Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

Abt. II/ST4

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Stubenring 1

1011 Wien

Wien, am 18. Mai 2005

 

 

 

 

 

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GZ.BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2005                        V/1-0405/Mi-44                        8573

6.4.2005                                 

 

 

 

Betreff:      Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG-Novelle) und die 3. und die 4. KFG-Novelle geändert werden

 

 

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs nimmt zu dem im Betreff genannten Entwurf wie folgt Stellung:

 

Allgemein

 

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu dieser 26. KFG-Novelle ein Begutachtungsverfahren durchgeführt wird, was zuletzt bei der 21. StVO-Novelle unerklärlicherweise nicht der Fall gewesen ist.

 

Die Land- und Forstwirtschaft wird mit dieser geplanten Novelle in einigen Punkten massiv und teilweise nicht akzeptabel betroffen. Die wesentlichen Kritikpunkte kurz vorweg:

 

v     Die Klarstellung zu den Rundholztransporten scheint zwar im Gesetzestext gelungen, die missverständlichen Erläuterungen scheinen dies aber wieder zu relativieren.

v     Die Abschaffung der sog. Sibrazugbremsen ist für die Land- und Forstwirtschaft völlig unakzeptabel!

v     Die schon oft vorgebrachte Forderung nach Gleichstellung der Überprüfungsintervalle für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von 50 km/h an jene mit einer von 40 km/h wurde nicht erfüllt.

v     „Fahren mit Licht“ wird entschieden abgelehnt!

v     Die an und für sich begrüßenswerte Verwendungsmöglichkeit der gelbroten Warnleuchte im Bereich der Landwirtschaft gehört umfassender geregelt.

v     Die vorgesehenen Änderungen beim Personentransport im ländlichen Bereich sind zu praxisfremd ausgefallen.

v     Die Anhebungen der Strafrahmen sind überschießend und werden entschieden abgelehnt.

 

 

Im Detail

 

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 26b):

In diesem Punkt ist geregelt, dass bei Zentralachsanhängern nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des Gesamtgewichtes des Anhängers oder eine Belastung von 1000 daN betragen darf, zu berücksichtigen ist. Die 1000 daN sind jedoch kein Absolutwert, sodass es richtigerweise lauten sollte: „.... von bis zu max. 1000 daN ..........

 

 

Zu Punkt 6 (§ 2 Abs. 1 Z 31):

Da der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Eigengewicht eines Fahrzeuges nicht festlegen kann, müsste normiert werden, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Begriffsbestimmung bzw. die Definition des Eigengewichtes per Verordnung festzulegen hat.

 

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 1):

Im letzten Absatz des Punktes 4 (vor Punkt 5. Sonderanhänger) sollte folgende Ergänzung Platz finden: „Die für die Klasseneinteilung von Einachsanhängern, Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.“

 

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 7a):

Durch die vorgeschlagene Formulierung im Gesetzestext wird nun dankenswerterweise deutlicher, dass – unter Einhaltung der 100 km-Grenze – derartige Rundholztransporte bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder bis zu einem (beliebigen) Verarbeitungsbetrieb erfolgen dürfen. Dies sollte auch in den Erläuterungen zum Ausdruck kommen. Die Beifügung „technisch geeignet“ bezieht sich nur auf den Verladebahnhof und nicht auch auf den Verarbeitungsbetrieb, gleiches gilt auch für die Beifügung „nächstgelegenen“. Der Text der Erläuterungen sollte unbedingt den Gesetzestext beachten.

 

 

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 11 letzter Satz):

„Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen auch ... und deren Betätigungskraft nicht ausschließlich durch Muskelkraft aufgebracht wird.“

 

Diese Einschränkung ist für die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern völlig unakzeptabel! Es gibt eine Vielzahl von Landwirten mit kleineren Traktoren, denen es unzumutbar ist, auf die vorhandenen Fahrzeuge im Nachhinein eine Hydraulikbremsanlage oder eine Druckluftbremsanlage aufzubauen. Dies wäre jedoch aufgrund dieser geplanten Formulierung erforderlich, damit diese Landwirte künftig neu in den Verkehr gebrachte Anhänger bis 25 km/h auch tatsächlich anhängen bzw. ziehen dürfen. Ein möglicher Kompromiss wird darin gesehen, dass die Verwendung der bisher händisch betätigten sog. Sibrazugbremse nur mehr für Anhänger mit bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von max. 8.000 kg zulässig ist.

Der letzte Satz von § 6 Abs. 11 soll daher lauten wie folgt: „ ... als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremse oder bei Anhängern bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 8 000 kg eine Bremsanlage haben, die unabhängig ... „

 

Zu Z 27 (§23):

Nach dem Entwurf müssen Fahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die in bestimmter Weise angebracht sein müssen. Die entsprechende Richtlinie sieht jedoch alternativ zu bestimmten Spiegeln auch die Möglichkeit eines Kamera-Monitor-Systems zur Beobachtung vor. Die Präsidentenkonferenz fordert daher keine kumulative Regelung sondern entsprechend der Richtlinie eine alternative Möglichkeit vorzusehen.

 

Nicht direkt im Entwurf angesprochen, aber eine stetige, schon öfters vorgebrachte Forderung der Präsidentenkonferenz ist folgender Änderungswunsch:

Zu Z 71 (§ 57a Abs. 3 Z 3):

In diesem Punkt ist festgelegt, welche Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren zu welchen Zeitpunkten (3-2-1-Regelung) zu überprüfen bzw. zu begutachten sind. Darin ist auch festgelegt, dass Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, mit dieser 3-2-1-Regelung zu überprüfen sind. Seitens der Landwirtschaft ist es völlig unverständlich, dass Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis zu 50 km/h – die nunmehr immer öfter angeschafft und eingesetzt werden – nicht auch in diese 3-2-1-Regelung fallen. Da die Ausstattung solcher Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h oder eben 50 km/h gleich ist, ist die Forderung nach einer gleichen Regelung bei der Überprüfung logisch und begründet. Seitens der land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretung wird daher dringend gefordert, auch bei den landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit 50 km/h Bauartgeschwindigkeit die 3-2-1-Regelung einzuführen.

 

Zu Z 79 (§ 99 Abs. 5a):

Diese neu aufgenommene Regelung (Fahren bei Tag mit Licht) wird entschieden abgelehnt!

Die Einführung dieser Bestimmung hätte zur Folge, dass die motorisierten, einspurigen Kraftfahrzeuge, die im heutigen Verkehrsgeschehen aufgrund der Verpflichtung der Verwendung des Abblendlichtes früher und besser erkannt werden und damit besser geschützt sind, diesen Vorteil verlieren würden. Weitere gravierende Nachteile wären, dass z.B. bei schlecht eingestellten Scheinwerfern der entgegenkommende Verkehr geblendet werden könnte, dass bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen bei Ausfall eines Scheinwerfers falsche Rückschlüsse gezogen werden könnten (auf möglicherweise ein einspuriges Fahrzeug), und dass ein höherer Verschleiß der Scheinwerfer und ein höherer Energieverbrauch durch die höhere Energieleistung der Lichtmaschine gegeben ist.

 

Von der Präsidentenkonferenz wird als praxisfremd außerdem abgelehnt, dass alle Geräte, die an Zugmaschinen angebaut bzw. von ihnen gezogen werden, auch am Tag mit einer Beleuchtungseinrichtung versehen werden müssen, sofern sie die Beleuchtungseinrichtungen des Zugfahrzeuges verdecken.

 

Aus der Sicht der landwirtschaftlichen Interessenvertretung reichen die derzeitigen Bestimmungen des § 99 Abs. 5 vollkommen aus, um bei ungünstigen Sichtverhältnissen erkennbar zu sein.

 

Sollte der Absatz 5a dennoch ins KFG aufgenommen werden, muss für Zugmaschinen (bis 50 km/h), Motorkarren und landw. selbstfahrende Arbeitsmaschinen eine entsprechende Ausnahme geschaffen werden.

 

Zu Z 80 (§ 99 Abs. 6 lit. N):

Im vorliegenden Entwurf ist vorgesehen, dass im Bereich der Landwirtschaft die gelbrote Warnleuchte (Rundumleuchte) ab einer Breite von 2,60 m verwendet werden darf.
Dieser Punkt ist sehr zu begrüßen.

Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist jedoch nicht nur die Breite beim Transport auf der Straße maßgebend, sondern auch die entsprechende Gesamtfahrzeuglänge (Länge des Zugfahrzeuges und Länge des aufgebauten, des angebauten oder des aufgesattelten Gerätes). Es werden in der Landwirtschaft auch vielfach Geräte verwendet, die die Breite von 2,60 m nicht überschreiten, jedoch aufgrund der Länge ein entsprechendes Gefahrenpotential in sich bergen. Daher sollten die übrigen Verkehrsteilnehmer durch die Verwendungsmöglichkeit einer gelbroten Rundumleuchte auf diese Gefahr hingewiesen werden.

 

Seitens der Interessenvertretung der Land- und Forstwirtschaft wird daher ersucht, dass nicht nur bei einer Breite ab 2,60 m sondern auch bei einer entsprechenden Länge des aufgebauten (front- oder heckseitig), angebauten oder aufgesattelten Gerätes die gelbrote Rundumleuchte verwendet werden darf.

 

Zu Z 84 (§ 106 Abs. 11):

In diesem Absatz ist die Beförderung von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung auf Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder Anhängern, die mit solchen Kraftfahrzeugen gezogen werden, geregelt. Es ist auch festgelegt, dass Kinder auf Zugmaschinen unter 12 Jahren nur befördert werden dürfen, wenn sie das 5. Lebensjahr vollendet haben und der Sitz und der Abstand, der zu dem Sitz gehörenden Fußrasten der Körpergröße des Kindes entsprechen.

 

Es gibt in der Praxis jedoch keine typengenehmigte Zugmaschine mit höhenverstellbaren Fußrasten (und daher auch nicht auf die Körpergröße eines Kindes einstellbar). Es wird daher aus der Sicht der Praxis empfohlen, den Beisatz im letzten Satz des Absatzes 11 des § 106 ersatzlos zu streichen.

 

Zu Z 91, 93 und 94 (§ 134 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4a):

Die im Entwurf vorgesehene Anhebung des Strafrahmens von € 2.180,- auf 

€ 5.000,-, die Anhebung der Höhe der vorläufigen Sicherheit von € 726,- auf € 2.180,- sowie die Vorschriften über die Erleichterung der Einhebung von Geldstrafen werden entschieden abgelehnt. Eine Verdoppelung um mehr als die Hälfte stellt eine für den Rechtsunterworfenen unzumutbare Verschärfung dar.

 

§ 106 Abs. 13:  

Laut letztem Satz dieser Regelung ist der Transport von Personen auf nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern nur erlaubt, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird. Da es nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger bis 25 km/h gibt, die über eine entsprechende Bremsanlage verfügen, wird vorgeschlagen, für solche Anhänger die Geschwindigkeitsgrenze von 25 km/h vorzusehen.

 

 

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Position und steht für weitere Gespräche gerne zur Verfügung.

 

 

Dem do. Ersuchen entsprechend, werden 25 Exemplare dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

       Der Präsident:       Der Generalsekretär: