Österreichischer Gewerkschaftsbund

GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST

Bundessektion der Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BS 14)

1010 Wien, Bankg. 9, Tel. (01) 533 63 35, Fax – 20, office.bmhs@goed.at

 

 


per EMAIL an „begutachtung@bmbwk.gv.at“

An das

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

Wien, am 20. Mai 2005

Dr.Sw/Reich/He/    zu 109/05

 

 

Stellungnahme zum Entwurf

GZ: BMBWK-12.940/0001-III/2/2005 vom 27. 4. 2005

Änderung: Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Betreffend § 51 Abs. 2 erhebt die Bundessektionsleitung 14 folgende Einwände; dieser Absatz ist aus gewerkschaftlicher Sicht unbedingt zu ändern:

 

 

Die in den Erläuterungen zu dieser Gesetzesnovellierung gewählte Formulierung „Lehrer (auch wenn sie sonst nicht unbedingt als besonders weiterbildungsfreudig einzustufen sind)“ muss entfallen.

 

Die Bundessektion fordert die Streichung des Passus im § 51 Abs. 2  „…und in Abstimmung mit dem Schulleiter erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.“, weil das BDG bereits die grundsätzliche Fortbildungspflicht vorsieht.

 

 

Begründung:

Die dienstliche Aus- und Fortbildung ist im § 58 BDG geregelt. „Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.“ Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 11 BlgNR 15. GP zu entnehmen ist, soll für den Beamten die Dienstpflicht statuiert werden, an einer Lehrveranstaltung teilzunehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist. Immer dann, wenn die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zur Erfüllung dieser Dienstpflicht erforderlich erscheint, bildet sie selbst eine Dienstpflicht. Dafür genügt es nicht, wenn diese Teilnahme der Aufgabenerfüllung bloß „dienlich“ ist, d.h. für diese zweckmäßig erscheint; es muss – ohne die entsprechende Ausbildung – eine grobe Behinderung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu befürchten sein (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht).

 

Durch das Bundes-Personalvertretungsgesetz kommt der PV ein besonders wichtiges Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung zu. Die Wahrung der Interessen der Bediensteten besteht nicht allein darin, dass aus einer großen Zahl von Bewerbern die geeignetsten ausgewählt werden, sondern kann, wenn ein Dienststellenleiter nicht in der Lage ist, die von der vorgesetzten Dienststelle erwartete Zahl von Teilnehmern an einer Veranstaltung namhaft zu machen, auch darin bestehen, dafür einzutreten, dass eine „Auswahl“ unterbleibt, d.h. nur Bedienstete für eine Fortbildungsveranstaltung nominiert werden, die an der Teilnahme interessiert sind (Schragel S. 196 ff.). Ist schon von der Dienstgeberseite klargestellt, dass die Teilnahme an einer Veranstaltung freiwillig ist, hat die PV dafür einzutreten, dass dieser Grundsatz auch gewahrt wird (PVAK 15.2.1982, A28/82, K-P Nr 214)

 

Mit der Änderung des § 51 Abs. 2 SchUG dahingehend, dass der Passus „…hat der Lehrer in Abstimmung mit dem Schulleiter erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen“ eingefügt wird, kommt es im Hinblick auf die Dienstpflichten des Lehrers zur Bildung eines parallelen Tatbestandes, der eine besondere Fortbildungspflicht normiert. Im Unterschied zum § 58 BDG wird damit eine materielle Fortbildungspflicht angeordnet, ähnlich wie sie sich im § 3 Abs 3 der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer findet.

 

Der Hinweis auf die Abstimmung mit dem Schulleiter bedeutet, dass diesem eine verstärkte Funktion bei der materiellen Fortbildungspflicht für Lehrer zukommt und die Mitwirkung der PV geschwächt wird. Dies auch im Hinblick darauf, dass nicht etwa die Qualität der Fortbildungsveranstaltung ausschlaggebend für die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme ist, sondern die alleinige Tatsache des Dienstauftrages durch den Dienststellenleiter.

 

Auf Grund der Textierung ist auch keine zeitliche Einschränkung bei der Anordnung der Fortbildungspflicht vorgesehen.

 

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu einer Änderungen der Diensteinteilung kommt, für die in jedem Fall das Einvernehmen mit der zuständigen Personalvertretung herzustellen ist.

 

 

Mit gewerkschaftlichen Grüßen

für die Bundessektion 14

Dkfm. Mag. Helmut Skala

Vorsitzender

 

 

 

 

cc: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

mit der Bitte, 25 Ausfertigungen dem Präsidium des NR zu übermitteln