigen § 22 entfällt wegen der
Übernahme der Versichertengruppen aus § 8
ASVG in das BSVG.
Zu den §§ 23 Abs. 6 und 23a
Seit der Stammfassung definiert das BSVG die Beitragsgrundlage der in
einem land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb mittätigen und dementsprechend
mitversicherten „familieneigenen“ Arbeitskräfte als prozentuell vorgegebene
Teilmenge der Beitragsgrundlage des Betriebsführers. Diese „Pauschalierung“
entspricht schon lange nicht mehr den Erfordernissen der modernen Betriebswelt,
in der auf vielfältigste Erwerbskombinationen zur Existenzsicherung
zurückgegriffen wird.
Zwar fließen diese bäuerlichen Nebentätigkeiten zwischenzeitig in
vollem Umfang in die Betriebsbeitragsgrundlage ein, doch verhindert die
vorgenannte Systematik nach wie vor eine individuelle Zuteilung der Wertschöpfung
hieraus, gleichwohl sich die „familieneigenen“ Arbeitskräfte den täglichen
Erfordernissen entsprechend auf einzelne Nebentätigkeiten spezialisieren, um
mit den jeweils hieraus erzielten Einkünften zum Betriebseinkommen als solches
beizutragen. Hiebei ist sämtlichen Nebentätigkeiten systemgerecht gemeinsam,
dass sie im Auftrag des Betriebsführers erfolgen, wobei sich Letzterer aber bei
der Erbringung gegenüber dritten Personen Erfüllungsgehilfen bedienen darf.
Angesichts der durch das Pensionskonto des APG vorgegebenen
Individualisierung von Beitragseinkünften und deren leistungsrechtlichem
Niederschlag soll diesem agrarpolitischen Spannungsfeld dadurch gegengesteuert
werden, indem dem Betriebsführer innerhalb des Familienverbandes die
Möglichkeit eröffnet wird, freiwillig Einkünfte aus bäuerlichen Nebentätigkeiten der Beitragsgrundlage des an der Betriebsführung
beteiligten bzw. hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Ehepartners,
(Schwieger-)Kindes oder Übergebers zuzurechnen, welcher für eben diese
Einkünfte einen erheblichen Beitrag leistet.
Vom Sonderfall der „Übertragung“ von Einkünften aus Nebentätigkeiten
zwischen zwei an der Betriebsführung gleichrangig beteiligten Ehepartnern bzw.
vom Betriebsführer an den im Betrieb hauptberuflich beschäftigten Ehepartner
abgesehen, ist hiebei eine völlige Lösung des Betriebsführers von der
jeweiligen Nebentätigkeit durch Hinzurechnung der Einkünfte nicht beabsichtigt
und auch nicht möglich, da sich eine Nebentätigkeit nach heutigem System in
Summe je nach Angehörigem in der Bandbreite von 133 % bis zu 150 % zu
Buche schlägt (100 % Betriebsführer, 33 % bzw. 50 % Angehöriger)
und eine Hinzurechnung zur Beitragsgrundlage des Angehörigen nur bis zu
100 % zulässig sein soll.
Da es sich um eine reine Verschiebung innerhalb des gleichbleibenden
Beitragsvolumens handelt, ist die vorgeschlagene Maßnahme aufwandsneutral.
Zu § 27a Abs. 2
Im Zuge der 28. Novelle wurde für die neu eingeführte
„nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des
Besuches einer Bildungseinrichtung“ versehentlich kein Beitragssatz normiert.
Zu § 30 Abs. 7
Die Teilversicherung in der Unfallversicherung für die Dauer des
Aufenthaltes in einer Sonderkrankenanstalt für Rehabilitation oder einer
Einrichtung der Gesundheitsvorsorge bewirkt eine personenbezogene „Mehrfachversicherung
in der UV“.
Dem ASVG-System folgend bedeutet dies die Verpflichtung zur Zahlung
eines UV-Beitrages durch den Rechtsträger der Einrichtung, in der sich der
Versicherte aufhält. Hält sich der Versicherte dementsprechend in einer Eigenen
Einrichtung der SVB auf, muss die SVB für die Dauer des Aufenthaltes einen
UV-Beitrag an sich selbst bezahlen. Diese Rechtsfolge bestand unverändert
bereits nach den Bestimmungen des ASVG, sodass dies nicht als Neuerung
bezeichnet werden kann.
Zu § 30 Abs. 8
Die monatliche Beitragsgrundlage folgt § 74 Abs. 1 Z 2
ASVG in der Fassung des SRÄG 2004.
Zu § 30 Abs. 9
In Anlehnung an § 44 Abs. 1 Z 3 ASVG hätte die
Überführung dieser Personengruppe in das BSVG zur Folge, dass für die
Teilversicherung in der Unfallversicherung eine individuelle
einkommensabhängige Beitragsgrundlage gebildet werden müsste. Um den damit
einhergehenden administrativen Aufwand gering zu halten wird vorgeschlagen, für
diese zahlenmäßig geringe Gruppe eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe der
herkömmlichen Mindestbeitragsgrundlage festzuschreiben.
Zu § 34 Abs. 4
Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 wurde § 34 BSVG per 1. 8. 2001 um
einen Abs. 4 ergänzt, demzufolge ein Beitragszuschlag auch bei nicht
rechtzeitiger Einnahmensbekanntgabe bäuerlicher Nebentätigkeiten verhängt
werden kann.
Allerdings ist der Gestaltungsspielraum
dieser Ermessensentscheidung massivst eingeschränkt, da dem eindeutigen
Wortlaut zufolge nur die Möglichkeit besteht entweder den Zuschlag im
Höchstausmaß zu verhängen oder davon zur Gänze abzusehen. In der Praxis erweist
sich diese Vorgabe als zu eng, da das zu verhängende Höchstausmaß (10 %
des nachzuzahlenden Betrages) mitunter zu unvertretbaren Härten führen kann. Es
besteht daher dringender Novellierungsbedarf dahingehend, dass die Wortfolge
„im Ausmaß von 10 %“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von bis zu 10 %“
ersetzt wird, um derartigen Härtefällen auch begegnen zu können.
Zu § 38 Abs. 7
§ 38 Abs. 7 BSVG wurde mit der 9. BSVG-Novelle, BGBl. Nr.
113/1986, eingeführt, war der zugleich mit der 41. ASVG-Novelle, BGBl. Nr.
111/1986, beschlossenen Bestimmung des § 67 Abs. 9 ASVG nachgebildet
und umschrieb den haftenden Personenkreis mit einer Verweisung auf § 38
Abs. 4 BSVG, die (ebenso wie die entsprechende Verweisung in § 67
Abs. 9 ASVG) insbesondere auch Angehörige erfasste.
Mit Erkenntnis vom 10. 3. 1992 zu G 299/91 erklärte der
Verfassungsgerichtshof den Regelungsinhalt des § 38 Abs. 7 BSVG,
insoweit er die Angehörigen betraf, für verfassungswidrig. Der
Verfassungsgerichtshof sprach aus, § 38 Abs. 7 BSVG werde (zur Gänze)
aufgehoben und die Aufhebung trete mit Ablauf des 28. 2. 1993 in Kraft. Diese
Entscheidung wurde mit BGBl. Nr. 247/1992 am 12. 5. 1992 kundgemacht.
Mit der 51. ASVG-Novelle (Artikel I des
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335/1993) wurde in
§ 67 Abs. 9 ASVG die maßgebende Verweisung für die Bestimmung des
haftenden Personenkreises auf wesentlich beteiligte Personen und Personen mit
wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung eingeschränkt. Diese am 26. 5.
1993 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung trat gemäß § 551
Abs. 1 Z 10 ASVG rückwirkend mit 1. 3. 1993 in Kraft und wurde im
Ausschussbericht (die Regierungsvorlage hatte die Änderung noch nicht
vorgesehen) damit begründet, dass der Verfassungsgerichtshof die inhaltsgleiche Vorschrift des § 38 Abs. 7 BSVG unter dem
Blickwinkel der darin (unter anderem) enthaltenen Anknüpfung an das bloße
Angehörigenverhältnis aufgehoben habe (1968 BlgNR XVIII. GP 3).
Zugleich wurde mit der 18. BSVG-Novelle (Artikel I des gleichfalls
am 26. 5. 1993 kundgemachten Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993) das BSVG u.a.
wie folgt geändert:
„Z 16a. In
§ 38 Abs. 7 wird der Ausdruck Abs. 4 durch den Ausdruck
Abs. 4 Z 2 bzw. 3 ersetzt.“
Gemäß § 247 Abs. 1 Z 4 BSVG trat auch diese Änderung
„rückwirkend mit 01.03.1993“ in Kraft.
Im Ausschussbericht vom 19. 2. 1993 wurde im Wesentlichen wie in der
Begründung des § 67 Abs. 9 ASVG betreffenden Änderungsvorschlages zur
51. ASVG-Novelle nach einem Hinweis auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes Folgendes ausgeführt (970 BlgNR XVIII. GP 2):
Die Aufhebung der gegenständlichen Bestimmung wird mit Ablauf des 28.
2. 1993 in Kraft treten. Es ist daher notwendig diese Regelung in
verfassungskonformer Weise neu zu formulieren, Vorbild für die gegenständliche
Regelung ist § 16 BAO.
Als Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg
10.157/1984 ist in dieser Bestimmung der Verweis auf die Worte „eines seiner
Angehörigen (§ 25) oder“ entfallen. Die gleiche Lösung wird nunmehr auch
für § 38 Abs. 7 BSVG in der Weise vorgeschlagen, dass der Verweis auf
Abs. 4 des § 38, der in seiner Z 1 die Angehörigen des
Betriebsvorgängers aufnimmt, auf die Z 2 und 3 des § 38 Abs. 4
BSVG eingeschränkt wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. 12. 2000 zu
Zl. 99708/0010 zutreffend festgestellt hat, ist die durch den obgenannten
Ausschussbericht eindeutig belegte Absicht der Neubeschlussfassung des
§ 38 Abs. 7 BSVG in verfassungskonformer Weise durch ein
offenkundiges Versehen des Gesetzgebers bis zum heutigen Tage nicht realisiert
worden. Dies deshalb, da der Sozialausschuss bei seinem seinerzeitigen Antrag
irrtümlich übersehen hatte, dass durch das erwähnte VfGH-Erkenntnis vom 10. 3.
1992 zu G 299/91 die gesamte Bestimmung des § 38 Abs. 7 BSVG
aufgehoben worden ist. Diese unverschuldete Benachteiligung der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern bei der gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Beitragseinbringung im
Verhältnis zu ASVG und GSVG gilt es dementsprechend zu bereinigen.
Zu § 42 Abs. 2 Z 3
Hinsichtlich der Dotierung des Unterstützungsfonds verweist § 42
Abs. 2 Z 3 im Bereich der Pensionsversicherung nach wie vor auf die
Partnerleistung des Bundes gemäß § 31 Abs. 2, obwohl die
letztgenannte Bestimmung seit 1. 1. 2005 nicht mehr existent ist.
Die einzige noch vergleichbare Partnerleistung findet sich nunmehr in
§ 24 Abs. 2 Z 2 BSVG, ohne ausdrückliche gesetzliche Anführung
ist deren Berücksichtigung bei der Erstellung des Budgetvoranschlages jedoch
nicht möglich.
