An

das Präsidium des Nationalrates

das Bundeskanzleramt

das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

 

 

Ihr Zeichen

Ihr Schrb. v.

Unser Zeichen

Bearbeiter

Tel. Kl.

Wien, am

-

05.07.2005

HVH142/2005-HCK-set

Hr. Dir. Dr. Hackl

257

05.08.2005

 

 

Betreff:

Bundesvergabegesetz 2006 - Begutachtung

 

 

Zum ausgesendeten Entwurf nimmt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wie folgt Stellung (dabei werden zunächst die vom Bundeskanzleramt aufgeworfenen Diskussionspunkte und dann die übrigen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs in – in aufsteigender Reihenfolge der Paragrafen-Nummern – besprochen):

1.    Zu § 23 Abs 2

Dem Auftraggeber sollte unbedingt die Möglichkeit der Beschränkung der Mitglieder-Anzahl von Bieter- und Arbeitsgemeinschaften eingeräumt werden, um auch in „engen“ Märkten einen ausreichenden Wettbewerb sicher zu stellen.

 

Des weiteren sollte ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen werden, Arbeitsgemeinschaften, die ihre Bildung nicht rechtzeitig angezeigt haben, auszuschließen.

 

Die allgemeine und besondere Zuverlässigkeit muss bei jedem Bewerber (auch beim Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft und beim Subunternehmer) vorliegen und kann nicht substituiert werden; dies wäre ausdrücklich klar zu stellen.

2.    Zu § 78

Im Fall, dass die finanzielle und/oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters durch die von Subunternehmer(n) substituiert werden soll, wäre unbedingt die Erklärung zu verlangen, dass letztere/r im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch haftet/n, weil ohne eine solche Haftung der Auftraggeber von der Substitution praktisch nichts hat, weil Subunternehmer grundsätzlich nur dem Generalunternehmer, nicht aber dem Auftraggeber haften.

 

Im Übrigen scheint die Möglichkeit, sich bei der Erfüllung aller Eignungskriterien auf Subunternehmer zu stützen, weit überzogen, weil damit letztlich völlig ungeeignete Bieter legal anbieten können. Wenn der Bieter selbst über keinerlei Eignung verfügen muss und auch – nicht nur bei Kaufverträgen – den gesamten Auftrag weitergeben darf und keinen Teil der Leistung mehr selbst ausführen muss, so kommt dies praktisch einem gesetzlich erlaubten Auftragshandel gleich!

3.    Zu § 83 Abs 2 u § 101

Der Vorrang des „Bestangebotsprinzips“ im Oberschwellenbereich sollte ersatzlos aufgegeben und auch hier – wie für den Unterschwellenbereich ohnehin vorgesehen – die freie Wahl zwischen des beiden Zuschlagsprinzipien ermöglicht werden.

 

Die derzeitige „Feigenblatt-Regelung“ (§ 63 Abs 3 BVergG 2002) ist sachlich durch nichts gerechtfertigt und daher eine unnötige Bevormundung des öffentlichen Auftraggebers. Die freie Wahl des Zuschlagsprinzips ist durch die EU-Richtlinie gestattet (und war auch in Österreich für die Sektoren-Auftraggeber stets vorgesehen, wo sie sich durchaus bewährt hat). Ob ein Qualitätswettbewerb im Einzelfall sinnvoll ist oder auf dem ausgeschriebenen Qualitätsniveau lediglich ein Preiswettbewerb stattfinden soll, kann jeweils nur der Auftraggeber selbst entscheiden. Es ist nicht Sache der Nachprüfungsbehörde, dem Auftraggeber zu sagen, was für ihn gut ist.

 

Dass die Wahl des Billigstangebotsprinzips nur dort zulässig ist, wo die Leistung eindeutig beschreibbar und auch beschrieben ist, versteht sich von selbst. Es ist aber schier unmöglich, durch die Ausschreibung ausschließlich qualitativ völlig gleichwertige Angebote sicher zu stellen, weil der Auftraggeber niemals verhindern kann, dass ihm ein Bieter Überqualitäten offeriert, auch wenn er weiß, dass diese nicht besser bewertet werden.

 

Die für § 101 vorgesehene Regelung wäre daher in § 83 Abs 2 zu übernehmen; der bisher vorgesehene § 101 könnte dann entfallen.

4.    Zu § 190 Abs 5 – u 22 Abs 5

Die Umweltgerechtheit der Leistung wäre auch im „schlichten“ Bereich (und nicht nur im Sektorenbereich) als Kann-Bestimmung zu formulieren.

 

Abgesehen davon, dass im Einzelfall oft kaum eruiert werden kann, was nun unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wirklich umweltgerecht ist, bedeutet die Berücksichtigung von Umweltkriterien fast immer auch das Inkaufnehmen eines höheren Preises. Ob und wie weit dies unter den jeweiligen Umständen – insbesondere der budgetären Situation – tragbar ist, kann nur der Auftraggeber selbst entscheiden. Es kann nicht Sache der Nachprüfungsbehörde sein, dem Auftraggeber zu sagen, was für ihn gut ist. Auch sollte nicht jegliche Ausschreibung schon allein mit dem lapidaren Hinweis bekämpfbar sein, dem (zwingenden) Grundsatz der Umweltgerechtheit sei nicht (ausreichend) entsprochen.

5.    Zu §§ 215 u 216

Die Möglichkeit (wenigstens in Ausnahmefällen) Bekanntmachungen auch per Fax an das Publikationsorgan zu übermitteln, sollte auch für den Oberschwellenbereich beibehalten werden, um bei technischen Ausfällen eine Ausweichmöglichkeit zu haben, damit es nicht zu weiteren Verzögerungen kommt.

6.    Zu 4. Teil 1. Hauptstück – insbesondere auch § 335 Abs 2

Es besteht kein grundsätzlicher Einwand, die Bundes-Vergabekontrollkommission als völlig freiwillige Mediationseinrichtung weiter bestehen zu lassen. Dies aber mit der automatischen Hemmung der Präklusionsfristen für die Einbringung von Nachprüfungsanträgen beim Bundesvergabeamt zu erkaufen, ist strikt abzulehnen.

 

Wie die Erfahrung in Zeiten, wo eine solche Hemmung bereits praktisch gegolten hat, immer wieder deutlich gezeigt hat, wird solches weitgehend missbräuchlich angewendet: Da das Schlichtungsersuchen außer der Schriftform keinerlei Formalerfordernissen unterliegt, wird zunächst – jedenfalls – mit irgendwelchen Behauptungen ein Schlichtungsverfahren beantragt, auch wenn weder Wille noch Chance zur gütlichen Einigung besteht. Dann wird Akteneinsicht genommen, um sodann bequem und in Ruhe den – ohnehin schon ursprünglich beabsichtigten – Nachprüfungsantrag an das Bundesvergabeamt ordnungsgemäß zu formulieren. Die Hemmung führt daher in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle lediglich zu einer weiteren (und vermeidbaren) Verzögerung des (ohnehin schon viel zu lange dauernden) Vergabeverfahrens, was untragbar erscheint. Wenn die Bundes-Vergabekontrollkommission nur mehr im Wege einer solchen Hemmung zu „retten“ sein sollte, wäre sie besser aufzulassen.

7.    Zum Inhaltsverzeichnis

Vor § 284 hätte die Überschrift „4. Teil“ (statt „5. Teil“) zu heißen; in der Folge hätte es vor § 349 „1. Hauptstück“ (statt „3. Hauptstück“) und vor § 352 „2. Hauptstück“ (statt „4. Hauptstück“) zu heißen.

8.    Zu § 1 Abs 1 Z 1

Nach der Wortfolge „ …, die nicht öffentliche Auftraggeber sind“ fehlt ein Beistrich (Ende des Relativsatzes).

9.    Zu § 2 Z 15 lit a sublit aa, dd u gg

Die gesondert bekämpfbare Entscheidung in zweistufigen Verfahren hätte „Nichtzulassung“ statt „Bewerberauswahl“ zu heißen.

