An das
Präsidium des Nationalrates
c/o Parlament
Dr. Karl Renner-Ring
1017 Wien
Datum: Wien, 20. Mai 2005
Zeichen: Dr. Ha-gm
Bearbeiter: Mag. Karl-Heinz Wegrath
Telefon: 01/71199-1248
Telefax: 01/71199-1259
Email: hugo.haupfleisch@oeamtc.at
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG-Novelle)
und die 3. und 4. KFG-Novelle geändert werden
Stellungnahme des ÖAMTC;
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie
GZ:
BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gleichzeitig haben
wir diese Stellungnahme auch per Email übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hugo Haupfleisch
Hauptabteilungsleiter
Beilagen: wie erwähnt
Stellungnahme des
ÖAMTC
zu dem Entwurf des
Bundesgesetzes,
mit dem das
Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG-Novelle),
geändert wird
A. Allgemeines:
1. Weg zur Regierungsvorlage:
Der Umfang der Novelle (mit fast 100
Novellierungspunkten) sowie die Wichtigkeit der angesprochenen Themen (wie
insbesondere "Licht bei Tag", Personenbeförderung und Fahrausbildung)
machen eine eingehende sachliche Erörterung der im Begutachtungsverfahren
abgegebenen Stellungnahme unumgänglich. So zeigt auch der Umfang dieser
Stellungnahme, dass bei grundsätzlicher Zustimmung zu zahlreichen Vorschlägen
viele Ergänzungen und Begleitmaßnahmen zwingend erforderlich sind, die mit den
befassten Interessensvertretungen ausdiskutiert werden sollten.
Der ÖAMTC erteilt daher einer überhasteten
Beschlussfassung in der Regierung vor dem Sommer 2005 eine klare
Absage und spricht sich - wie schon mehrfach in der Vergangenheit - für
die Einberufung des gem KFG (§ 130) zuständigen Gremiums, nämlich des Kraftfahrbeirates,
aus.
2. Schwerpunkte der Novelle:
Wie bereits in
vorangegangenen Novellen des KFG ist auch in dieser umfangreichen Novelle der
Wille des Gesetzgebers zu Verwaltungsvereinfachungen im Bereich des Kraftfahrrechts
erkennbar. In diesem Zusammenhang begrüßt der ÖAMTC ausdrücklich die Neuerung,
dass die (EU-)Übereinstimmungsbescheinigung weitgehend den nationalen Typenschein
ersetzt, dieser daher nicht mehr für die Zulassung erforderlich ist. In erster
Linie wirkt sich diese Vereinfachung günstig auf Fahrzeugimporte aus. Die
Neuregelung kommt faktisch einer schon lange geforderten internationalen
EU-Zulassung gleich. Durch die
Installierung der Genehmigungsdatenbank wird neben einer Verwaltungsvereinfachung
auch für eine erhöhte Daten-Transparenz gesorgt.
Weiters wird
ausdrücklich begrüßt, dass die Zählregel in Bussen (wenn auch nur in Bussen, die nicht im
Linienverkehr eingesetzt werden; siehe dazu auch die Bemerkungen im Teil B
unter Z. 84) nun auch auf die 1+1 Formel geändert wird, sodass jedes Kind unter
14 Jahren ein Recht auf einen ganzen und eigenen Sitzplatz hat, und künftig
auch Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als
12 t mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen. Die Neuordnung der
Bestimmungen rund um die Personenbeförderung sorgt jedenfalls für eine nunmehr
eindeutigere Erkennbarkeit der zuvor eher verwirrenden diesbezüglichen
Regelungen.
Auch die Reform der Fahrschulausbildung dahingehend, dass künftig durch eigene Leistung 6 Fahrstunden durch
1.000 km Privatfahrten ersetzt werden können, stellt einen richtigen Schritt in
die Richtung dar, die mittlerweile ohnehin schon sehr hohen Ausbildungskosten
zumindest nicht weiter zu steigern. Die Änderungen gehen u.a. auch auf
Vorschläge des ÖAMTC zurück und versuchen, die positiven Erfahrungen der
„L-17-Ausbildung“ in die „Standard-Fahrausbildung“ zu übernehmen. Eine
Erweiterung der „Mindestausbildung“ schafft überdies auch die Grundlage dafür,
dass sich die Kandidaten besser auf die künftig noch weiter zu verbessernde
Fahrprüfung vorbereiten können.
Ausdrücklich
kritisiert bzw. abgelehnt muss jedoch die Anhebung der für das KFG generell und
undifferenziert geltenden Höchststrafe auf € 5.000,-- werden. Ähnlich wie in anderen Gesetzen (z.B. der
StVO) sollte ein auf den jeweiligen Schweregrad des Delikts abgestellter
gestaffelter Strafrahmen geschaffen werden, um den Spielraum der Strafbemessung
für gewisse Delikte einzugrenzen. Solange dies nicht der Fall ist, ist eine derartige
Anhebung der Höchststrafe sachlich nicht gerechtfertigt. Auf unsere Forderung
nach einem bundeseinheitlichen, differenzierten System von
Regelbußen - anstelle zum Teil
absurd hoher Strafdrohungen auch für geringfügige Übertretungen - weisen wir
erneut hin.
Weiters muss
auch die Bestimmung bezüglich der geplanten zusätzlichen Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit für sämtliche Krafträder im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung seitens
des ÖAMTC entschieden abgelehnt werden. Es kann nicht Sinn und Zweck der
Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit gem. § 57a KFG sein, wenn
trotz eines diesbezüglich positiven Befundes letztendlich dennoch wegen eines
Vorschriftsmangels (z.B. fehlendes Prüfzeichen auf einem Rückblickspiegel) das
Pickerl verweigert werden muss.
3. Kernthema
„Licht bei Tag“:
Der ÖAMTC hat jahrelang gegenüber der Forderung, „Licht bei Tag“ einzuführen eine kritische Haltung eingenommen. Begründet wurde diese mit einer noch vor wenigen Jahren hohen öffentlichen Ablehnung der Lichtpflicht sowie erheblichen technischen Nachteilen. Zu dem zuletzt ausgesendeten Entwurf hat der ÖAMTC allerdings öffentlich aufgrund der Überzeugung, dass diese Maßnahme der Verkehrssicherheit dient, seine grundsätzliche Zustimmung zu einer Pflicht zum Einschalten von „Licht bei Tag“ bekundet. Der Grund für diese Meinungsänderung liegt nicht zuletzt auch in einer offenbar erfolgten Trendwende in der Meinung der Mitglieder, die sich zwischenzeitlich mit deutlicher Mehrheit (71 %) für eine derartige Verpflichtung aussprechen. Außerdem zeichnen sich technische Entwicklungen ab, die in der Lage sind, die bisher als Nachteile erkannten Nebenwirkungen abzuschwächen oder sogar auszuschließen. Eine aktuelle repräsentative Umfrage des ÖAMTC zeigt aber auch durchaus seriöse Vorbehalte – und zwar vor allem bei älteren Fahrzeuglenkern. Es ist daher – auch bei grundsätzlicher Zustimmung - mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der ÖAMTC in der Verwendung des Abblendlichtes bei Tag nur ein durchaus mit Nachteilen behaftetes „Provisorium“ sieht. Das mittelfristige Ziel des ÖAMTC ist und bleibt - als technische Lösung - die Ausstattung aller mehrspurigen Kraftfahrzeuge mit automatischen Tagfahrleuchten.
Dem ÖAMTC fehlt in diesem Sinne im Entwurf jeglicher
Hinweis – etwa in den Erläuterungen – dass auch seitens des Verkehrsministers
entsprechende Aktivitäten auf EU-Ebene gesetzt werden, um eine Ausstattungspflicht
für alle Neufahrzeuge und eine Förderung der Nachrüstung bereits
zugelassener Fahrzeuge mit Tagfahrleuchten zu erwirken.
