REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

BMJ-L706.017/0002-II 2/2005

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit

und Frauen

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

e-mail: ivb10-legistik@bmgf.gv.at

 

 
 

 

Briefanschrift

1016 Wien, Postfach 63

e-mail
post@bmj.gv.at

Telefon

(01) 52152-0*

Telefax

(01) 52152 2727

Sachbearbeiter(in):

Dr. Irene Mann

*Durchwahl:

2152

 

 

Betrifft:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bio-Durchführungsgesetz erlassen sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Behörden-Überleitungsgesetz geändert werden;
Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz

 

 

Zu dem im Betreff angeführten Gesetzesvorhaben bestehen aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz grundsätzlich keine Einwände. Auf Bedenken stößt lediglich die Gestaltung der Verwaltungsstrafbestimmung nach § 25 Abs. 1 Z 5 des Entwurfes, die durch die Formulierung „wer den sonstigen Bestimmungen der Bio-Verordnung ... zuwiderhandelt“ sehr unbestimmt bleibt. Zwar kann es im Zusammenhang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der EU erforderlich (und auch verfassungsrechtlich zulässig) sein, derart unbestimmte Formulierungen zu verwenden, im vorliegenden Fall besteht jedoch im Hinblick auf die Gestaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1991, S. 1) samt Änderungen kein Grund, auf eine derart unbestimmte Formulierung zurückzugreifen. Fraglich erscheint daher, ob durch die gewählte Formulierung dem Determinierungsgebot nach Art. 18 B-VG sowie dem Klarheitsgebot nach Art. 7 EMRK tatsächlich entsprochen wird. Hinzuweisen wäre in diesem Zusammenhang auch auf Rz 50 des EU-Addendum iVm Rz 89 der Legistischen Richtlinien. In Anlehnung an die Strafbestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 wird daher vorgeschlagen, auch im Rahmen der Gestaltung des § 25 Abs. 1 Z 5 des Entwurfes nicht ohne nähere Konkretisierung auf die „Bio-Verordnung“ zu verweisen, sondern eine abschließende Aufzählung der verpönten Verhaltensweisen vorzusehen.

Die Überschrift zu § 25 sollte lauten: „Verwaltungsstrafbestimmungen“.

 

27. April 2005
Für die Bundesministerin:
Dr. Fritz Zeder

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