REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-603.957/0001-V/A/5/2005

An das

Bundesministerium für Justiz

 

Museumstraße 7

1070   Wien

Sachbearbeiter:

Dr Brigitte OHMS

Pers. e-mail:

brigitte.ohms@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2462

Ihr Zeichen
vom:

BMJ-B7.111/0029-I 7/2005

30. Juni 2005

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

slv@bka.gv.at

 

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines

Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von

Gebäuden (Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAV-G);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu § 6:

Abs. 2 dieser Bestimmung wirft die Frage auf, was eine dem Alter des Gebäudes entsprechende gute Gesamtenergieeffizienz tatsächlich ist, bzw. wonach sie sich bemisst. Wenngleich sich im Einzelfall relativ leicht feststellen lassen dürfte, welche Gesamtenergieeffizienz dem Alter eines Gebäudes entspricht, bietet der vorliegende Entwurf keinen Anhaltspunkt dafür, was in diesem Zusammenhang als „guter“ Zustand zu gelten hat. Möglicherweise könnte dieses Adjektiv ohneweiteres gestrichen werden.

Zu § 8:

Im Hinblick auf Abs. 2 dieser Bestimmung scheint die Überschrift zu eng gewählt, sodass angeregt wird, auch den Begriff „Übergangsbestimmung“ aufzunehmen.

Zu § 9:

In der Vollzugklausel wäre vor dem Hintergrund des Bundesministeriengesetzes und gemäß der bestehenden legistischen Praxis die Bezeichnung „der Bundesminister für Justiz" zu verwenden und nicht auf die derzeitige Amstinhaberin abzustellen.

 

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Im Vorblatt sollte in der Rubrik „Kosten“ ergänzt werden, dass die angesprochenen bautechnischen Vorschriften „als solche weitgehend von den Ländern umzusetzen“ sind.

Auf das Schreibversehen bei der Angabe der GP in Punkt 2 des Allgemeinen Teils der Erläuterungen darf hingewiesen werden. Weiters wird angeregt, am Ende dieses Punktes die Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge anzuführen und auch für das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die VfSlg. zu verwenden (VfSlg. 16.999/2003).

Zu Abs. 2, erster Satz der Erläuterungen zu § 5, wird bemerkt, dass sich der Anknüpfungspunkt der Vorlagepflicht nicht bloß aus dem Einleitungssatz des § 5 ergibt.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

8. Juli 2005

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER