
Institut
für Strafrechtswissenschaften Univ.-Prof.
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22. Juni 2005
Stellungnahme zum Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das
Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden
Mit dem vorliegenden Ministerialentwurf
(BMJ-L578.023/0003-II 3/2005) soll im Bereich der Strafprozessordnung die
Entschließung des Nationalrats zur „Verbesserung des Opferschutzes“ (43/E BlgNR
22. GP) umgesetzt werden. Die im Strafprozessreformgesetz 2004 (BGBl I 2004/19;
im Folgenden: StPRefG) angelegten Verbesserungen der Stellung des Opfers im
Strafverfahren sollen „ohne allzu große Eingriffe in die Systematik der ……
geltenden StPO“ schon vor 2008 wirksam werden. Der Entwurf schöpft allerdings
das Potential der Möglichkeiten bei weitem nicht aus. Daraus ergibt sich in einigen
Punkten der im Ministerialentwurf vorgeschlagenen Bestimmungen
Nachbesserungsbedarf. Darüber hinaus könnten weitere Verbesserung des
Opferschutzes durch das Strafprozessreformgesetz ohne Systembruch in die
geltende Strafprozessordnung integriert werden:
- Akteneinsichtsrecht
(vgl § 66 Abs 1 Z 2 StPO idF StPRefG – im Folgenden ohne
Gesetzesbezeichnung)
- Recht auf Verständigung
(vgl § 66 Abs 1 Z 4)
- Fragerecht in
kontradiktorischen Vernehmungen und Hauptverhandlungen (vgl § 66
Abs 1 Z 6 u 7)
- Recht auf Information
bzw entsprechende Verpflichtung des Gerichts bzgl Sicherstellung bzw
Beschlagnahme (vgl § 111 Abs 4 aE)
- Recht auf Verweigerung
einer körperlichen Durchsuchung (vgl § 120 Abs 1 aE)
- Recht der Teilnahme am
Augenschein (vgl § 116)
- Recht auf Verständigung
von der Einstellung durch den Staatsanwalt (vgl § 194)
- Recht auf Verständigung
von vorläufiger Einstellung (vgl § 197)
Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit sollten die
zentralen Opferrechte im Gesetz katalogisiert werden, wofür sich aus systematischen
Gründen der erste Absatz des neuen § 47a anbietet.
§ 47a Abs 1:
Jede durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts
wegen zu verfolgendes Vergehen in ihren Rechten verletzte Person hat –
unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligter – folgende Rechte:
1. Vertretung durch einen Verteidiger,
einer nach § 25 Abs 3 SPG anerkannten Opferschutzeinrichtung oder
einer anderen bevollmächtigten Person;
2. Akteneinsicht im selben Ausmaß wie
ein Privatbeteiligter (§ 47 Abs 2 Z 2);
3. Information über den
Verfahrensstand und die eigenen Rechte;
4. Übersetzungshilfe unter sinngemäßer
Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 38a;
5. Teilnahme- und Fragerecht bei
kontradiktorischer Vernehmung (§ 162a);
6. Teilnahme und Fragerecht bei der
Hauptverhandlung im selben Ausmaß wie ein Privatbeteiligter.
§ 47a Abs 2 ff:
Grundsätzlich wie im Ministerialentwurf § 47a
Abs 1 bis 3. Allerdings sollte die in § 47a Abs 1 Z 1
normierte Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, die verletzte Person über ihre
Verfahrensrechte sowie über die Möglichkeit der Entschädigung oder
Hilfeleistung zu belehren, unbedingt gelten und nicht von einer nicht näher
definierten „Erforderlichkeit“ abhängen (vgl dazu den in § 10 Abs 2 StPRefG
verankerten Grundsatz). Gem Art 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März
2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl 2001 L 82/1) hat dies
sogar ab dem Erstkontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu gelten.
§ 90 Abs 2:
Der letzte Halbsatz des § 90 Abs 2 sollte lauten:
„sowie Opfer hievon zu verständigen“.
§ 139 Abs 2 aE:
Die verletzte Person darf keinesfalls gezwungen
werden; sich gegen ihren Willen durchsuchen zu lassen.
§ 143 Abs 4:
Von der Beschlagnahme verwertbarer Gegenstände des
Beschuldigten ist im Hinblick auf die Sicherung privatrechtlicher Ansprüche die
verletzte Person zu verständigen.
§ 162 Abs 4:
Die Einengung der psychosozialen und juristischen
Prozessbegleitung auf Personen, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt oder
erheblicher Gewalt ausgesetzt worden sein könnten, stellt gegenüber der
gegenwärtigen Praxis eine Verschlechterung dar und vermag in Hinblick auf § 66
Abs 2 StPRefG nicht zu überzeugen. Die psychosoziale und juristische
Prozessbegleitung sollte im vollen Umfang des § 66 Abs 2 StPRefG, dh auch für
Personen, die „schlichter“ Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt worden
sein könnten, sowie in bestimmten Fällen deren Angehörige, vorgezogen werden.
§ 162 Abs 5:
Nach § 162 Abs 5 soll eine juristische
Prozessbegleitung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dies entspricht zwar §
66 Abs 2 StPRefG ist aber insofern grundsätzlich zu kritisieren, als auch
anerkannte Opferschutzeinrichtungen über die nötige Sachkompetenz für eine
juristische Prozessbegleitung verfügen. Für Opfer strafbarer Handlungen hätte
eine entsprechende Regelung den Vorteil, dass sie – sofern sie auch
psychosozial begleitet werden – Hilfe „aus einer Hand“ erhalten, dh mit einer
einzigen Einrichtung zu tun haben.
§ 365 Abs 1a:
Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die
Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.
§ 367 Abs 1 Satz 1:
An die Stelle von „dem Privatbeteiligten“ tritt „der
verletzen Person oder dem Privatbeteiligten“.
§ 412 aE:
Es sollte folgender Halbsatz angefügt werden: „davon
ist die verletzte Person zu verständigen“.