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Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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Fachabteilung 1F An das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst Ballhausplatz 2 1014 Wien per E-Mail va8@bka.gv.at |
è Verfassungsdienst und Zentrale Rechtsdienste Bearbeiter: Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
BKA-600.883/0050-V/A/8/2005 |
Graz, am 25. August 2005 |
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Ggst.: |
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Zu dem mit do. Schreiben vom 5.Juli, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesvergabegesetzes 2006 wird wie folgt Stellung genommen:
A. Allgemeines:
Der vorliegende Entwurf setzt einerseits das Legislativpaket zum öffentlichen Auftragswesen in innerstaatliches Recht um, andererseits werden notwendige Anpassung und Klarstellungen zur vergaberechtlichen Judikatur vorgenommen.
In Anbetracht des Umfanges des Gesetzes muss die Begutachtungsfrist von sieben Wochen, die noch dazu gänzlich in den Sommerferien liegt, als zu kurz kritisiert werden. Insbesondere den nachgeordneten vergebenden Stellen stand dadurch ein viel zu kurzer Zeitraum für eine vertiefte Prüfung des Gesetzes zur Verfügung.
Abgesehen von den Anmerkungen im Einzelnen darf vorausgeschickt werden, dass die Abschaffung des Verhandlungsverfahrens mit nur einem Bieter gemäß § 26 Abs. 4 BVergG 2002 aus Sicht des Landes Steiermark abgelehnt wird. Das Verfahren hat sich in der Praxis bewährt und wurde von ho. Seite im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Rahmens genützt. Die Tatsache, dass als „Ersatz“ die erweiterte Möglichkeit des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung angeboten wird, stellt maximal eine Notlösung dar. Angesichts des Aufwandes, den ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung mit sich bringt, wird es nur in seltenen Fällen genutzt werden. Und für geistige Dienstleistungen war es ohnehin bislang schon möglich, sich dieses Verfahrens zu bedienen. Insofern stellt die Neuregelung eher eine „Erleichterung“ für Bauleistungen dar und fehlt eine wirkliche Erleichterung für die in der Praxis sehr schwierig und nur unter großem Aufwand auszuschreibenden geistigen Dienstleistungen.
Es wird daher dringend angeregt, ein Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer bis zu einem Auftragswert von 150.000,- Euro für geistige Dienstleistungen zu ermöglichen.
Für den Fall, dass das og. Verfahren wieder in das Gesetz aufgenommen wird, darf vorgeschlagen werden, zumindest in den Erläuternden Bemerkungen klarzustellen, welche Kosten für die Frage der Wirtschaftlichkeit eines Vergabeverfahrens zu berücksichtigen sind (Kosten des Ausschreibers und der Bieter in einem Verfahren mit drei Teilnehmern).
Der Entwurf bringt auch eine Reihe positiver Klarstellungen und Neuerungen, die von ho. Seite ausdrücklich begrüßt werden. So sind die Klarstellungen bezüglich der Ausnahmen für öffentliche Kreditpolitik sowie Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen sehr wichtig. Ebenso der neu eingefügte § 17 Abs. 4 bezüglich der Losvergabe im Unterschwellenbereich bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, sowie die erleichterten Dokumentationspflichten im Unterschwellenbereich.
Ausdrücklich begrüßt wird auch die Klarstellung, dass andere Zuschlagskriterien als der Preis keine wesentlichen Vorbehalte und Erklärungen der Bieter sind und nur im Ausnahmefall zu verlesen sind.
Abschließend darf angemerkt werden, dass angesichts der knappen Zeitvorgaben ein angemessenes Übergangsregime für die Länder vorzusehen ist. Eine Anpassung der Nachprüfungsgesetze kann seriöserweise erst nach Beschlussfassung des Bundesvergabegesetzes begonnen werden; ein In-Kraft-Treten des Vergabe-Nachprüfungsgesetzes 2006 bis 1.Februar 2006 ist daher aus Sicht des Landes Steiermark unrealistisch.
B. Zu den
Diskussionspunkten
Aus ho. Sicht wäre eine Regelung, die bei begrenzter Marktgröße die Einschränkung der Zahl der Bieter- und Arbeitsgemeinschaften ermöglicht, jedenfalls wünschenswert.
Zur Frage, ob auch im Oberschwellenbereich die freie Wahl zwischen dem Best- oder Billigstbieterprinzip zulässig sein soll, kann festgehalten werden, dass aus ho. Sicht keine Notwendigkeit (mehr) besteht, im Gesetz eine Präferenz festzulegen. Auf Grund der Erfahrungen, die von den öffentlichen Auftraggebern gesammelt wurden, wird eine Ausschreibung, die nur den Preis als Zuschlagskriterium vorsieht, nicht ohne sachliche Gründe gewählt. Eine diesbezügliche „Freigabe“ wird daher begrüßt. Sollte dem nicht gefolgt werden, wäre eine Festlegung in § 82 Abs. 3 wünschenswert, dass die dortige Einschränkung nur für den Oberschwellenbereich gültig ist. Dies lässt sich weder aus dem Text noch den Überschriften, sondern lediglich in Zusammenschau mit § 101 ersehen. Eine Klarstellung für den Anwender wäre hier zweckdienlich.
Zugestimmt wird aus Sicht des Landes Steiermark dem Vorschlag, im Gesetz vorzusehen, dass, für den Fall, dass die finanzielle oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters nicht ausreicht, von den Subunternehmern und dem Generalunternehmer eine Erklärung für eine solidarische Haftung im Auftragsfall verlangt werden kann bzw. muss.
Da aus der Sicht des Landes Steiermark die Berücksichtigung der Umweltgerechtigkeit der Leistung im Vergabeverfahren ein wichtiges Anliegen ist, wird angeregt, auch im Sektorenbereich eine Parallelbestimmung zum klassischen Bereich vorzusehen (muss-Bestimmung).
C. Zu den
Bestimmungen im Einzelnen
Hier darf auf ein redaktionelles Versehen hingewiesen werden. Richtig ist:
„4.Teil Rechtsschutz“.
sowie:
„5.Teil, 1.Haupstück Außerstaatliche Kontrolle“.
Die Formulierung des § 1 ist insoferne irreführend, als demnach die Vergabe von „Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden“, vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst ist. Dem Wortlaut nach sind somit subventionierte Dienstleistungsaufträge ohne Einschränkung erfasst. Gemäß § 3 Abs. 2 handelt es sich aber nur um Dienstleistungsaufträge, die in Verbindung mit subventionierten Bauaufträgen vergeben werden. Diesbezüglich sollte eine Klarstellung in § 1 erfolgen.
Es wird angeregt, entsprechend den Erläuternden Bemerkungen auch im Gesetz festzuhalten, dass Entscheidungen „außenwirksame“ Festlegungen des Auftraggebers sind.
Demnach wäre .Z. 15 erster Satz wie folgt zu formulieren:
„Entscheidung ist jede nach außen wirksame Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.“
Es wird angeregt, nicht die „Bewerberauswahl“, sondern vielmehr die „Ablehnung der Bewerbung“ als gesondert anfechtbare Entscheidung vorzusehen. Die Anfechtungsmöglichkeit der „Bewerberauswahl“ könnte Unklarheiten in Bezug auf den Prüfungsumfang hervorrufen.
Bezüglich der anfechtbaren Entscheidungen bei der Rahmenvereinbarung gemäß § 194 Abs. 8 müsste die Formulierung wohl „gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee)“ lauten.
Da in § 2 Z. 15 lit.a sublit. ff bis hh die Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung angeführt ist, müsste die Formulierung nach ho. Auffassung in § 2 Z. 44 wie folgt lauten:
„44. Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer abgegebene Erklärung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung, eine Rahmenvereinbarung, ein dynamisches Beschaffungssystem oder einen Wettbewerb beenden zu wollen.“
Entsprechend der Anmerkung zu Punkt 6 müsste wohl auch in der Formulierung der Widerrufserklärung der Wettbewerb Berücksichtigung finden.
Die Verschiebung der Definition der „besonderen und ausschließlichen Rechte“ in den 3.Teil (§ 166 Abs. 2) sollte überdacht werden, da der Begriff auch im Bereich der klassischen Auftraggeber Verwendung findet (z.B. § 3 Abs. 5). Angeregt wird eine Definition in § 2 Begriffsbestimmungen.
Bezüglich der anwendbaren Bestimmungen für nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge fehlt der Verweis auf § 28 (Wettbewerbe). Aus ho. Sicht ist nicht verständlich, warum für diese Dienstleistungsart Wettbewerbe a priori ausgeschlossen sein sollen. § 28 wäre daher zu ergänzen.
Weiters ist zu bemerken, dass der Verweis auf die §§ 131 bis 133 (Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung) fehlt. Da dies nach ho. Auffassung sachlich nicht gerechtfertigt sein dürfte, wird angeregt, diesen Verweis aufzunehmen.
In § 12 Abs. 2 findet sich kein Hinweis, dass Dienstleistungskonzessionsverträge in einem Verfahren nach § 27 oder § 28 zu vergeben sind. Aus ho. Sicht wäre in den Erläuternden Bemerkungen klarzustellen, ob daraus zu schließen ist, dass für diesen Bereich völlige Formfreiheit besteht.
Aus Auftraggebersicht ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung von Vergabeverfahren regelmäßig einen hohen Aufwand bedeuten, der nicht selten bis zu 10% des Auftragswertes beträgt. Von ho. Seite wird daher dringend angeregt, die Schwellenwerte für die Direktvergabe zu erhöhen.
Als sinnvolle Wertgrenze werden anstelle der 20.000,- Euro 40.000,- Euro und für geistige Dienstleistungen anstelle der 30.000,- Euro nunmehr 60.000,- Euro erachtet. Die erhöhte Wertgrenze für geistige Dienstleistungen erscheint insbesondere angesichts der hohen Transaktionskosten bei geistigen Dienstleistungen und der geplanten Abschaffung des § 26 Abs. 4 sachlich gerechtfertigt.
Im Unterschied zu BVergG 2002 wird nicht mehr von „Vergleichsangeboten“, sondern von „unverbindlichen Preisauskünften“ gesprochen. Der Grund für die Neuformulierung ist für die ho. Stelle nicht ersichtlich und sollte in den Erläuternden Bemerkungen dargestellt werden.
Im Unterschied zum BVergG 2002 fehlen in der Aufzählung die Dienstleistungs-konzessionsverträge. Es darf – um Missverständnissen vorzubeugen - angeregt werden, in den Erläuternden Bemerkungen darzulegen, dass die Unterscheidung Ober- und Unterschwellen-bereich für diese Auftragsart nicht relevant ist, da keine unterschiedlichen Regelungen im Gesetz vorgesehen sind.
In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesvergabeamtes 17 N-61/2002 wird vorgeschlagen, den Terminus „technisch voneinander abhängig“ einzufügen.
Die Formulierung würde daher wie folgt lauten:
„Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren technisch voneinander abhängigen Losen,...“.
Im Unterschied zu § 17 Abs. 4 wird bei Lieferaufträgen und Dienstleistungsaufträgen in § 18 Abs. 5 bzw. § 19 Abs. Abs. 6 bei mehreren Losen auf die Losregel im OSW abgestellt bzw. diese übernommen. Die Unterscheidung zu den Bauaufträgen erscheint sachlich nicht gerechtfertigt und es wird unbedingt angeregt, eine Regelung wie in § 17 Abs. 4 zu treffen.
Aus systematischen Gründen wird vorgeschlagen, die Direktvergabe im Anschluss an das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, somit als Abs. 7, zu reihen.
Bezüglich der Arten des Wettbewerbes ist unklar, ob der AG im vorhinein in den Ausschreibungsunterlagen festlegen muss, ob es sich um einen Ideen- oder Entwurfswettbewerb oder um einen Realisierungswettbewerb handelt.
Die Formulierung in § 36 Abs. 1 Z. 2 müsste nach ho. Auffassung wohl lauten:
„...die Vergabe im Wege eines offenen, nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens...“.
Da die Transaktionskosten eines Vergabeverfahrens regelmäßig sehr hoch sind, wird von ho. Seite angeregt, die Betragsgrenzen zur Inanspruchnahme des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zu erhöhen.