Im Gegensatz dazu ist der ÖAMTC im Rahmen seiner Dachorganisation
der europäischen Automobilclubs (FIA), die europaweit rund 43 Millionen
Kraftfahrer repräsentieren, bereits aktiv geworden, um die erwähnte EU-weite
Ausrüstungsverpflichtung mit Tagfahrleuchten zu erreichen.
Wenn die folgende Stellungnahme daher – bei allem oben
dargestellten positiven Willen – die erwarteten Nachteile darstellt, soll
nicht die positive Intention des Entwurfsverfassers unterlaufen sondern das
Bestreben des ÖAMTC untermauert werden, durch geeignete begleitende Maßnahmen
die „ungünstigen Nebenwirkungen“ einer derartigen Lichtverwendungspflicht so
gering wie möglich zu halten.
Hauptsächlich bestehen die Nachteile in der
schlechteren Erkennbarkeit unbeleuchteter Straßenbenützer, in der internationalen
Inhomogenität der „Lichtvorschriften“ sowie in technischen Nachteilen wie dem
Mehrverbrauch an Kraftstoff und der erhöhte Lampenverschleiß. Darüber hinaus
wird auch auf drohende Sicherheitsnachteile aufgrund öfter schadhafter – weil
dauernd betriebener – Beleuchtung zu achten sein.
Auf einen Verstoß gegen die Beleuchtungspflichten
sollte mit maßvollen Sanktionen reagiert werden. Es ist wohl klar und zu
unterstützen, dass die fehlende oder falsche Lichtverwendung bei ungünstigen
Licht- und Sichtverhältnissen mit Geldstrafen sanktioniert werden sollte. Bei
idealen Sichtverhältnissen sollte hingegen das Inbetriebnehmen eines
Fahrzeuges trotz durchgebrannter Lampe nicht oder nur mittels Auftrag zur
Mangelbehebung sanktioniert werden.
Der ÖAMTC bedauert, dass zur Begutachtung eines
Entwurfes zu einer solch wesentlichen und öffentlich sehr emotionell
diskutierten Neuregelung keine „offiziellen“ Studien und Untersuchungen zur
Verfügung gestellt werden und sich die sogenannten Erläuterungen auf wenige
praktisch inhaltslose Zeilen beschränken.
4. Vorschläge des ÖAMTC
Obwohl der ÖAMTC rechtzeitig vor Beginn des
Begutachtungsverfahrens die wichtigsten seiner - zum Teil schon seit Jahren dem
BMVIT vorgelegten - Novellierungsvorschläge zusammengefasst übermittelte,
blieben wichtige Anliegen unberücksichtigt.
Aus den im Teil C (Ergänzungsvorschläge)
neuerlich zusammengestellten Wünschen wollen wir die Einführung einer Kettenmitnahmeverpflichtung
für LKW und die bürgerfreundliche Gestaltung der Lenkerauskunft
(zur Verhinderung schikanöser Bestrafungen) besonders hervorstreichen.
B. Besonderer
Teil:
Zu Z 10 (§ 4 Abs. 5; Ausstattung mit Sicherheitsgurten):
Mit der neuen
Bestimmung, dass auch Fahrzeuge der Klasse N3 verpflichtend mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sein müssen, wird nunmehr der Kreis der Fahrzeuge, die nicht der
Ausrüstungspflicht unterliegen, weiter eingeschränkt. Sachlich nicht
nachvollziehbar ist jedoch die weiterhin geltende Ausnahme von der
Ausrüstungspflicht für Fahrzeuge der Klasse M1 und für Spezialkraftwagen,
jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg.
Personen- oder Kombinationskraftwagen können auch mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg als M1 genehmigt werden (es existiert gem. §
3 Abs 1 Z 2.1 KFG keine Gewichtsgrenze für M1-Fahrzeuge; z.B. Wohnmobile sind
stets als M1 zu genehmigen, liegen aber in vielen Fällen über dieser
Gewichtsgrenze). In diesen Fällen wäre aber eine Ausnahme von der
Ausrüstungsverpflichtung gegenüber M1-Fahrzeugen unter 3,5 t vollkommen
unbegründet (sollte sich jedoch die Gewichtsgrenze von 3,5 t nur auf
Spezialkraftwagen beziehen, so müsste der Beistrich nach dem Wort
„Spezialkraftwagen“ entfernt werden; bei N1-Fahrzeugen ergibt sich die
Gewichtsgrenze von 3,5 t bereits automatisch aus der Definition gem. § 3 Abs 1
Z 2.2.1 KFG).
Bei
Spezialkraftwagen über 3,5 t stellt sich ebenfalls die Frage nach einer
sachlichen Begründung für eine Ausnahme, wenn nunmehr sogar N3-Fahrzeuge mit
Sicherheitsgurten ausgestattet sein müssen.
Der ÖAMTC regt
daher an, für Fahrzeuge der Klasse M1 und Spezialkraftwagen eine uneingeschränkte
Ausrüstungspflicht auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3500 kg zu normieren.
Zu einer
Ausstattungspflicht mit Sicherheitsgurten für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3,
die im Kraftfahrlinienverkehr im Überlandverkehr eingesetzt werden, siehe die
Bemerkungen zu Z. 84.
Zu Z 11 (§ 4 Abs. 7a; größte Länge):
Da es sachlich
nicht nachvollziehbar ist, warum die Bestimmungen über die größte Länge von
Kraftwagen mit Anhängern und Sattelkraftfahrzeugen im letzten Satz dieses
Absatzes, der eigentlich Bestimmungen über das Gesamtgewicht beinhaltet,
normiert sind, wird vorgeschlagen, dies zum besseren Verständnis unter § 4 Abs
6 Z 3 KFG aufzunehmen.
Zu Z 15 und Z 16 (§ 14 Abs. 1 und 1a; Kurvenlicht/Abbiegescheinwerfer):
Als äußerst
positiv ist zu bewerten, dass Kraftwagen nunmehr mit einem Kurvenlicht bzw. mit
Abbiegescheinwerfer ausgerüstet werden dürfen. Das dynamische Kurvenlicht ermöglicht
in Kurven annähernd die gleichen Sichtverhältnisse wie bei Tag, ähnlich die Abbiegescheinwerfer
während des Abbiegevorgangs. Im Hinblick auf andere Verkehrsteilnehmer, vor
allem Fußgänger, stellt dies eine deutliche Steigerung der Verkehrssicherheit
dar.
Zu Z 23 (§ 16 Abs. 1; Nebelschlussleuchten für Anhänger/Zugmaschinen):
Die
Ausnahmeregel hinsichtlich der Ausstattungspflicht für Anhänger mit
Nebelschlussleuchten, die von Zugmaschinen gezogen werden, ist sachlich und
vor allem aus sicherheitsrelevanten Aspekten nicht nachvollziehbar. Der Sinn
von Nebelschlussleuchten liegt gerade darin, Fahrzeuge für den Folgeverkehr bei
äußerst schlechten Sichtverhältnissen bereits aus größerer Entfernung
erkenntlich zu machen. Dies ist umso eher bei Fahrzeugen wie insbesondere
Zugfahrzeugen notwendig, die aufgrund ihrer Bauartgeschwindigkeit Anhänger mit
einer eher geringen Geschwindigkeit ziehen und somit das Gespann für schnellere
Verkehrsteilnehmer bei schlechten Sichtverhältnissen ein plötzlich auftretendes
Hindernis darstellen kann. Der ÖAMTC spricht sich eindeutig gegen diese
Ausnahmebestimmung aus, es sollten daher alle Anhänger verpflichtend mit
Nebelschlussleuchten ausgestattet sein müssen.
