Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs Schauflergasse 6 1014 Wien Tel. 01/53441-0 Fax: 01/53441-8519 www.lk-oe.at Mag Andreas Graf DW: 8593 a.graf@lk-oe.at GZ: V/1-0705/Mi-75
A b s c h r i f t
Wien,
27. Juli 2005
Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf
und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden (Energieausweis-Vorlage-Gesetz –
EAV-G); Stellungnahme
Die Landwirtschaftskammer Österreich nimmt
zu dem im Betreff genannten Entwurf wie folgt Stellung:
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient dazu, die
Vorlageverpflichtung eines Gesamtenergieausweises gem Art 7 der Richtlinie
2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2002
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in das österreichische Recht
umzusetzen.
Die RL wurde im öffentlichen Interesse am
Klima- und Umweltschutz erlassen. Der vorliegende Entwurf rechtfertigt seine
zwingenden Bestimmungen mit einem Schutzbedürfnis potentieller Mieter und
Käufer, was letztlich den Intentionen der RL widerspricht.
Die RL wie auch der Gesetzesentwurf
enthalten keine Bestimmung, wer für die Kosten der Ausstellung des
Energieausweises aufzukommen hat (Käufer oder Verkäufer, Mieter oder Vermieter
bzw Pächter oder Verpächter). Dies bedarf einer genaueren Regelung.
Die nicht unbedeutenden Ausstellungskosten
(nach vorsichtigen Schätzungen zwischen € 500,- und € 5.000,-) sollten
zumindest auf die Grunderwerbsteuer angerechnet werden, um so einen Anreiz für
die Ausstellung zu schaffen und die Kostentragung zu mildern. Angemerkt sei
jedoch, dass die Ausstellung eines Energieausweises selbst noch keine
Energieeinsparung bewirkt, sondern direkt nur den „Energiesachverständigen“
nützen wird.
Nach Art 7 RL 2002/91/EW haben die Mitgliedstaaten
sicherzustellen, dass beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von
Gebäuden dem Eigentümer oder dem potentiellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer
ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird, der nicht älter als
zehn Jahre ist. In Abs 2 letzter Satz wird dazu festgehalten, dass die
Energieausweise lediglich der Information dienen sollen. Etwaige
Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen sich nach den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Der vorliegende Entwurf geht über die
Vorgaben der RL hinaus: Der potentielle Benützer eines Gebäudes soll über den
Zustand informiert werden können. Die RL spricht ausdrücklich von den etwaigen
Rechtswirkungen und sonstigen Wirkungen des Ausweises und nicht von den
Rechtsfolgen einer Verletzung der Vorlagepflicht. Diese wird im Entwurf aber
nicht nur mit einer erheblichen Geldstrafe versehen, sondern zusätzlich mit
nicht unwesentlichen zivilrechtlichen Konsequenzen. Für beides besteht aus der
Sicht der Landwirtschaftskammer Österreich daher kein Bedarf.
Die in § 5 angeführten Ausnahmen vom
Anwendungsbereich des Gesetzes beziehen sich auf Art 4 Abs 3 der RL. Warum
jedoch die landwirtschaftlichen Nutzgebäude nicht vom Anwendungsbereich des
Gesetzes ausgenommen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die
landwirtschaftlichen Nutzgebäude sind von der Anwendung auszunehmen, da auf
Grund ihrer unterschiedlicher, inhomogener und verschieden alter Bauweise die
Erstellung eines Energieausweises sehr schwierig, zeitaufwendig und kostenintensiv
ist, ohne den Grundgedanken der RL gerecht zu werden.
Generell ist der vorliegende Entwurf zum
Teil über die Intentionen der umzusetzenden RL hinausgehend und verfehlt auch
das im Erwägungsgrund 1 der RL angeführte Ziel des Umweltschutzes.
Die Landwirtschaftskammer Österreich
ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Position und steht für weitere
Gespräche gerne zur Verfügung.
Der
Präsident: Der
Generalsekretär:
gez.ÖkR Schwarzböck gez.i.V.GS-Stv.Guschlbauer