Als sinnvoll erachtet werden eine Erhöhung auf 180.000,- Euro bei Bauaufträgen sowie 120.000,- Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
Die Regelung des Abs. 1 stellt nach ho. Auffassung keinen adäquaten Ersatz für § 26 Abs. 4 dar. Ein zweistufiges Verhandlungsverfahren ist ein sehr aufwändiges Verfahren, das zudem einem erhöhtem Einspruchsrisiko unterliegt. Ein zweistufiges Verhandlungsverfahren bedeutet in der Praxis Kosten von 10 bis 15% des Auftragswertes; dies ist wirtschaftlich aus Sicht des Landes Steiermark nicht vertretbar. Die Bestimmung bei gleichzeitigem Entfall des bisherigen § 26 Abs. 4 BVergG 2002 bedeutet daher einen massiven Mehraufwand gegenüber der bisherigen Praxis.
Es wird daher – wie unter Punkt A bereits ausgeführt – angeregt, die bisherige Regelung des § 26 Abs. 4 beizubehalten. Die gegenständliche Regelung des § 40 Abs. 1 kann bestenfalls eine zusätzliche Erleichterung – insbesondere für Bauleistungen - darstellen.
Es wird angeregt, die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Sinne einer ökonomischen Durchführung von Vergabeverfahren zu erhöhen.
Als sachlich gerechtfertigt werden 100.000,- Euro bei Bauaufträgen und 80.000,- bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erachtet.
Im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung werden die Bieter direkt vom Auftraggeber eingeladen; es gibt daher keine Teilnahmeanträge.
Der Passus „...oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist...“ müsste daher entfallen.
Die §§ 43 bis 45 sind thematisch eng mit den §§ 93 bis 95 verknüpft. Aus ho. Sicht wäre im Sinne der leichteren Lesbarkeit bzw. Handhabbarkeit des Gesetzes eine Zusammenlegung der Vorschriften wünschenswert.
24. Zu § 44 Abs. 1:
Die unterschiedliche Regelung in Bezug auf die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote im Vollziehungsbereich von Bund und Ländern erscheint unglücklich, da damit der Eindruck eines Technologiegefälles zwischen den Gebietskörperschaften bzw. generell den öffentlichen Auftraggebern entsteht.
Eine einheitliche Lösung, allenfalls mit Zusatz über eine allenfalls zu erlassende Durchführungsverordnung, wäre sinnvoll.
Zumindest in den Erläuternden Bemerkungen sollte der Bezugsmaßstab zum „geringfügigen“ Rückstand dargestellt werden (Jahresabgabensumme, Auftragswert...).
Nach ho. Auffassung wäre es für die Anwender sinnvoll, in die Erläuternden Bemerkungen einen Hinweis auf die ONR 12050-1 aufzunehmen.
Angesichts der im Gesetz üblichen Fristen von 7 und 14 Tagen wäre zu überlegen, die Angebotsfrist im USW mit 21 Tagen anstelle von 22 Tagen festzusetzen.
Im Hinblick auf § 45 Abs. 3 wäre eine Hinweis auf die notwendige Qualität der elektronisch vorzulegenden Unterlagen sinnvoll.
Die Formulierung könnte wie folgt lauten:
„..Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch signiert vorgelegt werden.“
Durch die Formulierung „...in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen...“ wird entgegen den Erläuternden Bemerkungen und wohl auch gegen die Intention des Gesetzes das derzeit in Österreich existierende System (z.B. ANKÖ) ausgeschlossen, da darin die zur Diskussion stehenden Unterlagen nicht vollständig vorliegen, sondern es in Teilbereichen nur deren Verfügbarkeit für den Auftraggeber durch direkten Zugriff auf die Daten und Verzeichnisse der entsprechenden Institutionen (z.B. Firmenbuch) herstellt und somit gleichsam Portalfunktion erfüllt.
Ebenso ist die in den Erläuternden Bemerkungen dargelegte Notwendigkeit eines unmittelbaren Zugangs aus ho. Sicht in der Praxis kaum zu erreichen, da einerseits schon aus wirtschaftlichen Gründen private Listenführer ihre Dienste nie kostenlos anbieten können und auch aus Gründen des Schutzes der vertraulichen Daten die Zugriffe dokumentiert werden müssen.
