Bundesministerium für Verkehr, Innovation

und Technologie

Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik

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GZ.170.031/0002-II/ST4                   Vp 25638/13/05/Dr.Gr/Sa                   4024                   18.05.2005

6.04.2005                              Dr. Michael Grubmann

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG-Novelle)

und die 3. und die 4. KFG-Novelle geändert werden

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfes einer 26. KFG-Novelle und nimmt wie folgt Stellung:

 

1. Allgemeines:
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Novelle ist die Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien für eine COC-Typengenehmigung in nationales Recht. Gleichzeitig soll erstmalig eine elektronische Datenbank aufgebaut werden, um in naher Zukunft eine Verwaltungsvereinfachung für alle Beteiligten (Hersteller, Versicherung, Behörde) zu erreichen.

 

Die Wirtschaftskammer begrüßt die generellen Bestrebungen seitens der Behörde, die sowohl für den Hersteller als auch für den Zulassungswerber Erleichterungen bringen. Die Genehmigungs-datenbank ist derzeit im Entstehen, wobei der Aufbau sowie die Anwendung mit dem Lof-Sektor gestartet werden soll; jedoch wird der in der Novelle in Aussicht genommene Inkrafttretenszeitpunkt als zu kurzfristig erachtet, da eine sorgfältig geplante Umsetzung mehr Zeit in Anspruch nimmt.

 

Bei einem vom Bundesamt für Verkehr initiierten Arbeitsgespräch wurde von allen Teilnehmern für den Start dieser Typengenehmigungsdatenbank zunächst die Einschränkung auf land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen als sinnvoll erachtet, da für den Bereich von landwirtschaftlichen Anhängern in den EU-Richtlinien noch nicht alle notwendigen Definitionen enthalten sind. Weiters hat die Arbeitsgruppe auch vorgeschlagen, zunächst nur jene land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen einzubeziehen, die eine Genehmigung nach der Richtlinie 2001/3/EG oder nach der Richtlinie 2003/37/EG besitzen, da für ältere land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge eine Eingabe in die elektronische Datenbank, aufgrund von fehlenden Daten, nicht sinnvoll erscheint.

 

Der geplante Einsatztermin mit 1. Jänner 2006 hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge ist sicherlich zu kurz bemessen, da zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Datenbank existiert und insofern noch keine Erfahrungen mit dem elektronischen Datenmanagement und den dazu notwendigen Schnittstellen zwischen Herstellern und Behörden sowie Versicherungen (Schnittstellenprotokoll, fälschungssichere Datentransfer, etc) vorliegen. Auch hier hat die Arbeitsgruppe in Anlehnung des Umsetzungsmodus für die Einführung des digitalen Kontrollgerätes einen Übergangszeitraum von einem Jahr, gerechnet jeweils ab dem Beginn der Veröffentlichung der erforderlichen Durchführungsbestimmungen in der KDV, vorgeschlagen.

 

2. Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Z 9 (§ 3 Abs 1):

Hier wird bei Fahrzeugen der Klasse N1 die Unterteilung in die Gruppen I bis III aus den diversen Richtlinien übernommen. Nicht klar ist allerdings, was unter dem Begriff „Bezugsmasse“ zu verstehen ist, der bisher auch in § 2 Abs 1 nicht definiert ist.

 

Zu Z 10 (§ 4 Abs 5):

Aus Sicht der Wirtschaftskammer besteht keine Notwendigkeit, die Ausstattungsverpflichtung mit Sicherheitsgurten auch auf Fahrzeuge der Klasse N3 auszudehnen. Speziell im Nahverkehr bzw Baustellenverkehr ist eine derartige Verpflichtung für den Lenker ein Erschwernis im Ablauf seiner Tätigkeiten.

 

Zu Z 11 (§ 4 Abs 7a):

Die nunmehrige Klarstellung der Tonnage mit 40 bzw. 41 und 44 Tonnen, ohne dass diese Werte durch einen 5 %-igen Aufschlag errechnet werden müssten, wird begrüßt.