Zu Z 31 ff. und Z 30a (§§ 28a, 28b und
30a; Übereinstimmungsbescheinigung/
Ausstellung/Genehmigungsdatenbank):
Einen weiteren großen Schritt in Richtung Entbürokratisierung stellt
die Neuerung dar, dass die Übereinstimmungsbescheinigung künftig den
(nationalen) Typenschein ersetzt und dieser daher nicht mehr für die Zulassung
erforderlich ist, wenn zusätzlich die geforderten Fahrzeugdaten in die neue
Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. In erster Linie wirkt sich diese
Vereinfachung günstig auf Fahrzeugimporte aus. Diese Neuregelung kommt faktisch
einer schon lange geforderten internationalen „EU-Zulassung“ gleich. Obwohl der
Typenschein bisher auch nicht unbedingt als fälschungssicher gestaltet war,
wird jedoch angeregt, hinsichtlich
der Gestaltung bzw. des Anforderungsprofils der Übereinstimmungsbescheinigung
– ähnlich den neuen diesbezüglichen Bestimmungen für (nationale) Typenscheine –
für Sicherheitsmerkmale zu sorgen, da dieses Dokument doch z.B. für einen
Fahrzeugkauf von entscheidender Bedeutung sein kann.
Ausdrücklich kritisiert muss jedoch eine weitere neue Bestimmung
dahingehend werden, dass für den Fall einer zwar im EU-Ausland ausgestellten
EG-Betriebserlaubnis jedoch bei Fehlen eines Bevollmächtigten des Fahrzeugherstellers
(Generalimporteur), der eine Übereinstimmungsbescheinigung in Österreich
auszustellen hätte, für die Ausstellung einer solchen und die Eintragung der
Fahrzeugdaten in die Genehmigungsdatenbank der jeweilige Landeshauptmann
zuständig ist und vom Fahrzeugbesitzer für diese Amtshandlung nach Maßgabe des
im § 131 Abs. 6 genannten Tarifs Kosten zu tragen sind. Ein Fehlen eines
Bevollmächtigten eines Fahrzeugherstellers in Österreich sollte nicht zu Lasten
der Konsumenten gehen.
Zu Z 46 (§ 34 Abs. 7; Ausnahmegenehmigung/Eintragung in Datenbank):
Da nunmehr
vorgesehen ist, dass sämtliche Ausnahmegenehmigungen von Fahrzeugen gem. § 34
KFG auch in die Genehmigungsdatenbank einzutragen sind, könnte dazu auch gleich
angedacht werden, diese Eintragungen direkt in die Zulassungsbescheinigung zu
übernehmen. Somit wäre das Mitführen von Ausnahmegenehmigungsbescheinigungen
durch den Fahrzeughalter bzw. Lenker nicht mehr notwendig, da die Exekutive im
Falle einer eventuellen Beanstandung direkt noch vor Ort durch Einsichtnahme in
die Zulassungsbescheinigung die Rechtmäßigkeit überprüfen könnte und somit bei
unrichtiger Beurteilung vor Ort zahlreiche unnötigen Anzeigen und Vorladungen
zu einer besonderen Überprüfung gem. § 56 KFG entfallen würden. Dies würde auch
keine administrative Mehrbelastung für Zulassungsstellen darstellen, da diese
Daten automatisch aus der EDV direkt in die Zulassungsbescheinigung übernommen
werden können.
In diesem
Zusammenhang sollte auch gleich normiert werden, dass bei sämtlichen eintragungspflichtigen
Änderungen am Fahrzeug – somit bei Änderungen in der Genehmigungsdatenbank –
zwingend eine neue Zulassungsbescheinigung auszustellen ist. Somit wäre auch
diesfalls gewährleistet, dass bei einer Kontrolle durch die Exekutive über alle
aktuellen Daten verfügt wird
Zu Z 47 (§ 37 Abs. 2 lit. a; ausländische Zulassungsbescheinigungen):
Auch diese Neuerung kommt faktisch einer internationalen „EU-Zulassung“
gleich und wird daher vom ÖAMTC ausdrücklich begrüßt.
Zu Z 55 (§ 40a Abs. 7 Z 2 lit. a; Zulassungsstellen/Erledigungsdauer):
Die neuen
einzelnen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den ermächtigten Zulassungsstellen
bzw. einzelnen mit den diesbezüglichen Aufgaben betrauten Personen stellen
sicherlich ein taugliches Instrument einer verstärkten Qualitätskontrolle dar.
Durch die ungenaue Formulierung „.... die Zulassung unbegründet nicht
unverzüglich vorgenommen worden ist, ..........“ wird jedoch ein konkreter
Vollzug in keinem Fall möglich sein, denn wann ist ein Verzug aus der Sicht der
Zulassungsstellen tatsächlich unbegründet. Die Erfahrungen aus der Praxis
zeigen aber wohl deutlich, dass es immer wieder vermehrt zu Problemen mit der
Erledigungsdauer dahingehend kommt, dass gewisse Antragsteller oft vorgezogen
werden und sich daher für andere erhebliche „unbegründete“ Wartezeiten ergeben.
Es sollte daher eine Mindesterledigungsdauer festgelegt werden.
Zu Z 70 (§ 57a Abs. 1; Ermächtigung/Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit bei Krafträdern):
Den
eindeutigen Wesenskern der wiederkehrenden Begutachtung stellt die Überprüfung
von Fahrzeugen dahingehend dar, ob diese der Verkehrs- und
Betriebssicherheit und den Umweltanforderungen bezüglich der
Emissionen entsprechen (sieht man einmal von Fahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ab). Im Gegensatz dazu ist der
Prüfrahmen bei einer besondern Überprüfung gem. § 56 KFG, welche von der
Behörde durchgeführt wird, eindeutig dahingehend ausgerichtet, dass zusätzlich
zur Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Umweltverträglichkeit auch die Vorschriftsmäßigkeit
kontrolliert wird. Letzteres wiederum zählt typischer Weise zum eigentlichen Aufgabenbereich
der Behörde.
Für die
wiederkehrende Begutachtung wurde somit vom Gesetzgeber absichtlich ein eingeschränkter
Prüfrahmen festgesetzt, da diese, im Gegensatz zur besonderen Überprüfung,
periodisch stattzufinden hat, eine periodische Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit
jedoch als nicht wirklich sinnvoll und notwendig erachtet wurde. Es ist daher
gerade bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t
sachlich in keinster Weise gerechtfertigt, dass nunmehr – sowie es für
sämtliche Krafträder vorgesehen ist – auch im Rahmen der wiederkehrenden
Begutachtung die Vorschriftsmäßigkeit zu prüfen ist. Auch geht aus den
erläuternden Bemerkungen in keiner Weise hervor, weshalb es diesbezüglich zu
einer Änderung kommen müsste.
Ein besonderes
Problem liegt u.a. darin, dass bereits bei einem Vorschriftsmangel das Gutachten
als negativ bewertet werden muss und somit die Ausgabe des „Pickerls“ nicht
mehr möglich ist, auch wenn dieser Mangel praktisch noch so unerheblich ist
(dazu ein Beispiel: Trotz eines sich in einem
einwandfreien Zustand befindlichen Rückblickspiegels fällt das Gutachten
negativ aus, nur weil das Genehmigungszeichen auf dem Rückblickspiegel fehlt).
