Ö S T E R R E I C H I S C H E Ä R Z T E K A M M E R
Körperschaft öffentlichen
Rechts
Mitglied der World Medical
Association
Innovation und Technologie WIEN, I.,
Gruppe Luft-Wasser Weihburggasse 10 - 12
Abt. L 1 – Luftfahrtrecht und Flugsicherung Postfach 213
GZ.
BMVIT-58.502/0013-II/L1/2005 vom 6.06.2005
Unser Zeichen: Dr. K/Dr.WK/PR
Wien, am 19.8.2005
Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Sehr geehrte Damen und
Herren,
die Österreichische
Ärztekammer gibt zu dem Entwurf vom 6. Juni 2005, mit dem das Luftfahrtgesetz
geändert wird, folgende Stellungnahme ab:
A)
Allgemeine
Anmerkungen
Grundsätzlich bestehen von
Seiten der Österreichischen Ärztekammer gegen die Implementierung der JAR-FCL 3
in Österreich keine Einwände, jedoch bedarf die Gesetzesänderung hinsichtlich
des Teiles, der die flugmedizinischen Untersuchungen betrifft, eingehender
Betrachtung. Im Wesentlichen schließt sich die Österreichische Ärztekammer der Stellungnahme der Austro Control
Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt m.b.H. (kurz Austro Control GmbH) vom
04.08.2005 in den Punkten, die den flugmedizinischen Teil betreffen, an und
führt ergänzend dazu Folgendes aus:
B)
Anmerkungen
zu den Regelungen, die den medizinischen Teil betreffen
Zu folgenden Regelungen
geben wir Nachstehendes zu bedenken und schlagen folgende Änderungen vor, um
deren Berücksichtigung wir ersuchen:
1.
Bezeichnungen:
Der hohe österreichische Standard
der Sicherheit der Luftfahrt ist zum größten Teil das Ergebnis des zunehmend
steigenden Wissens und der Erfahrung im Bereich der
Zivilluftfahrerpersonalauswahl, dessen medizinischer sowie fachlicher
Begutachtung, Betreuung, Aus- sowie Weiterbildung. Die fliegerärztlichen
Sachverständigen, die von der Austro Control GmbH gem. § 9 ZLPV ernannt werden,
sind auf dem Gebiet der Flugmedizin spezialisierte Ärzte, die den Vorschriften
des Ärztegesetzes 1998 unterliegen. Sie gelten als Sachverständige im
verfahrensrechtlichen Sinne, d.h. diese Experten sind von der Behörde
grundsätzlich anderen vorzuziehen. Deren Gutachten haben Beweisqualität, ihnen
obliegt die Pflicht zur Objektivität. Sie verfügen nicht nur über
erforderliches Fachwissen, sie sind auch organisatorisch in die
Verwaltungsverfahren eingebunden.
Im Entwurf der LFG Novelle werden
die fliegerärztlichen Sachverständigen als „Fliegerärzte“ bezeichnet. Die
Ärztekammer empfindet diese im Entwurf verwendete Bezeichnung als abwertend und
irreführend. Die fliegerärztlichen Sachverständigen werden auch nach der
Implementierung der JAR-FCL 3 Gutachten erstellen, sie werden keine „Flieger“
behandeln, sondern weiterhin als Sachverständige tätig sein. Da es Aufgabe der
„flugmedizinischen Sachverständigen“ sein wird, Gutachten zu erstellen, ist
hierfür der entsprechend im Ärzterecht auch in anderen Gesetzen übliche Begriff
des Sachverständigen zu verwenden.
Die Bezeichnung „Fliegerärzte“
könnte weiters zu Rechtsunsicherheiten über die rechtliche Qualität ihrer
Funktion führen. Durch die Implementierung der JAR-FCL 3 in Österreich wird den
fliegerärztlichen Sachverständigen eine neue, noch genauer zu definierende
Rechtsstellung verliehen.
Daher schlagen wir vor, die in dem Entwurf der
LFG-Novelle verwendeten Bezeichnungen wie folgt zu ändern:
a) flugmedizinische Stellen a)
flugmedizinische Untersuchungsstellen
b) flugmedizinische Zentren b)
flugmedizinische Begutachtungsstellen (AMC)
c) Fliegerärzte c)
anerkannte flugmedizinische Sachverständige (AME)
2.
Anerkennung flugmedizinischer Begutachtungsstellen und
flugmedizinischer Sachverständiger
Gemäß § 33 Abs. 1 LFG hat die Austro Control GmbH über die körperliche
und geistige Tauglichkeit von Zivilluftfahrern ein ärztliches
Sachverständigengutachten einzuholen.
Gemäß § 9 Abs. 2 ZLPV ist die
Bestellung von fliegerärztlichen Sachverständigen Aufgabe der „zuständigen
Behörde“, die „zuständige
Behörde“, sofern (wie in diesem Fall) nichts anderes bestimmt ist, ist
gemäß § 159a Abs. 1 ZLPV die Austro Control GmbH. Bisher wurden die
fliegerärztlichen Sachverständigen von der Abteilung Flugmedizin der Austro
Control ernannt und in fachlicher Hinsicht betreut.
In der JAR-FCL 3 ist vorgesehen,
dass in der nationalen Luftfahrtbehörde eine „Aeromedical Section (AMS)“
eingerichtet wird, welche die AMEs und AMCs anerkennt, beaufsichtigt und auch
für die Aus- und Weiterbildung der AMEs zuständig ist. Die AMS ist einer
flugmedizinischen Abteilung gleichzustellen, sie wird aus in Flugmedizin
geschultem und besonders qualifizierten medizinischem Personal gebildet. Auch
in den meisten (mit Österreich vergleichbaren Staaten, insb. in Deutschland und
der Schweiz) werden sowohl die AMEs wie auch die AMCs von derselben Behörde,
bei der eine AMS eingerichtet ist, ernannt. Diese Konstruktion trägt zur
Vereinfachung des Verfahrens bei. Die AMCs können nur von einem anerkannten
flugmedizinischen Sachverständigen AME geleitet werden, daher ist es auch eine
logische Schlussfolgerung, dass nur eine Behörde, die über kompetentes
medizinisches Personal verfügt, sowohl die AMEs wie auch die AMCs, ernennt. Im
Entwurf der LFG-Novelle wie auch im von uns unten zitierten Textvorschlag wird
die AMS nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, sondern jeweils die „Austro
Control GmbH“ hinsichtlich dieser Funktion angeführt. Als AMS ist diese in der
Lage, alle in Frage kommenden flugmedizinischen Untersuchungen selbst durchzuführen.
Im Entwurf ist eine Zersplitterung
der Kompetenzen bei der Anerkennung von flugmedizinischen Begutachtungsstellen
(AMC) und flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf die Austro Control GmbH
und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgesehen. Dies
trägt nicht zur Vereinfachung der Vollziehung und Erhaltung eines einheitlichen
flugmedizinischen Standards bei. Dagegen gewährleistet die Zusammenführung
sämtlicher erstinstanzlicher Verfahrensschritte bezüglich Anerkennung und
Aufsicht bei der Austro Control GmbH die aktuell postulierte
Verwaltungsvereinfachung.
Dazu kommt, dass im Sinne der
Verwaltungsvereinfachung bei der Austro Control bereits entsprechend
qualifiziertes Personal in Form hervorragend ausgebildeter Ärzte, die diese
Tätigkeit bereits derzeit ausüben, vorhanden ist, während das Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie dazu erst die entsprechenden Ressourcen
schaffen müsste.
Zudem erscheint die Verkürzung des
Instanzenzuges, somit die Reduzierung des Rechtsschutzes für Interessenten,
bedenklich. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als
„Oberste Zivilluftfahrtbehörde“ wäre als Bewilligungsbehörde für AMCs in erster
Instanz tätig. Somit bestünde für einen Antragsteller mangels eines weiteren
Instanzenzuges nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Rechtsmittelerhebung
beim VwGH bzw. VfGH. Bei der unmittelbaren Bundesverwaltung gehen die
Rechtssprechung und die herrschende Lehre davon aus, dass im österreichischen Verwaltungsrecht
der Grundsatz besteht, wonach der Instanzenzug mehrstufig bis zum zuständigen
Bundesminister gehe, soweit nicht bundesgesetzlich im begründeten Einzelfall
anderes bestimmt ist.