 

Zu Z 12 (§ 6 Abs 1):

Durch diese scheinbare Verschärfung werden vermutlich viele Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, die „nur“ mit einer mechanischen Umsteckbremse ausgestattet sind, künftig ohne Zulassung – als „10 km/h-Fahrzeuge“ - auf Österreichs Straßen unterwegs sein. Als solche unterliegen sie jedoch dann nicht mehr der wiederkehrenden Begutachtung. Daher schlägt die Wirtschaftskammer vor, das höchste zulässige Gesamtgewicht für solcher Anhänger auf mindestens 8.000 kg zu erhöhen, damit sichergestellt werden kann, dass solche Anhänger zum Verkehr zugelassen werden können und somit einmal jährlich einer Überprüfung zugeführt werden.

 

Zu Z 15 und 16 (§ 14 Abs 1 und Abs 1a):

Im Interesse der Verkehrssicherheit wird begrüßt, dass Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht mit einer Funktion für Kurvenlicht ausgestattet sein dürfen sowie dass Kraftwagen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein dürfen.

 

Zu Z 27 (§ 23):

Im Zusammenhang mit der Änderung in § 23 (Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht) muss jedenfalls sichergestellt sein, dass Gewerbetreibende nicht zum nachträglichen Einbau von Kameramonitorsystemen gezwungen werden können bzw sich diese Bestimmung ausschließlich auf Neufahrzeuge bezieht.

 

Zu Z 29 (§ 28 Abs 3 und Abs 3a):

Nunmehr soll bei Anhängern der Klasse O1 und O2 für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine Bandbreite angegeben  werden können. Innerhalb dieser Bandbreite wird das aktuell höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde auf Antrag  festgesetzt. Da diese Regelung für Anhänger eine sinnvolle Vereinfachung der Typengenehmigung darstellt, sollte diese Bandbreitenregelung auch auf land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen angewendet werden. Als Alternative zur Bandbreitenregelung für Lof-Zugmaschinen wäre auch eine Herabsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bis zu 60 % denkbar.

 

Zu Z 31 (§ 28 a Abs 6):

Wenn das Fahrzeug bereits einmal im Ausland zugelassen war, sollte nicht nur dieser Umstand, sondern auch das Datum der ersten Zulassung in den Genehmigungsdaten ersichtlich sein.

 

Zu Z 32 (§ 28 b Abs 1):

Gemäß dem zweiten Satz ist der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder der gemäß § 29 Abs 2 in Österreich Bevollmächtigte verpflichtet, die Erteilung und jede Änderung der Betriebserlaubnis dem BMVIT anzuzeigen. Rechtlich eigenständige Produktionsstätten  von europäischen Herstellern haben nicht immer Zugriff auf Unterlagen anderer Produktionsstätten, die sich nicht in Österreich befinden. Die Wirtschaftskammer fordert daher, die angesprochene Verpflichtung der Verständigung von der Erteilung und jeder Änderung der EG-Betriebserlaubnis nur auf die in Österreich ausgestellten EG-Betriebserlaubnisse einzuschränken.

 

Zu Z 34 (§ 29 Abs 1):

Die Änderung in § 29 Abs 1 schränkt eine nationale Typengenehmigung auf jene Fahrzeuge ein, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinien fallen. Nachdem aber insbesondere „50 km/h-Traktoren“ in beachtlicher Stückzahl gebaut werden, die zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinie fallen, für die aber mangels entsprechender Einzelrichtlinien noch für längere Zeit (Jahre) keine eigene EG-Betriebserlaubnis erteilt werden kann, sollte – sowie auch in anderen EU-Ländern – sichergestellt werden, dass für diese Traktoren auch weiterhin eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung erlangt werden kann.

 

Zu Z 37 (§ 30 Abs 2):

In § 30 Abs 2 wird festgelegt, dass der Typenschein fälschungssicher auszugestalten ist. Wenn man bedenkt, dass der aktuelle Typenschein aus mehreren Blättern besteht, die lediglich zusammengeheftet sind, so wird ersichtlich, dass der Aufwand für eine fälschungssichere Variante durchaus beträchtlich ist. Für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Vorschlages muss eine Übergangsvorschrift von zumindest einem Jahr ab Inkrafttreten der erforderlichen KDV-Novelle eingeräumt werden.

