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An das |
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Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen |
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nicole.muellner@bmgf.gv.at |
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monika.kreissl@bmgf.gv.at |
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GZ: BMSG-10302/0004-I/A/4/2005 |
Wien, 27.04.2005 |
Betreff: Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
das Beamten- Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 - SRÄG
2005).
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das
Schreiben vom 24. März 2005, GZ BMSG-10302/0004-I/A/4/2005,
zum Entwurf eines Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 wie folgt Stellung:
Allgemeines:
Es entspricht
nicht der legistischen Übung im Bereich des Sozialversicherungsrechtes, vom
Umfang her kleinere Bereinigungs- und Aktualisierungsnovellen mit Kurztiteln
auszustatten. Die Bezeichnungen „64. Novelle zum ASVG“,
„31. Novelle zum GSVG“, „30. Novelle zum BSVG“ und „33. Novelle
zum B‑KUVG“ sollten daher (auch in den Überschriften zu den
Schlussbestimmungen) entfallen.
Auf den geschlechtergerechten
Sprachgebrauch sollte lückenlos geachtet werden (siehe die Z 6 und 17
der vorgeschlagenen BSVG-Novelle).
Zu
Art. 1 (Änderung des ASVG):
Zu Art 1 Z 2 und 3 (§ 7 Z 4 ASVG):
§ 7 Z 4 ASVG soll durch zwei Anordnungen
(Art. 1 Z 2 und 3) geändert werden; zur Rechtsklarheit sollte daher
in den Z 2 und 15 (§ 623 Z 2) und in den Erläuterungen dem
Ausdruck „7 Z 4“ jeweils der Ausdruck „Einleitung“ angefügt werden.
Zu Art. 1
Z 4 (§ 12 Abs. 5a ASVG):
Gemäß § 10 Abs. 6a ASVG beginnt die
Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen mit dem Tag, ab dem
Kinderbetreuungsgeld gebührt. Weiters sieht § 162 Abs. 3a ASVG vor, dass
Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld Wochengeld erhalten. Auch die
pensionsrechtlichen Regelungen in § 227a ASVG zu den Kindererziehungszeiten
beziehen sich auf einen Kinderbetreuungsgeldbezug.
Diese Regelungen im ASVG stellen
alle auf den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab.
Die vorgeschlagene Regelung, auch
das Ende der Krankenversicherung auf den Kinderbetreuungsgeldbezug abzustellen,
ist daher als besonders begrüßenswert anzusehen, da damit neben einer Anpassung
an die Systematik des ASVG, auch Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der
Normunterworfenen hergestellt wird. Die administrativen Erleichterungen der
Sozialversicherungsträger die mit der Novellierung einhergehen, sind im
Hinblick auf die budgetären Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit ebenfalls nicht außer Acht zu lassen.
Zum Themenkomplex „Krankenversicherung der
PensionsbezieherInnen“:
a) Zu
Art. 1 Z 10 (§ 73 Abs. 1 Z 2 ASVG):
Es mutet eigentümlich an, einen Krankenversicherungsbeitrag
gerade für solche Personen vorzusehen, die von der Krankenversicherung nach dem
B-KUVG ausgenommen sind; es handelt sich bei den landesgesetzlich vorgesehenen
Beiträgen nicht um Krankenversicherungsbeiträge, sondern um Beiträge zur
jeweiligen Krankenfürsorge des Landes; eine Regelung im § 73 ASVG
hätte somit zur Voraussetzung, dass diese Beiträge wie
Krankenversicherungsbeiträge zu behandeln sind.
Ob allerdings eine solche Fiktion und der Einbau der
dazugehörigen Regelung in eine ohnehin schon sehr komplexe Bestimmung wie jene
des § 73 ASVG zweckmäßig ist, darf bezweifelt werden. Aus diesem Grund hat
das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz bereits im Vorfeld der Erstellung dieses Gesetzentwurfes eine
von § 73 ASVG losgelöste Regelung vorgeschlagen, deren Zulässigkeit vom
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst bestätigt wurde.
b) Zu Art. 1
Z 11 und 12 (§ 73 Abs. 2 und 2a ASVG):
Es wird der im Abs. 2a genannte Personenkreis
von der Hebesatzregelung ausgenommen, um dann im Abs. 2a wieder auf
Abs. 2 zweiter Satz zurückzuverweisen - zur Regelung des
Hebesatzes für Personen, die nach dem B‑KUVG von der KV ausgenommen sind (und
stattdessen der Krankenfürsorge eines Landes angehören).
Die sich aus dem zweiten Satz des vorgeschlagenen
§ 73 Abs. 2a ASVG ergebende Begrenzung des „Überweisungsbetrages“
ist äußerst kompliziert formuliert: Es wird – wie gesagt – der Hebesatz für
B‑KUVG-Versicherte (174 %) für anwendbar erklärt, wobei zu vermuten
ist, dass der Krankenfürsorge-Beitrag für die Bemessung heranzuziehen ist (eine
ausdrückliche Regelung fehlt). Die Differenz zwischen „Einbehalt“ und
Überweisungsbetrag soll sodann begrenzt werden, und zwar mit jenem Differenzbetrag,
der sich für B‑KUVG-Versicherte ergibt (Differenz von Einbehalt unter Anwendung
des Beitragssatzes 4,75 % und dem Überweisungsbetrag laut Hebesatz).
Der Überweisungsbetrag soll also bezüglich des (von
der PVA zu tragenden) „Hebesatz-Teiles“ mit jener Höhe limitiert werden, der
auch für B-KUVG-Versicherte gilt. Diese Limitierung müsste klar zum
Ausdruck gebracht werden.
Die Formulierung, dass eine Differenz einen
Differenzbetrag „nicht übersteigen“ darf, führt nicht zu diesem Ziel
(Differenzbeträge sind ein mathematisches Faktum!). Es müsste vielmehr angeordnet
werden, dass der aus dem Hebesatz resultierende Teil des Überweisungsbetrages
entsprechend begrenzt ist.
Darüber hinaus fehlt eine Regelung, an
wen und nach welchem Modus die einbehaltenen Krankenfürsorgebeiträge
abzuführen sind.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bedarf die vorgeschlagene
Regelung einer generellen inhaltlichen und terminologischen Überarbeitung.
Zu
Art. 3 (Änderung des BSVG):
Zu Art. 3
Z 13 (§ 148i BSVG):
Der neu
einzufügende Ausdruck sollte „oder Ruhegenusses“ lauten.
Zu Art. 3
Z 21 (§ 149g BSVG):
In dieser
Bestimmung ist irrtümlicherweise von „Erwerbstätigkeit“ statt von „Erwerbsfähigkeit“
die Rede.
Zu Art. 3
Z 35 (§ 299 BSVG):
§ 4
Z 1 wäre (statt in Abs. 2) in Abs. 1, § 2 Abs. 6 in
Abs. 2 der Schlussbestimmungen zu zitieren. Der Ausdruck „§ 149k
Abs. 1 und 2 (alt)“ in § 299 Abs. 2 wäre durch den Ausdruck „§ 149k
Abs. 2“ zu ersetzen.
Zu
Art. 4 (Änderung des B‑KUVG):
Zu Art. 4 Z 3
(§ 2 B‑KUVG):
Durch die vorgeschlagene Adaptierung des § 2 Abs. 2 B‑KUVG ergibt sich ein grammatikalisch fehlerhafter
Satz; es sollte daher der ganze letzte Satz dieser
Bestimmung neu gefasst werden.
Zu Art. 4 Z 9 (§ 17 B‑KUVG):
In der
Novellierungsanordnung sollte der Ausdruck „Abs. 2“ entfallen.
Zum
Themenkomplex „Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B‑KUVG“ (nach dem Muster des ASVG) samt Entfall der
Mindestbeitragsgrundlage und Schaffung einer neuen Selbstversicherung bei
geringfügiger Beschäftigung:
a)
Art. 4 Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):
Nach dieser
Bestimmung sollen die im § 1 Abs. 1 B-KUVG angeführten
Personengruppen - mit Ausnahme der BezieherInnen von Pensionsleistungen oder
Kinderbetreuungsgeld sowie der Wissenschaftlichen/Künstlerischen
MitarbeiterInnen - , deren Einkünfte („Beitragsgrundlagen“) die
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht
übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen
werden.
Zum Zweck der
terminologischen Klarheit sollte dem neuen Ausnahmetatbestand der
Klammer-Ausdruck „(geringfügige Beschäftigung)“ angefügt werden.
Von „Beitragsgrundlagen“
in dieser Bestimmung zu sprechen, ist verfehlt: im Fall einer Ausnahme von der
Pflichtversicherung ist gar keine Beitragsgrundlage mehr zu bilden. Es könnte
bestenfalls von einer „fiktiven“ Beitragsgrundlage die Rede sein; richtiger
wäre das Abstellen auf das Entgelt bzw. auf die Bezüge (Einkünfte).
b)
Art. 4 Z 4 und 5 (§§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 5 B‑KUVG):
Diese
Bestimmungen regeln den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung bei Wegfall
bzw. Eintreten des Ausnahmegrundes der Über- bzw. Unterschreitung der
Geringfügigkeitsgrenze.
