An das

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMSG-21250/0012-II/A/1/2005

Wien, 02.05.2005

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines BG, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie das Einkommensteuergesetz geändert werden; Begutachtung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten­schutz nimmt mit Bezug auf das do. Schreiben vom 14. April 2005, GZ BMSG-21250/0012-II/A/1/2005, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bauar­beiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie das Einkommensteuergesetz geändert wer­den, wie folgt Stellung:

 

Die vorgeschlagene Vorgangsweise, dass die BUAK direkt die Sozialversicherungsbeiträge an die ausländischen Sozialversicherungsträger zu entrichten hat, gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

 

Zu beachten ist zunächst, dass sich die Beitragspflicht während einer Entsendung nach Österreich nicht nur aus dem EG-Recht (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), son­dern auch aus den von Österreich geschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit ergeben kann. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass selbst bei einer Entsendung nach Österreich die Sozialversicherungspflicht in Österreich eintritt (z. B. bei einer Entsendung über 12 Monate in der EU/EWR/CH, in den Fällen des § 33d Abs. 2 oder bei einer Ausnahmevereinbarung z. B. nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Es wird davon ausgegangen, dass in diesen Fällen den Grundsätzen des vorliegenden Entwurfs materiell derogiert wird.

 

Hinsichtlich der Beitragstragung während einer ausländischen Sozialversicherungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass dies nach Maßgabe des jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsrechts in der Regel dem Dienstgeber obliegt. Gegen die Direktzahlung durch die BUAK bestehen daher rechtliche Bedenken. Ob und in welchem Ausmaß vom Urlaubsentgelt Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung abzuführen sind, richtet sich ausschließlich nach dem maßgebenden ausländischen Sozialversicherungsrecht. Es ist schwer nachvollziehbar, warum zwar die allgemeinen Beiträge vom Dienstgeber zu zahlen sind, nicht aber die Beiträge vom Urlaubsentgelt. Auch sind administrative Probleme zu erwarten, da die ausländischen Sozialversicherungsträger ja – ohne über die näheren Details der österreichischen Rechtslage informiert zu sein – plötzlich mit zwei Beitragszahlern konfrontiert sind, was zu unzähligen Rückfragen führen dürfte.

 

Es wird daher vorgeschlagen, auch die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge vom Urlaubsentgelt bei den nach der jeweiligen zwischenstaatlichen Rechtslage für die mit dem „normalen“ Entgelt zusammenhängenden Beiträge zuständigen Stellen (in der Regel: der/die Dienstgeber) zu belassen.

 

Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates per E‑Mail übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bundesministerin:

 

 

Dr. Robert Poperl

Elektronisch gefertigt.