Zu § 67
Mit der Einführung der e-card (Rollout-Beginn per 1. 4. 2005) wird die Vorschreibung der
Behandlungskosten für ärztliche Hilfe nach einer technischen Übermittlung der
entsprechenden Behandlungsdaten quartalsweise im Nachhinein erfolgen.
Bisher waren die Behandlungsbeiträge bei der Ausstellung der
Krankenscheine dem laufenden Pensionsbezug aufgerechnet worden. Diese
Vorgangsweise findet im Versichertenkreis breite Akzeptanz, u. a. auch
deswegen, weil bei einer Kostenanteilsvorschreibung zusätzlich Bankgebühren
anfallen. Mit der Einschränkung auf einen Quartalsrhythmus würden sich
beachtliche zusätzliche administrative Belastungen ergeben, weil mit der
Einschränkung des Abs. 2 erheblicher Nachbearbeitungsaufwand verbunden ist
(Aufteilung der Behandlungsbeiträge auf die zwei nachfolgenden Pensionsauszahlungen,
Erstellen von separaten Vorschreibungen).
Die Einschränkung der Aufrechnung soll daher für aus der ärztlichen
Hilfe stammende Kostenanteile entfallen. Insgesamt verändert sich dadurch
nichts an der finanziellen Belastung der Pensionsbezieher.
Zu § 80 Abs. 2
Seit der Einführung des Krankenscheinsystems im Bereich der bäuerlichen
Krankenversicherung per 1. 7. 1998 normiert § 80 Abs. 2 BSVG eine
besondere Ausformung des generellen Kostenanteils in Gestalt des sogenannten
Behandlungsbeitrages.
Der Behandlungsbeitrag ist pro Behandlungsfall zu entrichten. Die
grundsätzliche Systematik des Behandlungskostenbeitrages als Ausformung eines
pauschalierten Kostenanteils hat sich bewährt und findet auch die uneingeschränkte
Akzeptanz der Versichertengemeinschaft. Eine Systemübernahme in das Zeitalter
des e-cardsystems ist daher angezeigt und als zusätzliche
Finanzierungskomponente der bäuerlichen Krankenversicherung unerlässlich. Da
jedoch das e-cardsystem stark quartalsorientiert ausgerichtet ist, soll dieses
zeitliche Element hinkünftig stärker Berücksichtigung finden. Die starke
zeitliche Determinierung rückt auch den Behandlungsfall
als Einheit für die Kostenbeitrag in den Hintergrund, sodass die in der
e-card-Organisation präferierte Behandler orientierte Sicht auch Ansatz für den
Kostenbeitrag sein soll.
Das 3. SVÄG 2004 hat zwar bereits den Versuch unternommen, die
Rechtslage auf das e-cardsystem abzustimmen, es konnte aber die sich in der
Praxis abzeichnenden Erfordernisse im Zusammenhang mit der Handhabung der
e-card noch nicht berücksichtigen.
Zu § 101a
Das in § 31c ASVG normierte Service-Entgelt für die e-card
versteht sich in seiner gesamten Systematik als Nachfolgekonstrukt der
vormaligen Krankenscheingebühr einschließlich des von der Entrichtung ausgenommenen
Personenkreises. Dies ist mit der generellen Kostenbeteiligung in der
Krankenversicherung der selbständig Erwerbstätigen, sohin auch der bäuerlichen
Versicherten, nicht vergleichbar.
Durch § 80 Abs. 2 BSVG in der vorgeschlagenen Fassung ist
sichergestellt, dass jeder ärztliche Erstkontakt eines bäuerlichen Versicherten
im Quartal mit EUR 7,30 Behandlungsbeitrag behaftet ist. Eine
darüberhinaus noch durch § 101a BSVG vorgegebene Einhebung eines
zusätzlichen Service-Entgeltes käme in mehrfacher Hinsicht einer erheblichen
Benachteiligung der bäuerlichen Versicherten gleich. Daran vermag auch die
individuelle Ausformung durch eine Satzungsbestimmung nicht das Geringste zu
ändern, im Gegenteil trüge § 101a BSVG bei Fortbestand zu einer
Verschärfung dieser Ungleichbehandlung bei.
Durch die obligatorische Formulierung wäre die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern jedenfalls verhalten, von bestimmten
Personengruppen ein solches Service-Entgelt einzuheben, gleichzeitig wäre das
willkürliche Herausgreifen einer Personengruppe aber jedenfalls einer
Ungleichbehandlung mit anderen Gruppen gleichzusetzen.
Dem Satzungsgeber bliebe daher nur die Möglichkeit, alle
Versicherten mit einem derartigen Service-Entgelt zu belegen, was die
angesprochene Ungleichbehandlung zum ASVG nur ins Unerträgliche steigern würde.
§ 101a BSVG soll daher ersatzlos entfallen.
Zu § 140 Abs. 4
Die Anrechnung des Schwerversehrtengeldes auf eine allfällige
Ausgleichszulage (Ehegattenpension, Hinterbliebenenpension) ist umstritten.
Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt eine Anrechnung.
Ein Verständnis dahingehend, das Schwerversehrtengeld zur Gänze unter
§ 140 Abs. 4 lit. d zu subsumieren, ist durch Praxis und
Judikatur der Pensionsversicherung nicht gedeckt.
Eine Gleichbehandlung mit den Fällen der lit. d ist jedoch gerechtfertigt
und soll durch die vorgeschlagene Ergänzung erreicht werden.
Zu § 148f Abs. 2
Mit der Zitierung des § 179 Abs. 1 ASVG soll klargestellt
werden, dass unterjährige Beschäftigungsverhältnisse in ihrer tatsächlichen
zeitlichen Dauer und nicht jeweils auf ein gesamtes Kalenderjahr umgelegt berücksichtigt
werden.
Eine solche Hochrechnung würde eine weitere Begünstigung bewirken und
ist auch nicht erforderlich, weil der gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage
eine ganzjährige berufliche Tätigkeit unterlegt ist, die zudem auch außerhalb
der Landwirtschaft ausgeübte Tätigkeiten berücksichtigt (siehe EB zur RV der
22. Novelle zum BSVG).
Zu § 148i Abs. 1
Durch diese Ergänzung wird klargestellt, dass nicht nur eine
sozialversicherungsrechtliche Direktpension aus der Sozialversicherung, sondern
auch die Alterssicherung aus beamteten Verhältnissen für den Wegfall der
Betriebsrenten relevant ist.
Das BSVG-Rentenrecht geht von einer Weiterführung des Betriebes aus.
Daher wurde der Anspruchsausschluss des § 149d Abs. 1 auch auf den
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abgestellt.
Die Praxis hat gezeigt, dass dieses Ziel bei Arbeitsunfällen mit
schwersten Unfallfolgen nur zum Teil erreicht werden kann und Unfallopfer noch
während des ersten Jahres nach dem Unfallereignis sich zu einer Pensionsantragstellung
gezwungen sehen. Die vorgeschlagene Änderung soll sicherstellen, dass für
solche Fälle eine vorläufige Betriebsrente erbracht wird, aber zum
Dauerberentungszeitpunkt ‑ wie bei später erfolgenden Pensionierungen
oder späteren Betriebsaufgaben ‑ ein Rentenwegfall eintritt. Zugleich
verhindert die vorgenommene Ergänzung unfallunabhängige Gestaltungsüberlegungen
hinsichtlich einer Pensionsantragstellung vor dem Anfall der Betriebsrente.
Zu § 148i Abs. 3
Mit der angesprochenen Einmalzahlung war seit jeher die Gesamtvergütung
gemäß § 149k Abs. 2 gemeint, sodass das Klammerzitat von Anbeginn
unrichtig war. Da § 149k Abs. 2 mit derselben Novelle ersatzlos
entfällt, ist folgerichtig der Klammerausdruck zur Gänze zu eliminieren.
Zu § 148i Abs. 4
Vordringlich bei schweren Arbeitsunfällen jüngeren Versicherter mit
nachfolgender Erwerbsunfähigkeitspension wird die verpflichtende Abfindung
nicht immer als sozialverträglich angesehen, weil mit der wegen der geringen
Zahl der Versicherungsmonate nur geringen Pensionshöhe eine langfristige
Einkommenssicherung angezweifelt werden muss. Die vorgeschlagene Änderung sieht
eine Weiterleistung der Betriebsrente bei einem nach dem
Nettoeinkommensverständnis unter dem 1 ½-fachen des entsprechenden Richtsatzes liegendem Einkommen vor.
Nicht zuletzt aus administrativen Erwägungen wird hiebei jedoch von
einer laufenden Einkommensüberprüfung Abstand genommen, dies vor dem
Hintergrund, dass seit Inkrafttreten der maßgeblichen Abfindungsverordnung,
BGBl. Nr. 245/99, versicherungsmathematische
Faktoren die Höhe des Abfindungskapitals bestimmen, weshalb die einmalige
Kapitalisierung der Rente im Vergleich zur laufenden Auszahlung mit keiner
wirtschaftlichen Benachteiligung verbunden ist. Bis zum obligatorischen
Rentenwegfall mit Erreichen des Regelpensionsalters soll es daher dem
Versehrten freigestellt sein, im Bedarfsfall eine vorzeitige Kapitalisierung zu
beantragen.
Zu § 148j Abs. 1
Die verpflichtende Abfindung des Abs. 2 sah bereits von Vornherein
eine Kapitalisierung mit der Hälfte des Rentenwertes vor. Diese Einschränkung
unterblieb jedoch bei der freiwilligen Abfindung und ist dies im Lichte der zu
Grunde liegenden Systematik inkonsequent, weshalb eine systematische
Angleichung vorgenommen werden soll.
Maßgeblich ist hiebei der zweigeteilte Rentenzweck der Betriebsrente.
Während sich die eine Hälfte auf die finanzielle Abgeltung der persönlichen
Ungemach nach dem erlittenen Arbeitsunfall bezieht, versteht sich die andere
Hälfte als Ausgleich des entgangenen Betriebseinkommens durch den
unfallbedingten Entfall der Arbeitskraft (vgl. Tomandl – System Punkt 2.3.3).
Bei der obligatorischen Abfindung wird der persönliche Teil abgefunden, die
andere Hälfte bedarf keiner Abfindung, da der Anfall einer Direktpension die
Betriebsaufgabe zur Voraussetzung hat, sodass auf einen allfälligen
Einkommensentfall im Zusammenhang mit der Betriebsführung nicht mehr Bedacht
genommen werden muss. Bei der freiwilligen Abfindung hingegen ist in aller
Regel von einer nachfolgenden Beibehaltung der Betriebsführung auszugehen,
sodass es im Ergebnis konsequent erscheint, zwar den „persönlichen
Rentenanteil“ abzufinden, die „Ausgleichszahlung“ für das unfallbedingt
entgangene Betriebseinkommen jedoch weiterhin zu gewährleisten. Da ein
Abfindungskapital in aller Regel einer versicherungsmathematisch bedingten
Kürzung unterworfen ist, ist mit der Neuregelung keine Schlechterstellung des
Betroffenen verbunden.
