Österreichisches Patentamt
Präsidialkanzlei
Dresdner Straße 87
1200 Wien
per E–Mail richard.flammer@patentamt.at
CC: elisabeth.roessler@patentamt.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
GZ 544–ÖPA/2005
Wien, am 3. Mai 2005
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Patentgesetz 1970,
das Gebrauchsmustergesetz, das
Musterschutzgesetz 1990,
das Markenschutzgesetz 1970, das
Patentamtsgebührengesetz
und das Patentanwaltsgesetz geändert werden
(Patentrechtsnovelle 2005);
Begutachtung
Sehr geehrter Herr Präsident Dr.
Rödler!
Sehr geehrter Herr Vizepräsident Dr.
Flammer!
Die Österreichische
Patentanwaltskammer dankt für die Zusendung des Entwurfes der Patentrechtsnovelle
2005.
Grundsätzlich wird der Novelle
zugestimmt. Allerdings möchte die Österreichische Patentanwaltskammer einige
Änderungs– und Ergänzungswünsche vorbringen.
1. Zu
§ 22 (1) PatG – EB
Es
wird grundsätzlich bestritten, dass nach dem geltenden Recht alle Handlungen zu
Versuchszwecken keine Patentverletzung darstellen. Dies ist in Deutschland so,
da mit der PatGNov 1981 alle Handlungen zu Versuchszwecken vom Patentschutz
ausgenommen wurden. Vorher waren etwa Versuche zur Eignung zur Herstellung oder
zum Testen der Vermarktungschancen eindeutig patentverletzend. Dies müsste auch
für Österreich gelten. Da der diesbezügliche zweite Absatz der EB ohnehin
überschießend und für die einzuführende Bestimmung irrelevant ist, wird
gebeten, diesen vollständig zu streichen und diese Frage der zukünftigen
Rechtsprechung zu überlassen.
2. §
60 (3) PatG und § 33 (1) GMG
In
§ 33 (1) GMG wird eine klare Auflistung der Abteilungen des
Patentamtes in vier Punkten unterteilt vorgenommen. Diese Aufteilung ist in
§ 60 (3) PatG verwaschener, da die Rechtsabteilung darin nicht
abgesondert aufgelistet wird. Dies sollte gleichgestellt werden. Es fragt sich
überhaupt, warum diese Struktur des Patentamtes nicht nur im Patentgesetz geregelt
wird. Auch das MSchG und das MuSchG kommt ohne eine separate Regelung aus.
3. §
17 (3) GMG und § 20 (3) MuSchG – § 95 (3) PatG und § 24 (4) MSchG
In
den ersten beiden genannten Vorschriften wird klargestellt, dass der Präsident
des Österreichischen Patentamtes Regelungen über Prioritätsbelege für das
Patentamt und den OPM trifft. Im PatG und MSchG ist diese Einschränkung
eigenartigerweise nicht vorgesehen, sodass sie auch für Gerichte gelten könnte.
Auch hier sollte eine Gleichstellung erfolgen.
4. PatAnwG
Der
Änderung des Aufsichtsrechtes im PatAnwG wird in der Hoffnung zugestimmt, dass
dies eine Beschleunigung darstellt. Allerdings erscheint eine Zuordnung des
Aufsichtsrechtes an „das Patentamt“ sehr unklar. Im deutschen PatAnwG steht
„dem Präsidenten des Patentamtes“ das oberste Aufsichtsrecht zu.
Diese
Gelegenheit sollte noch zu einer weiteren nötigen Korrektur genutzt werden und
in § 17 (2) PatAnwG die Beschränkung „vor den Zivilgerichten und
vor den Verwaltungsbehörden“ gestrichen werden. Dies ist nicht nur ein
bereits seit langem vorgetragener Wunsch der Österreichischen
Patentanwaltskammer, um die Gleichstellung mit den Kollegen im Ausland zu
erreichen (insbesondere aus Deutschland und den USA), sondern er wurde von der
Bundesregierung auch bereits gewährt. Nach § 157 (1) Z 2
des Strafrechtsreformgesetzes (BGBl I, Nr. 19 vom 23. März 2004)
sind auch Patentanwälte zur Verweigerung der Aussage in Strafprozessen
berechtigt. Das PatAnwG müsste demgemäß dringend dieser Vorschrift durch die Streichung
dieser Beschränkung angepasst werden.
Die Patentanwaltskammer steht für
eine Erörterung des Sachverhaltes gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
ÖSTERREICHISCHE PATENTANWALTSKAMMER
Der Präsident:
Peter Puchberger
25 Ausfertigungen ds. an das
Präsidium des
Nationalrates