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                                       FHP 08/03/05/Z/BV/MB      DW 4460             25.05.2005

                                       Dr. Peter Zacherl

 

 

DBA Österreich - Neuseeland

 

 

Die Wirtschaftskammer Österreich beehrt sich zu dem mit Note vom 06.04.2005 GZ BMF-010221/0144-IV/4/2005 übermittelten Entwurf des bereits ausverhandelten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Der Abschluss dieses Abkommens, das schließlich von der österreichischen Wirtschaft wegen der aussichtsreichen Interessen und Möglichkeiten auf dem neuseeländischen Markt initiiert und angestrebt wurde, wird grundsätzlich befürwortet. Es sind damit die Chancen gegeben, durch sichere steuerliche Rahmenbedingungen die bereits laufenden Projekte vor allem auf dem Energiesektor fortzuführen und auszubauen.

 

Festzuhalten ist allerdings auch, dass auf Grund der strikten Verhandlungsposition und den Vorgaben durch die neuseeländische Seite, die zum Teil auch durch das neuseeländische innerstaatliche Recht bestimmt sind, gewisse Abweichungen, allerdings nicht sehr entscheidende, vom OECD-Musterabkommen hingenommen werden mussten. Durch eine Art Meistbegünstigungsklausel im Protokoll hinsichtlich der Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird jedoch sichergestellt, dass Österreich pro futuro bei Änderung der neuseeländischen Vertragspolitik keine Nachteile zu Lasten von in Österreich ansässigen Unternehmen hinnehmen wird müssen und unverzüglich Verhandlungen aufgenommen werden können.

 

Ein Abkommensvergleich mit anderen Staaten, mit denen Neuseeland DBA abgeschlossen hat, zeigt, dass keine wettbewerbsverzerrenden Nachteile für die österreichische Wirtschaft gegenüber Drittstaaten vorliegen.

 

Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens:

 

Zu Art. 5 (Betriebsstätte):

Die sonst OECD-konforme Betriebsstättenregelung schließt auch Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen ein, was im Falle von Neuseeland noch hinnehmbar ist, weil dadurch Qualifikationskonflikte zwischen dem Art. 12 betreffend die Lizenzgebühren, Art. 7 „Unternehmensgewinne“ und Art. 22 „Andere Einkünfte“ hintangehalten werden. Zweckmäßigerweise wäre allerdings, statt einer  bloßen 6-Monatefrist mit anderen Staaten besser eine 12-Monatefrist ins Auge zu fassen. Dies sollte bei zukünftigen Abkommensabschlüssen erreicht werden. Wenn schon eine 6-Monatefrist hingenommen werden muss, dann wäre es auch zielführender, nicht auf eine 12-Monatefrist, sondern auf das Kalenderjahr abzustellen, da dies administrativ wesentlich leichter zu handhaben ist und etwas mehr Gestaltungspielraum eröffnet. Ungeachtet dieser Anmerkungen wird im besonderen Fall von Neuseeland gegen Art. 5 kein weiterer Einwand erhoben.

 

Zu Art. 10 (Dividenden):

Der allgemeine Quellensteuersatz von 15 v H ohne weitere Differenzierung zwischen Schachtel- und Portfoliodividenden scheint ohne Bedachtnahme auf die neuseeländische Körperschaftsteuer und der damit einhergehenden Anrechnung auch für ausländische Dividendenbezieher ungünstig zu sein. Tatsächlich ergeben sich jedoch aus dieser Quellensteuer keine nennenswerten Belastungen, weil es eben durch einen Anrechnungsbetrag  zu einer verminderten Gesamtbelastung kommt und die Quellensteuer ausgeglichen und defacto nicht wirksam wird.

 

Neuseeland hat im Übrigen im OECD-Musterabkommen aus Gründen des nationalen Steuerrechts beim Art. 10 einen Vorbehalt angemeldet und sich das Recht auf einen 15%-igen Quellensteuersatz vorbehalten.

 

Zu Art. 11 (Zinsen):

Der Quellensteuersatz von 10 v H ist durch die bekannte Anrechnungsproblematik insbesondere durch Refinanzierung bei größeren Projekten nicht ideal und kann zu Selbstbehalten bei der Quellensteuer führen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Neuseeland bis jetzt noch keinem anderen Vertragsstaat einen niedrigeren Quellensteuersatz zugestanden hat und daher wegen der strikten Vorgaben des neuseeländischen Finanzministeriums diesbezüglich auch kein Verhandlungsspielraum bestand. Zuzugeben ist auch, dass in einer nicht unmaßgeblichen Anzahl von Doppelbesteuerungsabkommen, die Österreich mit anderen Staaten abgeschlossen hat, eine Quellensteuer auf Zinsen zugestanden wurde, so z.B. auch einem EU-Mitglied wie Italien, was bei der Argumentation nicht sehr hilfreich war. Auch der durch das EU-Quellensteuergesetz vorgesehene KeSt-Abzug für natürliche Personen unterstützt nicht die Forderung nach Quellensteuerfreiheit bei Zinseinkünften.

