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FHP
08/03/05/Z/BV/MB DW
4460 25.05.2005
Dr. Peter Zacherl
DBA
Österreich - Neuseeland
Die
Wirtschaftskammer Österreich beehrt sich zu dem mit Note vom 06.04.2005 GZ
BMF-010221/0144-IV/4/2005 übermittelten Entwurf des bereits ausverhandelten
Abkommens zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgende Stellungnahme abzugeben:
Der Abschluss dieses Abkommens, das
schließlich von der österreichischen Wirtschaft wegen der aussichtsreichen
Interessen und Möglichkeiten auf dem neuseeländischen Markt initiiert und
angestrebt wurde, wird grundsätzlich befürwortet. Es sind damit die Chancen
gegeben, durch sichere steuerliche Rahmenbedingungen die bereits laufenden
Projekte vor allem auf dem Energiesektor fortzuführen und auszubauen.
Festzuhalten ist allerdings auch,
dass auf Grund der strikten Verhandlungsposition und den Vorgaben durch die
neuseeländische Seite, die zum Teil auch durch das neuseeländische
innerstaatliche Recht bestimmt sind, gewisse Abweichungen, allerdings nicht
sehr entscheidende, vom OECD-Musterabkommen hingenommen werden mussten. Durch
eine Art Meistbegünstigungsklausel im Protokoll hinsichtlich der Quellensteuern
auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird jedoch sichergestellt, dass
Österreich pro futuro bei Änderung der neuseeländischen Vertragspolitik keine
Nachteile zu Lasten von in Österreich ansässigen Unternehmen hinnehmen wird
müssen und unverzüglich Verhandlungen aufgenommen werden können.
Ein Abkommensvergleich mit anderen
Staaten, mit denen Neuseeland DBA abgeschlossen hat, zeigt, dass keine
wettbewerbsverzerrenden Nachteile für die österreichische Wirtschaft gegenüber
Drittstaaten vorliegen.
Zu den einzelnen Artikeln des
Abkommens:
Zu Art. 5 (Betriebsstätte):
Die sonst OECD-konforme
Betriebsstättenregelung schließt auch Dienstleistungen einschließlich
Beratungsleistungen ein, was im Falle von Neuseeland noch hinnehmbar ist, weil
dadurch Qualifikationskonflikte zwischen dem Art. 12 betreffend die
Lizenzgebühren, Art. 7 „Unternehmensgewinne“ und Art. 22 „Andere Einkünfte“
hintangehalten werden. Zweckmäßigerweise wäre allerdings, statt einer bloßen 6-Monatefrist mit anderen
Staaten besser eine 12-Monatefrist ins Auge zu fassen. Dies sollte bei
zukünftigen Abkommensabschlüssen erreicht werden. Wenn schon eine 6-Monatefrist
hingenommen werden muss, dann wäre es auch zielführender, nicht auf eine
12-Monatefrist, sondern auf das Kalenderjahr abzustellen, da dies administrativ
wesentlich leichter zu handhaben ist und etwas mehr Gestaltungspielraum
eröffnet. Ungeachtet dieser Anmerkungen wird im besonderen Fall von Neuseeland
gegen Art. 5 kein weiterer Einwand erhoben.
Zu Art. 10 (Dividenden):
Der allgemeine Quellensteuersatz von
15 v H ohne weitere Differenzierung zwischen Schachtel- und Portfoliodividenden
scheint ohne Bedachtnahme auf die neuseeländische Körperschaftsteuer und der
damit einhergehenden Anrechnung auch für ausländische Dividendenbezieher
ungünstig zu sein. Tatsächlich ergeben sich jedoch aus dieser Quellensteuer
keine nennenswerten Belastungen, weil es eben durch einen
Anrechnungsbetrag zu einer
verminderten Gesamtbelastung kommt und die Quellensteuer ausgeglichen und
defacto nicht wirksam wird.
Neuseeland hat im Übrigen im
OECD-Musterabkommen aus Gründen des nationalen Steuerrechts beim Art. 10 einen
Vorbehalt angemeldet und sich das Recht auf einen 15%-igen Quellensteuersatz
vorbehalten.
Zu Art. 11 (Zinsen):
Der Quellensteuersatz von 10 v H ist
durch die bekannte Anrechnungsproblematik insbesondere durch Refinanzierung bei
größeren Projekten nicht ideal und kann zu Selbstbehalten bei der Quellensteuer
führen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Neuseeland bis jetzt noch keinem
anderen Vertragsstaat einen niedrigeren Quellensteuersatz zugestanden hat und
daher wegen der strikten Vorgaben des neuseeländischen Finanzministeriums
diesbezüglich auch kein Verhandlungsspielraum bestand. Zuzugeben ist auch, dass
in einer nicht unmaßgeblichen Anzahl von Doppelbesteuerungsabkommen, die
Österreich mit anderen Staaten abgeschlossen hat, eine Quellensteuer auf Zinsen
zugestanden wurde, so z.B. auch einem EU-Mitglied wie Italien, was bei der
Argumentation nicht sehr hilfreich war. Auch der durch das
EU-Quellensteuergesetz vorgesehene KeSt-Abzug für natürliche Personen
unterstützt nicht die Forderung nach Quellensteuerfreiheit bei Zinseinkünften.
