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Bundesministerium FLeg |
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Sachbearbeiter: Dr. Harald KODADA Tel: 01/5200/21530 e-mail:
fleg@bmlv.gv.at |
GZ S91041/31-FLeg/2005
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die
Berufsreifeprüfung geändert wird;Stellungnahme
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und KulturMinoritenplatz 51014 Wien
Zu dem mit do. Note vom 27. April 2005, GZ BMBWK-14.160/0012-III/2/2005, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:
1. Zum vorliegenden Entwurf:
Ein Großteil der Unteroffiziere des Österreichischen Bundesheeres verfügt über einen Lehrabschluss gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 und hat somit Zugang zur Berufsreifeprüfung. Andererseits erwerben aber erst viele Unteroffiziere durch die entsprechende Ausbildung im Österreichischen Bundesheer zum Unteroffizier eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Diese Ausbildung ist nach ho. Ansicht sowohl qualitativ als auch quantitativ einem Lehrabschluss gleich zu halten und umfasst auch eine entsprechende Berufspraxis. Deshalb wäre die Aufnahme der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffizierslehrgang) als Zugangsvoraussetzung zur Berufsreifeprüfung anzustreben.
Das Anliegen, den Zugang zur Berufsreifeprüfung für die Gruppe der Berufsunteroffiziere zu öffnen bzw. bestimmte Fächer der Unteroffiziersausbildung auf Teilgebiete der Berufsreifeprüfung anzurechnen, wurde bereits zum Ausdruck gebracht (Anm.: vgl. die ho. Ressortstellungnahme mit der GZ 10.004/50-1.5/01 vom 29. Juni 2001 betreffend den Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Entfall von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung).
Inhaltlich handelt es sich um folgende Themenbereiche:
· die Zulassung von Soldaten mit abgeschlossener Unteroffiziers-Ausbildung zur Berufsreifeprüfung,
· nach Möglichkeit die Anrechnung der abgeschlossenen Stabsunteroffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, als „Fachbereich“ (Anm.: ein Gegenstand bei der Berufsreifeprüfung) bei der Berufsreifeprüfung sowie
· ebenfalls nach Möglichkeit die Anrechnung der heeresinternen Englisch-Ausbildung auf den Gegenstand „lebende Fremdsprache“ bei der Berufsreifeprüfung.
Aus oben genanntem Grund könnte Z 1 des Entwurfs wie folgt lauten:
‚1. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 6 bis 8 angefügt:
„6. Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
7. Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
8. Dienstprüfung (Unteroffiziersprüfung) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigun über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II 519/2003.“’
2. Anliegen um Aufname von Verhandlungen auf Beamtenebene:
Hinsichtlich der beiden Punkte Anrechnung der Stabsunteroffiziersausbildung als „Fachbereich“ sowie Anrechnung der heeresinternen Englischausbildung auf den Gegenstand „lebende Fremdsprache“ wird die Aufnahme von Verhandlungen auf Beamtenebene angeregt, um das ho. Anliegen in geeigneter Form im Detail zu erläutern.
24.05.2005
Für
den Bundesminister:
FENDER