 

Zu Z 38 (§ 30a – Genehmigungsdatenbank):

Die Einführung einer neuen Genehmigungsdatenbank stellt sowohl für die Behörden als auch für die Fahrzeughersteller und für die bei der Zulassung betroffenen Versicherungen Neuland dar, da bisher diese Daten nur in Form eines Typenscheins kommuniziert werden.

 

Ein von seitens des Bundesamtes für Verkehr ausgearbeiteter Entwurf einer Genehmigungsdatenbankstruktur mit rund 400 Positionen muss nach Einbindung der hauptbetroffenen Branchen (Hersteller sowie Versicherungen) sicherlich überarbeitet werden, um einen reibungslosen Einsatz zu gewährleisten. Daher sollte ein Einsatztermin für die Datenbank erst nach Fertigstellung der Datenbankstruktur, der Schnittstellen sowie einer ausreichenden Probephase definiert werden, bevor diese Datenbank rechtsverbindlich vorgeschrieben wird. Vergleiche auch unter allgemeine Bemerkungen.

 

Derzeit wird die Gemeinschaftseinrichtung, der zum Betrieb der Kraftfahrzeughaft-pflichtversicherung berechtigten Versicherer vom Versicherungsverband geführt. Jedenfalls sollte jedoch der Klammerausdruck (Versicherungsverband) in § 30 a Abs 1 gestrichen werden, damit auch der Betrieb in einer anderen Rechtsform möglich wird.

 

Im Zuge der erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Datenbank wäre es wichtig, neben dem Zulassungsbesitzer auch den Kfz-Eigentümer einzutragen. Es ergeben sich immer wieder Probleme, zB bei Fahrzeugen, die abgeschleppt wurden, bzw nach Diebstählen, dass sich der Zulassungsbesitzer nicht meldet, sodass der Eigentümer hievon nicht verständigt werden kann. Hier sollte vorgesehen werden, dass der Eigentümer nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen über die Datenbank eruiert und verständigt werden, um seine Rechte am Fahrzeug geltend machen zu können.

 

Zunehmend wird an Leasinggesellschaften der Wunsch herangetragen, Fahrzeuge ausländischer Händler zu finanzieren. Dabei kann derzeit kaum mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das Fahrzeug im Inland überhaupt (allenfalls mit erheblichem Aufwand) oder nicht zum Verkehr zugelassen werden kann. Es sollte daher bei berechtigtem Interesse möglich sein,  anhand eines COC-Dokumentes über die Zulassungsstelle feststellen zu lassen, ob das COC-Dokument für die inländische Zulassung ausreicht oder aber, ob weitere Schritte zur Erlangung einer österreichischen Zulassung erforderlich sind. Dies würde die Sicherheit sowohl für den Konsumenten als auch für Wirtschaftstreibende deutlich erhöhen.

 

Zu Z 47 und 48 (§ 37 Abs 2 bzw 2a):

Jedenfalls klargestellt werden muss, dass für Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Genehmigungsdatenbank bereits in Österreich zugelassen waren, so lange von den Neuerungen nicht betroffen sind, als das Fahrzeug nicht endgültig aus dem Verkehr gezogen oder durch den Landeshauptmann Änderungen am Fahrzeug genehmigt wurden. Diese klare Trennung scheint durch die derzeit im Entwurf vorgesehene Formulierung des Abs 2 lit a und des Abs 2a nicht gewährleistet. Zusätzlich sollte im Abs 2 ausdrücklich festgehalten werden, dass die Zulassungsstelle nicht berechtigt ist, die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank zu ändern.

 

Zu Z 54 (§ 40a Abs 6a):

Hier sollte jedenfalls klargestellt werden, dass die Anordnungen der Behörde zur Behebung von Mängeln schriftlich erfolgen muss. Die schwerwiegenden Sanktionen des Abs 6a „Ausschluss bestimmter Personen bzw Schließung einer Zulassungsstelle“ sollen nur vom Landeshauptmann mittels Bescheid verhängt werden können.  Die neue Formulierung von § 40a Abs 6a könnte wie folgt lauten: „Werden in einer Zulassungsstelle nach erfolgloser schriftlicher Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt, die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß § 40 b Abs 6 verstoßen, kann der Landeshauptmann mit Bescheid den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder die weitere Durchführung der Tätigkeit dieser Zulassungsstelle untersagen.“

 

Zu Z 55 (§ 40a Abs 7):

Ein Widerruf der Ermächtigung soll nur dann zulässig sein, wenn der ermächtigte Versicherer generell die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet. Ist nur eine einzige Zulassungsstelle betroffen, so sollte nur diese geschlossen werden und nicht die gesamte Ermächtigung widerrufen werden.

 

Zu Z 60 (§ 43 Abs 1a):

Das BMVIT hat mittels Erlass gestattet, dass bei Abmeldungen, sofern das Fahrzeug generell aus dem Verkehr gezogen wird, das Genehmigungsdokument entwertet und wieder ausgehändigt werden kann. Diese in der Praxis durchaus übliche Vorgangsweise sollte nunmehr auch gesetzlich verankert werden.

 

Zu Z 61 (§ 43 Abs 3):

Die Erweiterung der Freihaltemöglichkeit wird begrüßt. Eine Zuweisung von freigehaltenen Kennzeichen soll jedoch bei allen Fällen einer Zulassung eines neuen Kennzeichens möglich sein (zB nach Verlust oder Ablauf eines Wunschkennzeichens).

 

Zu Z 68 bis 70 (§ 57 und § 57a):

Diese geplante Änderung entspricht der langjährigen Forderung der Wirtschaftskammer, nachdem künftig hin auch Technische Ingenieurbüros nach § 134 der Gewerbeordnung zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung sowie zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt werden können.

 

Gemäß § 57 Abs 5 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug zur Prüfung vorzuführen und den Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen. Ergibt die Überprüfung, dass das Fahrzeug entspricht, so hat die Behörde dies auf dem Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung und auf den Zulassungsschein zu bestätigen. Gemäß § 57a Abs 1a sind „bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen“.

In diesen Fällen muss im Leasingsfall die Leasingsgesellschaft Typenschein bzw Einzel-genehmigung physisch versenden, was mit relativ hohen Portokosten (Einschreiben, Evidenzerfordernissen, Manipulationskosten und dem Risiko, dass die Dokumente in Einzelfällen „verloren gehen“) verbunden ist. Für diese Fälle wäre vorzuschlagen, dass es ausreichend sein soll, wenn die Dokumente alternativ per Fax oder elektronisch per E-Mail an die Prüfstelle mit einer Bestätigung des Leasinggebers übermittelt werden, dass die übermittelten Dokumente mit den bei der Leasinggesellschaft befindlichen Originalen übereinstimmen. Im Fall des § 57 Abs 5 sollte die Behörde der Leasinggesellschaft im Wege eines Retourfaxes oder eines E-Mails die Ordnungsmäßigkeit bestätigen. 

 

Zu Z 70 (§ 57 a):

Gemäß § 57a Abs 1 soll nun auch die Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit von Krafträdern bei der wiederkehrenden Begutachtung eingeführt werden.

Die Wirtschaftskammer lehnt dieses Erfordernis ab, da dies einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bei der wiederkehrenden Begutachtung für Krafträder bedeutet, für den es keine Notwendigkeit gibt. Auch die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf geben keinerlei Gründe für diese Neuregelung an. Durch die intensiven und umfangreichen Kontrollen der Zweiradfahrer durch die Behörde im Straßenverkehr wurde bei den Überprüfungen in den Werkstätten festgestellt, dass für die genehmigungspflichtigen Umbauten und Anbauten an Zweirädern im Regelfall auch die entsprechenden Genehmigungen vorliegen. Die Vorschriftsmäßigkeit kann wegen der Vielfalt an Fahrzeugen und Importeuren von Krafträdern von den Begutachtungsstellen nicht tagesaktuell nachvollzogen werden, da es keine Zentraldatenbank für Fahrzeugumbauten oder Änderungen gibt. Die Wendung „bei Krafträdern und …..“ müsste daher in § 57a Abs 1a entfallen.

 

Zu Z 79 (§ 99 Abs 5a):

In Absatz 5a wird die Verwendung von Licht am Tag verpflichtend vorgeschrieben.

Nicht zuletzt aufgrund der Sicherheitseinbußen für einspurige Fahrzeuge, aber auch aufgrund des erhöhten Treibstoffverbrauches spricht sich die Wirtschaftskammer gegen die Einführung  

„Fahren mit Licht bei Tag“ aus.

Aus Sicht der einspurigen Straßenbenützer, für welche Licht am Tag bereits verpflichtend ist, bedeutet diese geplante Regelung einen Sicherheitsverlust und somit einen Rückschritt. Da viele Unfälle zwischen Zweirad und Pkw auf eine unzureichende Wahrnehmung des Motorradlenkers durch den Pkw-Lenker zurückzuführen sind, ist zu befürchten, dass die generelle Einführung von Fahren mit Licht bei Tag zu einer weiteren Verschlechterung der Unfallstatistik bei den einspurigen Fahrzeugen führen wird.

 

Selbst in den Erläuterungen wird ein erhöhter Treibstoffverbrauch von 0,1 Liter pro 100 Kilometer eingestanden. Dies bedeutet, bei einer durchschnittlichen Kilometerleistung eines Pkw von 10.000 Kilometer pro Jahr einen erhöhten Treibstoffverbrauch von 10 Liter pro Pkw, was wiederum bei einem Bestand von ca. 3,5 Mio Pkw in Summe einen erhöhten Treibstoffverbrauch von 35 Mio Liter (= 35 Millionen Euro) darstellt. Dies ist sowohl aus Umweltgründen als auch aufgrund der finanziellen Belastung der Autofahrer strikt abzulehnen.

 

Darüber hinaus sollte Österreich keinen Alleingang vornehmen, da eine derartige Regelung nur EU-weit sinnvoll wäre (wie das Beispiel am Zweiradsektor zeigt).

 

Besonders zu kritisieren ist, dass auch die Verwendung von Nebellicht generell zulässig sein soll. Erfahrungsgemäß besteht dabei die besonders hohe Gefahr, dass Fahrzeuglenker im Gegenverkehr geblendet werden.

 

Zu Z 80 (§ 99 Abs 6):

In lit n wird festgelegt, dass Warnleuchten, die gelbrotes Licht ausstrahlen, erst ab einer Fahrzeugbreite von 2,6 m verwendet werden dürfen. Die größte Fahrzeugbreite gemäß § 4 Abs 6 beträgt jedoch 2,55 m; daher sollte das Benützen von Warnleuchten mit gelbrotem Licht bereits ab 2,55 m erlaubt sein und nicht erst ab 2,6 m.

 

Zu Z 81 (§ 101 Abs  7):

Der Kostenersatz für Nachwägung nach Abladen wird für den Fall einer ausreichenden Ab- bzw Umladung abgelehnt.

 

Zu Z 82 (§ 102 Abs 12):

Auch der Kostenersatz für Begleitung, wenn das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich ist, wird abgelehnt.

 

Zu Z 84 (§ 106):

Nachdem § 106 so oft bzw ergänzt wurde, wird die Neufassung begrüßt.

 

Zu Abs 1:

Der Entfall der Bestimmung, dass in Omnibussen des Gelegenheitsverkehrs drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen gezählt werden (3:2 Regelung) wird grundsätzlich begrüßt, da dies letztlich auch ein Beitrag zur Hebung der Verkehrssicherheit darstellt. Der geplante Inkrafttretenszeitpunkt dieser Neuregelung mit 1.01.2006 müsste jedoch zwischen den betroffenen Ministerien dahingehend abgeklärt werden, ob die budgetäre Deckung des unweigerlich resultierenden finanziellen Mehraufwandes für das BMSG, das die Mittel für die Schülerbeförderung bereitstellt, sichergestellt ist. Auch die erläuternden Bemerkungen gehen von diesen erhöhten Kosten aus; Es kann und darf keinesfalls passieren, dass Autobusunternehmer die gesetzliche Regelung umsetzen müssen, ohne eine Garantie der Abgeltung des hieraus resultierenden Mehraufwandes zu bekommen.