Anzuerkennen ist allerdings, dass es
gelungen ist, im Art. 11 Abs. 3 wenigstens für Kredite und Darlehen, welche
durch die Oesterreichische Kontrollbank garantiert werden, eine
Quellensteuerfreiheit auszuverhandeln. Das OECD-Musterabkommen sieht übrigens
in seinem Art. 11 Z 2 einen Höchstquellensteuersatz von 10 v H vor, sodass das
Ergebnis der Verhandlungen durchaus als OECD-konform bezeichnet werden kann.
Zu Art. 12 (Lizenzgebühren):
Schon die Vorbehalte (Reservations)
die Neuseeland zu dem
diesbezüglichen Artikel des OECD-Musterabkommens angemeldet hat, haben das
vorliegende Verhandlungsergebnis wesentlich mitbestimmt. Neuseeland hat sich
neben anderen OECD-Mitgliedern das Recht auf Quellenbesteuerung ausdrücklich
vorbehalten (Anmerkung 36 zu Par 1) und zusätzlich auch noch das Recht der
Besteuerung des Leasings von Industriellen, kommerziellen oder
wissenschaftlichen Ausrüstungen und Containern (Anmerkung 42 zu Par 1).
Werden somit Vergütungen für
Ausrüstungen bzw. Leasingentgelte nicht im Rahmen einer Betriebsstätte erfasst,
so fällt regelmäßig Quellensteuer in Höhe von 10 v H an. Da Neuseeland aufgrund
der erwähnten Vorbehalte von dieser Verhandlungslinie nicht abzubringen war,
bleibt zu hoffen, dass sich in absehbarer Zeit die Verhandlungspolitik dieses
Landes ändert und Österreich von der Anmerkung 5 im Protokoll durch
Neuverhandlungen profitieren kann.
Zu Art. 14 (Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit):
Die 183-Tageregelung, welche unter
anderem eine Besteuerung im Ausübungsstaat bei Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit auslöst, stellt OECD-konformerweise auf einen
12-Monatszeitraum ab und kann daher schwer beanstandet werden. Weniger
verwaltungsaufwendig wäre allerdings die Aufenthaltsdauer nach dem Kalenderjahr
oder Steuerjahr zu ermitteln. Die diesbezügliche Vorgabe des OECD-Musters wäre
zu überdenken und dort wenigstens alternativ die frühere Regelung des
OECD-Musters 1992 wieder aufzunehmen.
Die sich für Unternehmer ergebende
administrative Entlastung überwiegt bei weitem die geringen Aufkommensverluste,
die sich aus einem etwas größeren Gestaltungsspielraum ergeben können.
Zu Art. 20 (Andere
Einkünfte):
Art. 20 Abs. 2 bestimmt, dass bei
Einkünften, für die im DBA keine besonderen Zuweisungsregeln existieren, nicht
nur der Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht hat, sondern auch
der Quellenstaat ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht besitzen soll.
Neuseeland hat zu Art. 21 des OECD-Musterabkommens einen diesbezüglichen
Vorbehalt gemacht mit dem ausdrücklichen Wunsch, ein Besteuerungsrecht für alle
Einkünfte, die aus Neuseeland stammen, aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung
führt zwar nicht zu einer Doppelbesteuerung, sofern durch das im gem. Art. 22
Abs. 1 lit. b österreichischerseits anzuwendende Anrechnungsverfahren eine
vollständige Anrechnung der neuseeländische Steuer auf die österreichische
Steuer möglich ist. Da das Quellensteuerrecht nicht begrenzt ist und eine
normale Anrechnung zur Anwendung kommen muss, sind allerdings überlappende
Doppelbesteuerungen denkmöglich. Der Vorbehalt Neuseelands zum OECD-Muster
ändert allerdings nichts daran, dass dieser Artikel nicht OECD-konform ist und
deshalb doch noch einmal überlegt werden sollte.
Zum Protokoll
Zu Z 2:
Die Missbrauchsbestimmung der Z 2 zum
Art. 5, wonach es bei verbundenen Unternehmern bei der Bestimmung der
betriebsstättenbegründenden
Fristen zu einer Summierung
der Zeiträume kommt, wenn mit der Auftragsabwicklung zusammenhängende
Subaufträge von einem verbundenen Unternehmen an ein anders verbundenes
Unternehmen weitergegeben werden, ist überschießend. Die Vergabe von
Subaufträgen hängt mit der Spezialisierung und Diversifizierung im
Konzernverbund zusammen und führt dazu, dass Tochterunternehmen oft bei nur
ganz geringer Präsenz im anderen Staat schon betriebsstättenmäßig erfasst
werden. Die Wirtschaftskammer Österreich spricht sich gegen diese Protokollanmerkung
aus und ersucht, durch eine klarstellende Ergänzung eine Einschränkung auf
echte Mißbrauchsfälle vorzusehen.
Zu Z 7:
Die Protokollanmerkung, wonach der
ohnehin schon sehr weitgefasste Lizenzbegriff im Art. 12 noch durch bestimmte
Hilfsleistungen angereichert wird, ist durchaus entbehrlich und kann daher
entfallen.
Zu Z 11:
Die Vereinbarung, dass zur Auslegung
von Abkommensbestimmungen, die den entsprechenden Bestimmungen des
OECD-Musterabkommens folgen, der OECD-Kommentar als Auslegungshilfe
heranzuziehen ist, schafft Rechtssicherheit und ist zu begrüßen.
Wir
ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen für Rückfragen gerne
zur Verfügung.
Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auch
auf elektronischem Weg an das Parlament übermittelt.
Freundliche
Grüße
Dr.
Fidelis Bauer
Abteilungsleiter