 

In zweistufigen Verfahren dürfen die Namen der Mitbewerber dem einzelnen Unternehmer zunächst nicht bekannt werden, wenn der Zweck des Vergabeverfahrens nicht verfehlt werden soll (Vermeidung vom Absprachen). Daher darf am Ende der 1. Stufe nur die (eigene) Nichtzulassung (zum weiteren Vergabeverfahren) bekämpfbar sein, nicht aber die (gesamte) Bewerberauswahl. Aus der jetzigen Formulierung könnte abgeleitet werden, dass der jeweilige Bewerber schon in diesem Stadium nicht nur gegen die eigene Nichtzulassung, sondern auch gegen die Zulassung von Mitbewerbern vorgehen kann. Nach der rigiden Rechtsprechung des Bundesvergabeamts müssten zu diesem Zweck allen Bewerbern die Namen aller zugelassenen Bewerber mitgeteilt werden, und könnte die Präklusionsfrist vor Zugang einer solchen Mitteilung nicht beginnen. Dieses Ergebnis erscheint aber mit dem Zweck des Vergabeverfahrens unvereinbar.

10.          zu § 2 Z 15 lit a sublit aa, bb, cc, dd, ee u ll

Es besteht kein Bedarf, das Ausscheiden eines Angebotes wieder gesondert mitteilungspflichtig und bekämpfbar zu machen. Die diesbezügliche Regelung des BVergG 2002, wonach das Ausscheiden im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen ist, hat sich in der Praxis bewährt.

 

Wenn ein Bieter auf Grund der Angebotsverlesung weiß, dass er an abgeschlagener Stelle liegt, und später erfährt, der Zuschlag soll einem Konkurrenten erteilt werden, der weit vor ihm liegt, so nimmt er dies meistens widerspruchslos zur Kenntnis. Wenn er aber – wie vor dem BVergG 2002 – vorher erfährt, dass sein Angebot ausgeschieden wurde, so betrachtet er dies in der Regel quasi als „Majestätsbeleidigung“ und beantragt ein Nachprüfungsverfahren. Mit der in Aussicht genommenen Neuregelung werden daher weitere (durchaus vermeidbare) Nachprüfungsverfahren provoziert, die zwar letztlich auf den Ausgang des Vergabeverfahrens keinen Einfluss haben, aber zu einer unnötigen Verzögerung führen.

 

Das Ausscheiden des Angebotes wäre daher (wie nach BVergG 2002) nicht als gesondert bekämpfbare Entscheidung vorzusehen.

 

Analog ist dann eine gesonderte Verständigung vom Ausscheiden des Angebots nicht erforderlich (siehe Punkt 79).

11.          Zu § 2 Z 15 lit a sublit nn

Die Auswahl eines nicht geeigneten Unternehmers als gesondert bekämpfbare Entscheidung bei der Direktvergabe wäre zu streichen.

 

Nach bisherigen rigiden Tendenz würde die Rechsprechung aus der Bekämpfbarkeit dieser Entscheidung zweifellos folgern, dass sie als solche bekannt zu machen ist und vor Zugang dieser Bekanntmachung die Präklusionsfrist nicht beginnt. In weiterer Folge würde sicherlich in jegliche Direktvergabe die unbedingte Pflicht zur (minutiösen) Eignungsprüfung und deren Dokumentation hinein interpretiert werden. Dies ist aber mit dem Zweck dieses Vergabeverfahrens (als formloses Verfahren) unvereinbar und entwertet dieses weitestgehend.

12.          Zu § 2 Z 19 lit b u c

Die Wortfolge „in der Reihenfolge ihrer Bedeutung“ wäre durch die Wortfolge „im Verhältnis ihrer Bedeutung“ zu ersetzen.

 

Die derzeitige (auch im BVergG 2002 enthaltene) Formulierung erweist sich nach der Rechtsprechung als Scheinausnahme. Das Bundesvergabeamt verlangte bisher in allen Fällen eine eindeutige Gewichtung, sogar auch allfälliger Subkriterien. Die derzeitige Formulierung lässt Auftraggeber nur unnötiger Weise in die Falle tappen (siehe auch Punkt 42).

13.          Zu § 2 Z 19 lit d

Die Wortfolge „oder in der Reihenfolge“ sollte ersatzlos entfallen.

 

Begründung: siehe Punkte 12 und 42

14.          Zu § 2

Nach Z 40 fehlt die Definition des Vergabeverfahrens.

 

Nach Z 43 fehlt die Definition des Wettbewerbs (und der verschiedenen Wettbewerbsarten).

15.          Zu § 12 Abs 1 vorletzter Satz

Diese Formulierung („… soweit … erforderlich …“, „angemessener Grad von Öffentlichkeit“) ist viel zu unbestimmt und schafft daher nur Rechtsunsicherheit. In Verbindung mit der scharfen Nichtigkeitssanktion des § 133 erscheint dies praktisch geradezu unvollziehbar und damit unzumutbar.

 

Dieser Satz hätte daher zu entfallen.

16.          Zu § 13 Abs 1

In der Aufzählung der bei der Direktvergabe anzuwendenden Vorschriften fehlt § 80.

 

Es ist nicht einzusehen, warum ausgerechnet beim am wenigsten förmlichen Vergabeverfahren die Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nicht bestehen soll.

17.          Zu § 13 Abs 2 Z 1 u 2

Im Zuge der Flexibilisierung des Unterschwellenwertbereichs und weil auch die Schwellenwerte der EU-Richtlinie angehoben wurden, sollten alle verfahrensspezifischen Wertgrenzen auf das Doppelte erhöht werden.

18.          Zu § 13 Abs 2

Es fehlt die Ausnahmeregelung für nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß § 27 Abs  1 Z 3 BVergG 2002.

19.          Zu § 13 Abs 4

Diese Bestimmung wäre ersatzlos zu streichen. Ein förmliche Eignungsprüfung ist mit dem Zweck der Direktvergabe als formfreies Vergabeverfahren unvereinbar (siehe auch Punkt 11).

 

In der Folge wird dann Abs 5 zu Abs 4 und das Zitat am Ende von Abs 1 zu „Abs 2 bis 4“.

20.          Zu § 16 Abs 2

Hier wäre klarzustellen, dass allfällig vorgesehene Vergütungen für die Ausarbeitung der Angebote nicht bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen sind.

 

21.          zu § 22 Abs 5

Siehe Punkt 4

22.          Zu § 28 Abs 2 u 3

Die Definitionen der Ideen- oder Entwurfswettbewerbe und der Realisierungswettbewerbe gehören systematisch in § 2 (siehe auch Punkt 14).

23.          Zu § 33 Abs 1 letzter Satz

Hier handelt es sich (mathematisch) nicht um „Ziffern“ sondern um „Zahlen“.

24.          Zu § 38

Da es keinen Abs 2 gibt, hätte die Bezeichnung „(1)“ zu entfallen.

25.          Zu § 39 Z 1 u 2 u § 40 Abs 2 Z 1 bis 3

Im Zuge der Flexibilisierung des Unterschwellenwertbereichs und weil auch die Schwellenwerte der EU-Richtlinie angehoben wurden, sollten alle verfahrensspezifischen Wertgrenzen auf das Doppelte erhöht werden (siehe auch Punkt 17).

26.          Zu § 40 Abs 2

Die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 4 BVergG 2002 „geistige Dienstleistungen können im Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer vergeben werden, sofern die Durchführung eines Wettbewerbes wirtschaftlich nicht vertretbar ist“ sollte unbedingt beibehalten werden.

 

Der Hinweis in den Erläuterungen, dass ohnehin der Zugang zum Verhandlungsverfahren erleichtert wurde, kann diese Ausnahmebestimmung nicht gleichwertig ersetzen. Der Hinweis in den Erläuterungen, wonach der Grundsatz der Transparenz einer solchen Ausnahmeregelung widerspreche geht am Problem vorbei: Auch die Transparenz ändert nichts an dem Umstand, dass die Leistungen bzw die Ergebnisse nicht eindeutig beschreibbar und die Angebote mithin nicht vergleichbar sind. Beim (ordentlichen) Verhandlungsverfahren sind aber mindestens drei Angebote einzuholen (die dann zwangsläufig miteinander verglichen werden müssen, wiewohl sie nicht vergleichbar sind).

