Stellungnahme zum

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz,

das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden

(ZDG-Novelle 2005)

 

GZ: BMI-LR1300/0003-III/1/2005

 

 

In der Caritas Österreich sind rund 410 Zivildiener tätig. Sie leisten in den Feldern sozialer Arbeit unverzichtbare Beiträge, erweitern ihren Horizont und tragen erheblich zum Solidaritätswachstum in unserer Gesellschaft bei.

 

Aus der unmittelbaren Erfahrung in der Arbeit mit Zivildienern und unter Berücksichtigung der Beratungen und Ergebnisse in der Zivildienstreformkommission ist zu diesem Begutachtungsentwurf  grundsätzlich festzuhalten:

 

1.      Die Herabsetzung der Dauer des Zivildienstes auf 9 Monate wird aus Gerechtigkeitsüberlegungen (Verkürzung der Wehrpflicht) unterstützt.

2.      Die vorgesehene Konstruktion zur Verlängerung des Einsatzes um drei Monate durch Vereinbarung mit dem Rechtsträger ist  nicht praktikabel und stellt in dieser Form keine Attraktivierungsmaßnahme dar. Es muss damit gerechnet werden, dass die Möglichkeit der Verlängerung in der Praxis bedeutungslos bleibt.

3.      Die Verpflichtung des Rechtsträgers zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die beabsichtigte Anerkennung wird dadurch aber nicht hergestellt.

4.      Der Ausbau der Beschwerdemöglichkeiten wird begrüßt.

5.      Die Öffnung des Zivildienstes für Frauen stellt eine wichtige Erweiterung dar. Allerdings wird die gewählte Vorgehensweise bestehende Freiwilligendienste, wie insbesondere das Freiwillige soziale Jahr oder das Diakonische Jahr  massiv bedrängen und in Ihrer Existenz gefährden. Ziel muss es sein, die bisherigen Dienste in die neuen Möglichkeiten einzubinden und durch, dem Zivildienst analoge Rahmenbedingengen abzusichern.

6.      Bei der Öffnung des Zivildienstes für BürgerInnen aus dem EWR-Raum ist  eine missbräuchliche Verwendung des Zivildienstes zu unterbinden.

7.      Mit der  Erhöhung der Pauschalvergütung und der damit erreichten Angleichung an das Niveau der Präsenzdiener wird ein sehr wichtiges Anliegen aufgegriffen. 

8.      Die Anhebung des Zivildienstgeldes (§28 Abs. 4) sowie die Reduktion der Vergütung (§28 Abs.2)) sind notwendig. Das dadurch verfestigte  System der Kategorisierung der Zivildiener wird abgelehnt.


9.      Unverständlich ist, dass der vorliegende Entwurf keine Neuregelung des Verpflegsgeldes enthält, obwohl hier dringender Handlungsbedarf besteht. Sowohl aus der Sicht der Zivildienstreformkommission als auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive kann die derzeitige Situation nicht aufrecht erhalten werden. Und ohne Regelung der Verpflegsgeldfrage ist auch ein abschließendes finanzielles Urteil über die Auswirkungen dieser Novelle nicht möglich.

 

Wichtige Anliegen der Zivildienstreformdiskussion wurden mit diesem Entwurf weder übernommen noch weiter entwickelt:

Ø      Die Einteilung der Zivildiener in drei Kategorien ist nicht gerechtfertigt, führt zu einer nicht inhaltlich begründbaren Diskriminierung verschiedener Felder des Sozialen. Hier sollte es zu einer Gleichstellung der Tätigkeitsfelder kommen.

Ø      Im ideellen Bereich wurden zahlreiche Attraktivierungsmaßnahmen besprochen und diskutiert, die leider nicht aufgegriffen worden sind. (z.B. Bildungsgutscheine, Kompetenzbilanzen)

Ø      In der Anerkennung des freiwilligen sozialen Jahres als Zivilersatzdienst, bei Angleichung der finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen  wird im Zivildienstreformbericht ein Impuls in Richtung Freiwilligkeit gesehen. Auch dieser Punkt wird nicht angegangen.

Ø      Überlegungen zur Öffnung des freiwilligen Zivildienstes ohne Altersgrenze – angesichts der demographischen Entwicklung ein Zukunftsfeld im Bereich der Freiwilligenarbeit – fehlen im vorgelegten Entwurf komplett.

 

Angesichts der Tatsache, dass mit dieser Reform auch das Ziel verfolgt wird, dem Zivildienst Attraktivität zu verleihen, sodass er auch als rein freiwilliger Dienst nach allfälligem Wegfall der Wehrpflicht seine Bedeutung erhält, erscheint dieser Novellierungsvorschlag wenig mutig. Vor allem bei der Gestaltung der 3-monatigen Verlängerung nach der Pflichtzeit im Zivildienst und bei der Öffnung  des Zivildienstes für Frauen müssen für die Träger gleiche Rahmenbedingungen, wie für den normalen Zivildienst hergestellt werden, wenn von diesen Plätze zur Verfügung gestellt werden sollen.

 

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

 

§§ 2 und 54a (Zivildienstserviceagentur)

Bei der Schaffung der Zivildienstserviceagentur als nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für inneres in Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses (G36/04, V 20/04) muss es  gelingen, die positiven Veränderungen durch diese Stelle und dessen Servicecharakter zu erhalten und auszubauen.

 

§ 6b, § 7 Abs 1,  Abschnitt IIIa, Abschnitt IXa (Freiwilliger Zivildienst)

Ergänzend zu den einleitenden Sätzen dieser Stellungnahme wird angeregt zu prüfen, ob es nicht eine praktikablere und einfachere Lösung (z.B. Untersuchung beim praktischen Arzt?) für die Durchführung der Untersuchung gibt, zumal eine  Befassung des Heerespersonalamtes mitunter abschreckend wirken könnte und zudem mit erheblichem Aufwand verbunden ist.

Die Kündigung ohne Frist zum Monatsende ist für die Träger nicht zumutbar (der/die Zivildiener/in könnte am 30. des Monats bekannt geben, dass sie am gleichen Monat aufhört). Hier muss es eine Mindestfrist geben, in der ein Ersatzdienst oder ein neuer Zivildiener/eine neue Zivildienerin organisiert werden kann.

 

Die Altersgrenze bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres erscheint im Kontext logisch, ist aber im Hinblick darauf, dass es auch ein Ziel dieser Reform sein sollte, Erfahrungen für die Zeit nach allfälliger Abschaffung der Wehrpflicht und damit Wegfall des Zivildienstes zu sammeln, zu hinterfragen.

 

§ 7a   (Verlängerung durch Vereinbarung – 3 Monate)                                                                                                                                                                                                                                                                                                            

Für die dreimonatige Verlängerung nach einem absolvierten Zivildienst sieht der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem vormals Zivildienstleistenden über eine „Beschäftigung“ vor. Der Entwurf schweigt allerdings zur Frage der Gestaltung dieses „Beschäftigungsverhältnisses. Tatsache ist, dass mit dem Zuschuss von € 500.- für den verlängerten Zivildiener ein Dienstverhältnis, bei dem jedenfalls auch kollektivvertragliche Vorgaben einzuhalten sind, nicht zu finanzieren ist.

Abgelehnt wird auch der Terminus „Freiwilligenförderung“, dass es in der Caritas sehr viele Freiwillige gibt, für die es diese Förderung natürlich nicht gibt. Es muss vermieden werden, verschiedene Kategorien von Freiwilligen zu schaffen.

Vorgeschlagen wird, dass für die „verlängerten ZivildienerInnen“ die gleichen Regelungen gelten wie für die ordentlichen Zivildiener mit Ausnahme jener Bestimmungen, die unmittelbar an den Charakter des Zivildienstes als Wehrersatzdienst anknüpfen. Wie bei der Verlängerung des Bundesheeres kann es sich dabei nicht um ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Einsatzstelle und „ZivildienerInnen“ handeln sondern muss eine tatsächliche Verlängerung des Zivildienstes sein.

 

§§ 25a Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4

Hingewiesen wird auf die in der Einleitung genannten Punkte, insbesondere sollte diese Reform genutzt werden, um die dreiteilige Abstufung bei den Zivildienern aufzuheben.

Die Gleichziehung bei der Pauschalvergütung mit den Wehrdienern wird für absolut notwendig eingestuft.

Offen und dringend notwendig und geboten ist die Neuregelung beim Verpflegsgeld!

 

§ 41 (Arbeitsbestätigung)

Der Rechtsträger der Einrichtung wird verpflichtet über die freiwillig geleistete Zeit im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst eine Bestätigung über den geleisteten Dienst auszustellen. So weit so gut. Allerdings hat es der hier genannte Rechtsträger nicht in der Hand, dass diese Bestätigungen auch geeignet sind, um eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Bereiche des §3 Abs. 2 zu ermöglichen. Dafür sind wohl der (Bundes-, Landes-) Gesetzgeber und jene, die für Curricula von Ausbildungen und Fortbildungen (z.B. auch das AMS, Fachhochschulrat, etc.) verantwortlich. Die Umsetzung der hier genannten Arbeitsbestätigung hat daher per se noch keine Anreizwirkung.  Es ist nicht nur „vorstellbar, dass hier entsprechende Begleitmaßnahmen zu setzen sein werden“, wie es im allgemeinen Teil der Erläuterungen heißt, sondern dies wird notwendig werden.

 

 

§ 55 Abs. 4 (Schlichtungsstelle)

Der Versuch und die Unterstützung einer Streitschlichtung vor Ort durch die Schlichtungsstelle wird begrüßt.

 

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