Zu § 148j Abs. 3
Die zum 1. 7. 1999 in Kraft getretene neue Abfindungsverordnung zu
§ 184 ASVG bezieht sich nicht auf Betriebsrenten der bäuerlichen
Unfallversicherung. Bei der Ausarbeitung der angesprochenen Abfindungsverordnung
war davon ausgegangen worden, dass wegen der Besonderheit der verpflichtenden
Abfindung für das BSVG eine eigenständige Abfindungsverordnung erforderlich
ist. Im Hinblick auf die versicherungsmathematische Maßgabe sind die Grundsätze
der Abfindungsverordnung des BSVG vorgegeben. Eine Beschlussfassung durch den
Hauptausschuss des Nationalrates erübrigt sich daher für die BSVG-Abfindungsverordnung.
Zu § 148j Abs. 4
Verfahrensbedingt kann in den meisten Fällen nicht exakt zum
Abfindungsstichtag die laufende Rente eingestellt werden. Nach allgemein
geübter Praxis erfolgt eine Anrechnung des zuviel ausbezahlten Betrages auf das
Abfindungskapital. Im Hinblick auf die Rechtskonstruktion der verpflichtenden
Abfindung ist eine gesetzliche Verankerung dieser Praxis angezeigt.
Zu § 148u Abs. 2
Im bäuerlichen Bereich kommt der überbetrieblichen Zusammenarbeit eine
herausragende Bedeutung zu. Zwar kennt auch das Leistungsrecht der gewerblich
Selbständigen spätestens seit dem Inkrafttreten des Betriebshilfegesetzes 1992
die Versicherungsleistung „Betriebshilfe“, doch ist das im bäuerlichen Bereich
vorherrschende Organisationsniveau in jeglicher Hinsicht unerreicht, da mit
Ausnahme des Bundeslandes Wien eine flächendeckende Organisationsstruktur unter
der Federführung des Bundesverbandes der Maschinen- und Betriebshilferinge
Österreichs gegeben ist.
Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen dieser Organisation und der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern begann mit dem Inkrafttreten des
Betriebshilfegesetzes 1992 und erfährt seit diesem Zeitpunkt eine kontinuierliche
Intensivierung. Da sich beide Vertragspartner ihrer hohen sozialen
Verantwortung für das Wohl der bäuerlichen Versichertengemeinschaft
bewusst sind (Letzteres wird insbesondere durch die Tatsache unterstrichen,
dass in jedem örtlichen Maschinen- und Betriebshilfering ein hauptamtlicher
Geschäftsführer die Verantwortung wahrnimmt), konnte das seit 1. 1. 1999 in
Geltung stehende Leistungsrecht der bäuerlichen Unfallversicherung in Gestalt
des § 148u Abs. 2 BSVG die Ringorganisation auf indirektem Wege zu
einem Bestandteil des Leistungsspektrums machen.
In allseits anerkannter und bislang einzigartiger Art und Weise erfährt
die vertragliche Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverband der Maschinen- und
Betriebshilferinge Österreichs und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab
1. 7. 2004 durch das Inkrafttreten eines
neuen Kooperationsvertrages eine gänzlich neue Dimension, die durch eine
besonders intensive Einbindung der hauptberuflichen Geschäftsführer in den
Vollziehungsbereich gekennzeichnet ist.
Dieses Vertragswerk ist aber nur dann voll funktionstauglich, wenn
zudem die gesetzliche Möglichkeit geschaffen wird, sich bei der
Vollziehungsarbeit der elektronischen Medien zu bedienen und dementsprechend
ein wechselseitiger Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern legalisiert
wird. In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind keine entgegenstehenden Hemmnisse
erkennbar, da es sich zum einen um „nicht sensible“ Daten gemäß § 8 DSG
2000 handelt und sich andererseits die „rechtliche Befugnis“ des
Bundesverbandes aus dessen Vereinsstatuten ergibt.
Zu § 148v
Durch diese Ergänzung soll es der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
als Unfallversicherungsträger ermöglicht werden, Bergungs- und
Krankentransportkosten zu tragen, wenn ein Anspruch des Versehrten gegenüber
dem sonst vorleistungspflichtigen Krankenversicherungsträger nicht gegeben ist.
Ebenfalls soll dadurch eine ergänzende Kostentragung für Zahnersatz
ermöglicht werden, wenn dieser im Rahmen einer Vorleistungspflicht von der
Krankenversicherung geleistet wurde.
Zu § 149d
Diese Ergänzung erfolgt im Gleichschritt mit der in § 148i
Abs. 1 vorgenommenen Ergänzung.
Zu § 149g Abs. 1
Beim Versehrtengeld nach Abs. 1 soll vom Antragserfordernis
abgegangen werden. Die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen zeigen deutlich,
dass die Frage des Bedarfs der Leistung zweckmäßigerweise in Verbindung mit der
Möglichkeit von Betriebshilfeeinsätzen zu erörtern ist und dies daher ebenso
wie beim Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte amtswegig verlaufen soll.
Das Versehrtengeld verlangt einen konkreten unfallkausalen Entfall des
Einkommens. Das weitere Erfordernis des Vorliegens einer Existenz gefährdenden
Situation hat sich in Einzelfällen als wesentlich verschärfende Voraussetzung
erwiesen und auch bei massiven Einkommensverlusten das Überbrückungsziel
verhindert.
In der praktischen Anwendung ergaben sich bei der Beurteilung der
Existenzgefährdung gravierende Probleme, weil dafür über die
Einkommenssituation hinaus die gesamten Lebensumstände des Versehrten und
seiner Familie zu berücksichtigen waren, was in Arbeitsunfallsituationen und
den damit einhergehenden erschwerten persönlichen und familiären
Begleitumständen bei den Betroffenen auf Unverständnis stieß.
Zu § 149g Abs. 3
Durch Ergänzung wird klargestellt, dass bei der prognostischen
Einschätzung der Schwerversehrtheit Vorunfälle nicht zu berücksichtigen sind.
