Ö S T E R R E I C H I S C H E  Ä R Z T E K A M M E R

Körperschaft öffentlichen Rechts

Mitglied der World Medical Association

 

 

 

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie                                                                               WIEN, I.,

Gruppe Luft-Wasser                                                                                          Weihburggasse 10 - 12

Abt. L 1 – Luftfahrtrecht und Flugsicherung                                                      Postfach 213

Radetzkystraße 2                                                                                              1011 WIEN

1030 Wien

 

GZ. BMVIT-58.502/0013-II/L1/2005 vom 6.06.2005

 

Unser Zeichen:  Dr. K/Dr.WK/PR                                                                                                  Wien, am 19.8.2005

 

 

Betrifft:          Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

           

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Österreichische Ärztekammer gibt zu dem Entwurf vom 6. Juni 2005, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, folgende Stellungnahme ab:

 

A)   Allgemeine Anmerkungen

 

Grundsätzlich bestehen von Seiten der Österreichischen Ärztekammer gegen die Implementierung der JAR-FCL 3 in Österreich keine Einwände, jedoch bedarf die Gesetzesänderung hinsichtlich des Teiles, der die flugmedizinischen Unter­suchungen betrifft, eingehender Betrachtung. Im Wesentlichen schließt sich die Österreichische Ärztekammer  der Stellungnahme der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt m.b.H.  (kurz Austro Control GmbH) vom 04.08.2005 in den Punkten, die den flugmedizinischen Teil betreffen, an und führt ergänzend dazu Folgendes aus:

 

B)  Anmerkungen zu den Regelungen, die den medizinischen Teil betreffen

 

Zu folgenden Regelungen geben wir Nachstehendes zu bedenken und schlagen folgende Änderungen vor, um deren Berücksichtigung wir ersuchen:

 

1.    Bezeichnungen:

 

Der hohe österreichische Standard der Sicherheit der Luftfahrt ist zum größten Teil das Ergebnis des zunehmend steigenden Wissens und der Erfahrung im Bereich der Zivilluftfahrerpersonalauswahl, dessen medizinischer sowie fachlicher Begutachtung, Betreuung, Aus- sowie Weiterbildung. Die fliegerärztlichen Sachverständigen, die von der Austro Control GmbH gem. § 9 ZLPV ernannt werden, sind auf dem Gebiet der Flugmedizin spezialisierte Ärzte, die den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 unterliegen. Sie gelten als Sachverständige im verfahrensrechtlichen Sinne, d.h. diese Experten sind von der Behörde grundsätzlich anderen vorzuziehen. Deren Gutachten haben Beweisqualität, ihnen obliegt die Pflicht zur Objektivität. Sie verfügen nicht nur über erforderliches Fachwissen, sie sind auch organisatorisch in die Verwaltungsverfahren eingebunden.

 

Im Entwurf der LFG Novelle werden die fliegerärztlichen Sachverständigen als „Fliegerärzte“ bezeichnet. Die Ärztekammer empfindet diese im Entwurf verwendete Bezeichnung als abwertend und irreführend. Die fliegerärztlichen Sachverständigen werden auch nach der Implementierung der JAR-FCL 3 Gutachten erstellen, sie werden keine „Flieger“ behandeln, sondern weiterhin als Sachverständige tätig sein. Da es Aufgabe der „flugmedizinischen Sachverständigen“ sein wird, Gutachten zu erstellen, ist hierfür der entsprechend im Ärzterecht auch in anderen Gesetzen übliche Begriff des Sachverständigen zu verwenden.

Die Bezeichnung „Fliegerärzte“ könnte weiters zu Rechtsunsicherheiten über die rechtliche Qualität ihrer Funktion führen. Durch die Implementierung der JAR-FCL 3 in Österreich wird den fliegerärztlichen Sachverständigen eine neue, noch genauer zu definierende Rechtsstellung verliehen.

 

Daher schlagen wir vor, die in dem Entwurf der LFG-Novelle verwendeten Bezeichnungen wie folgt zu ändern:

 

a) flugmedizinische Stellen              a) flugmedizinische Untersuchungsstellen

b) flugmedizinische Zentren            b) flugmedizinische Begutachtungsstellen (AMC)

c) Fliegerärzte                                  c) anerkannte flugmedizinische Sachverständige (AME)

 

2.    Anerkennung flugmedizinischer Begutachtungsstellen und flugmedizinischer Sachverständiger

 

Gemäß § 33 Abs. 1 LFG hat die Austro Control GmbH über die körperliche und geistige Tauglichkeit von Zivilluftfahrern ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 ZLPV ist die Bestellung von fliegerärztlichen Sachverständigen Aufgabe der „zuständigen Behörde“, die „zuständige Behörde“, sofern (wie in diesem Fall) nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 159a Abs. 1 ZLPV die Austro Control GmbH. Bisher wurden die fliegerärztlichen Sachverständigen von der Abteilung Flugmedizin der Austro Control ernannt und in fachlicher Hinsicht betreut.