 

Diese Ausnahmebestimmung wäre daher als Z 6 dem § 40 Abs 2 anzufügen; als Anwendungsbereich sollte der gesamte Unterschwellenbereich (dh für zentrale Beschaffungsstellen unter € 154.000,--, für alle sonstigen öffentlichen Auftraggeber bis € 236.000,--) vorgesehen werden.

 

Als Wirtschaftlichkeitskriterium wären dabei die gesamten Kosten eines Verhandlungsverfahrens mit drei Unternehmern (Kosten des Auftraggebers einschließlich allenfalls erforderlicher Berater plus Kosten der drei einzuladenden Unternehmer) heranzuziehen.

27.          Zu § 43 Abs 2 u 3

Diese Bestimmungen - insbesondere der Satzteil nach der Klammer  in Abs 3 – führen nur zu Rechtsunsicherheit, weil fast durchwegs unbestimmte Begriffe verwendet werden, die erst von der Rechtsprechung konkretisiert werden müssen. Das Risiko dabei liegt zur Gänze beim Auftraggeber, was abzulehnen ist.

 

Zumindest wären hier im Verordnungsweg zu erlassende Kundmachungen vorzusehen, in denen verbindlich festgestellt wird, welche Übermittlungsprozeduren und Kommunikationsmittel jedenfalls alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sodass deren Verwendung unangreifbar ist.

28.          Zu § 44 Abs 1

Es besteht kein sachlicher Grund, Auftraggeber, die dem Vollziehungsbereich des Bundes zugehören, anders zu behandeln als solche der Länder. Da die elektronische Angebotsübermittlung beim Auftraggeber nicht unwesentliche Investitionen und Umschulungen voraussetzt, sollte aus der Unterlassung einer Angabe in der Ausschreibung gesetzlich nicht gleich die Zulässigkeit der elektronischen Angebotsübermittlung fingiert werden, was dann nur durch Widerruf der Ausschreibung sanierbar wäre.

 

Es wäre daher generell vorzusehen, dass die Abgabe von Angeboten nur dann zulässig ist, wenn dies der Auftraggeber ausdrücklich für zulässig erklärt hat.

29.          Zu § 48 Abs 3

Entgegen den Erläuterungen entspricht diese Bestimmung nicht dem § 52 Abs 2 BVergG 2002, hieß es dort nämlich „muss“, während es nun „kann“ heißt.

 

Dies wird sich als Falle für Auftraggeber erweisen: Da Art 44 Abs 2 letzter Satz der Richtlinie 2004/18/EG ebenfalls als unbedingte Verpflichtung formuliert ist, werden die Vergabekontrollbehören sicherlich judizieren, dass „kann“ in § 48 Abs 3 BVergG 2006 als „muss“ zu lesen ist.

 

Daher wäre diese Bestimmung besser gleich (wie in BVergG 2002) als „muss“ zu fassen.

30.          Zu § 52 Abs 2

Auch wenn der Vorwurf nicht dem österreichischen Gesetzgeber, sondern dem Richtliniengeber der Union zu machen ist, so muss doch in aller Form darauf hingewiesen werden, dass der Vorrang der CPC-Nomenklatur kaum mehr vollziehbar ist, weil diese infolge weitgehend verschütteter authentischer Quellen praktisch als Geheimwissenschaft anzusehen ist.

 

Es wäre daher ein genereller Umstieg auf die CPV-Nomenklatur anzustreben.

31.          Zu § 55

Laut Erläuterungen ist nicht nur die Veröffentlichung eines Beschafferprofils als solches der Kommission (gemäß § 50) bekannt zu geben, sondern darüber hinaus der Kommission vorab anzuzeigen, wenn eine konkrete Vorinformation im Beschafferprofil veröffentlicht werden soll; dabei ist „die Übermittlung einer Bekanntmachung gemäß Abs 2 und die Übermittlung einer Meldung gemäß Abs 3 voneinander zu unterscheiden“. Letzteres geht aber aus dem beabsichtigten Gesetzestext nicht hervor!

 

Hier erscheint eine klarere Formulierung im Gesetzestext unbedingt notwendig.

32.          Zu § 62

Entgegen den Zusagen der mit den gutächterlichen Vorarbeiten zum BVergG 2006 beauftragten Professoren enthält der Entwurf keine Angebotsfristen für Verhandlungsverfahren. Das Mehr an Flexibilität wird hier mit Rechtsunsicherheit erkauft, was keineswegs erstrebenswert ist. Starre Mindestfristen wären sicher das kleinere Übel.

 

Es sollten daher auch Angebotsfristen für Verhandlungsverfahren geregelt werden. Es wäre durchaus annehmbar, wenn sich der Gesetzgeber dabei an den Fristen für nicht offene Verfahren orientiert – allenfalls etwas kürzer, weil ja noch nachverhandelt werden darf.

33.          Zu § 66

wie zu § 62 (siehe Punkt32)

34.          Zu § 69

Wenn auch Flexibilität für besondere Fälle grundsätzlich zu begrüßen ist, so erscheint doch geballte Unbestimmtheit wie hier zu unsicher und damit gefährlich: Es bleibt völlig offen, welche Fälle (außer der Dringlichkeit) als „besonders begründet“ gelten und wie weit im Einzelfall die Mindestangebots- bzw Teilnahmefristen verkürzt werden dürfen.

 

Ohne entsprechende Präzisierung sollte diese Bestimmung wegen zu viel Rechtsunsicherheit besser entfallen.

35.          Zu § 70 Abs 3 Z 2

Auch hier ist die neue Flexibilität grundsätzlich zu begrüßen, allerdings bleibt leider völlig offen, welcher Rückstand noch als „geringfügig“ gilt.

 

Um nicht nach Unternehmensgröße zu diskriminieren (jede absolute Betragsgrenze wird von Großunternehmen viel schneller erreicht als von Kleinunternehmen), sollte eine zeitliche Grenze gezogen werden, etwa mehr als ein Quartal. Weiters sollte auch ein Rückstand, der diese Grenze übersteigt, dann als geringfügig gelten, wenn der Unternehmer mit der einhebenden Behörde eine Ratenvereinbarung getroffen hat und diese einhält.

36.          Zu § 76 Abs 1 Z 3

§ 277 HGB unterscheidet zwischen Veröffentlichung (dh Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) und Offenlegung (dh Einreichung beim zuständigen Firmenbuchgericht, wo jedermann ohne Bescheinigung eines rechtlichen Interesses die Einsichtnahme möglich ist) des Jahresabschlusses: Veröffentlichen brauchen nur so genannte „große“ Aktiengesellschaften, offen legen müssen alle Kapitalgesellschaften (dh auch so genannte „kleine“ Gesellschaften mit beschränkter Haftung).

 

Die Einschränkung in § 76 Abs 1 Z 3 hat offensichtlich den Zweck, auch im Vergabeverfahren jene Daten des Unternehmers geheim zu belassen, die nicht ohnehin infolge anderer Vorschriften bekannt zu geben sind. Wenn aber ein Auftraggeber beim jeweiligen Firmenbuchgericht Einsicht nimmt, kann alle Bilanzen von Kapitalgesellschaften in Erfahrung bringen, nicht nur die von „großen“ Aktien­gesellschaften. Es spricht daher nichts dagegen – weil es zum gleichen Ergebnis führt, nur viel wirtschaftlicher – den Unternehmer in der Ausschreibung zu verpflichten, diese Unterlagen dem Auftraggeber vorzulegen. Im Gegenteil: die jetzige Bestimmung diskriminiert eigentlich große Aktiengesellschaften, weil sie ihnen – ohne sachlichen Grund – Verpflichtungen auferlegt, die anderen Kapitalgesellschaften nicht auferlegt werden.

 

In § 76 Abs 1 Z 3 wäre daher „Veröffentlichung“ durch „Offenlegung“ zu ersetzen.

