An das

 

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

 

 

 

nicole.muellner@bmgf.gv.at

 

monika.kreissl@bmgf.gv.at

 

 

 

GZ: BMSG-10302/0004-I/A/4/2005

Wien, 27.04.2005

 

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 - SRÄG 2005).

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 24. März 2005, GZ BMSG-10302/0004-I/A/4/2005, zum Entwurf eines Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 wie folgt Stellung:

Allgemeines:

Es entspricht nicht der legistischen Übung im Bereich des Sozialversicherungsrechtes, vom Umfang her kleinere Bereinigungs- und Aktualisierungsnovellen mit Kurztiteln auszustatten. Die Bezeichnungen „64. Novelle zum ASVG“, „31. Novelle zum GSVG“, „30. Novelle zum BSVG“ und „33. Novelle zum B‑KUVG“ sollten daher (auch in den Überschriften zu den Schlussbestimmungen) entfallen.

Auf den geschlechtergerechten Sprachgebrauch sollte lückenlos geachtet werden (siehe die Z 6 und 17 der vorgeschlagenen BSVG-Novelle).

Zu Art. 1 (Änderung des ASVG):

Zu Art 1 Z 2 und 3 (§ 7 Z 4 ASVG):

§ 7 Z 4 ASVG soll durch zwei Anordnungen (Art. 1 Z 2 und 3) geändert werden; zur Rechtsklarheit sollte daher in den Z 2 und 15 (§ 623 Z 2) und in den Erläuterungen dem Ausdruck „7 Z 4“ jeweils der Ausdruck „Einleitung“ angefügt werden.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 12 Abs. 5a ASVG):

Gemäß § 10 Abs. 6a ASVG beginnt die Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen mit dem Tag, ab dem Kinderbetreuungsgeld gebührt. Weiters sieht § 162 Abs. 3a ASVG vor, dass Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld Wochengeld erhalten. Auch die pensionsrechtlichen Regelungen in § 227a ASVG zu den Kindererziehungszeiten beziehen sich auf einen Kinderbetreuungsgeldbezug.

Diese Regelungen im ASVG stellen alle auf den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab.

Die vorgeschlagene Regelung, auch das Ende der Krankenversicherung auf den Kinderbetreuungsgeldbezug abzustellen, ist daher als besonders begrüßenswert anzusehen, da damit neben einer Anpassung an die Systematik des ASVG, auch Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Normunterworfenen hergestellt wird. Die administrativen Erleichterungen der Sozialversicherungsträger die mit der Novellierung einhergehen, sind im Hinblick auf die budgetären Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit ebenfalls nicht außer Acht zu lassen.

Zum Themenkomplex „Krankenversicherung der PensionsbezieherInnen“:

a) Zu Art. 1 Z 10 (§ 73 Abs. 1 Z 2 ASVG):

Es mutet eigentümlich an, einen Krankenversicherungsbeitrag gerade für solche Personen vorzusehen, die von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen sind; es handelt sich bei den landesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen nicht um Krankenversicherungsbeiträge, sondern um Beiträge zur jeweiligen Krankenfürsorge des Landes; eine Regelung im § 73 ASVG hätte somit zur Voraussetzung, dass diese Beiträge wie Krankenversicherungsbeiträge zu behandeln sind.

Ob allerdings eine solche Fiktion und der Einbau der dazugehörigen Regelung in eine ohnehin schon sehr komplexe Bestimmung wie jene des § 73 ASVG zweckmäßig ist, darf bezweifelt werden. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bereits im Vorfeld der Erstellung dieses Gesetzentwurfes eine von § 73 ASVG losgelöste Regelung vorgeschlagen, deren Zulässigkeit vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst bestätigt wurde.

b) Zu Art. 1 Z 11 und 12 (§ 73 Abs. 2 und 2a ASVG):

Es wird der im Abs. 2a genannte Personenkreis von der Hebesatzregelung ausgenommen, um dann im Abs. 2a wieder auf Abs. 2 zweiter Satz zurückzuverweisen - zur Regelung des Hebesatzes für Personen, die nach dem B‑KUVG von der KV ausgenommen sind (und stattdessen der Krankenfürsorge eines Landes angehören).