 

Ohne eine derartige Garantie des BMSG kann der 1:1-Regelung keinesfalls zugestimmt werden. In diesem Fall muss auch auf Artikel 6a der Richtlinie 2003/20/EG verwiesen werden, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 (gemeint sind vor allem Schülerbusse) bis spätestens 3. April 2008 auszunehmen, um die notwendigen budgetären Vorkehrungen zu treffen.

 

In Absatz 1 ist auch vorgesehen, dass Personen in Fahrzeugen der Klasse M2 und M3 nur dann liegend befördert werden dürfen, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Unbedingt notwendig wäre jedoch auch eine Ausnahme in Katastrophenfällen, zB wenn die liegende Beförderung im Auftrag einer Behörde erfolgt. Auch diese Ausnahme findet eine Grundlage in Artikel 6 der Richtlinie 2003/20/EG, der den Mitgliedstaaten für Beförderungen die Möglichkeit eröffnet „eine ungehinderte Ausführung von Tätigkeiten zu gewährleisten, die mit Diensten für die öffentliche Ordnung, Sicherheit bzw Hilfe im Notfall verbunden sind“.

 

Zu Abs 5:

Sowohl Z 1 als auch in Z 3 wird für Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 vorgeschrieben, dass der Lenker für die Verwendung der Sicherheitsgurte oder Rückhalteeinrichtungen zu sorgen hat.

 

Hier wird dem Lenker eine Verantwortung und in weiterer Folge eine Haftung auferlegt, der der Lenker nicht entsprechen kann. Wie soll der Lenker eines Omnibusses, der im Gelegenheitsverkehr zB 50 Schüler bzw Kindergartenkinder befördert, einerseits den Omnibus mit der nötigen Aufmerksamkeit und Umsicht auf den Straßenverkehr lenken und gleichzeitig in den hinteren Reihen dafür sorgen, dass alle Kinder die Sicherheitssysteme verwenden?

 

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wäre der Lenker selbst dann verantwortlich, wenn eine Begleitperson im Omnibus mitfährt, denn die Vorschrift in der vorliegenden Form richtet sich ausschließlich und dezidiert an den Lenker.

 

Nachdem sich in der Richtlinie 2003/20/EG kein Hinweis und keine Bestimmung findet, dass der Lenker verpflichtet wird, für die Verwendung der Sicherheitsgurte zu sorgen, wird diese Bestimmung entschieden abgelehnt.  

 

Zu Z 91 (§ 134 Abs 1):

Eine Erhöhung des Strafrahmens auf mehr als das Doppelte kann nicht – wie in den Erläuterungen – als „moderat“ bezeichnet werden und ist daher abzulehnen.

 

Zu Z 93 (§ 134 Abs 3d):

Nachdem Buslenker – anders als Lenker eines Pkw – im Betrieb nicht überprüfen können, ob einer der 50 Fahrgäste, insbesondere wenn es sich um einen Schülertransport handelt, keinen Gurt angelegt hat, ist eine Bestrafung des Lenkers sachlich nicht gerechtfertigt; daher sollte der neu eingefügte Absatz 3d entfallen.

 

Zu Z 95 (§ 134 Abs 4b):

Die Einbeziehung der Kostenersatzleistung als Grund für eine Fahrtunterbrechung, unabhängig von den Kriterien des § 37a  VStG, wird entschieden abgelehnt. Eine derartige einschneidende Maßnahme kann nur zur Verhinderung von massiven Gefährdungen der Verkehrssicherheit akzeptiert werden. Der Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reicht nach den Erfahrungen der Praxis betreffend konkrete Amtshandlungen nicht aus.

 

Zu Z 96 (§ 135 Abs 16):

Die Neuregelung des COC-Dokumentes wird grundsätzlich begrüßt; es bestehen jedoch massive Bedenken bezüglich des zu frühen Einsatztermines. In Anlehnung des Umsetzungsmodus bei der Einführung des digitalen Kontrollgerätes wird – so wie die Arbeitsgruppe vorgeschlagen hat – ein Übergangszeitraum von 12 Monaten ab Festlegung der Durchführungsbestimmungen in der KDV gefordert.

 

Zusätzlich zu den geplanten Neuerungen fordert die Wirtschaftskammer folgende Änderungen im KFG vorzunehmen:

 

Zu § 2 Abs 1 Z 40:

In § 2 Abs. 1 Z 40 zweiter Satz wird der kombinierte Verkehr wie folgt definiert: „Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vor- und Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder Entladebahnhof in Österreich liegt.“ Da es in Westösterreich kaum entsprechend geeignete Containerumschlagbahnhöfe gibt und die Möglichkeit eröffnet werden sollte, dass auch Sendungen, insbesondere von und nach dem Umschlagbahnhof München und von und nach dem derzeitigen Terminal in Freilassing unter den gleichen Bedingungen transportiert werden dürfen, sollte eine Güterbeförderung auch dann im Vorlauf- und Nachlaufverkehr erfolgen, wenn der ausländische Ver- oder Entladebahnhof nicht mehr als 100 km Luftlinie von dem in Frage kommenden österreichischen Grenzübergang entfernt liegt.

 

Zu § 4 Abs 6 (Messtoleranzen für Höhe, Länge und Breite):

In einem entsprechenden Erlass hat das Verkehrsministerium bereits im Jahre 1989 folgende Messtoleranzen festgelegt:

Breite:           2,5 m + 20 mm

Länge:          12,0 m + 30 mm

Höhe:            4,0 m + 50 mm

 

Damit in ganz Österreich – insbesondere auch im Hinblick auf die im ganzen Bundesgebiet errichteten Kontrollstellen – einheitliche Maßstäbe angelegt werden, sollten diese Messtoleranzen auch direkt im Gesetz verankert werden.

 

Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Höhe von 4,0 m aus folgenden Gründen sehr wichtig:

a)     Die Luftfederung der einzelnen Fahrzeuge kann unterschiedlich eingestellt sein;

b)     bei den Reifendimensionen können geringfügige Abweichungen zu unterschiedlichen Fahrzeug-Gesamthöhen führen und

c)      nicht zuletzt hat auch die Tatsache, ob das Fahrzeuge leer oder beladen ist, entsprechenden Einfluss auf die Fahrzeughöhe.

Zu § 4 Abs 7:

Im KFG werden die zulässigen Achslasten mit 11,5 Tonnen pro angetriebener Achse und 10 Tonnen für die „gelenkte“ Achse festgelegt. Daraus ergibt sich rein rechnerisch ein technisches zulässiges Gesamtgewicht von 33 Tonnen für 3-Achs-LKW. Jedoch wird in § 4 Abs 7 für 3-Achs-LKW ein maximales höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 25 Tonnen bzw bei entsprechender Auflage, wie Luftfederung, mit 26 Tonnen festgelegt.

Speziell für Holztransporte mit Ladekränen wird durch den Ladekran die Nutzlast des LKW wesentlich reduziert. Daher sollte zumindest für diesen Fall das höchste zulässige Gesamtgewicht von derzeit 26 Tonnen auf 32 Tonnen – für dieses Gewichtslimit ist das Fahrzeug auch technisch ausgestattet – angehoben werden.

 

In diesem Zusammenhang ersucht die Wirtschaftskammer, auch weiterhin Bemühungen anzustellen, damit für Omnibusse das höchste zulässige Gesamtgewicht von derzeit 18 Tonnen auf zumindest 19 Tonnen angehoben wird.

 

Zu § 4 Abs 7a (Rundholzregelung):

Die Praxis hat gezeigt, dass die Formulierung in § 4 Abs 7a „nächst gelegenen technisch geeigneten Verladebahnhofs oder Verarbeitungsbetriebes“ immer wieder unterschiedlich ausgelegt wird und die restriktive Vollziehung zu Lasten der Transporteure geht. Einerseits stellt die Einschränkung auf den „nächst gelegenen“ Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb eine unbillige und praxisfremde Härte dar; warum werden Wald-/Holzbesitzer gezwungen, gerade an den nächst gelegenen Verarbeitungsbetrieb zu verkaufen oder gerade dort Verarbeitungsschritte in Auftrag zu geben. Der Aktionsradius sollte daher auf einen Umkreis von max. 100 km erweitert werden. Andererseits ist die Formulierung „Rundholz aus dem Wald“ zu eng gefasst bzw. wird zu einschränkend interpretiert. Hier müsste klar zum Ausdruck kommen, dass das Holz praktisch immer aus dem Wald stammt, jedoch auch an Zwischenlagerstätten außerhalb des Waldes aufgenommen werden kann, ohne den Vorteil des höheren Gesamtgewichtes zu verlieren.

