GZ:
BMaA-AT.6.29.11/0022-VI/2005
An das
Präsidium des Nationalrates
P a r l a m e n t
Wien
e-mail an
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
BETREFF: Dienstrechts-Novelle 2005; Begutachtung
Beilage (einfach)
Das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, anbei seine an
das Bundeskanzleramt – Sektion III ergangene Stellungnahme vom
14. April 2005 zur Dienstrechts-Novelle 2005 mit dem
Ersuchen um Kenntnisnahme und do. geeignet erscheinende weitere Veranlassung zu
übermitteln. Die Stellungnahme in Papierform (25-fach) ergeht u.e. mit
getrennter Post.
Wien, am 15. April
2005
Für die
Bundesministerin:
LOIBL m.p.
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ:
BMaA-AT.6.29.11/0022-VI/2005
An das
Bundeskanzleramt – Sektion III
z.H.Hr. Alberer (peter.alberer@bka.gv.at)
Wollzeile 1-3
A-1010 Wien
BETREFF:
Dienstrecht-Novelle 2005; Begutachtung
Zu Ihrem E-Mail
vom 4. April 2005
Das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nimmt zu dem im Betreff
angeführten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung und ersucht um Berücksichtigung
unten angeführter Änderungsvorschläge.
Dem Präsidium des
Nationalrats wurde nachfolgende Stellungnahme in 25-facher Ausfertigung sowie
in elektronischer Form übermittelt.
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Unter Bezugnahme auf eine telefonische Vorabsprache zwischen AD RgR Herrn
Rosner (BMaA Abt. VI.1b) und RgR Herrn Poyer (BKA Abt. III/2) ersucht das BMaA
zwecks Klarstellung dringend um Hinzufügung folgender zusätzlicher
Richt-verwendungen (im Folgenden kursiv gekennzeichnet)
in die Anlage 1 zum BDG 1979:
Zu Z 23:
1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:
1.4.4 (neu) im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in New York
Zu Z 26:
1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:
1.7.2 (neu) im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter des Referats VI.1.c (Struktur- und
Organisationsfragen; Honorarkonsulate; Dienst- und Diplomatenpässe)
1.7.3. (neu) im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Paris
Zu Z 27:
1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:
1.8.3 (neu) im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram
Zu Z 32:
2.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:
2.3.2 (neu) im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter des Referats VI.7.a (Telefon-, Mobiltelefon- und
Fax-Angelegenheiten, einschließlich Projektierung, Beschaffung, Materialerhaltungsplanung,
Benutzeradministration und Anwenderbetreuung)
Zu Z 33:
2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:
2.4.3 (neu) im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter des Referats VI.1.d (Rekrutierung von
ÖsterreicherInnen für Internationale Organisationen; COADMIN;
Schulungsbotschaft Wien)
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Zu Z 6:
( Dem § 20b
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Änderungen
des Fahrtkostenzuschusses aufgrund von Tarifänderungen bei Verkehrsverbünden
sind von Amts wegen wahrzunehmen.)
Das BMaA steht
dem vorgeschlagenen Text des neuen § 20b Abs. 10 GehG ablehnend gegenüber und
führt dazu folgendes aus:
1) § 20b GehG ist
Rechtsgrundlage auch für die Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen im Ausland.
Die Schaffung einer rechtlich bindenden Verpflichtung des BMaA oder der
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland für eine amtswegige Wahrnehmung
von Tarifänderungen bei ausländischen Verkehrsverbünden ist nicht vollziehbar
und wird daher abgelehnt. Jedwede Änderung oder Ergänzung von § 20b GehG sollte
daher ausdrücklich auf das Inland beschränkt bleiben.
2) Nach dem
Wortlaut der vorgeschlagenen Textänderung wäre jedes Bundesministerium zur
amtswegigen Wahrnehmung von Tarifänderungen verpflichtet. Für einen
ordnungsgemäßen und vor allem bundeseinheitlichen Vollzug erscheint es
dem BMaA unumgänglich, in den Gesetzestext eine entsprechende rechtliche
Verpflichtung des Bundeskanzleramtes zur amtswegigen Erhebung und für alle Bundesministerien
verbindlichen EDV-mäßigen Umsetzung einzuführen.
Der
vorgeschlagene Gesetzestext („Änderungen … sind von Amts wegen wahrzunehmen“),
sichert keinen bundeseinheitlichen Vollzug. Die laut den Erläuternden
Bemerkungen vorgesehene Koordinierungstätigkeit des Bundeskanzleramtes („das
Bundeskanzleramt wird die erforderlichen Erhebungen bei den Verkehrsverbünden
amtswegig durchführen und für ihre EDV-mäßige Umsetzung sorgen“) sollte daher
nach Ansicht des BMaA in eine gesetzlich verbindliche Form gebracht werden.
3) Es ist zu
bedenken, dass infolge des weiten regionalen Einzugsbereiches von Bediensteten
des BMaA durch den Fahrtkostenzuschuss gegebenenfalls auch Fahrtkosten
abgedeckt werden, die nicht im Rahmen eines Verkehrsverbundes anfallen. Das
Zusammenfallen einer amtswegigen Wahrnehmung von Änderungen nur bei
Verkehrsverbundtarifen mit einer privaten Melde- und Antragspflicht bei anderen
Tarifen, die nicht einem Verkehrsverbund angehören, würde zu Konfusionen bei
den Antragstellern und einem prinzipiell zu vermeidenden bürokratischen
Mehraufwand führen.
4) Nach Ansicht
des BMA könnte der angestrebte Bürokratieabbau grundsätzlich durch die
Möglichkeit einer Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen erreicht werden.
Das BMaA
unterbreitet daher aus den oben erwähnten Gründen für § 20b Abs. 10 folgenden
Formulierungsvorschlag:
„6. Dem § 20b
wird folgender Abs. 10 angefügt:
(10)
Änderungen des Fahrtkostenzuschusses im Inland aufgrund von Tarifänderungen bei
Verkehrsverbünden sind vom Bundeskanzleramt von Amts wegen wahrzunehmen und zur
automationsunterstützten Nutzung durch alle Bundesministerien umzusetzen.“
Zu Z 7:
(Im § 21g
Abs. 11 letzter Satz wird die Wortfolge „von dritter Seite“ durch
die Wortfolge „gegen Dritte“ ersetzt.)
Das BMaA begrüßt die vorgeschlagene redaktionelle
Bereinigung in § 21g Abs. 11 und schlägt für diese Gesetzesstelle folgende weitere
redaktionelle Änderung vor:
„7a. Im §
21g Abs. 11 letzter Satz entfällt die Wortfolge „den Kinderzuschlag gemäß § 21a
Z 8 und“
Dies wird damit
begründet, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsansprüchen für Stiefkinder
die besonderen Kosten außer Betracht bleiben, die durch einen
Auslandsaufenthalt des Stiefkindes entstehen können. Daher soll ein Stiefvater
zur Abdeckung der besonderen Kosten, die ihm durch seine Verwendung im Ausland
für ein Stiefkind notwendigerweise entstehen, den ungeschmälerten
Kinderzuschlag auch für dieses Stiefkind erhalten.
Diese Änderung
sollte jedenfalls rückwirkend mit der Neuregelung der §§ 21 bis 21h durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, sohin mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten.
Wien, am 15. April 2005
Für die Bundesministerin:
LOIBL m.p.