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REPUBLIK
ÖSTERREICH |
e-mail: dsr@dsr.gv.at |
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DATENSCHUTZRAT |
DVR: 0000019 |
michael aufner@bmj.gv.at
Betrifft: Berufsrechts-Änderungsgesetz
für Notare und Rechtsanwälte;
Stellungnahme des
Datenschutzrates
Der Datenschutzrat hat in seiner
172. Sitzung am 17. Mai 2005 einstimmig beschlossen, zum oben genannten Betreff
folgende Stellungnahme abzugeben:
1. Erweiterung
des ZMR-Zugriffs für Notare und Rechtsanwälte (Art I Z 4 und
Art II Z 1 des Entwurfs bzw. § 5a NO und § 8 Abs. 6, 7
RAO)
Die bereits im Vorfeld des
Begutachtungsverfahrens wiederholt geäußerte Kritik an der Ausweitung des
ZMR-Zugriffs für Notare und Rechtsanwälte kann an dieser Stelle nur erneuert
werden. Bedauerlicherweise sind diese Bestimmungen im Vergleich zum letzten
Vorentwurf unverändert – die Vorab-Stellungnahme des
Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. Februar 2005,
Zl. BKA-810.287/0017-V/3/2005 blieb demnach genauso unberücksichtigt wie
die Anmerkungen des Datenschutzrates in dessen 171. Sitzung vom 27. Jänner
2005.
Wie in den Erläuterungen richtig
ausgeführt wird, ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur bei
überwiegendem, berechtigtem Interesse eines Dritten zulässig. Dieses besteht
den Erläuterungen (Seite 7) zu Folge darin, »hoheitlich
geführten Verfahren auch die „richtigen“ Personen […] beizuziehen und andere
Personen vor dieser Beiziehung zu bewahren«. Gleichzeitig sei es
»im Interesse der Allgemeinheit […] zivilrechtliche Ansprüche in
angemessener Zeit gegen die „richtige“ Person verfolgen und auch durchsetzen zu
können.«
Das Interesse an der Zustellung an
die richtige Person vermag
eine derartige Ausweitung der Zugriffsbefugnisse jedoch aus folgenden Gründen
weder für Rechtsanwälte, noch für Notare zu rechtfertigen:
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Zwar
erscheint es vordergründig plausibel, dass eine größere Auswahl an
Abgabenstellen (§ 2 Z 5 ZustG) eher zu einer wirksamen Zustellung
führt als die Beschränkung auf den Hauptwohnsitz. Allerdings vermag dieses
Argument bei näherer Betrachtung insofern nicht zu überzeugen, als Personen,
die versuchen, die Zustellungswirkungen durch Meidung ihres Hauptwohnsitzes zu
vereiteln, sehr wahrscheinlich auch ihre Meldepflichten missachten oder ihren
Aufenthalt an ganz anderen, überhaupt nicht gemeldeten, Orten nehmen. Sollte es
davon abgesehen doch ein überwiegendes Interesse auch an der Feststellung der
Nebenwohnsitze eines Betroffenen geben, eröffnet § 16 Abs. 1 MeldeG,
auf den in § 16a Abs. 5 MeldeG verwiesen wird, bei Nachweis eines
berechtigten Interesses die Auskunft auch über andere Wohnsitze als den
Hauptwohnsitz des Betroffenen.
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Der
vergleichsweise sehr geringe Anteil von einigen hundert Fällen, die bei mehreren
Millionen Zustellungen auftreten,
wie die 171. Sitzung des Datenschutzrates vom 27. Jänner 2005 (Seite 17 des
Protokolls) ergeben hat, erscheint nicht ausreichend zur Legitimation eines
derartigen Eingriffs.
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Weiters
ist zu bedenken, dass eine derart weitgehende Öffnung des ZMR für Notare und
Rechtsanwälte sicherlich auch zu parallelen Tendenzen in anderen Berufsgruppen
führen wird, sodass längerfristig – allein schon auf Grund des verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgebotes – eine generelle Aufweichung des § 16a
Abs. 5 MeldeG, vielleicht sogar hinsichtlich der Frage ob eine Auskunftssperre
besteht, zu befürchten ist.
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Die
Zustellung ist für das streitige Verfahren durch Spezialregelungen im 1. Teil
2. Abschnitt 2. Titel (§§ 87 bis 121 ZPO) sowie die allgemeinen Bestimmungen
des Zustellgesetzes geregelt. § 24 Außerstreitgesetz (AußStrG),
BGBl. I Nr. 111/2003 idF BGBl. I Nr. 128/2004 übernimmt die
Regelungen der ZPO.
§ 87
Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I
Nr. 151/2004 sieht vor, dass grundsätzlich von Amts wegen zuzustellen
ist. Ausnahmen von diesem Prinzip sind zwar beispielsweise in § 112 ZPO
vorgesehen, wonach Anwälte anderen Anwälten zustellen dürfen, trotzdem ist
keine Rechtsvorschrift im Zivilgerichtlichen Verfahren ersichtlich, die die
Zustellung im Wesentlichen den Notaren oder Rechtsanwälten überantworten würde.
Auch die Wortfolge »um rechtswirksame Zustellungen, insbesondere
durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden, zu bewirken«
geht nicht von einer Zustellung durch Notare oder Rechtsanwälte aus. Es ist
daher fraglich, wofür eine Erweiterung des ZMR-Zugriffs für die
Parteienvertreter überhaupt benötigt wird, wenn die Zustellung ohnehin von Amts
wegen erfolgt.
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Es
gibt andere Lösungsansätze für problembehaftete Zustellungsszenarien, die einen
geringeren Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten würden:
o Das wäre einerseits die Hinterlegung
(§ 17 ZustG), die bei der Änderung der Abgabestelle während des Verfahrens
oder bei längerem Aufenthalt im Ausland zur Anwendung kommen könnte und
o andererseits die öffentliche
Zustellung gemäß § 25 ZustG, auf die auch § 115 ZPO verweist und die
bei unbekannter Abgabestelle des Betroffenen angezeigt ist.
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Die
Bestimmung, die eine Abfrage des Geburtsdatums zulässt, erweckt den Anschein,
dass im ZMR vom Prinzip „des eindeutigen Treffers“ abgegangen werden soll.
Anders ist die Beauskunftung des Geburtsdatums nicht zu verstehen, da das
Geburtsdatum einen wesentlichen Identifikator gemäß § 1 Abs. 5a
MeldeG darstellt und üblicherweise selbst als Auswahlkriterium zur Erlangung
eines eindeutigen Treffers herangezogen wird.
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Letztlich
entscheidend für den Erfolg oder Misserfolg der Identitätsfeststellung wird
sein, wie viele qualitätsvolle Identifikatoren durch die Parteienvertreter
beschafft werden können. Die Ermittlung der Identifikatoren in einem
trial-and-error Verfahren kann sicher nicht die vom Gesetzgeber angestrebte
Lösung sein, wenn es darum geht, die „richtige“
Person in das Verfahren einzubinden. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich
auf einer überschießenden Übermittlung von Daten beruhen, aus denen dann nach –
nicht näher nachvollziehbaren Kriterien – die „richtigen“ ausgewählt würden.
Die überschießende Datenverwendung, das ist eine Verwendung von Daten, die im
Endeffekt für den ursprünglich angestrebten Zweck gar nicht benötigt werden,
ist auf Grund der näheren Ausgestaltung des Grundrechts (§ 1
DSG 2000) durch § 6 Abs. 1 Z 3
DSG 2000 verfassungswidrig.
- Die Kontrolle des erweiterten ZMR-Zugriffes durch die eigene Interessensvertretung erscheint nicht sehr effektiv, da hier ein Interessenskonflikt zwischen der Kammer als „Prüfungsorgan“ und als Vertretungsorgan ihrer Mitglieder zu erwarten ist.
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Die
Argumentation unter Hinweis auf gravierende Folgen, wie etwa Verlust des
Arbeitsplatzes, der Wohnung, des Hausrates etc., übersieht, dass einer
Exekution ein Exekutionstitel zu Grunde liegen muss, der in der Regel durch ein
Verfahren vor einem österreichischen Gericht zu erwirken ist. Die widrigen
Folgen der Exekution treten also nicht bereits mit Anbringen der Klage ein,
sondern nach Abhandlung eines Verfahrens, während dem die Möglichkeit zur
Vorbringung von Einwendungen besteht. § 136 EO beispielsweise regelt die
weitere Vorgangsweise, wenn »die aus dem Grundbuch ersichtliche Adresse
des Verpflichteten von der im Exekutionsantrag oder im Exekutionstitel
angegebenen Adresse abweicht«. Die Mitschuld des Betroffenen ist
daher nicht von der Hand zu weisen, wenn er verfahrensrechtliche Fristen ungenützt
verstreichen lässt, in dem Glauben, gar nicht Verfahrensbeteiligter sein zu
können.