 

Zu § 24 Abs 2a:

Insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des digitalen Kontrollgerätes sollte von der Ausnahmemöglichkeit der EG-Verordnung 3820/85 hinsichtlich der Schaustellerfahrzeuge Gebrauch gemacht werden. Es sollte daher durch Änderung des § 24 Abs 2a klargestellt werden, dass Schaustellerfahrzeuge von der Ausstattungsverpflichtung des Kontrollgerätes ausgenommen sind.

 

Zu § 45 Abs 6:

Da es in der Praxis mit Probefahrtkennzeichen vermehrt zu Problemen dahingehend kommt, dass für deren Verwendung an Sonn- und Feiertagen bzw bei Probefahrten auf Freilandstraßen und bei Betrieben, die außer Orts oder inner Orts liegen, unterschiedliche Nachweisführungen vorgeschrieben sind, sollte dieser Missstand beseitigt werden.

 

Unserer Meinung nach ist die Nachweisführung für den Besitzer der Probefahrtbewilligung mittels Fahrtenbuch und der darin vor jeder Fahrt einzutragenden Angaben ausreichend. Unsicherheiten bei der Eintragung können mit dem Entfall dieser unklaren Bestimmung (Verwendung an Sonn- und Feiertagen bzw auf Freilandstraßen und Betriebsstandorten außer Orts oder inner Orts) vermieden werden. Die Nachvollziehbarkeit einer Probefahrt und Überprüfbarkeit durch die Exekutive wäre auch weiterhin gegeben. Es sollte daher der dritte Satz in § 45 Abs 6 entfallen. 

 

Zu § 102 Abs 12 lit g:

In § 102 Abs 12 lit g ist festgelegt, dass „…. die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des in § 4 Abs 7a im Ausmaß von mehr als 2 % oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6 % jedenfalls gefährdet wird“.
Auch wenn sich der Zulassungsbesitzer, Disponent, Lenker, Verlader noch so sehr bemüht, das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten, so ist die Einhaltung der Achslasten innerhalb der 6 %-igen „Toleranz“  vor Ort, insbesondere der Antriebsachsen, von einer Reihe von Faktoren abhängig, die von vornherein nicht immer beeinflussbar sind. Unter anderem können hier angeführt werden:

Ladungssicherung:

Die ideale Ladungssicherung ist immer eine formschlüssige Sicherung, die an der Stirnwand des LKW, des Anhängers bzw Aufliegers beginnt. Auch die Reihenfolge der Lade- bzw. Abladenotwendigkeiten hat Einfluss auf die entsprechenden Achslastgewichte. Es sollte daher eine Überschreitung der zulässigen Achslasten innerhalb der „Toleranzgrenze“ von 6 % jedenfalls straflos bleiben.

 

 

Die Wirtschaftskammer wiederholt auch den bereits mehrfach dargelegten Wunsch, den Tachometer als Urkunde zu definieren, um damit dem betrügerischen Missbrauch durch Tachomanipulationen zu verhindern. Vielleicht könnte auch die Arbeitsgruppe, die die technischen Details hinsichtlich der Genehmigungsdatenbank erarbeitet, seitens des BMVIT beauftragt werden, entsprechende Lösungsansätze auszuarbeiten.

 

Mit der letzten KFG-Novelle wurde die Einführung des digitalen Kontrollgerätes mit 5. August 2005 festgelegt. Nun zeigt sich aber, dass zahlreiche EU-Mitgliedstaaten (und zwar vorwiegend die neuen Beitrittsländer) die Einführung nicht zeitgerecht realisieren können. Um weitere Wettbewerbsverzerrungen durch ein „Europa der zwei Geschwindigkeiten“ zu vermeiden,


ersucht die Wirtschaftskammer, alles zu unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Österreich gerade im Hinblick auf den im internationalen Wettbewerb stehenden Güterbeförderungsbereich zu sichern.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Dr. Christoph Leitl         Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident Generalsekretär-Stv.