 

Anzuerkennen ist allerdings, dass es gelungen ist, im Art. 11 Abs. 3 wenigstens für Kredite und Darlehen, welche durch die Oesterreichische Kontrollbank garantiert werden, eine Quellensteuerfreiheit auszuverhandeln. Das OECD-Musterabkommen sieht übrigens in seinem Art. 11 Z 2 einen Höchstquellensteuersatz von 10 v H vor, sodass das Ergebnis der Verhandlungen durchaus als OECD-konform bezeichnet werden kann.

 

Zu Art. 12 (Lizenzgebühren):

Schon die Vorbehalte (Reservations) die  Neuseeland zu dem diesbezüglichen Artikel des OECD-Musterabkommens angemeldet hat, haben das vorliegende Verhandlungsergebnis wesentlich mitbestimmt. Neuseeland hat sich neben anderen OECD-Mitgliedern das Recht auf Quellenbesteuerung ausdrücklich vorbehalten (Anmerkung 36 zu Par 1) und zusätzlich auch noch das Recht der Besteuerung des Leasings von Industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen und Containern (Anmerkung 42 zu Par 1).

Werden somit Vergütungen für Ausrüstungen bzw. Leasingentgelte nicht im Rahmen einer Betriebsstätte erfasst, so fällt regelmäßig Quellensteuer in Höhe von 10 v H an. Da Neuseeland aufgrund der erwähnten Vorbehalte von dieser Verhandlungslinie nicht abzubringen war, bleibt zu hoffen, dass sich in absehbarer Zeit die Verhandlungspolitik dieses Landes ändert und Österreich von der Anmerkung 5 im Protokoll durch Neuverhandlungen profitieren kann.

 

Zu Art. 14 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit):

Die 183-Tageregelung, welche unter anderem eine Besteuerung im Ausübungsstaat bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit auslöst, stellt OECD-konformerweise auf einen 12-Monatszeitraum ab und kann daher schwer beanstandet werden. Weniger verwaltungsaufwendig wäre allerdings die Aufenthaltsdauer nach dem Kalenderjahr oder Steuerjahr zu ermitteln. Die diesbezügliche Vorgabe des OECD-Musters wäre zu überdenken und dort wenigstens alternativ die frühere Regelung des OECD-Musters 1992 wieder aufzunehmen.

Die sich für Unternehmer ergebende administrative Entlastung überwiegt bei weitem die geringen Aufkommensverluste, die sich aus einem etwas größeren Gestaltungsspielraum ergeben können.

 

Zu Art. 20 (Andere Einkünfte):

Art. 20 Abs. 2 bestimmt, dass bei Einkünften, für die im DBA keine besonderen Zuweisungsregeln existieren, nicht nur der Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht hat, sondern auch der Quellenstaat ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht besitzen soll. Neuseeland hat zu Art. 21 des OECD-Musterabkommens einen diesbezüglichen Vorbehalt gemacht mit dem ausdrücklichen Wunsch, ein Besteuerungsrecht für alle Einkünfte, die aus Neuseeland stammen, aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung führt zwar nicht zu einer Doppelbesteuerung, sofern durch das im gem. Art. 22 Abs. 1 lit. b österreichischerseits anzuwendende Anrechnungsverfahren eine vollständige Anrechnung der neuseeländische Steuer auf die österreichische Steuer möglich ist. Da das Quellensteuerrecht nicht begrenzt ist und eine normale Anrechnung zur Anwendung kommen muss, sind allerdings überlappende Doppelbesteuerungen denkmöglich. Der Vorbehalt Neuseelands zum OECD-Muster ändert allerdings nichts daran, dass dieser Artikel nicht OECD-konform ist und deshalb doch noch einmal überlegt werden sollte.

 

Zum Protokoll

Zu Z 2:

Die Missbrauchsbestimmung der Z 2 zum Art. 5, wonach es bei verbundenen Unternehmern bei der Bestimmung der betriebsstättenbegründenden  Fristen  zu einer Summierung der Zeiträume kommt, wenn mit der Auftragsabwicklung zusammenhängende Subaufträge von einem verbundenen Unternehmen an ein anders verbundenes Unternehmen weitergegeben werden, ist überschießend. Die Vergabe von Subaufträgen hängt mit der Spezialisierung und Diversifizierung im Konzernverbund zusammen und führt dazu, dass Tochterunternehmen oft bei nur ganz geringer Präsenz im anderen Staat schon betriebsstättenmäßig erfasst werden. Die Wirtschaftskammer Österreich spricht sich gegen diese Protokollanmerkung aus und ersucht, durch eine klarstellende Ergänzung eine Einschränkung auf echte Mißbrauchsfälle vorzusehen.

 

Zu Z 7:

Die Protokollanmerkung, wonach der ohnehin schon sehr weitgefasste Lizenzbegriff im Art. 12 noch durch bestimmte Hilfsleistungen angereichert wird, ist durchaus entbehrlich und kann daher entfallen.

 

Zu Z 11:

Die Vereinbarung, dass zur Auslegung von Abkommensbestimmungen, die den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens folgen, der OECD-Kommentar als Auslegungshilfe heranzuziehen ist, schafft Rechtssicherheit und ist zu begrüßen.

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auch auf elektronischem Weg an das Parlament übermittelt.

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Dr. Fidelis Bauer

Abteilungsleiter