Letztendlich
ist noch darauf hinzuweisen, dass sehr viele Fahrzeuge unter 3,5 t leasing-
bzw. kreditfinanziert und daher die Genehmigungsdokumente als
Sicherheitsleistung beim Finanzierer hinterlegt sind. Zur Prüfung der
Vorschriftsmäßigkeit ist aber die Vorlage der Genehmigungsdokumente
unabdingbar, weshalb auch eine diesbezügliche Normierung in diese Novelle
aufgenommen wurde. Es könnten vermehrt Fälle auftreten, in denen der Zulassungsbesitzer
ohne Genehmigungsdokumente sein Fahrzeug zur wiederkehrenden Begutachtung
vorführt, da er eine Aushändigung nicht erreichen konnte. Diesfalls dürfte
dann überhaupt keine wiederkehrende Begutachtung stattfinden. Es sollte
zumindest bestimmt werden, dass auch Kopien der Genehmigungsdokumente vorgelegt
werden können. Es stellt sich auch überhaupt die Frage, ob die Mitnahme von
Genehmigungsdokumenten aufgrund des Formats (im Gegensatz zur Zulassungsbescheinigung)
für Fahrer von einspurigen Krafträdern zumutbar ist.
Zu Z 71 und Z 72 (§ 57a Abs. 3 Z 3 lit. a und Z 4; Anhänger/hist. Fahrzeuge/Fristen):
Anhänger:
Die jüngsten
Statistiken bezüglich technischer Mängel bei Kraftfahrzeugen in Verbindung mit
der 3-2-1 Frist für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 haben eindeutig gezeigt, dass
eine derartige Ausdehnung der Begutachtungsfristen trotz der Tatsache, dass es
sich um Neufahrzeuge handelt, als nicht unproblematisch eingestuft werden
kann. Da es vom Gesetzgeber u.a. verabsäumt wurde, die Fahrleistung zwischen
den Begutachtungsintervallen zu berücksichtigen, muss das Sicherheitsrisiko in
bestimmten Fällen als hoch beurteilt werden.
Obwohl
Anhänger prinzipiell aus technischer Sicht Kraftfahrzeugen nicht gleichgestellt
werden können, ändert das nichts an der Tatsache, dass gerade im Rahmen der
wiederkehrenden Begutachtung äußerst sicherheitsrelevante Bauteile überprüft
werden, die hinsichtlich einer Ausdehnung der Begutachtungsfristen kritisch
betrachtet werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Bremsanlage (sofern es
sich nicht um einen ungebremsten Anhänger handelt). Spricht bei Kraftfahrzeugen
der Klasse M1 die komplexe und zum Teil leider fehleranfällige Technik eines
Kraftfahrzeugs gegen eine längere Frist, so ist dies bei Anhängern eine meist
schlechte Wartung. Bei der Verlängerung der Begutachtungsintervalle für M1
Fahrzeuge wurde u.a. als Argument angeführt, dass diese neuen Kraftfahrzeuge
in aller Regel einem zumindest jährlichen Service unterzogen werden. Gerade
dies gilt aber für Anhänger nicht, da eine Garantie für Anhänger meist nicht an
ein Pflichtservice gebunden ist und es allgemein unüblich ist, Anhänger einem
regelmäßigen Service zu unterziehen.
Da
hinsichtlich der 3-2-1 Regel für Anhänger (ebenso wie bei Fahrzeugen der Klasse
M1) auch keine Bestimmungen bezüglich einer jährlichen Fahrleistung vorgesehen
sind, sollten zumindest gewerblich genutzte Anhänger (die diesbezügliche
Kontrolle ergibt sich aus den besonderen Verwendungsbestimmungen der
Zulassungsbescheinigung) von einer Verlängerung der Begutachtungsfrist
ausgenommen und weiterhin jährlich begutachtet werden. Der ÖAMTC spricht sich
daher gegen die Verlängerung der Begutachtungsfrist für – zumindest gewerblich
genutzte - Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
1.700 kg entgegen der bisherigen Regelung aus.
Historische
Fahrzeuge:
Dass nunmehr
sämtliche Fahrzeuge, die als historisch genehmigt sind, einer zweijährigen
Begutachtungsfrist unterliegen, wird vom ÖAMTC ausdrücklich begrüßt. Es wird somit
u.a. vermieden, die bisher geltende zusätzliche Baujahres-Regel zu übersehen
und somit fälschlich eine zweijährige Lochung in die Begutachtungsplakette
einzustanzen. Da bei historischen Fahrzeugen auch gem. dem § 57a-Mängelkatalog
zahlreiche Ausnahmebestimmungen gegenüber Fahrzeugen, die nicht als historisch
genehmigt sind, vorliegen, besteht für diese Neuerung bezüglich der
Verlängerung der Begutachtungsfrist für historische Fahrzeuge mit einem
Baujahr von 1960 und danach auch eine sachliche Begründung.
Zu Z 78 (§ 99 Abs 5, Anfügung Abs 5a; Licht bei Tag):
I. Anmerkungen zum Entwurf:
1. Zur Regelung:
a) zeitlicher Geltungsbereich:
Der Vorschlag lautet, „Licht bei Tag“ rund um die Uhr
und während des ganzen Jahres einzuführen. Der ÖAMTC hält zwar eine solche
einheitliche Lösung für einfacher kommunizierbar als eine Differenzierung nach
Jahreszeiten u.ä. Andererseits bleibt zu hinterfragen, ob die einfache
Erklärbarkeit eine über die sachliche Erforderlichkeit hinausgehende Verpflichtung
rechtfertigen kann. Etwa bestünde auch die Möglichkeit, den zeitlichen
Geltungsbereich auf das Winterhalbjahr oder auf „Tagesrandzeiten“ zu
beschränken. Daher weisen wir besonders auf die Überlegungen zu den abgestuften
Sanktionen (Teil B, Abschnitt II, Punkt 3) hin.
b) örtlicher Geltungsbereich:
Auch hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereiches
ist die Regelung sehr einfach gehalten. Auch hier bleibt zu fragen, ob die
Pflicht zum Einschalten im Ortsgebiet tatsächlich erforderlich ist und ob die
Einfachheit der Kommunizierbarkeit die von einem Teil der Kraftfahrerschaft
geäußerten Zweifel an der Notwendigkeit der Lichtverwendung im Ortsgebiet
beseitigen kann.
c) sachlicher Geltungsbereich:
Die geplante Vorschrift verpflichtet zum Einschalten
von Abblendlicht, Tagfahrlicht oder „Nebellicht“, wobei mit letzterem wohl die
als Nebelscheinwerfer gebräuchlichen Leuchten gemeint sind.
Während der ÖAMTC das Tagfahrlicht befürwortet, wird
in der Verwendung des Abblendlichtes nur eine „Übergangslösung mit
Ablaufdatum“ bis zu jenem Zeitpunkt gesehen, an dem ein Fahrzeug über
„Tagfahrlicht“ verfügt.
Große Zweifel hegt der ÖAMTC, ob auch
Nebelscheinwerfer eine geeignete Lichtquelle darstellen. Vor allem die
Allgemeinheit der gewählten Formulierung birgt die Gefahr in sich, dass
Nebelscheinwerfer gemeinsam mit Abblendlicht eingeschaltet werden oder schlecht
eingestellte Nebelscheinwerfer andere Straßenbenützer blenden. Die Problematik
der „Schlafaugen“ bei einzelnen Fahrzeugen ist dem ÖAMTC bewusst. Statt
Nebellicht zuzulassen sollte aber verstärkt auf die Möglichkeit zur Nachrüstung
mit Tagfahrleuchten hingewiesen werden, um die erwarteten Nachteile der
Verwendung hochgeklappter „Schlafaugen“ bei Tag zu vermeiden.
2. Ausgleich der Nachteile für andere
Straßenbenützer:
Es erscheint denkbar, dass eine „Lichtpflicht“ nicht
nur Vorteile für die Verkehrssicherheit bringt:
Von Vertretern der Motorradfahrer wird etwa
vorgebracht, dass sie durch eine gegenüber dem derzeitigen Zustand noch höhere
Lichtverwendungsquote gefährdet werden. Desgleichen wird von den verschiedenen
Institutionen unter Berufung auf ausländische Untersuchungen behauptet, dass
Fußgänger durch eine höhere Lichtverwendungsquote besser geschützt werden,
während andere unter Berufung auf andere ausländische Studien dargelegen, dass
deren Gefährdung zunehmen wird.