Im Gegensatz zu den
Gesetzesmaterialien kann daher vom eindeutigen Vorliegen eines überwiegenden
Interesses Dritter nicht ausgegangen werden. Außerdem erscheint im Lichte des
Verhältnismäßigkeitsgebots (§ 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000)
die im Entwurf angedachte Vorgangsweise nicht als die gelindeste zum Ziel
führende Vorgangsweise.
Besonders ist auf die Problematik
der Erteilung der Abfrageberechtigung an jene Personen hinzuweisen, die ihren
Sitz nicht in Österreich haben, vor allem hinsichtlich der Kontrolle der
Erteilung dieser Befugnis sowie der entsprechenden Abfragen.
2. Verzeichnis
der Notare (Art I Z 60, 62 des Entwurfs bzw. §§ 134 Abs. 2
Z 1 und 140a Abs. 2 Z 12 NO)
Die inhaltliche Ausgestaltung eines
Grundrechtseingriffs durch Verordnung regeln zu wollen, erscheint im Lichte der
Judikatur des VfGH (z. B. VfSlg. 10.737/1985), der zu Folge bei
Grundrechtseingriffen besondere Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung
zu stellen sind, unzulässig. Dieses Prinzip hat für den Datenschutzbereich
seinen ausdrücklichen Niederschlag in § 1 Abs. 2 DSG 2000
gefunden, wonach bei Eingriffen staatlicher Behörden eine formalgesetzliche
Grundlage erforderlich ist, sofern die Datenverwendung nicht im lebenswichtigen
Interesse oder mit Zustimmung des Betroffenen erfolgt. Da weder das
lebenswichtige Interesse noch die Zustimmung als vorliegend anzunehmen sind,
sind der Inhalt dieses Verzeichnisses, sowie Art und Umfang der Datenverwendung
in diese gesetzliche Bestimmung aufzunehmen. Eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung ist schon zur Konkretisierung der Wortfolge Ȇberwachung der
Berechtigung zur Verwendung dieser Ausweiskarten, die Aufsicht über das
Benehmen und die Geschäftsführung der Notare« erforderlich.
Die ausdrückliche Erwähnung einer
manuellen Verarbeitung von Daten durch die Möglichkeit zur Führung dieser
Verzeichnisse in gebundenen Büchern erscheint nicht zeitgemäß und sollte daher
entfallen.
3. Errichtung
eines Urkundenarchivs des österreichischen Notariats (Art I Z 63 ff
des Entwurfs bzw. §§ 140a ff NO)
§ 140b Abs. 5 idF des Entwurfs sieht wiederum eine zu weitgehende Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Errichtung des Urkundenarchivs vor. Das oben zu Punkt B. 2 Gesagte gilt auch hier.
4. Protokollierung
der Verwendung der Signatur der Justiz (Art V Z 2, 3 des Entwurfs
bzw. §§ 89c Abs. 4, 91b Abs. 2
3. Satz und GOG)
Die zentrale Protokollierung der
Verwendung von elektronischen Signaturen der Justiz gemäß § 89c
Abs. 4 GOG scheint überschießend, da die Zuordnung einer elektronischen
Signatur zu einem Zertifikat und somit in weiterer Folge zu der dahinter
stehenden Person, einen tagtäglichen Anwendungsfall in Form der Signaturprüfung
darstellt. Die – anscheinend – ministeriumsinterne Mitprotokollierung der
geleisteten elektronischen Unterschriften ist zum Zwecke der
Nachvollziehbarkeit nicht erforderlich, da für die Feststellung des Signators
der (gültige) Signaturwert sowie das Zertifikat des Signators ausreichen. Das
Zertifikat des Signators wird üblicherweise durch den ZDA im Verzeichnisdienst
öffentlich zur Verfügung gestellt und kann derart zur Signaturprüfung von
jedermann herangezogen werden.