Das große Versehrtengeld ist als Einmalleistung konstruiert, die bei
schwersten Versicherungsfällen in einheitlicher Höhe zur Verfügung stehen soll.
Daher ist als Bemessungsgrundlage jene des § 148f Abs. 1 heranzuziehen.
Mit der Anhebung auf 60 % der Bemessungsgrundlage
soll jene Leistungshöhe gesichert werden, die einer Betriebsrente inklusive
Zusatzrente bei mittlerer Schwerversehrtheit entspricht.
Zu § 149g Abs. 4
Der Ansatz von Unterhaltsansprüchen bei der Einkommensanrechnung auf
das Versehrtengeld hat sich in der Praxis als bedenklich erwiesen, weil vor
allem bei jüngeren Unfallopfern anstelle der mit dem Versehrtengeld erwarteten
Entlastung die finanziellen Verpflichtungen des familiären Umfeldes
angesprochen werden mussten.
Eine unterschiedliche Formulierung des Zeitbezuges bezüglich der
Einkommensanrechnung ist entbehrlich.
Zu § 149g Abs. 5
Mit einer Aussage zum Anfall des Versehrtengeldes soll die
Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Zeitpunktes des Zuganges der Leistung
behoben werden. Ein alleiniges Abstellen auf die zu erwartende Erwerbsminderung
erübrigt die faktisch nichtbeantwortbare Auseinandersetzung, zu welchem
Zeitpunkt sich die Einkommenssituation konkret verschlechtert hat.
Zu § 149k Abs. 2
Durch den auf Beginn des 2. Jahres aufgeschobenen Anfall der
Betriebsrente erübrigen sich Regelungen über kurzzeitige Rentenleistungen. Die
Konstruktion der Gesamtvergütung ist damit obsolet geworden.
Zu § 149l Abs. 1
Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass auch bei
Gesamtrentenbildungen mit Versehrtenrenten des ASVG, für die die SVB zuständig
ist, für die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage
heranzuziehen ist. Unberücksichtigt bleibt eine allfällige begünstigte
Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 2, da § 149l Abs. 1
durch die Betragsgarantie selbst eine Begünstigungsregelung enthält.
Zu § 149n Abs. 5
Die Möglichkeit einer Unterstützung für den Einsatz von
Ersatzarbeitskräften war bisher auf die durch einen Versicherungsfall
arbeitsunfähig gewordenen Personen beschränkt. Besonders schwierig stellt sich
die Abdeckung der Arbeitsleistung nach einem tödlichen Arbeitsunfall dar. Durch
die vorgeschlagene Ergänzung soll die Weiterführung des Betriebes durch die
Angehörigen bzw. der Übergang zur Betriebsnachfolge unterstützt werden.
Zu den §§ 149o Abs. 1 bzw. 149r
Abs. 1
Im Gegensatz zur Betriebsrente wurde bei den Hinterbliebenenrenten
keine Anspruchseinschränkung bei Vorliegen eines Direktpensionsanspruches
vorgesehen. Dies führt zu nicht entsprechenden Auswirkungen, da nach tödlichen
Versicherungsfällen, auch wenn die Todesfolge erst nach Jahren eintritt,
Hinterbliebenenleistungen mit dem Todestag anfallen und somit parallel
Pensions- und Rentenleistungen zur Auszahlung kommen. Weiters soll mit dieser
Änderung der parallele Bezug von eigener Pension und Hinterbliebenenrente aus
der Unfallversicherung ausgeschlossen werden, zumal aus dem Ableben des Versicherten meist auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension
entsteht.
Zu § 182
§ 182 Z 1 BSVG verweist hinsichtlich der
Verfahrensbestimmungen auf den VII. Teil des ASVG mit der Maßgabe der
Z 1, dass nur die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem
Versicherungsträger gegenüber Verwaltungshilfe zu gewähren haben.
Dementsprechend verweigern sonstige Verwaltungsbehörden einschlägige Ersuchen
mit der Begründung, dass eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung nicht
gegeben sei.
Tatsächlich steht der einschränkende Gesetzestext im diametralen
Gegensatz zur bekundeten Absicht des historischen Gesetzgebers, wie der Verweis
in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des BSVG belegt.
Diese verweisen ihrerseits auf die Erläuternden Bemerkungen zu
§ 105 B-KVG, denen zu entnehmen ist, dass die Verwaltungshilfe der
Gemeinden und Behörden der Finanzverwaltung additiv zu § 360 ASVG
beabsichtigt war. Da in jüngster Vergangenheit mehrmals Verwaltungsbehörden die
Verwaltungshilfe wie belegt zu Unrecht unter Berufung auf den Gesetzestext
verweigert haben, soll dem durch eine legistische Klarstellung in Anlehnung an
die originäre Absicht des Gesetzgebers begegnet werden.
Zu § 217 Abs. 2 bzw. § 23
Abs. 1
§ 217 BSVG normiert die gesetzliche Verpflichtung, von Behörden
und gesetzlichen beruflichen Vertretungen durch die Zurverfügungstellung ihres
Datenmaterials auf elektronischem Wege, der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern die Feststellung der Versicherungs- und
Beitragspflicht sowie die Feststellung des Bestandes und des Umfanges von
Leistungen nach dem BSVG zu ermöglichen.
Dementsprechend kommt dieser Bestimmung elementare Bedeutung zu. So
bestimmt beispielsweise Abs. 2 derselben die Verpflichtung der
Abgabenbehörden des Bundes die bezughabenden Daten von
land(forst)wirtschaftlichen Vermögen gemäß § 29 des Bewertungsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Was in der Folge unter
land(forst)wirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes zu
verstehen ist, ergibt sich aus den §§ 30 bis 50 BewG.