37.          Zu § 77 Abs 4

Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Unternehmer ihre Leistungsnachweise zwar in Arbeitsgemeinschaften, nicht aber in Subunternehmerschaften erbringen dürfen.

 

Nach dem Wort „Arbeitsgemeinschaften“ wäre daher die Wortfolge „bzw als Subunternehmer“ einzufügen.

38.          Zu § 78

siehe Punkt 2

39.          Überschrift zu § 80

Sprachlich sollte es besser heißen „Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit“ (statt „Möglichkeit vom Absehen des Nachweises …“).

40.          Zu § 81 Abs 2

Nach der Wortfolge „Bezug zu nehmen“ ist ein Beistrich einzufügen, weil hier ein (vollständiger) neuer Hauptsatz beginnt.

41.          Zu § 81 Abs 9

Der zweite Satz („Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen“) sollte ersatzlos entfallen.

 

Das Bundesvergabeamt zieht aus dieser Formulierung (bezüglich der Angebotsprüfung: § 90 Abs 1 Satz 2 BVergG 2002 – nunmehr § 123 Abs 1 Satz 2 BVergG 2006) den Umkehrschluss und verlangt in dem Fall, wo kein Sachverständiger beigezogen wurde, vom zuständigen Bearbeiter des Auftraggebers die einem zertifizierten Sachverständigen gleichwertige Qualifikation (und deren Nachweis).

 

Es sollte aber nur das Ergebnis zählen: Wenn eine Ausschreibung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, dann soll sie als solche auch bestehen können (auch wenn ihr Verfasser nicht den Nachweis der Qualifikation eines Sachverständigen erbringen kann). Erfüllt sie diese Vorgaben nicht, dann ist sie ohnehin schon deswegen angreifbar. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Ausschreibung nur deshalb schon als rechtswidrig angreifbar zu machen, weil keine als Sachverständiger Qualifizierte Person sie erstellt hat.

42.          Zu § 82 Abs 3

a)      siehe Punkt 3

b)      Der vorletzte und zweitvorletzte Satz sollten ersatzlos entfallen.

 

Diese Ausnahmen (Marge bzw bloße Reihenfolge) haben sich in der Rechtsprechung als bloße Scheinausnahmen erwiesen, weil das Bundesvergabeamt immer eine eindeutige Gewichtung (sogar allfälliger Subkriterien) verlangt; sie lassen daher Auftraggeber nur unnötiger Weise in die Falle tappen.

43.          Zu § 85

Die Weitergabe des gesamten Auftrags – ausgenommen bei Kaufverträgen sowie im Konzern – sollte weiterhin untersagt bleiben; der Bieter sollte zumindest einen Teil des Auftrags selbst ausführen müssen.

 

Begründung: siehe Punkt 2

44.          Zu § 89

Dieser Paragraf hätte ersatzlos zu entfallen.

 

Das Bundesvergabegesetz ist eine Regelung des Vergabeverfahrens. Inhaltliche Bestimmungen über die Gestaltung von Bauwerken sind daher materienfremd und gehören eigentlich in die Bauordnungen der Länder.

45.          Zu § 90 Abs 1

Diese Bestimmung sollte ersatzlos entfallen.

 

Da nach der ständigen Rechtsprechung im Nachprüfungsverfahren der Antragsteller grundsätzlich nur zu behaupten braucht und den belangten Auftraggeber die volle Beweislast trifft, müsste der Auftraggeber in jedem Fall beweisen, dass ihm die Bereitstellung sämtlicher Ausschreibungsunterlagen im Internet technisch nicht möglich ist (wobei der Beweis, dass etwas nicht ist, erfahrungsgemäß fast nicht durchzustehen ist). Außerdem können auch andere als technische Gründe dagegen sprechen, Unterlagen ins Internet zu stellen (zB dass dann eben nicht, wie in § 92 Abs 2 grundsätzlich vorgesehen, allen Bewerbern die Berichtigung der Ausschreibung nachweislich übermittelt werden kann) – diese wären nach der beabsichtigten Bestimmung stets völlig unbeachtlich. Es würde auch unnötig viele Nachprüfungsverfahren provozieren, wenn eine Ausschreibung schon alleine deshalb bekämpfbar ist, weil nicht sämtliche Unterlagen im Internet bereit gestellt wurden.

 

Die Abs 2 bis 5 bekämen dann die Bezeichnung 1 bis 4.

46.          Zu § 92 Abs 1

Das Wort „erforderlichenfalls“ wäre durch die bisher in § 47 Abs 3 und § 50 Abs 3 BVergG 2002 enthaltene Wendung „wenn die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat“ zu ersetzen.

 

Die vorgenommene Änderung auf „erforderlichenfalls“ bringt nämlich nur Rechtsunsicherheit, weil völlig offen bleibt, wann dieser Fall eintritt. Hier ist der bisherigen, klareren Regelung unbedingt der Vorzug einzuräumen.

47.          Zu § 95 Abs 2

Diese Bestimmung - insbesondere die Wortfolgen „Standard einer starken Verschlüsselung“ und „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ – führt nur zu Rechtsunsicherheit, weil fast durchwegs Begriffe verwendet werden, die erst von der Rechtsprechung konkretisiert werden müssen. Das Risiko dabei liegt zur Gänze beim Auftraggeber, was abzulehnen ist.

 

Zumindest wären hier im Verordnungsweg zu erlassende Kundmachungen vorzusehen, in denen verbindlich festgestellt wird, welche Ver- und Entschlüsselungsverfahren jeweils  jedenfalls alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sodass deren Verwendung unangreifbar ist.

48.          Zu § 96 Abs 2 u 3

Diese Bestimmungen enthalten ausschließlich Definitionen und gehören daher systematisch in § 2.

49.          Zu § 99 Abs 6 Z 1

Diese Bestimmung ist auf Grund des allgemein geltenden Sachlichkeitsgebots eigentlich selbstverständlich und daher entbehrlich.

 

Die Z 2 bis 4 bekämen dann die Bezeichnung 1 bis 3.

50.          Zu § 100 Abs 1 Z 12

Da nunmehr im Gefolge der EuGH-Entscheidungen C-176/98 und C-314/01 die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen im geplanten § 80 extrem permissiv geregelt ist, bleibt eigentlich für eine Regelung in der Ausschreibung kein Raum. Die Bestimmung in § 100 Abs 1 Z 12 erweist sich daher als Falle für den Auftraggeber, denn wenn er in deren Anwendung Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen in der Ausschreibung trifft, werden sich diese im Fall eines Nachprüfungsverfahrens als gesetzwidrig bzw gemeinschaftsrechtswidrig erweisen und somit zur Nichtigerklärung der Ausschreibung führen.

 

Z 12 wäre daher ersatzlos zu streichen (die bisherigen Z 13 bis 25 erhalten dann die Bezeichnung 12 bis 24).

51.          Zu § 100 Abs 1 Z 14

Das Diskriminierungsverbot ist zweifellos schon in den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts enthalten. Es erscheint daher nicht notwendig, beide Begriffe hier ausdrücklich anzuführen.

 

Die Wortfolge „sowie dem Diskriminierungsverbot“ hätte daher ersatzlos zu entfallen.

52.          Zu § 100 Abs 2

Auf Grund der äußerst rigiden Rechtsprechung des Bundesvergabeamts erscheint auch der Hinweis auf die Verwendung von ÖNORMEN als Kann-Bestimmung zu viel, weil dann dem Auftraggeber die Beweislast dafür auferlegt wird, warum er sich nicht an den ÖNORMEN orientieren kann.

 

Abs 2 hätte daher ersatzlos zu entfallen (analog entfällt dann auch die Absatzbezeichnung beim bisherigen Abs 1).

53.          Zu § 101

Siehe Punkt 3

54.          Zu § 102 Abs 2 Satz 1

Auch diese Bestimmung erweist sich bloß als Falle für Auftraggeber. Wie auch die Erläuterungen zutreffend ausführen, hat nach ständiger Rechtsprechung der Auftraggeber nämlich keine Möglichkeit, die Herausgabe von nach dem festgesetzten spätesten Termin angeforderten Ausschreibungsunterlagen zu verweigern, weil dies als unzulässige Verkürzung der Angebotsfrist qualifiziert wird.