Da der
bestehende § 5 Abs. 3 B-KUVG bereits auf die §§ 2 und 3 verweist
und im nunmehr angefügten Satz auf § 2 Abs. 1 Z 5 verwiesen
wird, müsste es wie folgt lauten:
„Abweichend
davon beginnt die Versicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach
§ 2 Abs. 1 Z 5 ...“
c)
Art. 4 Z 11 (§ 19 Abs. 7 B‑KUVG):
Art. 4
Z 9, 10 und 15 (§§ 19 Abs. 6 und 7 sowie 22 Abs. 5 B-KUVG)
sehen den Entfall der Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage vor. In
§ 19 Abs. 7 B‑KUVG hätte dabei nur der letzte Satz zu entfallen
(dieser besteht aus drei Teilsätzen!).
d)
Art. 4 Z 13 und 14 (§§ 19a und 20d B-KUVG):
Die Ermittlung
der monatlichen Beitragsgrundlage für (Pflicht-)Versicherte, die auch in einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht der Regelung des
§ 44a ASVG, wobei der Beitragssatz „für das geringfügige
Beschäftigungsverhältnis“ – in Anlehnung an 76b Abs. 2a ASVG - 4,00 %
beträgt (entspricht dem Dienstnehmeranteil in der Krankenversicherung nach dem
B‑KUVG samt Zusatzbeitrag).
Im Hinblick
darauf, dass im B‑KUVG kein eigener Abschnitt über die Beiträge zur
Selbstversicherung besteht, sollte in diesen Bestimmungen (§§ 19a und 20d)
explizit zum Ausdruck kommen, dass es sich um die Beiträge von Pflichtversicherten
(nach dem B‑KUVG) handelt, die nebenbei noch eine oder mehrere geringfügige
Beschäftigungen ausüben (Verwendung des Terminus „Pflichtversicherte“ statt
„Versicherte“). § 20d Abs. 1 sollte wie folgt lauten:
„Pflichtversicherte
nach Abs. 1, die eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen nach
§ 2 Abs. 1 Z 5 ausüben ...“
[In § 1 B‑KUVG
ist nicht von „Tätigkeiten“, sondern von Beschäftigungsverhältnissen die Rede!]
Es fehlen die korrespondierenden
Bestimmungen für die in der Pensionsversicherung Teilversicherten
(vgl. § 7 Z 4 ASVG). Auch für diese müsste, wenn neben der
Teilversicherung weitere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden, ein
Pauschalbeitrag (in der Pensionsversicherung) vorgesehen werden.
e)
Art. 4 Z 18 (§ 30a B-KUVG):
Die Vorschreibung
und Einhebung der Beiträge zur Selbstversicherung erfolgt – auch für den
pensionsversicherungsrechtlichen Teil - durch die BVA; bezüglich der
Fälligkeit, Einhebung und Abfuhr der Beiträge an die PVA wird daher auf die
§§ 78 und 79 ASVG verwiesen.
Die Verweisung
auf § 78 Abs. 1 und 3 ASVG erfasst nicht alle
Selbstversicherten (sondern nur die Vertragsbedienstete neu etc.).
f)
Art. 4 Z 19 und 20 (§ 84 B-KUVG samt Überschrift):
Für
Selbstversicherte nach § 7a B-KUVG, die in Beschäftigungsverhältnissen
nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 stehen (Bedienstete der BVA,
Vertragsbedienstete neu und Universitätsbedienstete), wird der Leistungsanspruch
auf Kranken- oder Wochengeld entsprechend den Selbstversicherten nach
§ 19a ASVG festgelegt (Verweisung auf die §§ 141 Abs. 5 und 162
Abs. 3a Z 1 ASVG).
Zu prüfen
wäre, ob für die Selbstversicherten nach § 7a B‑KUVG – z. B.
geringfügig beschäftigte Vertragsbedienstete neu - nicht auch andere
(nunmehr in § 84 Abs. 1 vorgesehene) Bestimmungen des Leistungsrechts
der Krankenversicherung heranzuziehen sind.
25 Exemplare dieser Stellungnahme
werden unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit
freundlichen Grüßen
Für
die Bundesministerin:
iV
Mag. Gerhard Schwab
Elektronisch gefertigt.