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Amt der Wiener
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MD-VD - 830-1/05 Wien, 7. Juni 2005
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem die Strafprozessordnung 1975
und das Staatsanwaltschaftsgesetz
geändert werden;
Begutachtung;
Stellungnahme
zur GZ BMJ-L578.023/0003-II 3/2005
An das
Bundesministerium für Justiz
Zu dem mit Schreiben vom 28. April 2005 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
I. Allgemeines:
Folgt
man den Intentionen des Gesetzentwurfes, so soll der Opferschutz noch vor dem
In-Kraft-Treten der umfassenden Reform der Strafprozessordnung 1975 gesetzlich
festgeschrieben werden. Ein gesicherter Opferschutz erfordert allerdings, den
„Opferbegriff“ schon in dieser Novelle zu konkretisieren, unbestimmte
Gesetzesbegriffe zu vermeiden und die Rechte der Opfer im Einzelnen gesetzlich
zu verankern bzw. den Opfern und nicht den vollziehenden Strafbehörden
umfassende Wahlrechte einzuräumen.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 47a Abs. 1 Z 1:
Der letzte Halbsatz „soweit dies den Umständen nach erforderlich erscheint“ sollte ersatzlos entfallen. Denn nur auf diese Weise ist die Belehrungspflicht aller im Strafverfahren tätigen Behörden mit Bestimmtheit determiniert.
Zu § 47a Abs. 2 Z 1:
Die Wortfolge „nach Möglichkeit“ sollte entfallen. An deren Stelle sollte die Wortfolge „von einer Person gleichen Geschlechts oder einer Person, die ein hohes Maß von Verfahrens-Erfahrung mit Straftaten gegen die sexuelle Integrität, besitzt“, treten.
Zu § 47a Abs. 3:
Der Begriff in Zeile 3 „im größtmöglichen Ausmaß“ ist zu unbestimmt. Im Lichte des Legalitätsprinzips ist es geboten, zumindest in den Erläuterungen die Kriterien dafür umfassend festzuschreiben.
Zu § 47a Abs. 4:
Die Normierung entspricht nicht den Erläuterungen.
Es sollte daher dem Opfer grundsätzlich unter den selben Voraussetzungen wie dem Beschuldigten Übersetzungshilfe gewährt werden (siehe § 66 Abs. 1 Z 5 des Strafprozessreformgesetzes).
Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Michael Raffler
Dr. Günther Smutny Senatsrat