Eine ähnliche
Kompetenzzersplitterung ist zurzeit nur bei der Ernennung der Prüfer
vorgesehen, was sich durch die Implementierung der JAR-FCL im Sinne der
Verfahrensvereinfachung ändern wird.
Auch die vorgesehene Lösung, dass
AMCs durch das BMVIT anerkannt werden, jedoch von der Austro Control GmbH (die
über das erforderliche Know-how und entsprechende Experten verfügt)
beaufsichtigt werden sollen, würde zu einer Zweigleisigkeit führen und dem
Gebot der Verwaltungsvereinfachung widersprechen.
Unserer Auffassung nach gibt es
entsprechend der Systematik der JAR-FCL 3 keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung
als AMC oder AME. Aufgrund der Bedeutung dieser Funktionen ist es erforderlich,
in der ZLPV die entsprechenden Anforderungen genau zu definieren.
Auch die Einrichtung eines AMC ist
mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Ein AMC soll nicht nur
über ausreichendes, speziell auf dem Gebiet der Flugmedizin geschultes,
medizinisches Personal verfügen, sondern auch mit einem Krankenhaus
zusammenarbeiten und über die für die Durchführung von komplizierten flugmedizinischen
Untersuchungen erforderliche Ausrüstung verfügen. Auch eine Betriebspflicht ist
für AMCs vorgesehen.
Eine verhältnismäßig zu große Zahl
an AMCs und AMEs wäre der Qualität ihrer Arbeit nicht unbedingt zuträglich und
würde auch den Aufwand und die Kosten der behördlichen Aufsichtstätigkeit
beträchtlich erhöhen.
Insbesondere bezüglich juristischer
Personen als mögliche Rechtsträger von AMCs sollten besondere Vorschriften
deren Objektivität sichern und eventuelle Interessenskonflikte von Vornherein
ausschließen helfen.
3.
Übermittlung flugmedizinischer Untersuchungsberichte oder
Untersuchungs-ergebnisse
Gemäß § 51 Abs. 2 Ärztegesetz 1998
sind Ärzte zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung
personenbezogener Daten sowie zur Übermittlung dieser Daten nur befugt, wenn
diese an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen erfolgt, in deren
Behandlung der Betroffene steht, und die Zustimmung des Betroffenen vorliegt.
Weiters besteht gemäß § 54 Abs. 2 leg. cit. die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
dann nicht, wenn nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über
den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist.
Die EU-Richtlinie über den
Datenschutz, die auch im Ärztegesetz bereits umgesetzt wurde, regelt bezüglich
der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, dass nur medizinisches Personal
medizinische Daten verwalten soll. Auch die JAR-FCL 3 fordert, dass die
Vertraulichkeit über medizinische Pilotendaten in jedem Fall gewahrt bleibt
muss und daher flugmedizinisch relevante Daten nur von der AMS (Aeromedical
Section) der Luftfahrtbehörde („Abteilung für Flugmedizin der
Luftfahrtbehörde“) eingesehen und verwaltet werden dürfen.
Da die bei der zuständigen Behörde
eingerichtete Abteilung für Flugmedizin (AMS) im Entwurf zur LFG-Novelle nicht
berücksichtigt wurde, sind die vertraulichen, sensiblen Daten an die zuständige
Behörde - in diesem Fall an die Austro Control - zu übermitteln. Somit werden
sie, bevor sie an die zuständige Abteilung weitergeleitet werden, Bediensteten
der Austro Control, die kein medizinisches Personal sind, zugänglich gemacht.
Weder nach den derzeitigen JARs noch
vermutlich in Zukunft nach den Normen der EASA wird es zulässig sein, dass
nichtmedizinisches Personal Einsicht in medizinische Pilotendaten erhält.
Im Bereich der Flugmedizin können
Untersuchungsunterlagen nur mit Zustimmung des Betroffenen weitergeleitet
werden, die Mitteilung, ob die flugmedizinische Tauglichkeit gegeben ist, kann
nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgen. Es wäre daher eindeutig
festzulegen, dass die Mitteilung anhand dieser Grundlage zulässig ist und in
welcher Form sie zu erfolgen hat.
4.
Einheitliche flugmedizinische Untersuchungen für alle (vom
Annex I des ICAO-Abkommens betroffene) Zivilluftfahrer
Mangels Vorliegens des
entsprechenden Entwurfs der erforderlichen Änderung der ZLPV deponieren wir in
diesem Zusammenhang den Wunsch, dass es in vielerlei Hinsicht zweckmäßig wäre,
wenn künftig für alle gemäß Annex I zum ICAO-Abkommen betroffenen Zivilluftfahrer
nur eine Art der flugmedizinischen Untersuchung (und des
Tauglichkeits-zeugnisses), also die gemäß JAR-FCL 3, vorgesehen wird.
Aus Gründen der Einheitlichkeit,
Einfachheit und Wirtschaftlichkeit soll bei entsprechenden rechtlichen Adaptierungen
bezüglich der flugmedizinischen Tauglichkeit sonstiger in Frage kommender
Zivilluftfahrer vorgesehen werden, dass es nur „eine Art“ flugmedizinischer
Sachverständiger, sowie nur ein flugmedizinisches
Untersuchungssystem, nämlich gemäß JAR-FCL 3, gibt.
Eine Weiterführung des bisherigen
Begutachtungssystems neben dem neuen, gemäß JAR-FCL 3 von der LFG-Novelle
eingeführten Untersuchungssystem, wäre mit enormem Aufwand, der wiederum zur
Kostenerhöhungen führen würde, verbunden. Auch die Führung eines doppelten
Untersuchungssystems wäre für die flugmedizinischen Sachverständigen
tatsächlich unmöglich und unzumutbar. Eine Einführung eines für alle
Zivilluftfahrer einheitlichen Systems entspräche auch der Vorgangsweise in
vergleichbaren Staaten (bzgl. Hubschrauberpiloten insbesondere der Rechtslage
der in dieser Hinsicht vergleichbaren Schweiz) und dient sowohl den genannten
Prinzipien als auch der angestrebten internationalen Harmonisierung im Bereich
der Luftfahrt.
5.
Textvorschlag
Anschließend zu unseren Ausführungen
zur Flugmedizin sind wir mit dem von der Austro Control GmbH vorgeschlagenen
Gesetzestext einverstanden und erlauben uns, diesen wiederzugeben; wir ersuchen
auch um dessen Berücksichtigung:
Flugmedizinische
Tauglichkeit
§ 33. (1) Die körperliche und
geistige flugmedizinische Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c)
ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird,
durch ein von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (§ 34) oder der Austro Control GmbH ausgestelltes flugmedizinisches
Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeits-zeugnis
ist bei der Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten
mitzuführen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Frauen nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der
Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in § 25
angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen
Tauglichkeitszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie die vom Bewerber jeweils zu
erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und
inwieweit bei Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie
Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann.
(4) Jeder Inhaber
einer in § 26 vorgesehenen inländischen Erlaubnis oder gemäß § 40
anerkannten beziehungsweise gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen
Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und
geistigen flugmedizinischen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner
Berechtigung sogleich zu unterlassen und dies unverzüglich entweder einem
flugmedizinischen Sachverständigen bzw. einer flugmedizinischen
Begutachtungsstelle oder der Austro Control GmbH bzw. einer auf Grund einer Übertragung
gemäß § 140b zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt jeweils mit Verordnung die Sachverhalte
eingeschränkter flugmedizinischer Tauglichkeit festzulegen, die vom Inhaber
eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses entweder einer flugmedizinischen
Untersuchungsstelle bekannt zu geben sind oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung
gemäß § 140b zuständigen Behörde schriftlich zu melden sind und ein
flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis vorübergehend außer Kraft setzen.
Flugmedizinische
Untersuchungsstellen
§ 34. (1) Der
Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine
flugmedizinische Untersuchung in einer flugmedizinischen Begutachtungsstelle
oder bei einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (Abs. 2)
vorauszugehen. Über die erfolgte flugmedizinische Untersuchung haben diese der
Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob der Untersuchte flugmedizinisch
tauglich ist oder nicht.
(Anmerkung: Falls eine Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgen
soll sind entsprechende Sicherheitsstandards zu definieren, die Übernahme der
Kosten zu klären sowie eine entsprechende Übergangsfrist vorzusehen).
Im Falle der
flugmedizinischen Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41
gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines hat eine entsprechende Mitteilung über
das Ergebnis der flugmedizinischen Untersuchung auch an die ausländische
Behörde, welche den Zivilluftfahrschein ausgestellt hat, zu erfolgen. Die
Austro Control GmbH ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle die
Dokumentation über vorhergehende flugmedizinische Untersuchungen einer Person
mit deren Zustimmung zur Verfügung zu stellen, insoweit dies zur Beurteilung
der flugmedizinischen Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen
flugmedizinischen Untersuchung erforderlich ist.
(2) Die Austro Control GmbH führt die Aufsicht in
verwaltungsrechtlicher Hinsicht über folgende Arten flugmedizinischer
Untersuchungsstellen:
1. flugmedizinische Begutachtungsstellen (AMCs) und
2. anerkannte flugmedizinische Sachverständige (AMEs).
(3) Die Anerkennung einer
flugmedizinischen Begutachtungsstelle oder eines flugmedizinischen
Sachverständigen erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH und ist
auf höchstens 3 Jahre zu befristen. Für flugmedizinische Begutachtungsstellen besteht Betriebspflicht.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Frauen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt
sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der flugmedizinischen
Tauglichkeit jeweils erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen mit
Verordnung festzulegen:
1. die von einer flugmedizinischen Begutachtungsstelle
und deren flugmedizinischen Leiter oder von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen für
dessen Anerkennung zu erfüllenden Voraussetzungen,
2. die jeweiligen Befugnisse der flugmedizinischen
Begutachtungsstelle und anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen zur
Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und die dabei einzuhaltenden
Verpflichtungen,
3. die Zuständigkeit zur Ausstellung von
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen sowie
4.
die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Anerkennung der flugmedizinischen
Sachverständigen.
(5) Die Anerkennung einer
flugmedizinischen Begutachtungsstelle oder eines flugmedizinischen Sachverständigen ist von
der Austro Control GmbH mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
1. eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der
Anerkennung geführt haben, nicht
mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und
der Mangel noch fortdauert, oder
2. ein anerkannter flugmedizinischer
Sachverständiger seiner Verpflichtung zur flugmedizinischen Weiterbildung nicht
nachkommt, oder
3. eine flugmedizinische Begutachtungsstelle oder ein anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger eine
bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltende Verpflichtung in
schwerwiegender Weise verletzt.
Verweigerung
der Ausstellung eines flugmedizinischen
Tauglichkeitszeugnisses,
Ausstellung
durch die flugmedizinische Sektion
§ 35.
(1)
Stellt eine flugmedizinische
Untersuchungsstelle fest, dass
bei einem Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis die
erforderliche flugmedizinische Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die einer
flugmedizinische
Untersuchungsstelle für die
Ausstellung des erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses auf
Grund der Verordnung gemäß § 34 Abs. 5 Z 3 nicht zuständig, ist
dies dem Bewerber, der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bewerber um ein flugmedizinisches
Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der
Austro Control GmbH die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. In
diesem Fall hat die Austro Control GmbH die flugmedizinische Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und
gegebenenfalls das entsprechende flugmedizinische
Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(3) Die Austro Control GmbH ist im Falle eines in Entsprechung mit den
Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) erworbenen österreichischen
oder gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Zivilluftfahrerscheines
berechtigt, den Joint Aviation Authorities (JAA) sowie den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten der Joint Aviation Authorities (JAA) den Namen einer
Person, bei der gemäß Abs. 1 das Nichtvorliegen der erforderlichen
flugmedizinischen Tauglichkeit festgestellt oder gemäß Abs. 2 der Antrag
auf Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses abgewiesen
wurde sowie die sich auf dem Zivilluftfahrerschein dieser Person befindlichen
Daten mitzuteilen.