Institut für Strafrechtswissenschaften

Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegscheider

Tel.: +43/70/2468-8648

lyane.sautner@jku.at

Univ.-Ass.in Mag.a Dr.in Lyane Sautner

Tel.: +43/70/2468-8627

lyane.sautner@jku.at

Fax: +43/70/2468-9823

 





 

 

 

 

22. Juni 2005

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

 

Mit dem vorliegenden Ministerialentwurf (BMJ-L578.023/0003-II 3/2005) soll im Bereich der Strafprozessordnung die Entschließung des Nationalrats zur „Verbesserung des Opferschutzes“ (43/E BlgNR 22. GP) umgesetzt werden. Die im Strafprozessreformgesetz 2004 (BGBl I 2004/19; im Folgenden: StPRefG) angelegten Verbesserungen der Stellung des Opfers im Strafverfahren sollen „ohne allzu große Eingriffe in die Systematik der …… geltenden StPO“ schon vor 2008 wirksam werden. Der Entwurf schöpft allerdings das Potential der Möglichkeiten bei weitem nicht aus. Daraus ergibt sich in einigen Punkten der im Ministerialentwurf vorgeschlagenen Bestimmungen Nachbesserungsbedarf. Darüber hinaus könnten weitere Verbesserung des Opferschutzes durch das Strafprozessreformgesetz ohne Systembruch in die geltende Strafprozessordnung integriert werden:

-     Akteneinsichtsrecht (vgl § 66 Abs 1 Z 2 StPO idF StPRefG – im Folgenden ohne Gesetzesbezeichnung)

-     Recht auf Verständigung (vgl § 66 Abs 1 Z 4)

-     Fragerecht in kontradiktorischen Vernehmungen und Hauptverhandlungen (vgl § 66 Abs 1 Z 6 u 7)

-     Recht auf Information bzw entsprechende Verpflichtung des Gerichts bzgl Sicherstellung bzw Beschlagnahme (vgl § 111 Abs 4 aE)

-     Recht auf Verweigerung einer körperlichen Durchsuchung (vgl § 120 Abs 1 aE)

-     Recht der Teilnahme am Augenschein (vgl § 116)

-     Recht auf Verständigung von der Einstellung durch den Staatsanwalt (vgl § 194)

-     Recht auf Verständigung von vorläufiger Einstellung (vgl § 197)

 

Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit sollten die zentralen Opferrechte im Gesetz katalogisiert werden, wofür sich aus systematischen Gründen der erste Absatz des neuen § 47a anbietet.

 

§ 47a Abs 1:

Jede durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in ihren Rechten verletzte Person hat – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligter – folgende Rechte:

1.   Vertretung durch einen Verteidiger, einer nach § 25 Abs 3 SPG anerkannten Opferschutzeinrichtung oder einer anderen bevollmächtigten Person;

2.   Akteneinsicht im selben Ausmaß wie ein Privatbeteiligter (§ 47 Abs 2 Z 2);

3.   Information über den Verfahrensstand und die eigenen Rechte;

4.   Übersetzungshilfe unter sinngemäßer Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 38a;

5.   Teilnahme- und Fragerecht bei kontradiktorischer Vernehmung (§ 162a);

6.   Teilnahme und Fragerecht bei der Hauptverhandlung im selben Ausmaß wie ein Privatbeteiligter.

§ 47a Abs 2 ff:

Grundsätzlich wie im Ministerialentwurf § 47a Abs 1 bis 3. Allerdings sollte die in § 47a Abs 1 Z 1 normierte Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, die verletzte Person über ihre Verfahrensrechte sowie über die Möglichkeit der Entschädigung oder Hilfeleistung zu belehren, unbedingt gelten und nicht von einer nicht näher definierten „Erforderlichkeit“ abhängen (vgl dazu den in § 10 Abs 2 StPRefG verankerten Grundsatz). Gem Art 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl 2001 L 82/1) hat dies sogar ab dem Erstkontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu gelten.

§ 90 Abs 2:

Der letzte Halbsatz des § 90 Abs 2 sollte lauten: „sowie Opfer hievon zu verständigen“.

§ 139 Abs 2 aE:

Die verletzte Person darf keinesfalls gezwungen werden; sich gegen ihren Willen durchsuchen zu lassen.

§ 143 Abs 4:

Von der Beschlagnahme verwertbarer Gegenstände des Beschuldigten ist im Hinblick auf die Sicherung privatrechtlicher Ansprüche die verletzte Person zu verständigen.

§ 162 Abs 4:

Die Einengung der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung auf Personen, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt oder erheblicher Gewalt ausgesetzt worden sein könnten, stellt gegenüber der gegenwärtigen Praxis eine Verschlechterung dar und vermag in Hinblick auf § 66 Abs 2 StPRefG nicht zu überzeugen. Die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung sollte im vollen Umfang des § 66 Abs 2 StPRefG, dh auch für Personen, die „schlichter“ Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt worden sein könnten, sowie in bestimmten Fällen deren Angehörige, vorgezogen werden.

§ 162 Abs 5:

Nach § 162 Abs 5 soll eine juristische Prozessbegleitung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dies entspricht zwar § 66 Abs 2 StPRefG ist aber insofern grundsätzlich zu kritisieren, als auch anerkannte Opferschutzeinrichtungen über die nötige Sachkompetenz für eine juristische Prozessbegleitung verfügen. Für Opfer strafbarer Handlungen hätte eine entsprechende Regelung den Vorteil, dass sie – sofern sie auch psychosozial begleitet werden – Hilfe „aus einer Hand“ erhalten, dh mit einer einzigen Einrichtung zu tun haben.

§ 365 Abs 1a:

Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.

§ 367 Abs 1 Satz 1:

An die Stelle von „dem Privatbeteiligten“ tritt „der verletzen Person oder dem Privatbeteiligten“.

§ 412 aE:

Es sollte folgender Halbsatz angefügt werden: „davon ist die verletzte Person zu verständigen“.