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GZ
544-ÖPA/2005 Rp 46a/05/MSt/Va 4296 03.05.2005
Mag. Huberta Maitz-Straßnig
BG mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das
Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970, das
Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden
(Patentrechtsnovelle 2005), Stellungnahme
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Die
Wirtschaftskammer Österreich nimmt zum gegenständlichen Gesetzesentwurf wie
folgt Stellung:
Zu Art I Z 1, § 22 Abs 1 PatentG
Die
Wirtschaftskammer Österreich begrüßt grundsätzlich die mit dem vorliegendem
Entwurf vorgesehene Umsetzung des Art 10 Abs 6 der RL 2001/83/EG zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und des Art 13 Abs 6 der RL
2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel bzw
die damit vorgesehene Klarstellung, dass Studien- und Versuchszwecke für die
Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung oder Zulassung keine
Patentverletzung darstellen können.
Allerdings
wäre die Beschränkung für das Inverkehrbringen im EWR zu eng. Es gibt keine
sachliche Rechtfertigung dafür, dass die getroffene Klarstellung betreffend
Studien und Versuche für arzneimittelrechtliche Zulassungen nur dann greifen
soll, wenn sie der Erzielung der Zulassung eines Arzneimittels in einem
bestimmten Gebiet dienen. In diesem Sinne wäre daher die Wortfolge „im EWR“ zu
streichen.
Zu Art II Z 1, § 4 Abs 1 Gebrauchsmustergesetz (GMG):
Die
obigen Ausführungen zu Art I gelten sinngemäß auch für diese Bestimmung des
GMG.
Zu Art VI Z 2, § 30 Abs 3 Patentanwaltsgesetz (PatAnwG):
Aus
unserer Sicht ist der Vorschlag, die Patentanwaltskammer auch formal der
Aufsicht des Österreichischen Patentamtes zu unterstellen, nicht wünschenswert.
Bisher ist die Aufsicht über berufliche Selbstverwaltungskörper auf Ebene des
zuständigen Ministers angesiegelt. Die Verlagerung auf eine untergeordnete
Ebene – wie hier im konkreten auf das Patentamt – führt im konkreten Fall dazu,
dass die Standesvertretung der Patentanwälte – welche die Interessen ihrer
Mandanten vor dem Patentamt zu vertreten haben – von eben diesem selbst
beaufsichtigt wird.
Der
WKO wurde mitgeteilt, dass innerhalb einer Gliederung der WKO die
Meinungsbildung zur Frage der Reichweite der so genannten Bolarregelung nicht
gänzlich abgeschlossen werden konnte. Die WKO behält sich daher die
Nachreichung einer allenfalls ergänzenden Stellungnahme vor.
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Ausfertigungen der gegenständlichen Stellungnahme werden wunschgemäß dem
Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine elektronische Übermittlung an das
Parlament erfolgt ebenfalls.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Mag. Anna
Maria Hochhauser
Präsident Generalsekretärin