Eine Lücke hinsichtlich der vollständigen Erfassung des bezughabenden
Datenmaterials ergibt sich jedoch noch in Gestalt der sogenannten
Betriebsgrundstücke gemäß § 60 BewG. Der Legaldefinition des Abs. 1
zufolge ist darunter der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz zu
verstehen, soweit er – losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem
gewerblichen Betrieb – entweder zum Grundvermögen als solches gehört
oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.
Da derartige Flächen mitunter aus dem vordringlichen Motiv der
Vermeidung einer Beitragspflicht in gewerbliche Betriebe eingebracht werden,
wäre die Zurverfügungstellung einschlägigen
Datenmaterials eine spürbare administrative Erleichterung für die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern ihrem gesetzlichen Auftrag
zufolge den pflichtversicherten Personenkreis lückenlos zu erfassen.
Dementsprechend bedarf auch § 23 Abs. 1 hinsichtlich der
Beitragsgrundlagenbildung einer Ergänzung.
Zu § 297 Abs. 4
Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Änderungen werden auf den 1.
7. 2005 abgestellt, was zur Folge hätte, dass erst nach diesem Datum gemeldete,
aber vorher schon eingetretene Ereignisse nicht in die Zuständigkeit der SVB
fallen würden. Die Übergangsregel soll verhindern, dass auf Dauer eine
parallele Anwendung des ASVG und BSVG notwendig ist.
Zu § 297 Abs. 5
Durch diese Übergangsregel werden alle tödlichen Ereignisse ab 1. 7.
2005 gleich behandelt.
Zu § 297 Abs. 8
Im Zuge der erstmaligen Einführung einer Beitragsgrundlagenoption gemäß
§ 23 Abs. 1a wurde für diese Fälle eine gesonderte
Mindestbeitragsgrundlage in allen Zweigen aus der Überlegung heraus geschaffen,
durch diese „erhöhte“ Mindestbeitragsgrundlage ein Instrument der
„Eigenfinanzierung“ für die Versichertengruppe zu gewährleisten. Ein politisch
akkordierter Bestandteil der Pensionsharmonisierung ist u. a. die
stufenweise Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der selbständig
Erwerbstätigen auf das betragliche Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem
ASVG.
Dies gilt selbstredend auch für die Beitragsgrundlagenoption, wodurch
es innerhalb weniger Jahre zu einer überdurchschnittlichen Absenkung der
Mindestbeitragsgrundlage vordringlich für Optionsbetriebe kommt. Da gemäß
§ 23 Abs. 1a ein Ausstieg aus der einmal gewählten
Beitragsgrundlagenoption nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, kann
dies im Einzelfall zu unzumutbaren Härten führen, die infolge der gesetzlichen
Erfordernisse auch nicht durch einen sofortigen Ausstieg revidiert werden können.
Es wird daher vorgeschlagen, parallel mit der Absenkung der
Mindestbeitragsgrundlage jenen Betrieben, die anderenfalls in der
Beitragsgrundlagenoption verfangen bleiben würden, eine einmalige
Ausstiegsmöglichkeit zu eröffnen.
Zu § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG
Siehe die Ausführungen zu § 2 Abs. 6 BSVG.
Zu § 28 ASVG
Die versicherungsrechtliche Integration jener Personengruppen, welche
bislang gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung nach
dem ASVG teilversichert waren, bei gleichzeitiger Leistungszuständigkeit der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Unfallversicherungsträger, hat die
weitestgehende Eliminierung der Z 2 in § 28 ASVG zur Folge.
In formaler Hinsicht verbleiben jedoch 3 Zuständigkeitstatbestände, die
zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen. Dabei handelt es sich um die zufällige
bzw. organisierte Lebensrettung gemäß § 176 Abs. 1 Z 2 und 7
ASVG, im Falle des Zusammentreffens mit einer bereits bestehenden gesetzlichen
Unfallversicherungspflicht gemäß § 3 BSVG, sowie um die Gruppe der selbständigen
Pecher und Winzer. Letztere unterlagen bis 31. 12. 1999 gemäß § 4
Abs. 3 Z 4 und Z 9 der Vollversicherung nach dem ASVG mit
UV-Leistungszuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern gemäß § 28 Z 2 lit. b.
Ab dem 1. 1. 2000 sind diese Personen als neue Selbständige nach dem
GSVG versichert, es sei denn sie haben diese Tätigkeit schon vor dem 1. 1. 2000
ausgeübt. Letzteren falls verbleiben sie im ASVG gemäß § 572 Abs. 4.
Die vollständige Integration dieses Personenkreises im BSVG hätte eine
Fülle gesetzlicher Änderungen zur Folge, denen ein zahlenmäßig sehr kleiner
Versichertenkreis gegenüberstünde, darüber hinaus wäre die Integration
ausschließlich in der Vergangenheit wirksam. Da § 572 Abs. 4 ASVG den
vor dem 1. 1. 2000 Versicherten den Status quo gewährleistet, erscheint es
vertretbar die SVB-Zuständigkeit für diese Gruppe ausnahmsweise in § 28
ASVG zu belassen. Die Abfuhr der durch die Gebietskrankenkasse eingehobenen
UV-Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern garantiert § 63
Abs. 1 ASVG.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Stellungnahme
zum Entwurf SRÄG 2005
zu Artikel 4
Änderung des B-KUVG
(33. Novelle zum B-KUVG)
„Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG
Die im Zuge des Gesetzesentwurfes
vorgesehene Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in der Krankenversicherung
nach dem B-KUVG samt Begleitmaßnahmen (Entfall der Mindestbeitragsgrundlage;
Selbstversicherung analog § 19a ASVG) ist aus sozialpolitischer Sicht
sinnvoll und zweckmäßig und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter grundsätzlich begrüßt. Allerdings darf in diesem Zusammenhang
keinesfalls übersehen werden, dass mit der Umsetzung dieses legistischen
Vorhabens eine Fülle von administrativen Maßnahmen zu setzen sind, die in
dieser Form bei der BVA bislang nicht erforderlich waren. Es ist unbedingt
notwendig, dieser Tatsache unter dem Blickwinkel der Verwaltungskostendeckelung
Rechnung zu tragen!