Es darf daher angeregt werden, die Festlegungen sowie die Erläuternden Bemerkungen in diesem Punkt zu überdenken und vielmehr eine Formulierung zu finden, die derartige Systeme für Auftraggeber und Unternehmer attraktiver macht.
Unklar ist, wer die nach dem Gesetz erforderliche Bescheinigung über die berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung ausstellen soll. Allenfalls könnte eine Bestätigung der zuständigen Gewerbebehörde, dass die Befähigung vorliegt, gemeint sein. Die Fachkunde und Erfahrung sind wohl nur durch Referenzen nachweisbar.
Entsprechend der
Anmerkung zu § 39 sollten nach ho. Auffassung die Betragsgrenzen erhöht werden.
Damit ergäben sich 180.000,- Euro bei Bauaufträgen und 120.000,- Euro
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
Es darf angeregt werden, dass in den Ausschreibungsunterlagen – im Interesse der Bewerber und Bieter - auch die Angabe des jeweiligen Nachprüfungsgesetzes erfolgen sollte. Weiters sollte – auch im Interesse der Bewerber und Bieter - vom Auftraggeber angegeben werden, ob er im Falle eines Verhandlungsverfahrens mit den Bietern bzw. mit keinem Bieter oder nur einer beschränkten Anzahl von Bietern (short listing) zu verhandeln beabsichtigt.
Da in § 126 Abs. 4 Z. 1 die Kalkulation der wesentlichen Positionen als erster möglicher Gegenstand der vertieften Angebotsprüfung angeführt ist, sollte dieser Begriff soweit als möglich definiert werden.
Vorgeschlagen wird die Formulierung:
„Der Auftraggeber
kann in den Ausschreibungsunterlagen die als wesentlich geltenden Positionen
angeben; als wesentlich gelten jedenfalls alle Positionen, deren
Positionspreis 5% des Gesamtpreises, bei möglichen Teilangeboten 10% des
möglichen Teilgesamtpreises überschreitet.“
Die Bestimmung legt fest, dass die Ausschreibungsunterlagen technische Spezifikationen zu enthalten „haben“, d.h. dass diese verpflichtender Inhalt sind. Bei manchen Aufträgen, insbesondere bei funktionalen Leistungen, wird es aber keine technischen Spezifikationen geben bzw. werden diese nicht angegeben werden können. Es wird daher vorgeschlagen, die Formulierung dem entsprechend zu ändern.
Ohne die Problematik der Subunternehmer im gemeinschaftsrechtlichen Kontext negieren zu wollen, sollte nach ho. Auffassung die gänzliche Weitergabe von Aufträgen – mit Ausnahme von Kaufverträgen – auch weiterhin untersagt bleiben. So ist auch im Urteil des EuGH, Rs C-314/01, Rz 43 lediglich von einer Substitution der Leistungsfähigkeit und nicht der Befugnis die Rede.
Vorgeschlagen wird daher die Formulierung:
„Der Auftraggeber
hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, dass der Bieter in seinem
Angebot jene Unternehmen bekannt zu geben hat, an welche jedenfalls oder
möglicherweise Teile des Auftrages als Subaufträge vergeben werden; die
Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind
Kaufverträge, die Weitergabe an verbundene Unternehmen und jene Fälle, in denen
der Bieter die Subunternehmer zur Substitution seiner Leistungsfähigkeit
benötigt.“
Dem Wortlaut der Bestimmung nach ist der Auftraggeber verpflichtet, in den Ausschreibungsunterlagen eine Sicherstellung vorzusehen. Die Frage, ob der AG dies möchte, sollte aber wohl seiner Entscheidung überlassen bleiben, da eine solche nicht generell erforderlich ist. Das „ist“ wäre daher durch „kann“ zu ersetzen.
Die Schwächung der Position der ÖNORMen als Stand der Technik ist für den technischen Teil der Ausschreibungen abzulehnen. Von ho. Seite wird daher eine Formulierung wie im BVergG 2002 der Vorzug gegeben.
Nach ho. Auffassung ist die beispielhafte Aufzählung von Vertragsinhalten entbehrlich und könnte ersatzlos gestrichen werden.
