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Zl. ZS-R/P-43.00/05 Gm/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN
KUNDMANNGASSE 21
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Ausland: +43-1 TEL.
711 32 / Kl. 1202
TELEFAX 711 32 3775
Wien, 27. Mai 2005
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Bundesministerium für Finanzen
Himmelpfortgasse 4-8
1015 Wien
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Präsidium des Nationalrats
(25 Ausfertigungen in Papierform)
Betr.: Reformdialog
Bezug: GZ BMF-010000/0059-IV/14/2005
e-mail vom 17. Mai 2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Grundsätzlich werden vom Hauptverband alle Maßnahmen befürwortet, die dazu dienen, die Schwarzarbeit zu bekämpfen bzw. das Vorenthalten von Beiträgen zu verhindern.
Doppelgleisigkeiten und unnötiger Aufwand dürfen aber auch dabei nicht entstehen.
Die vorgeschlagene Formulierung würde ein paralleles Meldesystem zu den bereits vorhandenen Regeln in § 33 Abs. 1a ASVG bewirken. Das sollte vermieden werden (diese Bestimmungen wurden noch dazu erst vor wenigen Monaten durch das Sozialbetrugsgesetz-SozBeG, BGBl. I Nr. 152/2004, geschaffen).
Da es sich
bei der Meldung durch den Arbeitgeber nach den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes
um eine unvollständige Datenmeldung handelt, könnte diese Meldepflicht
jedenfalls nicht die SV-Meldepflicht ersetzen.
Es würde
zu einer Mehrfachbelastung der meldepflichtigen Arbeitgeber kommen.
Die Meldungen an die Sozialversicherung stehen selbstverständlich auch den Finanzbehörden zur Verfügung – eine eigene zusätzliche Meldung nach Steuerrecht ist unnötig.
Wir weisen auch darauf hin, dass im Sozialbetrugsgesetz die
Erstattung der Avisomeldung bis 24 Uhr des ersten Beschäftigungstages
vorgesehen ist, während gemäß § 128 Abs. 2 EStG die Avisomeldung bei
Antritt des Beschäftigungsverhältnisses (also zu Beschäftigungsbeginn und
nicht erst bis Tagesende) zu erfolgen hätte.
Die Bestimmungen würden
also einen widersprechenden Inhalt aufweisen.
Bei der Verwirklichung des
Vorschlages würden sich folgende Fragen ergeben:
-
Ersetzt die in
§ 128 des Entwurfs der Änderung des EStG vorgesehene Meldung zumindest teilweise
jene nach dem Sozialbetrugsgesetz oder ist diese eine zusätzliche Meldung? (Es
gibt keinen ausdrücklichen Auftrag an die Finanzbehörden, die Meldung
unverzüglich, fristenwahrend, elektronisch weiterzuleiten.)
-
Unter welchem
Ordnungsbegriff wird die Meldung erstattet? Die Steuernummer ist nicht
identisch mit der Sozialversicherungs-Dienstgeberkontonummer (kann es nicht
sein: wegen der örtlichen Zuständigkeiten für Versicherungspflicht usw.).
-
Erfolgt die Angabe
des „Zeitpunktes des Antritts des Dienstverhältnisses“ mit Datum und Uhrzeit?
(Tagesdatum wäre bei der Beurteilung eines Meldeverstoßes nach EStG nicht
ausreichend.)
-
Sind für die Meldung
gemäß EStG Sanktionen vorgesehen, wenn diese verspätet erstattet wird und wenn
ja, auf Grund welcher Rechtsgrundlage?