Konkret sollte der aus der Implementierung
resultierende Mehraufwand – nämlich einerseits der einmalige
Umstellungsaufwand, andererseits die damit verbundene Dauerbelastung
(Verwaltung der freiwilligen Versicherung, Vorschreibung der Beiträge,
Mahnverfahren, Abrechnung und Kontrolle hinsichtlich der Dienstgeberabgabe,
etc.) aus dem Verwaltungs- und Verrechnungs-aufwand nach § 609 Abs. 7
ASVG herausrechenbar sein. Die legistische Umsetzung könnte entweder direkt in
§ 609 Abs. 7 ASVG oder in einer eigenen Bestimmung im B-KUVG
erfolgen.“
Legistischer Fehler:
Verweis in Abs. 4 Z 2 auf Abs. 4 Z 2 oder 3 – wäre zu korrigieren auf Abs. 5 Z 2 oder 3.
Es fehlt der Hinweis darauf, dass dieser Pauschalbeitrag nur dann zu leisten ist, „wenn ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt“, da nur dann eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Bestimmung des § 7 Z 4 lit. a bis e begründet wird.
Die vorgesehenen Bestimmung würde die Vorschreibung des Pauschalbeitrages auch dann auslösen, wenn mehrere geringfügige Tätigkeiten ausgeübt werden und die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
Im ASVG ist die
Verpflichtung der Dienstgeber zur Meldung auf EDV-unterstütztem Weg bereits
seit langem vorgesehen.
Hingegen erfolgen mangels
einer bis dato bestehenden gesetzlichen Verpflichtung im B-KUVG die Meldungen
auf verschiedensten Wegen, was eine wesentliche Steigerung des administrativen
Aufwandes bedeutet.
Im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung regen wir daher an, im B-KUVG eine – an die Besonderheiten
des B-KUVGs adaptierte – diesbezügliche Regelung aufzunehmen.
Im B-KUVG bestehen im Unterschied zum ASVG keine bzw. nur unzureichende Sanktionsmöglichkeiten im Falle von Meldeverstößen, sowie bei verspäteten Beitragszahlungen.
Gerade solche Sanktionsmöglichkeiten würden jedoch den beträchtlichen Verwaltungsaufwand, der aus einem derartigem Fehlverhalten resultiert, erheblich reduzieren – also die Zahlungs- und Meldemoral wesentlich verbessern.
Zielführend ist es daher, entsprechende Sanktionsmöglichkeiten – wie sie etwa im ASVG vorgesehen sind (Beitragszuschlag, etc.) – legistisch im B-KUVG zu verankern.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Stellungnahme
zum Entwurf SRÄG 2005
zu Artikel 5
Änderung des
Dienstgeberabgabegesetzes
Bezug nehmend auf die am 2. Februar 2005 im BMSG stattgefundene Besprechung bzw. auf die Aufforderung entsprechende Novellierungsvorschläge vorzubringen erlaubt sich die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau folgenden Vorschlag darzulegen:
§ 3
Dienstgeberabgabegesetz lautet:
„§ 3. 23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe
dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten
Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen;
ergibt sich gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Krankenversicherung
sind diese Beiträge von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
direkt einzubehalten; 76,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe
dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden
Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen. Ergibt
sich gemäß § 29 Z 2 lit. a ASVG die Zuständigkeit der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung,
so sind diese entsprechenden Beiträge von der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.“
In-Kraft-Treten: Diese Bestimmungen § 3 Abs. 1 DAG treten rückwirkend mit 1. 1. 2005 in Kraft.
Erläuterungen:
Bis zum 31. 12. 2004 wurde die Beitragsabführung für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen in § 53a ASVG Abs. 5 (Pensionsversicherung) und in § 3 Dienstgeberabgabegesetz erster Satz (Krankenversicherung) und letzter Satz (Pensionsversicherung) geregelt.
Die Regelung des § 53a Abs. 5 ASVG wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz aufgehoben, sodass sich die Vorgehensweise nunmehr ausschließlich nach § 3 DAG orientiert.
Pensionsversicherung:
Bisher wurden die Erträge aus der Dienstgeberabgabe (PV) an den Ausgleichsfonds der PV-Träger überwiesen. § 3 DAG letzter Satz wurde mit Wirksamkeit 1. 1. 2005 in der Weise abgeändert, dass diese Mittel an die Pensionsversicherungsanstalt (statt bisher AF PV-Träger) abgeführt werden müssen.
Da die VAEB als Pensionsversicherungsträger bisher aufgrund des Aufteilungsschlüssels des AF PV-Träger anteilige Erträge bekommen hat, ist dies nach der getroffenen Neuregelung nicht mehr der Fall. Eine Korrektur dieser Bestimmung unter Beachtung des Zuständigkeitsbereiches der VAEB in der Pensionsversicherung ist notwenig, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Beiträge weiterhin der Pensionsversicherung der VAEB zufließen.
Krankenversicherung:
Da die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau seit 1. 1. 2005 nicht mehr Mitglied des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ist, ist es auch notwendig, § 3 1. Satz DAG in der Weise abzuändern, dass die anteiligen Erträge von der VAEB einzubehalten sind und nicht an den AF der KV-Träger abzuführen sind. Eine dementsprechende Ausnahmeregelung für die VAEB ist in diese Bestimmung einzubauen.