Es ist daher schon aus dem Verlauf der bisherigen
Diskussion erkennbar, dass offenbar Fakten mit Mutmaßungen und Vorurteilen verknüpft
zu mitunter völlig widersprüchlichen Auffassungen verschiedener
Interessengruppen führen.
Diese (nicht neue) Tatsache ist auch der Grund dafür,
dass der ÖAMTC sich bereits vor Jahren für die Durchführung eines
wissenschaftlichen Großversuches ausgesprochen hat, um die positiven und
negativen Wirkungen von „Licht bei Tag“ vor einer allgemein verpflichtenden
Einführung in Österreich zu prüfen. Sollte nun tatsächlich eine Pflicht eingeführt
werden, so sollte zumindest auf die seinerzeitigen Überlegungen zurückgegriffen
werden und eine seriöse begleitende Unfallursachenforschung betrieben werden,
um für zukünftige Anpassungen und für die im Folgenden angesprochene
europaweite Vereinheitlichung der Vorschriften wichtige Erkenntnisse zu
gewinnen.
3. Internationaler Vergleich:
Die Festlegung, auf allen Straßen und jederzeit, also
sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes und während des ganzen
Jahres, eine „Licht bei Tag“-Verpflichtung vorzuschreiben, geht über das
Ausmaß hinaus, das in den meisten Ländern rund um Österreich gilt.
Etwa gilt eine Lichtpflicht in Polen, Tschechien,
Litauen und die Slowakei nur in den Wintermonaten.
In Finnland, Ungarn und Italien ist die
Lichtverwendung nur außerhalb des Ortsgebietes vorgeschrieben.
Der ÖAMTC befürchtet aufgrund dieser Tatsachen, dass
die Unterschiede in der Ausgestaltung der Beleuchtungspflicht deren
Einhaltung durch Lenker ausländischer Kfz nicht gerade begünstigen werden.
Unbeschadet dessen sollte – insbes an den Grenzen – ein deutlich sichtbarer
Hinweis auf die „Licht bei Tag“-Pflicht angebracht werden.
4. Technische Aspekte:
a) höherer Energieverbrauch:
Daten über einen Mehrverbrauch bei Einführung einer
Lichtverwendungspflicht wurden schon mehrfach errechnet, allerdings mit höchst
unterschiedlichen Ergebnissen. Den Berechnungen des ÖAMTC liegen die
Leistungsdaten der bei Pkw gebräuchlichen Leuchtmittel zugrunde, wobei die
Alternativen Abblendlicht und Tagfahrlicht untersucht wurden.
Demnach ist
mit einem Mehrverbrauch von ca 20 Litern Kraftstoff pro Jahr (bei einer
jährlichen Durchschnittsfahrleistung von 13.500 km) zu rechnen, wenn angenommen
wird, dass nach der derzeitigen Rechtslage nur bei einem Drittel der Fahrten
aufgrund der Licht- und Sichtverhältnisse das Abblendlicht einzuschalten ist
und künftig auch bei Tag und guter Sicht das Abblendlicht eingeschaltet wird.
Tagfahrlicht würde bei der gleichen Situation nur ca 5 Liter
Mehrverbrauch verursachen.
b) Lampenverschleiß und Austausch:
Unstrittig haben Leuchtmittel eine begrenzte
Lebensdauer. Sieht man von den bloß vereinzelt eingesetzten Leuchtdioden ab,
ist davon auszugehen, dass Leuchtmittel eine deutlich geringere Haltbarkeit
als Kraftfahrzeuge insgesamt aufweisen. Bei dauernder Verwendung der Beleuchtung
ist daher ein mehrmaliger Austausch sämtlicher Lampen im Laufe eines „Fahrzeuglebens“
erforderlich. Legt man diesen Überlegungen zugrunde, dass die Lampen nur nach
Ausfall ausgetauscht werden und nicht alle Lampen gleichzeitig ausfallen, so
ist mit der Dauerverwendung ein gewisses
Risiko verbunden, dass das Fahrzeug mit mangelhafter Beleuchtung in
Betrieb steht. Der regelmäßigen Überprüfung der Beleuchtung durch den
Kraftfahrer kommt daher erhebliche Bedeutung zu. Zusätzlich sollten daher
EU-weit alle neu zugelassenen Kfz mit Kontrolleinrichtungen im Armaturenbereich
ausgerüstet werden, die einen Lampenausfall sofort anzeigen.
Untersuchungen des ÖAMTC haben überdies ergeben, dass
zum Austausch der Lampen mancher Fahrzeuge nur eine Fachwerkstätte in der Lage
ist. In den meisten Fällen ist aber zumindest die Unterstützung durch einen
Pannenhelfer oder geschulten Tankwart udgl. erforderlich. Der ÖAMTC befürchtet,
dass vor diesem Hintergrund die schon jetzt relativ hohe Quote von Fahrzeugen
mit schadhafter Beleuchtung noch weiter steigen wird. Die Gefahr, dass aber
ungenügend beleuchtete Fahrzeuge bei Dunkelheit und schlechter Sicht nicht
ausreichend wahrgenommen werden können, sollte nicht übersehen werden.
Der ÖAMTC ist gerne bereit, seine Infrastruktur und
sein „Know How“ in Aktionen einzubringen, etwa um gemeinsam mit der Exekutive
Aufklärungsarbeit zur richtigen Lichtverwendung zu leisten und gemeinsame
Scheinwerfer-Einstellaktionen durchzuführen.
c) Erkennbarkeit von Instrumentenanzeigen:
Das Einschalten des Abblendlichtes führt bei
manchen Fahrzeugen zu einer Umstellung der Armaturenbrettbeleuchtung bzw zur
Änderung des Erscheinungsbildes von Display-Anzeigen, die auf „Nachtbetrieb“
optimiert sind. In diesen Fällen könnte die Verwendung von Abblendlicht dazu
führen, dass der Lenker für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtige
Informationen nicht wahrnehmen kann.
II. Maßnahmenpaket des ÖAMTC:
Die Zustimmung und Unterstützung einer „Licht bei
Tag-Verpflichtung“ durch den ÖAMTC kann aber nur dann erwartet werden, wenn die
folgenden Voraussetzungen sowohl im Gesetzestext als auch durch flankierende
Maßnahmen aus Anlass der Beschlussfassung (etwa im Rahmen eines Entschließungsantrages
oder Erläuterungen der Regeierungsvorlage bzw des Ausschussberichtes) erfüllt
sind:
1. Unbürokratische Nachrüstung:
Vom zuständigen Gesetz- bzw Verordnungsgeber verlangt
der ÖAMTC, dass die notwendigen Grundlagen für eine möglichst unbürokratische
Nachrüstung von Fahrzeugen mit Tagfahrleuchten geschaffen werden.
Vor allem Fahrzeuge mit sogenannten „Schlafaugen“ und
Fahrzeuge, die auch im Gelände verwendet werden sowie naturgemäß
erhaltungswürdige Kraftfahrzeuge („Oldtimer“) nehmen im Zusammenhang mit der
Lichtverwendung eine gewisse Sonderstellung ein, der mit geeigneten Mitteln
Rechnung getragen werden sollte.
Unstrittig ist, dass der ÖAMTC davon ausgeht, dass
alle genannten Fahrzeugkategorien die Mindesterfordernisse einer Beleuchtung,
also die Anbringung und Verwendung von Leuchten, die die Kriterien des § 14
Abs 2 erster Satz KFG („Tagfahrleuchten“) erfüllen müssen, ausgestattet sein
müssen. Es sollte aber – etwa durch Erlass – sicher gestellt werden, dass
1. ECE-genehmigte Leuchten nach den in der ECE
festgelegten Maßangaben ohne besonderes Genehmigungsverfahren angebracht und
- insbes. bei Geländefahrzeugen und Oldtimern – vorübergehend entfernt werden
dürfen.