 

In der JAR-FCL 3 ist vorgesehen, dass in der nationalen Luftfahrtbehörde eine „Aeromedical Section (AMS)“ eingerichtet wird, welche die AMEs und AMCs anerkennt, beaufsichtigt und auch für die Aus- und Weiterbildung der AMEs zuständig ist. Die AMS ist einer flugmedizinischen Abteilung gleichzustellen, sie wird aus in Flugmedizin geschultem und besonders qualifizierten medizinischem Personal gebildet. Auch in den meisten (mit Österreich vergleichbaren Staaten, insb. in Deutschland und der Schweiz) werden sowohl die AMEs wie auch die AMCs von derselben Behörde, bei der eine AMS eingerichtet ist, ernannt. Diese Konstruktion trägt zur Vereinfachung des Verfahrens bei. Die AMCs können nur von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen AME geleitet werden, daher ist es auch eine logische Schlussfolgerung, dass nur eine Behörde, die über kompetentes medizinisches Personal verfügt, sowohl die AMEs wie auch die AMCs, ernennt. Im Entwurf der LFG-Novelle wie auch im von uns unten zitierten Textvorschlag wird die AMS nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, sondern jeweils die „Austro Control GmbH“ hinsichtlich dieser Funktion angeführt. Als AMS ist diese in der Lage, alle in Frage kommenden flugmedizinischen Untersuchungen selbst durchzuführen.

 

Im Entwurf ist eine Zersplitterung der Kompetenzen bei der Anerkennung von flugmedizinischen Begutachtungsstellen (AMC) und flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf die Austro Control GmbH und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgesehen. Dies trägt nicht zur Vereinfachung der Vollziehung und Erhaltung eines einheitlichen flugmedizinischen Standards bei. Dagegen gewährleistet die Zusammenführung sämtlicher erstinstanzlicher Verfahrensschritte bezüglich Anerkennung und Aufsicht bei der Austro Control GmbH die aktuell postulierte Verwaltungsvereinfachung.

 

Dazu kommt, dass im Sinne der Verwaltungsvereinfachung bei der Austro Control bereits entsprechend qualifiziertes Personal in Form hervorragend ausgebildeter Ärzte, die diese Tätigkeit bereits derzeit ausüben, vorhanden ist, während das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie dazu erst die entsprechenden Ressourcen schaffen müsste.

 

Zudem erscheint die Verkürzung des Instanzenzuges, somit die Reduzierung des Rechtsschutzes für Interessenten, bedenklich. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als „Oberste Zivilluftfahrtbehörde“ wäre als Bewilligungsbehörde für AMCs in erster Instanz tätig. Somit bestünde für einen Antragsteller mangels eines weiteren Instanzenzuges nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Rechtsmittelerhebung beim VwGH bzw. VfGH. Bei der unmittelbaren Bundesverwaltung gehen die Rechtssprechung und die herrschende Lehre davon aus, dass im österreichischen Verwaltungsrecht der Grundsatz besteht, wonach der Instanzenzug mehrstufig bis zum zuständigen Bundesminister gehe, soweit nicht bundesgesetzlich im begründeten Einzelfall anderes bestimmt ist.

 

Eine ähnliche Kompetenzzersplitterung ist zurzeit nur bei der Ernennung der Prüfer vorgesehen, was sich durch die Implementierung der JAR-FCL im Sinne der Verfahrensvereinfachung ändern wird.

 

Auch die vorgesehene Lösung, dass AMCs durch das BMVIT anerkannt werden, jedoch von der Austro Control GmbH (die über das erforderliche Know-how und entsprechende Experten verfügt) beaufsichtigt werden sollen, würde zu einer Zweigleisigkeit führen und dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung widersprechen.

 

Unserer Auffassung nach gibt es entsprechend der Systematik der JAR-FCL 3 keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung als AMC oder AME. Aufgrund der Bedeutung dieser Funktionen ist es erforderlich, in der ZLPV die entsprechenden Anforderungen genau zu definieren.

 

Auch die Einrichtung eines AMC ist mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Ein AMC soll nicht nur über ausreichendes, speziell auf dem Gebiet der Flugmedizin geschultes, medizinisches Personal verfügen, sondern auch mit einem Krankenhaus zusammenarbeiten und über die für die Durchführung von komplizierten flugmedizinischen Untersuchungen erforderliche Ausrüstung verfügen. Auch eine Betriebspflicht ist für AMCs vorgesehen.

 

Eine verhältnismäßig zu große Zahl an AMCs und AMEs wäre der Qualität ihrer Arbeit nicht unbedingt zuträglich und würde auch den Aufwand und die Kosten der behördlichen Aufsichtstätigkeit beträchtlich erhöhen.

 

Insbesondere bezüglich juristischer Personen als mögliche Rechtsträger von AMCs sollten besondere Vorschriften deren Objektivität sichern und eventuelle Interessenskonflikte von Vornherein ausschließen helfen.

 

3.    Übermittlung flugmedizinischer Untersuchungsberichte oder Untersuchungs-ergebnisse

 

Gemäß § 51 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 sind Ärzte zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zur Übermittlung dieser Daten nur befugt, wenn diese an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen erfolgt, in deren Behandlung der Betroffene steht, und die Zustimmung des Betroffenen vorliegt. Weiters besteht gemäß § 54 Abs. 2 leg. cit. die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dann nicht, wenn nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist.

 

Die EU-Richtlinie über den Datenschutz, die auch im Ärztegesetz bereits umgesetzt wurde, regelt bezüglich der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, dass nur medizinisches Personal medizinische Daten verwalten soll. Auch die JAR-FCL 3 fordert, dass die Vertraulichkeit über medizinische Pilotendaten in jedem Fall gewahrt bleibt muss und daher flugmedizinisch relevante Daten nur von der AMS (Aeromedical Section) der Luftfahrtbehörde („Abteilung für Flugmedizin der Luftfahrtbehörde“) eingesehen und verwaltet werden dürfen.

 

Da die bei der zuständigen Behörde eingerichtete Abteilung für Flugmedizin (AMS) im Entwurf zur LFG-Novelle nicht berücksichtigt wurde, sind die vertraulichen, sensiblen Daten an die zuständige Behörde - in diesem Fall an die Austro Control - zu übermitteln. Somit werden sie, bevor sie an die zuständige Abteilung weitergeleitet werden, Bediensteten der Austro Control, die kein medizinisches Personal sind, zugänglich gemacht.

Weder nach den derzeitigen JARs noch vermutlich in Zukunft nach den Normen der EASA wird es zulässig sein, dass nichtmedizinisches Personal Einsicht in medizinische Pilotendaten erhält.

 

Im Bereich der Flugmedizin können Untersuchungsunterlagen nur mit Zustimmung des Betroffenen weitergeleitet werden, die Mitteilung, ob die flugmedizinische Tauglichkeit gegeben ist, kann nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgen. Es wäre daher eindeutig festzulegen, dass die Mitteilung anhand dieser Grundlage zulässig ist und in welcher Form sie zu erfolgen hat.

 

4.    Einheitliche flugmedizinische Untersuchungen für alle (vom Annex I des ICAO-Abkommens betroffene) Zivilluftfahrer

 

Mangels Vorliegens des entsprechenden Entwurfs der erforderlichen Änderung der ZLPV deponieren wir in diesem Zusammenhang den Wunsch, dass es in vielerlei Hinsicht zweckmäßig wäre, wenn künftig für alle gemäß Annex I zum ICAO-Abkommen betroffenen Zivilluftfahrer nur eine Art der flugmedizinischen Untersuchung (und des Tauglichkeits-zeugnisses), also die gemäß JAR-FCL 3, vorgesehen wird.

 

Aus Gründen der Einheitlichkeit, Einfachheit und Wirtschaftlichkeit soll bei entsprechenden rechtlichen Adaptierungen bezüglich der flugmedizinischen Tauglichkeit sonstiger in Frage kommender Zivilluftfahrer vorgesehen werden, dass es nur „eine Art“ flugmedizinischer Sachverständiger, sowie nur ein flugmedizinisches Untersuchungssystem, nämlich gemäß JAR-FCL 3, gibt.

 

Eine Weiterführung des bisherigen Begutachtungssystems neben dem neuen, gemäß JAR-FCL 3 von der LFG-Novelle eingeführten Untersuchungssystem, wäre mit enormem Aufwand, der wiederum zur Kostenerhöhungen führen würde, verbunden. Auch die Führung eines doppelten Untersuchungssystems wäre für die flugmedizinischen Sachverständigen tatsächlich unmöglich und unzumutbar. Eine Einführung eines für alle Zivilluftfahrer einheitlichen Systems entspräche auch der Vorgangsweise in vergleichbaren Staaten (bzgl. Hubschrauberpiloten insbesondere der Rechtslage der in dieser Hinsicht vergleichbaren Schweiz) und dient sowohl den genannten Prinzipien als auch der angestrebten internationalen Harmonisierung im Bereich der Luftfahrt.

 

5.    Textvorschlag

 

Anschließend zu unseren Ausführungen zur Flugmedizin sind wir mit dem von der Austro Control GmbH vorgeschlagenen Gesetzestext einverstanden und erlauben uns, diesen wiederzugeben; wir ersuchen auch um dessen Berücksichtigung:

 

Flugmedizinische Tauglichkeit

 

§ 33. (1) Die körperliche und geistige flugmedizinische Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, durch ein von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (§ 34) oder der Austro Control GmbH ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeits-zeugnis ist bei der Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten mitzuführen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in § 25 angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann.

(4) Jeder Inhaber einer in § 26 vorgesehenen inländischen Erlaubnis oder gemäß § 40 anerkannten beziehungsweise gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen flugmedizinischen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung sogleich zu unterlassen und dies unverzüglich entweder einem flugmedizinischen Sachverständigen bzw. einer flugmedizinischen Begutachtungsstelle oder der Austro Control GmbH bzw. einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde  schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt jeweils mit Verordnung die Sachverhalte eingeschränkter flugmedizinischer Tauglichkeit festzulegen, die vom Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses entweder einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle bekannt zu geben sind oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde schriftlich zu melden sind und ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis vorübergehend außer Kraft setzen.

 

Flugmedizinische Untersuchungsstellen

§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine flugmedizinische Untersuchung in einer flugmedizinischen Begutachtungsstelle oder bei einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (Abs. 2) vorauszugehen. Über die erfolgte flugmedizinische Untersuchung haben diese der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob der Untersuchte flugmedizinisch tauglich ist oder nicht. (Anmerkung: Falls eine Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgen soll sind entsprechende Sicherheitsstandards zu definieren, die Übernahme der Kosten zu klären sowie eine entsprechende Übergangsfrist vorzusehen).

Im Falle der flugmedizinischen Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines hat eine entsprechende Mitteilung über das Ergebnis der flugmedizinischen Untersuchung auch an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrschein ausgestellt hat, zu erfolgen. Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle die Dokumentation über vorhergehende flugmedizinische Untersuchungen einer Person mit deren Zustimmung zur Verfügung zu stellen, insoweit dies zur Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen flugmedizinischen Untersuchung erforderlich ist.

 

(2) Die Austro Control GmbH führt die Aufsicht in verwaltungsrechtlicher Hinsicht über folgende Arten flugmedizinischer Untersuchungsstellen:

        1. flugmedizinische Begutachtungsstellen (AMCs) und

        2. anerkannte flugmedizinische Sachverständige (AMEs).

 

(3) Die Anerkennung einer flugmedizinischen Begutachtungsstelle oder eines flugmedizinischen Sachverständigen erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH und ist auf höchstens 3 Jahre zu befristen. Für flugmedizinische Begutachtungsstellen besteht Betriebspflicht.

 

 (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der flugmedizinischen Tauglichkeit jeweils erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen mit Verordnung festzulegen:

        1. die von einer flugmedizinischen Begutachtungsstelle und deren flugmedizinischen Leiter oder von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen für dessen Anerkennung zu erfüllenden Voraussetzungen,

        2. die jeweiligen Befugnisse der flugmedizinischen Begutachtungsstelle und anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen,

        3. die Zuständigkeit zur Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen sowie

        4.             die Voraussetzungen für die Verlängerung der Anerkennung der flugmedizinischen Sachverständigen.

 

(5) Die Anerkennung einer flugmedizinischen Begutachtungsstelle oder eines flugmedizinischen Sachverständigen ist von der Austro Control GmbH mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

 

        1. eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Anerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder

        2. ein anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger seiner Verpflichtung zur flugmedizinischen Weiterbildung nicht nachkommt, oder

        3. eine flugmedizinische Begutachtungsstelle oder ein anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger eine bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltende Verpflichtung in schwerwiegender Weise verletzt.

 

 

Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses,

Ausstellung durch die flugmedizinische Sektion

 

§ 35. (1) Stellt eine flugmedizinische Untersuchungsstelle fest, dass bei einem Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis die erforderliche flugmedizinische Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die einer flugmedizinische Untersuchungsstelle für die Ausstellung des erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der Verordnung gemäß § 34 Abs. 5 Z 3 nicht zuständig, ist dies dem Bewerber, der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Austro Control GmbH die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. In diesem Fall hat die Austro Control GmbH die flugmedizinische Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(3) Die Austro Control GmbH ist im Falle eines in Entsprechung mit den Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) erworbenen österreichischen oder gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Zivilluftfahrerscheines berechtigt, den Joint Aviation Authorities (JAA) sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Joint Aviation Authorities (JAA) den Namen einer Person, bei der gemäß Abs. 1 das Nichtvorliegen der erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeit festgestellt oder gemäß Abs. 2 der Antrag auf Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses abgewiesen wurde sowie die sich auf dem Zivilluftfahrerschein dieser Person befindlichen Daten mitzuteilen.

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

 

KAD Dr. Karlheinz Kux e.h.

i.A. des Präsidenten