Entgegen § 33 Abs. 4 BVergG 2002 fehlt die Festlegung, wie die Einladung zur Angebotsabgabe zu erfolgen hat. Eine entsprechende Regelung wäre aus ho. Sicht wünschenswert.
Es fehlt eine § 33 BVergG 2002 bzw. § 107 Abs. 3 BVergG 2006 entsprechende Regelung bezüglich der Geheimhaltung der eingeladenen Unternehmer bzw. Bieter. Zur Vermeidung von Bieterabsprachen bzw. der Erleichterung von Manipulationen wäre eine solche jedenfalls wünschenswert.
In der Überschrift zur Bestimmung wird von „einstufigen“ Verhandlungsverfahren gesprochen; in § 103 jedoch von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Terminologie sollte hier im Interesse der Klarheit und Lesbarkeit vereinheitlicht werden.
Die Formulierung sollte wohl lauten: „...um in zweistufigen Verhandlungsverfahren seine eigene Leistungsfähigkeit darzustellen...“
Es ist aus ho. Sicht nicht verständlich, wie der Auftraggeber vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung Kenntnis erhalten soll, wenn diese – wie unter § 106 Abs. 2 ermöglicht – telefonisch eingehen sollten. Diesbezüglich wäre eine Klarstellung erforderlich.
Die Überschrift sollte – in Übereinstimmung mit den Anmerkungen zu Punkt 41 – lauten: „Bestimmungen betreffend den Ablauf des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung“
Auch die Überschrift zu § 108 sollte mit der Terminologie z.B. in § 106 vereinheitlicht werden und entweder vom zweistufigen Verhandlungsverfahren oder vom Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Rede sein.
§ 108 legt fest, dass der Auftraggeber in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens mit allen eingeladenen Unternehmern zu verhandeln „hat“. Demgegenüber wird in den §§ 27 Abs. 5 sowie 105 festgestellt, dass der AG über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln „kann“ bzw. „darf“. Hier sollte eine Klarstellung über die Verpflichtung oder Möglichkeit zu Verhandlungen erfolgen. Aus ho. Sicht besteht eine Präferenz, keine Verpflichtung, sondern lediglich die Möglichkeit für den Auftraggeber vorzusehen. In bestimmten Fällen ergibt sich die Verpflichtung ohnehin aus der Notwendigkeit die Leistung zu konkretisieren bzw. vergleichbar zu machen.
Es ist aus ho. Sicht völlig unklar, nach welchen Kriterien die Gleichwertigkeit von Nebenangeboten geprüft werden kann. Im Gegensatz zur Regelung von Alternativangeboten besteht auch nicht die Verpflichtung zur Angabe eines Gleichwertigkeitsmaßstabes. Eine klare Abgrenzung – auch generell zu Alternativangeboten – wäre wünschenswert.
Ein Hinweis auf die ONR 12050-1 wäre in den Erläuternden Bemerkungen hilfreich.
Die Formulierung müsste lauten:
„Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters durch einen Zeitstempeldienst...“.
Es stellt sich die Frage, ob verspätet einlangende Angebote technisch überhaupt möglich sind. Wenn ja, wäre es sinnvoll, das verspätete Einlangen dem Bieter unverzüglich und automatisiert mitzuteilen.
Die Formulierung vermittelt den Eindruck, die Eignung des Subunternehmers sei nur bei Substitution für den Bieter zu prüfen. Der Auftraggeber ist aber in jedem Fall verpflichtet, diese zu prüfen.
Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:
„2. die Befugnis,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieter bzw. – bei der Weitergabe von
Leistungen – der vom Bieter angegebenen vorgesehenen Subunternehmer;“
Die Regelung sollte nach ho. Auffassung auf jene Angebote beschränkt werden, die für die Zuschlagserteilung in Frage kommen.
Die Formulierung könnte wie folgt lauten:
„...so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind und die Angebote für die Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ...“.