Eine Protokollierung, wie sie momentan im § 89 Abs. 4 2. Satz GOG vorgesehen ist, könnte nur allzu leicht für Zwecke der Mitarbeiterüberwachung missbraucht werden und stellt für die rechtliche Absicherung des Bundesministeriums keine weitere Unterstützung dar. Sie ist daher auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgebots des § 1 Abs. 2 DSG 2000 als verfassungswidrig abzulehnen, sofern sie bloß der Überprüfung der Signatur der Justiz dient, wie das derzeit in den Erläuterungen auf Seite 30 angemerkt wird.
Für den Fall, dass die Signaturprüfung nach den Bestimmungen des SigG durchgeführt wird, könnte, um auch den Zeitpunkt der elektronischen Signatur auch festzuhalten, die Inanspruchnahme eines Zeitstempeldienstes vorgesehen werden.
5. Urkundenarchive
von Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Art V Z 3 des Entwurfs bzw. § 91c Abs. 4 und 91d GOG)
Positiv hervorgehoben werden sollte,
dass der Betroffene ein Widerspruchsrecht gegen die Speicherung der Urkunde
sowohl im Beglaubigungsarchiv der Justiz als auch in den Urkundenarchiven hat (§§
91b Abs. 1 2. Satz, 91c Abs. 2 3. Satz GOG). Lediglich
der Hinweis in § 91c Abs. 2 3.Satz GOG wonach die Speicherung »nicht gegen den Willen Ihres Ausstellers erfolgen« darf,
ist missverständlich, da in der Regel nicht der Aussteller, sondern der in der
Urkunde Genannte Betroffener im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000 sein
wird.
Fraglich ist auch, warum Notare (z.
B. § 54 Abs. 3 NO) und Ziviltechniker (§ 16 Abs. 1 ZTG) doch zur
Speicherung der Urkunden verpflichtet sind – in diesen Fällen besteht also das
Widerspruchsrecht nicht.
Die Verordnungsermächtigung des
§ 91c Abs. 4 GOG wird als zu weitgehend angesehen, da die
datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge, die mit den „Modalitäten des Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der
Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der
Parteien“ umschrieben werden, einer formalgesetzlichen Grundlage
gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 bedürften, um Eingriffe in das
Grundrecht auf Datenschutz rechtfertigen zu können (siehe oben Punkte 2 und 3).
In § 91d Abs. 1 GOG sollte
klargestellt werden, dass das Justizarchiv keine große gemeinsame Datenbank im
Sinne eines Informationsverbundsystems des Bundesministeriums für Justiz
darstellt. Die Formulierung erweckt allerdings diesen Eindruck – sollte hingegen
tatsächlich ein Informationsverbundsystem angedacht sein, ist dies seitens
abzulehnen. Eine Notwendigkeit zur gemeinsamen Verarbeitung der im
Beglaubigungsarchiv eingestellten Urkunden sowie der im Firmen- bzw. Grundbuch
und im normalen Aktensystem enthaltenen Daten kann nicht erblickt werden.
§ 91d Abs. 2 GOG bestimmt,
dass »jede Einstellung von Urkunden
automationsunterstützt in einem Protokoll […] festzuhalten ist«.
Im Sinne der Datensicherheitsmaßnahmen des § 14 DSG 2000 sollte aber
nicht nur die Einstellung von Urkunden, sondern ein Protokoll über alle
Verwendungsvorgänge gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000
geführt werden.
Dass die Bestimmungen des
DSG 2000 zur Anwendung kommen, muss in § 91d Abs. 3 GOG nicht
explizit erwähnt werden. Der in diesem Fall beabsichtigte, besondere Hinweis
auf § 10 DSG 2000 könnte in die Erläuterungen aufgenommen werden.
6. Art.
I Z 62 und Z 67 lit. b mit denen die §§ 137 Abs. 4 bzw. 141e Abs. 3 NO sowie
Art II Z 4 und Z 9 lit. b mit denen die §§ 23 Abs. 3 und 36 Abs. 4 RAO eingefügt
werden
Da eine Unterlaufung der bereits
bestehenden Bestimmungen des TKG 2003 (TelekommunikationsG, BGBl. I Nr. 70/2003
idgF) zu befürchten ist bzw. die Regelungen missverständlich erscheinen,
sollten die oben genannten Bestimmungen gestrichen werden.
24. Mai 2005
Für den Datenschutzrat:
Der Stellvertretende Vorsitzende
WÖGERBAUER
Elektronisch
gefertigt