An das |
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring 1 1010 Wien |
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GZ: BMSG-21250/0012-II/A/1/2005 |
Wien, 02.05.2005 |
Betreff: Entwurf
eines BG, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie das
Einkommensteuergesetz geändert werden; Begutachtung
Sehr geehrte
Damen und Herren!
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das do. Schreiben vom 14. April 2005, GZ BMSG-21250/0012-II/A/1/2005, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie das Einkommensteuergesetz geändert werden, wie folgt Stellung:
Die vorgeschlagene Vorgangsweise, dass die BUAK direkt die
Sozialversicherungsbeiträge an die ausländischen Sozialversicherungsträger zu
entrichten hat, gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Zu beachten ist zunächst, dass sich die
Beitragspflicht während einer Entsendung nach Österreich nicht nur aus dem
EG-Recht (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), sondern auch aus den von
Österreich geschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit ergeben
kann. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass selbst bei einer Entsendung
nach Österreich die Sozialversicherungspflicht in Österreich eintritt
(z. B. bei einer Entsendung über 12 Monate in der EU/EWR/CH, in den
Fällen des § 33d Abs. 2 oder bei einer Ausnahmevereinbarung
z. B. nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Es wird
davon ausgegangen, dass in diesen Fällen den Grundsätzen des vorliegenden
Entwurfs materiell derogiert wird.
Hinsichtlich der Beitragstragung während einer
ausländischen Sozialversicherungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass dies nach
Maßgabe des jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsrechts in der Regel dem
Dienstgeber obliegt. Gegen die Direktzahlung durch die BUAK bestehen daher
rechtliche Bedenken. Ob und in welchem Ausmaß vom Urlaubsentgelt Beiträge zur
ausländischen Sozialversicherung abzuführen sind, richtet sich ausschließlich
nach dem maßgebenden ausländischen Sozialversicherungsrecht. Es ist schwer
nachvollziehbar, warum zwar die allgemeinen Beiträge vom Dienstgeber zu zahlen
sind, nicht aber die Beiträge vom Urlaubsentgelt. Auch sind administrative
Probleme zu erwarten, da die ausländischen Sozialversicherungsträger ja – ohne
über die näheren Details der österreichischen Rechtslage informiert zu sein –
plötzlich mit zwei Beitragszahlern konfrontiert sind, was zu unzähligen
Rückfragen führen dürfte.
Es wird daher vorgeschlagen, auch die Bezahlung
dieser Sozialversicherungsbeiträge vom Urlaubsentgelt bei den nach der
jeweiligen zwischenstaatlichen Rechtslage für die mit dem „normalen“ Entgelt
zusammenhängenden Beiträge zuständigen Stellen (in der Regel: der/die
Dienstgeber) zu belassen.
Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates per E‑Mail übermittelt.
Mit
freundlichen Grüßen
Für
die Bundesministerin:
Dr.
Robert Poperl
Elektronisch gefertigt.