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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-603.957/0001-V/A/5/2005 |
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An das Bundesministerium
für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien |
Sachbearbeiter: |
Dr
Brigitte OHMS |
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Pers. e-mail: |
brigitte.ohms@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2462 |
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Ihr Zeichen |
BMJ-B7.111/0029-I
7/2005 30. Juni 2005 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
slv@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines
Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von
Gebäuden (Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAV-G);
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Abs. 2 dieser Bestimmung wirft die Frage auf, was eine dem Alter des Gebäudes entsprechende gute Gesamtenergieeffizienz tatsächlich ist, bzw. wonach sie sich bemisst. Wenngleich sich im Einzelfall relativ leicht feststellen lassen dürfte, welche Gesamtenergieeffizienz dem Alter eines Gebäudes entspricht, bietet der vorliegende Entwurf keinen Anhaltspunkt dafür, was in diesem Zusammenhang als „guter“ Zustand zu gelten hat. Möglicherweise könnte dieses Adjektiv ohneweiteres gestrichen werden.
Im Hinblick auf Abs. 2 dieser Bestimmung scheint die Überschrift zu eng gewählt, sodass angeregt wird, auch den Begriff „Übergangsbestimmung“ aufzunehmen.
In der Vollzugklausel wäre vor dem Hintergrund des
Bundesministeriengesetzes und gemäß der bestehenden legistischen Praxis
die Bezeichnung „der Bundesminister für Justiz" zu verwenden und nicht auf
die derzeitige Amstinhaberin abzustellen.
Im Vorblatt sollte in der Rubrik „Kosten“ ergänzt werden, dass die angesprochenen bautechnischen Vorschriften „als solche weitgehend von den Ländern umzusetzen“ sind.
Auf das Schreibversehen bei der Angabe der GP in Punkt 2 des Allgemeinen Teils der Erläuterungen darf hingewiesen werden. Weiters wird angeregt, am Ende dieses Punktes die Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge anzuführen und auch für das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die VfSlg. zu verwenden (VfSlg. 16.999/2003).
Zu Abs. 2, erster Satz der Erläuterungen zu § 5, wird bemerkt, dass sich der Anknüpfungspunkt der Vorlagepflicht nicht bloß aus dem Einleitungssatz des § 5 ergibt.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom
5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
8. Juli 2005
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER