REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.357/0003-V/A/5/2005

An das

Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

 

post@bmvit.gv.at

l1@bmvit.gv.at

 

 

Sachbearbeiter:

Herr MMag Patrick SEGALLA

Herr Mag. Albert POSCH[1]

Pers. e-mail:

patrick.segalla@bka.gv.at

albert.posch@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2353

01/53115/2457

Ihr Zeichen
vom:

BMVIT-58.502/0013-II/L1/2005
05.07.2005

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 1 (§ 28 Abs. 1 letzter Satz):

Die Verbindlicherklärung von Regelungen der JAA oder anderer internationaler Einrichtungen durch Verordnung des Bundesministers setzt voraus, dass diese Regelungen an einem hinsichtlich der Publizität dem Bundesgesetzblatt (vgl. § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG) gleichzuhaltenden Ort in deutscher Sprache (Art. 8 Abs. 1 B‑VG) kundgemacht worden sind, und dass sie inhaltlich von der Verordnungsermächtigung in § 28 Abs. 1 gedeckt sind. Andernfalls wäre die Verordnung gesetzwidrig.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 2):

Das Verhältnis von Zivilluftfahrschein und damit verbundenen Berechtigungen (was gilt wofür? In welchem Verhältnis stehen sie zueinander?) lässt sich aus dem Gesetzestext für den mit der Materie nicht ständig befassten Leser nur schwer erschließen, so dass diesbezüglich eine Klarstellung angeregt wird.

Zu Z 5 (§ 34 Abs. 1):

Das in § 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) verankerte Grundrecht auf Datenschutz verleiht natürlichen wie juristischen Personen den Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden „personenbezogenen Daten“. Gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind (sensibler Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000, worunter unter anderem Daten über die Gesundheit natürlicher Personen fallen), nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.

 

Vorweg sei erwähnt, dass auch die bloße Mitteilung, dass eine Person eine gesundheitliche Tauglichkeitsprüfung – wie etwa die flugmedizinische Tauglichkeitsüberprüfung nach §§ 33 ff des Entwurfs – bestanden oder nicht bestanden hat, ohne konkrete Krankheitsbilder oder dergleichen aufzulisten oder zu erwähnen, wohl als sensibles Datum im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 zu werten wäre (vgl. dazu auch Dammann/Simitis, Kommentar zur EG-Datenschutzrichtlinie, Rz. 6 f zu Art. 8 (1997)).

 

Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht über die Untersuchung, die dem Ausstellen eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vorauszugehen hat, an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln. Damit soll – so die Erläuterungen des Gesetzesentwurfs – gewährleistet werden, dass die zuständige Behörde über das Vorliegen der erforderlichen Tauglichkeit bei Inhabern von Erlaubnissen gemäß § 26 informiert bleibt und bei Zweifeln an deren Vorliegen die entsprechenden Schritte (Überprüfung der Tauglichkeit, Untersagung, Entziehung der Berechtigung) setzen kann.

 

Wie eine telefonische Rückfrage beim BMVIT ergab, handelt es sich bei Berichten von flugmedizinischen Stellen über eine Untersuchung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Entwurfs um medizinische Befunde bzw. medizinische Gutachten.

 

Die regelmäßige Kontrolle der flugmedizinischen Tauglichkeit dient dazu, die Flugsicherheit und dabei im Besonderen die Sicherheit der Flugzeugpassagiere zu gewährleisten. Eine Übermittlung von Untersuchungsberichten nach § 34 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs kann allerdings stets nur unter der Prämisse gerechtfertigt sein, dass die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde selbst das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis im Sinne des § 33 Abs. 1 des Entwurfs ausstellt. Ist die ausstellende Stelle allerdings die flugmedizinische Stelle nach § 34 Abs. 2 des Entwurfs, scheint eine generelle Übermittlung der Untersuchungsberichte nicht erforderlich. Vielmehr würde in einem solchen Fall die Möglichkeit ausreichen, im Falle des begründeten Verdachts der inkorrekten Ausstellung eines fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnisses eine derartige Übermittlung zu verlangen.

 

Darüber hinaus sollte, um dem erhöhten Schutzstandard des § 1 Abs. 2 DSG 2000 bei der Verwendung sensibler Daten gerecht zu werden, im Text der Novelle des Luftfahrtgesetzes explizit normiert werden, dass die der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde übermittelten flugmedizinischen Daten ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung der Flugtauglichkeit verwendet werden dürfen.

 

Weiters scheint eine weitere Speicherung der der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde übermittelten flugmedizinischen Daten im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 nicht erforderlich, um Flugsicherheit und dabei im Besonderen die Sicherheit der Flugzeugpassagiere zu gewährleisten. Vielmehr scheint dieses schutzwürdige Interesse bereits durch regelmäßige Kontrollen der flugmedizinischen Tauglichkeit gewährleistet.

 

Daher sollte, um wiederum dem erhöhten Schutzstandard des § 1 Abs. 2 DSG 2000 bei der Verwendung sensibler Daten gerecht zu werden, im Text der Novelle des Luftfahrtgesetzes verankert werden, dass die der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde übermittelten (sensiblen) Daten der flugmedizinischen Untersuchungsberichte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs gelöscht werden, sobald die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde überprüft hat, dass die flugmedizinische Tauglichkeit im Untersuchungsbericht durch die flugmedizinische Stelle im Sinne des § 34 Abs. 2 des Entwurfs attestiert wurde und ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt hat.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 des Entwurfs ist die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.

 

Wie oben erwähnt, scheint allerdings eine „Vorratsspeicherung“ der übermittelten flugmedizinischen Untersuchungsdaten im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 nicht erforderlich, um Flugsicherheit und dabei im Besonderen die Sicherheit der Flugzeugpassagiere zu gewährleisten. Vielmehr wäre das gelindere Mittel zu wählen, dass der Betroffene Untersuchungsergebnisse früherer flugmedizinischer Untersuchungen selbst beizubringen hat.

 

§ 34 Abs. 1 Satz 4 des Entwurfs scheint daher bereits deshalb mit § 1 Abs. 2 DSG 2000 unvereinbar, da bereits die für eine nachfolgende Zurverfügungstellung notwendige Speicherung der der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde übermittelten flugmedizinischen Untersuchungsdaten nicht erforderlich ist, um das schutzwürdige Interesse der Flugsicherheit zu gewährleisten.

Zu Z 5 (§ 34 Abs. 3):

Die für flugmedizinische Zentren vorgesehene Betriebspflicht greift in das durch Art. 6 StGG gewährleistete Recht auf freie Erwerbsausübung ein. Ob die in den Erläuterungen dafür angegebene Begründung, es werde aufgrund hoher Zulassungsschranken nur eine geringe Anzahl solcher Zentren geben, als sachlicher Grund für diesen Eingriff ausreicht, erscheint aufgrund der Tatsache, dass eine derartige Betriebspflicht geeignet sein könnte, die Zahl von flugmedizinischen Zentren weiter zu verringern, fraglich. Jedenfalls wird angeregt, Vorschriften darüber aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen und wie die Betriebspflicht gegebenenfalls vorzeitig (vor Ablauf der Autorisierungsdauer von maximal drei Jahren) beendet werden kann.

Zu Z 5 (§ 35 Abs. 3):

Gemäß § 35 Abs. 3 des Entwurfs ist die Austro Control oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde berechtigt, im Falle eines in Entsprechung mit Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) erworbenen österreichischen oder gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Zivilluftfahrerscheines, den JAA sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der JAA den Namen einer Person, bei der gemäß Abs. 1 das Nichtvorliegen der erforderlichen Tauglichkeit festgestellt sowie die sich auf dem Zivilluftfahrerschein dieser Person befindlichen Daten mitzuteilen.

 

Es ist – mangels Erläuterungen - nicht nachvollziehbar, warum die Übermittlung des sensiblen Datums über das Nichtvorliegen der erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeit an die JAA sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der JAA im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 erforderlich sein sollte, um Flugsicherheit zu gewährleisten. Die Flugsicherheit scheint vielmehr dadurch gewährleistet, dass regelmäßige Kontrollen über die medizinische Tauglichkeit durchgeführt werden und das Nichtvorliegen der erforderlichen Tauglichkeit die Entziehung der Berechtigung zur Folge hat. Aus welchen Gründen darüber hinaus auch eine Information der JAA sowie der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der JAA erforderlich sein sollte, wird auch nicht in den Erläuterungen dargelegt. § 35 Abs. 3 wäre daher dementsprechend zu erläutern oder aber zu streichen.

Zu Z 5 (§ 38 Abs. 1):

Es wird angeregt, zu überprüfen, ob nicht die Prüferbestellung gänzlich auf den Bundesminister – und nicht auch auf Behörden nach § 140b – beschränkt werden sollte. Die Ungleichbehandlung der Austro Control GmbH – sie darf selbst keine Prüfer bestellen – und den Behörden nach § 140b  in dieser Frage – beiden kommen im Übrigen in Bezug auf Prüfungen dieselben Zuständigkeiten zu – könnte im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Beleihungen dazu führen, die sachliche Rechtfertigung der Übertragung der Prüferbestellung (bloß) auf die § 140b-Behörden in Frage zu stellen. Zumindest sollten diesbezügliche Erklärungen in die Erläuterungen aufgenommen werden.

Zu Z 5 (§ 43 Abs. 2 Satz 2):

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs hat im Falle eines gemäß § 41 des Entwurfs gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines eine Mitteilung an die Joint Aviation Authorities (JAA) zu erfolgen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer gemäß § 41 des Entwurfs gleichgestellten ausländischen Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegen. Da eine derartige Meldung ohnehin an die ausländische Behörde, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, zu erfolgen hat, scheint nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Meldung (auch) an die JAA zum Zwecke der Flugsicherheit erforderlich sein sollte.

Zu Z 5 (§ 44):

§ 44 unterscheidet zwischen Registrierung und Genehmigung von Zivilluftfahrerschulen, ohne dass geregelt zu sein scheint, wann welches Verfahren zur Anwendung kommt. Vielmehr scheint dies einer Verordnung nach § 44 Abs. 2 vorbehalten zu sein. Angesichts des doch beträchtlichen Eingriffs in die Rechte des Schulbetreibers durch die Entscheidung, ob eine Registrierung oder eine Genehmigung erforderlich ist, erscheinen die gesetzlichen Determinanten für diese Verordnung im Lichte des Art. 18 B-VG nicht ausreichend zu sein. Angeregt wird, die Regelung der Unterscheidung unmittelbar in das Gesetz aufzunehmen.

Im Übrigen wird angeregt, die unterschiedliche Terminologie hinsichtlich der Registrierung/Anmeldung/Eintragung (vgl. §§ 44-48) zu vereinheitlichen.

Zu Z 5 (§ 44 Abs. 5):

Es ist sinngemäß auf die Bemerkungen zu Z 1 (§ 28 Abs. 1 letzter Satz) zu verweisen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in dem insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

Zu § 41: Im zweiten Satz wäre am Satzende das Wort „erforderlich“ einzufügen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

18. August 2005

Für den Bundeskanzler:

i.V. Harald DOSSI

 



[1] Aus datenschutzrechtlicher Sicht.