An das

Österreichische Patentamt

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GZ 544-ÖPA/2005                   Rp  46a/05/MSt/Va                   4296                   03.05.2005

                                       Mag. Huberta Maitz-Straßnig

 

 

BG mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden (Patentrechtsnovelle 2005), Stellungnahme

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Wirtschaftskammer Österreich nimmt zum gegenständlichen Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Zu Art I Z 1, § 22 Abs 1 PatentG

Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt grundsätzlich die mit dem vorliegendem Entwurf vorgesehene Umsetzung des Art 10 Abs 6 der RL 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und des Art 13 Abs 6 der RL 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel bzw die damit vorgesehene Klarstellung, dass Studien- und Versuchszwecke für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung oder Zulassung keine Patentverletzung darstellen können.

 

Allerdings wäre die Beschränkung für das Inverkehrbringen im EWR zu eng. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die getroffene Klarstellung betreffend Studien und Versuche für arzneimittelrechtliche Zulassungen nur dann greifen soll, wenn sie der Erzielung der Zulassung eines Arzneimittels in einem bestimmten Gebiet dienen. In diesem Sinne wäre daher die Wortfolge „im EWR“ zu streichen.

 

Zu Art II Z 1, § 4 Abs 1 Gebrauchsmustergesetz (GMG):

Die obigen Ausführungen zu Art I gelten sinngemäß auch für diese Bestimmung des GMG.

 

Zu Art VI Z 2, § 30 Abs 3 Patentanwaltsgesetz (PatAnwG):

Aus unserer Sicht ist der Vorschlag, die Patentanwaltskammer auch formal der Aufsicht des Österreichischen Patentamtes zu unterstellen, nicht wünschenswert. Bisher ist die Aufsicht über berufliche Selbstverwaltungskörper auf Ebene des zuständigen Ministers angesiegelt. Die Verlagerung auf eine untergeordnete Ebene – wie hier im konkreten auf das Patentamt – führt im konkreten Fall dazu, dass die Standesvertretung der Patentanwälte – welche die Interessen ihrer Mandanten vor dem Patentamt zu vertreten haben – von eben diesem selbst beaufsichtigt wird.

 

Der WKO wurde mitgeteilt, dass innerhalb einer Gliederung der WKO die Meinungsbildung zur Frage der Reichweite der so genannten Bolarregelung nicht gänzlich abgeschlossen werden konnte. Die WKO behält sich daher die Nachreichung einer allenfalls ergänzenden Stellungnahme vor.

 

25 Ausfertigungen der gegenständlichen Stellungnahme werden wunschgemäß dem Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine elektronische Übermittlung an das Parlament erfolgt ebenfalls.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Christoph Leitl       Mag. Anna Maria Hochhauser

Präsident Generalsekretärin