Hier dürfte ein redaktionelles Versehen vorliegen. Die Formulierung sollte - § 98 BVergG 2002 entsprechend – wie folgt geändert werden:
„2. Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis...“
Es darf angeregt werden, einen weiteren Ausscheidenstatbestand in die Auflistung aufzunehmen:
„Angebote, nicht eingeladener oder zugelassener Bieter;“
Unklar ist das Verhältnis zwischen § 70 Abs. 1 Z. 7, wonach Unternehmer, die sich falscher Erklärungen schuldig machen oder Auskünfte nicht erteilen, zwingend auszuscheiden sind und § 130 Abs. 2, wonach der Auftraggeber die Wahl hat, ob er Angebote ausscheidet, wenn Bieter keine Aufklärung geben haben oder die Aufklärung einer angemessenen Begründung entbehrt. Hier scheint ein für die Praxis schwerwiegender Widerspruch vorzuliegen.
Im Übrigen dürfte in den Erläuternden Bemerkungen der Abs. 3 fälschlicherweise als Abs. 2 bezeichnet worden sein.
Massiv abgelehnt wird die in § 132 neu vorgesehene Verpflichtung der Auftraggeber, gleich bei der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung die Gründe für die Ablehnung des jeweiligen Angebotes sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. In der überwältigenden Mehrzahl der Vergabeverfahren werden diese Punkte von den anderen Bietern nicht rückgefragt. Es stellt daher einen unverhältnismäßigen Mehraufwand für den öffentlichen Auftraggeber dar, in jeder Bekanntgabe konkret auf das Angebot des einzelnen Bieters einzugehen. Insbebondere bei offenen Verfahren, wo ja eine große Anzahl an Bietern beteiligt sein kann, oder bei geistigen Leistungen, die eine sehr diffizile Bewertung erfordern, würde das mehrere Tage in Anspruch nehmen und daher einen erheblichen Mehraufwand bedeuten.
Es wird daher dringend ersucht, die Verpflichtung dahingehend abzuändern, dass nur bei Rückfragen durch die Bieter die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes bekannt zu geben sind.
Von ho. Seite darf angeregt werden, die Stillhaltefrist im Sinne einer möglichst ökonomischen Abwicklung von Vergabeverfahren im USW generell mit 7 Tagen festzulegen.
Entsprechend der Anmerkung zu § 133 darf auch bei dieser Bestimmung angeregt werden, die Stillhaltefrist im USW generell mit 7 Tagen festzulegen.
Die konkrete Vorgangsweise im Rahmen einer elektronischen Auktion bleibt nach wie vor unklar, insbesondere im Unterschied zum dynamischen Beschaffungssystem. Hier sollten jedenfalls die Erläuternden Bemerkungen ausführlicher gestaltet werden, da sonst zu befürchten ist, dass die Auktion weiterhin in der Praxis keine Anwendung finden wird.
Es stellt sich die Frage, ob das Ausscheiden der Teilnehmer im Rahmen einer elektronischen Auktion nicht zu den Tatbeständen des § 130 hinzugefügt werden müsste.
Anstelle des § 150 Abs. 2 wird eine Formulierung wie in § 119 Abs. 1 BVergG 2002 vorgeschlagen, wo ausdrücklich auf die Geltung der Allgemeinen Bestimmungen sowie des Rechtsschutzes und der Schluss- und Übergangsbestimmungen etc. hingewiesen wird.
Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ist in § 151 Abs. 3 vorgesehen, dass allen nicht berücksichtigten Unternehmern die Namen der berücksichtigten Parteien mitzuteilen sind. Obwohl eine Verständigung der berücksichtigten Parteien von ihren „Mitparteien“ formal nicht vorgesehen ist, dürfte dies im Laufe der Rahmenvereinbarung – auch durch die Bekanntgabe der konkreten Zuschlagsentscheidungen im Zuge der Abrufe – bekannt werden. Die Möglichkeit bzw. Gefahr von Bieterabsprachen steigt damit eklatant an.
Ebenso ist gemäß § 155 Abs. 10 vorgesehen, dass der Auslober nach Abschluss eines Wettbewerbes bekannt zu geben hat, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert werden. Auch diese Bestimmung ist im Lichte des § 105 Abs. 4 im Hinblick auf mögliche Bieterabsprachen kritisch zu sehen.
Die vorliegende Formulierung lässt offen, welchen Einfluss der „Dialog“ zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten auf die Auswahl des Preisgerichtes hat. Unter Umständen könnte dieser Dialog dazu dienen, die geforderte Anonymität zu umgehen, um einen allenfalls bevorzugten Wettbewerbsteilnehmer auf diese Weise an erste Stelle reihen zu können.
Unklar ist, ob im Anschluss an einen Wettbewerb ein Verhandlungsverfahren – wie bisher – durchgeführt werden kann oder durchgeführt werden muss oder ob diesbezüglich zwischen einem Ideen- und einem Realisierungswettbewerb zu differenzieren ist. Allenfalls wäre eine Klarstellung in § 32 Abs. 2 Z. 6 zweckmäßig.
Die Bestimmung sollte wie § 159 formuliert werden, andernfalls fehlt ein Bindung an den 1., 2. (Grundsätze etc.), 4. und 5. Teil.
Da unmittelbarer und uneingeschränkter Zugang wohl nur zu den für die Teilnahme erforderlichen Unterlagen zu gewähren ist, wäre es sinnvoll, die Formulierung des letzten Satzes diesbezüglich einzuschränken.
Vorgeschlagen wird daher:
„Ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung hat der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Systems unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen für die Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem erforderlichen Unterlagen zu gewähren.“
Nicht klar nachvollziehbar ist, ob Unternehmer im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zweimal eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben müssen (vgl. § 157 Abs. 4 und § 158 Abs. 3.) und wenn ja, worin der Sinn dessen liegt. Diesbezüglich wäre eine Klarstellung in den Erläuternden Bemerkungen wünschenswert.
Es stellt sich die Frage, ob die Beträge in Abs. 3 (5 Millionen Euro) bzw. Abs. 4 (400.000 Euro) nicht an die neuen Schwellenwerte des § 183 Abs. 1 anzupassen wären.
Im Übrigen darf auf ein redaktionelles Versehen hingewiesen werden. In Abs. 4 sollte es „Freigestellte Sektorenauftraggeber...“ lauten.
Da sich die Bestimmung auch auf § 210 bezieht, darf angeregt werden, sie aus systematischen Gründen umzureihen und hinter § 210 einzufügen.
Es darf auf ein redaktionelles Versehen hingewiesen werden. Es handelt sich um den 4.Teil des Gesetzes.
In Abs. 1 dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln, gemeint ist wohl „der nach § 323 einzurichtende gemeinsame Geschäftsapparat...“.
Der Verweis in den Erläuternden Bemerkungen lautet fälschlicherweise auf § 142. Richtig wäre „§ 151“.
Es darf angeregt werden, auch weiterhin eine Verpflichtung zur Information des Auftraggebers von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bzw. von einem eingeleiteten Nachprüfungsverfahren vorzusehen. Eine Bekanntmachung lediglich im Internet führt für den Auftraggeber zu erhöhtem Aufwand, der insbesondere bei großen Auftraggebern mit zahlreichen vergebenden Stellen nicht vertretbar ist. Demgegenüber stellt eine unmittelbare Bekanntgabe an den Auftraggeber durch den Bieter oder durch den Vorsitzenden des zuständigen Nachprüfungssenates keinen großen Aufwand dar.
Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen. Richtig sollte es „die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,“ lauten.
Unklar ist, warum hinsichtlich des Zeitpunktes der Präklusion eines Feststellungsantrages im § 346 zwischen den Absätzen 2 und 3 differenziert wird. Gerade im Fall des § 345 Abs. 1 Z. 5 dürfte es für Bieter besonders schwierig sein, von einer allfälligen Zuschlagserteilung Kenntnis zu erlangen und erscheint die Frist von 30 Tagen daher relativ kurz. Es wird daher angeregt, eine einheitliche Frist von etwa 6 Wochen festzulegen.
Weiters ist nicht verständlich, warum von einer absoluten Fallfrist wie in § 168 BVergG 2002 abgegangen werden soll. Dies stellt eine großes Unsicherheitspotential für die Auftraggeber dar und sollte daher jedenfalls überdacht werden. Insbesondere da ein Rechtsschutzdefizit für die Bieter nicht entsteht.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme übermittelt. Weiters wird die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at gesendet.
Für die Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)