2. zur Ausrüstung und zur Verwendung von
erhaltungswürdigen Kraftfahrzeugen im Inland Leuchten ausreichen, die hinsichtlich
ihrer Leuchtkraft und Anbringung den Vorgaben der ECE entsprechen, auch wenn
kein entsprechendes Prüfzeichen angebracht ist. Damit soll ermöglicht werden,
Leuchten zu verwenden, die zwar allenfalls keine Kfz-spezifischen Leuchten
sind, aber durchaus eine vollwertige Beleuchtung zur passiven Erkennbarkeit
der entsprechenden Fahrzeuge in der Qualität von Tagfahrleuchten sicherstellen.
Zu denken ist hier etwa an stromsparende Beleuchtungen mittels Leuchtdioden
(LED), die am Fahrzeug mittels Schnellverschlüssen oder Magneten oder mit
Saugnäpfen udgl an der Außen- oder Innenseite der Windschutzscheibe angebracht
werden können.
Derartig ausgestattete erhaltungswürdige
Kraftfahrzeuge sollten auch künftig zum Verkehr auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr zugelassen werden, wenn sie ausschließlich zur Benützung bei Tag und
guter Sicht bestimmt sind.
2. EU-weite Ausstattung aller mehrspurigen Kfz
mit Tagfahrleuchten:
Von der Bundesregierung erwartet der ÖAMTC, dass sie
sich – etwa im Rahmen des bevorstehenden EU-Vorsitzes – für eine europaweit
verbindliche Ausstattung mit automatischen Tagfahrleuchten einsetzt.
Eine EU-weite Ausstattungspflicht mit Tagfahrleuchten hat etwa bereits
der deutsche Verkehrssicherheitsrat „DVR“ im April 2005 verlangt. Auch der
Schweizer "Bund für Unfallverhütung" (BfU) spricht sich eindeutig für
diese technische Lösung aus!
In Verbindung mit der Pflicht zur Ausstattung mit
Tagfahrleuchten sollte auch der Einbau automatischer Lichtsensoren
vorgeschrieben werden, die dafür sorgen, dass die Fahrzeugbeleuchtung bei
ungünstigen Lichtverhältnissen auf Abblendlicht umschaltet, da andernfalls zu
befürchten ist, dass gerade bei ungünstigen Licht- und Sichtverhältnissen keine
ausreichende Beleuchtung zum Einsatz kommt.
Ebenfalls auf EU-Ebene sollte erreicht werden, dass
die Hersteller die Leuchten der Fahrzeuge (wieder) so gestalten, dass ein
einfacher Austausch der Lampen durch den Laien möglich und zumutbar ist.
Schließlich wäre als weiterer Bestandteil des "ÖAMTC-EU-Beleuchtungspaketes"
zur Vermeidung von Blendung eine
automatische Leuchtenweitenregulierung vorzuschreiben.
3. Maßvolle Sanktionen:
Der ÖAMTC fordert einen abgestuften Katalog von
Strafsanktionen je nach Schwere der Übertretung sowie eine Vollziehung „mit
Augenmaß“. Der geplante (drastisch erhöhte) Strafrahmen des KFG mit
€ 5.000,-- wird wohl als „Strafrahmen“ für ausgebrannte Lampen oder
Sicherungen nicht ernst genommen werden. Daher sollte ein transparenter und
glaubwürdiger Deliktskatalog abgestufte Strafsätze für im KFG geregelte
Verkehrsübertretungen vorsehen (neben Beleuchtung beispielweise auch
Vorschriften über die Beladung, die Personenbeförderung oder den
Anhängerverkehr)
Abgesehen von Verwaltungsstrafen im ordentlichen
Verfahren sollte auch von folgenden Instrumenten Gebrauch gemacht werden:
Bei Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften
unter günstigsten Lichtverhältnissen:
Anhaltung des Fahrzeuges und Abmahnung des Lenkers mit
der Aufforderung, die vorschriftsgemäße Beleuchtung zu benützen. Es ist damit
zu rechnen, dass viele Fahrzeuglenker eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen
die Lichtpflicht - bei Tag und guter Sicht im Ortsgebiet - als Schikane
empfinden würden.
Der ÖAMTC ist gerne bereit, die Öffentlichkeit auf
die drohenden zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht
hinzuweisen.
Bei Fehlern oder Schäden in der Beleuchtung:
Hier wird vorgeschlagen, den Lenker anzuhalten und ihm
den Auftrag zu erteilen, den Schaden unverzüglich beheben zu lassen. Der ÖAMTC
weist hier auf die schon mehrmals vorgeschlagene gesetzliche Verankerung der in
einigen Bundesländern vor Jahren erfolgreich angewendeten „Bemängelungsanzeige“
hin: Demnach sollte der Lenker eines Fahrzeuges, dessen technische Einrichtung
offenkundig mangelhaft und leicht in Stand zu setzen ist, aufgefordert werden,
binnen einer zumutbaren Frist den Mangel beheben zu lassen. Kann die Behebung
nachgewiesen werden, sollte keine Bestrafung bzw Anzeige an die Behörde
erfolgen.
Nur bei gefährlichen Verstößen sollte Anzeige
erstattet werden. In leichteren Fällen wird die Verhängung einer
Organstrafverfügung genügen.
Zu Z 84 (§ 106; Personenbeförderung):
Der ÖAMTC begrüßt ausdrücklich, dass die Zählregel in Bussen, die im Gelegenheitsverkehr eingesetzt sind, nun auch auf die 1+1 Formel geändert wird, also dass jedes Kind unter 14 Jahren ein Recht auf einen ganzen und eigenen Sitzplatz hat. Dies stellte eine langjährige Forderung des ÖAMTC dar. Kritisch zu überdenken sind jedoch die Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Zählregel und der Verwendung von Sicherheitsgurten (bzw. generell der Ausrüstung mit Sicherheitsgurten im § 4 Abs. 5 KFG) für Omnibusse, die im Kraftfahrlinienverkehr – zumindest solche im Überlandverkehr - eingesetzt sind. Da rein sachlich keine Unterschiede zu Fahrten mit Omnibussen im Überlandverkehr bestehen, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden (z.B. Reisebusse), wird gefordert, im § 106 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 Z. 5 KFG nach dem Wort „Kraftfahrlinienverkehr“ den Zusatz „,sofern es sich um keine Überlandfahrten handelt“ aufzunehmen.
Weiters wird generell die gesamte Reform des § 106 KFG hinsichtlich der neuen und nunmehr übersichtlichen Textierung begrüßt, vor allem auch die Übernahme der Bestimmungen des Artikel III der 3. KFG-Novelle (Sicherheitsgurte) und des Artikel IV der 4. KFG-Novelle (Sturzhelm) und die Aufnahme des verpflichtenden Hinweises zum Anlegen der Sicherheitsgurten in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3. Die bisherige Gestaltung sämtlicher Normierungen bezüglich der Personenbeförderung war bereits derart unübersichtlich, sodass Kraftfahrer im Verkehrsalltag teilweise nicht mehr feststellen konnten, was geltendes Recht ist.
Die Beförderung von Personen auf einer Ladefläche (Abs 11) sollte - wenn überhaupt - nur bei Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h zulässig sein.
Schlussendlich ist noch anzumerken, dass der ÖAMTC bereits seit längerer Zeit fordert, sämtliche Ausnahmebestimmungen für Heeresfahrzeuge aufzuheben, da diesbezüglich keine sachliche Begründung für Ausnahmen tatsächlich vorliegt. Als einziger Grund für eine Ausnahme ist ein echter Einsatzfall für Heeresfahrzeuge in Österreich beim Betrieb dieser Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen wohl zu vernachlässigen. Dagegen ist nicht einzusehen, warum Heeresangehörige beim häufigen Transport auf diesen Verkehrsflächen gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern nicht schützenswert wären. Es wird somit gefordert, § 106 Abs. 15 KFG ersatzlos zu streichen.
Zu Z 88 und Z 89, Änderung des § 122
Abs. 2 Z 2 lit. d und § 122 Abs. 4
(Übungsfahrtausbildung):
Der ÖAMTC anerkennt dass durch die vorliegende Novelle am Grundkonzept
der Ausbildung in Form des „Teilobligatoriums“ in der bisherigen Konzeption
des § 122 KFG nichts Wesentliches geändert werden soll und auch die
Theorieausbildung in weiten Teilen im Selbststudium möglich bleibt. Der ÖAMTC
ist vor allem auch überzeugt, dass gerade die kürzlich eingeführte zweite
Ausbildungsphase sehr gut geeignet ist, diese Form der Ausbildung zu ergänzen
und damit bewirkt, dass sich alle Absolventen der österreichischen Fahrausbildung
nach Ende der Probezeit auf einem vergleichbaren fachlichen Niveau befinden.
Die im Entwurf vorgeschlagene Modifikation der dualen Ausbildung erscheint
somit durchaus interessant und begrüßenswert. Die Kombination zwischen
Vollausbildung und Übungsfahrten soll möglich und attraktiv bleiben.
1. Die neue „Übungsfahrtausbildung“:
So lange nicht klar ist, welche Inhalte in dem nun um 50 % erweiterten Pflicht-Praxis-Fahrschulstunden vermittelt werden sollen, ist es nicht möglich, eine abschließende Meinung über deren Erforderlichkeit abzugeben.
Im Zuge der in den Erläuterungen angekündigten Änderung der KDV sollten
konkrete Zahlen für die einzelnen Unterrichtseinheiten in den
Ausbildungsabschnitten der bisherigen Anlage 10c zur KDV festgelegt werden.
Derzeit besteht gem § 65b KDV nur eine Festlegung für die Gesamtzahl für die
gesamte praktische Ausbildung, zB für Klasse B 18 Stunden. Die Zahl der als
private Übungsfahrten zu absolvierenden Unterrichtseinheiten sollte – schon aus
Gründen der Rechtssicherheit - unbedingt im Gesetz festgesetzt werden.
Es soll auch ermöglicht werden, dass sich die Ausbildung in der
Fahrschule (abzüglich der Beobachtungsfahrt und der Perfektionsschulung) nicht
ausschließlich auf die Vor- und Grundschulung beschränken muss, wie dies die
Entwurfsfassung erwarten ließe. Der ÖAMTC regt nämlich an, dass vor dem Beginn
der (privaten) Übungsfahrten zumindest zwei Unterrichtseinheiten der
praktische Hauptschulung unter Beiziehung des Begleiters absolviert werden
sollten, um dem Begleiter einen Einblick in die Methodik und die Inhalte der zu
vermittelnden Fertigkeiten zu geben.
Unter ungefährer Zugrundlegung eines üblichen Aufteilungsschlüssels für
die Ausbildungsabschnitte gem Anlage 10c der KDV in Fahrschulen schlägt der
ÖAMTC folgenden Ausbildungsplan vor:
3 UE: Vorschulung
in der Fahrschule
4 UE: Grundschulung
in der Fahrschule
2 UE: Schulfahrt
(Hauptschulung) unter Mitnahme des Begleiters
mind. 1.000km: (private)
Übungsfahrten (Hauptschulung), ggf auch Vertiefung der
Vor-und Grundschulung auf einem
Verkehrsübungsplatz
1 UE: Beobachtungsfahrt
2 UE: Perfektionsfahrt
2. Kombination der Vollausbildung mit der Übungsfahrtausbildung:
Der ÖAMTC geht davon aus, dass durch die neuen Bestimmungen die
Möglichkeit, neben einer Vollausbildung in der Fahrschule noch eine beliebige
Zahl von freiwilligen Übungsfahrten zu absolvieren keineswegs beeinträchtigt
oder gar abgeschafft wird.
Wie eine Nachfrage im Verband der Fahrschulen ergab, strebt man dort
an, nur einen einzigen Typus von Bescheiden für Übungsfahrtbewilligungen
seitens der zuständigen Behörde zuzulassen. Dies wiederum bedeutet, dass mit
jeder Übungsfahrtenbewilligung auch die Verpflichtung aufgetragen würde, ein
Fahrtenprotokoll zu führen sowie die entsprechende Fahrleistung an Kilometern
zu absolvieren und zu protokollieren. Soweit diese Verpflichtung dazu dient,
die „Durchlässigkeit“ des Systems sicher zu stellen und einem Kandidaten in
jeder Phase seiner Ausbildung den „Umstieg“ in die echte Übungsfahrtausbildung
zu ermöglichen, wird diese Verpflichtung ausdrücklich begrüßt. Der ÖAMTC
erwartet aber andererseits, dass Kandidaten, die eine vollwertige
Fahrschulausbildung absolvieren, wie bisher die Möglichkeit haben, eine
beliebige Zahl von Übungsfahrten durchzuführen und nicht zusätzlich vor
Prüfungsantritt den Nachweis erbringen müssen, dass sie Übungsfahrten im
geforderten Mindestumfang von 1.000 km absolviert haben.
3. Technische Ausstattung der Übungsfahrzeuge:
Damit die erfreuliche Möglichkeit zur Forcierung praktischer
Fahrausbildung durch Übungsfahrten nicht in der Praxis wieder erschwert oder
unmöglich gemacht wird, sind allerdings die bisherigen Anforderungen an die
technische Ausstattung der Übungsfahrzeuge kritisch zu hinterfragen. Immer
mehr Neufahrzeuge verfügen über keine (jedenfalls nicht vom Beifahrersitz zu
betätigende) Handbremse. Für den ÖAMTC bestehen jedenfalls keine
Sicherheitsbedenken für den Entfall dieser - bisherigen - technischen
Anforderung. Der Begleiter hat rechtzeitig - sofern nötig - die entsprechenden
Anweisungen zu geben anstatt selbst in die Bedienung des Fahrzeuges (zB via
Handbremshebel) einzugreifen!
Zu Z 91 und Z 94 (§ 134 Abs. 1 und Abs. 4; Anhebung der Höchststrafe/Sicherheits-leistung):
Die geplante Anhebung der jahrzehntelang geltenden Höchststrafe von € 2.180,- auf € 5.000,- sowie die Anhebung der möglichen vorläufigen Sicherheitsleistung von € 726,- auf € 2.180,- muss in dieser Form abgelehnt werden. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle wird diesbezüglich erwähnt, dass dies eine moderate Anhebung bzw. eine teilweise Indexanpassung darstellt, da der Strafrahmen seit 50 Jahren unverändert blieb und sich der tatsächliche „Wert“ der Strafe seit dem Beschluss der Stammfassung des KFG 1967 bereits auf ¼ verringert hat. Prinzipiell ist dies rein rechnerisch richtig. In diesem Zusammenhang sollte jedoch dringend im Rahmen der Rechtssicherheit überlegt werden, ob ein einziger genereller Strafrahmen, wie er für das KFG existiert, noch haltbar ist. Ähnlich wie in anderen Gesetzen (z.B. der StVO) sollte ein auf den jeweiligen Schweregrad des Delikts abgestellter gestaffelter Strafrahmen geschaffen werden, um den Spielraum der Strafbemessung für gewisse Delikte einzugrenzen. Es ist sachlich in keiner Weise nachvollziehbar, dass z.B. bei einem geringfügigen Verstoß gegen eine Ausrüstungsbestimmung theoretisch die gleiche Höchststrafe verhängt werden kann, wie z.B. bei einer mehrmaligen schwerwiegenden Überladung eines LKW in Verbindung mit einem äußerst mangelhaften Zustand des Fahrzeuges durch Gewerbetreibende. In diesem Zusammenhang ist auch auf die neu zu ahndenden Verstöße gegen die bereits beschlossene Warnwestenpflicht und die mit dieser Novelle vorgesehenen Verpflichtung „Licht bei Tag“ hinzuweisen. Für beide genannten Fälle wäre es wohl aufgrund des damit verbundenen relativ geringfügigen Verstoßes unzumutbar, eine Strafobergrenze von € 5.000.- überhaupt anzudenken.
Solange keine auf bestimmte Delikte bezogenen gestaffelten Strafrahmen für das KFG vorgesehen sind, spricht sich der ÖAMTC eindeutig gegen eine Anhebung der zur Zeit bestehenden generell geltenden Höchststrafe aus.
Die getroffenen Feststellungen gelten ebenso für die vorgesehenen Änderungen bezüglich der Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung.
C.
Ergänzungsvorschläge:
Zu § 48a
(Privatisierung der Vergabe der Wunschkennzeichen):
Aus Gründen der Einheitlichkeit und der Transparenz für die betroffenen Zulassungsbesitzer - aber auch zur Aufgabenentlastung des Staates - sollten die Zuweisung und Reservierung von Wunschkennzeichen in den Aufgabenbereich der beliehenen (privaten) Zulassungsstellen übertragen werden. Lediglich die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens sollte der Kraftfahrbehörde vorbehalten bleiben, da gegen deren negative Entscheidung der betroffenen Partei der Rechtsweg offen steht.
Zu § 49 Abs.
6 und 7 (Dritte Kennzeichentafel für Fahrradträger):
Die Regelungen, wonach Kennzeichentafeln
abzunehmen und auf Fahrradheckträger zu montieren sind, erscheinen nicht mehr
zeitgemäß und führen in der Praxis oft dazu, dass die Kennzeichen verdeckt und
daher schwer sichtbar sind. Im
Interesse des Schutzes aller anderen Straßenbenützer sollte das kurzfristige
An- und Abmontieren von Heckradträgern durch die fakultative Ausgabe einer
dritten Kennzeichentafel erleichtert werden.
Zu § 82 Abs. 8 (Fahrzeug-Standortverlegung):
Der Begriff der „Dauernden Verlegung des Standortes des Fahrzeuges ins Inland“ sollte durch eine exakte Definition im Gesetz klargestellt werden (z.B. für Lenker von Fahrzeugen im Bestand eines ausländischen Unternehmens ist die derzeitige Rechtslage trotz eines entsprechenden Erlasses unklar).
Zu § 99 Abs 1a (Tagfahrlicht in gut
beleuchteten Tunnels):
Mit der 25. KFG Novelle wurde die Verpflichtung eingeführt, in Tunnels stets das Abblendlicht einzuschalten. Diese Verpflichtung erscheint dem ÖAMTC in Hinblick auf jene Tunnels oder tunnelartigen Lawinenschutzbauten, in denen bei Tag hinreichende Lichtverhältnisse herrschen, im Ergebnis überzogen. Die Bestimmung sollte daher an die neuen Vorschriften angepasst werden, wonach nur in Tunnels, die nicht über eine ausreichende Beleuchtung verfügen, das Abblendlicht einzuschalten ist. Aufgrund der allgemeinen „Lichtvorschrift“ ist ohnehin zumindest das Tagfahrlicht einzuschalten. Begründet wird dies u.a. auch damit, dass Fahrzeuge mit Lichtsensoren (zB Audi A6) automatisch unzureichende Lichtverhältnisse erkennen. Gut ausgeleuchtete Tunnels aktivieren daher nicht zwingend das Abblendlicht. Auch um die Gefahr schikanöser Vollziehung zu vermeiden sollte daher die Bestimmung abgeschwächt werden.
Zu § 102 und 103 (Kettenmitnahmeverpflichtung für LKW über 3,5 t):
Im Hinblick auf die alljährlich festzustellenden schweren Unfälle von LKW auf glatten Straßen bzw die massiven Verkehrsbeeinträchtigungen durch hängen gebliebene LKW auf Schneefahrbahnen sollte eine Kettenmitnahmeverpflichtung für LKW über 3,5 t in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April normiert werden.
Als weiteren Punkt wird eine Aufklärung der LKW-Lenker für sinnvoll erachtet, dass ihnen bei Missachtung einer nach der StVO verordneten Kettenanlegepflicht Strafen bis zu € 2.180,-- drohen (vor allem dann, wenn es sich um besonders gefährliche Verhältnisse handelt bzw eine Missachtung der Kettenpflicht sich als besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern erweist).
Zu § 102 Abs.
2 (Einschalten der Alarmblinkanlage):
Unter gewissen Umständen (z.B. bei Stillstand der Fahrzeuge nach einem Verkehrsunfall oder bei einer Panne, auf Autobahnen etc.) soll das Einschalten der Alarmblinkanlage nicht bloß erlaubt, sondern verpflichtend vorgeschrieben sein. In diesem Zusammenhang wird auch eine gesetzliche Klarstellung im Falle des Abschleppens von Fahrzeugen gefordert. Auf Autobahnen und anderen Schnellverkehrstraßen geht vom langsamen Abschlepp-Gespann infolge hoher Geschwindigkeitsdifferenz eine Gefahr aus, die das Einschalten der Alarmblinkanlage jedenfalls rechtfertigen kann.
Zu § 102
Abs. 3 (Telefonieren):
Zur Herbeiholung von Rettungsdiensten oder der
Durchgabe von Stau- oder Unfallmeldungen soll das Telefonieren „bei geringer
Gefahr“ (vgl. dazu die Bestimmungen hinsichtlich Sicherheitsgurten- und
Sturzhelme) auch ohne Freisprecheinrichtung ausdrücklich erlaubt werden.
Zu § 103 Abs.
2 (Bürgerfreundlichere Lenkerauskunft gegenüber Behörden):
Diese Bestimmung sollte i.S. einer fairen und bürgerfreundlicheren Gesetzgebung reformiert werden, so dass künftig Nachbesserungen bei nicht offenkundig vorsätzlich unvollständigen oder unklaren Auskünften straffrei möglich sein werden (vgl. dazu die divergierende Rechtssprechung). Insbesondere sollte daher eine Verpflichtung der Behörde im KFG verankert werden, einen Verbesserungsauftrag (analog § 13 Abs 3 AVG) mit angemessener Fristsetzung zu geben. Überdies sollte gesetzlich klar vorgegeben werden, dass bereits im Stadium der Lenkerauskunft Akteneinsicht gewährt werden muss, um unnötige Verfahren zu vermeiden. Eventuell könnte noch im Stadium der Lenkerauskunft die Möglichkeit zur nachträglichen Zahlung der Anonymverfügung (allenfalls mit einer Gebühr für die Lenkerauskunft als „Zuschlag“) geboten werden.
Thematisch zum KFG gehörig:
Herauslösen der
Thematik der Fahrausbildung aus dem KFG:
Die Lenkerausbildung sollte endgültig aus dem KFG ausgelagert und in das FSG oder ein eigenes (längst fälliges) Fahrausbildungsgesetz integriert werden.
Auch die Qualitätssicherung in der Fahrausbildung (Fahrschulen, Prüfung) sollte Berücksichtigung finden.
Mag. Karl-Heinz Wegrath
Mag. Martin Hoffer
Dr. Hugo Haupfleisch
ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, im Mai 2005