Stellungnahme zum Entwurf eines
(BMJ-L578.023/0003-II.3/2005)
Die entsprechend dem Entschließungsantrag des
Nationalrates (406 d.B. XXII. GP) vorgezogene Inkraftsetzung jener im
Strafprozessreformgesetz enthaltenen Opferrechte, die in die bis Ende 2007
geltende Fassung der StPO eingebaut werden können, ist ausdrücklich zu
befürworten.
Zum vorliegenden Gesetzesentwurf werden folgende
Ausweitungen und Konkretisierungen vorgeschlagen:
1.)
Verbesserung
der Opferinformation (§ 47a Abs. 1 und 2 StPO),
2.)
Konkretisierung
der Übersetzungshilfe (§ 47a Abs. 4 StPO),
3.)
keine
Einschränkung des Personenkreises, dem Prozessbegleitung zusteht (§ 162 Abs. 4
StPO) und
4.)
Vereinfachung
der Kostenersatzregelung (§ 381 Z 9 StPO).
1.)
Verbesserung der Opferinformation (§ 47a Abs. 1 und 2 StPO):
Bereits nach der derzeit geltenden Rechtslage sind
alle in Strafverfahren tätigen Behörden verpflichtet, Opferinformation
durchzuführen (§ 47a StPO, § 14 VOG). In der Praxis bewirken diese gesetzlichen
Verpflichtungen jedoch keine ausreichende Information. Die Vorgaben zur
Opferinformation sollten daher in Bezug auf die Prozessbegleitung
folgendermaßen konkretisiert werden:
§
Alle
Personen, die Anspruch auf Prozessbegleitung haben können (nicht nur Personen,
die durch die strafbare Handlung in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden
sein könnten) sollen vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der
Prozessbegleitung zwingend zu informieren sein.
§
Die
Information soll nicht nur mündlich, sondern auch durch einen bei allen im
Strafverfahren tätigen Behörden aufzulegenden Folder erfolgen. Dieser Folder
soll auch eine Auflistung aller vom BMJ mit der Durchführung der Prozessbegleitung
beauftragter Organisationen samt Kontaktadressen enthalten.
2.) Konkretisierung der Übersetzungshilfe (§ 47a Abs.
4 StPO):
Es ist zu befürworten, dass fremdsprachigen Opfern
Übersetzungshilfe im selben Umfang, wie Beschuldigten geleistet werden soll.
Der Verweis auf § 38a StPO verursacht jedoch insofern Unklarheit, als dessen
Absatz 2 (Dolmetsch für Besprechungen mit Verteidiger) nur für Beschuldigte in
U-Haft anzuwenden ist.
Bei Opfern, die der Gerichtssprache nicht hinreichend
kundig sind, kann Prozessbegleitung nur dann sinnvoll durchgeführt werden,
wenn auch für Besprechungen mit dem (psychosozialen und juristischen)
Prozessbegleiter die Möglichkeit einer Übersetzungshilfe besteht. Es sollte
daher klargestellt werden, dass auch diese Besprechungen mitumfasst sind.
3.) Keine Einschränkung des Personenkreises, dem
Prozessbegleitung zusteht (§ 162 Abs. 4 StPO):
Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die
Prozessbegleitung nur einem gegenüber dem Strafprozessreformgesetz stark
eingeschränkten Personenkreis zustehen. Dies ist vor allem deswegen
unverständlich, weil auch der uneingeschränkte Inhalt von §§ 66 Abs. 2 i.V.m.
65 Z 1 lit. a und b Strafprozessreformgesetz problemlos in die derzeit
geltende StPO eingebaut werden kann.
Außerdem ist das im vorliegenden Vorschlag maßgeblich
einschränkende Kriterium „erheblicher Gewalt ausgesetzt“ nicht geeignet, um die
Hilfsbedürftigkeit und persönliche Betroffenheit des Opfers abschließend zu
qualifizieren. Ganz allgemein ist zu sagen, dass Hilfsbedürftigkeit und
persönliche Betroffenheit des Opfers auch stark von subjektiven Faktoren
abhängen und sich nicht nur mit Merkmalen der Tat eingrenzen lassen, weshalb
die Definition berechtigter Opfer mittels Tatmerkmalen keinesfalls enger, als
in § 65 Z 1 lit. a Strafprozessreformgesetz erfolgen soll.
Insbesondere Opfer von gefährlichen Drohungen, (nicht
schweren) Körperverletzungen und Angehörige nach § 65 Z 1 lit. b
Strafprozessreformgesetz sollen auch in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten
des Strafprozessreformgesetzes nicht von der Prozessbegleitung ausgeschlossen
werden.
In diesem Zusammenhang ist auch anzuregen, Personen,
die Opfern eines Einbruchsdiebstahls gewesen sein könnten, Prozessbegleitung
zu ermöglichen, da diese durchaus in gleichem Ausmaß hilfsbedürftig und
betroffen sein können, wie Opfer, die Gewalt oder gefährlicher Drohung
ausgesetzt worden sein könnten.
4.) Vereinfachung der Kostenersatzregelung (§ 381 Z 9
StPO):
Die Kosten der Prozessbegleitung werden den Durchführenden
zu feststehenden Stundensätzen durch die Republik Österreich ersetzt.
Selbstverständlich sollen diese Kosten letztendlich unter der Voraussetzung der
Einbringlichkeit vom Verurteilten zu tragen sein. Die Durchsetzung dieses
Kostenersatzes soll jedoch nach möglichst klaren und einfach administrierbaren
Regelungen erfolgen.
Es wird daher vorgeschlagen, dass die Kosten der
Prozessbegleitung ausschließlich als Kosten des Strafverfahrens (§ 381 StPO) zu
bestimmen sind und nicht auf Grundlage von § 393 Abs. 4 oder 5 StPO geltend
gemacht werden können.
Dadurch wären einerseits Abgrenzungsprobleme bei der
Kostenbestimmung sowie aufwändige Refundierungsvorgänge (z.B. nachdem ein nach
§ 393 Abs. 4 oder 5 StPO erwirkter Exekutionstitel erst Jahre nach Durchführung
der Prozessbegleitung realisiert wurde,…) im Rahmen der
Prozessbegleitungsförderung vermieden und andererseits wäre trotzdem
sichergestellt, dass die Allgemeinheit keine Kosten trägt, die vom Verursacher
eingebracht werden können.
16.6.05
NEUSTART
– Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit