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BMJ-B7.111/0029-I.7/2005                   Rp  780/05/CN/Va/                   4298                   29.07.2005

                                       Dr. Christoph Nauer

 

 

Entwurf eines BG über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden (Energieausweis-Vorlage-Gesetz - EAV-G), Stellungnahme

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Wirtschaftskammer Österreich nimmt zum oa Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Durch den Gesetzesentwurf sollen die zivilrechtlichen Elemente der RL 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in österreichisches Recht umgesetzt werden. Gegen einige Bestimmungen des Gesetzesentwurfs bestehen aus Sicht der WKO gravierende Bedenken; insbesondere sollte bei der Umsetzung nicht über die europäischen Vorgaben hinausgegangen werden.

 

Allgemeine Bemerkungen

 

Der Gesetzesentwurf betrifft nur jene Richtlinieninhalte, die mit zivilrechtlichen Bestimmungen umgesetzt werden müssen. Die Kompetenz zur Umsetzung hinsichtlich Inhalt und Berechnungsmodus für Energieausweise liegt bei den Bundesländern. Dennoch möchte die WKÖ auch in dieser Stellungnahme darauf hinweisen, dass positive Impulse für die regionale Wirtschaft und Beschäftigung nur bei einer für Österreich einheitlichen und unbürokratischen Umsetzung der RL erwartet werden können. Von Seiten des Bundes sollte daher darauf hingewirkt werden, dass für alle Bundesländer eine einheitliche Berechnungsmethode und ein einheitlicher Umfang des Energieausweises festgelegt wird; insbesondere wären dabei die in manchen Ländern bereits bestehenden baurechtlichen Vorschriften über Energieausweise mit zu berücksichtigen. Konkret sollte entsprechend dem Erwägungsgrund 10 der Richtlinie eine Methode zur Berechnung gewählt werden, die zusätzlich zur Wärmedämmung auch andere Faktoren für die Berechung der Energieeffizienz mit einbezieht. Insbesondere beeinflusst die Effizienz des Heizsystems sehr stark die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes.

 

Der Gesetzesentwurf regelt nicht, wer die Kosten des Energieausweises zu tragen hat. Der Energieausweis dient im Wesentlichen dem Schutz des Bestandnehmers und liegt daher auch im Interesse der Bestandnehmer. Die Kosten für die Erstellung der Energieausweise sollten daher als Betriebskostenbestandteil eingestuft werden. Eine (alleinige) Aufnahme als Betriebskostenbestandteil in die §§ 21 ff MRG wäre aber nicht ausreichend, da davon nur Objekte im Vollanwendungsbereich des MRG umfasst sind. Eine Regelung zur Kostentragung sollte daher auch in den gegenständlichen Gesetzesentwurf aufgenommen werden. Wenn sich der Gesetzgeber – entgegen unserer Ansicht – nicht dazu entschließen kann, Aufwendungen für Energieausweise als Betriebskostenbestandteil festzulegen, sollte jedenfalls in § 20 Abs 1 Z 2 MRG Vorsorge getroffen werden, dass die Aufwendungen in die Hauptmietzinsabrechung einfließen können und auch für die Hauptmietzinsreserve verrechnet werden können.

 

Die RL wäre grundsätzlich bis zum 4. Jänner 2006 umzusetzen (Art 15 RL). Es ist aber zu befürchten, dass der österreichische Markt nicht in der Lage ist, die erforderlichen Energieausweise in dieser kurzen Zeit zur Verfügung zu stellen. Es sollte daher überlegt werden, ob von der 3-jährigen Verlängerungsfrist (Art 15 Abs 2 RL) für die Umsetzung Gebrauch gemacht werden sollte. Gemäß Art 15 Abs 2 RL steht den Mitgliedsstaaten eine zusätzliche Frist von 3 Jahren zur Verfügung, wenn qualifiziertes und/oder zugelassenes Fachpersonal nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht.

 

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

Zu § 1:

Diese Bestimmung legt den Inhalt des Gesetzes fest: Der Verkäufer oder Bestandgeber ist verpflichtet, beim Verkauf oder der In-Bestand-Gabe von Gebäuden dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen.

 

Gemäß Art 7 RL ist ein Energieausweis beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw dem potentiellen Käufer oder Mieter ein Energieausweis vorzulegen. Der Entwurf regelt die Verpflichtung, einen Energieausweis beim Bau eines Gebäudes vorzulegen, über einen Umweg: In § 2 Z 4 wird unter „Verkauf“ auch ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude definiert. UE sollte der Gesetzesentwurf möglichst an bestehende zivilrechtliche Begriffe anknüpfen. Für die Fälle der Errichtung oder der durchgreifenden Erneuerung eines Gebäudes, sollte daher an den Typus „Werkvertrag“ angeknüpft werden.

 

Zu § 2 Z 4:

Wie oben zu § 1 dargelegt, sollte als „Verkauf“ – angelehnt an das österreichische Zivilrechtsverständnis – auch nur ein Kaufvertrag verstanden und definiert werden. Die Errichtung eines Gebäudes sollte extra als Werkvertrag erfasst werden.

 

Weiters verpflichtet die RL für den Fall der durchgreifenden Erneuerung eines Gebäudes nicht zur Vorlage eines Energieausweises. Die durchgreifende Erneuerung wird nur von Art 6 RL umfasst, der aber ein anderes Regelungsziel verfolgt. Gemäß Art 6 RL soll die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m², wenn diese einer größeren Renovierung unterzogen werden, an die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Art 4 angepasst werden. Art 6 regelt somit keine Vorlagepflicht von Energieausweisen, sondern verpflichtet zu bauliche Maßnahmen, damit bestimmte Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt werden. Da bei der Umsetzung nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinausgegangen werden sollte, wäre die Verpflichtung, einen Energieausweis auch bei einem Vertrag über die durchgreifende Erneuerung eines Gebäudes vorzulegen, zu streichen.

 

Gemäß § 2 Abs 4 (und auch Abs 5) des Entwurfs ist ein Energieausweis auch für zu errichtende Gebäude zu erstellen. In den EB zu diesen Bestimmungen wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Planungsunterlagen die Grundlage des Energieausweises darstellen. Im Mehrgeschosswohnbau wird in der Praxis sehr oft „vom Plan“ verkauft. Bei der Bauführung kann es aber zu Änderungen kommen, die Auswirkungen auf den Energieausweis haben. Bei Verträgen über die Errichtung von Gebäuden sollte daher die Möglichkeit eines vorläufigen Energieausweises geschaffen werden, sodass der endgültige Energieausweis erst bei endgültiger Übergabe des Objekts auszuhändigen ist. 

 

Zu § 2 Z 5:

Der Zusatz, dass „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuerndem Gebäude umfasst, sollte gestrichen werden. Wie oben zu § 1 ausgeführt, sollte sich der Gesetzesentwurf an den Begriffen des österreichischen Zivilrechts orientieren. Von dem Begriff „In-Bestand-Gabe“ ist jeder Bestandvertrag umfasst; daher auch ein Bestandvertrag an einem zu errichtendem oder durchgreifen zu erneuerndem Gebäude.

 

Im Zusammenhang mit Bestandrechten werden gewisse Konstellationen nicht geregelt. Ein bestehendes Bestandrecht kann nämlich auch selbst Gegenstand des Rechtsverkehrs sein, zB Abtretung des Bestandrechts, Eintritt in ein Bestandsverhältnis gemäß § 14 MRG, Vertragsübernahme etc. Für diese Fälle sollte klargestellt werden, ob ein Energieausweis vorzulegen ist oder nicht. Aus Sicht der WKÖ sollte für diese Fälle keine Vorlagepflicht normiert werden, da kein neues Bestandrecht begründet wird und insoweit die RL keine Vorlagepflicht normiert. Weiters kann der Bestandgeber Abtretungen, Mietrechtseintritte etc nicht beeinflussen, sodass ihm daraus auch keine Verpflichtungen treffen sollten.

 

Weiters sollte die Z 5 dahingehend präzisiert werden, dass kurzfristige Vermietungen, wie sie insbesondere im Tourismusgewerbe üblich sind, ausgenommen werden. Die entsprechenden Anmerkungen in den EB erscheinen dafür nicht ausreichend.

 

Zu § 3:

Diese Bestimmung gestaltet den Gesetzesentwurf zu Gunsten des Käufers und Bestandnehmers einseitig zwingend. In Verbindung mit § 6 (Gewährleistung) wird dadurch die im Energieausweis angegebene Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zwingend zur bedungenen Eigenschaft im Sinne des Leistungsstörungsrechts. Die erläuternden Bemerkungen führen zwar aus, dass der Energieausweis nur eine Aussage über die energietechnischen Eigenschaften des Gebäudes trifft und keine Garantie für einen bestimmten Energieverbrauch enthält, dennoch erscheint es nicht sachgerecht, die zivilrechtlichen Wirkungen des Energieausweises völlig der Parteiendisposition zu entziehen. Konsumenten sind ohnehin bereits ausreichend geschützt, da gemäß § 9 KSchG nicht von den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen abgegangen werden kann. Für den Unternehmerbereich solle aber keinesfalls derart schwerwiegend in die Privatautonomie eingegriffen werden, zumal die RL ausdrücklich den ausschließlichen Informationscharakter der Energieausweise hervorhebt.

 

Zu § 4:

Die Bestimmung differenziert zwischen der Vorlage eines Energieausweises, die rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen hat, und der Aushändigung eines Energieausweises, wenn der Vertrag abgeschlossen wird. Mit der rechtzeitigen Vorlage bzw mit der nicht rechtzeitigen Vorlage werden verschiedene Rechtswirkungen verknüpft: Der Inhalt des Energieausweises gilt nur dann als gewährleistungsrelevante Eigenschaft, wenn der Energieausweis rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung vorgelegt wird. Ohne rechtzeitige Vorlage, gilt eine dem Alter des Gebäudes entsprechende gute Gesamtenergieeffizienz als vereinbart und damit als gewährleistungsrelevante Eigenschaft (siehe § 6 des Entwurfs). Weiters wird in § 7 des Entwurfs die Nichtvorlage unter Strafe gestellt. Dh selbst wenn ein Energieausweis bei Vertragsabschluss ausgehändigt wird, jedoch keine rechtzeitige Vorlage vor Abgabe der Vertragserklärung erfolgte, liegt eine Verwaltungsübertretung vor.

 

Diese Reglungen gehen über den Rahmen der RL hinaus, sind bürokratisch, verursachen damit unnötige Kosten und sind letztlich auch mit unverhältnismäßigen Rechtsfolgen verknüpft. UE ist die Vorlage eines Energieausweises vor oder bei Vertragsabschluss ausreichend. In der Praxis wird der Energieausweis - schon rein aus Beweisgründen – ohnehin dem Kauf-, Bestand- oder Werkvertrag beigefügt werden. Das Gesetz sollte flexible Lösungen ermöglichen! Bei einem Bestandvertrag wird es zB praktisch sein, den Energieausweis im Original vorzulegen und nur eine Kopie dem Bestandvertrag beizuheften oder dem Mieter zu übergeben. Anderenfalls wird es für den Vermieter schwer werden, das Original des Energieausweises vom Mieter nach Beendigung des Mietvertrags zurückzuerlangen. Bei einem Kaufvertrag hingegen wird der Energieausweis in der Praxis voraussichtlich mit den anderen Liegenschaftsunterlagen anlässlich der Übergabe der Liegenschaft mit übergeben werden.

 

Die Bestimmung sollte daher dahingehend geändert werden, dass ein Energieausweis bis zur Abgabe der Vertragserklärung vorzulegen ist.

 

Zu § 4 Abs 2:

Der Entwurf schlägt einen „gebäudebezogenen“ Ansatz vor. Besteht ein Gebäude aus mehreren Nutzungseinheiten kann auch ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes vorgelegt werden und es ist nicht erforderlich, dass ein Energieausweis für jede einzelne Nutzungseinheit erstellt wird. Dieser „gebäudebezogener“ Ansatz entspricht einer Hauptforderung der WKO und sollte daher unbedingt beibehalten werden.

 

Für den Fall der „vergleichbaren Einheit“ sollte in den EB noch näher angeführt werden, welche Vergleichsparameter (Lage, Isolationsart, Heizungsart etc.) heranzuziehen sind.

 

Zu § 5:

Die RL gestattet den Mitgliedstaaten bestimmte Gebäudekategorien von der Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises auszunehmen (Art 7 Abs 1 iVm Art 4 Abs 3 RL). § 5 des Entwurfs nimmt aber nur einen Teil der Ausnahmemöglichkeiten der RL wahr.