In
diesem Zusammenhang weist der Hauptverband darauf hin, dass nach den Regeln
über die Verwendung der e-card diese Karte dem Arbeitgeber vorzulegen
sein wird:
Der
hier einschlägige § 4 Abs. 10 der Musterkrankenordnung - MKO (deren Inhalt im
Wesentlichen von den Krankenversicherungsträgern übernommen werden wird)
lautet idF der Kundmachung unter www.avsv.at Nr. 49/2005:
„(10) Bei Beginn einer Versicherung ist die
e-card der jeweils meldepflichtigen Stelle (§§ 33 ff. ASVG,
§§ 11 ff. B-KUVG, insbesondere dem Dienstgeber/der Dienstgeberin)
gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Wenn während eines
Versicherungsverhältnisses eine neue
e-card mit geändertem Namen (Namensbestandteil, einschließlich
akademische Grade) und/oder geänderter Versicherungsnummer ausgestellt wurde,
ist davon die meldepflichtige Stelle zu verständigen und auf deren Verlangen
die neue e-card auch vorzulegen.“
Das Meldeverfahren
hätte jedenfalls auf die Verwendung der e-card Bedacht zu nehmen, weil die e-card im Wesentlichen auf gesicherten
Personendatensätzen beruht (Zusammenarbeit mit Standesämtern, siehe § 360 Abs.
5 und 6 ASVG und die Personenstandsdatenverordnung SV-PStV BGBl. II Nr.
239/2004).
Durch die e-card wird dem
Dienstgeber die Ermittlung der relevanten Personendaten (einschließlich
Versicherungsnummer) abgenommen. Dies würde auch im Zusammenhang mit der
Vollziehung der Steuergesetze Vorteile bringen.
§ 128 Abs. 2
verweist weiters bezüglich des Inhaltes der Meldung zudem auf die in § 128
Abs. 1 EStG angeführten Daten und ordnet an, dass sie „bei Antritt des
Dienstverhältnisses" beim Betriebsstättenfinanzamt oder beim sachlich und
örtlich zuständigen KV-Träger einlangen muss.
Die Angabe des Beschäftigungsortes
(der ja in vielen Branchen nicht mit dem Firmensitz identisch wäre) in der
Meldung ist hingegen nicht vorgesehen. Damit kann der Gesetzesentwurf aber
sein Ziel – Betrugsbekämpfung durch Kontrolle vor Ort – nicht erreichen.
Schwarzarbeit wird dadurch somit nicht besser bekämpfbar. Es ist darüber hinaus mit einer äußerst kostenintensiven administrativen Umsetzung und einem erheblichen Arbeitsaufwand zu rechnen.
Eine Umsetzung der Inhalte des § 128 EStG in dieser Form ist nicht zweckmäßig bzw. sogar kontraproduktiv, insbesondere werden ohne Differenzierung alle jene belastet, die ihren Meldeverpflichtungen ohnehin korrekt nachkommen.
Da im Entwurf zu
§ 128 Abs. 2 EStG die Erstattung der Meldung sowohl beim zuständigen
KV-Träger wie auch beim Betriebsstättenfinanzamt zulässig ist, ergeben sich
außerdem folgende Themen:
-
Ist die Finanzbehörde
in der Lage bis zum 1. Jänner 2006 die technischen Voraussetzungen für die
Verarbeitung der Avisomeldungen zu schaffen?
-
Gibt es außer dem Änderungsentwurf
des EStG weitere Gedanken der Finanzbehörde, also etwa ein Konzept zur
Umsetzung? Ein ausgefeiltes Konzept wäre schon als Grundlage diverser Programmierungsarbeiten
dringend nötig.
-
Dieses Konzept wäre
weiters mit dem Arbeitskreis der KV-Träger, welcher zur Umsetzung des
Sozialbetrugsgesetzes eingerichtet wurde, so bald als möglich abzustimmen.
-
Wie werden bei den
Finanzämtern einlangende Avisomeldungen administriert? Nur Erfassung und
Weiterleitung an die Sozialversicherung (für dieses Procedere
fehlt im vorliegenden Gesetzesentwurf aber die Vorgaben)
wie etwa bei den Lohnzetteln ab dem Jahr 2003? Oder soll auch die
Sanktionierung und Auskunftserteilung an die Sondereinsatzgruppen im Bereich
der Finanzbehörde liegen?
-
Wie erfolgt der Abgleich
der bei den Finanzämtern einlangende Avisomeldungen mit den bei den KV-Trägern
einlangenden (Voll)Anmeldungen? Der Hauptverband verweist hiezu darauf, dass
er bereits die Vergabe der hier dringend notwendigen bereichsspezifischen
Personenkennzeichen nach dem E-Government-Gesetz beantragt hat. Ist dies
bereits auch bei der Finanzverwaltung geschehen? (Im Vorfeld dazu dürfte auch
für die Finanzdaten ein Abgleich mit den Meldedaten dringend notwendig sein, um
Personenverwechslungen auszuschließen!)
Der bestehende § 33 ASVG in Verbindung mit § 41 ASVG kommt der Intention des Finanzministeriums bereits weitgehend entgegen.
Es müsste daher in § 33 ASVG nur die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt zu erfolgen hat.
Die Sozialversicherungsträger haben bereits ein fertiges Konzept bezüglich der Umsetzung des § 33 ASVG erstellt (inklusive der telefonischen Avisomeldungen über ein Callcenter). In diesem Konzept ist auch die Abfragemöglichkeit durch Prüforgane (somit auch durch die KIAB) vorgesehen. Dieses Konzept kann in wenigen Monaten (zumindest schneller aus der Aufbau eines völlig neuen finanzinternen Meldewesens) realisiert werden.
Ergänzend dazu sind entsprechende Änderungen in § 113 ASVG (Beitragszuschlag) vorzusehen, denn durch die generelle Verpflichtung für alle Dienstgeber, alle Dienstverhältnisse vor Arbeitsantritt anzumelden, wird sich das Volumen der verspäteten Anmeldungen erheblich erweitern.
In all diesen Fällen müssten somit Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, obwohl es sich bei den meisten derartigen Meldeverstößen um reine Ordnungswidrigkeiten und nicht um Schwarzarbeit im betrügerischen Sinne handeln wird.
Es sollte daher ergänzend in § 113 ASVG vorgesehen werden, dass ein Beitragszuschlag nur dann zu verhängen ist, wenn die „Vollmeldung“ nicht innerhalb von 7 Tagen erfolgt.
Außerdem sollte im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beitragszuschlag (7. 8. 2002, Zl. 99/08/0074, keine Strafe, sondern nur eine Abgeltung des Verwaltungsaufwandes) für derartige Fälle ein pauschalierter Beitragszuschlag vorgesehen werden.
Für die organisierten Fälle der Schwarzarbeit steht § 153e StGB zur Verfügung. Sollte bei einer Prüfung vor Ort festgestellt werden, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung noch nicht erfolgt ist und es sich auch um keinen Fall des § 153e StGB handelt, wäre eine entsprechende Strafbestimmung im EStG vorzusehen.
Der geplanten Änderung des ASVG ist daher
jedenfalls der Vorzug zu geben, da diese Bestimmung einfach administrierbar ist
und die erforderliche technische Infrastruktur bei den Sozialversicherungsträgern
geschaffen bzw. die vorhandene Meldeschiene ausgebaut werden kann und auch
bereits gesicherte Personendatensätze zur Verfügung stehen würden.
Hingewiesen sei auch darauf, dass die Festlegung (Form und Inhalt) einheitlicher Formulare, Datensatzaufbaue und maschinell lesbarer Datenträger (Magnetbänder, Disketten, Chipkarten usw.) für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger liegt, was bedeutet, dass die einheitliche Vorgangsweise sichergestellt werden kann.
Die
Neuschaffung einer Meldekompetenz zugunsten der Finanzbehörden würde dem
gegenüber eine zusätzliche Bürokratisierung darstellen und steht somit in
klarem Widerspruch zur geplanten Entbürokratisierung in der Sozialversicherung
und Finanzverwaltung.
Der
Hauptverband bedauert, dass er in die Arbeiten an diesem Entwurf nicht
eingebunden wurde. Er steht selbstverständlich für die Schaffung einer raschen
und praxisgerechten Lösung jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: