Österreichisches Patentamt
Präsidialkanzlei
Dresdner Straße 87
1200 Wien


per E–Mail           richard.flammer@patentamt.at

 

            CC:            elisabeth.roessler@patentamt.at

                               begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

GZ 544–ÖPA/2005

Wien, am 3. Mai 2005



Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970,

das Gebrauchsmustergesetz, das Musterschutzgesetz 1990,

das Markenschutzgesetz 1970, das Patentamtsgebührengesetz

und das Patentanwaltsgesetz geändert werden (Patentrechtsnovelle 2005);

Begutachtung

 

Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Rödler!

Sehr geehrter Herr Vizepräsident Dr. Flammer!

 

Die Österreichische Patentanwaltskammer dankt für die Zusendung des Entwurfes der Patentrechtsnovelle 2005.

 

Grundsätzlich wird der Novelle zugestimmt. Allerdings möchte die Österreichische Patentanwaltskammer einige Änderungs– und Ergänzungswünsche vorbringen.

 

1.         Zu § 22 (1) PatG – EB

 

            Es wird grundsätzlich bestritten, dass nach dem geltenden Recht alle Handlungen zu Versuchszwecken keine Patentverletzung darstellen. Dies ist in Deutschland so, da mit der PatGNov 1981 alle Handlungen zu Versuchszwecken vom Patentschutz ausgenommen wurden. Vorher waren etwa Versuche zur Eignung zur Herstellung oder zum Testen der Vermarktungschancen eindeutig patentverletzend. Dies müsste auch für Österreich gelten. Da der diesbezügliche zweite Absatz der EB ohnehin überschießend und für die einzuführende Bestimmung irrelevant ist, wird gebeten, diesen vollständig zu streichen und diese Frage der zukünftigen Rechtsprechung zu überlassen.

 

2.         § 60 (3) PatG und § 33 (1) GMG

 

            In § 33 (1) GMG wird eine klare Auflistung der Abteilungen des Patentamtes in vier Punkten unterteilt vorgenommen. Diese Aufteilung ist in § 60 (3) PatG verwaschener, da die Rechtsabteilung darin nicht abgesondert aufgelistet wird. Dies sollte gleichgestellt werden. Es fragt sich überhaupt, warum diese Struktur des Patentamtes nicht nur im Patentgesetz geregelt wird. Auch das MSchG und das MuSchG kommt ohne eine separate Regelung aus.

 

3.         § 17 (3) GMG und § 20 (3) MuSchG – § 95 (3) PatG und § 24 (4) MSchG

 

            In den ersten beiden genannten Vorschriften wird klargestellt, dass der Präsident des Österreichischen Patentamtes Regelungen über Prioritätsbelege für das Patentamt und den OPM trifft. Im PatG und MSchG ist diese Einschränkung eigenartigerweise nicht vorgesehen, sodass sie auch für Gerichte gelten könnte. Auch hier sollte eine Gleichstellung erfolgen.

 

4.         PatAnwG

 

            Der Änderung des Aufsichtsrechtes im PatAnwG wird in der Hoffnung zugestimmt, dass dies eine Beschleunigung darstellt. Allerdings erscheint eine Zuordnung des Aufsichtsrechtes an „das Patentamt“ sehr unklar. Im deutschen PatAnwG steht „dem Präsidenten des Patentamtes“ das oberste Aufsichtsrecht zu.

 

            Diese Gelegenheit sollte noch zu einer weiteren nötigen Korrektur genutzt werden und in § 17 (2) PatAnwG die Beschränkung „vor den Zivilgerichten und vor den Verwaltungsbehörden“ gestrichen werden. Dies ist nicht nur ein bereits seit langem vorgetragener Wunsch der Österreichischen Patentanwaltskammer, um die Gleichstellung mit den Kollegen im Ausland zu erreichen (insbesondere aus Deutschland und den USA), sondern er wurde von der Bundesregierung auch bereits gewährt. Nach § 157 (1) Z 2 des Strafrechtsreformgesetzes (BGBl I, Nr. 19 vom 23. März 2004) sind auch Patentanwälte zur Verweigerung der Aussage in Strafprozessen berechtigt. Das PatAnwG müsste demgemäß dringend dieser Vorschrift durch die Streichung dieser Beschränkung angepasst werden.

 

Die Patentanwaltskammer steht für eine Erörterung des Sachverhaltes gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
ÖSTERREICHISCHE PATENTANWALTSKAMMER
Der Präsident:

Peter Puchberger

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