GZ: BMaA-AT.6.29.11/0022-VI/2005

 

An das

Präsidium des Nationalrates

P a r l a m e n t

Wien

 

e-mail an

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

BETREFF: Dienstrechts-Novelle 2005; Begutachtung

 

Beilage (einfach)

 

            Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, anbei seine an das Bundeskanzleramt – Sektion III ergangene Stellungnahme vom

14. April 2005 zur Dienstrechts-Novelle 2005 mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und do. geeignet erscheinende weitere Veranlassung zu übermitteln. Die Stellungnahme in Papierform (25-fach) ergeht u.e. mit getrennter Post.

 

Wien, am 15. April 2005

Für die Bundesministerin:

LOIBL m.p.

 

 

            BUNDESMINISTERIUM

                            FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

 

 

GZ: BMaA-AT.6.29.11/0022-VI/2005

 

 

An das

Bundeskanzleramt – Sektion III

z.H.Hr. Alberer (peter.alberer@bka.gv.at)

Wollzeile 1-3

A-1010 Wien

 

BETREFF:  Dienstrecht-Novelle 2005; Begutachtung

 

 

Zu Ihrem E-Mail

vom 4. April 2005

 

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nimmt zu dem im Betreff angeführten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung und ersucht um Berücksichtigung unten angeführter Änderungsvorschläge.

 

Dem Präsidium des Nationalrats wurde nachfolgende Stellungnahme in 25-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form übermittelt.

 

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 

Unter Bezugnahme auf eine telefonische Vorabsprache zwischen AD RgR Herrn Rosner (BMaA Abt. VI.1b) und RgR Herrn Poyer (BKA Abt. III/2) ersucht das BMaA zwecks Klarstellung dringend um Hinzufügung folgender zusätzlicher Richt-verwendungen (im Folgenden kursiv gekennzeichnet) in die Anlage 1 zum BDG 1979:

 

 

Zu Z 23:

1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

 

1.4.4 (neu) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in New York

 

 

 

Zu Z 26:

1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

 

1.7.2 (neu) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Referats VI.1.c (Struktur- und Organisationsfragen; Honorarkonsulate; Dienst- und Diplomatenpässe)

 

1.7.3. (neu) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Paris

 

 

 

Zu Z 27:

1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

 

1.8.3 (neu) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram

 

 

 

Zu Z 32:

2.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

 

2.3.2 (neu) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Referats VI.7.a (Telefon-, Mobiltelefon- und Fax-Angelegenheiten, einschließlich Projektierung, Beschaffung, Materialerhaltungsplanung, Benutzeradministration und Anwenderbetreuung)

 

 

Zu Z 33:

2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:

 

2.4.3 (neu) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Referats VI.1.d (Rekrutierung von ÖsterreicherInnen für Internationale Organisationen; COADMIN; Schulungsbotschaft Wien)

 

 

 

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

Zu Z 6:

( Dem § 20b wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Änderungen des Fahrtkostenzuschusses aufgrund von Tarifänderungen bei Verkehrsverbünden sind von Amts wegen wahrzunehmen.)

 

Das BMaA steht dem vorgeschlagenen Text des neuen § 20b Abs. 10 GehG ablehnend gegenüber und führt dazu folgendes aus:

 

1) § 20b GehG ist Rechtsgrundlage auch für die Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen im Ausland. Die Schaffung einer rechtlich bindenden Verpflichtung des BMaA oder der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland für eine amtswegige Wahrnehmung von Tarifänderungen bei ausländischen Verkehrsverbünden ist nicht vollziehbar und wird daher abgelehnt. Jedwede Änderung oder Ergänzung von § 20b GehG sollte daher ausdrücklich auf das Inland beschränkt bleiben.

 

2) Nach dem Wortlaut der vorgeschlagenen Textänderung wäre jedes Bundesministerium zur amtswegigen Wahrnehmung von Tarifänderungen verpflichtet. Für einen ordnungsgemäßen und vor allem bundeseinheitlichen Vollzug erscheint es dem BMaA unumgänglich, in den Gesetzestext eine entsprechende rechtliche Verpflichtung des Bundeskanzleramtes zur amtswegigen Erhebung und für alle Bundesministerien verbindlichen EDV-mäßigen Umsetzung einzuführen.

 

Der vorgeschlagene Gesetzestext („Änderungen … sind von Amts wegen wahrzunehmen“), sichert keinen bundeseinheitlichen Vollzug. Die laut den Erläuternden Bemerkungen vorgesehene Koordinierungstätigkeit des Bundeskanzleramtes („das Bundeskanzleramt wird die erforderlichen Erhebungen bei den Verkehrsverbünden amtswegig durchführen und für ihre EDV-mäßige Umsetzung sorgen“) sollte daher nach Ansicht des BMaA in eine gesetzlich verbindliche Form gebracht werden.

 

3) Es ist zu bedenken, dass infolge des weiten regionalen Einzugsbereiches von Bediensteten des BMaA durch den Fahrtkostenzuschuss gegebenenfalls auch Fahrtkosten abgedeckt werden, die nicht im Rahmen eines Verkehrsverbundes anfallen. Das Zusammenfallen einer amtswegigen Wahrnehmung von Änderungen nur bei Verkehrsverbundtarifen mit einer privaten Melde- und Antragspflicht bei anderen Tarifen, die nicht einem Verkehrsverbund angehören, würde zu Konfusionen bei den Antragstellern und einem prinzipiell zu vermeidenden bürokratischen Mehraufwand führen.

 

4) Nach Ansicht des BMA könnte der angestrebte Bürokratieabbau grundsätzlich durch die Möglichkeit einer Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen erreicht werden.

 

Das BMaA unterbreitet daher aus den oben erwähnten Gründen für § 20b Abs. 10 folgenden Formulierungsvorschlag:

 

„6. Dem § 20b wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

(10) Änderungen des Fahrtkostenzuschusses im Inland aufgrund von Tarifänderungen bei Verkehrsverbünden sind vom Bundeskanzleramt von Amts wegen wahrzunehmen und zur automationsunterstützten Nutzung durch alle Bundesministerien umzusetzen.“

 

 

Zu Z 7:

(Im § 21g Abs. 11 letzter Satz wird die Wortfolge „von dritter Seite“ durch die Wortfolge „gegen Dritte“ ersetzt.)

 

Das BMaA begrüßt die vorgeschlagene redaktionelle Bereinigung in § 21g Abs. 11 und schlägt für diese Gesetzesstelle folgende weitere redaktionelle Änderung vor:

 

„7a. Im § 21g Abs. 11 letzter Satz entfällt die Wortfolge „den Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 und“

 

Dies wird damit begründet, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsansprüchen für Stiefkinder die besonderen Kosten außer Betracht bleiben, die durch einen Auslandsaufenthalt des Stiefkindes entstehen können. Daher soll ein Stiefvater zur Abdeckung der besonderen Kosten, die ihm durch seine Verwendung im Ausland für ein Stiefkind notwendigerweise entstehen, den ungeschmälerten Kinderzuschlag auch für dieses Stiefkind erhalten.

Diese Änderung sollte jedenfalls rückwirkend mit der Neuregelung der §§ 21 bis 21h durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, sohin mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten.

 

 

Wien, am 15. April 2005

Für die Bundesministerin:

LOIBL m.p.