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An das Bundeskanzleramt Sektion III Ballhausplatz 2 1014 Wien |
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Mag.
Hagspiel/5115
Geschäftszahl:
BMWA-12.010/0004-Pers/4/2005
Antwortschreiben
bitte unter Anführung
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post@pers4.bmwa.gv.at
richten.
Betreff: Dienstrechtsnovelle 2005; Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlaubt sich zum Entwurf des oben genannten Bundesgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
ad § 137 Abs. 9 BDG 1979:
Hier ist auf ein Redaktionsversehen hinzuweisen, da der erste Satz des § 137 Abs. 9 BDG 1979 von einer eineinhalbjährigen Fallfrist ausgeht, während sowohl im Vorblatt (Inhalt, Punkt 1.) als auch im besonderen Teil der Erläuterungen von einer einjährigen Frist die Rede ist.
Weiters wird im Sinne der angestrebten Rechtsklarheit angeregt, (in den erläuternden Bemerkungen) auf jene Fälle einzugehen, in denen die Identität des Arbeitsplatzes durch andere als Organisationsmaßnahmen geändert wird (z.B. durch rein innerorganisatorische Maßnahmen wie der Betrauung eines Beamten mit Aufgaben, die zuvor ein anderer Mitarbeiter derselben Organisationseinheit durchgeführt hat, oder aber auch durch Maßnahmen wie die Gewährung einer Ermächtigung zur selbständigen Behandlung gem. § 10 Abs. 4 BMG). Hier könnte im Einzelfall durchaus die Frage auftreten, ob solche Änderungen von einer Verwendungsänderung im Sinne der Ziffer 2. oder von einer Änderung durch eine Organisationsmaßnahme im Sinne der Ziffer 3. mit umfasst sind, oder ob für diese Fälle die genannte Fallfrist gar nicht gelten soll.
Weiters wird angeregt, durch die Beifügung eines entsprechenden Hinweises im letzten Satz der Bestimmung klarzustellen, dass „ein neuerliches Anbringen bei Identität des Arbeitsplatzes wegen entschiedener Sache zurückzuweisen“ ist.
ad § 143 Abs. 7 BDG 1979:
siehe Stellungnahme zu § 137 Abs. 9 BDG 1979
ad § 147 Abs. 7 BDG 1979:
siehe Stellungnahme zu § 137 Abs. 9 BDG 1979
ad § 244 Abs. 4 BDG 1979:
Es wird darauf hingewiesen, dass es gem. § 137 Abs. 10 BDG 1979 untersagt ist, einen Beamter für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung auf einem (anderen) Arbeitsplatz einer Qualität zu verwenden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität nicht zur Verfügung steht. Für den Fall, dass dies aber dennoch von einem Beamten behauptet wird, wird angeregt, jedenfalls auch hier die Fallfrist gem. § 137 Abs. 9 BDG 1979 anzuwenden, da bei ausgegliederten Einrichtungen die in den erläuternden Bemerkungen zu § 137 Abs. 9 BDG 1979 genannten Gründe umso mehr vorliegen.
Darüber hinausgehend ist in diesem Zusammenhang auf die grundsätzliche Problematik hinzuweisen, dass in der Vergangenheit unter Anführung der angesprochenen Gründe überhaupt die Erstellung von Bewertungsgutachten durch Amtssachverständige abgelehnt wurde. Es wird in diesem Zusammenhang angeregt, die Möglichkeit der bescheidmäßigen Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes bei einer ausgegliederten Einrichtung generell zu überdenken und dies auch in § 244 BDG 1979 klar zum Ausdruck zu bringen. Schließlich sind in Folge der angesprochenen Argumentation Arbeitsplätze ausgegliederter Einrichtungen eben nicht mit Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung gleichzusetzen sind (deswegen besteht u.a. auch die Möglichkeit leistungsorientierter Zuschläge gem. § 9 BB-SozPG) und es besteht auch die Möglichkeit (Anspruch) des Übertritts in ein privates Dienstverhältnis, welches wiederum der Kontrolle der ordentlichen Gerichte unterliegt.
Dem Präsidium des
Nationalrates wurden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Wien, am 15.04.2005
Für den Bundesminister:
Mag.iur. Ralf Hagspiel
Elektronisch gefertigt.