Die sich aus dem zweiten Satz des vorgeschlagenen § 73 Abs. 2a ASVG ergebende Begrenzung des „Überweisungsbetrages“ ist äußerst kompliziert formuliert: Es wird – wie gesagt – der Hebesatz für B‑KUVG-Versicherte (174 %) für anwendbar erklärt, wobei zu vermuten ist, dass der Krankenfürsorge-Beitrag für die Bemessung heranzuziehen ist (eine ausdrückliche Regelung fehlt). Die Differenz zwischen „Einbehalt“ und Überweisungsbetrag soll sodann begrenzt werden, und zwar mit jenem Differenzbetrag, der sich für B‑KUVG-Versicherte ergibt (Differenz von Einbehalt unter Anwendung des Beitragssatzes 4,75 % und dem Überweisungsbetrag laut Hebesatz).

Der Überweisungsbetrag soll also bezüglich des (von der PVA zu tragenden) „Hebesatz-Teiles“ mit jener Höhe limitiert werden, der auch für B-KUVG-Versicherte gilt. Diese Limitierung müsste klar zum Ausdruck gebracht werden.

Die Formulierung, dass eine Differenz einen Differenzbetrag „nicht übersteigen“ darf, führt nicht zu diesem Ziel (Differenzbeträge sind ein mathematisches Faktum!). Es müsste vielmehr angeordnet werden, dass der aus dem Hebesatz resultierende Teil des Überweisungsbetrages entsprechend begrenzt ist.

Darüber hinaus fehlt eine Regelung, an wen und nach welchem Modus die einbehaltenen Krankenfürsorgebeiträge abzuführen sind.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bedarf die vorgeschlagene Regelung einer generellen inhaltlichen und terminologischen Überarbeitung.

Zu Art. 3 (Änderung des BSVG):

Zu Art. 3 Z 13 (§ 148i BSVG):

Der neu einzufügende Ausdruck sollte „oder Ruhegenusses“ lauten.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 149g BSVG):

In dieser Bestimmung ist irrtümlicherweise von „Erwerbstätigkeit“ statt von „Erwerbsfähigkeit“ die Rede.

Zu Art. 3 Z 35 (§ 299 BSVG):

§ 4 Z 1 wäre (statt in Abs. 2) in Abs. 1, § 2 Abs. 6 in Abs. 2 der Schlussbestimmungen zu zitieren. Der Ausdruck „§ 149k Abs. 1 und 2 (alt)“ in § 299 Abs. 2 wäre durch den Ausdruck „§ 149k Abs. 2“ zu ersetzen.

Zu Art. 4 (Änderung des B‑KUVG):

Zu  Art. 4 Z 3 (§ 2 B‑KUVG):

Durch die vorgeschlagene Adaptierung des § 2 Abs. 2 B‑KUVG  ergibt sich ein grammatikalisch fehlerhafter Satz; es sollte daher der ganze letzte Satz dieser
Bestimmung neu gefasst werden.

Zu  Art. 4 Z 9 (§ 17 B‑KUVG):

In der Novellierungsanordnung sollte der Ausdruck „Abs. 2“ entfallen.

Zum Themenkomplex „Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B‑KUVG“ (nach dem Muster des ASVG) samt Entfall der Mindestbeitragsgrundlage und Schaffung einer neuen Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung:

a) Art. 4 Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):

Nach dieser Bestimmung sollen die im § 1 Abs. 1 B-KUVG angeführten Personengruppen - mit Ausnahme der BezieherInnen von Pensionsleistungen oder Kinderbetreuungsgeld sowie der Wissenschaftlichen/Künstlerischen MitarbeiterInnen - , deren Einkünfte („Beitragsgrundlagen“) die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen werden.

Zum Zweck der terminologischen Klarheit sollte dem neuen Ausnahmetatbestand der Klammer-Ausdruck „(geringfügige Beschäftigung)“ angefügt werden.