 

Diese Bestimmung sollte daher ersatzlos entfallen.

 

Ebenso sollte das entsprechende Datenfeld (Pflichtfeld!) im Bekanntmachungsformular der Wiener Zeitung entfallen!

55.          Zu § 103

Hier fehlt die Bestimmung, dass die Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer und die Namen der Bieter bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten sind.

 

Der Text des § 104 Abs 4 wäre daher wortgleich dem § 103 als Abs 5 anzufügen.

56.          Zu § 106 Abs 5 Satz 1

Es erscheint unergründlich und ist auch den Erläuterungen nicht zu entnehmen, warum der Auftraggeber nunmehr vor Ablauf der Einreichungsfrist vom Inhalt der Teilnahmeanträge keine Kenntnis erlangen darf.

Dies führt nämlich einerseits zu wesentlichen Verzögerungen des Vergabeverfahrens, weil auch mit der Prüfung früher eingelangter Anträge erst nach Fristablauf begonnen werden kann; andererseits wird die rigide Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden in diese Bestimmung wahrscheinlich eine Pflicht zur kommissionellen Öffnung der Teilnahmeanträge hinein interpretieren, weil es sonst dafür keinen Beweis gibt.

 

Da diese Bestimmung also keinen Sinn macht und nur zu Nachteilen führt, sollte sie ersatzlos entfallen.

57.          Zu § 106 Abs 9 Z 1

Die Wendung „…, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können“ hätte ersatzlos zu entfallen.

 

Begründung: siehe Punkt 54

58.          Zu § 106 Abs 9 Z 3

Es erscheint sinnlos, Bewerber, die sich auf Grund einer veröffentlichten Bekanntmachung beworben haben, bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe nochmals auf diese Bekanntmachung hinzuweisen. Würden sie diese nicht kennen, hätten sie sich nicht bewerben können.

 

Z 3 sollte daher ersatzlos entfallen (die bisherigen Z 4 bis 7 erhalten dann die Bezeichnung 3 bis 6).

59.          Zu § 109 Abs 6

Die Verpflichtung des Unternehmers, den Auftraggeber auf die allfällige Notwendigkeit einer Berichtigung der Ausschreibung bzw Ausschreibungsunterlagen aufmerksam zu machen, ist – leider – nach wie vor sanktionslos.

 

Besonders bedenklich wird dies nun im Zusammenhang im den Präklusionsfristen: Gemäß § 335 betragen diese nämlich grundsätzlich 14 Tage (Abs 1 Z 7) bzw 7 Tage (Abs 1 Z 1) im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit. Da der Auftraggeber aber auch erst wenige Tage vor Ablauf der Angebotsfrist angeforderte Unterlagen herausgeben muss und die Angebotsöffnung unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgen muss, könnten die Ausschreibungsunterlagen noch zu einem Zeitpunkt erfolgreich bekämpft werden, wo das Ergebnis der Ausschreibung bereits allen Bietern bekannt ist. Dies widerspricht aber dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs. Über eine adäquate Änderung im § 335 wird daher noch zu sprechen sein (siehe Punkt 96).

60.          Zu § 111 Abs 1 Z 1

Da die Verpflichtung der Bietergemeinschaft, im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft mit Solidarhaftung zu erbringen bereits in § 23 Abs 2 letzter Satz normiert ist und das Fehlen einer darauf gerichteten Erklärung im Angebot keinen Ausscheidungsgrund mehr darstellt (vgl § 130 Abs 1), erscheint die Bestimmung, dass jedes Angebot bei Bietergemeinschaften diese Erklärung enthalten muss, anachronistisch.

 

Die Wortfolge „und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen“ sollte daher ersatzlos entfallen.

61.          Zu § 111 Abs 1 Z 6

Die Wortfolge „…, besondere Erklärungen oder Vorbehalte“) erweist sich in der Praxis immer wieder als Falle für Bieter. Solche Erklärungen bzw Vorbehalte weichen nämlich fast immer vom Ausschreibungstext ab und führen daher (im offenen und nicht offenen Verfahren) zwingend zum Ausscheiden des Angebots. Aber auch im Verhandlungsverfahren besteht keine Notwendigkeit, über bloße Erläuterungen hinaus gehende Erklärungen und Vorbehalte schon im (ersten) Angebot zu machen, weil diese ebenso im Zuge der Verhandlung(en) vorgebracht werden können.

 

Diese Wortfolge sollte also, weil sie missverstanden wird damit und zur unnötigen Einschränkung des Wettbewerbs führt, ersatzlos entfallen.

62.          Zu § 111 Abs 2

Das Wort „Annahme“ wäre durch das Wort „Ausführung“ zu ersetzen (der Bieter braucht die Befugnisse zur Ausführung des Auftrags).

63.          Zu § 117

Hier fehlt die Vorschrift, dass die Angebote während der Angebotsfrist einzureichen sind.

 

Diese wäre als Abs 5 anzufügen.

64.          Zu § 118 Abs 4

Die Geltung dieser Vorschrift wäre auf das offene und das nicht offene Verfahren einzuschränken.

 

Begründung: analog Punkt 56.

65.          Zu § 119 Abs 5 Z 2

Nach dem Wort „sowie“ wäre die Wortfolge „Variantenangebotspreis oder“ einzufügen.

 

Begründung: Der Auftraggeber soll offenbar die Wahl haben, entweder die Gesamtpreise (ohne USt) oder die Angebotspreise (einschließlich USt) zu verlesen. Wenn dies für die Gesamtleistung als auch für Teilleistungen gilt, dann muss es auch für Varianten gelten, ansonsten sind die verlesenen Preise nicht vergleichbar.

66.          Zu § 119 Abs 5 Z 4

Es ist zu befürchten, dass mit dieser Bestimmung der in den Erläuterungen angegebene Zweck, nämlich die Rechtsprechung des VwGH, wonach alle zuschlagsrelevanten Angaben im Angebot wesentliche Erklärungen darstellen und daher zu verlesen sind, auszuhebeln, nicht erreicht wird. Vielmehr wird sich die Judikatur wahrscheinlich auf die Formel zurückziehen, der Auftraggeber wäre schon in Anwendung der Vergabegrundsätze verpflichtet gewesen, die Verlesung aller zuschlagsrelevanten Bieterangaben in den Ausschreibungsunterlagen anzukündigen.

 

Es erscheint aus Transparenzgründen durchaus legitim, alle zuschlagsrelevanten Bieterangaben zu verlesen. Außerdem erspart man sich unter Umständen einige Nachprüfungsverfahren, wenn ein Bieter von vornherein schon weiß, dass er zwar preislich (knapp) vorne liegt, nicht aber bei den übrigen Zuschlagskriterien.

 

Z 4 sollte aus Gründen der Rechtssicherheit entfallen.

67.          Zu § 119 Abs 6 Z 2

Es erscheint unergründlich, warum die Niederschrift über die Angebotsöffnung einen Hinweis auf die Art des Vergabeverfahrens enthalten muss. Im Verhandlungsverfahren ist sie ohnehin nicht erforderlich; im offenen und nicht offenen Verfahren unterscheidet sie sich in keiner Weise.

 

Die Wortfolge „und Hinweis auf die Art des Verfahrens“ hätte daher ersatzlos zu entfallen.

68.          Zu § 120 Abs 3

Die Geltung dieser Vorschrift wäre auf das offene und das nicht offene Verfahren einzuschränken.

 

Begründung: siehe Punkt 64 bzw Punkt 56.

69.          Zu § 122 Abs 5 Z 2

wie Punkt 65

70.          Zu § 122 Abs 5 Z 4

wie Punkt 66

71.          Zu § 122 Abs 6 Z 2

wie Punkt 67

72.          Zu § 124 Abs 1

Hier wäre das Wort „Ausschreibung“ durch das Wort „Bekanntmachung“ zu ersetzen.