 

Aus Sicht der WKO sollte der vorliegende Gesetzesentwurf Gebäude- und Baudenkmäler, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, von der Verpflichtung, einen Energieausweis vorzulegen, ausnehmen. Gerade bei denkmalgeschützten Objekten ist die Ermittlung von Energieeffizienzen sehr aufwendig und teuer. Auf der anderen Seite bringt die Energieeffizienzermittlung nichts, da eine energietechnische Sanierung in aller Regel an den Bestimmungen des Denkmalschutzes scheitert. Im Endeffekt werden sohin nur unnötige Kosten produziert, die gerade Eigentümer betreffen, die ohnehin durch die Einschränkungen des Denkmalschutzes belastet sind. Der Grundgedanken der RL ist, dass durch eine Transparenz der Energieeffizienzen eine entsprechende Marktsteuerung und letztlich eine Verbesserung der Energieeffizienzen erfolgt. Zu Ende gedacht wären daher denkmalgeschützten Objekte - auf einem Vermietungsmarkt, der sich an Energieeffizienzen orientiert - nicht mehr verwertbar. Dies wäre aber der Erhaltung denkmalgeschützter Bausubstanz sicher nicht zuträglich.

 

Hinsichtlich der von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit für Industrieanlagen und Werkstätten (Art 4 Abs 3 iVm Art 7 Abs 1 RL) sollte von Seiten des Bundes darauf hingewirkt werden, dass diese von allen  Landesgesetzen einheitlich von der Vorlagepflicht eines Energieausweises befreit werden. Dabei wäre insbesondere zu prüfen, ob die Begriffe „Industrieanlage“ und „Werkstätte“ nicht ohnehin sämtliche Betriebsanlagen umfassen. Besonders die englische Sprachfassung legt ein weites Begriffsverständnis nahe, da die Begriffe „industrial sites“ auch mit „gewerblichen Stellen“ und  „workshops“ mit „betrieblichen Anlagen“ übersetzt werden könnten. Weiters ist es fraglich, ob bei der Umsetzung der Richtlinie auf die österreichische Differenzierung zwischen industriell und gewerblich abgestellt werden kann. Sollten nämlich nur Industrieanlagen und Werkstätten ausgenommen werden, besteht die Gefahr, dass im Verhältnis zu sonstigen Betriebsanlagen der Gleichheitssatz verletzt wird.

 

Zu § 6 Abs 1:

Die Bestimmung sollte zur Gänze gestrichen werden. Die zivilrechtlichen Folgen würden sich dann nach den allgemeinen Bestimmungen richten (siehe dazu die Ausführungen zu § 3).

 

Jedenfalls sollte die Bestimmung geändert werden: Nach § 6 abs 1 des Entwurfs gilt die im Energieausweis angegebene Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes als bedungene Eigenschaft. Die Gesamtenergieeffizienz spiegelt aber auch das Nutzerverhalten wider. Besser wäre es daher, auf die Energiekennzahl als normativen Rechenwert abzustellen oder nur die Inhalte des Energieausweises als bedungene Eigenschaften festzulegen.

 

Zur § 6 Abs 2:

Die Bestimmung sieht vor, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage eines Energieausweises, zumindest einem dem Alter des Gebäudes entsprechend gute Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt.

 

Nach der gängigen Rechtssprechung und herrschenden Auffassung zum Gewährleistungsrecht ist – ohne weitere Spezifikation – durchschnittliche Qualität zu liefern. Der Entwurf sollte von diesem allgemeinen Prinzip des Gewährleistungsrechts nicht abweichen.

 

Zu § 7:

Eine Verwaltungsstrafsanktion erscheint nur dann sachgerecht, wenn der Energieausweis nicht bis zur Abgabe der Vertragserklärung vorgelegt wird. Der Entwurf sollte daher nicht die nicht rechtzeitige Vorlage vor Vertragsabschluss unter Strafe stellen.

 

Generell ist fraglich, ob die verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung neben den Gewährleistungsfolgen, die durch die Vorlagepflicht eines Energieausweises eintreten, sachgerecht ist. Es besteht die Gefahr, dass durch Parallelverfahren – zivilrechtlicher Anspruch auf Gewährleistung einerseits und Verwaltungsstrafverfahren andererseits – unnötige Kosten produziert werden.

 

25 Ausfertigungen der Stellungnahme wurden an das Präsidium des Nationalrats übermittelt. Weiters wurde die Stellungnahme an begutachtungsverfahren@parlament.gv.at gesandt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

Dr. Christoph Leitl         Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident Generalsekretär-Stv.