Von „Beitragsgrundlagen“ in dieser Bestimmung zu sprechen, ist verfehlt: im Fall einer Ausnahme von der Pflichtversicherung ist gar keine Beitragsgrundlage mehr zu bilden. Es könnte bestenfalls von einer „fiktiven“ Beitragsgrundlage die Rede sein; richtiger wäre das Abstellen auf das Entgelt bzw. auf die Bezüge (Einkünfte).

b) Art. 4 Z 4 und 5 (§§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 5 B‑KUVG):

Diese Bestimmungen regeln den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung bei Wegfall bzw. Eintreten des Ausnahmegrundes der Über- bzw. Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.

Da der bestehende § 5 Abs. 3 B-KUVG bereits auf die §§ 2 und 3 verweist und im nunmehr angefügten Satz auf § 2 Abs. 1 Z 5 verwiesen wird, müsste es wie folgt lauten:

Abweichend davon beginnt die Versicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 ...“

c) Art. 4 Z 11 (§ 19 Abs. 7 B‑KUVG):

Art. 4 Z 9, 10 und 15 (§§ 19 Abs. 6 und 7 sowie 22 Abs. 5 B-KUVG) sehen den Entfall der Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage vor. In § 19 Abs. 7 B‑KUVG hätte dabei nur der letzte Satz zu entfallen (dieser besteht aus drei Teilsätzen!).

d) Art. 4 Z 13 und 14 (§§ 19a und 20d B-KUVG):

Die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage für (Pflicht-)Versicherte, die auch in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht der Regelung des § 44a ASVG, wobei der Beitragssatz „für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis“ – in Anlehnung an 76b Abs. 2a ASVG - 4,00 % beträgt (entspricht dem Dienstnehmeranteil in der Krankenversicherung nach dem B‑KUVG samt Zusatzbeitrag).

Im Hinblick darauf, dass im B‑KUVG kein eigener Abschnitt über die Beiträge zur Selbstversicherung besteht, sollte in diesen Bestimmungen (§§ 19a und 20d) explizit zum Ausdruck kommen, dass es sich um die Beiträge von Pflichtversicherten (nach dem B‑KUVG) handelt, die nebenbei noch eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben (Verwendung des Terminus „Pflichtversicherte“ statt „Versicherte“). § 20d Abs. 1 sollte wie folgt lauten:

„Pflichtversicherte nach Abs. 1, die eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen nach § 2 Abs. 1 Z 5 ausüben ...“

[In § 1 B‑KUVG ist nicht von „Tätigkeiten“, sondern von Beschäftigungsverhältnissen die Rede!]

Es fehlen die korrespondierenden Bestimmungen für die in der Pensionsversicherung Teilversicherten (vgl. § 7 Z 4 ASVG). Auch für diese müsste, wenn neben der Teilversicherung weitere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden, ein Pauschalbeitrag (in der Pensionsversicherung) vorgesehen werden.

e) Art. 4 Z 18 (§ 30a B-KUVG):

Die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge zur Selbstversicherung erfolgt – auch für den pensionsversicherungsrechtlichen Teil - durch die BVA; bezüglich der Fälligkeit, Einhebung und Abfuhr der Beiträge an die PVA wird daher auf die §§ 78 und 79 ASVG verwiesen.

Die Verweisung auf § 78 Abs. 1 und 3 ASVG erfasst nicht alle Selbstversicherten (sondern nur die Vertragsbedienstete neu etc.).

f) Art. 4 Z 19 und 20 (§ 84 B-KUVG samt Überschrift):

Für Selbstversicherte nach § 7a B-KUVG, die in Beschäftigungsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 stehen (Bedienstete der BVA, Vertragsbedienstete neu und Universitätsbedienstete), wird der Leistungsanspruch auf Kranken- oder Wochengeld entsprechend den Selbstversicherten nach § 19a ASVG festgelegt (Verweisung auf die §§ 141 Abs. 5 und 162 Abs. 3a Z 1 ASVG).

Zu prüfen wäre, ob für die Selbstversicherten nach § 7a B‑KUVG – z. B. geringfügig beschäftigte Vertragsbedienstete neu - nicht auch andere (nunmehr in § 84 Abs. 1 vorgesehene) Bestimmungen des Leistungsrechts der Krankenversicherung heranzuziehen sind.


25 Exemplare dieser Stellungnahme werden unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bundesministerin:

iV Mag. Gerhard Schwab

 

 

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