Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

III/I2 – Forschungs- und

Technologieförderung

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1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

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Bearbeiter/in                

Tel

501 65

Fax

Datum

BMVIT-609.986/0001-III/I2/2005

WP-GSt-Pa

Miron Passweg

DW  2432

DW 2532

27.7.2005

 

 

 

 

 

 


Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird

 

 

Die Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Übermittlung eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird und erlaubt sich dazu eine kurze Stellungnahme abzugeben.

 

Im Jahr 2004 wurde im Rahmen der Forschungsförderungs-Strukturreform das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz (FFG-G) beschlossen, womit eine neue Struktur der Förderungslandschaft geschaffen wurde. Das FFG-G beinhaltet auch eine Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG). Darin wird im § 16 e festgehalten, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu erlassen haben. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl Nr 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 71/2003, erlassenen Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2005 außer Kraft. Da die Erlassung neuer Förderungsrichtlinien in Folge der Änderung des EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche F&E-Beihilfen voraussichtlich nicht zeitgerecht erfolgen kann (das für die Anwendung der neuen Richtlinien notwendige Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission wird bis Ende 2005 nicht abgeschlossen sein), besteht die Gefahr des Fehlens von Förderungsrichtlinien ab 2006 und damit einhergehend eine Rechtsunsicherheit bezüglich der für Förderungen anzuwendenden Rechtsgrundlagen. Darüber hinaus sollen die in Folge der Strukturreform der Forschungsförderung teilweise veralteten ITF-Richtlinien durch - den neuen Anforderungen besser entsprechende – neue Förderungsrichtlinien („FTE-Richtlinien“) ersetzt werden. Dazu sollen im FTFG die geeigneten Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Ziel der Novellierung ist auch eine klare Abgrenzung im Hinblick auf die Verwendung der auf dem FTFG oder FFG-G basierenden Förderungsrichtlinien.

 

Die BAK begrüßt die Verlängerung des Geltungszeitraums der ITF-Richtlinien bis Ende 2006 im Sinne der für die Forschungs- und Technologieförderung notwendigen Rechtssicherheit.

 

Gemäß § 12 Abs 1 des Entwurfs („Abwicklung“) hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Abwicklung der Förderungsprogramme gemäß § 11 und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Abwicklung der Förderungsprogramme gemäß § 11 Z 5 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranzuziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.

 

Nach Ansicht der BAK sollte grundsätzlich eine Trennung von strategischer und operativer Ebene erfolgen. Im Sinne einer höheren Transparenz und einer Objektivierung wird die Formulierung des § 12 Abs 1 von der BAK begrüßt. Teilweise wurden bisher die bestehenden Förderungsorganisationen zur Begutachtung herangezogen und teilweise nicht.

 

In § 16 des Entwurfs („Förderungsentscheidung“) wird jedoch festgeschrieben, dass die Entscheidungsbefugnis für Vorhaben gemäß § 11 Z 1 bis 4 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und für Vorhaben gemäß § 11 Z 5 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit obliegt.

 

Die BAK regt jedoch an, im Sinne einer Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung, nicht nur die Begutachtung der Einzelprojekte, sondern auch, soweit wie möglich, die Entscheidungsfindung von den Förderungsinstitutionen und ihren Gremien durchführen zu lassen.

 

Im Folgenden möchte die BAK auf Punkte im FTFG hinweisen, die ihrer Ansicht nach - nach wie vor - einen Korrekturbedarf aufweisen (siehe auch Stellungnahme der BAK zum Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz vom 12.05.2004):

 

Zu § 5a Abs 1:

 

Nach Ansicht der BAK sollten in den FWF-Aufsichtsrat, wie auch in anderen Aufsichtsräten üblich und im Aufsichtsrat der FFG der Fall, die betrieblichen ArbeitnehmervertreterInnen eingebunden werden. Ein „Haus der Forschung“, wo gerade in einer relativ großen Förderungseinrichtung, wie dem FWF, die betriebliche Mitbestimmung im Aufsichtsrat ausgeschlossen ist, erscheint nicht erklärbar und ist daher unakzeptabel. Insbesondere fehlt jede sachliche Rechtfertigung dafür, die BelegschaftsvertreterInnen nicht in die Beschlussfassung der jährlichen Arbeitsprogramme gemäß Abs 4 lit g einzubeziehen.

 

Wissenschaft und Forschung bedürfen einer breiten gesellschaftspolitischen Akzeptanz. Um entscheidende Fragen der Zukunft von Wirtschaft und Beschäftigung in Österreich mitgestalten zu können, müssen die Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen auch in Zukunft in den strategischen und operativen Gremien der Förderorganisationen der österreichischen Forschungs- und Technologiepolitik vertreten sein.

Die BAK fordert daher, den Sozialpartnerorganisationen direkt ein Entsendungsrecht zuzugestehen und in diesem Sinne die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder entsprechend zu erweitern.

 

Zu § 17:

 

Grundsätzliche Forschungsziele und Strategien sollten in einem breiten demokratischen Prozess festgelegt werden. Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung müsste in diesem Sinne erweitert werden, wobei neben hervorragenden Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft und den Ministerien auch die Sozialpartner, die Förderungsinstitutionen (FFG, FWF) und eventuell auch die Vorsitzenden der entsprechenden parlamentarischen Ausschüsse vertreten sein müssten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Herbert Tumpel                                                            Maria Kubitschek

Präsident                                                                     iV des Direktors