 

Begründung: Das BVergG verwendet das Wort Ausschreibung üblicherweise als Überbegriff für Bekanntmachung und Ausschreibungsunterlagen; daher ergibt die Wortfolge „in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen“ keinen Sinn.

73.          Zu § 126 Abs 3

Hier fehlt aus der bisherigen Diktion (§ 93 Abs 3 BVergG 2002) die Einschränkung „soweit dies nach Art des Auftrages möglich ist“.

 

Sogar das äußerst strenge Bundesvergabeamt hat bereits anerkannt, dass es durchaus Aufträge gibt, bei denen die im Gesetz vorgesehene vertiefte Angebotsprüfung nicht möglich ist. Diese Einsicht sollte vom Gesetzgeber nicht damit durchkreuzt werden, dass er durch Weglassen dieser Wendung dem Auftraggeber quasi eine unerfüllbare Verpflichtung auferlegt.

 

Nach der Wortfolge „Der Auftraggeber muss“ wäre daher die Wortfolge „- soweit dies nach Art des Auftrags möglich ist -“ einzufügen.

74.          Zu § 126 Abs 5 letzter Satz

Dem Bieter im Zuge der vertieften Angebotsprüfung nicht einmal ein Mindestmaß an rechtlichem Gehör einzuräumen, wird wahrscheinlich auch unter einem Auftragswert von € 120.000,-- vor dem VfGH nicht halten.

 

Es wird daher angeregt, diesen aus Gründen der Rechtssicherheit Satz entfallen zu lassen.

 

Alternativ wird angeregt, stattdessen diese Form der vertieften Angebotsprüfung – die bisher bei weitem nicht das gebracht hat, was man sich bei ihrer Schaffung erwartet hat, und vielfach nur zur Verzögerung des Vergabeverfahrens führt – überhaupt aufzulassen, sich auf die gemeinschaftsrechtlich unumgänglich notwendige Regelung für ungewöhnlich niedrige Angebote (Artikel 55 der Richtlinie 2004/18) zu beschränken und auf jeder Art österreichischer „Fleißaufgabe“ zu verzichten.

75.          Zu § 127 Abs 1 letzter Satz

Dem Bieter im Zuge des Vorgehens bei mangelhaften Angeboten nicht einmal ein Mindestmaß an rechtlichem Gehör einzuräumen, wird wahrscheinlich auch unter einem Auftragswert von € 120.000,-- vor dem VfGH nicht halten.

 

Es wird daher angeregt, diesen aus Gründen der Rechtssicherheit Satz entfallen zu lassen.

76.          Zu § 128 Abs 2

Um eine Falle für Auftraggeber zu vermeiden, wäre die Geringfügigkeit in einem zweiten Satz wie folgt zu definieren:

 

„Preisänderungen gelten nur dann als geringfügig, wenn sie zu keinem Reihungssturz führen.“

77.          Zu § 130 Abs 1 Z 3

Wenn – wie die Erläuterungen ausführen – ein nicht plausibler Teilpreis automatisch eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises bewirken soll, dann sollte dies auch aus dem Gesetzestext klar hervorgehen und nicht nur aus den Erläuterungen.

 

„Geheimwissenschaft“ bringt nur eine zusätzliche Falle für Auftraggeber, denn die Erläuterungen muss nicht jedermann kennen.

 

Außerdem sei dazu angeregt, nicht auf einzelne Leistungspositionen, sondern auf Gruppen gleichartiger Leistungen abzustellen.

78.          Zu § 130 Abs 2

Um hier den Anschein der Ermächtigung zu willkürlichem Vorgehen (was die Vergabekontrollbehörden sicherlich nicht durchgehen lassen und durch rigide Rechtsprechung zu Rechtsunsicherheit führt) zu vermeiden, wäre diese Bestimmung durch folgenden Nebensatz zu ergänzen:

 

„…, wenn er sich die notwendigen Informationen anderswie beschafft hat.“

79.          Zu § 130 Abs 3

Es besteht kein Bedarf, das Ausscheiden eines Angebotes wieder gesondert mitteilungspflichtig und bekämpfbar zu machen. Die diesbezügliche Regelung des BVergG 2002, wonach das Ausscheiden im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen ist, hat sich in der Praxis bewährt.

 

Damit ist auch eine gesonderte Verständigung vom Ausscheiden des Angebots nicht notwendig; diese Bestimmung hätte daher ersatzlos zu entfallen.

 

Weitere Begründung: siehe Punkt 10

 

Sollte dennoch die gesonderte Mitteilungspflicht für ausgeschiedene Angebote wieder eingeführt werden, wäre im Gesetzestext ausdrücklich klar zu stellen, dass darunter nur Ausscheidungen gemäß § 130 Abs 1 u 2 fallen, keineswegs aber die nicht weitere Berücksichtigung eines Angebots bzw die Nichteinladung eines Bieters zu weiteren Verhandlungen im Zuge eines allfälligen „Shortlistings“, weil es sonst zu einer – wettbewerbswidrigen – Offenlegung der Bieter und der Angebote käme.

80.          Zu § 132

Es sollte bei der bisherigen Regelung (§ 100 BVergG 2002) bleiben, wonach in der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung nur über die Person des Zuschlagsempfängers zu informieren ist, bleiben. Alle weiteren Informationen (insbesondere die Gründe für die Ablehnung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes) sollten weiterhin nur auf Anfrage mitgeteilt werden.

 

Begründung: Die bisher erforderliche Bekanntgabe kann mittels Rundbriefs (identer Text an alle Bieter) erfolgen. Die nun in Aussicht genommene Regelung setzt einen individuell verfassten Text für jeden Bieter voraus, was bei einer großen Bieteranzahl viel Mühe macht und Zeit kostet. Erfahrungsgemäß sind aber in jedem Vergabeverfahren stets nur einige wenige Bieter – wenn überhaupt - an diesen Informationen interessiert. Warum also automatisch viel Zeit und Kosten für etwas aufwenden, was die wenigsten brauchen.

 

Allenfalls könnte – um die Effektivität des Rechtsschutzes nicht zu gefährden – im Gegenzug eine Verlängerung der Stillhaltefrist von sieben auf zehn Tage in Kauf genommen werden.

 

Dass bei unerledigten Auskunftsersuchen ohnehin die Stillhaltefrist als gehemmt gilt, ist mittlerweile ständige Rechtsprechung und braucht nicht besonders erwähnt zu werden.

81.          Zu § 133 Abs 1 u 2

Hier sei die Frage gestattet, worin der Unterschied zwischen „nichtig“ und „absolut nichtig“ bestehen soll. Weniger als nichts gibt es nicht.

 

In beiden Bestimmungen erscheint das Wort „absolut“ entbehrlich.

 

82.          Zu § 133 Abs 3

Angesichts der scharfen Rechtsfolge sollte ausdrücklich im Gesetzeswortlaut klar gestellt werden, dass nur die offenkundige rechtswidrige Inanspruchnahme der Direktvergabe unter diese Bestimmung fällt, nicht jedoch Vergabeverfahren mit nur einem Bieter gemäß §§ 30 ff.

83.          Zu § 137

Nun sind wir seit 1.1.1994 öffentlicher Auftraggeber im Sinne des BVergG und wickeln jedes Jahr (einschließlich unserer Behandlungseinrichtungen) hunderte Vergabeverfahren ab. In keinem einzigen Verfahren wurde bisher ein Vergabevermerk gebraucht; die Europäische Kommission hat noch nie einen angefordert, und das Bundesvergabeamt verlangt ohnehin immer gleich den vollständigen Akt und gibt sich nicht mit einem Vergabevermerk zufrieden.

 

Wenn der Vergabevermerk wegen der Bestimmungen in der Richtlinie (Art 43) im Oberschwellenbereich schon nicht wegzubringen ist, so sollten wir wenigstens im Unterschwellenbereich darauf verzichten und nicht noch eine österreichische Fleißaufgabe dazu machen. Wenn auch vielleicht im Bereich der Ministerien ein derartiges Schriftstück jedenfalls auf Grund anderer Umstände anzufertigen ist und dort damit der Vergabevermerk ohne zusätzlichen Aufwand quasi automatisch anfällt, so darf nicht übersehen werden, dass es auch eine beträchtliche Anzahl anderer öffentlicher Auftraggeber gibt, wo dies nicht der Fall ist und daher das Erstellen eines Vergabevermerks bei einer Vielzahl von Unterschwellenbereich-Aufträgen unnötigen Verwaltungsaufwand (insgesamt in beträchtlicher Höhe) verursacht und daher dem Grundsatz einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung widerspricht.

 

Es sollte daher die Verpflichtung zur Erstellung eines Vergabevermerks auf den Oberschwellenbereich eingeschränkt werden:

In § 137 Abs 1 wäre nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „im Oberschwellenbereich“ einzufügen;

dafür könnte dann in § 137 Abs 2 die Wortfolge „im Oberschwellenbereich“ entfallen.

84.          Zu § 141

Es ist anzuerkennen, dass die zwingende Bekämpfbarkeit einer Widerrufsentscheidung vor ihrem Wirksamwerden einer – wenn auch nicht gerade einsichtigen – Rechtsprechung des EuGH entspringt. Dennoch sind ernste Zweifel an der Sinnhaftigkeit und Praktikabilität einer solchen Regelung angebracht:

 

Wenn der Auftraggeber – was ihm ja nicht zu verwehren ist – gegen den die Widerrufsentscheidung nichtig erklärenden Bescheid Beschwerde bei den Gerichtshöfen den öffentlichen Rechts erhebt, so wird die Nichtigerklärung erst etwa zwei Jahre nach Bescheiderlassung rechtskräftig. Mittlerweile sind alle Angebote längst abgelaufen, das für die Auftragsausführung erforderliche Schlüsselpersonal nicht mehr verfügbar, das angebotene Material (insbesondere in der Elektronikbranche) nicht mehr lieferbar, das auftragsgegenständliche Grundstück bzw Bauwerk nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Auftraggebers, die für die Entgeltzahlung notwendigen Budgetmittel nicht mehr vorhanden usw. Was hat dann der obsiegende Bieter davon, dass das Vergabeverfahren in das Stadium vor der seinerzeitigen Widerrufsentscheidung zurücktritt? Es kann nicht mehr durch Zuschlag beendet werden.

 

Es sollte also endlich die Einsicht Platz greifen, dass die Privatwirtschaftsverwaltung mit rechtsstaatlichen Mitteln nicht ebenso in den Griff zu bekommen ist wie die Hoheitsverwaltung – auch wenn dies gewisse Rechtsschutz-Fundamentalisten nicht wahr haben wollen.

85.          Zu § 141 Abs 4

Hier fehlt die generelle Verkürzung der Stillhaltefrist auf 7 Tage im Unterschwellenbereich.

86.          Zu § 141 Abs 7

a)      Grammatikalisch müsste es statt „entgegen des Ersuchens“ heißen „entgegen dem Ersuchen“.

b)      In Anbetracht der (durchaus einsichtigen) Rechtsprechung des VfGH, wonach die Nichtigerklärung einer Entscheidung voraussetzt, das sie als solche getroffen wurde, und die bloße Untätigkeit nicht als Treffen einer Entscheidung anzusehen ist, erheben sich starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 141 Abs 7: Hier wird die Untätigkeit mittels gesetzlicher Fiktion in eine rechtsgeschäftliche Erklärung umgedeutet, obwohl die einer solchen Erklärung denknotwendig vorhergehende Entscheidung nicht getroffen wurde.

Angesichts der geballten Regelungen des § 141 (Trennung von Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung, Stillhaltefrist, Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, Unwirksamkeit des Widerrufs und quasi amtswegiger Widerrufserklärung durch Feststellungsbescheid) fragt man sich, worauf der – eigentlich schon überzogene – Bieter-Rechtsschutz hinaus will.
Dazu folgendes, gar nicht praxisfremdes Beispiel:

Ein Auftraggeber möchte aus – wie er meint - guten Gründen die Ausschreibung widerrufen. Das kann er aber nicht, weil dies einem Bieter missfällt und die Nachprüfungsbehörde die geltend gemachten Widerrufsgründe nicht als ausreichend sachlich anerkennt.
Der Auftraggeber möchte dennoch das Vergabeverfahren nicht weiterführen, also tut er – nichts.
Dies missfällt naturgemäß wiederum einem Bieter. Er geht also nach einiger Zeit (wieder) zur Nachprüfungsbehörde, und diese erlässt einen Feststellungsbescheid, der nun – man kann es fast nicht glauben – als Erklärung des Widerrufs gilt.
Letztlich kommt also das heraus, was der Auftraggeber schon ursprünglich wollte, nur musste er dafür zwei Vergabekontrollverfahren über sich ergehen lassen und verlieren und die Kosten dafür zahlen – natürlich zu Lasten des Steuerzahlers.
Herzmanovsky-Orlando hätte es nicht besser erfinden können.

87.          Zu § 149 Abs 1 letzter Satz

Alternativangebote beinhalten stets ein technisches Aliud, das der Auftraggeber nicht vorhersehen kann;

sie sind daher im Rahmen einer elektronischen Auktion nicht bewertbar und daher unzulässig. Gemeint sind offensichtlich Variantenangebote (vgl die entsprechende bisherige Regelung in § 118 Abs 2 BVergG 2002).

 

Es wären daher das Wort „Alternativangebote“ durch das Wort „Variantenangebote“ und das Wort „Alternativangebot“ durch das Wort „Variantenangebot“ zu ersetzen.

88.          Zu § 149 Abs 2 Satz 2

Es erscheint kontraproduktiv, während der Auktion jeweils die aktuelle Teilnehmeranzahl bekannt zu geben.

Die Wortfolge „oder die Anzahl der Teilnehmer“ sollte daher entfallen.

89.          Zu § 155 Abs 5

Ein Grund, warum das Preisgericht erst nach Ablauf der Vorlagefrist die Einreichungen einsehen darf, ist nicht ersichtlich. Sollte dies der Schutz vor möglichen Indiskretionen sein, so wird damit den Preisrichtern tendenziell Rechtsbruch unterstellt.

 

Dieser Abs hätte daher ersatzlos zu entfallen.

90.          Zu § 157 Abs 6

Dieser Abs stellt den Auftraggeber vor ein schier unlösbares Dilemma: Es gibt genug komplexe Fälle, wo die Prüfung der Eignung des Bewerbers und der Zulässigkeit der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung bei bestem Willen nicht binnen 15 Tagen vorgenommen werden kann – dies liegt zu einem großen Teil auch an den schlampigen Einreichungen der Bewerber, die oft mehrmaliges „Nachfassen“ erfordern. Der Auftraggeber darf aber die Frist nicht verlängern, wenn er eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beabsichtigt. Somit darf er (im Umkehrschluss), so lange die Prüfung nicht abgeschlossen ist, zu keiner Angebotsabgabe auffordern. Das würde heißen, dass der Auftraggeber durch kurzfristige Abgabe von (schlampigen) Teilnahmeanträgen jederzeit beliebig blockiert werden kann. Das kann aber nicht der Sinn eines dynamischen Beschaffungssystems sein!

 

Der Nebensatz des letzten Satzes hätte daher ersatzlos zu entfallen.

91.          Zu § 160 Abs 3 letzter Satz

Dieser Satz wurde offensichtlich wörtlich aus dem Richtlinientext übernommen; er passt aber nicht in die übrige Diktion des BVergG.

 

Die Wendung „… geben die öffentlichen Auftraggeber … an.“ wäre daher durch die Wendung „… hat der Auftraggeber … anzugeben.“ zu ersetzen.

92.          Zu § 160 Abs 8 letzter Satz

Zwecks Klarstellung wäre das Wort „kann“ durch das Wort „darf“ zu ersetzen, weil es offensichtlich auch so gemeint ist.

93.          Zu § 162 Abs 3

Die Wendung „… kann der Bieter sein Angebot klarstellen, präzisieren, fein abstimmen und ergänzen, …“ erscheint einerseits unklar und nicht eindeutig; insbesondere bleibt das Verhältnis zum „Verhandeln“ offen.

 

Andererseits ist nicht einzusehen, weshalb im Dialog, wo die erste Phase lediglich Lösungen und keine eindeutigen Leistungsbeschreibungen erbringt, in der zweiten Phase – zwecks Erlangung vergleichbarer Angebote – keine Verhandlungen zulässig sein sollen. Wenn das aber ohnehin gemeint ist, dann sollte es auch klar so formuliert werden.

 

Der 1. Satzteil sollte daher wie folgt lauten: „Über den gesamten Auftragsinhalt kann verhandelt werden, sofern ...“.

94.          Zu § 327 Abs 1

Die Vergabekontrollbehörden verlangen in der Praxis leider meistens von vornherein die Vorlage der vollständigen Unterlagen des gesamten Vergabeakts. Dies führt beim Auftraggeber zu einem immensen Kopieraufwand (nicht nur Sach-, sondern auch Personalaufwand, weil der Akt nicht automatisch durch das Kopiergerät wandert), obwohl es wenig Sinn hat, alle 27 Angebote samt Beilagen vorzulegen, wenn lediglich der zweitgereihte Bieter die Zuschlagsentscheidung bekämpft oder überhaupt nur ein einzelner Bieter gegen die Ausscheidung seines Angebots vorgeht.

 

Die Wortfolge „alle hiefür erforderlichen Unterlagen“ sollte daher durch die Wortfolge „die für die beantragte Nachprüfung konkret notwendigen Unterlagen“ ersetzt werden.

95.          Zu § 333 Abs 2

a)      Grammatikalisch muss es „stattgegeben“ anstelle von „stattgeben“ heißen.

b)      Es ist nicht einzusehen, warum der Auftraggeber zwar für abgewiesene Nachprüfungsanträge keinen Gebührenersatz leisten muss, wohl aber für zurückgewiesene, ist doch der zurückgewiesene Antragsteller vom Recht noch weiter entfernt als der abgewiesene.

Nach dem Wort „abgewiesen“ wäre daher die Wortfolge „oder zurückgewiesen“ einzufügen.

96.          Zu § 335 Abs 1

Wie schon zu § 109 Abs 6 (siehe obigen Punkt 59) ausgeführt, ermöglicht das geplante System der Präklusionsfristen leider, dass die Ausschreibung (und auch sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist) noch nach Angebotsöffnung erfolgreich bekämpft werden können, was im Ergebnis eine Verletzung des lauteren Wettbewerbs darstellt.

 

Der Nachspann von Abs 1 wäre daher um folgenden Nebensatz zu ergänzen:

„…, die Ausschreibung und sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist jedoch spätestens zwei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist.“

 

Damit kann die Nachprüfungsbehörde den Auftraggeber vom Einlangen des Antrags noch so zeitgerecht verständigen, dass die Angebotsöffnung unterbleibt.

97.          Zu § 335 Abs 2

Dieser Absatz hätte ersatzlos zu entfallen (entsprechend entfällt dann auch die Absatzbezeichnung im derzeitigen Abs 1).

 

Begründung: siehe obigen Punkt 6

98.          Zu § 340

Eine einheitliche Entscheidungsfrist von zwei Monaten ist erscheint zu lang, wo doch bisher im Unterschwellenbereich ein Monat ausreichend war und die Überschreitung der Frist ohnehin sanktionslos bleibt.

 

Vorschlag: Entweder für Unterschwellenbereich weiterhin ein Monat oder – wie auch schon vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamts vorgeschlagen – einheitlich im Ober- und Unterschwellenbereich sechs Wochen.

99.          Zu § 341

Mutwillige Inanspruchnahme von Behörden erfolgt bewusst außerhalb des Bodens der Rechtsordnung und sollte daher in keiner Weise begünstigt werden, auch nicht durch einen „Rabatt“ beim Strafausmaß.

Es ist kein hinreichender Grund erkennbar, weshalb hier die Höchststrafe auf ein Drittel des bisherigen Ausmaßes (gemäß § 176 Abs 3 BVergG 2002) herabgesetzt werden soll.

 

Der Betrag „20 000 Euro“ wäre daher durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt werden.

100.     Zu § 342 Abs 4 Satz 1

Das Wort „wieder“ hätte zu entfallen (es wird ja nicht schon zum zweiten Mal zurückgezogen).

101.     Zu § 344

wie zu § 341 (siehe Punkt 99)

102.     Zu § 345 Abs 1 Z 5

Zwischen den Wörtern „ausdrücklich“ und „beantragt“ wäre die Wortfolge „die Feststellung“ einzufügen, ansonsten ist der Satz unvollständig und nur schwer lesbar.

103.     Zu § 345 Abs 1 Z 6

Statt der Wortfolge „entgegen des Ersuchens“ muss es grammatikalisch „entgegen dem Ersuchen“ heißen.

104.     Zu § 346 Abs 2

Diese Bestimmung enthält nur relative Erlöschensfristen für das Recht auf Feststellung. Dies hätte – insbesondere bei der Direktvergabe – zur Folge, dass Feststellungsanträge auch noch viele Jahre nach Vertragsabschluss zulässig sind. Daher wäre auch eine absolute Frist einzuführen.

 

Am Ende von § 346 Abs 2 wäre daher folgende Wendung anzufügen:

„…, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsabschluss“.

105.     Zu § 348 Abs 3

Statt der Wortfolge „entgegen des Ersuchens“ muss es grammatikalisch „entgegen dem Ersuchen“ heißen.

106.     Zu § 352 Abs 2

a)      In Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung lässt das BVergG nun Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen auch ohne gleichzeitigen Antrag auf Nachprüfung zu. Wenn nun zwar ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, aber keiner auf Nachprüfung und Nichtigerklärung der inkriminierten Auftraggeberentscheidung rechtzeitig gestellt wird, käme man – unbilliger Weise – zu einem Schadenersatzanspruch. Dem Unternehmer ist aber im Rahmen der Schadenminderungspflicht durchaus auch die rechtzeitige Stellung eines Nachprüfungsantrags zuzumuten.

Nach dem Zitat „§ 342“ wäre daher die Wortfolge „und gehörige Fortsetzung mittels Nachprüfungsantrags“ einzufügen.

b)      Es ist kein hinreichender Grund erkennbar, warum ein Schadenersatzanspruch gegen den Auftraggeber bestehen soll, wenn der Schaden durch Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts hätte abgewendet werden können. Einem Unternehmer ist das Erheben einer solchen Beschwerde durchaus zumutbar.

Daher wäre weiters die Wortfolge „oder durch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof“ einzufügen.

107.     Zu § 355 Abs 1 Z 6

a)      Statt der Wortfolge „entgegen des Ersuchens“ muss es grammatikalisch „entgegen dem Ersuchen“ heißen.

b)      Was ist, wenn der Auftraggeber zwar widerrufen wollte, daran aber von der Vergabekontrollbehörde gemäß § 339 gehindert wurde?

c)      Der Schadenersatzanspruch wäre jedenfalls auf den Bestbieter einzuschränken, weil alle übrigen Bieter auch im Fall der Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung auf ihren Kosten „sitzen blieben“, die Untätigkeit des Auftraggebers für ihren Schaden also nicht kausal ist.

108.     Zu § 358 Abs 1

Gleiches Recht für alle!

Während der Strafrahmen für Unternehmer auf ein Drittel des bisherigen Ausmaßes herabgesetzt werden soll, wird er für Auftraggeber gegenüber § 187 Abs 1 BVergG 2002 auf fast das Doppelte erhöht. Das kann nicht hingenommen werden, insbesondere auch weil Strafen gegen den öffentlichen Auftraggeber letzten Endes den Steuerzahler treffen.

 

Der Betrag „15 000 Euro“ wäre daher durch den Betrag „8 000 Euro“ zu ersetzen.

 



                 Der Generaldirektor:
               i. V.
                    
                    
                    
        Dkfm. Dr. Johann Hackl